LG Mannheim 14. Zivilkammer, 2026-06-02, 14 O 71/26

14 O 71/26Tribunale cantonale2 giu 2026

Regest

1. Die (aktuellen wie auch die früheren) Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und seiner Rechtsverordnungen zur Versorgungsunterbrechung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung begrenzen und modifizieren das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des Energielieferanten. Als Regelungen des Zurückbehaltungsrechts begründen sie keinen (selbständigen) Anspruch. 2. Die zur technischen Durchführung der Versorgungsunterbrechung erforderliche Duldung des Zutritts zur und des Ausbaus der Messeinrichtung (durch den beauftragten Netzbetreiber) ist ein Annex des Zurückbehaltungsrechts des Energielieferanten und hat rein dienende Funktion. Der (unselbständige) Anspruch des Energielieferanten auf Duldung gründet auf allgemein bürgerlich-rechtlichen Regelungen, nämlich § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 433 BGB. 3. Vertragsrechtliche Streitigkeiten aus einem Energieliefervertrag sind als solche keine energiewirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten iSd. § 102 Abs. 1 EnWG. Insbesondere Streitigkeiten über Zahlungsansprüche aus Energielieferverträgen einschließlich Streitigkeiten betreffend die Durchführung einer Versorgungsunterbrechung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung sind allgemeine zivilrechtliche Streitigkeiten; die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich streitwertabhängig.

Testo completo

LG Mannheim 14. Zivilkammer — 14 O 71/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-02

Aktenzeichen: 14 O 71/26

ECLI: ECLI:DE:LGMANNH:2026:0602.14O71.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 41f EnWG vom 23.12.2025, § 41g EnWG vom 23.12.2025, § 102 Abs 1 EnWG, § 118b EnWG vom 24.12.2022, § 9 StromGVV ... mehr

Leitsatz

  1. Die (aktuellen wie auch die früheren) Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und seiner Rechtsverordnungen zur Versorgungsunterbrechung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung begrenzen und modifizieren das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des Energielieferanten. Als Regelungen des Zurückbehaltungsrechts begründen sie keinen (selbständigen) Anspruch.

  2. Die zur technischen Durchführung der Versorgungsunterbrechung erforderliche Duldung des Zutritts zur und des Ausbaus der Messeinrichtung (durch den beauftragten Netzbetreiber) ist ein Annex des Zurückbehaltungsrechts des Energielieferanten und hat rein dienende Funktion. Der (unselbständige) Anspruch des Energielieferanten auf Duldung gründet auf allgemein bürgerlich-rechtlichen Regelungen, nämlich § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 433 BGB.

  3. Vertragsrechtliche Streitigkeiten aus einem Energieliefervertrag sind als solche keine energiewirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten iSd. § 102 Abs. 1 EnWG. Insbesondere Streitigkeiten über Zahlungsansprüche aus Energielieferverträgen einschließlich Streitigkeiten betreffend die Durchführung einer Versorgungsunterbrechung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung sind allgemeine zivilrechtliche Streitigkeiten; die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich streitwertabhängig.

Tenor

  1. Das Landgericht Mannheim erklärt sich für sachlich (und örtlich) unzuständig.

  2. Die Akte wird dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt zur Durchsetzung einer Unterbrechung der Gasversorgung im Wege der einstweiligen Verfügung Duldung des Zutritts zur und des Ausbaus der Messeinrichtung durch den von ihr beauftragten Netzbetreiber.

