ArbG Ulm 3. Kammer, 2025-07-23, 3 Ca 601/24

3 Ca 601/24Tribunale del lavoro / 3a camera23 lug 2025

Regest

1. Eine überzahlte Jahressonderzahlung ist nicht lediglich ein saldierbarer Rechnungsposten, der mit einem Anspruch auf Nachzahlung wegen Höhergruppierung verrechnet werden kann. 2. Das Vertretenmüssen des Landes als Schuldnerin gemäß § 286 Abs. 4 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich das Land während des Verzugszeitraums bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat.

Testo completo

ArbG Ulm 3. Kammer — 3 Ca 601/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-23

Aktenzeichen: 3 Ca 601/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGULM:2025:0723.3CA601.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 387 BGB, § 388 BGB, § 389 BGB, § 37 Abs 1 S 1 TV-L, § 242 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Eine überzahlte Jahressonderzahlung ist nicht lediglich ein saldierbarer Rechnungsposten, der mit einem Anspruch auf Nachzahlung wegen Höhergruppierung verrechnet werden kann.

  2. Das Vertretenmüssen des Landes als Schuldnerin gemäß § 286 Abs. 4 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich das Land während des Verzugszeitraums bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat.

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 7 Sa 42/25.

Verfahrensgang

nachgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Januar 2026, 7 Sa 42/25, Urteil

Tenor

  1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 856,33 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen.

  2. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 2.422,20 EUR zu zahlen.

  3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Der Streitwert wird auf 3.278,53 EUR festgesetzt.

  5. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Verrechnung einer Überzahlung und Zinsen nach einem Anerkenntnisurteil.

2 Die Klägerin ist seit dem 01.03.2015 bei dem beklagten Land als Mitglied einer Serviceeinheit am Verwaltungsgericht S. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L Anwendung. Die Einstellung erfolgte für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 TV-L.

3 Mit Urteil vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16) entschied der vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts, dass in einer Geschäftsstelle am Bundesverwaltungsgericht die Betreuung der Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens ein abgrenzbares Arbeitsergebnis darstellt. Zu ihm gehören sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie der Fertigung des Schreibwerks und der Verteilung der Neueingänge. Bei der Tätigkeit in der Geschäftsstelle ist deshalb von einem großen Arbeitsvorgang "Betreuung der Aktenvorgänge in der Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens" auszugehen und nicht, wie bisher angenommen, von mehreren Arbeitsvorgängen. Die Mitarbeiterin in der Geschäftsstelle sind deshalb in die Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund einzugruppieren. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.10.2022 nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Oktober 2022 – 1 BvR 382/21 –, juris).

4 Die Klägerin begehrte in Folge des genannten Urteils des Bundesarbeitsgerichts in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Ulm (Az. 3 Ca 83/21) die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.01.2018 Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 9 TV-L und ab 01.01.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 9a TV-L (folgend: EG 9/9a) zu bezahlen. Nach Anerkenntnis des beklagten Landes wurde durch Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 06.07.2023 die beantragte Eingruppierung festgestellt. Im Abrechnungsmonat September 2023 vollzog das beklagte Land zunächst eine Nachzahlung der rückwirkenden Höhergruppierung für den Zeitraum 01.10.2020 bis August 2023 i.H.v. 10.986,82 EUR. Im Abrechnungsmonat Oktober 2023 erfolgte eine weitere Nachzahlung i.H.v. 9.962,35 EUR für den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.09.2020. Im Rahmen der Nachberechnung zog das beklagte Land dabei aufgrund der von der Klägerin wegen der damaligen Eingruppierung in EG 6 ausgezahlten höheren Sonderzahlung gegenüber der für EG 9/9a geschuldeten Sonderzahlung im September 2023 einen Differenzbetrag i.H.v. 381,84 EUR betreffend die überzahlten Jahressonderzahlungen der Jahre 2022 und 2021 und im Oktober i.H.v. 74,49 EUR, betreffend die zu hoch ausbezahlten Jahressonderzahlungen der Jahre 2018, 2019 und 2020 ab. Mit Schreiben vom 25.09.2023 machte die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen geltend.

