LG Stuttgart 49. Zivilkammer, 2025-12-03, 49 O 127/24

49 O 127/24Tribunale cantonale3 dic 2025

Regest

1. Bei einer Veräußerungsrente kann der Erwerber des Sachwerts keine Herabsetzung der Rente erwirken, weil der Verkehrswert und die wirtschaftliche Nutzbarkeit des übernommenen Gegenstandes sich für ihn ungünstig entwickelt haben. 2. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt auch bei dauernden Lasten nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen.

Testo completo

LG Stuttgart 49. Zivilkammer — 49 O 127/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-03

Aktenzeichen: 49 O 127/24

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2025:1203.49O127.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 313 BGB, § 759 BGB, § 323 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Bei einer Veräußerungsrente kann der Erwerber des Sachwerts keine Herabsetzung der Rente erwirken, weil der Verkehrswert und die wirtschaftliche Nutzbarkeit des übernommenen Gegenstandes sich für ihn ungünstig entwickelt haben.

  2. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt auch bei dauernden Lasten nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen.

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nachzahlungen auf die Rente gemäß dem Unternehmenskaufvertrag vom 29.11.2004 (Notariat XXX, UR-Nr. XXX) mit Nachtrag vom 11.01.2005 (Notariat XXX, UR-Nr. XXX) für

a) August 2023 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.08.2023,

b) September 2023 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.09.2023,

c) Oktober 2023 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.10.2023,

d) November 2023 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.11.2023,

e) Dezember 2023 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.12.2023,

f) Januar 2024 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.01.2024,

g) Februar 2024 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.02.2024,

h) März 2024 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.03.2024,

i) April 2024 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.04.2024,

j) Mai 2024 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.05.2024,

k) Juni 2024 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.06.2024,

l) Juli 2024 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.07.2024,

m) August 2024 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.08.2024,

n) September 2024 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.09.2024,

o) Oktober 2024 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.10.2024,

p) November 2024 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.11.2024,

q) Dezember 2024 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.12.2024

r) Januar 2025 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.01.2025,

s) Februar 2025 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.02.2025,

t) März 2025 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.03.2025,

u) April 2025 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.04.2025,

v) Mai 2025 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.05.2025,

w) Juni 2025 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.06.2025,

x) Juli 2025 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.07.2025,

y) August 2025 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.08.2025,

z) September 2025 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.09.2025,

a1) Oktober 2025 in Höhe von 744,06 € nebst Zinsen ab 02.10.2025

  • insgesamt somit in Höhe von 20.089,62 € nebst Zinsen - zu leisten, wobei der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt.
  1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  3. Der Streitwert wird auf 20.089,62 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über eine Erhöhung von monatlichen Rentenzahlungen auf der Grundlage eines Vertrages über die Unternehmensnachfolge der „XXX“ in XXX für den Zeitraum August 2023 bis einschließlich Oktober 2025.

2 Mit notariellem Vertrag vom 29.11.2004 kaufte der Beklagte vom Kläger und dessen beiden Geschwistern Geschäfts- und Kommanditanteile zur Übernahme des Unternehmens. Veräußert wurden Anteile der XXX, der XXX, der XXX i. G. und der XXX, jeweils mit Sitz in XXX.

3 In § 2 des Vertrages (Notariat XXX, UR-Nr. XXX; Anlage K1) ist Folgendes geregelt:

4 „§ 2 Gegenleistung

5 (1) Der Erwerber verpflichtet sich, jedem einzelnen Veräußerer - als dauernde Last eine lebenslange Rente zu zahlen. Die anfängliche Höhe der Renten in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zahlungsbeginns ergibt sich aus der Tabelle gemäß Anlage 1 zu diesem Vertrag. Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Urkunde.

6 (2) (…)

7 (3) Sofern sich zukünftig der Stand des vom Statistischen Bundesamt Deutschland geführten Verbraucherpreisindex auf Basis 2000 = 100 gegenüber dem Stand zum 01. Januar 2005 um mehr als 5 % verändert, können beide Vertragsseiten für die Zukunft eine angemessene Anpassung der Rentenhöhe nach Absatz 1 verlangen. Dies gilt jeweils entsprechend, wenn sich nach der letzten Anpassung weitere Veränderungen ergeben. Das Anpassungsverlangen muss schriftlich erfolgen. Die angepaßten Beträge sind ab dem auf die Geltendmachung folgenden Monatsersten zu leisten. § 323 ZPO ist anwendbar.

