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A 12 S 1973/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, 2026-06-09, A 12 S 1973/25
A 12 S 1973/25Tribunale amministrativo / Division 129 giu 2026
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert eine fallbezogene Begründung. Dem genügen für eine unbestimmte Zahl deutschlandweit geführter Verfahren erstellte Textbausteine ohne Anpassung an den vorliegenden konkreten Einzelfall nicht. Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 1. Oktober 2025, A 12 K 3728/25, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2026-06-09
Aktenzeichen: A 12 S 1973/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0609.A12S1973.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 267 AEUV, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs 4 S 4 AsylVfG 1992, Art 3 MRK
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert eine fallbezogene Begründung. Dem genügen für eine unbestimmte Zahl deutschlandweit geführter Verfahren erstellte Textbausteine ohne Anpassung an den vorliegenden konkreten Einzelfall nicht.
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 1. Oktober 2025, A 12 K 3728/25, Gerichtsbescheid
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2025 - A 12 K 3728/25 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1 A. Der am 11.10.2025 gestellte und begründete Antrag des Klägers, eines staatenlosen Palästinensers mit vormaligem Aufenthalt im Gaza-Streifen, auf Zulassung der Berufung gegen den am 06.10.2025 zugestellten Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
2 I. Der Antrag ist bereits unzulässig. Denn es fehlt an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderlichen fallbezogenen Begründung.
3 1. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. „Darlegen“ bedeutet mehr als das bloße „bezeichnen“ oder „benennen“, nämlich so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „auf etwas eingehen“ (BVerwG, Beschluss vom 09.03.1993 - 3 B 105.92 -, juris Rn. 3; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 557 <Stand: 4/2016>). Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung aufbereitet werden. Erforderlich ist mithin eine fallbezogene Begründung (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23.01.2025 - 2 A 126/23 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2005 - 13 A 3690/05.A -, juris Rn. 3; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 557 <Stand: 4/2016>; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 4; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 194). Dem genügen für eine unbestimmte Zahl deutschlandweit geführter Verfahren erstellte Textbausteine ohne Anpassung an den vorliegenden konkreten Einzelfall nicht. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, sich aus einem derartigen Gemenge die auf den jeweiligen Fall nach wohlwollender Auslegung passenden Argumente herauszusuchen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.05.2023 - 8 BN 2.22 -, juris Rn. 4, und vom 30.09.2005 - 1 B 26.05 -, juris Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.03.2025 - 8 A 11244/24.OVG -, juris Rn. 11; Stuhlfauth in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2026, § 124a Rn. 80).
4 2. Gemessen an diesen Maßstäben wird der Zulassungsantrag den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht. Das sehr umfangreiche Vorbringen erschöpft sich erkennbar in Textbausteinen, die nur teilweise auf den vorliegenden Fall passen und im Übrigen einen gänzlich anderen Sachverhalt im Blick haben.
5 So heißt es im Zulassungsantrag etwa, das Bundesamt habe, indem es subsidiären Schutz gewährt habe, notwendigerweise eine materielle Prüfung vorgenommen, die Klage sei eine „Aufstockungsklage“ (S. 4). Dem Kläger wurde indes kein subsidiärer Schutz gewährt. In Bezug auf die Flucht des Klägers bezieht sich der Prozessbevollmächtigte auf eine „Flucht aus Gaza/Syrien“ (S. 5) statt auf eine Flucht aus Gaza/Saudi Arabien. Weiter soll „der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs“ das Recht „der Beschwerdeführerin“ auf den gesetzlichen Richter verletzt haben (S. 15). Angegriffen ist jedoch ein Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und der Kläger ist männlich. Der Kläger soll „in Griechenland nachweislich obdachlos und überwiegend auf Betteln angewiesen [gewesen sein], um zu überleben“, er habe sich trotz körperlicher Gesundheit keine Existenzgrundlage aufbauen können (so mehrfach auf S. 17; ähnlich S. 34; von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wohl ebenso unzutreffend vorgetragen in einem Verfahren in Sachsen <dazu OVG Sachsen, Beschluss vom 02.02.2026 - 3 A 84/26.A -, juris Rn. 10, 25>). In seiner Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats hat der Kläger demgegenüber angegeben, in Griechenland zunächst in einem Camp gewohnt zu haben, sodann in einer Unterkunft, die sein Arbeitgeber, eine Hilfsorganisation, für die er gedolmetscht habe, bereitgestellt habe. Der angegriffene Gerichtsbescheid wird als „angegriffenes Urteil“ bezeichnet (S. 18). Erforderlich sein soll die Klärung „durch das OVG“ (statt: durch den VGH; S. 18). An anderen Stellen heißt es für alle Obergerichte in ganz Deutschland passend, „der VGH/ das OVG“ habe den Europäischen Gerichtshof anzurufen (S. 38 und 40; ähnlich S. 32 in Bezug auf das Geschlecht: die Rückführung „des Antragstellers/ der Antragstellerin“). Die „Überstellung“ des Klägers nach Griechenland soll rechtswidrig sein (S. 27), obwohl eine Überstellung hier gar nicht in Rede steht. In Bezug