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2 K 97/24•VG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer, 2026-03-10, 2 K 97/24
2 K 97/24Tribunale amministrativo / 2a camera10 mar 2026
1. Auch in Fällen, in denen ein Einbürgerungsbewerber in Deutschland über internationalen Schutz (§§ 3, 4 AsylG) aufgrund einer Verfolgung bzw. Bedrohung durch staatliche Akteure im Herkunftsland verfügt, müssen noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich im konkreten Einzelfall die Unzumutbarkeit einer Botschaftsvorsprache zwecks Passbeantragung ergibt. 2. Unter Berücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses an der Identitätsklärung vor der Einbürgerung ist es einem eritreischer Einbürgerungsbewerber im Rahmen seiner Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit aus § 34 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich zumutbar, persönlich bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen, um die Voraussetzungen der Passerteilung abzuklären und dabei insbesondere in Erfahrung zu bringen, ob in seinem konkreten Einzelfall die Unterzeichnung einer Reueerklärung verlangt wird. 3. Ein eritreischer Einbürgerungsbewerber hat das etwaige Verlangen der eritreischen Auslandsvertretung zur Abgabe einer (ihm evtl. unzumutbaren) Reueerklärung glaubhaft zu machen, wobei an die Glaubhaftmachung keine übersteigerten Anforderungen zu stellen sind. Lediglich zu behaupten, dass für die Passerteilung zwingend eine Reueerklärung abgebeben werden müsse, reicht indes nicht aus. 4. Die Zahlung der Aufbausteuer zum Zwecke der Passbeschaffung kann grundsätzlich auch einem eritreischen Einbürgerungsbewerber, der wegen staatlicher Verfolgung durch den eritreischen Staat als Flüchtling anerkannt ist, zugemutet werden.
Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: 2 K 97/24
ECLI: ECLI:DE:VGFREIB:2026:0310.2K97.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 10 RuStAG, § 8 RuStAG, § 34 S 2 RuStAG, § 82 Abs 1 S 1 AufenthG
Auch in Fällen, in denen ein Einbürgerungsbewerber in Deutschland über internationalen Schutz (§§ 3, 4 AsylG) aufgrund einer Verfolgung bzw. Bedrohung durch staatliche Akteure im Herkunftsland verfügt, müssen noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich im konkreten Einzelfall die Unzumutbarkeit einer Botschaftsvorsprache zwecks Passbeantragung ergibt.
Unter Berücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses an der Identitätsklärung vor der Einbürgerung ist es einem eritreischer Einbürgerungsbewerber im Rahmen seiner Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit aus § 34 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich zumutbar, persönlich bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen, um die Voraussetzungen der Passerteilung abzuklären und dabei insbesondere in Erfahrung zu bringen, ob in seinem konkreten Einzelfall die Unterzeichnung einer Reueerklärung verlangt wird.
Ein eritreischer Einbürgerungsbewerber hat das etwaige Verlangen der eritreischen Auslandsvertretung zur Abgabe einer (ihm evtl. unzumutbaren) Reueerklärung glaubhaft zu machen, wobei an die Glaubhaftmachung keine übersteigerten Anforderungen zu stellen sind. Lediglich zu behaupten, dass für die Passerteilung zwingend eine Reueerklärung abgebeben werden müsse, reicht indes nicht aus.
Die Zahlung der Aufbausteuer zum Zwecke der Passbeschaffung kann grundsätzlich auch einem eritreischen Einbürgerungsbewerber, der wegen staatlicher Verfolgung durch den eritreischen Staat als Flüchtling anerkannt ist, zugemutet werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
2 Der Kläger wurde nach seinen Angaben am x.1992 in Tebeldia (Eritrea) geboren und ist eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juni 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort im Juli 2014 einen Asylantrag.
3 Im Dezember 2015 wurde er vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) persönlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen vor, dass er in Eritrea im August 2008 bei einer Razzia in seiner damaligen Schule als Minderjähriger für das Militär zwangsrekrutiert worden sei und daraufhin bis November 2010 seine militärische Grundausbildung im Militärtrainingslager "Sawa" (Eritrea) absolviert habe. Nach seiner Versetzung zu einer Militäreinheit in Gergef sei ihm befohlen worden, illegal Ausreisende entweder festzunehmen oder zu erschießen. Er habe gegenüber seinem Vorgesetzten die Befolgung dieses Befehls verweigert, woraufhin er festgenommen und zum Gefängnis "Adi Omer" gebracht worden sei. Dort sei er vier Monate festgehalten worden. Er habe mit anderen Gefangenen Zwangsarbeit leisten müssen, zum Beispiel beim Straßenbau und in der Landwirtschaft. Bei der Arbeit auf dem Feld habe sich eines Tages eine Gelegenheit zur Flucht ergeben, die er erfolgreich genutzt habe. Er sei zu Fuß geflohen, vier Tage bis in den Sudan gelaufen und dort im Flüchtlingscamp "Shagarab" untergekommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug der Kläger beim Bundesamt vor, dass seine Mutter verstorben sei und sein Vater noch in Eritrea lebe. Er sei mit einer eritreischen Frau verheiratet, die derzeit im Sudan lebe. Als Nachweis legte er beim Bundesamt eine Heiratsurkunde in Arabisch im Original vor. Auf Nachfrage gab er beim Bundesamt an, keine Personalpapiere (wie z.B. einen Pass oder Personalausweis) vorlegen zu können, da ihm bei seiner Inhaftierung in Eritrea sämtliche Personalpapiere abgenommen worden seien; seine eritreische ID-Karte sei daher in Eritrea verblieben. Weitere Dokumente zu seiner Person (wie z.B. eine Geburtsurkunde) könne er nicht vorlegen.
4 Auf der Grundlage der Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung erkannte das Bundesamt ihm mit Bescheid vom 14.01.2016 (Az. x) die Flüchtlingseigenschaft zu, ohne diese Entscheidung näher zu begründen. Der Bescheid ist seit dem 09.02.2016 bestandskräftig. Infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhielt der Kläger von der Ausländerbehörde des Landratsamts x (fortan: Landratsamt) mit Wirkung zum 31.01.2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sowie einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Beide Dokumente wurden vom Landratsamt mit dem Vermerk "Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers" bzw. "Personalien lt. eigener Angaben" versehen.
5 Einen Antrag des Klägers vom 20.10.2021 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 20.04.2022 zunächst mit der Begründung ab, die Identität des Klägers sei nicht geklärt. Im Niederlassungsverfahren hatte der Kläger als Identitätsnachweis neben der (schon beim Bundesamt vorgelegten) Heiratsurkunde noch eine Geburtsurkunde in Englisch vom 10.01.2017 ("Birth Certificate") der Gemeinde Tesseney des Staates Eritrea im Original vorgelegt, deren Echtheit die deutschen Behörden mangels Vergleichsmaterial nicht zweifelsfrei feststellen konnten (siehe hierzu den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts vom 19.03.2021). Beide Dokumente (Heirats- und Geburtsurkunde) wurden vom Landratsamt zunächst nicht als Identitätsnachweis akzeptiert. Zur Begründung wurde in dem Ablehnungsbescheid vom 20.04.2022 ausgeführt, der Kläger verfüge nach seinen eigenen Angaben im Asylverfahren noch über eine eritreische ID-Karte, die sich in Eritrea befinde. Er habe bislang keine Bemühungen nachgewiesen, um sich seine eritreische ID-Karte oder ein Ersatzdokument, ggf. auch über Dritte wie einen Vertrauensanwalt, in Eritrea zu beschaffen. Der Verweis darauf, dass die ID-Karte von eritreischen Behörden angeblich eingezogen worden sei, sei nicht plausibel. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum er die ID-Karte nach der Haftentlassung nicht wieder zurückbekommen habe. Außerdem habe der Kläger bei verschiedenen Behörden zu seinem Familienstand (ledig oder verheiratet) widersprüchliche Angaben gemacht. Insgesamt könne daher bei ihm nicht von einer geklärten Identität ausgegangen werden.
6 Mit Schreiben vom 16.01.2023 stellte das Landratsamt unter Verweis auf "die neue Rechtsprechung" [Anm. der Kammer: gemeint wohl des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung beim Erfordernis einer Reueerklärung] die Erteilung einer Niederlassungserlaub-nis trotz Nichtvorliegens eines nationalen Passes in Aussicht; die vom Kläger vorgelegte Geburtsurkunde vom 10.01.2017 könne nun doch als Identitätsnachweis dienen.
7 Seit dem 09.02.2023 ist der Kläger im Besitz einer deutschen Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Dieser unbefristete Aufenthaltstitel ist ebenfalls mit dem Vermerk "Personendaten beruhen auf eigenen Angaben" versehen.
8 Am 21.08.2023 stellte der Kläger bei der Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamts unter Nutzung eines Formblattes einen Einbürgerungsantrag und fügte diesem Antrag diverse Unterlagen, unter anderem seinen Reiseausweis und seine Niederlassungserlaubnis sowie die Geburtsurkunde vom 10.01.2017 (mit Übersetzung), bei. In dem handschriftlich ausgefüllten Antragsformular gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen unter anderem an, dass seine Mutter bereits verstorben sei, sein Vater noch in Eritrea lebe, er die eritreische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben habe, er von 2008 bis 2010 in Eritrea Wehrdienst geleistet habe und seit September 2015 bei einer Firma in x als Maschinenbediener erwerbstätig sei.