8 Hinweis: Die Vertragschließenden wurden vom Notar ausdrücklich auf das Wesen und die Bedeutung der vereinbarten Anpassungsbestimmungen bei einer Änderung der angenommenen Verhältnisse bezüglich beider Vertragseiten und die sich aus ihr auch wirtschaftlich ergebenden Risiken einer Mehrbelastung bzw. Minderzahlung hingewiesen.“

9 Zu diesem Vertrag zur Regelung der Unternehmensnachfolge gibt es einen Nachtrag vom 11.01.2005 (Notariat XXX, UR-Nr. XXX; Anlage K2), welcher zu § 2 des Ausgangsvertrages Folgendes regelt:

10 „Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

11 Sofern sich zukünftig der Stand des vom Statistischen Bundesamt Deutschland geführten Verbraucherpreisindex auf Basis 2000 = 100 gegenüber dem Stand zum 01. Januar 2005 um mehr als 5 % verändert, können beide Vertragsseiten für die Zukunft die Anpassung der Rentenhöhe nach Absatz 1 in dem Verhältnis verlangen, in dem sich der Verbraucherindex geändert hat. Dies gilt jeweils entsprechend, wenn sich nach der letzten Anpassung weitere Veränderungen ergeben. Das Anpassungsverlangen muss schriftlich erfolgen. Die angepaßten Beträge sind ab dem auf die Geltendmachung folgenden Monatsersten zu leisten. § 323 ZPO ist anwendbar.“

12 In einem weiteren notariellen Vertrag vom 04.10.2007 (XXX; Anlage K3) zur weiteren Ergänzung und Änderung sowie zur Erfüllung des Ausgangsvertrages wurde in § 5 der Stichtag für den Übertragungszeitpunkt auf den 15.09.2007 festgelegt und die Höhe der Zahlungen betragsmäßig wie folgt festgesetzt:

13 „§ 6 Gegenleistung

14 (1) Die Erschienenen Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4 [Geschwister XXX] können vom Erschienenen Ziff. 1 [Beklagter] die Zahlung von Leibrenten gemäß § 2 des Vertrages vom 29. November 2004 verlangen. Deren Höhe, indexiert nach dem Verbraucherpreisindex auf Basis 2000 = 100 für August 2007 (Januar 2005 = 106,9/ August 2007 = 112,7), beträgt monatlich (...)

15 2. für den Erschienenen Ziff. 3 (XXX) 2.792,43 € (…)

16 (2) Die Renten sind jeweils am Ersten eines jeden Monats fällig, beginnend mit Oktober 2007. (…)“

17 Mit Schreiben vom 30.12.2014 machte der Kläger erstmals eine Anpassung der monatlichen Zahlungen auf Grundlage des Verbraucherpreisindexes geltend, wonach sich der bisherige Zahlbetrag von 2.792,43 € ab 01.01.2015 auf 3.084,39 € erhöhte. Dem kam der Beklagte ohne Einwendungen nach.

18 Im Jahr 2023 verkaufte der Beklagte das XXX-Unternehmen in XXX.

19 Mit Schreiben vom 24.07.2023 forderte der Kläger eine nochmalige Erhöhung auf Grundlage des Verbraucherpreisindexes für die Zeit ab 01.08.2023 von 3.084,39 € auf 3.828,45 €. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach, vielmehr wurde weiterhin der bisherige monatliche Betrag von 3.084,39 € gezahlt.

20 Der Kläger behauptet,

21 im Zuge der Vertragsverhandlungen sei die Idee der Beklagtenseite, die Rentenzahlungen der Höhe nach in irgendeiner Weise vom wirtschaftlichen Erfolg des XXX abhängig zu machen, von der Klägerseite abgelehnt worden. Das Schicksal des XXX habe nach Übernahme der Führung durch den Beklagten allein in dessen Hand gelegen. Ein Verkauf auf Rentenbasis sei von Anfang an nur im Vertrauen auf die langfristige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten und seine persönliche Haftung in Betracht gekommen. Dementsprechend sei in keinem der Verträge ein Zusammenhang zwischen der Rentenhöhe und den Ergebnissen des XXX hergestellt worden.

