Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-05-20, 2 S 2145/25

2 S 2145/25Tribunale amministrativo / 2a divisione20 mag 2026

Regest

1. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG i.V.m. § 5 Abs. 8 BVO ist die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein Hilfsmittel für den Besuch einer schulischen Einrichtung dann ausgeschlossen, wenn dieses Hilfsmittel in anderer Weise als durch Gewährung einer Beihilfe zumutbar im Rahmen der geltenden Rechtsordnung erlangt werden kann. 2. Bei einer digitalen akustischen Übertragungsanlage handelt es sich dann um ein Hilfsmittel für den Besuch einer schulischen Einrichtung, wenn und soweit diese nach ihrer Zweckbestimmung zumindest weit überwiegend für die Benutzung in der Schule vorgesehen ist. 3. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein Hilfsmittel für den Besuch einer schulischen Einrichtung ist nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG i.V.m. § 5 Abs. 8 BVO ausgeschlossen, wenn nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 SGB IX gegen den Träger der Eingliederungshilfe ein Anspruch auf Versorgung mit diesem Hilfsmittel besteht. Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 19. Mai 2025, 6 K 3816/23, Urteil

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat — 2 S 2145/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-20

Aktenzeichen: 2 S 2145/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0520.2S2145.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 3 SGB 5, § 112 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 9 ... mehr

Leitsatz

  1. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG i.V.m. § 5 Abs. 8 BVO ist die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein Hilfsmittel für den Besuch einer schulischen Einrichtung dann ausgeschlossen, wenn dieses Hilfsmittel in anderer Weise als durch Gewährung einer Beihilfe zumutbar im Rahmen der geltenden Rechtsordnung erlangt werden kann.

  2. Bei einer digitalen akustischen Übertragungsanlage handelt es sich dann um ein Hilfsmittel für den Besuch einer schulischen Einrichtung, wenn und soweit diese nach ihrer Zweckbestimmung zumindest weit überwiegend für die Benutzung in der Schule vorgesehen ist.

  3. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein Hilfsmittel für den Besuch einer schulischen Einrichtung ist nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG i.V.m. § 5 Abs. 8 BVO ausgeschlossen, wenn nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 SGB IX gegen den Träger der Eingliederungshilfe ein Anspruch auf Versorgung mit diesem Hilfsmittel besteht.

Verfahrensgang

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 19. Mai 2025, 6 K 3816/23, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Mai 2025 - 6 K 3816/23 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für sogenannte Schülermikrofone als Teil einer drahtlosen digitalen akustischen Übertragungsanlage für ihren hörgeschädigten Sohn zur Nutzung in der Grundschule.

2 Die Klägerin ist als Beamtin des beklagten Landes beihilfeberechtigt. Ihr im Jahr 2017 geborener Sohn L..., der mit einem Bemessungssatz von 80 % berücksichtigungsfähig ist, leidet infolge einer Chemotherapie an einer beidseitigen Schallleitungsschwerhörigkeit mit Innenohrschwerhörigkeit und trägt beidseitig Hörgeräte. Er besucht derzeit die zweite Klasse der Regelgrundschule in O....

3 Im Juni 2023 beantragte die Klägerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) unter Vorlage einer fachärztlichen Verordnung, mit der ihrem Sohn eine "drahtlose akustische Übertragungsanlage ‚Phonak roger touch screen MIC‘ und drei passende Stabmikros (Schüler Mikros)" verordnet worden waren, die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen hierfür. Der von ihr vorgelegte Kostenvoranschlag beinhaltete ein "FM Roger Touchscreen Mic"-Mikrofon, zwei "FM Roger X Funkempfänger" und drei "FM Roger Pass-around"-Mikrofone (im Folgenden: Schülermikrofone).

4 Auf schriftliche Nachfrage des Landesamts, ob die Übertragungsanlage auch privat genutzt werde, antwortete die Klägerin, ihr Sohn besuche aktuell noch den Kindergarten und werde im Sommer 2024 eingeschult. Aufgrund seiner Schwerhörigkeit werde die Familie vom BBZ Stegen (Staatliches sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat, Förderschwerpunkt Hören), von der Pädaudiologie der Uniklinik Freiburg sowie vom Ohrenarzt beraten. Diese Stellen sähen es als erforderlich an, dass ihr Sohn in der Schule eine digitale Übertragungsanlage nutze, damit er durch Nebengeräusche nicht zu sehr abgelenkt werde. Um ihn daran zu gewöhnen, solle diese Anlage bereits im letzten Kindergartenjahr eingeführt werden. Wie und wo ihr Sohn die Anlage dann künftig benutzen werde, sei ihr bislang noch nicht bekannt, Sinn und Zweck solle es aber sein, dass er durch die Anlage insbesondere in der Schule unterstützt werde.

