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17 UF 40/25•OLG Stuttgart 17. Senat, 2025-05-05, 17 UF 40/25
17 UF 40/25Tribunale superiore / Division 175 mag 2025
1. Anrechten, die bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehen, fehlt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG regelmäßig die Ausgleichsreife. 2. Einem bei einem international agierenden Versorgungsträger bestehenden Anrecht fehlt dann nicht die Ausgleichsreife gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, wenn der Versorgungsträger - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - über eine Niederlassung im Inland mit einer rechtlich selbstständigen Organisationsform verfügt, die der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt und zu einer internen oder externen Teilung verpflichtet werden kann. 3. Entscheidende Kriterien für das Vorliegen einer rechtlich selbstständigen Niederlassung eines ausländischen Versorgungsträgers in Deutschland sind das Gesellschafts- bzw. Personalstatut des Versorgungsträgers, das sich nach dem der Gründung zugrunde liegenden Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem der tatsächliche Verwaltungssitz liegt, richtet, sowie die Führung der Niederlassung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). 4. Ein Anrecht bei dem Versorgungsträger The Bank of New York Mellon SA/NV ist gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif. Verfahrensgang vorgehend AG Böblingen, 13. Februar 2025, 51 F 720/24
Entscheidungsdatum: 2025-05-05
Aktenzeichen: 17 UF 40/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0505.17UF40.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 Abs 1 VersAusglG, § 19 Abs 2 Nr 4 VersAusglG
Anrechten, die bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehen, fehlt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG regelmäßig die Ausgleichsreife.
Einem bei einem international agierenden Versorgungsträger bestehenden Anrecht fehlt dann nicht die Ausgleichsreife gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, wenn der Versorgungsträger - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - über eine Niederlassung im Inland mit einer rechtlich selbstständigen Organisationsform verfügt, die der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt und zu einer internen oder externen Teilung verpflichtet werden kann.
Entscheidende Kriterien für das Vorliegen einer rechtlich selbstständigen Niederlassung eines ausländischen Versorgungsträgers in Deutschland sind das Gesellschafts- bzw. Personalstatut des Versorgungsträgers, das sich nach dem der Gründung zugrunde liegenden Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem der tatsächliche Verwaltungssitz liegt, richtet, sowie die Führung der Niederlassung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Ein Anrecht bei dem Versorgungsträger The Bank of New York Mellon SA/NV ist gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif.
Verfahrensgang
vorgehend AG Böblingen, 13. Februar 2025, 51 F 720/24
abgeändert und wie folgt gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der The Bank of New York Mellon SA/NV (Vers. Nr. …) findet im Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.310 € festgesetzt.
I.
1 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.02.2025 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich für die Ehezeit 01.12.2005 bis 31.05.2024 durchgeführt.
2 Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit ein Anrecht aus einem Wertpapiersparvertrag gemäß § 1 AltZertG bei der (ursprünglich) BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH erworben. Diese Gesellschaft ist im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß §§ 305 ff. des deutschen Umwandlungsgesetzes (UmwG) und Titel VI, Buch XII des belgischen Gesellschaftsrechts auf die The Bank of New York Mellon SA/NV (im Folgenden BNY Mellon SA/NV), eine Aktiengesellschaft nach belgischem Recht, eingetragen im Handelsregister von Brüssel mit Sitz in Brüssel mit Wirkung zum 01. Februar 2024 verschmolzen worden. Infolge der Verschmelzung wurde die BNY SA/NV als überlebende Gesellschaft Rechtsnachfolgerin der BNY Mellon Service Kapital-Gesellschaft mbH. Sie hat das Anrecht der Antragsgegnerin mit einem Ehezeitanteil von „Anteiliger Depotbestand zum Stichtag 31.05.2024; 301,511 Anteile HANSApost Triselect gem. Anlage“ und als Ausgleichswert 50% der vorgenannten Anteile abzüglich Kosten beauskunftet. Der korrespondierende Kapitalwert wurde mit 7.304,64 € angegeben. Die externe Teilung wurde beantragt.
