LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-05-26, 7 O 17/26

7 O 17/26Tribunale cantonale26 mag 2026

Regest

1. Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes dient dabei jedenfalls auch dem Schutz der betroffenen Kinder sowie der personensorgeberechtigten Eltern und stellt damit eine drittbezogene Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB dar (Vergleiche BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, BGHZ 212, 303, juris, Rn. 24 ff.; Thomas, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.05.2026, § 839 Rn. 442; jeweils 2. Bleibt eine begehrte Platzzusage aus oder wird lediglich auf Wartelisten verwiesen, ist den Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, frühzeitig gerichtlichen Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um eine rechtzeitige Zuweisung noch vor Eintritt behaupteter Folgeschäden zu erreichen (Vergleiche OLG Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - 2 U 25/21 -, juris, Rn. 17; LG Stuttgart, Urteile vom 20. Mai 2022 - 7 O 397/21 (Anl. B1); vom 13. Juni 2023 - 7 O 214/22 (Anl. B2); vom 28. November 2023 - 7 O 122/23 (Anl. B3); zum Ganzen Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 839 Rn. 400 ff. m.w.N.).

Testo completo

LG Stuttgart 7. Zivilkammer — 7 O 17/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-26

Aktenzeichen: 7 O 17/26

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0526.7O17.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 839 Abs 1 BGB, § 3 KiTaG BW

Orientierungssatz

  1. Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes dient dabei jedenfalls auch dem Schutz der betroffenen Kinder sowie der personensorgeberechtigten Eltern und stellt damit eine drittbezogene Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB dar (Vergleiche BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, BGHZ 212, 303, juris, Rn. 24 ff.; Thomas, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.05.2026, § 839 Rn. 442; jeweils

  2. Bleibt eine begehrte Platzzusage aus oder wird lediglich auf Wartelisten verwiesen, ist den Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, frühzeitig gerichtlichen Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um eine rechtzeitige Zuweisung noch vor Eintritt behaupteter Folgeschäden zu erreichen (Vergleiche OLG Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - 2 U 25/21 -, juris, Rn. 17; LG Stuttgart, Urteile vom 20. Mai 2022 - 7 O 397/21 (Anl. B1); vom 13. Juni 2023 - 7 O 214/22 (Anl. B2); vom 28. November 2023 - 7 O 122/23 (Anl. B3); zum Ganzen Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 839 Rn. 400 ff. m.w.N.).

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 21.420,15 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Amtshaftungsansprüche wegen der verspäteten Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen für die beiden minderjährigen Kinder der Kläger sowie über hieraus resultierende Verdienstausfallschäden der Klägerin zu 1.

2 Die Kläger sind Eheleute. Ihr Sohn ... wurde am ... geboren. Der weitere Sohn ... wurde am ... geboren.

3 Die Kläger beantragten bei der Beklagten für ihren Sohn ... einen Betreuungsplatz ab dem 16.01.2022. In der Folgezeit erhielt die Familie zunächst keinen Betreuungsplatz. Die Beklagte teilte den Klägern Anfang August 2022 mit, dass ... wegen fehlender Plätze nicht berücksichtigt werden könne und auf der Warteliste verbleibe. Weitere entsprechende Mitteilungen erfolgten in der Folgezeit, unter anderem erneut am 31.07.2024; hiervon betroffen waren beide Kinder der Kläger.

4 Die Kläger führten gegen die Beklagte ein verwaltungsgerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Nachdem die Kläger zunächst am 18.09.2024 Widerspruch gegen das Schreiben der Beklagten vom 31.07.2024 eingelegt hatten, stellten sie am 12.11.2024 beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, welcher nach gerichtlichem Hinweis am 18.11.2024 angepasst wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.02.2025 (Anl. K1) wurde die Beklagte verpflichtet, den Kindern der Kläger Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls ab dem 31.01.2025 stand ein Betreuungsplatz zur Verfügung.

5 Die Klägerin zu 1 war vor der Geburt ihrer Kinder als Friseurin tätig. Sie erzielte zuletzt auf Grundlage einer Vereinbarung vom 01.08.2019 (Anl. K2) ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.610,00 €. Im Januar und Februar 2022 übte die Klägerin zu 1 einen Minijob aus und erzielte hieraus Einkünfte in Höhe von insgesamt 614,17 € (Anl. K3).

6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2025 (Anl. K4) forderten die Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zur Zahlung von Schadensersatz auf. Mit Schreiben vom 28.07.2025 (Anl. K5) legitimierten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und baten um Zeit zur Prüfung der Angelegenheit. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, forderten die Kläger die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 16.10.2025 (Anl. K6) erneut erfolglos zur Zahlung auf.