22 Die vorgelegten Zahlen des Beklagten würden die Realität nicht abbilden. Für ein vollständiges Bild wären die Zahlen der Besitzgesellschaft und auch der Kapitalfluss innerhalb der XXX des Beklagten in den Blick zu nehmen.

23 Der Kläger beantragt:

24 Wie Tenor Ziff. 1.

25 Der Beklagte beantragt,

26 die Klage abzuweisen.

27 Der Beklagte behauptet,

28 die wirtschaftliche Entwicklung des veräußerten XXX sei ab dem Jahr 2015 bis zum Verkauf im Jahr 2023 miserabel gewesen. Der Kläger würde für seine Berechnung eine mathematische Formel heranziehen, die ihre Grundlage nicht in der notariellen Vereinbarung der Parteien habe. Der Kernfehler in der klägerischen Berechnungsmethode liege darin, dass die prozentuale Erhöhung des Verbraucherpreisindex nicht auf das ursprüngliche Rentenniveau, sondern auf den bereits erhöhten Rentenbetrag abstelle, dies führe zu doppelten Steigerungseffekten.

29 Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2025 (XXX) Bezug genommen. Die Schwester des Klägers macht im Verfahren XXX parallele Ansprüche gegen den Beklagten geltend.

30 Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2025 zugestimmt.

Entscheidungsgründe

31 Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

32 Die Zahlungsansprüche des Klägers folgen aus § 2 des Vertrages vom 29.11.2004 (Anlage K1) i.V.m. der Neufassung von § 2 Abs. 3 mit Nachtrag vom 11.01.2005 (Anlage K2) sowie § 6 des Vertrages vom 04.10.2007 (Anlage K3).

33 Die Parteien haben eine Wertsicherungsklausel basierend auf dem Verbraucherpreisindex vereinbart. Bei der weiteren Erhöhung war dabei auf den bereits erhöhten Rentenbetrag gemäß Schreiben vom 30.12.2014 (Anlage K4) abzustellen, welchem der Beklagte durch die entsprechenden Folgezahlungen nicht entgegengetreten ist. Die Anknüpfung an den bereits erhöhten Rentenbetrag entspricht den Regelungen in § 2 Abs. 3 S. 2 des Ausgangsvertrages (Anlage K1) sowie im notariellen Vertrag vom 11.01.2005 (Anlage K2), wonach die Vereinbarung zur Anpassung jeweils entsprechend gilt, wenn sich nach der letzten Anpassung weitere Veränderungen ergeben. Gewollt waren danach stufenweise Anpassungen für etwaige „weitere“ Veränderungen. Bei einer Zugrundelegung des ursprünglichen Rentenniveaus war demgemäß auch der ursprüngliche Verbraucherpreisindex in Ansatz zu bringen, um eine abgestufte Anpassung für weitere Veränderungen zu ermöglichen. Dieses Verständnis entspricht dem Sicherungszweck der Wertsicherungsklausel unter Berücksichtigung des Parteiwillens und der Interessenlage der Parteien (§ 157 BGB), wonach sichergestellt werden sollte, dass der Kläger auch künftig den Betrag erhält, der wertmäßig der ursprünglich festgelegten Geldsumme entspricht.

34 Die Anpassung trat nicht automatisch ein, vielmehr war eine Erklärung des Klägers erforderlich, welche unmittelbar die Anpassung bewirkte (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1978 - V ZR 82/76, BeckRS 1978, 31117479; zur Rechtslage beim Anpassungsverlangen der Indexmiete nach § 557b Abs. 3 BGB Siegmund, BeckOKGK, Stand: 01.10.2025, § 557b Rn. 63; Börstinghaus, Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, § 557b Rn. 33). Nach den Vertragsregelungen in § 2 Abs. 3 S. 1 und 3 des Ausgangsvertrages (Anlage K1) i.V.m. dem Vertrag vom 11.01.2005 (Anlage K2) war für den Fall der Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex ein zweiseitiges Bestimmungsrecht zur zukünftigen Erhöhung mit Schriftform vorgesehen (vgl. zu einem einseitigen Bestimmungsrecht BGH aaO; s. ferner BGH, Urteil vom 26.09.2014 - V ZR 58/14, NJW-RR 2015, 67 Rz. 8 f.; Hundertmark, BeckOKGK, Stand: 01.07.2025, § 759 Rn. 136). Dieses vertragliche Bestimmungsrecht hat der Kläger mit Schreiben vom 24.07.2023 (Anlage K5) für künftige Zahlungen wirksam ausgeübt, wobei die angepassten Beträge nach § 2 Abs. 3 S. 4 des Ausgangsvertrages (Anlage K1) i.V.m. dem Vertrag vom 11.01.2005 (Anlage K2) ab dem auf die Geltendmachung folgenden Monatsersten und damit ab August 2023 zu leisten waren.