5 Mit Bescheid vom 28.07.2023 erkannte das Landesamt die Kosten für ein "FM Roger Touchscreen Mic"-Mikrofon und zwei "FM Roger X Funkempfänger" dem Grunde nach als beihilfefähig an, lehnte aber die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Schülermikrofone ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die als beihilfefähig anerkannten Hilfsmittel seien zur sozialen Teilhabe ausreichend; die Aufwendungen für die drei Schülermikrofone (in Höhe von insgesamt 2.526,- EUR) seien nach § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO a. F. (jetzt: § 5 Abs. 8 BVO) nicht beihilfefähig.

6 Den von der Klägerin gegen die ablehnende Entscheidung erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2023 zurück.

7 Die Klägerin hat daraufhin rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie hat ergänzend u. a. vorgetragen, es sei erforderlich, dass ihr Sohn in der Schule eine digitale Übertragungsanlage nutzen könne, damit er durch Nebengeräusche nicht abgelenkt werde. Die Übertragungsanlage könne auch in anderen sozialen Situationen, in denen mehrere Personen zu Wort kämen, zum Nachteilsausgleich eingesetzt werden. Das vom Beklagten als beihilfefähig anerkannte "FM Roger Touchscreen Mic" sei ein Lehrermikrofon, das im Unterricht vom Lehrer um den Hals getragen werden könne. Da ihr Sohn jedoch nur dann am Unterricht teilnehmen könne, wenn nicht nur die Wortbeiträge des Lehrers, sondern auch die der Mitschüler übertragen würden, sollten auch die zusätzlichen Schülermikrofone als beihilfefähig anerkannt werden.

8 Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, die Beihilfefähigkeit der Schülermikrofone sei nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 25.11.2002 (- 4 S 1079/00 - juris) nach § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO a. F. (jetzt: § 5 Abs. 8 BVO) ausgeschlossen, da diese ausschließlich oder nahezu ausschließlich für eine schulische Verwendung vorgesehen seien. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Besuch schulischer Einrichtungen nach § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO a. F. (jetzt: § 5 Abs. 8 BVO) sei gerechtfertigt, weil in § 15 des Schulgesetzes - SchulG - schulorganisatorische Maßnahmen vorgesehen seien, die den Grundbedürfnissen behinderter Kinder in ausreichender Weise gerecht würden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 SchulG sei ein Schwerpunkt sonderpädagogischer Beratung, Unterstützung und Bildung insbesondere das Hören, das bei besonderem Bedarf etwa in sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren besonders gefördert werde. Dementsprechend dürfte für den Sohn der Klägerin grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, eine entsprechende Schule, etwa das BBZ Stegen, zu besuchen.

9 Am 22.08.2025 hat die Klägerin bei dem Beigeladenen einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schülermikrofone im Wege der Eingliederungshilfe gestellt, mit dem sie auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit und darauf verwiesen hat, dass der Beigeladene als Träger der Eingliederungshilfe gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegen "die Krankenkassen" habe. Der Beigelade hat der Klägerin daraufhin mit E-Mail vom 04.09.2025 geantwortet, er könne nicht "in laufende Verfahren (…) eingreifen"; sollten die Gerichte eine Kostenübernahme ablehnen, werde nochmals um Kontaktaufnahme gebeten.

10 Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 06.11.2025 - 2 S 1114/25 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Berufungsbegründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Beihilfefähigkeit der Schülermikrofone sei nicht nach § 5 Abs. 8 BVO ausgeschlossen. Dieser Ausschlusstatbestand greife vorliegend nach seinem Sinn und Zweck nicht ein. Zweck der Vorschrift sei es, Kosten der Lebenshaltung, die keine Krankheitskosten und die bereits nach anderen Bestimmungen zu finanzieren seien, von der Beihilfefähigkeit auszunehmen und Doppelleistungen zu vermeiden. Die Aufgabe der Beihilfe korrespondiere damit mit derjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung seien die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung hinsichtlich der hier streitigen Hilfsmittel erfüllt. Sei für den Bereich des Sozialversicherungsrechts geklärt, dass ein derartiger Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht gegenüber einem anderen Leistungsträger bestehe, könne für den Bereich der Beihilfe nichts anderes gelten, wenn - wie hier - kein anderweitiger Anspruch bestehe und es daher nicht zu Doppelleistungen kommen könne. Vorliegend sei ein anderweitiger Anspruch nicht ersichtlich. Die Schule halte keine entsprechenden Hilfsmittel vor und sei hierzu auch nicht verpflichtet, nachdem derartige Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert würden. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass Schüler mit Behinderungen das Recht hätten, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie dort nach den pädagogischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten dem Bildungsgang folgen könnten; die allgemeinen Schulen würden hierbei von den Sonderschulen unterstützt. Die Schülermikrofone seien vorliegend zum Ausgleich der Schwerhörigkeit erforderlich; ohne diese Mikrofone könne ihr Sohn L... nicht ohne maßgebliche Einschränkungen am Unterricht teilnehmen. Insofern folge ein Anspruch auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Im Übrigen könnten und sollten die Schülermikrofone nicht nur im Bereich der Schule zum Einsatz kommen, sondern auch in anderen sozialen Situationen bzw. bei Veranstaltungen, in denen mehrere Personen zu Wort kämen. Auch in diesen Fällen sicherten diese Hilfsmittel die soziale Teilhabe.