7 Die Kläger behaupten, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kinderbetreuungsplatzes verletzt und sei deshalb zum Ersatz eines hierdurch verursachten Verdienstausfalls der Klägerin zu 1 verpflichtet. Insoweit könne sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf fehlende Betreuungskapazitäten berufen, da der Anspruch aus § 24 SGB VIII kapazitätsunabhängig ausgestaltet sei. Aufgrund der fehlenden Betreuung habe die Klägerin zu 1 ihre Erwerbstätigkeit nicht wie geplant wieder aufnehmen können. Bei rechtzeitiger Bereitstellung eines Betreuungsplatzes hätte die Klägerin zu 1 eine Tätigkeit im Umfang von 37 Wochenstunden ausüben können. Für den Zeitraum vom 16.01.2022 bis zum 31.01.2025 errechne sich unter Berücksichtigung ersparter Betreuungskosten ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 21.420,15 €. Zudem seien der Klägerin zu 1 infolge der mehrjährigen Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit weitere berufliche Nachteile entstanden. Wegen der dreijährigen Erwerbsunterbrechung müsse sie bei künftigen Bewerbungen mit Nachteilen rechnen. Zudem seien Beeinträchtigungen ihrer beruflichen Fortentwicklung sowie ihrer künftigen Verdienst- und Rentenmöglichkeiten zu erwarten. Die Kläger selbst hätten sich fortlaufend um anderweitige Betreuungsmöglichkeiten bemüht, mehrfach telefonisch sowie persönlich beim Jugendamt vorgesprochen und zudem sämtliche Kindertagesstätten im Wohnumfeld kontaktiert. Dabei sei ihnen jeweils mitgeteilt worden, dass keine freien Plätze vorhanden seien und sie weiter auf der Warteliste verblieben. Ferner hätten Mitarbeiter des Jugendamtes und verschiedener Kindertagesstätten geäußert, eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs habe keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die Kläger zunächst von gerichtlichen Schritten abgesehen hätten.

8 Die Kläger beantragen,

9 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 21.420,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2025 zu bezahlen;

10 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.372,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten sich nicht hinreichend um anderweitige Betreuungsmöglichkeiten bemüht. Es fehle Vortrag dazu, ob private Betreuungseinrichtungen, Tagespflegepersonen oder sonstige Betreuungsmöglichkeiten in Betracht gekommen seien. Zudem hätten die Kläger ihrer Schadensminderungspflicht nicht genügt. Ferner fehle es an nachvollziehbarem Vortrag zur konkreten Berechnung des Verdienstausfalls. Nicht berücksichtigt seien insbesondere Elterngeldzahlungen, Elternzeit, eine erforderliche Eingewöhnungsphase sowie der Umstand, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich ein halbtägiger Betreuungsplatz begehrt worden sei. Auch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten sei nicht gegeben. Sie habe sämtliche zumutbaren Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungskapazitäten ergriffen, insbesondere bestehende Einrichtungen ausgebaut, Maßnahmen zur Personalgewinnung und Ausbildungsförderung durchgeführt sowie zahlreiche kommunale Programme zur Ausweitung des Betreuungsangebots umgesetzt. Der weitere Ausbau sei zudem durch fehlende Grundstücke, langwierige Genehmigungsverfahren, baurechtliche Anforderungen sowie einen erheblichen Fachkräftemangel erschwert worden.

14 Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, die Kläger hätten verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutz nicht rechtzeitig in Anspruch genommen. Etwaige Amtshaftungsansprüche seien daher gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte behauptet insoweit, bei rechtzeitiger Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes hätte entweder eine bevorzugte Vergabe eines Betreuungsplatzes oder die Schaffung eines Überhangplatzes erfolgen können.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Klage ist unbegründet.

17 I. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Ein solcher Anspruch ist jedenfalls gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

18 1. Die Beklagte hat zunächst eine drittbezogene Amtspflicht verletzt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 2 U 66/21 -, juris, Rn. 11; offen gelassen in LG Stuttgart, Urteile vom 20. Mai 2022 - 7 O 397/21 (Anl. B1); vom 13. Juni 2023 - 7 O 214/22 (Anl. B2); vom 28. November 2023 - 7 O 122/23 (Anl. B3)).