2 Der im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts S. ansässige und dort eine Verbrauchsstelle unterhaltende Antragsgegner bezieht von der Antragstellerin Gas im Wege der Grundversorgung. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin sei der Antragsgegner mit seinen seit 01.02.2026 fälligen Abschlagszahlungen im Rückstand; im Zeitpunkt der Antragstellung beliefe sich der Rückstand aus Abschlagsforderungen, Gang- und Mahnkosten auf 1.859,01 €. Mit Schreiben vom 17.03.2026 habe die Antragstellerin die zu diesem Zeitpunkt fälligen zwei Abschlagsforderungen angemahnt, eine Versorgungsunterbrechung angedroht und weitere Hinweise und Informationen erteilt; hinsichtlich des Inhalts wird auf das als Anlage vorgelegte Schreiben Bezug genommen (Bl. 13 f. d. Anlagenbands Ast). Mit weiterem Schreiben vom 16.04.2026 habe die Antragstellerin eine Versorgungsunterbrechung ab dem 28.04.2026 angekündigt, den Abschluss einer „Abwendungsvereinbarung“ unterbreitet und weitere Hinweise und Informationen, insbesondere hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten der Unterbrechung, erteilt; hinsichtlich des Inhalts wird auf das als Anlage vorgelegte Schreiben Bezug genommen (Bl. 15 ff. d. Anlagenbands Ast). Zahlungen oder sonstige Rückmeldungen des Antragsgegners seien nicht erfolgt. Der Mitarbeiter des beauftragten Netzbetreibers habe zum angekündigten Termin „ab dem 28.04.2026“, nämlich am 04.05.2026, vom Antragsgegner keinen Zutritt zur Messeinrichtung erhalten.

3 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11.05.2026 beim Amtsgericht S. (im Folgenden: Amtsgericht) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Auf entsprechenden Hinweis zur vermeintlich fehlenden sachlichen Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts hat die Antragstellerin Verweisung des Verfahrens ans Landgericht Mannheim beantragt (vgl. Bl. 25 d.A.). Das Amtsgericht hat sich hierauf mit Beschluss vom 20.05.2026 (Bl. 26 ff. d.A.) für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit „an das Landgericht Mannheim formlos abgegeben“.

4 Nach Eingang des Verfahrens beim Landgericht Mannheim hat der Antragstellervertreter auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden erklärt, die Antragstellerin begehre trotz des Verweisungsantrags eine Entscheidung durch das Amtsgericht als zuständiges allgemeines Zivilgericht.

II.

5 Das Landgericht Mannheim ist für die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zuständig (1.). Da sich das als zuständig anzusehende Amtsgericht im „Abgabebeschluss“ rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt hat, ist das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts aufgerufen (2.).

6 1. Ausschließlich (sachlich und örtlich) zuständig ist als Gericht der Hauptsache das Amtsgericht, § 937 Abs. 1 ZPO (iVm. § 802 ZPO).

7 a) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als allgemeines Zivilgericht folgt aus § 23 Nr. 1 GVG und § 22 GasGVV. Der Zuständigkeitsstreitwert (§§ 2, 3 ZPO) liegt nicht über 10.000 €.

8 b) Entgegen der Annahme des Amtsgerichts folgt eine abweichende, zum Landgericht Mannheim führende (gem. § 108 EnWG ausschließliche) sachliche (und örtliche) Zuständigkeit nicht aus § 102 Abs. 1 EnWG (iVm. § 103 Abs. 1 EnWG iVm. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZustVOJu-BW).

9 Gem. § 102 Abs. 1 EnWG sind die Landgerichte – ggfls. das für mehrere Gerichtsbezirke örtlich konzentriert zuständige Landgericht – ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben (Satz 1 d. Regelung, sog. „energiewirtschaftsrechtliche Hauptfrage“ oder „energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeit im engeren Sinne“), oder wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt , die nach diesem Gesetz zu treffen ist (Satz 2 d. Regelung, sog. „energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage“ oder „energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeit im weiteren Sinne“).

10 Bei einer Normanwendung, die die gefestigte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zur Einordnung von Streitigkeiten und Ansprüchen aus Energieversorgungs-/Energielieferverträgen nicht aus dem Blick verliert (hierzu aa) bis cc)), und einer Normauslegung, die den erkennbaren gesetzgeberischen Willen nicht missachtet, sondern das Normverständnis an Sinn und Zweck der Regelungen ausrichtet (hierzu dd)), ergibt sich eine Zuständigkeit des für energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeiten spezialisierten Landgerichts unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt. Im Einzelnen:

11 aa) Von einer energiewirtschaftsrechtlichen Hauptfrage bzw. einer energiewirtschaftsrechtlichen Streitigkeit im engeren Sinne kann unter Berücksichtigung der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgegangen werden.