3 Zu diesem Anrecht hat das Amtsgericht unter Ziff. 2 Abs. 6 des Tenors entschieden:
4 Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH (Vers. Nr. …) in Höhe von 150,756 Fondsanteilen zugunsten des Antragstellers ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung und bezogen auf diesen Zeitpunkt, begründet. Die BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH wird verpflichtet, den dem Wert der vorgenannten Anteile entsprechenden Kapitalbetrag - errechnet aus 150,756 Fondsanteilen multipliziert mit dem unter https://fondswelt.....com/de/fonds/details/3769 für den Tag der Rechtskraft abzurufenden Kurswert (Rücknahmepreis) - an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
5 Gegen den ihr am 17.02.2025 zugestellten Beschluss hat die Deutsche Rentenversicherung Bund am 18.02.2025 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Sie bringt vor, die Beschlussformel des Amtsgerichts sei nicht hinreichend bestimmt.
6 Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Versorgungsträger hat darauf hingewiesen, dass seit der Verschmelzung das sog. „Riester-Geschäft", das ursprünglich von der BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH betrieben wurde, von BNY Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, mit Sitz in Frankfurt am Main erbracht werde. Diese Zweigniederlassung Frankfurt sei grundsätzlich rechtlich unselbständig, allerdings gelte für sie eine teilweise Institutsfiktion gemäß § 53b Abs. 3 Satz 1 KWG.
II.
7 Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund führt zu einer Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
8 1. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der BNY Mellon SA/NV unterfällt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung, da es bei einem ausländischen Versorgungsträger besteht.
9 Maßgeblich für die Bestimmung eines inländischen bzw. ausländischen Versorgungsträgers ist, ob dieser - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - über eine Niederlassung im Inland mit rechtlich selbstständiger Organisationsform verfügt, die der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt und zu einer internen oder externen Teilung des Anrechts verpflichtet werden kann (BeckOGK/Fricke, Stand 01.02.2025, § 19 VersAusglG, Rn. 71; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl., § 19 VersAusglG, Rn. 26). Für das Vorliegen einer rechtlich selbstständigen Niederlassung eines ausländischen Versorgungsträgers in Deutschland ist das Gesellschafts- bzw. Personalstatut des Versorgungsträgers entscheidend, das sich nach dem der Gründung zugrunde liegenden Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem der tatsächliche Verwaltungssitz liegt, richtet, oder deren Führung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAFin. Nicht ausreichend ist auch eine frühere, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich jedoch nicht mehr bestehende rechtlich selbstständige Niederlassung des ausländischen Versorgungsträgers im Inland, denn für die Möglichkeit zur Verpflichtung des Versorgungsträgers zu einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Begründung des Anrechts, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2024, 13 UF 19/23).
10 Danach ist BNY Mellon SA/NV ein ausländischer Versorgungsträger. Das Gesellschaftsstatut ist das belgische Recht, er unterliegt der belgischen Aufsicht und die Niederlassung in Frankfurt ist rechtlich unselbständig. Dass auf die unselbständige Niederlassung gemäß § 53b Abs. 3 KWG einzelne Vorschriften des deutschen Aufsichtsrechts anwendbar sind, ist jedenfalls bereits deswegen irrelevant, da die deutsche Aufsicht durch die BAFin nicht in Bezug auf das mit der Antragsgegnerin bestehende Vertragsverhältnis besteht, sondern andere Aspekte betrifft.
11 2. Dass das Anrecht der Antragsgegnerin bei der BNY Mellon SA/NV nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegt, führt nicht gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG dazu, dass für weitere Anrechte der Ehegatten ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht erfolgen würde. Denn die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Übrigen ist nicht unbillig im Sinne der Vorschrift. Im Verhältnis zu den weiteren Anrechten handelt es sich bei dem nicht ausgleichsreifen Anrecht der Antragsgegner um ein vom Betrag her untergeordnetes Anrecht. Der Kapitalwert der vom Antragsteller abzugebenden Anrechte liegt bei über 270.000 €, so dass das nicht ausgleichsreife Anrecht der Antragsgegnerin hiervon weniger als 3% ausmacht. Dies führt nicht zu einem unbilligen Ergebnis im Versorgungsausgleich.
III.
12 Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne nochmalige mündliche Erörterung der Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin.
IV.
13 Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
14 Es entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus § 150 Abs. 1, 3 FamFG.
15 Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
V.
16 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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