19 a) Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und begründet nicht lediglich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Bedarfsplanung, sondern einen subjektiv-öffentlichen Individualanspruch auf Verschaffung eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes. Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes dient dabei jedenfalls auch dem Schutz der betroffenen Kinder sowie der personensorgeberechtigten Eltern und stellt damit eine drittbezogene Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, BGHZ 212, 303, juris, Rn. 24 ff.; Thomas, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.05.2026, § 839 Rn. 442; jeweils m.w.N.).

20 b) Die Beklagte hat diese Pflicht verletzt.

21 Die Kläger beantragten bereits zum 16.01.2022 einen Betreuungsplatz für ihren Sohn ... . Gleichwohl wurde jedenfalls bis Anfang August 2022 kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Vielmehr wurde den Klägern mitgeteilt, dass wegen fehlender Kapazitäten lediglich eine Aufnahme auf eine Warteliste erfolgen könne. Auch in der Folgezeit stand zunächst kein bedarfsgerechter Betreuungsplatz zur Verfügung. Entsprechendes galt später auch hinsichtlich des weiteren Sohnes ... .

22 2. Diese Amtspflichtverletzung erfolgte zudem schuldhaft (offen gelassen in LG Stuttgart, Urteile vom 20. Mai 2022 - 7 O 397/21 (Anl. B1); vom 13. Juni 2023 - 7 O 214/22 (Anl. B2); vom 28. November 2023 - 7 O 122/23 (Anl. B3)).

23 a) Für ein Verschulden im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB genügt Fahrlässigkeit. Maßgeblich ist, ob die handelnden Amtsträger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Im Bereich staatlicher Organisations- und Planungsentscheidungen ist dabei zwar zu berücksichtigen, dass der öffentlichen Hand ein gewisser organisatorischer und prognostischer Gestaltungsspielraum zukommt. Dieser Spielraum entbindet den zuständigen Träger jedoch nicht von der Verpflichtung, die gesetzlichen Anforderungen des § 24 SGB VIII rechtzeitig und in zumutbarer Weise umzusetzen.

24 b) Die Beklagte hat umfangreich zu tatsächlichen und strukturellen Schwierigkeiten beim Ausbau der Kinderbetreuungskapazitäten vorgetragen. Danach habe die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze insbesondere unter einem erheblichen Fachkräftemangel gelitten. Trotz intensiver Bemühungen um Personalgewinnung, Ausbildungsförderung und Anwerbung zusätzlicher Betreuungskräfte habe der Bedarf an qualifiziertem Personal nicht gedeckt werden können. Darüber hinaus seien geeignete Grundstücke und Räumlichkeiten für die Einrichtung zusätzlicher Kindertagesstätten nur eingeschränkt verfügbar gewesen. Zusätzlich habe die Umsetzung neuer Einrichtungen langwierigen baurechtlichen, planerischen und genehmigungsrechtlichen Verfahren unterlegen. Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe bestehende Einrichtungen erweitert, neue Betreuungseinrichtungen geschaffen, Ausbildungsprogramme ausgebaut, Werbe- und Anreizprogramme zur Personalgewinnung initiiert sowie zahlreiche organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung des Betreuungsangebots umgesetzt. Dieses Vorbringen verdeutlicht die erheblichen tatsächlichen und organisatorischen Herausforderungen bei der Gewährleistung flächendeckender Kinderbetreuung in einer Großstadt nachvollziehbar.

25 Gleichwohl rechtfertigt dies jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht, ein schuldhaftes Verhalten zu verneinen. Der gesetzliche Anspruch aus § 24 SGB VIII besteht seit Jahren und war für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe langfristig vorhersehbar. Die Verpflichtung zur Bereitstellung ausreichender Betreuungskapazitäten gehört zu den zentralen gesetzlichen Aufgaben der Jugendhilfeträger. Gerade vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte sich nicht darauf beschränken, auf allgemeine strukturelle Schwierigkeiten hinzuweisen. Vielmehr oblag es ihr, durch hinreichende organisatorische, personelle und planerische Maßnahmen sicherzustellen, dass der gesetzlich vorgesehene Betreuungsanspruch tatsächlich erfüllt werden kann. Der Hinweis auf allgemein bekannte Engpässe bei Fachkräften, Grundstücken oder Genehmigungsverfahren vermag deshalb für sich genommen nicht auszuschließen, dass die unzureichende Bereitstellung bedarfsgerechter Betreuungsplätze jedenfalls auch auf organisatorischen Defiziten beruht. Insbesondere lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass eine frühere oder weitergehende Reaktion auf den erkennbar steigenden Bedarf objektiv ausgeschlossen gewesen wäre. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Bewertung eines schuldhaften Organisationsverschuldens einer wertenden Gesamtbetrachtung bedarf und den zuständigen Behörden bei planerischen und organisatorischen Entscheidungen ein gewisser Gestaltungsspielraum zukommt. Dass jedoch sämtliche organisatorisch zumutbaren Maßnahmen ausgeschöpft worden wären und selbst bei optimaler Organisation keine frühere Bereitstellung eines Betreuungsplatzes hätte erfolgen können, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht.