12 Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die sich aus dem EnWG ergibt, liegt allenfalls vor, wenn – auf der Basis des klägerischen Tatsachenvortrags – die Anspruchsgrundlage eine Norm des EnWG oder des auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelungswerks ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2018 – EnZB 53/17 – EnWZ 2018, 352 Rn. 9). Ungeachtet der zu bedenkenden Kritik, die an der sachlichen Weite dieses vom Bundesgerichtshof aufgestellten Ausgangspunkts zum Verständnis der Zuständigkeitsregelung des § 102 EnWG geübt worden ist (vgl. u.a. Fricke, EnWZ 2018, 355), ergibt und ergab sich die Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin gerade nicht aus dem Energiewirtschaftsgesetz oder aus auf diesem beruhenden Rechtsverordnungen. Sonach verbleibt kein Ansatz, Streitigkeiten der vorliegenden Art als energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne anzusehen, selbst auf Grundlage des zunächst formal weiten Ausgangspunkts des Bundesgerichtshofs, der neben netzregulatorischen und sektorspezifischen Regelungen der Energiewirtschaft (iSd. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) insbesondere auch allgemein bürgerlich-rechtliche Regelungen zu Energielieferverträgen zu erfassen scheint, die der Bundesgesetzgeber – obgleich schon zur Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehörend – schlicht aus systematisch-sachlichen Gesichtspunkten dem Energiewirtschaftsgesetz bzw. den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen unterstellt hat.

13 (1) Weder § 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG noch § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV aF. – entsprechendes gilt für § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV aF. und § 118b Abs. 2 Satz 1 EnWG aF. – geben dem Energieversorgungsunternehmen gegen den Vertragspartner einen (selbständigen) „Anspruch auf Duldung einer Versorgungsunterbrechung“.

14 Die Regelungen „berechtigten “ in ihrem sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich das Energieversorgungsunternehmen nach Maßgabe der im Einzelnen aufgestellten Voraussetzungen (nunmehr: § 41f (ggfls. iVm. § 41g) EnWG) „die Energieversorgung ... unterbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen“ . Mit der Unterbrechung der Versorgung als solcher stellt das Energieversorgungsunternehmen die Energielieferung ein und verweigert insoweit für die Zukunft die Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht. Eines Handelns oder Duldens des Vertragspartners bedarf es insoweit nicht; entsprechend ist es sachlich ungenau und verstellt den Blick auf den Regelungsgehalt der zu prüfenden Normen, wenn von einer „Duldung einer Versorgungsunterbrechung“ gesprochen wird.

15 Die in den bezeichneten Normen allein geregelte „Berechtigung“, die an die Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners anknüpft, benennt damit für sich betrachtet nichts anderes als das dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber seinem Vertragspartner zustehende Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 320, 273 BGB. Dieses „entspricht dem Wesen des Energieliefervertrages als entgeltliches Schuldverhältnis, aus dem sich auch der grundsätzliche Anspruch des Energielieferanten auf [...] Bezahlung der Rechnung als Gegenleistung für die Energielieferung ergibt“ (BT-Drs. 21/1497, 149).

16 §§ 41f, 41g EnWG wie auch ihre Vorgängerregelungen begrenzen und modifizieren (im Wesentlichen 1Daneben bspw. die datenschutzrechtliche Befugnisregelung in § 41g Abs. 5 EnWG.Daneben bspw. die datenschutzrechtliche Befugnisregelung in § 41g Abs. 5 EnWG.) lediglich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Verfahren und materieller Voraussetzungen (vgl. Gesetzentwurf mit Neuregelung von §§ 41f, 41g EnWG, BT-Drs. 21/1497, 149: „begrenzt dauerhaft das Zurückbehaltungsrecht des Energielieferanten auch außerhalb der Grundversorgung“ ; BVerfG (zur Liefersperre bei der Stromversorgung nach seinerzeitiger Regelung in § 33 AVBEltV), NJW 1982, 1511, 1512: Regelung „der Voraussetzungen für eine Liefersperre“, die die „zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des § 273 BGB notwendige Maßnahme“ ist ; BGH (zu § 33 AVBEltV), NJW 1991, 2645, 2646: „besondere Ausgestaltung der Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 273, 320 BGB“ ; OLG Karlsruhe, EnWZ 2024, Rn. 22: „Die Unterbrechung der Versorgung mit Strom und Gas dient [...] der Verwirklichung des Zurückbehaltungsrechts [...] nach §§ 320, 273 BGB [...], welches durch das Verfahren und die materiellen Voraussetzungen der § 19 Abs. 2 – 6 Strom- und GasGVV lediglich modifiziert und eingeschränkt wird.“ ).