auf die Verhältnisse in Griechenland setzt sich der Zulassungsantrag lediglich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 - auseinander, nicht hingegen mit den vom Verwaltungsgericht ebenfalls angeführten Urteilen des Hessischen VGH vom 06.08.2024 - 2 A 1131/24.A -, juris Rn. 44 ff. und des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 17.03.2025 - 4 LB 474/23 OVG -, juris Rn. 75 ff. (vgl. GBA S. 6 f.). Der angegriffene Gerichtsbescheid wird an keiner Stelle wörtlich zitiert oder zumindest unter Angabe konkreter Seitenzahlen wiedergegeben. Wörtlich wiedergegeben sind hingegen Prompts für die generative KI, auf die bei der Ausarbeitung des Schriftsatzes zurückgegriffen wurde, und/ oder die die Prompts enthaltenen Antworten der KI (S. 22: „* Referenzbeispiele (suchen Sie die neuesten Veröffentlichungen): * Pro Asyl: https://www.proasyl.de/themen/griechenland/ * Refugee Support Aegean (RSA): https://rsaegean.org/ (Suchen Sie hier nach Veröffentlichungen und Berichten, z.B. "Still Homeless" oder ähnliche Titel.)“, was vor dem Hintergrund der Anforderungen aus § 67 Abs. 4 VwGO auch Fragen hinsichtlich der eigenverantwortlichen Durchdringung des Vortrags des Prozessbevollmächtigten aufwirft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2026 - 12 S 470/26 - juris Rn. 2).
6 II. Die vorgetragenen Gründe führten im Übrigen auch unter Außerachtlassung der vorgenannten Mängel weder zu einer Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), noch wegen einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).
7 1. Dies gilt zunächst insoweit, wie der Kläger sich zusammengefasst dagegen wendet, dass ein Verwaltungsgericht die Zulässigkeit eines in Deutschland gestellten Asylantrags an § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG misst, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zulässigkeit in den Gründen seines Bescheids bejaht hat (S. 1-16 der Antragsbegründung vom 11.10.2025).
8 a) Die Berufung ist insoweit nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen.
9 aa) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2025 - A 12 S 178/25 -, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.05.2023 - 6 A 98/23 A -, juris Rn. 4; siehe auch BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, juris Rn. 12 ff.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.05.2025 - A 12 S 178/25 -, juris Rn. 3, und vom 17.09.2024 - 3 S 1855/23 -, juris Rn. 36; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.01.2019 - 10 ZB 17.1343 -, juris Rn. 11; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 2). Neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. zu diesem Erfordernis der Grundsatzrüge Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 593 ff. <Stand: 4/2016>) ist auch erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- beziehungsweise Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 A 1437/19.A -, juris Rn. 2).
10 Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt geblieben oder fehlerhaft gewürdigt worden seien, dass das Gewicht beziehungsweise die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es zudem regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert in tatsächlicher Hinsicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diesen konkrete abweichende Erkenntnismittel und die hierin wiedergegebenen Tatsachen entgegenstellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen und die es erforderlich machen, erneut in einem Berufungsverfahren umfassende und abschließende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.05.2025 - A 12 S 178/25 -, juris Rn. 4, und vom 09.07.2020 - A 11 S 1196/20 -, juris Rn. 4; Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.2018 - 7 A 150/18.Z.A -, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 -, juris Rn. 5; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 609 ff. <Stand: 4/2016>). Die Erkenntnismittel, auf die sich das Zulassungsvorbringen stützt, müssen dabei hinreichend aktuell sein. Stützt sich das Zulassungsvorbringen auf Erkenntnismittel, die älter als diejenigen sind, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des Urteils herangezogen hat, bedarf es in der Regel einer besonderen Erläuterung, weshalb sich aus diesen älteren Erkenntnismitteln ableiten lassen soll, dass eine erneute Sachverhaltsfeststellung erforderlich ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2025 - 2 L 2/25.Z -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.04.2024 - A 12 S 493/23 -, juris Rn. 3; Roth in BeckOK VwGO, § 124a Rn. 76 <Stand: 1/2026>).
11 Nicht begründen lässt sich die Grundsatzbedeutung einer Frage im Asylprozess unter Annahme eines Sachverhalts, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht. Denn ansonsten würde im Rahmen der Grundsatzrüge bezogen auf die Tatsachenfeststellungen eine Möglichkeit eröffnet, die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung umfänglich in Frage zu stellen, obwohl der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Asylverfahrensrecht nicht eröffnet ist (siehe § 78 Abs. 3 AsylG). Anderes gilt nur, wenn diese Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) erschüttert wird, wobei eine solche Verfahrensrüge dann bereits für sich genommen den Zugang zum Berufungsverfahren eröffnet (Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2023 - 24 ZB 22.50039 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2019 - A 12 S 2881/18 -, juris Rn. 21; Bergmann/Keller in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 78 AsylG Rn. 12).