11 Die Klägerin beantragt,

12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.05.2025 - 6 K 3816/23 - zu ändern, den Beklagten zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für drei "Roger Pass-around-Mikrofone" (sog. Schülermikrofone) anzuerkennen und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 28.07.2023 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 08.11.2023 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

13 Der Beklagte beantragt,

14 die Berufung zurückzuweisen.

15 Er verweist auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils und macht ergänzend geltend, die Klägerin habe bereits deshalb keinen Anspruch auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Schülermikrofone, weil ein Voranerkennungsverfahren hierfür in der Beihilfeverordnung nicht vorgesehen sei. Der Sache nach handele es sich bei der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen um eine Zusicherung im Sinne des § 38 LVwVfG, nämlich um die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Auf die Erteilung der beantragten Zusicherung bestehe jedoch kein gebundener Anspruch. Diese stehe vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Grenzen des Ermessens würden nur dann überschritten, wenn die Behörde aus sachfremden Gründen oder offenbarer Fehleinschätzung die Erteilung einer Zusicherung ablehne. Solche Ermessensfehler seien hier weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert dargelegt.

16 Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen nicht beihilfefähig seien. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Schülermikrofone sei nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG i.V.m. § 5 Abs. 8 BVO ausgeschlossen, da es sich um Aufwendungen für den Besuch einer schulischen Einrichtung handele. Die Schülermikrofone seien hauptsächlich für schulische Zwecke vorgesehen. Dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit stehe nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2002 - 4 S 1079/00 - nicht entgegen, dass diese Mikrofone ihrer Funktion und Ausstattung nach über die schulische Benutzung hinaus auch in anderen Lebensbereichen eingesetzt werden könnten.

17 Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit sei im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da § 15 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 SchulG schulorganisatorische Maßnahmen vorsehe, die den Grundbedürfnissen von Kindern mit besonderem Förderbedarf in ausreichender Form gerecht würden. Der Sohn der Klägerin hätte grundsätzlich die Möglichkeit, eine entsprechende Schule mit besonderer Förderungsmöglichkeit, wie das BBZ Stegen, zu besuchen, bei welcher die betreffenden Fördermittel bereitgehalten würden. Der Klägerin stehe es zwar grundsätzlich frei, eine Schule für ihren Sohn auszusuchen, die keine speziellen Fördermittel bereithalte. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beihilfefähigkeit für die Schülermikrofone nach § 5 Abs. 8 BVO ausgeschlossen bleibe. Der Einwand, dass der Wohnort der Klägerin von einer Schule mit besonderer Förderungsmöglichkeit 83 km entfernt sei, spiele hierbei keine Rolle. Der Gesetzgeber habe in § 5 Abs. 8 BVO den Ausschluss der Beihilfefähigkeit ohne eine Ausnahme geregelt. Insofern komme es bei der Anwendung der Regelung nicht darauf an, wie weit entfernt die Schule mit besonderer Förderungsmöglichkeit sei, sondern allein darauf, dass es eine flächendeckende Versorgung mit entsprechenden Schulen geben müsse. Ob eine Entfernung von 83 km bedeute, dass dem Sohn der Klägerin kein ausreichender Zugang zu einer Schule mit besonderer Förderungsmöglichkeit eröffnet werde, sei damit nicht im Rahmen der beihilferechtlichen Angelegenheit zu prüfen und zu bewerten. Das Beihilferecht sei nicht darauf angelegt, strukturelle Defizite oder Vollzugslücken anderer Systeme auszugleichen oder deren Leistungszuständigkeiten zu substituieren.

18 Der Verweis darauf, dass die gesetzliche Krankenversicherung zur Kostenübernahme schulisch eingesetzter Hilfsmittel verpflichtet sein könne, sei bereits deshalb unbehelflich, weil zwischen den Sicherungssystemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe grundlegende Strukturunterschiede bestünden.

