OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, 2026-03-05, 7 U 22/25

7 U 22/25Tribunale superiore / Civil Chamber 75 mar 2026

Regest

1. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über die Unterschiede zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung bei der nachträglichen Umstellung eines Versicherungsvertrages von dem Erblasser auf die Erben aufzuklären. Er hat bereits bei der Bedarfsermittlung darauf zu achten, ob der Versicherungsnehmer die Unterschiede verstanden hat. 2. Ein Beratungsprotokoll, das ohne gesetzliche Verpflichtung anlässlich einer nachträglichen Vertragsänderung erstellt wurde, hat dieselbe Beweiswirkung wie ein gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG vorgeschriebenes Beratungsprotokoll. 3. Aus der pauschalen Abschnittsüberschrift im Beratungsprotokoll "Empfehlung des Vermittlers, konkreter Versicherungsbedarf/-wünsche des Kunden oder Entscheidung des Kunden" und dem Eintrag "Die Gebäude werden mit dem Zeitwert versichert" lässt sich nicht feststellen, dass der Versicherungsvermittler den Bedarf des Kunden erhoben und ihm die Unterschiede zur (zuvor bestehenden) Neuwertversicherung ausreichend erläutert hat.

Testo completo

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat — 7 U 22/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-05

Aktenzeichen: 7 U 22/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0305.7U22.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über die Unterschiede zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung bei der nachträglichen Umstellung eines Versicherungsvertrages von dem Erblasser auf die Erben aufzuklären. Er hat bereits bei der Bedarfsermittlung darauf zu achten, ob der Versicherungsnehmer die Unterschiede verstanden hat.

  2. Ein Beratungsprotokoll, das ohne gesetzliche Verpflichtung anlässlich einer nachträglichen Vertragsänderung erstellt wurde, hat dieselbe Beweiswirkung wie ein gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG vorgeschriebenes Beratungsprotokoll.

  3. Aus der pauschalen Abschnittsüberschrift im Beratungsprotokoll "Empfehlung des Vermittlers, konkreter Versicherungsbedarf/-wünsche des Kunden oder Entscheidung des Kunden" und dem Eintrag "Die Gebäude werden mit dem Zeitwert versichert" lässt sich nicht feststellen, dass der Versicherungsvermittler den Bedarf des Kunden erhoben und ihm die Unterschiede zur (zuvor bestehenden) Neuwertversicherung ausreichend erläutert hat.

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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