12 bb) Nach diesen Maßstäben ist hinsichtlich der von dem Kläger formulierten Fragen,
13 „1. Ist es verfassungs- und verwaltungsrechtlich zulässig, dass ein Verwaltungsgericht im Asylverfahren eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG trifft oder konstruiert, obwohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Verwaltungsverfahren nach eigener Prüfung bewusst von einer solchen Entscheidung abgesehen und stattdessen in der Sache entschieden hat?“
14 „2. Verletzt die gerichtliche Nachholung oder Umdeutung einer Unzulässigkeitsentscheidung das verfassungsrechtliche Gewaltenteilungsprinzip (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), indem sie in den originären Entscheidungsbereich der Exekutive eingreift?“
15 „3. Ist eine solche Umdeutung mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vereinbar, wenn dadurch der Kläger von der materiellen Prüfung seines Asylantrags ausgeschlossen wird?“
16 „4. Steht die Umdeutung im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben zum Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 4 GRCh) und zur Wahrung der Rechtsposition von Asylbewerbern, insbesondere wenn das BAMF eine Entscheidung zugunsten des Klägers getroffen hat?“
17 „5. Ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 (1 C 18.24) auf Fälle rückwirkend anzuwenden ist, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag bewusst nicht wegen Unzulässigkeit (§ 29 AsylG), sondern wegen Unbegründetheit (§ 31 AsylG) abgelehnt hatte. Ist es einem Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund verwehrt, die Klage auf Grundlage späterer Rechtsprechung zur Situation im Erststaat (BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24) als unzulässig abzuweisen?“
18 „6. Verdrängt die materiell höherrangige und gesetzlich zwingende Feststellung der (ipso facto) Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 AsylG), deren Vorliegen lediglich konstatiert werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 – 1 C 28.18), die nachträgliche Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG endgültig, um eine Unterlaufung des völkerrechtlich verankerten Schutzanspruchs zu verhindern?“
19 „[7.] Darf ein Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Klageverfahren nachträglich berücksichtigen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Unzulässigkeit bewusst nicht angewandt, obwohl nach Art. 1D GFK ipso facto ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz bestehen kann?“
20 „8. Verletzt die durch die fehlerhafte Ablehnung der Zulässigkeit verhinderte materielle Prüfung des (ipso facto-)Flüchtlingsstatus eines UNRWA-Palästinensers (hier aus dem Gazastreifen) den Gleichheitssatz, wenn in identischen Vergleichsfällen (gleiche Herkunft, gleicher Erststaat, gleiche Nicht-Vulnerabilität) das BAMF die materielle Prüfung durchgeführt und die (ipso facto-)Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird?“
21 „9. Ist im Rahmen einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach erfolgter materieller Prüfung durch das Bundesamt der Zulässigkeitseinwand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Schutz im EU-Erststaat) aufgrund der konkludenten Zulässigkeitsfeststellung der Behörde präkludiert, und ist das Verwaltungsgericht demnach gehindert, den Klageantrag allein gestützt auf eine spätere, strengere höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24) als unzulässig abzuweisen, wenn die materielle Prüfung des ipso facto-Flüchtlingsstatus (§ 3 Abs. 3 AsylG) im Vordergrund steht?“
22 „10. Ist eine spätere Änderung der Rechtsprechung - also das Urteil des BVerwG vom 16.04.2025 (1 C 18.24) - auf alte Fälle rückwirkend anwendbar, insbesondere wenn das BAMF bewusst eine materielle Entscheidung getroffen hat?“
23 eine Grundsatzbedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht dargelegt. Denn der Kläger zeigt nicht auf, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen entgegen dem Verwaltungsgericht nicht bereits höchstrichterlich entschieden wären beziehungsweise einer (erneuten) höchstrichterlichen Entscheidung bedürften.
24 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 13, wie das Verwaltungsgericht zutreffend zitiert hat (GBA S. 4), festgestellt, dass die in § 29 Abs. 1 Nr. 2-5 AsylG geregelten Unzulässigkeitsgründe „zwingendes Recht“ und ihre Voraussetzungen daher „vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen“ seien. Dies gelte „auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag in der Sache beschieden“ habe (Ls. 1). Diese Rechtsprechung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem nach der Asylverfahrensrichtlinie gebotenen Umfang der gerichtlichen Kontrolle (juris Rn. 13). Der Kläger arbeitet nicht substantiiert heraus, warum diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall entgegen dem Verwaltungsgericht nicht anwendbar sein beziehungsweise warum eine (erneute) höchstrichterliche Entscheidung dazu erforderlich sein soll.