26 Hinzu kommt, dass die Kläger trotz fortbestehenden und der Beklagten bekannten Betreuungsbedarfs über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren - vom geltend gemachten Betreuungsbeginn am 16.01.2022 bis jedenfalls zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes Ende Januar 2025 - auf Wartelisten verblieben. Gerade die außergewöhnliche Dauer dieser Nichtversorgung spricht dafür, ein schuldhaftes Organisationsverschulden zu bejahen.

27 3. Der Anspruch scheitert jedoch gemäß § 839 Abs. 3 BGB daran, dass die Kläger es schuldhaft unterlassen haben, den geltend gemachten Schaden durch Gebrauch eines zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 9. Januar 2023 - I-11 W 44/22 -, juris, Rn. 6 ff.; LG Stuttgart, Urteile vom 20. Mai 2022 - 7 O 397/21 (Anl. B1); vom 13. Juni 2023 - 7 O 214/22 (Anl. B2); vom 28. November 2023 - 7 O 122/23 (Anl. B3)).

28 a) Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Unter den Begriff des Rechtsmittels fallen dabei sämtliche geeigneten und zumutbaren Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, insbesondere auch Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO. Die Vorschrift dient dem Vorrang des Primärrechtsschutzes vor einer nachträglichen staatshaftungsrechtlichen Kompensation. Der Betroffene soll rechtswidrige hoheitliche Maßnahmen grundsätzlich zunächst mit den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfen abwehren und den Schaden möglichst verhindern, anstatt diesen eintreten zu lassen und anschließend im Wege der Amtshaftung zu liquidieren. Dies gilt in besonderem Maße für Ansprüche auf Zuweisung eines Kinderbetreuungsplatzes nach § 24 SGB VIII. Der Anspruch ist auf eine zeitnahe tatsächliche Verschaffung eines Betreuungsplatzes gerichtet und daher typischerweise im Wege verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes durchsetzbar. Bleibt eine begehrte Platzzusage aus oder wird lediglich auf Wartelisten verwiesen, ist den Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, frühzeitig gerichtlichen Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um eine rechtzeitige Zuweisung noch vor Eintritt behaupteter Folgeschäden zu erreichen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - 2 U 25/21 -, juris, Rn. 17; LG Stuttgart, Urteile vom 20. Mai 2022 - 7 O 397/21 (Anl. B1); vom 13. Juni 2023 - 7 O 214/22 (Anl. B2); vom 28. November 2023 - 7 O 122/23 (Anl. B3); zum Ganzen Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 839 Rn. 400 ff. m.w.N.).

29 b) Hiervon ausgehend haben die Kläger es jedenfalls fahrlässig unterlassen, rechtzeitig verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

30 aa) Nach § 3 Abs. 2a KiTaG BW soll der Betreuungsbedarf den zuständigen Stellen mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme angezeigt werden. Die Vorschrift trägt ersichtlich dem Umstand Rechnung, dass die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes organisatorische, personelle und planerische Vorlaufzeiten erfordert. Bereits aus Sicht eines verständigen Anspruchstellers liegt deshalb nahe, dass die Frage der Platzvergabe regelmäßig nicht erst zum gewünschten Betreuungsbeginn selbst, sondern bereits geraume Zeit zuvor geklärt werden muss. Nach dem Vortrag der Kläger bestand der geltend gemachte Betreuungsbedarf ab dem 16.01.2022. Die hierfür vorgesehene Bedarfsanzeige hätte nach der gesetzlichen Konzeption daher bereits etwa Mitte Juli 2021 erfolgen sollen. Tatsächlich erfolgte die Anmeldung nach dem Vortrag der Kläger jedoch erst zum 16.01.2022 selbst. Vor diesem Hintergrund mussten die Kläger jedenfalls dann mit einer nicht rechtzeitigen Bedarfsdeckung rechnen, wenn trotz ausbleibender Platzzusage etwa einen Monat vor dem gewünschten Betreuungsbeginn weder eine konkrete Platzzusage noch eine belastbare Aussicht auf zeitnahe Betreuung bestand. In einer solchen Situation obliegt es einem verständigen und auf Wahrung seiner Interessen bedachten Anspruchsteller, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um noch vor Eintritt behaupteter Erwerbsnachteile eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, weil die Kläger den geltend gemachten Schaden gerade darauf stützen, dass die Klägerin zu 1 ihre Erwerbstätigkeit ohne gesicherte Kinderbetreuung nicht habe aufnehmen beziehungsweise fortsetzen können. Wer die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit maßgeblich von der rechtzeitigen Zuweisung eines Betreuungsplatzes abhängig macht, darf daher bei ausbleibender Platzzusage nicht über längere Zeit untätig bleiben. Gleichwohl stellten die Kläger einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erstmals am 12.11.2024 und damit nahezu drei Jahre nach dem behaupteten Betreuungsbeginn.

