OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2025-11-17, 17 UF 228/25

17 UF 228/25Tribunale superiore17 nov 2025

Regest

Eine mündliche Erörterung im Sinne von § 57 Satz 2 FamFG in einem Antragsverfahren, vorliegend Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG, § 1671 Abs. 1 BGB, setzt unabhängig davon, ob diese in einem anderen Verfahren, insbesondere einem Hauptsacheverfahren, stattfinden kann, jedenfalls voraus, dass die Anträge auf Erlass der einstweiligen Anordnung spätestens zum Zeitpunkt der Erörterung gestellt werden, da erst durch das Stellen der Anträge der Verfahrensgegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens festgelegt wird. Verfahrensgang vorgehend AG Sigmaringen, 29. September 2025, 2 F 370/25 eA

Testo completo

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 17 UF 228/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-17

Aktenzeichen: 17 UF 228/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1117.17UF228.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 49 Abs 1 FamFG, § 54 Abs 2 FamFG, § 57 S 1 FamFG, § 57 S 2 FamFG, § 1671 Abs 1 BGB

Leitsatz

Eine mündliche Erörterung im Sinne von § 57 Satz 2 FamFG in einem Antragsverfahren, vorliegend Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG, § 1671 Abs. 1 BGB, setzt unabhängig davon, ob diese in einem anderen Verfahren, insbesondere einem Hauptsacheverfahren, stattfinden kann, jedenfalls voraus, dass die Anträge auf Erlass der einstweiligen Anordnung spätestens zum Zeitpunkt der Erörterung gestellt werden, da erst durch das Stellen der Anträge der Verfahrensgegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens festgelegt wird.

Verfahrensgang

vorgehend AG Sigmaringen, 29. September 2025, 2 F 370/25 eA

Tenor

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung an das Amtsgericht - Familiengericht - Sigmaringen

zurückgegeben.

Gründe

I.

a)

1 Der Antragsteller D. (im Folgenden: Vater) und die Antragsgegnerin K. (im Folgenden: Mutter), beide indische Staatsangehörige, haben am … in Indien geheiratet. Aus der Ehe ist das Kind S., geboren am …, hervorgegangen. Wenige Monate vor der Geburt zog die Mutter zu ihren Eltern nach Italien, wo S. geboren und regelmäßig von ihrem Vater besucht wurde. Nach einem kurzen Aufenthalt mit S. in Indien in der Familie des Vaters kehrte die Mutter mit dem Kind zu ihren Eltern in Italien zurück, nachdem der Vater, der Zahnarzt ist, eine Arbeitsstelle in M. gefunden hatte. Ab Februar 2025 lebte die Familie gemeinsam in M., wo S. von Februar bis Mai 2025 den Kindergarten besuchte. Nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung der Eltern am 16.04.2025 trennten sich die Eltern. Seit der Trennung lebt die gemeinsame Tochter bei der Mutter und wird von dieser betreut und versorgt.

2 In dem aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung der Eltern eingeleiteten Gewaltschutzverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Sigmaringen, Az.: 2 F 165/25 eA, schlossen die Eltern in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2025 eine Vereinbarung, in deren Ziff. 4 geregelt ist, dass der Vater damit einverstanden ist, dass die Mutter zusammen mit der gemeinsamen Tochter nach Italien ausreist.

3 Parallel werden beim Amtsgericht - Familiengericht - Sigmaringen ein Hauptsacheverfahren wegen elterlicher Sorge mit dem Aktenzeichen 2 F 207/25 und wegen Umgangs mit dem Aktenzeichen 2 F 208/25 geführt. In diesen beiden Hauptsacheverfahren fand am 18.09.2025 eine gemeinsame mündliche Verhandlung mit beiden Elternteilen, ihren Verfahrensbevollmächtigten sowie dem für S. bestellten Verfahrensbeistand statt. Das Kind S. wurde gesondert am 23.09.2025 angehört. Auf die Vermerke vom 18.09.2025 und vom 23.09.2025 wird Bezug genommen.