5 Mit ihrer am 27.12.2024 beim Arbeitsgericht Ulm erhobenen Klage begehrt die Klägerin restliche Nachzahlung und Zinsen für den Nachzahlungsbetrag.

6 Die Klägerin ist der Auffassung , ein Rückzahlungsanspruch des beklagten Landes wegen Überzahlung der Sonderzahlung für die Jahre 2018 bis 2022 sei nach § 37 TV-L verfallen und daher zu Unrecht mit der Nachzahlung verrechnet worden. Entgegen der Ansicht des Landes handle es sich um eigene Ansprüche, die von ihrem Anspruch auf Nachvergütung zu trennen seien.

7 Die ab dem 01.01.2021 geltend gemachten Verzugszinsen stünden ihr aus § 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 247 BGB zu, da das beklagte Land über Jahre monatlich zu wenig gezahlt habe.

8 Die Klägerin beantragt:

9 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 856,33 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen.

10 2. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 2.422,20 € zu zahlen.

11 Das beklagte Land beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Das beklagte Land ist der Ansicht , der Höhergruppierung in die EG 9/9a infolge des Antrags der Klägerin sei immanent, dass der Arbeitgeber bei der vorzunehmenden Neueingruppierung lediglich die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem durch die korrigierende Eingruppierung zustehenden Entgelt nachbezahlen müsse. Dies bedeute, dass hinsichtlich der Berechnung eine Differenzbetrachtung zwischen der bisherigen Vergütung (Eingruppierung zzgl. Jahressonderzahlung) und der neuen Vergütung (Eingruppierung zzgl. Jahressonderzahlung) vorzunehmen sei. Hilfsweise habe das beklagte Land gegen die Klägerin einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.H.v. 856,33 EUR brutto, da die Klägerin die geleisteten Jahressonderzahlungen der Jahre 2018 bis 2023 aufgrund ihrer tatsächlichen Eingruppierung in die EG 9/9a ohne Rechtsgrund erlangt habe. Die Schreiben des beklagten Landes vom 13.10.2023 und 30.01.2024 erfüllten die Anforderungen, die an eine Geltendmachung im Sinne des § 37 TV-L gestellt werden. Im Übrigen sei die Berufung der Klägerin auf die Ausschlussfrist des § 37 TV-L eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB. Die mit dem Antrag Ziff. 2 geforderten Zinsen seien nicht geschuldet, da ein Schuldnerverzug nicht vorliege. Die unterbliebene Zahlung nach EG 9/9a habe von der Beantwortung einer umstrittenen Rechtsfrage abgehangen, die bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und des Landes Berlin vom 04.10.2022 (Az.: 1 BvR 382/21), welche am 21.12.2022 veröffentlicht wurde, noch nicht höchstrichterlich geklärt gewesen sei. In einem solchen Fall sei von einem unverschuldeten Rechtsirrtum auszugehen. Dieser Rechtsirrtum stelle den Schuldner von den Folgen des Verzugs frei.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Klage ist begründet.

I.

16 Die Klägerin hat einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung weiterer Vergütung in Höhe von 856,33 € brutto nebst Zinsen aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. §§ 12 Abs. 1 S. 2 TV-L, 286, 288 BGB.

17 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin seit dem 01.01.2018 Lohnansprüche nach der EG 9/9a TV-L zustehen. Auch die Höhe der Nachzahlungsbeträge stehen nicht im Streit.

18 2. Das beklagte Land war nicht berechtigt, den Nachzahlungsbetrag um die bereits geleistete Überzahlung der Jahressonderzahlungen der Jahre 2018 bis 2022 zu kürzen.

19 a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin aufgrund ihrer Eingruppierung in EG 9/9a infolge des in § 20 TV-L vorgesehenen niedrigeren Vomhundertsatz der EG 9/9a bei der Berechnung der Höhe der Sonderzahlung ein geringerer Anspruch zustand, als das beklagte Land tatsächlich – aus dortiger Sicht folgerichtig entsprechend Entgeltgruppe 6 – geleistet hat.