25 (1) Soweit der Kläger sich mit den Rn. 12 und 19 ff. des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 - auseinandersetzt, gehen diese Ausführungen am vorliegenden Verfahren schon deshalb vorbei, da sich das Verwaltungsgericht, wie festgestellt, auf Rn. 13 gestützt hat (GBA S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Rn. 19 ff. entgegen dem Kläger im Übrigen gerade nicht festgestellt, dass „eine nachträgliche gerichtliche Konstruktion einer Unzulässigkeitsentscheidung nur bei offensichtlichem Verfahrensfehler denkbar sei“ (dies richtigstellend bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.09.2025 - 15 ZB 25.30832 -, juris Rn. 11).
26 Das vom Kläger weiter genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2012 - 10 C 13.11 - juris Rn. 16 betrifft altes Recht, konkret die Unbeachtlichkeit von Asylanträgen gemäß § 29 AsylVfG 1992. Der Kläger wäre gehalten gewesen, auszuführen, warum die dortigen Ausführungen auf die Unzulässigkeit von Asylanträgen gemäß § 29 AsylG übertragbar sein sollen. Schon daran fehlt es indes.
27 (2) Das vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.04.2024 - A 13 S 1931/23 -, juris, stützt nicht den Kläger, sondern das Verwaltungsgericht. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dessen Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 11 ff. angeschlossen und festgestellt, ein Verwaltungsgericht dürfe, „auch“ wenn das Bundesamt einen Asylantrag ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen beschieden habe, einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2-5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliege (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2024 - A 13 S 1931/23 -, juris Rn. 23).
28 Soweit der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.06.2017 - 11 S 511/17 -, juris, anführt, versäumt er es, darauf einzugehen, dass sich das über dem Verwaltungsgerichtshof stehende Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 13 davon gerade abgegrenzt hat. Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht das genannte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in „Rn. 12“ seines Urteils vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 - „nicht haltbar“ ausgelegt haben soll, erschließt sich nicht, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Randnummer des Bundesverwaltungsgerichts nicht genannt ist - weder in Rn. 12 des auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts abrufbaren Urteils vom 25.04.2019, noch in der in Bezug auf die Nummerierung der Randnummern identischen juris-Veröffentlichung. Der Kläger stellt insoweit im Übrigen selbst fest, dass die (vermeintliche) Auslegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch das Bundesverwaltungsgericht für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sei.
29 (3) Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten aus dem Jahr 2016 vermag schon aufgrund des Entscheidungsdatums kein Bedürfnis für eine erneute höchstrichterliche Entscheidung zu begründen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21.01.2022 - M 13 K 21.30802 -, juris Rn. 37 wiederum verhält sich zur umgekehrten Situation wie der vorliegenden. Das Bundesamt hatte eine Sachprüfung dort zu Unrecht verweigert.
30 (4) Soweit der Kläger sich auf § 77 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 AsylG bezieht, unterliegt er der Fehlvorstellung, dass das Gericht, wenn es ohne mündliche Verhandlung entscheidet, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes abzustellen habe. Dem ist nicht so. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (statt aller: Seeger in: BeckOK AuslR, § 77 AsylG Rn. 4 <Stand: 10/2025>).
31 Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 23 ff. Dieses Urteil betrifft nicht das Asylrecht, für das § 77 AsylG gilt, sondern das Ausländerrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen auch dort nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (juris Rn. 23). Auch dies wurde bereits vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof klargestellt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.09.2025 - 15 ZB 25.30832 -, juris Rn. 14).
32 (5) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der ipso-facto-Schutz völkerrechtlich, nämlich gemäß Art. 1 D GFK, geboten und von einer individuellen Vulnerabilität unabhängig sei, erklärt er nicht, warum es völkerrechtlich nicht ausreichen soll, dass ein anderer Mitgliedstaat, hier Griechenland, internationalen Schutz gewährleistet. Der Kläger behauptet zudem auch nicht, dass er entgegen dem Verwaltungsgericht vulnerabel sei.
33 Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 - verweist, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der (Un-)Zulässigkeit der dortigen Klage als geboten angesehen hat (juris Rn. 13), obwohl der dortige Kläger nach dem Oberverwaltungsgericht Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG war (juris Rn. 6).
34 (6) Im Übrigen beschränkt sich der Kläger darauf, einen Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie den Gewaltenteilungsgrundsatz, das Gebot effektiven Rechtsschutzes, die Bestandskraft, Vertrauensschutz, das Willkürverbot und den „unionsrechtlichen Schutzanspruch“ beziehungsweise einen Verstoß gegen weit gefasste Normen wie das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK schlicht zu behaupten. Substantiierte rechtliche Ausführungen fehlen insoweit. Der Kläger arbeitet nicht einmal in Ansätzen die jeweiligen rechtlichen Maßstäbe auf. Erst recht subsumiert er nicht unter diese. Auch dies genügt den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.09.2025 - 15 ZB 25.30832 -, juris Rn. 12).