4 In dem Verhandlungstermin am 18.09.2025 hat der Vater sein Einverständnis gemäß Ziff. 4 des Vergleichs vom 23.06.2025 - 2 F 165/25 eA - mit einem Umzug der Mutter mit der gemeinsamen Tochter nach Italien widerrufen. Mit den Beteiligten wurde erörtert, dass eine vorläufige Regelung gemäß § 1671 Abs. 1 BGB zur Regelung des Aufenthalts des Kindes in Betracht käme, dass dies allerdings einen Antrag eines Elternteils voraussetze. Obwohl im Termin keine Einigung der Eltern über den vorläufigen Aufenthalt des Kindes erzielt werden konnte, wurde von keiner Seite ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt.

b)

5 Erst im Nachgang zum Erörterungstermin in den beiden Hauptsacheverfahren am 18.09.2025 hat der Vater mit Anwaltsschriftsatz vom 19.09.2025 das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren mit dem Az.: 2 F 370/25 eA (2. Instanz: 17 UF 228/25) eingeleitet. Er hat vorgebracht, dass die Mutter in Italien in ihrem Umfeld massive psychische Probleme gehabt habe und sich deshalb im Jahr 2023 nach Indien begeben habe, wo sie sich einer ärztlichen Behandlung wegen ihrer Persönlichkeitsstörungen (Schizophrenie und bipolare Störung) unterzogen habe. Ihr seien mehrere Psychopharmaka verschrieben worden. Das Wohl des Kindes erscheine wegen der mangelnden Erziehungsfähigkeit der Mutter gefährdet.

6 Demgegenüber habe S. ein sehr gutes Verhältnis zu ihm. Er habe eine Wohnung direkt über seiner Arbeitsstelle und in unmittelbarer Nähe zu dem Kindergarten, den S. besucht habe. Er sei daher die beste Elternwahl zum Wohl der Tochter.

7 Der Vater hat aufgrund dessen mit Anwaltsschriftsatz vom 19.09.2025 beantragt :

8 Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S., geboren am …, wird vorläufig auf den Antragsteller übertragen.

9 Die Mutter hat mit Anwaltsschriftsatz vom 26.09.2025 beantragt ,

10 den Antrag des Vaters vom 19.09.2025, Az.: 2 F 370/25 eA, vollumfänglich zurückzuweisen.

11 Zur Begründung hat die Mutter vorgetragen, dass sie weder schizophren noch bipolar sei. Derartige Erkrankungen seien bei ihr niemals diagnostiziert worden. Sie habe in den vergangenen Monaten seit Mai 2025 unter Beweis gestellt, die Sorge und Verantwortung für die gemeinsame Tochter tragen zu können. Sie sei seit der Geburt der Tochter deren Hauptbezugsperson gewesen. Sie beabsichtige, mit ihrer Tochter bei ihrer Familie in Italien zu leben. Dort habe sie sowohl eine Aufenthaltserlaubnis als auch eine Familie, die sie unterstützen könne.

c)

12 In einem gegenläufigen, zunächst unter dem Az.: 2 F 371/25 eA geführten Eilverfahren hat die Mutter mit am 23.09.2025 beim Amtsgericht - Familiengericht - Sigmaringen eingegangenem Anwaltsschriftsatz mit Datum 30.07.2025 unter Bezugnahme auf die dem Antrag beigefügte eidesstattliche Versicherung vom 22.09.2025, auf die verwiesen wird, ihrerseits beantragt :

13 Der Mutter wird im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind S., geboren am …, zur alleinigen Ausübung übertragen.

14 Der Vater hat in diesem Verfahren beantragt ,

15 den Antrag der Mutter zurückzuweisen und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die elterliche Sorge in allen Behördenangelegenheiten und Vertretung gegenüber der Kindestagesstätte wie in den Belangen der Gesundheitsfürsorge zu übertragen.

16 Zur Begründung hat er auf seinen Sachvortrag in dem Verfahren 2 F 370/25 eA sowie auf den Vortrag in den weiteren Verfahren wegen elterlicher Sorge und Gewaltschutz nebst seinen sämtlichen Versicherungen an Eides Statt zur Glaubhaftmachung Bezug genommen.

d)

17 Das Amtsgericht - Familiengericht - Sigmaringen hat, ohne in den Eilverfahren 2 F 370/25 eA und 2 F371/25 eA eine erneute mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durchzuführen, mit Beschluss vom 29.09.2025 - 2 F 370/25 eA -, auf den Bezug genommen wird, beschlossen:

18 Die elterliche Sorge im Teilbereich "Aufenthaltsbestimmungsrecht" für die gemeinsame Tochter S., geboren am …, wird der Mutter allein übertragen.