9 Das Landratsamt bestätigte mit Schreiben vom 06.09.2023 den Eingang des Einbürgerungsantrag und forderte zu dessen weiterer Bearbeitung die Vorlage eines eritre-ischen Passes oder Personalausweises mit Übersetzung an, da es grundsätzlich allen im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen möglich sei, bei der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung einen eritreischen Pass zu erhalten. Lediglich wenn von dem Staatsangehörigen erwiesenermaßen ein Formular mit dem Titel "Immigration and Citizenship Services Request Form" (sog. "Reueerklärung") zu unterzeichnen sei, könne dem Einbürgerungsbewerber die Passbeschaffung nicht mehr zugemutet werden. Nach Auffassung des baden-württembergischen Innenministeriums lägen jedoch keine gesicherten Erkenntnisse dazu vor, wann und von welchem Personenkreis die Abgabe einer solchen "Reueerklärung" von der eritreischen Auslandsvertretung verlangt werde, weshalb sich alle eritreischen Staatsangehörigen, die nicht im Besitz eines gültigen Nationalpasses oder sonstigen Identitätsdokuments mit Lichtbild seien, grundsätzlich – unabhängig vom gewährten Schutzstatus – um die Ausstellung eines eritreischen Passes zu bemühen hätten. Der Einbürgerungsbewerber habe das Verlangen der Auslandsvertretung zur Abgabe einer Reueerklärung glaubhaft zu machen. An die Glaubhaftmachung seien zwar keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Sich lediglich darauf zu berufen, dass bei einer Antragstellung (möglicherweise) die Reueerklärung abgebeben werden müsse, reiche jedoch nicht aus. Sofern die Auslandsvertretung für die Ausstellung eines eritreischen Passes die Zahlung einer sog. "Aufbausteuer" verlange, sei dies grundsätzlich ebenfalls zumutbar.
10 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm hierzu mit Schreiben vom 23.11.2023 Stellung. Die Annahme des Beklagten, dass die Reueerklärung nicht in jedem Fall bei der eritreischen Auslandsvertretung unterschrieben werden müsse, sei falsch. Vielmehr müsse jede illegal aus Eritrea ausgereiste Person, die im Ausland die Ausstellung eines eritreischen Passes beantrage, die Reueerklärung unterschreiben. Es sei kein Fall bekannt, in dem die eritreische Auslandsvertretung darauf verzichtet habe. Zugleich teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass der Kläger "definitiv" nicht bei der eritreischen Auslandsvertretung vorsprechen werde. Abschließend bat er um die Mitteilung bzw. Zusage des Landratsamtes, dass der Kläger auch ohne Vorsprache bei der eritreischen Auslandsvertretung eingebürgert werde, und andernfalls um Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheids bis zum 22.12.2023.
11 Hierauf erwiderte das Landratsamt mit Schreiben vom 15.12.2023, dass keineswegs alle illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen zwingend eine Reueerklärung unterschreiben müssten. Vielmehr sei unklar, wer die Reueerklärung tatsächlich unterschreiben müsse. Als Beleg wurde beispielhaft die geschwärzte Kopie eines eritreischen Reisepasses übersendet, der einem Einbürgerungsbewerber mit Schutzstatus neu ausgestellt worden sei. Nur wenn der Kläger nachweise, dass er eine Reueerklärung unterschreiben müsse, um im Gegenzug einen Pass zu erhalten, dürfe die Identität nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten "Stufenmodell" (Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -) mit einem anderen Identitätsdokument nachgewiesen werden, wobei aber solche mit Lichtbild vorrangig seien.
12 Der Kläger hat am 10.01.2024 Verpflichtungsklage auf Einbürgerung erhoben und diese wie folgt begründet: Die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Seit der Antragstellung seien mehr als vier Monate vergangen. Zwar sei bekannt, dass Einbürgerungsverfahren derzeit länger dauerten, jedoch sei ein weiteres Abwarten vorliegend nicht zielführend, weil der Beklagte deutlich zu erkennen gegeben habe, dass er das Verfahren ohne eine Vorsprache bei der eritreischen Auslandsvertretung nicht prüfen werde. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid sei bis heute nicht ergangen, obwohl er im Schreiben vom 23.11.2023 darum gebeten und mitgeteilt habe, dass er definitiv nicht bei der eritreischen Auslandsvertretung vorsprechen werde, weil er der Ansicht sei, dass dies nicht von ihm verlangt werden dürfe. Er habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG. Abgesehen von der Identitätsklärung, dem einzigen Streitpunkt zwischen den Beteiligten, lägen alle Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch unstreitig vor. Die vom Beklagten geforderte Beschaffung eines eritreischen Passes sei an unzumutbare Bedingungen geknüpft, nämlich an die zwingende Abgabe einer Reueerklärung sowie an die Zahlung einer Aufbausteuer. Dass die Abgabe einer Reueerklärung unzumutbar sei, sei bereits höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris). Die Behauptung des Beklagten im Schreiben vom 06.09.2023, es lägen keine gesicherten Erkenntnisse dazu vor, wann und von welchem Personenkreis die Abgabe der Reueerklärung von der eritreischen Auslandsvertretung verlangt werde, sei mit Blick auf die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - nicht haltbar. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe unter Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel festgestellt, dass alle illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen im dienstfähigen Alter und unabhängig davon, ob sie sich dem Wehrdienst entzogen haben oder gar desertiert sind, konsularische Dienstleistungen wie die Ausstellung eines Reisepasses nur gegen Abgabe einer Reueerklärung in Anspruch nehmen können. Auf der Grundlage dieser (für es bindenden) Tatsachenfeststellung habe das Bundesverwaltungsgericht sein Grundsatzurteil vom 11.10.2022 zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung beim Erfordernis einer Reueerklärung gefällt. Soweit der Beklagte behaupte, ihm sei ein Fall bekannt, in dem eine Person mit Schutzstatus keine Reueerklärung abgegeben und trotzdem einen eritreischen Reisepass erhalten habe, werde bezweifelt, dass es sich insoweit um einen vergleichbaren Fall handele. Der Kläger vermute, dass der Betroffene entweder über 50 Jahre alt sei und daher nicht zu dem vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg genannten Personenkreis gehöre oder es sich insoweit schlicht um ein Missverständnis bzw. einen Übersetzungsfehler handele und der Betroffene die Reueerklärung entgegen der Annahme des Beklagten doch abgegeben habe. Es stehe dem Beklagten frei, diese Person als Zeugen zu benennen. Die Beweislast für die Behauptung, dass es einzelne Fälle gebe, in denen eritreische Staatsangehörige, die zu dem vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg genannten Personenkreis gehören (illegal Ausgereiste im dienstfähigen Alter), auch ohne die Abgabe einer Reueerklärung von der eritreischen Auslandsvertretung einen Reisepass erhalten haben, dürfte beim Beklagten liegen. Darüber hinaus sei der Kläger auch nicht bereit, die sog. "Aufbausteuer" zu bezahlen, die von der eritreischen Auslandsvertretung für die Inanspruchnahme konsularischer Leistungen wie der Ausstellung eines Passes gefordert werde. Denn er sei nicht bereit, gerade den Staat zu finanzieren, der ihn verfolgt habe. Er teile nicht die in der obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg) vertretene Ansicht, dass die Zahlung der eritreischen Aufbausteuer zumutbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Frage in seinem Grundsatzurteil vom 11.10.2022 (a.a.O., Rn. 32) ausdrücklich offengelassen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die eritreische Aufbausteuer in seinem Urteil vom 18.03.2021 (a.a.O., Rn. 37 ff.) unter § 5 Abs. 2 AufenthV subsumiere, sei festzuhalten, dass es sich bei der Aufbausteuer nicht um eine Gebühr im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV, sondern um eine Steuer handele. Die Einordnung als Steuer (und nicht als Gebühr) folge nicht nur aus dem Namen, sondern auch daraus, dass die Höhe nicht mit der Passbeantragung im Zusammenhang stehe.