17 Das Zurückbehaltungsrecht als Leistungsverweigerungsrecht ist aber kein Anspruch, also kein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Der zur Leistungsverweigerung Berechtigte kann die (an sich geschuldete) Leistung einfach unterlassen. Er muss seinen Gläubiger insofern nicht etwa zuvor in einem gerichtlichen Verfahren auf Duldung der Unterlassung in Anspruch nehmen (OLG Karlsruhe, EnWZ 2017, 37 Rn. 5).

18 (2) Zur Durchführung der Versorgungsunterbrechung ist technisch allerdings der Ausbau der Messeinrichtung und hierdurch bedingt der Zutritt zu dieser für den beauftragten Netzbetreiber erforderlich; insofern bedarf es eines Duldens des Vertragspartners.Der im Streitfall im Wege der einstweiligen Verfügung daher verfolgte Anspruch auf „Duldung des Zutritts zur und des Ausbaus der Messeinrichtung durch den beauftragten Netzbetreiber“ ist lediglich ein Annex des auszuübenden Zurückbehaltungsrechts und hat eine rein dienende Funktion (vgl. OLG Karlsruhe, EnWZ 2024, 363 Rn. 23). Die Grundlage des (Verfügungs-)Anspruchs folgt insoweit gerade nicht aus dem EnWG oder seinem untergesetzlichen Regelungswerk.

19 Zwar finden sich explizite Regelungen zum „Zutrittsrecht“ in den auf dem Energiewirtschaftsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen. Diese sind aber für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsposition des Energieversorgungsunternehmens ohnehin schon nicht einschlägig. § 9 StromGVV bzw. GasGVV, der nur in der Grundversorgungskonstellation Anwendung findet, betrifft allein ein Zutrittsrecht „zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen“, nicht aber zur Versorgungsunterbrechung. § 21 NAV bzw. NDAV, der den Zutritt auch „zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung“ betrifft, regelt indes nur die Zutrittsberechtigung als Recht des Netzbetreibers und nicht des Energieversorgungsunternehmens, welches den Netzbetreiber beauftragt (vgl. § 24 Abs. 3 NAV bzw. NDAV). Die Funktion der Regelungen nach § 21 NAV bzw. NDAV iVm. § 24 Abs. 3 NAV bzw. NDAV liegt zudem nicht in der Begründung eines Anspruchs des Netzbetreibers gegenüber dem Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens, sondern schlicht in einer Haftungsfreizeichnung des bei der Zählersperre handelnden Netzbetreibers, der infolge des „Zutrittsrechts“ selbst nicht rechtswidrig handelt.

20 Das Energiewirtschaftsgesetz oder seine Rechtsverordnungen geben dem Energieversorgungsunternehmen danach keinen (selbständigen) Anspruch auf Duldung des Zutritts zur und des Ausbaus der Messeinrichtung. Als Annex des auszuübenden Zurückbehaltungsrechts ergibt sich der in Rede stehende Duldungsanspruch letztlich allein (unselbständig) aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht des Kunden des Energieversorgungsunternehmens (vgl. OLG Karlsruhe, EnWZ 2024, 363 Rn. 23; OLG Koblenz Beschl. v. 14.12.2004 – 8 W 826/04 – Rn. 3). Der Energieliefervertrag erfährt zwar Teilregelungen durch das EnWG bzw. seine Rechtsverordnungen, ist aber vom Gesetz nicht typisiert. Der Energieliefervertrag wird nach allgemeiner Auffassung als Kaufvertrag oder als Vertrag, auf den die Bestimmungen des Kaufvertragsrechts (§§ 433 ff. BGB) anzuwenden sind, angesehen, der zugleich als Dauerschuldverhältnis einzuordnen ist (vgl. Schneider/Theobald EnergieWirtschaftsR-HdB/de Wyl, 5. Aufl. 2021, § 12. Rn. 2). Der in Rede stehende (unselbständige) Duldungsanspruch gründet hiernach schlicht auf den allgemein bürgerlich-rechtlichen Regelungen, nämlich § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 433 BGB; der Kunde ist danach wegen seiner Verpflichtung zur Rücksicht auf Rechte des Energieversorgungsunternehmens zur Duldung des Zutritts und des Ausbaus der Messeinrichtung verpflichtet. Das Bestehen des Zurückbehaltungsrechts ist dabei dann lediglich tatbestandliche Anspruchsvoraussetzung.