20 b) Soweit das beklagte Land der Ansicht ist, dass aufgrund der höheren Eingruppierung der Klägerin lediglich die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem durch die korrigierende Eingruppierung zustehenden Entgelt nachbezahlt werden muss, trifft dies für die monatlichen Entgeltzahlungen zu, diese gingen in Höhe der monatlichen bezahlten Beträge im Wege der Erfüllung nach § 362 BGB unter, nicht aber in Bezug auf Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Differenzvergütung und derjenige auf Rückzahlung überzahlter Jahressonderzahlungen stehen sich als zwei selbständige Forderungen gegenüber (vgl. auch LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 14. November 2024 – 11 SLa 769/24 –, Rn. 43, juris).

21 c) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach §§ 387, 388, 389 BGB durch Aufrechnung des beklagten Landes mit einem Rückzahlungsanspruch des Landes gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.H.v. 856,33 EUR brutto hinsichtlich überzahlter Jahressonderzahlungen in den Jahren 2018 bis 2022 erloschen.

22 aa) Es kann dahinstehen, ob und ggfs. wann das beklagte Land durch Nichtzahlung konkludent oder später ausdrücklich die Aufrechnung gemäß § 388 BGB erklärt hat.

23 bb) Eine Aufrechnung ist unzulässig, soweit damit eine Bruttolohnforderungen der Klägerin gemäß § 389 BGB zum Untergang gebracht werden soll.

24 Eine Aufrechnung brutto gegen brutto scheitert jedenfalls an der Aufrechnungslage nach § 387 BGB mangels Gegenseitigkeit der Forderungen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nur gegen eine Nettolohnforderung des Arbeitnehmers aufrechnen. Erklärt er die Aufrechnung gegen eine Bruttoforderung fehlt es an der Gegenseitigkeit der Forderungen i.S.v. § 387 BGB. Denn der Arbeitnehmer ist zwar Gläubiger der Bruttolohnforderung, jedoch richtet sie sich hinsichtlich der auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Steuer entfallenden Teile auf Zahlung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger (vgl. BAG vom 19.02.2004 – 6 AZR 664/02; BAG vom 07.03.2001 - GS 1/00; juris). Insoweit kommt lediglich eine Aufrechnung gegen die jeweilige Nettolohnforderung in Betracht. Dieser Nettoteil ist grundsätzlich festzustellen (vgl. BAG vom 19.02.2004 – 6 AZR 664/02; juris).

25 Steht die Nettolohnforderung nicht fest, ist die Aufrechnung bereits unzulässig. Nach § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Steht die Höhe der Nettoforderung nicht fest, wäre im Falle einer Entscheidung des Gerichts nicht klar, in welcher Höhe über die Gegenforderung entschieden wurde. Der Umfang der Rechtskraft darf aber nicht unklar bleiben. Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (vgl. BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/92 - und BAG 13. November 1980 - 5 AZR 572/78; BAG, 20. November 2018 – 9 AZR 349/18 –, jeweils zitiert nach juris).

26 Der Arbeitgeber kann demnach nicht gegen Bruttogehaltsansprüche des Arbeitnehmers mit Rückforderungsansprüchen - hier wegen Rückforderung von Teilen der Sonderzahlungen - dergestalt aufzurechnen, dass er die Bruttobeträge "brutto gegen brutto" voneinander abzieht.

27 cc) Da der Nettoteil der Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, vorliegend zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht feststand (vgl. Sitzungsprotokoll vom 23. Juli 2025), konnte das beklagte Land allein deshalb aus vorstehenden Gründen nicht aufrechnen.

28 dd) Die Kammer sah davon ab, einen Fortsetzungstermin zu bestimmen und dem beklagten Land aufzugeben, die Nettobeträge nachzureichen, damit diese festgestellt werden können, weil ohnedies keine Aufrechnungslage nach § 389 BGB bestand.

29 (1) Der Anspruch des beklagten Landes auf Rückzahlung der überzahlten Sonderzahlungen ist gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 TV-L verfallen.

30 Nach § 37 Abs. 1 S. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

31 (2) Der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung wird von der Ausschlussfrist umfasst (vgl. BAG vom 10.03.2005 – 6 AZR 217/04; BAG vom 17.05.2001 – 8 AZR 366/00, jeweils zitiert nach juris). Gleiches gilt für Rückzahlungsansprüche wegen überhöhter Sonderzahlungen (LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 14. November 2024 – 11 SLa 769/24 –, Rn. 53 - 55, juris).