13 Der Kläger beantragt,
14 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
15 Der Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Zur Begründung trägt er vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Zwar sei die gesetzliche Dreimonatsfrist nach § 75 Satz 2 VwGO seit der Antragstellung unstreitig abgelaufen. Allerdings bestehe bis zur Vervollständigung des Antrags nach Aufforderung durch die Behörde ein zureichender Grund für das Absehen von weiterer Bearbeitung. Der Kläger habe nicht das seinerseits Erforderliche getan, um den begehrten Verwaltungsakt zu erlangen, vielmehr seien die eingereichten Unterlagen unvollständig, denn es fehle nach wie vor an einem geeigneten Nachweis zur Klärung der Identität. Die Weigerungshaltung des Klägers, an dem Verfahren mitzuwirken, könne nicht dazu führen, dass dem Beklagten Untätigkeit vorzuwerfen sei. Unabhängig davon sei die Klage jedenfalls unbegründet. Denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung, weil es an der Voraussetzung der geklärten Identität fehle (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG). Dieses Merkmal diene gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundes-republik Deutschland. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung werde einer Person eine neue Staatsangehörigkeit mit der in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität konstitutiv verliehen. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet werde, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebiete es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen. Andererseits müsse es Einbürgerungsbewerbern auch dann weiterhin möglich sein, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befänden. Die dem § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG zugrundeliegenden sicherheitsrechtlichen Belange und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, seien daher nach dem "Stufenmodell" des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 13 ff.) im Rahmen einer gestuften Prüfung in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe sei dabei nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber auf der vorgelagerten Stufe trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelinge, den Nachweis seiner Identität zu führen. Könnten verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien auf der jeweiligen Stufe nicht ausgeräumt werden, trage der Betroffene die diesbezügliche Feststellungslast. Gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen sei die Einbürgerungsvoraussetzung der Identitätsklärung vorliegend nicht erfüllt. Einen Identitätsnachweis der ersten Stufe (amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild wie z.B. Pass, Passersatz oder Personalausweis) habe der Kläger nicht vorgelegt. Die von ihm eingereichten Dokumente besäßen keine entsprechende Nachweisqualität. Insbesondere entfalte auch der vorgelegte Reiseausweis für Flüchtlinge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 21) keine Bindungswirkung hinsichtlich der darin angegebenen Personalien, da er mit dem Vermerk versehen sei, dass die Personalien "auf eigenen Angaben" beruhten. Da der Kläger bislang seiner Mitwirkungspflicht zur Beschaffung eines Nachweises der ersten Stufe nicht ausreichend nachgekommen sei, sei ihm der Übergang auf die zweite Stufe (andere amtliche Urkunden mit oder ohne Lichtbild, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name war, wie z.B. eine Geburtsurkunde) verwehrt. Der Kläger habe keine Bemühungen unternommen, um seine Identität nachzuweisen, sondern sich von Anfang an allein auf einen angeblichen Beweisnotstand berufen, ohne beispielsweise den Versuch zu unternehmen, Kontakt zur eritreischen Botschaft aufzunehmen. Ausweislich des Internetauftritts der eritreischen Auslandsvertretung in Deutschland sei es zudem möglich, eine in Eritrea wohnende Person zu bevollmächtigen, die für den Kläger den Nachweis seiner eritreischen Identität von der zuständigen Behörde beschaffen könne. Das Bemühen des Klägers, aus Eritrea z.B. über Verwandte, Freunde, einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Vertrauensperson ein amtliches Identitätsdokument zu beschaffen, sei nicht erkennbar. Ebenso wenig sei erkennbar, dass der Kläger selbst Kontakt zu den Behörden seines Heimatortes aufgenommen habe, oder aber, dass eine auch nur technische Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftsstaates Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Der Kläger habe – außer der Vorlage einer Geburtsbescheinigung – nichts initiiert, um an der Klärung seiner Identität mitzuwirken, sondern sich von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, dass er nicht bei der eritreischen Auslandsvertretung vorsprechen werde und dort stets eine Reueerklärung zu unterzeichnen sei. Damit habe er nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, um Identitätsdokumente (der ersten Stufe) zu erlangen, weswegen er sich auch nicht auf eine Beweisnot berufen könne. Andernfalls würden die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe ins Leere laufen. Es möge zwar zutreffen, dass gerade eritreische Staatsangehörige eher als andere Staatsangehörige Beweisschwierigkeiten unterlägen, allerdings könne dies nicht zu einem generellen Verzicht auf die Mitwirkungspflicht führen. Es sei weder aktenkundig noch vorgetragen, dass der Kläger irgendwelche Bemühungen der zuvor beschriebenen Art unternommen und so bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit an dem Nachweis seiner Identität auf der ersten Stufe mitgewirkt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich aus dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - zur Reueerklärung nicht, dass es dem Kläger subjektiv unzumutbar sei, sich mit den eritreischen Behörden oder sonstigen Stellen zwecks Beschaffung eines Identitätsdokuments in Verbindung zu setzen. Auch bei anerkannten Flüchtlingen entfalle das Erfordernis der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht. Dabei gehöre nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch eine ggf. erforderliche persönliche Vorsprache des Einbürgerungsbewerbers bei der zuständigen Auslandsvertretung zu den grundsätzlich objektiv gerechtfertigten und daher zumutbaren Verfahrensanforderungen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 31.01.2023 - 2 A 7/22 - juris Rn. 14 a.E.). Dem Landratsamt sei zwischenzeitlich von einem weiteren eritreischen Schutzberechtigten (mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG) ein eritreischer Reisepass vorgelegt worden. Auch diese Person, Geburtsjahr 1995 und insofern in ähnlichem Alter wie der Kläger, habe einen neuen Reisepass erhalten, ohne eine Reueerklärung unterzeichnen zu müssen. Angesichts dessen, dass sich der Kläger bislang nicht mit der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung in Verbindung gesetzt habe und deshalb nicht nachweisen könne, ob und was von ihm konkret für die Ausstellung eines eritreischen Passes verlangt werde, habe er nicht alles ihm subjektiv Zumutbare zur Passbeschaffung getan. Da der Einbürgerungsanspruch schon deshalb ausscheide, könne dahinstehen, ob die Erhebung der eritreischen Aufbausteuer unter das Kriterium der Zumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 AufenthV falle oder nicht.
18 Der Kläger hat darauf mit Schriftsatz vom 11.03.2024 wie folgt repliziert: Soweit der Beklagte in den Raum stelle, dass über Familienangehörige in Eritrea behördliche Dokumente beschafft werden könnten, werde er um ergänzende Stellungnahme gebeten, welche Dokumente damit gemeint seien. Der Kläger bezweifele, dass es sich um Dokumente der ersten Stufe handele. Wenn überhaupt, sei es möglich, über die vorgeschlagene Vorgehensweise Dokumente der zweiten Stufen zu erhalten, wie beispielsweise eine Geburtsurkunde. Die zweite Stufe des Identitätsnachweises sei nach den Ausführungen des Beklagten jedoch gerade gesperrt. Wäre es möglich, sich einen Reisepass, einen Personalausweis oder eine Identitätskarte mit Lichtbild aus Eritrea zusenden zu lassen, so würde das eritreische System ins Leere laufen, wonach für den Erhalt dieser Dokumente bei der Botschaft eine Reueerklärung abgegeben und eine Aufbausteuer bezahlt werden müsse. Er verweise in diesem Zusammenhang auch auf die (als Screenshot beigefügte) Webseite der eritreischen Auslandsvertretung in Deutschland. Auf der Webseite sei beschrieben, was unternommen werden müsse, um einen eritreischen Personalausweis zu erhalten. Die Bevollmächtigung einer in Eritrea wohnenden Person, die dort einen Identitätsnachweis beschaffen könne, sei auf der Webseite nur für den Fall erwähnt, dass der jeweilige Antragsteller nicht in der Lage sei, seine eritreische Nationalität durch die Vorlage des Personalausweises der Eltern oder eines Elternteils nachzuweisen. Wie genau dieser Identitätsnachweis aussehe, werde nicht gesagt. Es könne jedoch kein Pass oder Personalausweis sein, da ein solcher nach dem auf der Webseite beschriebenen Verfahren weiterhin von der Botschaft ausgestellt werde. Darüber hinaus werde laut Webseite die Vollmacht für die in Eritrea wohnende Person durch die Botschaft ausgestellt. Auch dieses Verfahren setze somit voraus, dass der jeweilige Antragsteller mit der Botschaft kooperiere. Da konsularische Dienstleistungen in eritreischen Auslandsvertretungen unter der Bedingung der Abgabe einer Reueerklärung und der Zahlung der Aufbausteuer stünden, sei dieses Verfahren für den Kläger ausgeschlossen. Der Weg über Familienangehörige in Eritrea sei in Bezug auf Identitätsdokumente der ersten Stufe somit nicht möglich. Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits sei damit weiterhin die Beantwortung der Frage, ob allen eritreischen Staatsangehörigen im wehrpflichtigen Alter nur bei Abgabe einer Reueerklärung ein Identitätsdokument der ersten Stufe ausgestellt werde. Soweit der Beklagte diesbezüglich ausgeführt habe, dass ihm zuletzt ein weiterer Fall bekannt geworden sei, in dem eine eritreische Person mit Schutzstatus in Deutschland einen Reisepass vorgelegt habe, werde bestritten, dass diese Person den Reisepass erhalten haben, ohne eine Reueerklärung abzugeben und die Aufbausteuer zu bezahlen. Der Beklagte habe nicht dargelegt, woher er (vermeintlich) wisse, dass die weitere von ihm benannte Person keine Reueerklärung habe abgeben müssen. Es stehe dem Beklagten frei, auch diese Person als Zeugen zu benennen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu der streitgegenständlichen Frage gründlich ausgewertet und allgemeingültige Feststellungen getroffen, mit denen sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt habe. Es sei kein Grund ersichtlich, warum von den allgemeingültigen Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgericht Lüneburg abgewichen werden sollte.
19 Mit Verfügung vom 06.02.2026 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der Kläger für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen der eritreischen Botschaft eine Reueerklärung abgeben müsse oder nicht, eine Tatsachenfrage sei, hinsichtlich derer sich die Kammer eine eigene Überzeugung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu bilden habe, die auch von der Tatsachenwürdigung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (im Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 45) abweichen könne. Anknüpfend daran stelle sich die weitere Frage, ob die von den Beteiligten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung beim Erfordernis der Abgabe einer Reueerklärung (Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 -) nur dann zum Tragen komme, wenn der betroffene Ausländer nachweise bzw. jedenfalls glaubhaft mache, dass die eritreische Auslandsvertretung gerade in seinem konkreten Einzelfall die Abgabe einer Reueerklärung für die Ausstellung eines Passes verlangt habe. Zudem dürfte sich die von den Beteiligten bislang nicht diskutierte Rechtsfrage stellen, ob es einem Schutzberechtigten generell schon dann unzumutbar sei, sich bei der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates um die Erteilung eines nationalen Passes zu bemühen, wenn ihm der jeweilige Schutzstatus (hier: Flüchtlingsschutz) aufgrund einer gezielten Bedrohung durch staatliche Behörden zuerkannt worden sei. Je nach Beantwortung dieser Fragen stelle sich ggf. noch die weitere Rechtsfrage, ob die Zahlung der Aufbausteuer zumutbar sei.
20 Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2026 informatorisch angehört (unter anderem zur Frage der Zumutbarkeit einer Vorsprache bei der eritreischen Botschaft zwecks Abklärung der Voraussetzungen für eine Passerteilung). Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
21 Der Kammer liegt die Verwaltungsakte des Landratsamts (ein Band Papierakten) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akte und die Gerichtsakte einschließlich der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
22 Die Klage bleibt ohne Erfolg.
23 A. Das Gericht legt den Klageantrag nach § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger seine Einbürgerung in erster Linie auf der Grundlage von § 10 StAG begehrt, der auf der Rechtsfolgenseite eine gebundene Entscheidung vorsieht (sog. Anspruchseinbürgerung), und hilfsweise auf der Grundlage von § 8 StAG, der als Rechtsfolge Ermessen vorsieht (sog. Ermessenseinbürgerung). Denn eine eindeutige Erklärung des Klägers zur Beschränkung des Einbürgerungsbegehrens auf eine bestimmte Rechtsgrundlage (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 1.11 - juris Rn. 13 m.w.N.; VG Gießen, Urteil vom 16.02.2024 - 4 K 2056/23.GI.A - juris Rn. 21) liegt nicht vor. Damit enthält der gestellte Verpflichtungsantrag als "Minus" auch einen Bescheidungsantrag für den Fall der Erfolglosigkeit des Verpflichtungsbegehrens.