21 bb) Ebenso verbietet sich unter Berücksichtigung der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung die Annahme einer energiewirtschaftsrechtlichen Streitigkeit im weiteren Sinne.

22 Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt nicht iSd. § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG ganz oder teilweise von einer Entscheidung ab, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz (oder dem auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelungswerk) zu treffen wäre. Hierfür müsste sie von einer Vorfrage abhängig sein, die – wäre sie Hauptfrage – unter § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG fiele (vgl. BayObLG Beschl. v. 25.6.2024 – 101 AR 68/24, BeckRS 2024, 14469 Rn. 28; OLG Köln, Beschl. v. 24.10.2007 – 8 W 80/07, Rn. 6; Theobald/Kühling/Werk, 133. EL Januar 2026, EnWG § 102 Rn. 11). Dass eine Rechtsfrage, die vom Gesetzgeber lediglich aus systematisch-sachlichen Gesichtspunkten im Energiewirtschaftsgesetz bzw. in den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen Regelung erfahren hat, betroffen ist – wie in den hier interessierenden Rechtsstreitigkeiten Begrenzungen und Modifikationen des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts durch Bestimmungen zu Verfahren und weiteren materiellen Voraussetzungen oder sonstige vertragsrechtliche Regelungen betreffend Energielieferverträge, wie Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen (vgl. § 40c EnWG) –, genügt insoweit aber nicht. Vielmehr besteht eine Abhängigkeit von einer „energiewirtschaftsrechtlichen Vorfrage“ nur dann, wenn diese selbst Hauptfrage, also Gegenstand einer auf Leistung oder Feststellung gerichteten Streitigkeit sein könnte, mithin selbst einen sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz bzw. aus seinen Rechtsverordnungen ergebenden Anspruch oder Rechtsverhältnis betrifft. Dies voraussetzend werden nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Streitigkeiten über Zahlungsansprüche aus Energielieferungsverträgen einschließlich solcher mit gerichtlicher Kontrolle von Preiserhöhungen durch Energieversorger als allgemeine zivilrechtliche Streitigkeiten angesehen, die nicht § 102 EnWG unterliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2018 – EnZB 53/17 – EnWZ 2018, 352 Rn. 23 mwN.).

23 Die Berechtigung der Versorgungsunterbrechung nach den Maßgaben in § 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG (bzw. § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV aF., § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV oder § 118b Abs. 2 Satz 1 EnWG aF.) als tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs auf „Duldung des Zutritts zur und des Ausbaus der Messeinrichtung durch den beauftragten Netzbetreiber“ ist aber wie ausgeführt nur Begrenzung des Leistungsverweigerungsrechts, gewährt entsprechend keinen Anspruch als solches und begründet für sich auch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ist hiernach keine Vorfrage iSd. § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG.

24 Eine energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage ergibt sich im Streitfall auch unter keinem sonstigen Aspekt. Da die Grundversorgungspflicht nach § 36 EnWG von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt wird und die Durchsetzung eines Leistungsverweigerungsrechts die Grundversorgungspflicht nicht tangiert, weil der Grundversorger nur zur Energielieferung nach den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen verpflichtet ist und eventuelle Vertragsverletzungen des Kunden seinerseits nicht zu dulden braucht (vgl.OLG Köln, Beschl. v. 24.10.2007 – 8 W 80/07, Rn. 6), ist im Streitfall auch keine Entscheidung über die Grundversorgungspflicht zu treffen, die allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine energiewirtschaftsrechtliche Hauptfrage wäre und entsprechend eine energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage zeitigen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2018 – EnZB 53/17 – EnWZ 2018, 352 Rn. 23 mwN.).