32 (3) Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend mit der Überzahlung entstanden und auch in diesem Zeitpunkt fällig geworden.

33 Fälligkeit im Sinne tariflicher Ausschlussfristen tritt nicht stets ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein. Entstanden ist ein Anspruch, wenn alle Voraussetzungen eingetreten sind, von denen er abhängt. Er wird fällig, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Dieser Zeitpunkt kann auch erst nach dem Entstehen der Forderung eintreten. Der Begriff der Fälligkeit in Ausschlussfristen ist unter Einbeziehung des Kenntnisstands des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen. Es muss dem Gläubiger tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen (vgl. BAG vom 31.02.2021 – 5 AZR 197/20; BAG vom 27.03. 2019 - 5 AZR 71/18; BAG vom 14.11.2018 - 5 AZR 301/17; jeweils zitiert nach juris).

34 Unbeachtlich ist indessen, ob der Arbeitgeber Kenntnis von der Überzahlung und somit von seinem Rückzahlungsanspruch hatte. Waren die maßgeblichen Umstände bekannt oder hätten sie bekannt sein müssen und wurde der Anspruch gleichwohl fehlerhaft berechnet, so wird der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers auf Erstattung überzahlter Beträge bereits im Zeitpunkt der Überzahlung fällig (vgl. BAG vom 01.06.1995 - 6 AZR 912/94, juris).

35 Dem beklagten Land war es nicht auf Grund besonderer Umstände praktisch unmöglich, seinen Anspruch geltend zu machen. Vielmehr waren ihm die maßgeblichen Umstände für eine zutreffende Berechnung der Sonderzahlung bekannt. Die personalaktenführende Behörde kannte nämlich die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben, aus der die zutreffende Eingruppierung folgte, die wiederum Grundlage für die Berechnung der Sonderzahlung darstellte (so auch LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 14. November 2024 – 11 SLa 769/24 –, Rn. 56 - 59, juris)

36 (4) Der Klägerin ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist des § 37 TV-L zu berufen. Eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB liegt nicht vor.

37 Das Berufen auf eine Ausschlussfrist kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass der Arbeitgeber ihm irrtümlich eine zu hohe Vergütung zahlt und in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers diesem Informationen vorenthalten hat, die zu einer Entdeckung des Irrtums geführt und dem Arbeitgeber die Wahrung der Ausschlussfrist bei der Rückforderung der überzahlten Vergütung ermöglicht hätten (BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - BAGE 98, 25, 33). Die Berücksichtigung eines solchen Rechtsmissbrauchs durch den Arbeitnehmer setzt damit voraus, dass das pflichtwidrige Unterlassen des Arbeitnehmers für das Untätigbleiben des Arbeitgebers kausal ist. (BAG Urteil vom 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - AP BGB § 613a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 162, zu II 2 c der Gründe; BAG, Urteil vom 10. März 2005 – 6 AZR 217/04 –, Rn. 21, juris).

38 Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben, da beide Seiten über dieselben Informationen verfügten.

39 Nach Auffassung der Kammer liegt auch keine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB wegen widersprüchlichem Verhalten der Klägerin dadurch vor, dass sie einerseits mit Schreiben vom 17.07.2018 die Höhergruppierung beantragte und damit eine Vergütung nach EG 9/9a begehrte und andererseits eine Verrechnung wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist ablehnt. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann aufgrund des Antrags auf Höhergruppierung nicht unterstellt werden, dass die Klägerin damit auch zum Ausdruck bringen wollte, sie sei mit einer Aufrechnung hierdurch entstehende Vergütung Rückforderungen einverstanden (so i.E. auch LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 14. November 2024 – 11 SLa 769/24 –, Rn. 61, juris).

40 (5) Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn sich die Forderungen bereits vor Ablauf der Ausschlussfrist gegenüberstanden. Mit Forderungen, die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung durch Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind, kann nicht aufgerechnet werden; § 215 BGB findet keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2024 – 5 Sa 108/23 –, Rn. 41 - 42, juris; Grüneberg/Ellenberger 82. Aufl. BGB § 215 Rn. 1 mwN).

41 3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

II.

42 Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung der geforderten Verzugszinsen ab dem 01.01.2021 nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB i.H.v. 2.422,20 EUR.

