OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat, 2025-11-18, 11 W 90/25 (Wx)

11 W 90/25 (Wx)Tribunale superiore / Civil Chamber 1118 nov 2025

Testo completo

OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat — 11 W 90/25 (Wx) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-18

Aktenzeichen: 11 W 90/25 (Wx)

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:1118.11W90.25WX.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 58 FamFG, § 906 Abs 2 S 2 BGB, § 1960 BGB, § 1961 BGB

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 7 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29.08.2025, Az. 5 VI 1329/23, wird zurückgewiesen.

  2. Die Beteiligte zu 7 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen wird nicht angeordnet.

  3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligte zu 7 wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB.

2 Die Rechtsnachfolge nach dem zwischen dem 24.06.2023 und dem 04.07.2023 verstorbenen Erblasser bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge. Seine Ehefrau ist vorverstorben. Kinder sind nicht vorhanden. Bei den Beteiligten zu 1 bis zu 6 handelt es sich um die Abkömmlinge der Geschwister des Erblassers. Für die Verwandtschaftsverhältnisse im Einzelnen wird auf die Darstellung im Erbscheinsantrag vom 29.02.2024 (AS I, 85) Bezug genommen.

3 Nach dem Tod des Erblassers kam es im Mai 2025 wegen einer undichten Wasserleitung im zu Lebzeiten vom Erblasser bewohnten Anwesen W. in M., an welchem ihm ein Erbbaurecht zusteht, zu einem Wasserschaden, der in der Folge auch die benachbarte im Eigentum der Beteiligten zu 7 stehenden Immobilie W. erfasste. Zur Beseitigung der Schäden an der Immobilie W. ist es u.a. erforderlich, in der Immobilie W. Trocknungsgeräte aufzustellen.

4 Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 (AS I, 175) hat die Beteiligte zu 7 beantragt, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung einen Nachlasspfleger zu bestellen.

5 Mit Beschluss vom 29.08.2025 (AS I, 241) hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 7 zurückgewiesen. Die Erben seien nicht unbekannt. Für die Erteilung des von dem – zwischenzeitlich durch den Beteiligten S. beerbten früheren – Beteiligten H. beantragten Teil-Erbscheins fehle es lediglich an der Vorlage der Geburtsurkunde der Beteiligten K. Der Einwand der Beteiligten zu 7, dass die Annahme der Erbschaft durch die Beteiligte K. nicht feststehe, führe nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Beteiligte K. sei bereits mehrfach vom Nachlassgericht angeschrieben worden. Weil die Post nicht zurückgekommen sei, sei mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie spätestens mit Erhalt des Schreibens zur Anhörung zum Erbscheinsantrag vom 11.03.2024 Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt habe. Die Ausschlagungsfrist sei demnach abgelaufen. Auch die Tatsache, dass nur ein Teil-Erbschein beantragt worden sei, welcher das Erbrecht des Beteiligten S. nicht mit ausweise, führe zu keinem anderen Ergebnis. Er habe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und bereits mit Schreiben vom 20.05.2024 eine Geburtsurkunde zur Akte gereicht.

6 Die Beteiligte zu 7 hat gegen den ihr am 06.09.2025 (AS I, 267) zugestellten Beschluss mit am 14.09.2025 (AS I, 272) am Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage Beschwerde eingelegt. Von einer Annahme der Beteiligten K. könne nicht ausgegangen werden. Sie könne jederzeit glaubhaft machen, dass ihr die Schreiben des Nachlassgerichts nicht zugegangen seien. Das Nachlassgericht habe es versäumt, die Beteiligte K. in einer dem Nachweis zugänglichen Form – etwa durch Postzustellungsurkunde – anzuschreiben. Beim aktuellen Verfahrensstand seien nicht nur die Beteiligte zu 7, sondern auch die wahren Erben vollständig blockiert, ohne dass Anstrengungen des Gerichts ersichtlich seien, diesen Zustand zu ändern. Dies sei sicherlich nicht im Sinne einer funktionierenden Rechtspflege.

II.

7 Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Nachlassgericht hat im Ergebnis zu Recht von der Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB abgesehen. Ob eine Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB hätte erfolgen können, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weil sich die Beschwerde hierauf nicht bezieht und – mangels Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 7 insoweit – hierauf auch nicht zulässig beziehen könnte.

8 Die Beschwerde geht allerdings zu Recht davon aus, dass im Hinblick auf den auf die Beteiligte K. entfallenden Erbteil von 1/8 eine Ungewissheit über die Annahme der Erbschaft besteht. Auch wenn die an sie zunächst versandten Schreiben nicht in Rücklauf gekommen sind, ist nicht auszuschließen, dass ihr Zugang nicht erfolgt ist bzw. die Schreiben von ihr nicht zur Kenntnis genommen worden sind. Allerdings rechtfertigt die Ungewissheit nur bezüglich eines Teils der Erbschaft regelmäßig auch nur die Anordnung einer Nachlasspflegschaft im Hinblick auf diesen Teil (vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 6. Aufl. 2023, Rn. 66).

9 Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB das Bestehen einer Forderung gegen den Nachlass bzw. gegen die Erbengemeinschaft als solche voraussetzt. Hier richtet sich der Anspruch aber – soweit eine Verletzung der Verwaltungspflichten geltend gemacht werden sollte – nicht gegen den Nachlass als solchen, sondern gegen die einzelnen Erben bzw. – soweit Ansprüche aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog) geltend gemacht werden sollten – nicht gegen den Nachlass als solchen, sondern gegen die Erben in ihrer Stellung als Eigentümer bzw. Inhaber des Erbbaurechts (vgl. dazu Mešina, in: Staudinger, Neubearbeitung 2017, § 1961 BGB Rn. 6). Eine Forderung gegen den Nachlass würde nur dann bestehen, wenn der Anspruch schon vor dem Erbfall bestanden hätte und dementsprechend mit dem Erbfall nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen wäre und die Erben als solche treffen würde.

10 Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Entscheidung des Nachlassgerichts, von einer Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB abzusehen. Im Falle eines neuerlichen Antrags dürften indes – sollte sich die Rechtsnachfolge im Hinblick auf den auf die Beteiligte K. entfallenden Erbanteil nicht geklärt haben – die Voraussetzungen des § 1960 Abs. 1 Satz 1 BGB anzunehmen sein. Ein Sicherungsbedürfnis dürfte angesichts des Wasserschadens jedenfalls naheliegen, wenn sich von den Erben keiner zur Verwaltung des Nachlasses im Stande sieht oder eine Herausgabe der Schlüssel wegen des fehlenden Erbennachweises verweigert werden soll.

III.

11 Die Entscheidung über die Kosten folgt dem Grundsatz des § 84 FamFG, wobei die Erstattung außergerichtlicher Kosten angesichts des grundsätzlich gleichgerichteten Interesses der Beteiligten nicht geboten erscheint.

12 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 70 FamFG).

13 Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt gemäß § 61, § 64 Abs. 2 GNotKG und bestimmt sich nach dem Wert der von der Beteiligten zu 7 geltend gemachten Forderung (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.10.2019 - 1 W 26/19 -, juris Rn. 23), der auf 5.000,00 EUR geschätzt wird.

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