19 Die Klägerin hat im Berufungsverfahren eine Stellungnahme des Beratungslehrers im sonderpädagogischen Dienst am BBZ Stegen, Herrn K..., vom 14.02.2026 vorgelegt. Danach leide L... an einer beidseitigen mittel- bis hochgradigen Schallleitungsschwerhörigkeit. Er sei beidseitig mit einem Hörgerät versorgt. Seine Hörschwelle sei wechselhaft, verlaufe beidseitig im Tieftonbereich von 125-1000 Hz zwischen 40-50 dB und falle dann im Hochtonbereich ab 1500 Hz auf 80-90 dB ab. Bei normal hörenden Jugendlichen beginne die Hörfähigkeit bei einer Lautstärke von 0-10 dB über alle Tonfrequenzen. L... habe auf beiden Ohren mit Hörgeräten 0% Einsilberverständnis bei 50 dB. Erst bei einer Lautstärke von 80-90 dB erreiche er ein Einsilberverständnis von 100%. Normal hörende Kinder erreichten im Schnitt ein Einsilberverständnis von 100% bereits bei 47 dB.

20 Durch die Hörgeräte, die L... permanent trage, könne der Hörverlust nur teilweise ausgeglichen werden. Sein Hörverstehen bleibe auch damit weit unterhalb desjenigen von Normalhörenden. Normal laute Sprache bleibe für ihn auch mit Hörgerät leise und undeutlich. Im Störschall eines Klassenzimmers verschlechtere sich seine Hörsituation rapide. Auch beim Einsatz von digitalen Medien komme es zu Problemen, da hörgeschädigte Personen oft große Schwierigkeiten mit dem Hörverstehen von akustischen Signalen über Lautsprecher hätten, wenn diese nicht gleichzeitig über die Hörsprechanlage übertragen würden. Die beschriebenen Hörlücken müsse L... durch konzentrationsraubendes Gestaltschließen im Gehirn ausgleichen.

21 Im Unterricht werde der Vortrag der Lehrkräfte durch eine drahtlose akustische Übertragungsanlage direkt an die Hörgeräte des Jungen übertragen. Die Meldungen der Mitschülerinnen und Mitschüler könne er jedoch ohne Schülermikrofone nur sehr unzureichend bis gar nicht empfangen. Diese seien in einem zeitgemäßen Unterricht aber essentiell wichtig und stellten einen zentralen Bestandteil des Schulalltags dar. Eine echte Teilhabe am schulischen Alltag sei L... ohne eine ausreichende Anzahl von Schülermikrofonen nicht möglich. Die deutsche Gesellschaft für Audiologie empfehle in ihrem interdisziplinären Konsensuspapier zur Umfangsbestimmung von Zusatztechnik mit zunehmender Entwicklung und in Abhängigkeit von den Rahmenbedingungen ein Mikrofon für je zwei bis drei Schüler; grundsätzlich gelte, dass diese mit einer Handbewegung ein Mikrofon erreichen sollten. Würde diese Richtlinie im Fall von L... umgesetzt, müssten für seine Klassengröße von 20 bis 28 Schülern sechs bis acht Schülermikrofone zur Verfügung stehen. Mit sechs Schülermikrofonen könne erreicht werden, dass zumindest in jeder Sitzreihe oder Sitzinsel ein Mikrofon vorhanden sei. So könne gewährleistet werden, dass für L... in einem Lehrer-Schüler-Gespräch mit schnell und ständig wechselnden Gesprächspartnern bzw. zeitgleich sprechenden Teilnehmern alle Wortbeiträge über die Hörsprechanlage übertragen würden. Dadurch könnten bei ihm auftretende Hörlücken auf ein annehmbares Maß reduziert werden.

22 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hat allerdings mit Bescheid vom 06.05.2026 die beantragte Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Schülermikrofone gemäß § 112 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 SGB IX bewilligt, wobei er der Auffassung ist, er sei im Sinne des § 91 Abs. 1 SGB IX nur nachrangig zur Leistung verpflichtet. Noch zu klären sei eine vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten und der privaten Krankenversicherung sowie des Schulträgers nach § 15 SchulG. Gegebenenfalls werde gegenüber den entsprechenden Stellen im Nachhinein ein Erstattungsanspruch geltend gemacht.

23 Der Senat hat den Beratungslehrer des BBZ Stegen in der mündlichen Verhandlung als sachverständigen Zeugen vernommen. Wegen seiner Angaben wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

24 Dem Senat liegen die Behördenakte des Landesamts und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25 Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings nicht begründet.