24 Der (Haupt-)Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung des Klägers ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der auf § 8 StAG gestützte (Hilfs-)Antrag des Klägers auf Bescheidung seines Einbürgerungsantrags vom 21.08.2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist ebenfalls zulässig, da die Anspruchsgrundlage auf der Rechtsfolgenseite einen Ermessensspielraum eröffnet und daher ein Rechtsschutzbedürfnis für eine reine Bescheidungsklage besteht (vgl. hierzu VG Gießen, Urteil vom 16.02.2024 - 4 K 2056/23.GI.A - juris Rn. 54 und Schenk, in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 42 Rn. 8 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Beklagten liegen auch die Voraussetzungen des § 75 VwGO für die Erhebung einer Untätigkeitsklage vor.
25 Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage ohne Durchführung des in den §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, wobei die Klage gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
26 Diese Voraussetzungen des § 75 Satz 1 und 2 VwGO liegen hier vor. Die dreimonatige Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO war im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstrichen. Denn der Einbürgerungsantrags stammt vom 21.08.2023 und die Klage ging am 10.01.2024, mithin über viereinhalb Monate nach der Antragstellung, bei Gericht ein. Eine Sachentscheidung des Beklagten über den Einbürgerungsantrags des Klägers war bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ergangen, obwohl zwischen der Antragstellung und der mündlichen Verhandlung rund zweieinhalb Jahre lagen. Es liegt auch kein "zureichender Grund" im Sinne des § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass über den Einbürgerungsantrag noch nicht entschieden ist. Insoweit verweist der Beklagte ausschließlich darauf, dass der Kläger nicht alle für die Einbürgerung erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe, da es an einem geeigneten Nachweis zur Klärung seiner Identität fehle. Der Kläger hat seinerseits gegenüber dem Beklagten jedoch mehrfach deutlich gemacht, dass er weitere Dokumente zum Identitätsnachweis nicht vorlegen kann bzw. werde, die bisher vorgelegten Dokumente für ausreichend hält und er hat schon im November 2023 sogar ausdrücklich um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheids gebeten. Vor diesem Hintergrund ist im hier vorliegenden Einzelfall, in dem im Kern allein streitig ist, ob die durch den Kläger vorgelegten Dokumente für einen Nachweis der Identität genügen, ein zureichender Grund für das Ausbleiben einer Sachentscheidung nicht gegeben, so dass auch keine Aussetzung des Verfahrens durch das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO angezeigt war. Denn der Beklagte weigert sich seit rund zweieinhalb Jahren – unter Verweis auf die vermeintliche Unvollständigkeit der Antragsunterlagen – den Einbürgerungsantrag des Klägers zu bescheiden und nimmt ihm damit die Möglichkeit, eine Versagungsgegenklage zu erheben. Hielte man in dieser Situation mit dem Beklagten die Untätigkeitsklage mangels Entscheidungsreife des Einbürgerungsantrags für unzulässig, könnte der Kläger die zentrale Streitfrage zwischen den Beteiligten, ob die von ihm vorgelegten Dokumente als Identitätsnachweis genügen, gerichtlich nicht klären lassen. Dies wäre mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar und widerspräche auch eklatant dem Sinn und Zweck des § 75 VwGO, der gerade verhindern soll, dass die Behörde durch Untätigbleiben (Nichtbescheidung) die Anrufung der Gerichte verhindern oder zumindest unangemessen verzögern kann (vgl. zum Zweck des § 75 VwGO statt vieler Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 75 Rn. 1; Schenk, in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 75 Rn. 1 m.w.N.). Daher muss der Kläger seinen Einbürgerungsanspruch im Wege der Untätigkeitsklage gerichtlich geltend machen können (so i.E. auch VG Gießen, Urteil vom 16.02.2024 - 4 K 2056/23.GI.A - juris Rn. 24-29 bei derselben Fallkonstellation).
27 Etwas anderes folgt hinsichtlich der Entscheidungsreife des Einbürgerungsantrags und dem Nichtvorliegen eines zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung im Übrigen auch nicht daraus, dass wegen des erheblichen Zeitablaufs seit der Antragstellung am 21.08.2023 die Vorlage aktualisierter Einkommensnachweise des Klägers erforderlich war, um die Sache gegebenenfalls spruchreif machen zu können (vgl. dazu die Hinweisverfügung vom 06.02.2026), die der Kläger vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 19.02.2026 vorgelegt hat. Denn zum einen geht der Beklagte auch weiterhin von einer ungeklärten Identität des Klägers aus und lehnt allein aus diesem Grund eine positive Bescheidung des Einbürgerungsantrags ab. Zum anderen könnte der Beklagte ansonsten durch Untätigkeit immer wieder einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 und 3 VwGO für die Nichtbescheidung schaffen, was der dargestellten Regelungsabsicht des § 75 VwGO zuwiderlaufen würde (ebenso bereits VG Gießen, Urteil vom 16.02.2024 - 4 K 2056/23.GI.A - juris Rn. 29).
28 B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf seine Einbürgerung gemäß 10 Abs. 1 StAG (dazu I.) noch einen auf 8 StAG gestützten Anspruch auf Bescheidung seines Einbürgerungsantrags vom 21.08.2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (dazu II.).
29 I. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß 10 Abs. 1 StAG, denn es fehlt an der zwingenden Einbürgerungsvoraussetzung der geklärten Identität (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG).
30 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG setzt die sog. Anspruchseinbürgerung zwingend voraus, dass die Identität des antragstellenden Ausländers geklärt ist. Nach § 8 Abs. 1 StAG gilt das Gleiche für die sog. Ermessenseinbürgerung. Das Erfordernis der geklärten Identität ist mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1124) in die Einbürgerungstatbestände eingefügt worden. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen, nach der es bereits zuvor (auch ohne ausdrückliche Normierung) zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG war, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - Rn. 10 m.w.N.).
31 Die Identität des Einbürgerungsbewerbers ist im Sinne des Gesetzes geklärt, wenn zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachgewiesen ist, dass der Ausländer unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist (BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 16 m.w.N.).
32 Das Merkmal der Identitätsklärung in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Denn mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung (vgl. § 16 Satz 1 StAG) wird einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen. Die Feststellung der Identität des Ausländers ist zudem Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe von Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere bildet sie die notwendige Voraussetzung und den unverzichtbaren Bestandteil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG zwingend vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung (vgl. zum Vorstehenden zuletzt BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 10-12 m.w.N.).
33 Vor diesem Hintergrund und angesichts der mittlerweile ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG zur Identitätsklärung kann diese auch bei anerkannten Flüchtlingen nicht entfallen. Die völlig ungeprüfte Übernahme der Identitätsangaben von Flüchtlingen würde nämlich erhebliche Missbrauchsgefahren nach sich ziehen. Zudem ist der Gesetzgeber einer in der Sachverständigenanhörung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes geäußerten Anregung, für besondere Härtefälle eine Ausnahmeklausel in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzusehen (BT-A-Drs. 19(4)315 G, S. 22 ff.), nicht nachgekommen. Vielmehr folgt aus der Mitwirkungspflicht des Einbürgerungsbewerbers aus § 34 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass sich die Einbürgerungsbehörden grundsätzlich nicht mit den eigenen Angaben des Einbürgerungsbewerbers begnügen dürfen, sondern die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise verlangen müssen. Daher kann den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität nur durch Erleichterungen in der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 13 m.w.N.).
34 Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen jedoch so ausgestaltet sein, dass es einem bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerber auch dann möglich bleibt, seine Identität nachzuweisen, wenn er sich in einer Beweisnot befindet, etwa weil sein Herkunftsland nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügt oder weil er als schutzberechtigter Flüchtling besorgen muss, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht gebietet es, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen (näher dazu BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 16 m.w.N.). Die dem Merkmal der Identitätsklärung zugrundeliegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland einerseits und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, andererseits sind daher im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ein Stufenmodell entwickelt (vgl. Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 17-21) und dieses kürzlich durch die Einführung einer fünften Stufe präzisiert bzw. fortentwickelt (vgl. Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 20-28).
35 Nach dem (präzisierten bzw. fortentwickelten) Stufenmodell des Bundesverwaltungsgerichts hat der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität auf der ersten Stufe nun zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Ein nationaler Reisepass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde enthält nämlich die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staates, dass der Inhaber dieses Passes sein Staatsangehöriger ist, wie auch die rechtsverbindliche Feststellung weiterer identitätsprägender Angaben, etwa den Namen des Passinhabers. Ein solcher Pass hat damit eine herausgehobene Identifikationsfunktion, da er den (widerlegbaren) Nachweis ermöglicht, dass sein Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die in dem Pass enthaltenen Personenangaben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Passinhabers übereinstimmen. Zudem enthält ein Pass weitere Sicherheitsmerkmale mit dem Ziel der Gewährleistung nicht nur der globalen Interoperabilität von Reisedokumenten, sondern auch der Erkennung von Fälschungen. Mit der Vorlage eines Passes wird daher dem gesetzlichen Ziel der verlässlichen Identitätsklärung in besonderem Maße und umfassend Rechnung getragen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 21 m.w.N.). Nur wenn der Einbürgerungsbewerber sich nicht im Besitz eines Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann er seine Identität auf der nunmehrigen zweiten Stufe durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) nachweisen (vgl. zu dieser Präzisierung bzw. Fortentwicklung des Stufenmodells BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 22). Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der dritten Stufe mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese amtlichen Urkunden mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen), wobei Dokumenten mit biometrischen Merkmalen insoweit ein höherer Beweiswert zukommt als solchen ohne diese Merkmale (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 23 m.w.N.). Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er sich zum Nachweis seiner Identität auf der vierten Stufe sonstiger Beweismittel bedienen, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassen sind (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 24 m.w.N.). Nur wenn ihm auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, so kann er seine Identität auf der fünften Stufe ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens nachweisen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 25 m.w.N.).