35 Schließlich setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht mit den unionsrechtlichen Grundlagen der Unzulässigkeitsentscheidung (Art. 33 RL 2013/32/EU) sowie deren Überprüfbarkeit (insbesondere Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU) und der Auslegung der Vorschriften durch den Europäischen Gerichtshof auseinander. Dieser hat im Zusammenhang mit Art. 33 RL 2013/32/EU entschieden, dass die umfassende Ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz betreffen kann, wenn das nationale Recht dies erlaubt. Im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie 2013/32, ein System einzuführen, in dem zumindest das im ersten Rechtszug mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Asylbehörde befasste Gericht eine umfassende Prüfung anhand des aktuellen Standes vornimmt, kann sich dieses Gericht insbesondere zu der Feststellung veranlasst sehen, dass der Antragsteller in einem Drittstaat hinreichend geschützt ist, so dass das Schutzbedürfnis in der Union nicht mehr geprüft zu werden braucht und der Antrag dann aus diesem Grund „unzulässig“ ist . Die Ex-nunc-Prüfung kann daher die in Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU genannten Gründe für die Unzulässigkeit umfassen (EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris Rn. 120 u. 130
36 Ohne dass es hier entscheidungstragend darauf ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof - nach Ablauf der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung - entschieden hat, dass in Ermangelung einer gegenteiligen Bestimmung in der RL 2013/32/EU ein Antrag auf internationalen Schutz aus einem in Art. 33 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Grund in einem Fall, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes gegebenenfalls erfüllt sind, selbst nachdem die Asylbehörde eine Prüfung des Schutzbedürfnisses in der Sache vorgenommen hat, für unzulässig erklärt werden kann (EuGH, Urteil vom 05.02.2026 - C-718/24 -, juris Rn. 37
37 b) Der Kläger zeigt im genannten ersten Teil seiner Antragsbegründung auch nicht auf, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz vorliegen.
38 aa) Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Unerheblich ist dabei, ob die Abweichung bewusst oder unbewusst erfolgt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2023 - A 12 S 567/22 -, juris Rn. 41). Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.2013 - 8 B 36.13 -, juris Rn. 7, und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 -, juris Rn. 3). Entsprechendes gilt für eine Divergenz in Bezug auf Tatsachenfragen, d.h. verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellungen und -bewertungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2026 - 19 A 1450/25.A -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2023 - A 12 S 567/22 -, juris Rn. 41).
39 bb) Gemessen an diesen Maßstäben lässt die Antragsbegründung nicht erkennen, dass die Berufung wegen Divergenz zuzulassen ist.
40 Wie oben bereits ausgeführt, lassen die Ausführungen des Klägers weder eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 - erkennen, noch eine Abweichung von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.04.2024 - A 13 S 1931/23 -. Das Verwaltungsgericht hat sich diesen Urteilen im Gegenteil angeschlossen.
41 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2012 - 10 C 13.11 - juris Rn. 16 ist nicht mehr divergenzfähig, da es altes Recht betrifft (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 176). Das vom Kläger an dieser Stelle ebenfalls erneut angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 23 ff. betrifft, wie festgestellt, nicht das Asylrecht, sondern das Ausländerrecht und wird vom Kläger überdies falsch zitiert. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 - ist nicht mehr divergenzfähig, da das Bundesverwaltungsgericht sich davon in seiner neueren Entscheidung vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 13, wie festgestellt, ausdrücklich abgegrenzt hat (vgl. Roth in: BeckOK VwGO, § 124 Rn. 68 und 68.1 <Stand: 1/2026>).
42 c) Der Kläger zeigt im genannten ersten Teil seiner Antragsbegründung schließlich auch nicht auf, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers vorliegen.
43 aa) Soweit der Kläger geltend macht, dass das Verwaltungsgericht gegen sein Recht auf rechtliches Gehör verstoßen habe, indem es von § 77 Abs. 1 AsylG abgewichen sei, unterliegt er erneut der Fehlvorstellung, dass nach § 77 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes abzustellen sei. Es erschlösse sich im Übrigen nicht, inwiefern ein - hier unterstellter - Verstoß gegen § 77 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 AsylG einen Verstoß gegen das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör begründen sollte. Schließlich müsste sich der Kläger entgegenhalten lassen, nach dem Ergehen des Gerichtsbescheids keine mündliche Verhandlung beantragt zu haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2023 - 12 A 1269/22 -, juris Rn. 11 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, juris Rn. 4 f.).