25 cc) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen – jedenfalls dem Ergebnis nach – sind Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art in der Vergangenheit nach allgemeiner Meinung (vgl. u.a. OLG Karlsruhe, EnWZ 2024, 363; OLG Köln, Beschl. v. 24.10.2007 – 8 W 80/07; LG Kassel, NJW-RR 2007, 1651) nicht als von der Zuständigkeitsregelung des § 102 Abs. 1 EnWG erfasst angesehen worden. Durch (unbefristete) Inkorporation ins Energiewirtschaftsgesetz und zugleich Verstetigung der bisherigen Maßgaben zum Leistungsverweigerungsrecht des Energieversorgungsunternehmens aus den vormaligen Regelungen in § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV aF., § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV a.F. und § 118b Abs. 2 Satz 1 EnWG aF. durch Einführung der §§ 41f, 41g EnWG mit der EnWG-Novelle 2025 hat sich entgegen veröffentlichter Verlautbarungen in Literatur (u.a. Geier, NJOZ 2026, 353; Haun, EnWZ 2026, 128) und untergerichtlicher Rechtsprechung (AG Hannover, EnWZ 2026, 126; LG Hildesheim, Beschl. v. 16.2.2026 – 9 O 95/26; AG Köln, Urt. v. 21.4.2026 – 203 C 19/26) hinsichtlich der Beurteilungsgrundlagen der sachlichen Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art nichts geändert (zutreffend im Ergebnis: AG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 435 C 69/26; AG Marburg, Urt. v. 12.3.2026 – 9 C 35/26). Sowohl bei Verortung der das Zurückbehaltungsrecht begrenzenden und modifizierenden Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz (§§ 41f, 41g EnWG oder § 118b Abs. 2 Satz 1 EnWG aF.) als auch bei Verortung in den das Grundversorgungsverhältnis bestimmenden Rechtsverordnungen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV aF., § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV a.F.) stellen sich die identischen Bewertungsfragen. Denn bereits seit der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018 ist geklärt, dass es für die Zuständigkeit nach § 102 EnWG keine Rolle spielt, ob die eine Zuständigkeitsfrage aufwerfende Norm dem Gesetz selbst oder seinem untergesetzlichen Regelungswerk entstammt.

26 dd) Die vormals unbestrittene und auch weiterhin den höchst- und obergerichtlichen Erkenntnissen entsprechende Auffassung, wonach sich die sachliche Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art streitwertabhängig nach § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG richtet und nicht streitwertunabhängig § 102 Abs. 1 EnWG unterliegt, ist jedenfalls – auch mit Rücksicht auf den erkennbaren gesetzgeberischen Willen – nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen geboten.

27 Wenngleich § 102 Abs. 1 EnWG als „nicht gelungen“ (Lange, EWeRK 2018, 125) und „schwierige Abgrenzungsprobleme“ aufwerfend (BGH, Beschl. v. 17.7.2018 – EnZB 53/17 – EnWZ 2018, 352 Rn. 23 mwN.) anzusehen sein mag, ergibt sich bei einer nicht am Wortlaut stehenbleibenden Auslegung der Regelung des § 102 EnWG hinreichend klar, dass nur die restriktive – in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigte – Anwendung der Norm, wonach vertragsrechtliche Streitigkeiten aus einem Energielieferungsvertrag keine energiewirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind, sondern den streitwertabhängigen Zuständigkeitsregelungen unterfallen, zutreffend sein kann.

28 Im Einzelnen:

29 (1) Führte ein vermeintlich weitergehender Wortlaut der Norm zu einem weitergehenden Anwendungsbereich, wäre das Gericht als Rechtsanwender rechtsmethodisch zunächst gehalten, die weitergehende Interpretation nach dem Auslegungskanon – insbesondere nach dem Telos der Norm – zu hinterfragen und ggfls. zu einer teleologischen Reduktion der Norm als Methode der Wortlautkorrektur zu gelangen. Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern hat diesen zur Geltung zu bringen (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 109. EL Januar 2026, GG Art. 20 Rn. 148).