36 Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung auf der jeweiligen Stufe nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 28). Dabei gilt es zu beachten, dass der Einbürgerungsbewerber nach § 34 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit unterliegt. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so hat das Verwaltungsgericht dies im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 21 m.w.N.).
37 Unter Berücksichtigung dieser vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze ist die Einbürgerungsvoraussetzung der Identitätsklärung vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat den Nachweis seiner Identität nicht auf der ersten Stufe mittels Vorlage eines Passes geführt (dazu 1.). Der Nachweis seiner Identität auf einer nachgelagerten Stufe ist dem Kläger verwehrt, da er seiner Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit zur Passbeschaffung bisher nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist (dazu 2.).
38 1. Der Kläger hat den Nachweis seiner Identität nicht auf der ersten Stufe geführt, denn er hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Pass seines Herkunftslands Eritrea vorgelegt. Nach dem präzisierten bzw. fortentwickelten Stufenmodell des Bundesverwaltungsgerichts kann der Nachweis der Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der ersten Stufe jedoch nur noch mittels Vorlage eines Passes geführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 21). Andere amtliche Identitätsdokumente mit Lichtbild (z.B. anerkannter Passersatz, Personalausweis oder Identitätskarte), die das Bundesverwaltungsgericht hilfsweise bislang ebenfalls auf der ersten Stufe verortet hatte, sind nunmehr der zweiten Stufe zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 22). Auch ein solches "anderes amtliches Identitätsdokument" hat der Kläger indes nicht vorgelegt. Nach seinen Angaben ist er insbesondere nicht mehr im Besitz einer eritreischen Identitätskarte, die ihm diese vor seiner Flucht im Heimatland abgenommen worden sei. Der Kläger hat mit einer eritreischen Geburtsurkunde und Heiratsurkunde (beide Dokumente ohne Lichtbild) vielmehr lediglich "sonstige amtliche Urkunden" im Sinne der dritten Stufe des präzisierten bzw. fortentwickelten Stufenmodells vorgelegt.
39 Da der Kläger mit dem Einbürgerungsantrag auch seine deutsche Niedererlassungserlaubnis und den von einer deutschen Ausländerbehörde ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge eingereicht hat, sei klarstellend angemerkt, dass er den Nachweis seiner Identität mit diesen Dokumenten nicht führen kann. Erstens sind beide Dokumente mit dem Vermerk versehen, dass die darin angegebenen Personalien auf den eigenen Angaben des Klägers beruhen. Durch den entsprechenden Vermerk hat die Ausstellungsbehörde jede Gewähr für die Richtigkeit der Personalien abgelehnt, so dass auch keine andere Behörde auf die Richtigkeit dieser Angaben im Sinne eines auch nur widerlegbaren Nachweises vertrauen kann (so zum Reiseausweis für Flüchtlinge bereits BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 21 m.w.N.; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 16). Zweitens erstreckt sich die Bindungswirkung einer deutschen Niederlassungserlaubnis auch nur auf die Feststellung, dass der Kläger ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, so dass die Richtigkeit der darin genannten Personalien als bloße Vorfrage ohnehin nicht an der Bindungswirkung dieser ausländerrechtlichen Entscheidung teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 17 m.w.N.). Drittens ließe selbst ein vorbehaltlos ausgestellter Reiseausweis für Flüchtlinge – nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – den Schluss auf eine unzweifelhaft geklärte Identität im Sinne der § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG nicht zu und die Notwendigkeit der Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren damit nicht entfallen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 18 m.w.N.).
40 2. Dem Kläger ist der Nachweis seiner Identität auf einer nachgelagerten Stufe verwehrt, da er seiner Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit zur Passbeschaffung auf der ersten Stufe nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Denn er hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht alles ihm objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare getan, um einen Pass seines Herkunftslands (Eritrea) zu beschaffen.
41 Es bestehen zunächst keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Beschaffung eines eritreischen Passes (Reisepass) objektiv unmöglich wäre. Die Beteiligten gehen vielmehr übereinstimmend davon aus, dass im Ausland lebende eritreische Staatsangehörige auf Antrag und nach Vorsprache bei der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung (Botschaft des Staates Eritrea in Berlin) einen solchen Pass erhalten können. Diese Annahme steht zudem mit der Erkenntnismittellage in Einklang (vgl. Auswärtiges Amt, Hinweise zur Beschaffung und Überprüfung von eritreischen Dokumenten, 29.11.2021, S. 1 [abrufbar unter der auf der Seite des VGH Baden-Württemberg veröffentlichten Erkenntnismittelliste "Eritrea", Stand: 1. Quartal 2026]) und davon geht im Übrigen auch die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 14 und im Anschluss daran BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 17; implizit zuletzt auch Bayerischer VGH, Urteil vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 27, 32, 34).
42 Dass die danach objektiv mögliche Passbeschaffung bei der eritreischen Botschaft in Berlin für den Kläger mit unzumutbaren Bedingungen oder Folgen verknüpft wäre, steht zur Überzeugung der Kammer (gemäß § 108 Abs. 1 VwGO) nicht fest. Dem Kläger ist es vielmehr auch als anerkanntem Flüchtling grundsätzlich zumutbar, zwecks Passbeschaffung bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen, da hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Klägers selbst oder seiner im Heimatland lebenden Verwandten allein durch eine Kontaktaufnahme zur eritreischen Botschaft nicht bestehen (dazu a)). Die Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache zwecks Passbeschaffung folgt hier auch nicht aus dem etwaigen Erfordernis der Abgabe einer eritreischen Reueerklärung. Denn es steht nicht sicher fest, dass der Kläger nur gegen die Abgabe einer (ihm evtl. unzumutbaren) Reueerklärung einen eritreischen Pass erhalten würde. Daher kann von ihm im Rahmen seiner Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit aus § 34 Satz 2 StAG i.V.m. x verlangt werden, dass er bei der eritreischen Botschaft vorspricht, um die Voraussetzungen für die Beantragung bzw. Erteilung eines eritreischen Passes in seinem konkreten Fall abzuklären, was er bislang unterlassen hat (dazu b)). Schließlich ist dem Kläger eine Botschaftsvorsprache zwecks Passbeschaffung auch nicht im Hinblick auf das Erfordernis der Zahlung der sog. Aufbausteuer an den eritreischen Staat unzumutbar (dazu c)).
43 a) Dem Kläger ist es auch als anerkanntem Flüchtling grundsätzlich zumutbar, zwecks Passbeschaffung bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen.
44 Soweit teilweise wohl die Ansicht vertreten wird, dass es einem anerkannten Flüchtling schon im Hinblick auf seinen Schutzstatus generell unzumutbar sei, zwecks Beantragung eines Passes bei der Auslandsvertretung seines Herkunftslandes vorzusprechen (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.10.2023 - 6 K 647/21 - juris Rn. 54) oder eine Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache auch bei subsidiär Schutzberechtigten in der Regel jedenfalls dann angenommen wird, "wenn die verfolgungsrechtliche Situation des subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist" (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 12; VG Köln, Urteil vom 04.12.2019 - 5 K 7317/18 - juris Rn. 31; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 - 4 K 2580/18 - juris Rn. 32; vgl. außerdem die weiteren Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 16, das dort die Frage der generellen Unzumutbarkeit einer Botschaftsvorsprache bei einer Schutzzuerkennung aufgrund staatlicher Bedrohung offengelassen hat), folgt die Kammer dem nicht. Vielmehr müssen auch in Fällen, in denen der Schutzstatus – wie hier beim Kläger – aufgrund einer Verfolgung bzw. Bedrohung durch staatliche Akteure zuerkannt wurde, noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich im konkreten Einzelfall die Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 34 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2021 -18 E 660/21 - juris Rn. 14-20). Solche "weiteren Umstände", die den Schluss auf die Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache erlauben, sind beispielsweise dann anzunehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutzberechtigte sich selbst oder im Heimatland lebende Verwandte schon durch die Kontaktaufnahme zur Botschaft gefährdet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 35 aE; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2021 -18 E 660/21 - juris Rn. 22-24 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nach der Überzeugung der Kammer jedoch nicht vor:
45 (1) Es bestehen nach Auswertung der von der Kammer beigezogenen Erkenntnismittel zu Eritrea (siehe die Erkenntnismittelliste "Eritrea", Stand: 1. Quartal 2026, veröffentlicht und abrufbar auf der Internetseite des VGH Baden-Württemberg) zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch eine Vorsprache bei der eritreischen Botschaft zwecks Passbeschaffung für sich selbst Gefahren zu befürchten hätte. Insbesondere hatte der Kläger ausgehend von seinem Vortrag keine herausgehobene Stellung in Eritrea, etwa als bekannter Oppositionspolitiker oder regierungskritischer Journalist, die es wahrscheinlich machen würde, dass der eritreische Staat auch mehr als zehn Jahre nach der Ausreise des Klägers noch an ihm interessiert wäre.
46 (2) Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage geäußerte Befürchtung, ein Vorsprechen bei der eritreischen Botschaft könne zu Repressalien gegenüber seinen in Eritrea lebenden Familienangehörigen (insbesondere seinem Vater) führen, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand unbegründet. Ausgehend von den beigezogenen Erkenntnismitteln zu Eritrea und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen für die geltend gemachte Furcht ist bei seiner Botschaftsvorsprache zum Zwecke der Passbeantragung bzw. Abklärung der Voraussetzungen für die Passerteilung nicht mit Repressalien von Angehörigen in Eritrea zu rechnen.