26 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für drei Schülermikrofone (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Landesamts vom 28.07.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.11.2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

27 I. Dem Anspruch auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen steht im Ausgangspunkt nicht entgegen, dass eine Voranerkennungspflicht für diese Aufwendungen in der Beihilfeverordnung nicht geregelt ist. Mit einem Antrag auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen wird der Sache nach ein Anspruch auf eine Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG geltend gemacht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 4 S 922/08 - n. v.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.08.2022 - 5 LA 3/20 - juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.06.2016 - 14 BV 15.527 - juris Rn. 13 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.1995 - 1 A 3558/92 - juris Rn. 14). Die Erteilung einer solchen Zusicherung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, das sich aber im Einzelfall zu einem Anspruch auf Zusicherung verdichten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.2014 - 6 C 16.14 - juris Rn. 27; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 38 Rn. 110 ff.; vgl. zum Postbeamtenkrankenkassenrecht auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2024 - 2 S 601/24 - juris Rn. 28). An einer solchen Zusicherung hat der Beihilfeberechtigte vor allem dann ein besonderes Interesse, wenn sich die betreffenden Aufwendungen auf einen vergleichsweise hohen Betrag belaufen. Durch die Entscheidung über eine Voranerkennung kann der Beihilfeberechtigte eine frühzeitige Klärung der Beihilfefähigkeit herbeiführen und dann auf einer tragfähigen sachlichen Grundlage abwägen, ob er die mit der erwogenen Behandlung oder Anschaffung einhergehenden Zahlungsverpflichtungen eingehen möchte oder nicht (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.08.2022 - 5 LA 3/20 - juris Rn. 14).

28 Vorliegend belaufen sich die Aufwendungen für die drei Schülermikrofone ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlags auf insgesamt 2.526,- EUR. Angesichts der erheblichen Höhe dieser Aufwendungen ist es der Klägerin nicht zuzumuten, die Schülermikrofone zunächst anzuschaffen und erst danach die Erstattungsfähigkeit klären zu lassen mit dem Risiko, dass sie die Aufwendungen letztlich selbst tragen muss. Sollten die streitgegenständlichen Aufwendungen beihilfefähig sein, würde sich die grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen stehende Entscheidung des Beklagten, eine Zusicherung zu erteilen, zu einem entsprechenden Anspruch verdichten.

29 II. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind allerdings nicht beihilfefähig.

30 1. Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2021 - 2 S 872/20 - juris Rn. 34). Da es im Fall der Klägerin allerdings um die Voranerkennung noch nicht entstandener Aufwendungen geht, findet die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) in der aktuellen Fassung Anwendung, also in der Fassung vom 23.10.2025 (GBl. 2025, Nr. 104).

31 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind Aufwendungen für Anschaffung, Miete, Lizenzierung oder Ersatz von Hilfsmitteln nach Anlage 2 zu dieser Verordnung beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet sind. Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte, die von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen sind oder die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder die der allgemeinen Gesundheitsvorsorge dienen, sind nach § 21 Abs. 6 BVO nicht beihilfefähig. Zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln zählen nach Nr. 99 der Anlage 2 zur Beihilfeverordnung auch Übertragungsanlagen zur Verbesserung des Nutzschall-/Störschallabstands bei Hörgeräteträgern sowie bei Trägern eines Cochlea-Implantates.

32 2. Hiervon ausgehend sind die streitgegenständlichen drei Schülermikrofone als Teil einer drahtlosen akustischen Übertragungsanlage grundsätzlich beihilfefähig. Der Sohn der Klägerin leidet an einer beidseitigen Schallleitungsschwerhörigkeit mit Innenohrschwerhörigkeit und trägt (beidseitig) Hörgeräte. Die Mikrofone sind ihm (fach-)ärztlich verordnet worden.

