OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2026-05-19, 19 W 4/26 (Wx)

19 W 4/26 (Wx)Tribunale superiore / Civil Chamber 1919 mag 2026

Testo completo

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat — 19 W 4/26 (Wx) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: 19 W 4/26 (Wx)

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0519.19W4.26WX.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1592 Nr 1 BGB, § 1594 BGB, Art 11 Abs 1 BGBEG

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 20. Januar 2026, Az. 48 III 11/25, wird zurückgewiesen.

  2. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, im Geburtenregister den Beteiligten zu 3 wegen einer zum Zeitpunkt der Geburt fortbestehenden Ehe als Vater des Betroffenen einzutragen.

2 Die Beteiligte zu 1 ist ausweislich einer von ihr vorgelegten Reisepasskopie nigerianische Staatsangehörige und im September 2017 nach Deutschland eingereist. Am (…) 2017 wurde der Betroffene geboren. Die von der Beteiligten zu 1 unterzeichnete Geburtsanmeldung enthält unter anderem die Angabe, Vater des Betroffenen sei X 1 und der Familienstand beider Elternteile sei „nie verheiratet gewesen“.

3 Da im vom Regierungspräsidium Karlsruhe ausgestellten Heimausweis der Beteiligten zu 1 ihr Familienstand abweichend von der Angabe in der Geburtsanzeige mit „getrennt lebend“ angegeben war, nahm das Standesamt der Beteiligten zu 1 eine Versicherung an Eides Statt zu ihrem Familienstand ab, wobei diese mit dem Vermerk schließt „vorgelesen, genehmigt und unterschrieben (auch in englischer Sprache)“:

4 „Hiermit erkläre ich, dass ich am (…) 2013 in B. (…) Nigeria mit Herrn X 2 geb. am (…) eine zivile Ehe geschlossen habe. Die Eheschließung fand im Standesamt statt. Bei der Eheschließung waren Trauzeugen (mein Onkel und der Vater meines Ehemannes) sowie weitere Angehörige beider Familien anwesend. Eine Heiratsurkunde wurde ausgestellt. Die Urkunde befindet sich in Nigeria. Im Jahre 2015 hat mein Mann mich verlassen und ich bin im September 2015 aus Nigeria weggegangen. Seit dieser Zeit habe ich keinen Kontakt mehr zu meinem Ehemann. Ich weiß nicht wo er sich aufhält. Mein Ehemann ist nicht der Vater des Kindes. Ich bin der deutschen Sprache nicht mächtig und habe daher Frau M. R. (...) als Dolmetscherin für die englische Sprache hinzugezogen. Ich habe den Inhalt und die Bedeutung der Versicherung an Eides Statt verstanden. Weitere personenstandsrechtliche Tatbestände sind mir nicht bekannt. Ich versichere an Eides Statt, dass ich die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.“

5 Am 18. April 2018 wurde die Geburt des Betroffenen wie folgt beurkundet (As. I 3):

6 Geburtsname: X 5, Namensführung nicht nachgewiesen

7 Vorname(n): X 3

(...)

8 Mutter [Beteiligte zu 1]

9 Familienname: X 5, Identität nicht nachgewiesen

10 Vorname(n): X 4

11 Eine Eintragung zum Vater erfolgte zunächst nicht.

12 Der Beteiligte zu 2 erkannte durch Jugendamtsurkunde vom 16. Mai 2025 mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 die Vaterschaft des Betroffenen an.

13 Am 13. Oktober 2025 erklärte mutmaßlich die Beteiligte zu 1 - in einem nicht unterzeichneten Schreiben -, dass sie nicht standesamtlich verheiratet sei; sie sei lediglich in Nigeria kirchlich verheiratet, was in Deutschland aber keine Gültigkeit habe.

14 Mit Schreiben vom 5. November 2025 bat das Standesamt im Rahmen einer Zweifelsvorlage nach § 49 PStG um gerichtliche Entscheidung darüber, ob und ggf. wer als Vater des Betroffenen eingetragen werden solle.