30 Diese Grundanforderung richterlicher Rechtsanwendung wird in der zitierten Entscheidung des Landgerichts Hildesheim, die sich das hier verweisende Amtsgericht als einzig tragende Argumentation unmittelbar zu eigen macht, offensichtlich verkannt, weil die Entscheidung allein den Wortlaut des § 102 Abs. 1 EnWG („aus diesem Gesetz“) in den Blick nimmt und schlicht auf § 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG als vermeintliche Anspruchsgrundlage hinweist.

31 (2) Die Zuständigkeitsregelung nach § 102 Abs. 1 EnWG, die der kartellrechtlichen Parallelvorschrift des § 87 GWB (idF. vor der 7. GWB-Novelle 2005) entspricht (vgl. BT-Drs. 15/3917, 75), soll eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts, soweit es das Energiewirtschaftsgesetz ordnet, in allen Instanzen gewährleisten (vgl. BGH Beschl. v. 17.7.2018 – EnZB 53/17 – EnWZ 2018, 352 Rn. 15). Damit zielt die Regelung auf eine Konzentration von energiewirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten bei fachlich spezialisierten Gerichten, die – unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technologischen Besonderheiten des Rechtsgebiets – über eine entsprechende Erfahrung bei der Beurteilung energiewirtschaftsrechtlicher und wettbewerblicher Sachverhalte verfügen (vgl. BerlKommEnergieR/Keßler, 4. Aufl. 2019, EnWG § 102 Rn. 1). Entsprechend ermächtigt § 103 EnWG die Landesregierungen zur gerichtsbezirksübergreifenden (örtlichen) Zuständigkeitskonzentration und ist nach §§ 106, 107 EnWG für diese Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellsenate bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanzen bestimmt. Mit der Zuständigkeit nach § 102 Abs. 1 EnWG für energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeiten geht zudem einerseits die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen (§ 102 Abs. 2 EnWG) bei entsprechender Anrufung (§ 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1 GVG) und andererseits (§ 104 EnWG) die zwingende Unterrichtung der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur oder Landesregulierungsbehörde) und deren Möglichkeit zur Beteiligung im Rechtsstreit einher.

32 Ausgehend von der beschriebenen Zwecksetzung der Zuständigkeitsregelung und dem dargestellten Normkontext ist von den Streitigkeiten auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts, hinsichtlich derer eine einheitliche Rechtsprechung über das allgemeine Rechtsmittelrecht hinausgehend zu gewährleisten ist, jedenfalls negativ eine vertragsrechtliche Streitigkeit aus einem Energielieferungsvertrag abzugrenzen, die weder netzregulatorische Fragen (einschließlich des Netzzugangs) aufwirft, noch sektorspezifische Regelungen (wie das Missbrauchsverbot der Marktstellung) betrifft, noch eine Entscheidung über die Grundversorgungspflicht erfordert. Denn die (konzentrierte) Zuständigkeit besonders spezialisierter und erfahrener Gerichte und Spruchkörper – einschließlich des hiermit automatisch verbundenen Zugangs zu den Kammern für Handelssachen – sowie die Einbeziehung der Regulierungsbehörde wären nicht nur sachwidrig, sondern verkehrten das vom Gesetzgeber mit den (schlicht) vertragsrechtlichen Bestimmungen des 4. Teils des Energiewirtschaftsgesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen ebenso verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes (vgl. Gesetzesbegründung zu §§ 41f, 41g EnWG: BT-Drs. 21/1497, 148) in sein Gegenteil. Die privaten Endverbraucher (Haushaltskunden gem. § 3 Nr. 22 EnWG) wären angesichts des nach § 78 ZPO einschlägigen Anwaltszwangs und der – u.a. in Baden-Württemberg durch § 13 Abs. 1 ZustVOJu-BW begründeten – gerichtsbezirksübergreifenden Zuständigkeit nach § 103 EnWG mit Rücksicht auf die regelmäßig geringen Streitwerte in Rechtsstreitigkeiten im Kontext der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen aus Energielieferverträgen unverhältnismäßig hohen Kosten und damit einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, was angesichts der regelmäßig einfachen Sach- und Rechtsfragen aus einem Lieferverhältnis nicht zu rechtfertigen ist (vgl. Lange, EWeRK 2018, 125, 127 und 130; Fricke, EnWZ 2018, 355, 357).