19 Der Antrag des Vaters auf Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge wird zurückgewiesen.

20 Die Gerichtskosten tragen beide Beteiligte zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

21 Der Verfahrenswert beträgt 2.500 Euro.

22 Die Verfahren 2 F 370/25 eA und 2 F 371/25 eA werden verbunden. Das erste Verfahren führt.

23 Der Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend versehen, dass die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen mit der Beschwerde angefochten werden könne.

24 Gegen diese einstweilige Anordnung, die dem Vater über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 13.10.2025 zugestellt wurde, wendet er sich mit seinem als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf vom 13.10.2025, der am selben Tag beim Amtsgericht Sigmaringen eingegangen ist.

25 Der Senat hat daraufhin die Akten 2 F 207/25, 2 F 208/25 und 2 F 371/25 eA des Amtsgerichts - Familiengericht - Sigmaringen beigezogen und die Beteiligten durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 30.10.2025 darauf hingewiesen, dass zunächst anhand der beigezogenen Akten geprüft werde, ob der angefochtene Beschluss aufgrund mündlicher Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG ergangen sei oder ob der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG der statthafte Rechtsbehelf wäre. Für den letztgenannten Fall wurde angekündigt, dass die Beschwerde im Sinne des Vaters entsprechend umgedeutet werde.

26 Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Von Seiten des Vaters wurde mit Schriftsatz vom 03.11.2025 mitgeteilt, dass die Umdeutung ohne Kosten für ein Beschwerdeverfahren begrüßt werde. Die übrigen Beteiligten haben sich innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist nicht geäußert.

27 Die Mutter ist Anfang Oktober 2025 mit dem Kind S. nach G./Italien verzogen.

II.

28 Der entsprechend der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts als "Beschwerde" gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Sigmaringen vom 29.09.2025 - 2 F 370/25 eA - bezeichnete Rechtsbehelf des Vaters vom 13.10.2025 ist nicht als Beschwerde, sondern unter den Umständen des vorliegenden Falles interessengerecht als Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG auszulegen.

29 Eine Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Amtsgerichts wäre unzulässig.

30 Im Grundsatz sind Entscheidungen des Familiengerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar.

31 § 57 Satz 2 FamFG eröffnet die Beschwerde zum Oberlandesgericht gegen Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren nur ausnahmsweise, nämlich nur für bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen sowie für dort abschließend aufgezählte Verfahrensgegenstände, unter anderem für den auch hier betroffenen Bereich der elterlichen Sorge, § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG.

32 Im zuletzt genannten Fall ist die Beschwerde jedoch nur dann gegeben, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung entschieden hat.

33 Die hier angefochtene Entscheidung vom 29.09.2025 ist nicht aufgrund einer mündlichen Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG ergangen, denn das Amtsgericht hat in dem vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren, Az.: 2 F 370/25 eA, keine gesonderte mündliche Erörterung durchgeführt, sondern lediglich im Rahmen des gemeinsamen Verhandlungstermins am 18.09.2025 in den Hauptsacheverfahren 2 F 207/25 und 2 F 208/25.

a)

34 Nach ganz herrschender Ansicht ist der von § 57 Satz 2 FamFG verwendete Begriff der mündlichen "Erörterung" mit dem in § 54 Abs. 2 FamFG verwendeten Begriff der mündlichen "Verhandlung" gleichzusetzen (OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 1113, juris, Rn. 22, 24 m. w. N.).

35 Es ist anerkannt, dass ein Erörterungstermin im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG bestimmte "Qualitätsmerkmale" erfüllen muss, damit er als "mündliche Verhandlung" im Sinn des § 57 Satz 2 FamFG angesehen werden kann (vgl. MüKoFamFG/Soyka, 4. A., § 54, Rn. 18). Diese ergeben sich aus dem Sinn und Zweck einer mündlichen Verhandlung, die nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts eine effektive Möglichkeit zur Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand eröffnen muss (MüKoFamFG/Soyka, a. a. O., § 54, Rn. 18). Zweck der Erörterung ist, die Sachaufklärung zu fördern, rechtliches Gehör zu gewähren und Gelegenheit zur gütlichen Einigung zu geben (OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 1243, juris, Rn. 2).