15 Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 1 und 2 angehört und das Standesamt auf dieser Grundlage mit dem angefochtenen Beschluss angewiesen, im Geburtenregister des Betroffenen den Beteiligten zu 3 als Vater mit dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ einzutragen. Der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Beteiligten zu 2 stehe die Sperrwirkung nach § 1594 Absatz 2 BGB entgegen. Es sei davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 1 in Nigeria wirksam geheiratet habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beteiligte zu 1 die Ehe nur nach religiösen Recht oder eine zivile Ehe geschlossen habe, da in Nigeria beide Formen der Eheschließung anerkannt seien.

16 Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, die ihr am 28. Januar 2026 zugestellt worden ist, richtet sich die am 16. Februar 2026 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie sei zum Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen nicht mehr mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet gewesen; nach einer traditionellen Heirat habe sie „das Brautgeld und alles“ zurückgegeben und einen nigerianischen Anwalt beauftragt, entsprechende Papiere zu besorgen. Vater des Betroffenen sei der Beteiligte zu 2, der die Vaterschaft anerkannt habe.

17 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Trennung der Eheleute im Jahre 2015 bewirke keine Auflösung der Ehe; Anhaltspunkte für eine Ehescheidung lägen nicht vor. Die zuletzt behauptete Rückgabe des Brautgeldes allein bewirke keine Ehescheidung.

18 Die Akten der Ausländerbehörde der Stadt Offenburg zu der Beteiligten zu 1 waren beigezogen (Sonderheft Ausländerakte Stadt Offenburg).

II.

19 Die zulässige - insbesondere formgerecht und in der Frist des § 63 Absatz 1 FamFG eingelegte - Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

A.

20 1. Die Beschwerde ist statthaft.

21 a) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nach § 59 Absatz 1 FamFG die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

22 b) Die Beteiligte zu 1 ist durch die Entscheidung, den Beteiligten zu 3 als Vater des Betroffenen in das Geburtenregister einzutragen und damit die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 2 registerrechtlich nicht anzuerkennen, in eigenen Rechten beeinträchtigt (vorausgesetzt in OLG München FGPrax 2008, 207; ebenso ohne nähere Begründung Sternal/Jokisch, 22. Auflage 2025, FamFG § 59 Rn. 94), weil durch die Eintragung in das Geburtenregister der Eindruck einer gemeinsamen Elternschaft der weiteren Beteiligten zu 1 und 3 erweckt wird, was Folgerungen in familien- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben könnte.

23 2. Die deutschen Gerichte sind für das Verfahren international zuständig, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch Gegenstand des Verfahrens ist. Die internationale Zuständigkeit folgt aus der nach § 50 Absatz 1 Satz 1 PStG bestehenden örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Heidelberg. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich auch die Anwendbarkeit deutschen Verfahrensrechts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 11 Wx 35/13, juris Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 09.11.2004 – 1Z BR 79/04 –, juris Rn. 10).

24 3. Von einer Benachrichtigung und Beteiligten des Beteiligten zu 3 war gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 FamFG abzusehen, weil er dem Gericht im Sinne dieser Vorschrift „nicht bekannt ist“. Ist - wie hier - die aktuelle Anschrift eines Beteiligten nicht bekannt, so sind lediglich einfache Ermittlungen - etwa Nachfragen bei den Beteiligten oder eine Einwohnermeldeamtsanfrage - erforderlich. Der Beteiligte zu 3 hält sich - soweit bekannt - im Ausland auf. Ansatzpunkte für die Ermittlung seiner Anschrift liegen nicht vor, insbesondere hat die Beteiligte zu 1 keine Anschrift benannt.

B.

25 Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 3 rechtlicher Vater des Betroffenen ist.

