progetti
S 12 BA 1710/26•SG Karlsruhe 12. Kammer, 2026-05-19, S 12 BA 1710/26
S 12 BA 1710/26Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 1219 mag 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: S 12 BA 1710/26
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2026:0519.S12BA1710.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 197a SGG, §§ 154 bis 162 VwGO, § 154 Abs 1 VwGO, § 156 VwGO, § 161 Abs 1 VwGO ... mehr
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
1 § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) regelt die Erhebung von Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und die Anwendung der Vorschriften der §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
2 Nach § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO zu entscheiden. Hier ist das Verfahren S 12 BA 1710/26 auf andere Weise als durch Urteil beendet worden. Denn seine am 05.05.2026 erhobene Untätigkeitsklage hat der Kläger nach der Bekanntgabe des begehrten Widerspruchsbescheides am 06.05.2026 für erledigt erklärt.
3 Die deswegen gebotene Kostengrundentscheidung betrifft die Frage, wer die Gerichtskosten sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich eventueller Kosten des Vorverfahrens zu tragen hat. Hierzu heißt es in § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes erfolgt. Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Rechtsstreits. § 156 VwGO bestimmt, dass dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hatte.
4 Nach diesem Maßstab trägt vorliegend die Beklagte die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens.
5 Sie kann sich auf die Ausnahmevorschrift des § 156 VwGO trotz ihres (sinngemäß sofort betätigten) Anerkenntnisses nicht berufen, da sie mit ihrer außergerichtlichen vierzehnmonatigen Verzögerung dem Kläger Anlass zur Untätigkeitsklage gegeben hatte. Der Kläger durfte am 05.05.2026 noch davon ausgehen, dass die Beklagte mit der Bescheidung des Widerspruchs vom 27.02.2025 weiter ohne zureichenden Grund zuwarten würde.
6 Die Beklagte hat sich in Bezug auf die Untätigkeitsklage S 12 BA 1710/26 durch den Erlass des begehrten Widerspruchsbescheides in die Rolle des unterlegenen Teils begeben. Also muss sie § 154 Abs. 1 VwGO zufolge die Kosten dieses Rechtsstreits tragen.
7 Dieser Beschluss ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, da eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.