47 Nach Auskunft des Klägers leben noch sein Vater, seine Schwester und ein Onkel in Eritrea. Ein Bruder lebe inzwischen in Ägypten, ein anderer in Saudi-Arabien. Dieser zweite Bruder sei (ebenfalls) vom Militär desertiert und (anders als der Kläger) regelmäßig in Eritrea, was möglich sei, weil dieser Bruder gegenüber den eritreischen Behörden eine Reueerklärung abgegeben habe und auch die Aufbausteuer zahle. Im Hinblick darauf, dass dieser Bruder nach dem Vortrag des Klägers seit Jahren unbehelligt nach Eritrea einreisen und auch wieder ausreisen kann, obwohl der Kläger seinen Angaben zufolge bereits im Jahr 2012 illegal aus Eritrea ausgereist ist, wobei den eritreischen Behörden seine jahrelange Abwesenheit im eritreischen Staatsgebiet nicht verborgen geblieben sein kann, hätte dieser Bruder durch eine Botschaftsvorsprache des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts zu befürchten, zumal er im Jahr 2017 für den Kläger auch dessen Geburtsurkunde in Eritrea beschaffen konnte, ohne dass dem Bruder seinerzeit etwas zugestoßen ist. Auch der Kläger selbst hat die Furcht vor Repressalien in der mündlichen Verhandlung konkret nur in Bezug auf seinen Vater geäußert und dies damit begründet, dass sein Vater in Reaktion auf die Ausreise des Klägers zweimal inhaftiert worden sei. Davon konnte sich die Kammer in tatsächlicher Hinsicht allerdings schon nicht überzeugen. An der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zu den Inhaftierungen des Vaters hat die Kammer unter anderem deshalb durchgreifende Zweifel, weil der Kläger die Zeitpunkte bzw. Zeiträume der Inhaftierungen nicht konsistent beschreiben und in seine eigene Fluchtgeschichte einordnen konnte. Seine Angaben zu den Zeitpunkten der Inhaftierungen und dem Alter des Vaters blieben auch auf Nachfrage der Kammer unauflösbar widersprüchlich. Zudem hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt (im Dezember 2015) eine Inhaftierung des Vaters noch nicht erwähnt, obwohl die erste Inhaftierung nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits im Jahr 2010 oder 2013 stattgefunden haben soll. Die erstmalige Erwähnung eines für den eigenen Fluchtvortrag derart gewichtigen Ereignisses erst im Einbürgerungsverfahren und dort auch erst auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung spricht stark für eine aus prozesstaktischen Gründen angepasste Einlassung des Klägers. Ungeachtet dessen und überdies hat der Vater des Klägers aber auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Inhaftierungen nach der Ausreise des Klägers vor mehr als zehn Jahren im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch eine Botschaftsvorsprache des Klägers nach Überzeugung der Kammer nicht (mehr) mit Repressalien zu rechnen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
48 Anhaltspunkte für eine generelle "Reflexverfolgung" von in Eritrea lebenden Angehörigen unerlaubt ausgereister Eritreer infolge einer Botschaftsvorsprache bestehen derzeit nicht. Zwar gab es in der Vergangenheit in den Erkenntnismitteln zu Eritrea vereinzelte Berichte über Sanktionen und Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Dienstverweigerern (etwa in Form von Beschlagnahmung von Eigentum, Geldbußen, Befragungen und auch Inhaftierungen), wobei nach den entsprechenden Berichten allerdings vor allem dann Druck auf Familienmitglieder ausgeübt worden sein soll, wenn die eritreischen Behörden vermuteten, dass sich die gesuchte Person noch im Land befinde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und "Diaspora-Steuer", 30.09.2018, S. 6 f.; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 44 f.). Berichte über derartige Reflexverfolgungen haben in den letzten Jahren zudem abgenommen (so ausdrücklich Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 7). Nach jüngeren Erkenntnissen hat der eritreische Staat seine frühere Praxis zur Verfolgung von Familienangehörigen von Deserteuren und Dienstverweigerern mehr oder weniger abgeschafft, wenngleich Repressalien aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in Eritrea nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten (vgl. Danish Immigration Service, Eritrea: National service, exit and entry, Januar 2020, S. 26 f.). Dem Auswärtigen Amt ist aus neuerer Zeit kein Fall bekannt, in dem es nur wegen einer unerlaubten Ausreise zu staatlichen Sanktionen gegen Familienangehörige in Eritrea gekommen wäre. Vielmehr sind die eritreischen Behörden angesichts der großen Zahl der Ausgereisten nicht in der Lage, eine solche Verfolgung zu organisieren, da inzwischen praktisch jede eritreische Familie Verwandte im Ausland hat. Der eritreische Staat hat im Übrigen ein großes Interesse daran, Auslandseritreer an sich zu binden, insbesondere um sich für den Fall ihrer (eventuell nur vorübergehenden) Rückkehr die Investitionskraft der Auslandseritreer zu sichern und um durch regelmäßige Devisentransfers an ihre in Eritrea verbliebenen Familien die Wirtschaft des Landes zu stützen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Eritrea vom 16.10.2024, S. 19). Konkrete Erkenntnisse, dass es im Fall einer bereits vor längerer Zeit erfolgten Ausreise im Zusammenhang mit der Botschaftsvorsprache des Ausgereisten (erneut) zu Sanktionen und Repressalien gegenüber Angehörigen in Eritrea kommt, bestehen damit nicht (i.E. ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 - juris Rn. 8; Beschluss vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 36).
49 Im vorliegenden Einzelfall kommt außerdem hinzu, dass der eritreische Staat infolge der jahrelangen Abwesenheit des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits seit Jahren Kenntnis davon hat, dass der Kläger desertiert und illegal ausgereist ist. Gleichwohl konnte – nach der Darstellung des Klägers – sein im Ausland lebender Bruder im Jahr 2017 in Eritrea eine Geburtsurkunde für den Kläger beschaffen und anschließend unbehelligt wieder aus dem Land ausreisen. Dies legt nahe, dass der eritreische Staat von einer (als wahr unterstellten) früheren Verfolgung der in Eritrea verbliebenen Angehörigen des Klägers wegen seiner unerlaubten Ausreise inzwischen jedenfalls Abstand genommen hat. Ein Motiv für eine erneute Inhaftierung seines Vaters viele Jahre nach der Ausreise des Klägers ist nicht ersichtlich.
50 b) Die Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache zwecks Passbeschaffung folgt hier auch nicht aus dem Erfordernis der Abgabe einer eritreischen Reueerklärung.
51 Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht mit der Begründung verweigert werden darf, er könne einen Pass seines Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat für die Ausstellung eines Passes die Unterzeichnung einer "Reueerklärung" voraussetzt, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und der Ausländer plausibel darlegt, dass er die Erklärung nicht abgeben will (Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Ls., Rn. 17 ff.). Ob diese Rechtsprechung, die zum Begriff der Zumutbarkeit im Sinne des § 5 AufenthV ergangen ist und den Reiseausweis für Ausländer betrifft, auf das Merkmal der Identitätsklärung in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG übertragbar ist und dementsprechend von einem eritreischen Einbürgerungsbewerber die Abgabe einer Reueerklärung vorgenannten Inhalts zur Erlangung eines eritreischen Passes nicht verlangt werden darf, weil dies eine ihm unzumutbare Mitwirkungshandlung darstellen würde, kann im hier zu entscheidenden Einzelfall offenbleiben. Der dem zitierten Bundesverwaltungsgerichtsurteil zu entnehmende Rechtsgedanke, dass die Abgabe einer Reueerklärung mit Selbstbezichtigung zur Erlangung eines Passes mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen unvereinbar ist (vgl. a.a.O. Rn. 26) und daher als Mitwirkungshandlung von dem Ausländer gegen seinen Willen nicht verlangt werden kann, lässt sich zwar ebenso auf die Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren übertragen. Gegen eine Übertragbarkeit der zitierten Rechtsprechung könnte allerdings sprechen, dass die gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belange Deutschlands, die im Einbürgerungsverfahren zu berücksichtigen sind und ein großes öffentliches Interesse an der Identitätsklärung des Einbürgerungsbewerber begründen (s.o.), sich von den – wohl weniger gewichtigen – staatlichen Interessen unterscheiden, die bei der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zu berücksichtigen sind, wie etwa die Pass- und Personalhoheit des Herkunftsstaates (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 19). Einzelne Verwaltungsgerichte lehnen wegen des unterschiedlichen Gewichts der betroffenen öffentlichen Belange eine Übertragbarkeit der zum Reiseausweis für Ausländer ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - auf das Einbürgerungsrecht ab (vgl. VG Gießen, Urteil vom 16.02.2024 - 4 K 2056/23.GI.A - juris Rn. 47 unter Hinweis auf VG Frankfurt, Urteil vom 07.09.2023 - 1 K 1392/20.F - n. v., Bl. 10 f. des Entscheidungsabdrucks). In der oberverwaltungsgerichtlichen Judikatur ist eine Übertragbarkeit dieser Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung auf Zumutbarkeitsprüfungen in anderen Rechtsbereichen umstritten (für eine Übertragbarkeit auf das Asylrecht mit der Folge der Unzumutbarkeit der Abgabe einer Reueerklärung im asylrechtlichen Kontext zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2025 - 19 A 4096/18.A - juris Ls. 4, Rn. 143 ff., m.w.N. zur a.A.; für eine Übertragbarkeit auf das Merkmal der Identitätsklärung im Niederlassungsrecht zuletzt Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 24 f.: "die Unterzeichnung einer Reueerklärung […] bei der eritreischen Auslandsvertretung [ist] keine dem Kläger zumutbare Mitwirkungshandlung").