33 An der medizinischen Notwendigkeit der Versorgung mit diesen Hilfsmitteln besteht - auch hinsichtlich der Anzahl der begehrten Schülermikrofone - kein Zweifel. Diese ist auch von dem Beklagten und dem Beigeladenen nach Vorlage der Stellungnahme des Beratungslehrers im sonderpädagogischen Dienst am BBZ Stegen vom 14.02.2026, die dieser am 11.03.2026 telefonisch und in der mündlichen Verhandlung als sachverständiger Zeuge erläutert hat, ausdrücklich nicht mehr in Frage gestellt worden. Er hat zusammengefasst ausgeführt, L... sei eine echte Teilhabe am schulischen Alltag ohne eine ausreichende Anzahl von Schülermikrofonen nicht möglich, da er die Wortbeiträge seiner Mitschülerinnen und Mitschüler ohne diese Mikrofone nur sehr unzureichend oder gar nicht verstehen könne. Diese seien in einem zeitgemäßen Unterricht essentiell wichtig und stellten einen zentralen Bestandteil des Schulalltags dar. Die deutsche Gesellschaft für Audiologie empfehle in ihrem interdisziplinären Konsensuspapier zur Umfangsbestimmung von Zusatztechnik mit zunehmender Entwicklung und in Abhängigkeit von den Rahmenbedingungen ein Mikrofon für je zwei bis drei Schüler; grundsätzlich gelte, dass diese mit einer Handbewegung ein Mikrofon erreichen sollten. Würde diese Richtlinie im Fall von L... umgesetzt, müssten für seine Klassengröße von 20 bis 28 Schülern sechs bis acht Schülermikrofone zur Verfügung stehen. Mit sechs Schülermikrofonen könne erreicht werden, dass zumindest in jeder Sitzreihe oder Sitzinsel ein Mikrofon vorhanden sei. So könne gewährleistet werden, dass für L... in einem Lehrer-Schüler-Gespräch mit schnell und ständig wechselnden Gesprächspartnern bzw. zeitgleich sprechenden Teilnehmern alle Wortbeiträge über die Hörsprechanlage übertragen würden. Bei der gegebenen Klassengröße sei eine Ausstattung mit lediglich zwei Schülermikrofonen unzureichend. Auch drei Geräte seien eigentlich zu wenig; eine Ausstattung mit vier Schülermikrofonen wäre in Ordnung und mit sechs Schülermikrofonen wünschenswert, insbesondere dann, wenn L... in die weiterführende Schule wechsele.

34 3. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Schülermikrofone ist allerdings nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG i.V.m. § 5 Abs. 8 BVO ausgeschlossen. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG hat das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; Kosten des Besuchs vorschulischer oder schulischer Einrichtungen und von berufsfördernden Maßnahmen dürfen nicht einbezogen werden. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Besuch schulischer Einrichtungen ist demnach durch Parlamentsgesetz ausgeschlossen. Hiervon ausgehend regelt § 5 Abs. 8 BVO lediglich klarstellend, dass Aufwendungen für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen, für sozialpädiatrische, sozialpädagogische, heilpädagogische, psychosoziale, berufsfördernde, berufsvorbereitende und berufsbildende Maßnahmen sowie für den Besuch von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen nicht beihilfefähig sind.

35 Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen für die Schülermikrofone, die hauptsächlich in der Schule eingesetzt werden sollen, handelt es sich im Sinne der § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG i.V.m. § 5 Abs. 8 BVO um Aufwendungen für den Besuch einer schulischen Einrichtung. Dem steht nicht entgegen, dass die Schülermikrofone theoretisch auch außerhalb der Schule zum Einsatz kommen können, etwa im Kommunions- oder Konfirmationsunterricht oder bei privaten Veranstaltungen. Ausreichend ist, dass die Schülermikrofone ihrer Zweckbestimmung nach jedenfalls weit überwiegend für die Benutzung in der Schule vorgesehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2002 - 4 S 1079/00 - juris Rn. 11). Dies ist vorliegend unstreitig.

36 Die heutige Regelung des § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG wurde durch Gesetz vom 03.02.1986 (GBl. S. 21) als § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBG in das Landesbeamtengesetz eingefügt. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBG (LT-Drucks. 9/2434, S. 8) heißt es, die in dieser Vorschrift genannten nicht beihilfefähigen Kosten seien überwiegend keine Krankheitskosten im eigentlichen Sinn; vorschulische, schulische und berufsfördernde Maßnahmen seien, auch wenn sie teilweise heilpädagogische Maßnahmen oder Rehabilitation umfassten, bereits nach anderen Bestimmungen durchzuführen und zu finanzieren (zum Beispiel nach dem Schulgesetz für Baden-Württemberg oder dem Arbeitsförderungsgesetz). Sie seien ihrer Art nach mit der allgemeinen Lebenshaltung verknüpft. "Doppelleistungen" müssten ausgeschlossen bleiben.

37 Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass eine Beihilfefähigkeit schulischer Maßnahmen ausgeschlossen sein soll, wenn es zu "Doppelleistungen" kommen kann. Bis zur Neufassung § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBG a. F. hatte es eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten über die Abgrenzung zwischen beihilfefähigen Krankheitskosten und Kosten der Lebenshaltung gegeben, insbesondere in Fällen des Besuchs schulischer Einrichtungen durch behinderte Kinder; in den meisten Fällen hatten Sozialhilfeträger unter Bezugnahme auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht geklagt, um die von ihnen erbrachten Leistungen zu refinanzieren (so Keufer/Hellstern/Zimmermann/Müller/Mayer, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 4 Nr. 9 Anm. 49).