36 Hieraus folgt, dass für die Eröffnung der Beschwerde im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 54 Abs. 2 FamFG stattgefunden haben muss, die mindestens die ordnungsgemäße Ladung der Beteiligten zum Termin voraussetzt (OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 24, 25). Zudem muss den Beteiligten in dem Termin die Möglichkeit eröffnet worden sein, sich qualifiziert zu einem konkreten Verfahrensgegenstand äußern zu können (MüKoFamFG/Soyka, a. a. O., § 54, Rn. 18).

b)

37 Ob Letzteres es erforderlich macht, die Erörterung förmlich in dem Verfahren durchzuführen, in dem auch die einstweilige Anordnung ergeht, ist streitig (bejahend: OLG Braunschweig, a. a. O.,Rn. 42; MüKoFamFG/Soyka, a. a. O., § 54, Rn.18; verneinend: OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2011 - II-8 UF 172/11 -, juris, Rn. 11; OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 1243, juris, Rn. 2: ausreichend Erörterung im Parallelverfahren). Nach einer verbreiteten Ansicht wird zumindest im Fall des § 156 Abs. 3 FamFG auch die Erörterung im Hauptsacheverfahren für ausreichend erachtet (OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 784, juris, Rn. 9; OLG München, FamRZ 2016, 2120, juris, Rn. 16; Sternal/Schäder, FamFG, 22. A., § 156, Rn. 32).

c)

38 Vorliegend kann offenbleiben, ob eine mündliche Erörterung in einem zwischen denselben Beteiligten geführten anderen Verfahren, insbesondere einem Hauptsacheverfahren, eine mündliche Erörterung gemäß § 57 Satz 2 FamFG sein kann.

39 Denn nach Ansicht des Senats eröffnet in einem Antragsverfahren wie dem hier vorliegenden Verfahren gemäß § 1671 Abs. 1 BGB eine mündliche Erörterung in einem Parallelverfahren jedenfalls dann nicht die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 57 Satz 2 FamFG, wenn zum Zeitpunkt der Erörterung der erforderliche Antrag noch nicht gestellt war.

40 Dazu im Einzelnen:

41 Zwar wurde ausweislich des Protokollvermerks in dem gemeinsamen Verhandlungstermin am 18.09.2025 in den Hauptsacheverfahren 2 F 207/25 und 2 F 208/25, zu dem die Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden waren, mit ihnen erörtert, dass mangels Entscheidungsreife des Hauptsacheverfahrens wegen elterlicher Sorge eine vorläufige gerichtliche Regelung gemäß § 1671 Abs. 1 BGB zur Regelung des Aufenthalts des Kindes S. in Betracht käme, falls die Eltern sich nicht zumindest vorläufig über den Aufenthalt des Kindes einigen könnten. Trotz des gerichtlichen Hinweises, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 1671 Abs. 1 BGB einen Antrag eines Elternteils voraussetze, wurde ein solcher Antrag im Termin am 18.09.2025 allerdings nicht gestellt.

42 Eine derartige Erörterung erfüllt nach der Auffassung des Senats nicht die "Qualitätsmerkmale", die ein Erörterungstermin im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG nach den obigen Ausführungen aufweisen muss, damit er als "mündliche Verhandlung" im Sinn des § 57 Satz 2 FamFG angesehen werden kann (vgl. MüKoFamFG/Soyka, 4. A., § 54, Rn. 18).

43 Damit die Beteiligten die tatsächliche Möglichkeit zur Verwirklichung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör haben (OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 1113, juris, Rn. 48; OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 1243, juris, Rn. 2) und sich qualifiziert zu einem konkreten Verfahrensgegenstand äußern können (MüKoFamFG/Soyka, a. a. O., § 54, Rn. 18), ist es nach Auffassung des Senats in Antragsverfahren unverzichtbare Mindestvoraussetzung für das Vorliegen einer mündlichen Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG, dass zum Zeitpunkt der Erörterung der erforderliche Antrag bereits gestellt und damit der zu erörternde Verfahrensgegenstand klar umrissen war. Nur dann ist die Möglichkeit einer effektiven Stellungnahme für die Beteiligten eröffnet. Nur diese Auslegung wird auch dem Charakter der Vorschrift des § 57 Satz 2 FamFG als einer eng auszulegenden Sondervorschrift (so zutreffend OLG Bamberg, FamRZ 2019, 1943, juris, Rn. 2, 4, Zöller/Feskorn, ZPO, 36. A., § 57, Rn. 4) gerecht.