33 c) Die Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim im Streitfall folgt schließlich nicht aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

34 aa) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO zwar die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet.

35 Die Bindungswirkung entfällt aber dann – wenngleich auch nur dann –, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Als in diesem Sinne willkürlich erweist sich ein Verweisungsbeschluss dann, wenn er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und unverständlich erscheint und deshalb offensichtlich unhaltbar ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15).

36 bb) Nach Auffassung der Kammer entfaltet der „Abgabebeschluss“ des Amtsgerichts ausnahmsweise keine Bindungswirkung.

37 Hierbei kann dahinstehen, ob die im Streitfall erfolgte, auf der rechtsirrigen Annahme, das auf Erlass der einstweiligen Verfügung gerichtete Verfahren sei noch nicht mit Antragstellung bei Gericht rechtshängig geworden, beruhende „formlose Abgabe“ des Amtsgerichts überhaupt eine Bindungswirkung gem. § 281 ZPO nach sich ziehen kann. Denn die rechtsfehlerhafte Abgabe ist nach Auffassung der Kammer zugleich objektiv willkürlich:

38 Die Entscheidung des Amtsgerichts lässt eine ernsthafte Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 EnWG in Auseinandersetzung mit der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, namentlich der des Oberlandesgerichts Karlsruhe, vermissen. Sie verweist tragend allein auf eine Entscheidung des Landgerichts Hildesheim, die – wie vorstehend ausgeführt (II.1.b)dd)(1)) – eine Grundanforderung richterlicher Rechtsanwendung im Ansatz verkennt. Der Abgabebeschluss lässt damit die rechtlichen Grundlagen in einer schlechterdings objektiv nicht nachvollziehbaren Weise außer Acht und erscheint danach unvertretbar, mithin objektiv willkürlich. Gegen die Annahme objektiver Willkür streitet insoweit gerade nicht der Umstand, dass sich das Amtsgericht an einer Entscheidung eines anderen Untergerichts orientiert hat. Ungeachtet dessen, dass die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim nach den vorstehenden Ausführungen selbst als objektiv willkürlich anzusehen ist, kann es angesichts der in Bezug auf die zuständigkeitsrechtliche Beurteilung materiell unveränderten Rechtslage (vgl. hierzu vorstehend II.1.b)cc)) nicht als vertretbar angesehen werden, anlass- und damit schlicht begründungslos von der bisherigen allgemeinen Auffassung, die – mangels früherer Verweisungen und Abgaben von Streitigkeiten der in Rede stehenden Art an das nach § 102 Abs. 1 EnWG (iVm. § 103 Abs. 1 EnWG iVm. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZustVOJu-BW) zuständige Landgericht Mannheim – offensichtlich auch der Rechtsauffassung und Rechtspraxis des verweisenden Amtsgerichts selbst entsprach, abzuweichen. Damit steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang, dass der Annahme einer objektiv willkürlichen Rechtsanwendung nicht entgegensteht, dass sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt, wenn die Ausführungen nicht ansatzweise einen Bezug zu den angewandten Normen erkennen lassen (vgl. BVerfG, NJW 2010, 1349).

39 cc) Der Beurteilung des Verweisungsbeschlusses als objektiv willkürlich steht der Verweisungsantrag der Antragstellerpartei nicht entgegen. Weist das Gericht – wie im Streitfall – die Parteien von sich aus auf eine angebliche, im Gesetz aber nicht vorgesehene Verweisungsmöglichkeit hin, so sind auch der daraufhin gestellte Verweisungsantrag und das etwaige Einverständnis der Gegenpartei mit diesem Antrag nicht geeignet, der rechtswidrigen Verweisung den Willkürcharakter zu nehmen (vgl. BGH, NJW 2002, 3634).

40 2. Der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden (vgl. BayObLG Beschl. v. 25.6.2024 – 101 AR 68/24, BeckRS 2024, 14469 Rn. 19).

Fußnoten

1) Daneben bspw. die datenschutzrechtliche Befugnisregelung in § 41g Abs. 5 EnWG.

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