38 Von dieser Entstehungsgeschichte ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in dem im angegriffenen Urteil zitierten Beschluss vom 25.11.2002 (- 4 S 1079/00 - juris Rn. 12) ausgeführt, die Beihilfefähigkeit eines Hilfsmittels für den schulischen Bereich zur Befriedigung des grundsätzlich anzuerkennenden allgemeinen Grundbedürfnisses komme nur dann in Betracht, wenn dieses Hilfsmittel nicht in anderer Weise als durch Gewährung einer Beihilfe zumutbar im Rahmen der geltenden Rechtsordnung erlangt werden könne, wie dies die gesetzliche Regelung über den Beihilfeausschluss erkennbar voraussetze. Anders formuliert ist die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein Hilfsmittel für den schulischen Bereich zur Befriedigung des allgemeinen Grundbedürfnisses dann ausgeschlossen, wenn dieses Hilfsmittel in anderer Weise als durch Gewährung einer Beihilfe zumutbar im Rahmen der geltenden Rechtsordnung erlangt werden kann.

39 a) Für die Beantwortung der Frage, ob ein Hilfsmittel für den schulischen Bereich auf andere Weise als durch die Gewährung einer Beihilfe zumutbar erlangt werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 25.11.2002 (aaO) pauschal allein darauf abgestellt, es sei ausreichend, wenn der Staat durch die Ausgestaltung seines Schulwesens bereits Maßnahmen getroffen habe, die den schulischen Grundbedürfnissen behinderter Kinder in ausreichender Weise gerecht würden; dies sei in Baden-Württemberg durch schulorganisatorische Maßnahmen erfolgt, wie sie in § 15 SchulG im Einzelnen vorgesehen seien. Ausreichend sei es danach, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, eine Sonderschule zu besuchen, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung für behinderte Schüler ausgestattet werde. Auch die durch den Besuch einer Schule der Normalform entstehenden Bedürfnisse seien allein schulorganisatorisch und schulrechtlich zu befriedigen und könnten nach der geltenden Gesetzeslage nicht im Wege des Beihilferechts bewältigt werden.

40 Diese Argumentation, der sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil angeschlossen hat, greift jedenfalls nach heutiger Rechtslage zu kurz. Grundsätzlich haben Eltern nach § 83 Abs. 2 SchulG ein Wahlrecht, ob ihr Kind mit Behinderung eine Sonderschule - also nach heutigem Sprachgebrauch ein "sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum" (SBBZ) - oder eine allgemeine Schule besucht. Insbesondere bei einem hörgeschädigten Kind, dessen Behinderung wie im Fall von L... mit vertretbarem finanziellem Aufwand durch technische Hilfsmittel - hier eine akustische Übertragungsanlage - ausgeglichen werden kann, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, Eltern entgegen ihrem Wunsch auf den Besuch eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zu verweisen. Unabhängig davon unterliegt die Beurteilung dieser Frage auch nicht dem Beklagten, dem Beigeladenen oder dem Gericht im beihilferechtlichen Verfahren; vielmehr ist ohne Rücksicht darauf, ob schulrechtliche Bestimmungen - etwa hinsichtlich der Durchführung eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens nach § 82 Abs. 2 SchulG - beachtet wurden, von der bestehenden Zuweisung an die Regelgrundschule in O... auszugehen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20.10.2025 - 15 K 6114/25 - juris Rn. 15 zum Anspruch auf Eingliederungshilfe gegen den Träger der Jugendhilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2008 - 12 B 319/08 - juris Rn. 11 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.03.2007 - L 13 SO 6/06 - juris Rn. 35).

41 Ausgeschlossen wäre ein Beihilfeanspruch dann, wenn der Träger der Schule die Schülermikrofone tatsächlich zur Verfügung stellen würde, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Ein den Beihilfeanspruch ausschließender subjektiver Anspruch des behinderten Kindes oder seiner Eltern auf ein Hilfsmittel für den Besuch einer Regelschule ergibt sich aus § 15 SchulG nicht. Diese Vorschrift begründet nach ihrem Wortlaut keinen Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung und regelt diesbezüglich insbesondere auch keine Voraussetzungen. Vielmehr weist sie den Schulen im Wesentlichen nur allgemein die Aufgabe der Erziehung, Bildung und Ausbildung von Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot zu.