44 bb) Soweit der Kläger eine unterbliebene Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshofs rügt, beschränkt er sich auf die bloße Behauptung einer „Unvollständigkeit der Rechtsprechung des EuGH zu der hier zu klärenden Rechtsfrage“. Dies genügt dem Begründungserfordernis entsprechend den obigen Ausführungen nicht. Überdies übersieht der Kläger, dass Art. 267 Abs. 3 AEUV nur einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichten kann.
45 2. Ebenso wenig ist die Berufung mit Blick auf das Vorbringen des Klägers zu den Verhältnissen in Griechenland (S. 16 ff. der Antragsbegründung) zuzulassen.
46 a) Die Berufung ist auch insoweit nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Der Kläger hat auch hinsichtlich der von ihm formulierten Fragen,
47 „1. Ist die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, gesunde Rückkehrer könnten in Griechenland regelmäßig für sich sorgen, mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbar, wenn der betroffene Schutzberechtigte dort bereits vor der Ausreise nachweislich obdachlos war und seinen Lebensunterhalt nur durch Betteln/Schulden sichern konnte?“
48 „2. Darf ein Mitgliedstaat im Rahmen der Prüfung, ob einer anerkannten schutzberechtigten Person im Aufnahmestaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, darauf verweisen, dass diese Person ihren Lebensunterhalt durch informelle oder nicht-regulierte Tätigkeiten (Schattenwirtschaft) sichern kann?“
49 „3. Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Schutzgebot von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vereinbar, wenn ein Asyl- oder Ausländerrechtliches Verfahren die Existenzsicherung in der Schattenwirtschaft als ausreichende Grundlage für die Ablehnung eines Abschiebungsschutzes ansieht?“
50 „4. Ob die reine Sicherstellung elementarer Grundbedürfnisse ('Brot, Bett, Hygiene') ausreicht, oder ob das Unionsrecht (Art. 4 GRCh, Art. 1 GRCh) einen menschenwürdigen Existenzstandard verlangt?“
51 „5. Ob für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr neben formalen Ansprüchen auch die faktische Zugänglichkeit von Unterkunft, Sozialleistungen und Arbeitsmöglichkeiten berücksichtigt werden muss?“
52 „6. Ob eine vorübergehende, mehrmonatige Phase ohne gesicherte Unterkunft/Leistungen bereits eine Verletzung von Art. 4 GRCh begründet?“
53 „7. Ob Art. 29 RL 2011/95/EU eine effektive Gleichstellung bei Sozialleistungen verlangt oder eine rein formale Gleichstellung ausreicht?“
54 „8. Ob nationale Behörden die besonderen sozialen, gesundheitlichen oder sprachlichen Barrieren einzelner Rückkehrer angemessen berücksichtigen müssen?“
55 „9. Ob der Verweis auf eine Erwerbstätigkeit in der sog. 'Schattenwirtschaft' im Zielstaat mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) und den Vorgaben der EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK, vereinbar ist?“
56 „10. Ob das unionsrechtliche Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung dahingehend auszulegen ist, dass die bloße Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch informelle Tätigkeiten zu sichern, eine Verletzung ausschließt?“
57 „11. Ob das vom EGMR entwickelte 'Brot-und-Bett'-Kriterium bedeutet, dass ein Mitgliedstaat Rückkehrer auf ein Leben am Existenzminimum verweisen darf?“
58 „12. Ob der Grundsatz der Effektivität (effet utile) erfordert, dass Mitgliedstaaten ausschließlich auf legale und tatsächlich zugängliche Erwerbsquellen abstellen müssen?“
59 „13. Ob das vom BVerwG angenommene Vertrauen in eine faktische Eingliederung in den informellen Arbeitsmarkt unionsrechts- und menschenrechtskonform ist, wenn sprachliche, gesundheitliche oder soziale Hürden bestehen?“
60 „14. Ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 (Az. 1 C 18.24) geeignet, die zuvor in der Rechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte sowie in den Berichten einschlägiger Nichtregierungsorganisationen vertretene Auffassung in Zweifel zu ziehen, dass anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht?“
61 „15. Reicht die Bereitstellung von ca. 1.000 Obdachlosenplätzen in Griechenland aus, um den zehntausenden jährlich anerkannten Schutzberechtigten einen menschenwürdigen Zugang zu Unterkunft zu sichern, oder ist weiterhin von einer systemischen Gefahr der Obdachlosigkeit auszugehen?“
62 „16. Verstößt es gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO), wenn ein Gericht die Feststellungen zuverlässiger Nichtregierungsorganisationen zu Überfüllung und mangelnder Zugänglichkeit griechischer Obdachlosenunterkünfte verwirft, ohne eigene Ermittlungen zu Kapazität und Zugänglichkeit anzustellen?“
63 „17. Ist es mit dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar, wenn Gerichte anerkannten Schutzberechtigten faktisch dazu raten, ihren Lebensunterhalt in Griechenland durch illegale Erwerbstätigkeit (Schattenwirtschaft/Schwarzarbeit) zu sichern?“
64 „18. Ist eine Verweisung von Schutzberechtigten auf Tätigkeiten in der griechischen Schattenwirtschaft deshalb unzulässig, weil ihnen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prekäre Lebensbedingungen, Ausbeutung und damit ein Leben unterhalb des menschenwürdigen Existenzminimums drohen?“
65 „(19) ob die strukturell bestehende Obdachlosigkeit in Griechenland bei anerkannten Schutzberechtigten einen systemischen Mangel im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK darstellt.“
66 eine Grundsatzbedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht dargelegt.