31 bb) Die verspätete Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes war auch schuldhaft. Die Kläger können sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, Mitarbeiter des Jugendamtes oder einzelner Kindertagesstätten hätten geäußert, eine gerichtliche Geltendmachung habe keine Aussicht auf Erfolg. Maßgeblich ist nicht die subjektive Einschätzung einzelner Verwaltungsmitarbeiter, sondern die objektive Zumutbarkeit und Erfolgseignung des Rechtsbehelfs. Ein verständiger Anspruchsteller durfte sich angesichts eines über längere Zeit nicht erfüllten gesetzlichen Betreuungsanspruchs nicht auf informelle Einschätzungen einzelner Mitarbeiter verlassen, sondern musste die hierfür vorgesehenen gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen. Dies gilt umso mehr, als der Anspruch aus § 24 SGB VIII typischerweise im Wege verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes durchgesetzt werden kann und gerade auf eine zeitnahe tatsächliche Verschaffung eines Betreuungsplatzes gerichtet ist.

32 cc) Der unterlassene Gebrauch des Rechtsmittels war auch kausal im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB. Bei rechtzeitiger Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes hätte jedenfalls die konkrete Möglichkeit bestanden, eine frühere gerichtliche Prüfung und hieran anknüpfend eine frühere Zuweisung eines Betreuungsplatzes zu erreichen. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass in entsprechenden Fällen insbesondere priorisierte Platzvergaben oder die Schaffung von Überhangplätzen in Betracht kommen. Dass ein früheres gerichtliches Vorgehen von vornherein aussichtslos gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch von den Klägern substantiiert dargelegt. Vielmehr zeigt gerade der später ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.02.2025, durch welchen die Beklagte zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes verpflichtet wurde, dass verwaltungsgerichtlicher Primärrechtsschutz grundsätzlich geeignet war, den geltend gemachten Anspruch effektiv durchzusetzen.

33 4. Die Klage ist überdies, ohne dass es hierauf noch tragend ankäme, mangels Aktivlegitimation unbegründet, soweit sie durch den Kläger zu 2 erhoben wurde. Ein eigener ersatzfähiger Schaden des Klägers zu 2 ist nicht hinreichend dargelegt. Der geltend gemachte Schaden betrifft ausschließlich einen behaupteten Verdienstausfall der Klägerin zu 1 aufgrund einer unterbliebenen Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit. Dass daneben auch dem Kläger zu 2 ein eigener Vermögensschaden entstanden wäre, tragen die Kläger nicht substantiiert vor. Insbesondere führt der Umstand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht dazu, dass ein etwaiger Verdienstausfall der Klägerin zu 1 zugleich einen eigenen Schaden des Klägers zu 2 begründen würde. Bei bestehendem gesetzlichen Güterstand verbleibt das Erwerbseinkommen grundsätzlich dem jeweiligen Ehegatten zugeordnet. Ein eigener Anspruch des Klägers zu 2 ergibt sich daher weder aus der behaupteten Einkommenseinbuße der Klägerin zu 1 noch aus einer lediglich mittelbaren wirtschaftlichen Betroffenheit der Familie.

34 5. Auf die weiteren Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs - insbesondere die haftungsausfüllende Kausalität sowie die Höhe eines etwaigen Schadens - kommt es ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich an.

35 II. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls nicht. Diese teilen als Nebenforderung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.

36 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

37 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

38 V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.

39 Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche.

40 Die Kläger begehren die Zahlung eines behaupteten Verdienstausfallschadens in Höhe von 21.420,15 €. Daneben machen sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.372,78 € geltend. Für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist dabei allein die geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 21.420,15 €. Die daneben geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO dar und bleiben bei der Streitwertbemessung außer Betracht. Gleiches gilt für die geltend gemachten Zinsforderungen.

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