42 Zu diesem Aufgabenbereich gehört beim Besuch einer Normalschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht die Versorgung eines hörgeschädigten Schülers mit einer akustischen Übertragungsanlage; schulorganisatorische Maßnahmen zum Behinderungsausgleich sind in diesem Bereich nicht vorgesehen. Vielmehr ist diese Aufgabe in dem Regelfall eines gesetzlich versicherten Schülers der gesetzlichen Krankenversicherung zugewiesen; der Schulträger ist im Hinblick auf diese generelle Aufgabenzuweisung auch in den Ausnahmefällen nicht gesetzlich versicherter Schüler nicht leistungsverpflichtet.

43 Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich unterscheidet die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich. Während beim unmittelbaren Behinderungsausgleich das Hilfsmittel die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion unmittelbar ausgleicht, dient das Hilfsmittel beim mittelbaren Behinderungsausgleich dem Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen. Gilt beim unmittelbaren Behinderungsausgleich das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts, beschränkt sich der mittelbare Behinderungsausgleich auf einen Basisausgleich bei der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (vgl. zum Ganzen (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R - juris Rn. 14). Hierzu gehört auch die Erschließung eines gewissen geistigen Freiraums, der insbesondere auch die Aneignung von Wissen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder der Sonderschulpflicht umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.2011 - B 3 KR 7/11 B - juris Rn. 8).

44 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fällt die dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienende (vgl. BSG, Beschluss vom 04.08.2011 - B 3 KR 7/11 B - juris Rn. 6; abweichend noch einen unmittelbaren Behinderungsausgleich annehmend BSG, Urteil vom 26.05.1983 - 8 RK 32/82 - juris Rn. 14) Versorgung eines hörgeschädigten Schülers mit einer digitalen Übertragungsanlage - zusätzlich zu einer bereits erfolgten Versorgung mit Hörgeräten oder Cochlear-Implantaten - unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn diese notwendig ist, um im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht den Besuch einer Normalschule zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 3/99 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 26.05.1983 - 8 RK 32/82 - juris Rn. 12 ff.). Entsprechend sind nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie) in der Fassung vom 21.12.2011/15.03.2012, zuletzt geändert am 20.02.2025, Übertragungsanlagen (altersunabhängig) zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einer erfolgten Hörhilfen- oder Cochlear-Implantat-Versorgung verordnungsfähig für die Sprachentwicklung oder Sprachförderung oder soweit dies für das Sprachverstehen in Kindergarten oder Schule bis zum Abschluss der schulischen Ausbildung erforderlich ist.

45 b) Der Beihilfeanspruch der Klägerin ist jedoch deshalb nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG i.V.m. § 5 Abs. 8 BVO ausgeschlossen, weil nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 SGB IX ein Anspruch auf eine Versorgung ihres Sohnes mit den streitgegenständlichen Schülermikrofonen gegen den Beigeladenen als Träger der Eingliederungshilfe besteht. Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX beinhalten Leistungen zur Teilhabe an Bildung auch Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere - wie hier - im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Diese Hilfen umfassen nach § 112 Abs. 1 Satz 5 SGB IX auch Gegenstände und Hilfsmittel (vgl. § 47 Abs. 1 SGB IX), die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. Um solche Hilfsmittel handelt es sich bei den streitgegenständlichen Schülermikrofonen. Denn diese haben schwerpunktmäßig den Zweck, L... eine Schulbildung zu ermöglichen, zu der auch die Möglichkeit gehört, die Wortbeiträge der Mitschülerinnen und Mitschüler vernehmen zu können und sich mit diesen zu verständigen (vgl. zum Anspruch auf Eingliederungshilfe für eine drahtlose Übertragungsanlage für einen hörbehinderten Schüler LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2011 - L 9 KR 453/07 - juris noch zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage vor dem 01.01.2020). Ein Kostenbeitrag für Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 SGB IX ist gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX nicht aufzubringen.

46 c) Die Klägerin kann einem Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Schülermikrofone schließlich nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Kosten hierfür würden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen und ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

47 Zwischen den Sicherungssystemen der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und der Beihilfe für Beamte mit der zusätzlichen privaten Eigenvorsorge andererseits bestehen grundlegende Strukturunterschiede, die einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Hinblick auf die streitgegenständliche Hilfsmittelversorgung ausschließen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, juris Rn. 33 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2024 - 2 S 1904/23 - juris Rn. 103).

48 Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt nicht in Betracht, weil der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Schülermikrofone das Bestehen eines Leistungsanspruchs gegen einen anderen Leistungsträger - hier den Träger der Eingliederungshilfe auf der Grundlage des § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 SGB IX - voraussetzt, so dass der Bedarf des Beihilfeberechtigten bzw. seines berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf andere Weise gedeckt ist.

49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser durch den Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

50 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

51 Beschluss

52 vom 20.05.2026

53 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.020,80 EUR (80 % von 2.526,- EUR) festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).

54 Der Beschluss ist unanfechtbar.

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