26 1. Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung richtet sich nach deutschem materiellen Recht (Art. 19 Absatz 1 Satz 1 EGBGB), weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

27 2. Als Vater des Betroffenen wäre der Beteiligte zu 2 einzutragen, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hätte. Das würde voraussetzen, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht anderweitig verheiratet war (§§ 1592 Nr. 1, 1594 Absatz 2 BGB). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

28 a) Der Senat geht übereinstimmend mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Beteiligten zu 1 und 3 eine nach dem nigerianischen Ortsrecht (Artikel 11 Absatz 1 EGBGB) wirksame Ehe geschlossen haben.

29 aa) Die Beteiligte zu 1 macht auch mit der Beschwerde nicht geltend, dass es zu keiner Eheschließung gekommen sei, sondern behauptet lediglich - abweichend von ihren früheren Angaben -, dass es lediglich zu einer traditionellen Eheschließung und nicht zu einer solchen vor einem Standesamt gekommen sei.

30 bb) Die späteren Angaben der Beteiligten zu 1 sind nicht glaubhaft. Diese hatte am 12. April 2018 - unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin - eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wonach sie am (…) 2013 in B. eine „zivile Ehe“ geschlossen habe. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beteiligte zu 1 diese Formulierung unbedacht oder in Unkenntnis ihrer Bedeutung gewählt hat. Sie hat nämlich noch ergänzend ausdrücklich angegeben, dass die Eheschließung im Standesamt stattgefunden habe, zwei näher bezeichnete Trauzeugen zugegen gewesen seien und eine Heiratsurkunde ausgestellt worden sei. Soweit die Beteiligte zu 1 später angegeben hat, dass ein „Missverständnis vorliege“ und sie lediglich kirchlich geheiratet habe, gibt es hierfür keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Soweit die Beteiligte zu 1 bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht angegeben hat, ihre eidesstattliche Versicherung sei insoweit richtig gewesen, als sie mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet gewesen sei, allerdings lediglich kirchlich, steht das im Widerspruch zu der eindeutigen und unmissverständlichen eidesstattlichen Versicherung, es sei eine Ehe vor dem Standesamt geschlossen und hierüber eine Urkunde ausgestellt worden. Die Angaben der Beteiligten zu 1 zu einer zivilen Ehe gegenüber dem Standesamt stimmen im Übrigen mit demjenigen überein, was sie in der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 28. September 2017 angegeben hat. Dort ist auf die Frage nach Namen und aktueller Anschrift des Ehepartners und den Umständen der Eheschließung protokolliert: „Er heißt X 2. Wir haben in U. geheiratet. Das war (…) 2013. Das war traditionell. In B. haben wir standesamtlich geheiratet. (…) 2013.“ Nachvollziehbare Gründe, warum eine eidesstattliche Versicherung zu einer vor dem Standesamt geschlossenen Ehe abgegeben wurden, hat die Beteiligte zu 1 auch im Beschwerdeverfahren auf Hinweis des Senats vom 27. Februar 2026 nicht gemacht.

31 Auch die im zweiten Rechtszug vorgelegte eidesstattliche Versicherung von (…) - bei der es sich nach ihren Angaben um die Mutter der Beteiligten zu 1 handelt - stellt keinen hinreichenden Beleg dafür dar, dass die Beteiligte zu 1 ursprünglich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und nicht standesamtlich geheiratet hat. Zwar ist dort angegeben, dass eine „traditional marriage ceromony“ stattgegeben habe und es keine anderweitige Eheschließung gegeben habe. An der Zuverlässigkeit dieser Angabe bestehen indes angesichts der eidesstattlichen Versicherung der Beteiligten zu 1 und deren Angaben im Asylverfahren Zweifel. Nach den im Asylverfahren gemachten Angaben kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass es sowohl zu einer standesamtlichen als auch einer kirchlichen/traditionellen Eheschließung gekommen ist, ohne dass dies der Mutter der Beteiligten zu 1 bekannt geworden ist.