52 Die Frage der Übertragbarkeit der Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung im Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - auf das Merkmal der Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer Übertragbarkeit ausginge und in der Folge die Abgabe einer Reueerklärung als eine dem Einbürgerungsbewerber unzumutbare Mitwirkungshandlung ansähe, wäre eine subjektive Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache zwecks Passbeschaffung nur dann anzunehmen, wenn in tatsächlicher Hinsicht (zur Überzeugung der Kammer) feststünde, dass der Kläger bei der Botschaft eine Reueerklärung abgeben müsste, um einen eritreischen Pass zu erhalten, was aber nicht der Fall ist. Das Erfordernis der Abgabe einer Reueerklärung im konkreten Einzelfall ist nämlich eine Vorbedingung für die Anwendbarkeit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit dieser Handlung (i.E. wohl ebenso VG Gießen, Urteil vom 16.02.2024 - 4 K 2056/23.GI.A - juris Rn. 47).
53 Anders als die erkennende Kammer, die sich über Tatsachenfragen ihre eigene richterliche Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO zu bilden hat, war das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - als Revisionsgericht an die tatrichterliche Feststellung der Vorinstanz gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb ohne eigene Überprüfung mit dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris) davon ausgegangen, dass der Kläger im dort entschiedenen Einzelfall "konsularische Dienstleistungen wie die Ausstellung eines Reisepasses nur gegen Unterzeichnung einer solchen Reueerklärung wird in Anspruch nehmen können" (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 17). Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Urteil vom 18.03.2021 (a.a.O. Rn. 45 f.) unter Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel die nicht nur auf den konkreten Einzelfall bezogene Feststellung getroffen, dass "alle illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen im dienstfähigen Alter" konsularische Dienstleistungen nur gegen die Abgabe einer Reueerklärung in Anspruch nehmen können. Der 1992 geborene Kläger gehört auch zu diesem Personenkreis der illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen im nationaldienstfähigen Alter (18 bis 49 Jahre). Allerdings lässt sich den vorliegenden – deutlich aktuelleren – Erkenntnismitteln nach dem Dafürhalten der Kammer nicht entnehmen, dass Angehörige dieser Personengruppe stets eine Reueerklärung unterzeichnen müssen, um bei der eritreischen Botschaft einen eritreischen Pass zu erhalten. Nach dem aktuellsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Eritrea vom 16.10.2024 (S. 20 und 22) ist für die Ausstellung eritreischer Pässe "in der Regel" und zur Beantragung konsularischer Dienstleistungen (im Allgemeinen) "ggf." die Unterzeichnung der Reueerklärung erforderlich. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass nicht zwingend immer eine Reueerklärung verlangt wird (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 34). Die vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.12.2020, auf die es seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, rechtfertigt aus Sicht der Kammer keine andere Bewertung. Denn darin heißt es, dass "in solchen Fällen" nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Unterzeichnung der Reueerklärung*"* stets" erforderlich sein "dürfte" (vgl. Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 45 f.). Die Verwendung des Konjunktivs "dürfte" in Verbindung mit der Formulierung "stets" lässt auch weiterhin Raum für zumindest vereinzelte Ausnahmen. Dies entspricht im Übrigen auch der Erfahrung des Landratsamtes Ortenaukreis als Vertreter des Beklagten, das substantiiert vorgetragen hat, dass ihm zumindest Einzelfälle zur Kenntnis gelangt sind, in denen eritreische Staatsangehörige im nationaldienstfähigen Alter mit Schutzstatus von der eritreischen Auslandsvertretung in Deutschland einen eritreischen Pass erhalten haben, ohne eine Reueerklärung abgeben zu müssen.
54 Vor diesem Hintergrund ist es einem eritreischen Einbürgerungsbewerber im Rahmen seiner Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit aus § 34 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich zumutbar, dass er bei der eritreischen Botschaft persönlich vorspricht, um die Voraussetzungen der Passerteilung abzuklären und dabei insbesondere in Erfahrung zu bringen, ob in seinem konkreten Einzelfall die Unterzeichnung einer Reueerklärung verlangt wird (dafür in der Tendenz auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 32, das die Frage mangels Entscheidungserheblichkeit aber offengelassen hat). Auch dem Kläger als einem illegal ausgereisten Eritreer im nationaldienstfähigen Alter wird damit keine von vornherein aussichtslose Mitwirkungshandlung abverlangt. Denn wie zuvor aufgezeigt, ist nach der aktuellen Erkenntnislage davon auszugehen, dass es zumindest vereinzelt Fälle gibt, in denen Angehörige dieser Personengruppe auch ohne die Abgabe einer Reueerklärung von der eritreischen Botschaft in Deutschland nach persönlicher Vorsprache einen eritreischen Pass erhalten. Daher ist eine Botschaftsvorsprache zur Abklärung der Voraussetzungen für die Passerteilung auch nicht als "bloße Förmelei" anzusehen, auf die bei der Einbürgerung eritreischer Staatsangehöriger ohne Sicherheitseinbußen verzichtet werden könnte. Vielmehr erhöht eine Botschaftsvorsprache die Chance, dass der Einbürgerungsbewerber – auch ohne die Abgabe einer Reueerklärung – einen eritreischen Pass erhält und damit im Einbürgerungsverfahren seine Identität zweifelsfrei nachweisen kann. Das überragende öffentliche Interesse an der Identitätsklärung vor der Einbürgerung (zu den gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen, denen das Merkmal der Identitätsklärung dient, s.o. unter Ziffer B. I.) spricht entscheidend dafür, dass ein eritreischer Einbürgerungsbewerber zumindest versuchen muss, ohne die Abgabe einer (ihm evtl. unzumutbaren) Reueerklärung einen eritreischen Pass zu erhalten. Sollte dieser Versuch scheitern, weil der Einbürgerungsbewerber bei der persönlichen Botschaftsvorsprache zur Abgabe einer Reueerklärung aufgefordert wird, kann er dies durch substantiierten Parteivortrag (unter anderem zu den äußeren Umständen, dem genauen Ablauf, dem Gesprächspartner und -inhalt seines Vorsprachetermins bei der Botschaft) glaubhaft machen. Da es dem Einbürgerungsbewerber in der Praxis möglich sein muss, die Erfüllung seiner Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit erfolgreich darzulegen, kommt hier der abgesenkte Beweismaßstab der Glaubhaftmachung (nach § 294 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) zur Anwendung. Dies erscheint der Kammer angemessen, um den in diesem Zusammenhang absehbaren Beweisschwierigkeiten eritreischer Einbürgerungsbewerber zu begegnen. Denn die eritreische Botschaft in Deutschland wird Auslandseritreern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keinen schriftlichen Nachweis darüber ausstellen, dass die Ausstellung eines Passes gerade an der Nichtabgabe der Reueerklärung gescheitert ist. Daher hat ein eritreischer Einbürgerungsbewerber das etwaige Verlangen der eritreischen Auslandsvertretung zur Abgabe einer (ihm evtl. unzumutbaren) Reueerklärung "nur" glaubhaft zu machen, wobei an die Glaubhaftmachung keine übersteigerten Anforderungen zu stellen sind. Lediglich zu behaupten, dass für die Passerteilung zwingend eine Reueerklärung abgebeben werden müsse, reicht indes nicht aus (ebenso i.E. das baden-württembergische Innenministerium in einer internen Stellungnahme unbekannten Datums, die im Mai 2023 per E-Mail an die Ausländerbehörden weitergeleitet wurde, s. VAS 211).
55 Ausgehend davon hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, um seine Identität nachzuweisen. Denn er hat es bislang unterlassen, durch eine persönliche Vorsprache bei der eritreischen Botschaft in Berlin die Voraussetzungen der Passerteilung in seinem konkreten Einzelfall abzuklären und dabei insbesondere in Erfahrung zu bringen, ob er nur gegen die Abgabe einer Reueerklärung einen eritreischen Pass erhalten würde. Dass er unter Berufung auf die Erkenntnismittelauswertung des Oberverwaltungs-gerichts Lüneburg im Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn 45 f. von dem Erfordernis der Abgabe einer Reueerklärung auch in seinem Einzelfall lediglich ausgeht, führt aus den oben dargelegten Gründen zu keinem anderen Ergebnis. Eine subjektive Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren wäre hier allenfalls dann anzunehmen gewesen, wenn der Kläger glaubhaft gemacht hätte, zur Abgabe einer Reueerklärung aufgefordert worden zu sein.
56 c) Schließlich ist dem Kläger die Botschaftsvorsprache zwecks Passbeschaffung auch nicht im Hinblick auf das Erfordernis der Zahlung der sog. Aufbausteuer an den eritreischen Staat unzumutbar.
57 Die Kammer geht in tatsächlicher Hinsicht unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass alle volljährigen Auslandseritreer, unabhängig davon, ob sie Eritrea legal oder illegal verlassen haben, bei der Gelegenheit der Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen wie der Ausstellung eines Passes die sog. Aufbausteuer (oder Diasporasteuer) in Höhe von 2 Prozent des im Ausland erwirtschafteten (Netto- oder Brutto-)Einkommens an den eritreischen Staat zahlen müssen mit der Ausnahme von Rentnern, Studierenden ohne Einkommen und stark erkrankten Personen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Eritrea vom 16.10.2024, S. 23; UK Home Office, Country Policy and Information Note Eritrea: National Service, illegal exit and return, Version 7.0, Dezember 2025, S. 57 f.; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, September 2019, S. 60). Der Kläger gehört nicht zu dieser Personengruppe der "sozialschwachen" Auslandseritreer, die nach der jüngsten Auskunftslage von der Pflicht zur Entrichtung der Aufbausteuer gänzlich befreit sind oder denen jedenfalls Steuererleichterungen gewährt werden. Daher würde er, sobald er in der eritreischen Botschaft in Berlin zur Passerteilung vorspricht, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Zahlung der Aufbausteuer aufgefordert werden, zumal sich der eritreische Staat ganz maßgeblich über diese Steuer finanziert (vgl. zu diesem Aspekt etwa UK Home Office, Country Policy and Information Note Eritrea: National Service, illegal exit and return, Version 7.0, Dezember 2025, S. 58: "key financial tool for the Government").