43 1. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB kommt der Schuldner nach einer Mahnung in Verzug, wenn er nach Eintritt der Fälligkeit nicht leistet. Einer Mahnung bedarf es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.

44 2. Vorstehende Voraussetzungen liegen vor. Durch Anerkenntnisurteil festgestellt und im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das beklagte Land der Klägerin ab Januar 2018 monatlich eine Vergütung nach den EG 9/9a schuldete und damit verpflichtet war, die entstandene Differenz zur tatsächlich gezahlten Vergütung nachzuzahlen, was im September und Oktober 2023 auch geschehen ist.

45 Der Anspruch auf monatliche Vergütung nach den EG 9/9a ist nicht erst durch das Anerkenntnisurteil entstanden, sondern bestand aufgrund der Tarifautomatik jedenfalls ab Januar 2018, was durch das Anerkenntnisurteil lediglich festgestellt wurde. Das beklagte Land geriet damit ab Januar 2018 gemäß §§ 24 TV-L, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB monatlich in Verzug hinsichtlich des Differenzbetrages zur ausgezahlten Vergütung nach der Entgeltgruppe 6.

46 3. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Verzugszinsen ist nicht wegen des Fehlens eines Verschuldens des beklagten Landes gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.

47 a) Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.

48 b) Das Vertretenmüssen des Landes als Schuldnerin ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich das Land während des Verzugszeitraums bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat.

49 aa) Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann. Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (BAG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 385/20 –, BAGE 175, 182-192, Rn. 21 m.w.N., juris). Ist hingegen Rechtsfrage bereits vom Bundesarbeitsgericht entschieden, ist die Annahme einer objektiv zweifelhaften Rechtslage ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 385/20 –, BAGE 175, 182-192, Rn. 22, juris).

50 bb) Eine unklare Rechtslage lag nicht vor. Mit Urteil vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - hat das Bundesarbeitsgericht ausführlich dargestellt, dass die Tätigkeiten einer Geschäftsstelle an einem Gericht, welche als "schwierige Tätigkeiten" zu qualifizieren sind – wie die Bearbeitung von Sachstandsanfragen mit Auskunftsersuchen, die Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben, die Erteilung von Bescheinigungen und Rechtskraftzeugnissen, die Verteilung der neu eingegangenen Verfahren entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan und schließlich die Feststellung des zuständigen Richters –, nicht kleineren Arbeitsvorgängen zuzuordnen sind, sondern zu einem Arbeitsvorgang gehören (BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 –, Rn 27 ff., juris). Die fehlerhafte Bewertung der Eingruppierung der Klägerin mit der Entgeltgruppe 6 statt in Entgeltgruppe 9/9a durch das beklagte Land geschah – wie im genannten Fall des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 – weil die Tätigkeiten nicht als ein Arbeitsvorgang angesehen wurden, der im Sinne der Eingruppierungsvorschriften "zeitlich mindestens zur Hälfte" anfällt und damit die Eingruppierung insgesamt bestimmt. Mit dem Urteil des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - war damit höchstrichterlich geklärt, dass in der Serviceeinheit eines Gerichts die "Betreuung der Aktenvorgänge in der Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens" einen einzigen großen Arbeitsvorgang darstellt (vgl. LAG Köln, Urteil vom 6. Februar 2025 – 6 SLa 328/24 –, juris).

51 4. Die von der Klägerin berechnete Höhe des Anspruchs ist unstreitig.

52 5. Der Anspruch auf Verzugszinsen ist auch nicht aufgrund der Ausschlussfrist des § 37 TV-L erloschen.

53 Durch die Geltendmachung Vergütung nach der EG 9/9a hat die Klägerin die tarifliche Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung der Verzugszinsen gewahrt. Bei diesen handelt es sich um Nebenforderungen, die von der Hauptforderung abhängig sind (BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 354/21 - Rn. 74 mwN, BAGE 177, 129; BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 142/23 –, Rn. 77, juris).

54 III. Nebenentscheidungen

55 1. Das beklagte Land trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, § 91 ZPO.

56 2. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Streitwert entspricht der Summe der Nennbeträge der Zahlungsklagen.

57 3. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Sie ist aber nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG zulässig.

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