32 b) Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen bestehen nicht.

33 aa) Der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 27. Februar 2026 auf ihren Antrag hin Gelegenheit gegeben worden, die mit der Beschwerdeschrift angekündigten weiteren Unterlagen vorzulegen. Ein Eingang ist - auch innerhalb der bis zum 15. April 2026 verlängerten Frist und bis zur Beschwerdeentscheidung - nicht zu verzeichnen gewesen.

34 bb) Die an die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria in Deutschland gerichtete Anfrage ist - auch auf Erinnerung - ohne Antwort geblieben; Möglichkeiten der Einwirkung auf die Behörden eines ausländischen Staates bestehen nicht.

35 cc) Da eine Urkunde weder über eine traditionelle noch über eine zivile Eheschließung vorliegen, besteht keine Möglichkeit, eine Urkundenüberprüfung - etwa über eine Vertrauensperson der Deutschen Botschaft Lagos - vornehmen zu lassen.

36 c) Anhaltspunkte für eine wirksame Scheidung liegen nicht vor.

37 aa) Der Senat geht - anders als das Amtsgericht, das die Form der Eheschließung offen gelassen hatte - von einer zivilen Eheschließung aus. Zum Nachweis der Scheidung einer Zivilehe in Nigeria sind die Vorlage eines vorläufigen Scheidungsurteils und des Nachweises der Endgültigkeit erforderlich (vgl. https://www.justiz.sachsen.de/olg/download/Scheidungsanerkennung/Nigeria_S.pdf, abgerufen am 17.05.2026; zum gerichtlichen Scheidungsverfahren siehe auch Rieck in Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, 28. EL Juli 2025, Nigeria, Rn. 13). Entsprechende Unterlagen hat die Beteiligte zu 1 weder vorgelegt noch Angaben dazu gemacht, dass sie ein entsprechendes Verfahren durchlaufen habe. Soweit eine Scheidung nach nigerianischem Recht auch nach Stammes-/Gewohnheitsrecht ohne gerichtliches Verfahren zugelassen wird (Rieck a. a. O., Rn. 13 a), fehlen hierzu genügende Angaben; die bloße Mitteilung, dass das Brautgeld zurückgezahlt worden sei - dieser Umstand ist im Übrigen in der eidesstattlichen Versicherung der Beteiligten zu 1 vom 12. April 2018 nicht erwähnt -, reicht jedenfalls deshalb nicht aus, weil auch die stammes-/gewohnheitsrechtliche Auflösung einer Ehe der Registrierung bedarf, zu der keine Angaben erfolgt sind (Rieck a.a.O., Rn. 13a). Amtswegige Ermittlungen zu einer etwaigen Scheidung sind ohne konkrete Angaben nicht möglich.

38 d) Soweit die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde geltend macht, dass sie sich von dem weiteren Beteiligten bereits vor längerer Zeit getrennt habe, kommt es hierauf aus Rechtsgründen nicht an, weil die rechtliche Vaterschaft im Personenstandsverfahren unabhängig von der Möglichkeit einer biologischen Vaterschaft zu beurteilen ist. An den Angaben der Beteiligten zu 1 zur Vaterschaft des Beteiligten zu 2 bestehen im Übrigen Zweifel, weil sie bei der Anmeldung der Geburt eine dritte Person - Herrn X 1 - als Vater des Kindes angegeben und mit Schreiben vom 2. Februar 2018 an das Standesamt mitgeteilt hat, der Aufenthaltsort des Vaters sei ihr nicht bekannt.

III.

39 1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.

40 2. Mangels anderer Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts legt der Senat als Geschäftswert den Auffangwert des § 36 Absatz 3 GNotKG zugrunde.

41 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, insbesondere zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Entscheidung hing von der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage ab, ob eine Eheschließung und -scheidung der Beteiligten zu 1 festgestellt werden kann.

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