44 An einer zum Zeitpunkt der mündlichen Erörterung bereits erfolgten Antragstellung im Eilverfahren fehlt es im vorliegenden Fall. Erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 hat der Vater mit Anwaltsschriftsatz vom 19.09.2025, die Mutter mit am 23.09.2025 beim Amtsgericht - Familiengericht - Sigmaringen eingegangenem Anwaltsschriftsatz mit Datum 30.07.2025 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für S. im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Damit sind die Anforderungen an eine mündliche Erörterung gemäß § 57 Satz 2 FamFG nicht erfüllt.

d)

aa)

45 Selbst wenn der oben dargestellten Rechtsauffassung des Senats nicht gefolgt würde, handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch um ein sogenanntes gemischt mündlich-schriftliches Verfahren, sodass bereits aus diesem Grund eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht geboten ist, bevor die Anfechtbarkeit gemäß § 57 Satz 2 FamFG gegeben ist.

46 Ein sogenanntes gemischt mündlich-schriftliches Verfahren liegt vor, wenn zwar zunächst verhandelt, aber nicht sofort entschieden wird, vielmehr neuer Sachvortrag herangezogen wird oder weitere Ermittlungen durchgeführt werden, die sodann in der Entscheidung verarbeitet werden, ohne Gegenstand der mündlichen Erörterung gewesen zu sein. In diesen Fällen ist nach herrschender Auffassung, die der Senat teilt, die Entscheidung nicht auf Grund mündlicher Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG ergangen, sodass die Beschwerde nicht eröffnet ist (Zöller/Feskorn, a. a. O., § 57, Rn. 4; Prütting/Helms/Dürbeck, 6. A., § 57,Rn. 13; OLG Schleswig, MDR 2025, 523, juris, Rn. 8, 10; OLG Frankfurt, FamRZ 2023, 1042, juris, Rn. 7; OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 1113, juris, Rn. 56; OLG Bamberg, FamRZ 2019, 1943, Rn. 2, 3; a. A. OLG Düsseldorf, FamRZ 2024, 795, juris, Rn. 7, 9, 10; OLG Hamburg FamRZ 1986, 182, juris, LS).

bb)

47 Vorliegend hat der Vater zum einen in dem später zum Verfahren 2 F 370/25 eA hinzuverbundenen Verfahren 2 F 371/25 eA über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinaus die Übertragung der elterlichen Sorge in allen Behördenangelegenheiten, der Befugnis zur Vertretung des Kindes S. gegenüber der Kindestagesstätte sowie in den Belangen der Gesundheitsfürsorge beantragt. Die Übertragung dieser weiteren Komponenten der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 nicht erörtert, wie sich aus dem Protokollvermerk zweifelsfrei ergibt. Über diesen erweiterten Antrag des Vaters wurde in Ziff. 2 der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses folglich ohne vorherige mündliche Erörterung entschieden.

cc)

48 Zum anderen wurde das Kind S. nicht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.09.2025, sondern erst danach in einem gesonderten Termin am 23.09.2025 angehört. In den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat sich das Amtsgericht mit den Angaben des Kindes bei der Kindesanhörung ausdrücklich auseinandergesetzt (S. 7 des angefochtenen Beschlusses).

49 Damit hat das Amtsgericht Tatsachen und Ermittlungen in die Entscheidung einfließen lassen, die nicht Gegenstand der mündlichen Erörterung waren, sodass auch aus diesem Grund seine Entscheidung nicht auf Grund mündlicher Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG ergangen ist.

50 Der als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf des Vaters vom 13.10.2025 ist deshalb im Wege der Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB als Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung nach § 54 Abs. 2 FamFG auszulegen, denn es ist nicht davon auszugehen, dass seitens eines Beteiligten ein unzulässiger Rechtsbehelf eingelegt werden sollte, sondern vielmehr davon, dass der effektivste und kostengünstigste Rechtsbehelf gewählt werden sollte, der jedenfalls eine nochmalige inhaltliche Prüfung ermöglicht. Der einzig erfolgversprechende Rechtsbehelf ist hier mangels Statthaftigkeit der Beschwerde der Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG (OLG Rostock, FamRZ 2025, 538, juris, Rn. 12, 13; OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 1113, juris, Rn. 72; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 726, juris, Rn. 1; OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 1831, juris, Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 02.11.2012 - 10 UF 269/12 -, juris, Rn. 10).

51 Der Vater hat sich im Anwaltsschriftsatz vom 03.11.2025 mit der in der Verfügung vom 30.10.2025 in Aussicht gestellten Umdeutung ausdrücklich einverstanden erklärt.

52 Da es sich bei dem Rechtsbehelf des Vaters, wie ausgeführt, nicht um eine Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG handelt, sind Kosten für ein Beschwerdeverfahren nicht angefallen.

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