67 Ebenso wenig hat der Kläger aufgezeigt, dass die Berufung wegen einer Grundsatzbedeutung zuzulassen ist, damit das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die von dem Kläger formulierten Fragen
68 „1. Ist es mit Art. 4 EU-GRCh, Art. 3 EMRK sowie Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie vereinbar, anerkannte Flüchtlinge in einen Mitgliedstaat rückzuführen,
69 a) in dem sie mit hoher Wahrscheinlichkeit obdachlos werden, und
70 b) in dem keine staatlich garantierte Unterstützung existiert, sondern sie auf informelle NGO-Strukturen verwiesen werden?“
71 „2. Ist es mit Art. 4 EU-GRCh vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat bei Rückkehr von anerkannten Schutzberechtigten darauf abstellt, dass diese ihren Lebensunterhalt faktisch nur durch informelle oder illegale Tätigkeiten sichern können?“
72 „3. Verlangt Art. 4 EU-GRCh i.V.m. Art. 3 EMRK, dass bei Rückführungen eine konkrete und realitätsbezogene Einzelfallprognose erstellt wird (vgl. EuGH, C-163/17 – Jawo), oder genügt eine pauschale Annahme, dass 'gesunde Rückkehrer' sich selbst helfen können?“
73 „4. Umfasst das unionsrechtlich garantierte Existenzminimum (Art. 1 und 4 EU-GRCh) lediglich das physische Überleben ('Bett und Brot') oder auch Elemente sozialer Teilhabe und Integration (vgl. EuGH, C-233/18 – Haqbin)?“
74 „5. Ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, Rückkehrer auf formal bestehende Ansprüche (z. B. auf Sozialleistungen oder Unterkunft in Griechenland) zu verweisen, wenn ihnen der faktische Zugang durch systemische bürokratische Hindernisse (z. B. fehlende AFM-/AMKA-Nummer) verschlossen ist?“
75 „6. Verstößt es gegen Art. 4 EU-GRCh, wenn ein Mitgliedstaat bei der Prüfung von Rückführungen nicht berücksichtigt, dass bereits in der Vergangenheit eingetretene Obdachlosigkeit und Verelendung eines Schutzberechtigten in Griechenland mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eintreten werden?“
76 zur Vorabentscheidung vorgelegt werden können.
77 aa) Soweit die Fragen darauf abstellen, dass Schutzberechtigte in Griechenland in der Vergangenheit obdachlos waren, geht dies an der Situation des Klägers des vorliegenden Verfahrens, wie festgestellt, vorbei.
78 bb) Soweit die vom Kläger aufgeworfenen Fragen auf die Feststellung durch den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise den Europäischen Gerichtshof zielen, dass Flüchtlinge nicht auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat verwiesen werden dürfen, fehlt es an substantiierten rechtlichen Ausführungen dazu, warum ein solcher Verweis gegen welche Norm verstoßen soll. Der Kläger beschränkt sich auch insoweit darauf, pauschal auf allgemeine Rechtsgrundsätze, gesamte Regelwerke und weit gefasste Normen zu verweisen, statt die jeweiligen Maßstäbe aufzuarbeiten und darunter zu subsumieren.
79 Es fehlt insoweit überdies an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den einzelnen Argumenten des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 16.04.2025, die sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid zu eigen gemacht hat (GBA S. 6 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat Flüchtlinge nicht auf dauerhafte Schwarzarbeit verwiesen, sondern lediglich festgestellt, dass jedenfalls ein temporärer Verweis zulässig sei. Diese Einschätzung sei, wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2025 - 2 BvR 1425/24 -, juris Rn. 25 ergebe, weder unionsrechts- noch verfassungswidrig. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei anerkannt, dass zur Existenzsicherung auch auf ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen verwiesen werden könne (Verweis auf EuGH, Urteil vom 02.10.2019 - C-93/18 - Rn. 49 und 53
80 cc) Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob die reine Sicherstellung elementarer Grundbedürfnisse („Brot, Bett, Hygiene“) ausreiche, oder ob das Unionsrecht einen „menschenwürdigen Existenzstandard“ verlange, setzt er sich nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auseinander, nach der die von Art. 4 GRCh geforderte besonders hohe Erheblichkeitsschwelle erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, wobei diese Schwelle selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht sei, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden seien, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befände, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne (vgl. EuGH, Urteile vom 16.07.2020 - C-517/17 -, Rn. 50 f.