35 Nicht maßgeblich ist die wirtschaftliche Entwicklung des veräußerten XXX und dessen Weiterverkauf. Der wirtschaftliche Fortgang des XXX liegt in der Risikosphäre des Beklagten als Erwerber. Vereinbart war eine lebenslange Rente, wobei die Interessenlage auch mit Blick auf die Wertsicherungsklausel erkennbar darauf gerichtet war, wiederkehrende Leistungen zu gewähren, die nach Zeitabstand, Art und Höhe gleichmäßig sind. Vereinbart waren damit Leistungen im Sinne einer Leibrente nach §§ 759 ff. BGB (zu Wertsicherungsklauseln bei der Leibrente Hundertmark, BeckOKGK, Stand: 01.07.2025, § 759 Rn. 37, 134 ff.; Raude, MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, § 759 Rn. 25).

36 Zwar ist bei einer nachträglichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB denkbar. Bei einer Veräußerungsrente kann der Erwerber des Sachwerts aber jedenfalls keine Herabsetzung der Rente erwirken, weil der Verkehrswert und die wirtschaftliche Nutzbarkeit des übernommenen Gegenstandes sich für ihn ungünstig entwickelt haben. Die Leibrente ist insoweit nur frei vereinbartes Entgelt; der Erwerber hat das wirtschaftliche Geschäftsrisiko hier wie sonst bei Kaufgeschäften zu tragen (Raude, MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, § 759 Rn. 35; Liebrecht, Staudinger, BGB, Neub. 2021, § 759 Rn. 8a; allgemein zur Risikoverteilung nach § 313 BGB etwa BGH, Urteil vom 19.04.1978 - VIII ZR 182/76, NJW 1978, 2390, 2391).

37 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis in § 2 Abs. 3 S. 5 des Ausgangsvertrages (Anlage K1) i.V.m. dem Vertrag vom 11.01.2005 (Anlage K2) auf § 323 ZPO. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt auch bei dauernden Lasten nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2016 - X R 8/14, BeckRS 2017, 94496 Rn. 35 m.w.N.; s. auch Borth, Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 323 Rn. 9a). Die Parteien haben ausdrücklich Bezug genommen auf den Verbraucherpreisindex als maßgebliches Anpassungskriterium, d.h. es wurde (nur) insoweit ein Anpassungsmechanismus zu den fortlaufenden Zahlungen vereinbart. Hinzu kommt, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen auf das Kriterium der „Angemessenheit“ der Anpassung der Rentenhöhe ausdrücklich verzichtet wurde, da mit der Änderung der Wertsicherungsklausel mit notariellem Vertrag vom 11.01.2005 (Anlage K2) dieses Kriterium - abweichend vom Ausgangsvertrag - gestrichen wurde. Der Anpassung nach der Wertsicherungsklausel können daher nicht die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens oder dessen Verkauf entgegengehalten werden. Die Bezugnahme auf § 323 ZPO ist nur im Sinne der Abwicklung zur Anpassung an den geänderten Verbraucherpreisindex zu verstehen.

38 Ausgehend von dem vorstehenden Verständnis des zwischen den Parteien vereinbarten Anpassungsmechanismus ist auch die Höhe der geltend gemachten Anpassung rechnerisch nicht zu beanstanden. Das Gericht hat auf Grundlage des vom Statistischen Bundesamt online bereitgestellten Wertsicherungsrechners die Berechnung der Klägerseite überprüft und gemeinsam mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung nachvollzogen.

39 Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 4 des Ausgangsvertrages (Anlage K1) i.V.m. dem Vertrag vom 11.01.2005 (Anlage K2) und § 6 Abs. 2 S. 1 des Vertrages vom 04.10.2007 (Anlage K3).

II.

40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

41 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

42 Der Streitwert wurde nach §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.

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