58 Die Kammer geht des Weiteren in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass einem eritreischen Einbürgerungsbewerber die Zahlung der Aufbausteuer zum Zwecke der Passbeschaffung grundsätzlich zugemutet werden kann. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Aufbausteuer in seinem zum Reiseausweis für Ausländer ergangenen Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 37 ff. mit eingehender und überzeugender Begründung als eine grundsätzlich zumutbare staatsbürgerliche Pflicht (im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV) angesehen. Die dafür angeführten Gründe greifen ebenso im vorliegenden Zusammenhang. Auf die diesbezügliche Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg kann daher vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Staat bei der Besteuerung konsequent an die Staatsangehörigkeit anknüpft und in der Folge auch seine im Ausland lebenden Staatsangehörigen bzw. deren dort erwirtschaftetes Einkommen besteuert. Neben der Republik Eritrea wenden auch die USA das Prinzip der staatsbürgerschaftsbasierten Besteuerung an. Dass die Zahlung der eritreischen Aufbausteuer grundsätzlich zumutbar ist, haben im asylrechtlichen Kontext im Übrigen bereits zahlreiche Judikate angenommen (vgl. beispielhaft OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2023 - 13 A 10789/23.OVG - juris Rn. 64 und Hessischer VGH, Urteil vom 29.10.2025 - 2 A 1578/25.A - juris Rn. 49 f.).
59 Auch im konkreten Einzelfall des Klägers stellt sich die Zahlung der Aufbausteuer als eine zumutbare (Mitwirkungs-)Handlung zur Passbeschaffung dar. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich für ihn insbesondere nicht aus der Höhe der zu zahlenden Steuer. Nimmt man zu Gunsten des Klägers an, dass die Aufbausteuer rückwirkend auf das Bruttoeinkommen erhoben würde, das der Kläger seit seiner Einreise im Juni 2014 und mithin über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren in Deutschland erzielt hat, beliefen sich seine Steuerrückstände im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – ausgehend von seinem zuletzt nachgewiesenen Bruttoverdienst von durchschnittlich 4.356 EUR (siehe Lohnabrechnungen für November 2025 bis Februar 2026) – bereits auf rund 12.545 EUR (4.356 EUR x 12 Jahre x 12 Monate x 2 %). Selbst wenn man daher weiter annimmt, dass der Kläger für die Zahlung der Aufbausteuer rund drei bis vier Nettomonatsgehälter aufwenden müsste, überschreitet diese nicht unerhebliche finanzielle Belastung nicht seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Kläger hat eine wirtschaftliche Überforderung durch die Zahlung der Aufbausteuer weder substantiiert vorgetragen, noch ist dafür sonst aus den Akten etwas ersichtlich.
60 Der Kläger hat die Zahlung der Aufbausteuer vielmehr (nur) mit der Begründung ablehnt, dass er den Staat, der ihn verfolge bzw. verfolgt habe, nicht finanzieren wolle. Das damit formulierte Anliegen des Klägers, als anerkannter Flüchtling keinen finanziellen Beitrag zur Finanzierung seines "Verfolgerstaates" leisten zu müssen, ist für die Kammer in ethisch-moralischer Hinsicht durchaus nachvollziehbar. Eine rechtliche Unzumutbarkeit ergibt sich daraus aber nicht. Denn die Zahlung der Aufbausteuer ist für sich genommen für den Kläger nicht mit rechtlichen Nachteilen verbunden (wie etwa der Gefahr einer Strafverfolgung). Außerdem ist zu sehen, dass es sich um ein "Massenphänomen" handelt, da nahezu jede eritreische Familie mittlerweile Verwandte im Ausland hat, von denen die Aufbausteuer eingefordert wird, sobald sie bei der eritreischen Auslandsvertretung konsularische Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Eritrea vom 16.10.2024, S. 19, 23). Vor diesem Hintergrund kann die Zahlung der Aufbausteuer zum Zwecke der Passbeschaffung auch einem eritreischen Einbürgerungsbewerber, der wegen staatlicher Verfolgung durch den eritreischen Staat als Flüchtling in Deutschland anerkannt ist, wie dies beim Kläger der Fall ist, grundsätzlich zugemutet werden.
61 3. Darüber, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG erfüllt waren, wozu seit der Einführung des Absatzes 1a zum 27.06.2024 auch das Bekenntnis zur historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 37 f.), das der Kläger bislang noch nicht abgegeben hat, weil es bei der Stellung seines Einbürgerungsantrags noch nicht galt, braucht mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht entschieden werden. Denn der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch aus § 10 Abs. 1 StAG scheitert jedenfalls an der fehlenden Voraussetzung der Identitätsklärung des Klägers.
62 II. Auch der (hilfsweise gestellte) Bescheidungsantrag ist unbegründet. Denn der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Bescheidung seines Einbürgerungsantrags vom 21.08.2023.
63 Ein Bescheidungsausspruch kommt gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch bei einer Untätigkeitsklage wie im vorliegenden Fall von vornherein nur dann in Betracht, wenn zwar das Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (auf Tatbestandsseite) festgestellt werden kann, die Sache aber wegen eines verbleibenden Ermessensspielraums der Behörde (auf Rechtsfolgenseite) noch nicht spruchreif ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage müssen vorliegen. Das grundsätzlich gegebene Recht auf Bescheidung eines gestellten Antrages durch die Behörde ist nämlich kein Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung materieller Rechte (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, Urteil vom 17.11.2022 - AN 17 K 21.01458 - juris Rn. 26 m.w.N. und VG Gießen, Urteil vom 16.02.2024 - 4 K 2056/23.GI.A - juris Rn. 55).
64 Es fehlt hier am Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte ermessensgerechte Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers. Denn Voraussetzung für einen dahingehenden Bescheidungsanspruch ist nach § 8 Abs. 1 StAG (ebenfalls), dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist, was nach den obigen Ausführungen (unter Ziffer B. I.) beim Kläger derzeit nicht der Fall ist.
65 C. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die kostenrechtliche Sonderregelung des § 161 Abs. 3 VwGO greift nicht zu Gunsten des Klägers ein, obwohl er vor der Erhebung der vorliegenden Untätigkeitsklage mit einer Bescheidung seines Einbürgerungsantrags rechnen durfte. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, scheidet eine Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO aus, wenn der Kläger das Verfahren fortführt, nachdem die Behörde – auch ohne förmliche Bescheidung des Antrags – in der Klageerwiderung ihre für den Kläger negative Rechtsauffassung dargelegt hat. Die Kostenentscheidung richtet sich also nicht nach § 161 Abs. 3 VwGO, wenn nach Erhebung einer Untätigkeitsklage keine Bescheidung durch die Behörde erfolgt, so dass das Gericht selbst erstmals über das Begehren des Klägers entscheiden muss; die Kostenpflicht folgt in diesem Fall vielmehr dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen. § 161 Abs. 3 VwGO will den Kläger nämlich von dem spezifischen Kostenrisiko einer Untätigkeitsklage entlasten, d.h. von dem Risiko, Klage erhoben zu haben, ohne die Rechtsauffassung der Behörde zu kennen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Kläger vor Klageerhebung jedoch angehört und eingehend auf seine Klage erwidert. Dem Kläger waren daher die Gründe bekannt, aus denen der Beklagte die begehrte Einbürgerung versagt hat. Daher bestand hier eine hinreichende Entscheidungsgrundlage dafür, ob die Klage aufrechterhalten wird. Das besondere Kostenrisiko bei Erhebung einer Untätigkeitsklage hat sich somit nicht realisiert (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg Urteil vom 16.01.2024 - 3 S 184/22 - juris Rn. 47 m.w.N.).
66 D. Die Berufung ist zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
67 Eine Sache hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im Berufungsverfahren dazu führen kann, die Weiterbildung des Rechts zu fördern. Die Sache muss eine noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, etwa weil die Klärung der Zweifelsfrage mit Rücksicht auf die Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist (vgl. zum Ganzen Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 30).
68 Die Zulassung der Berufung dient der Klärung der Frage, ob es einem Einbürgerungsbewerber, der in Deutschland über einen Schutzstatus als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter verfügt, generell schon dann unzumutbar ist, sich bei der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates um die Erteilung eines nationalen Passes zu bemühen, wenn ihm der Schutzstatus aufgrund einer gezielten Bedrohung durch staatliche Behörden (im Unterschied zu einer Bedrohung durch private Akteure, gegen die der Staat keinen wirksamen Schutz gewährt) zuerkannt worden ist oder ob auch in dieser Fallgruppe für eine Unzumutbarkeit weitere Umstände hinzutreten müssen, wovon die Kammer ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsfrage ausdrücklich offengelassen (vgl. Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 16 m.w.N.).
69 Die Zulassung der Berufung dient außerdem der Klärung der Frage, ob einem eritreischen Einbürgerungsbewerber eine persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates zumindest zur Abklärung der Voraussetzungen der Passerteilung, insbesondere zum etwaigen Erfordernis der Abgabe einer Reueerklärung in seinem konkreten Fall, grundsätzlich zumutbar ist. Über diese von der Kammer bejahte Rechtsfrage wurde ober- und höchstgerichtlich noch nicht abschließend entschieden (nur tendenziell für eine Zumutbarkeit der Botschaftsvorsprache in diesen Fällen: Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 32).
70 Die Zulassung der Berufung dient schließlich der Klärung der Frage, ob es einem eritreischen Einbürgerungsbewerber, der wegen staatlicher Verfolgung über einen Flüchtlingsstatus in Deutschland verfügt, grundsätzlich zumutbar ist, zum Zwecke der Passbeschaffung die sog. Aufbausteuer oder Diasporasteuer an den eritreischen Staat zu zahlen, die von Auslandseritreern für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen wie der Ausstellung eines nationalen Passes gefordert wird. Auch diese von der Kammer bejahte Rechtsfrage ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zumutbarkeit der Zahlung der Aufbausteuer ausdrücklich offengelassen (vgl. Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 32).
71 Beschluss
72 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier maßgeblichen (Alt)Fassung vom 18.07.2013 endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
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