81 Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob das vom „EGMR“ entwickelte „Brot-und-Bett-Kriterium“ bedeute, dass ein Mitgliedstaat Rückkehrer auf ein Leben am Existenzminimum verweisen dürfe, bezieht er sich auf keine konkrete Entscheidung des EGMR, in der ein „Brot-und-Bett-Kriterium“ entwickelt wurde. Soweit der Kläger auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.11.2019 - C-233/18 -
82 dd) Die Fragen, ob für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer (hypothetischen) Rückkehr neben formalen Ansprüchen auch die faktische Zugänglichkeit von Unterkunft, Sozialleistungen und Arbeitsmöglichkeiten berücksichtigt werden müssen, und ob nationale Behörden die besonderen sozialen, gesundheitlichen oder sprachlichen Barrieren einzelner Rückkehrer angemessen berücksichtigen müssen, lassen sich ohne weiteres bejahen und sind auch vom Verwaltungsgericht nicht verneint worden. Die Frage wiederum, ob eine vorübergehende, mehrmonatige Phase ohne gesicherte Unterkunft/Leistungen bereits eine Verletzung von Art. 4 GRCh begründet, lässt sich ohne weiteres dahingehend beantworten, dass dies maßgeblich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt, insbesondere von der Vulnerabilität und den Erwerbschancen des Betroffenen. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass es nicht auf den konkreten Einzelfall ankäme.
83 ee) Soweit sich die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen auf die (sonstigen) humanitären Verhältnisse in Griechenland beziehen, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen, warum das Verwaltungsgericht beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland unzutreffend beurteilt haben soll. Das Vorbringen zeigt insbesondere nicht auf, dass das Verwaltungsgericht beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht einschlägige Erkenntnisquellen und die darin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder fehlerhaft gewürdigt hat. Ebenso wenig wird aufgezeigt, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechen und damit veraltet sind.
84 Die Erkenntnismittel, die der Kläger benennt, sind in weiten Teilen älter als die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit der Kläger Internetlinks nennt, genügt er dem Darlegungsgebot schon deshalb nicht, da (potentiell) dynamische Verweise keine Gewähr dafür bieten, dass sich die Inhalte wiederfinden, die das Zulassungsvorbringen zum Zeitpunkt der Übersendung der Begründung an das Gericht in Bezug nehmen will (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.02.2021 - 14 ZB 20.31143 -, juris Rn. 14). Die sonstigen genannten Erkenntnismittel sind weder beigefügt, noch unter Angabe konkreter Seitenzahlen zitiert.
85 Der Kläger versäumt es zudem auch insoweit, sich mit allen Einzelargumenten des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa festgestellt, dass sich Berichten zufolge viele Schutzberechtigte in Griechenland für eine informelle Unterkunft entschieden. Diese Unterkünfte für verschiedene Nationalitäten böten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not (BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 41). Der Kläger geht auf dieses Argument nicht substantiiert ein.
86 Soweit der Kläger sich argumentativ auf das Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2025 - F-5298/2024 - stützt, verhält er sich nicht dazu, dass dieses Urteil eine hier nicht in Rede stehende Dublin-Überstellung betrifft. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat zudem lediglich festgestellt, dass das Schweizer Staatssekretariat nicht auf eine Zusicherung der griechischen Behörden und auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2016 abstellen dürfe, ohne zu prüfen, ob in Griechenland gegenwärtig systemische Mängel bestehen (siehe v.a. Gliederungsebene 5.1.8 des genannten Urteils). Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, inwiefern die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu im Widerspruch stehen sollen.
87 b) Die Berufung ist insoweit auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.
88 Soweit der Kläger Abweichungen zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichten rügt und geltend macht, dass ohne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof eine willkürliche Zersplitterung der Rechtsprechung drohe, ist festzustellen, dass Verwaltungsgerichte - ebenso wie der Europäische Gerichtshof - in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht als divergenzfähige Gerichte genannt sind. Selbiges gilt für das vom Kläger weiter angeführte Schweizerische Bundesverwaltungsgericht.
89 Soweit der Kläger geltend macht, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt habe, dass Nichtregierungsorganisationen bei der Integration anerkannter Schutzberechtigter eine wichtige Rolle spielen, ist festzustellen, dass § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG sich lediglich auf das dem Verwaltungsgericht übergeordnete Oberverwaltungsgericht bezieht (vgl. Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 198 <Stand: 12/2015> m.w.N.; ferner Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124 Rn. 45). Der Kläger legt zudem nicht dar, dass das Verwaltungsgericht einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.
90 c) Die Berufung ist schließlich auch insoweit nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Der vermeintliche Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO fiele nicht unter § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.06.2025 - 3 L 62/25.Z -, juris Rn. 16 m.w.N.).
91 B. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
93 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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