OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 2026-02-27, 8 W 4/25

8 W 4/25Tribunale superiore / Civil Chamber 827 feb 2026

Testo completo

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat — 8 W 4/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-27

Aktenzeichen: 8 W 4/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0227.8W4.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Besigheim vom 20.11.2024, Az. 22 VI 347/21, aufgehoben.

  2. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbscheinsantrag des Beteiligten Ziffer 2 unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats neu zu bescheiden.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags vom 01.10.2024.

2 Die Erblasserin und ihr Ehemann haben in dem für die Erbfolge maßgeblichen Erbvertrag vom 08.03.2011 (I UR 2011 Nr. 143 Notariat Bietigheim, Bl. 48 ff d.A.) unter Aufhebung aller früheren letztwilligen Verfügungen und Erbverträge jeweils den Überlebenden von ihnen zur Hälfte und ihre beiden gemeinsamen Söhne G. und A. B. je zu einem Viertel als Erben eingesetzt. Darüber hinaus hat der überlebende Ehegatte auf seinen Tod die beiden gemeinsamen Söhne je zur Hälfte als Erben eingesetzt. Zugunsten des überlebenden Ehegatten enthält der Erbvertrag in III. § 3 Vorausvermächtnisse. Auf den Inhalt dieser Urkunde wird vollumfänglich Bezug genommen.

3 In den Akten befindet sich ferner ein Ehevertrag vom 14.10.2019 (Notariat Ludwigsburg UR.Nr. 6327/2019, Bl. 27 ff d.A.), den der gemeinsame Sohn A. B. aufgrund ihm erteilter, notariell beurkundeter General- und Vorsorgevollmacht vom 08.03.2011 (I UR 2011 Nr. 144 Notariat Bietigheim) im Namen seines am 31.10.2022 nachverstorbenen Vaters H. B. mit der Erblasserin abgeschlossen hat. In diesem Vertrag, auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird und in dem der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde, ist das nach Durchführung des Vertrages dem Ehegatten H. B. verbleibende Vermögen mit 20 Millionen Euro beziffert.

4 Nach dem Tod der Erblasserin erklärte A. B. mit notariell beglaubigter Erklärung vom 25.03.2021 (Bl. 15 ff d.A.), bei Gericht eingegangen am 25.03.2021, im Namen seines Vaters H. B. die Ausschlagung von dessen Erbteil aus allen Berufungsgründen. Eine notariell beglaubigte Abschrift der General- und Vorsorgevollmacht vom 08.03.2011 ist der Ausschlagungserklärung beigefügt.

5 Mit notariell beurkundetem Antrag vom 01.10.2024 (Notar Dr. C. D., Berlin Ur.Nr. 446/2024, Bl. 79 ff d.A.) beantragte der Beteiligte A. B. die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahingehend, dass die Erblasserin beerbt wird von ihren Söhnen G. B. und A. B. je zur Hälfte. Darin wird erklärt, die Erblasserin habe bis zum Zeitpunkt ihres Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (Seite 2 unten der Urkunde), und an Eides statt versichert, dass dem Antragsteller nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht (Seite 4 der Urkunde, dort Ziffer 3.).

6 Das Nachlassgericht hat diesen Erbschaftsantrag mit Beschluss vom 20.11.2024 (Bl. 103 ff d.A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Recht zur Ausschlagung sei zwar nicht höchstpersönlich, jedoch an die jeweilige Erbenstellung gebunden und könne deswegen nicht übertragen oder im Rahmen einer Generalvollmacht zur Ausübung überlassen werden. Die Unwirksamkeit der Ausschlagung könne sich weiter auch aufgrund offensichtlichem Vollmachtsmissbrauch ergeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.

7 Gegen diese ihm am 28.11.2024 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der am 27.12.2024 eingegangenen Beschwerde. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie daher dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

8 Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

9 Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand und ist daher aufzuheben.

10 Die Erteilung des beantragten Erbscheins kann entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts nicht mit der Begründung versagt werden, die Erbausschlagung vom 25.03.2021 sei unwirksam, weil das Ausschlagungsrecht selbst nicht rechtsgeschäftlich übertragbar sei. Zwar trifft es zu, dass das Ausschlagungsrecht weder isoliert noch zusammen mit dem Nachlass oder dem Erbteil durch Rechtsgeschäft auf eine andere Person übertragen werden kann, so dass es selbst bei einer Veräußerung des Erbteils beim Erben verbleibt, sofern es zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Hieraus folgt jedoch gerade nicht, dass der Erbe als Träger des Ausschlagungsrechts nicht einen Dritten mit seiner Vertretung bei der Ausübung des Rechts beauftragen könnte bzw. dürfte, im Gegenteil: die Vorschrift des § 1945 Abs. 3 BGB setzt geradezu voraus, dass eine solche Stellvertretung zulässig ist, denn sie regelt Formvorschriften für das Handeln des Stellvertreters: „Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.“ Eine solche Regelung setzt denklogisch voraus, dass der Gesetzgeber eine Stellvertretung bei der Ausübung des Ausschlagungsrechts für grundsätzlich zulässig angesehen hat, vgl. Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2026, § 1945 BGB Rn 38; Heinemann in: beck-online Grosskommentar, Stand 01.01.2026, § 1945 BGB Rn 230 ff; Najdecki in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Auflage 2022, § 1945 BGB Rn 16; OLG Frankfurt Beschluss vom 16.01.2025 - 21 W 123/24 (zitiert nach beck-online): „ Für die Ausschlagungs- und entsprechend die Anfechtungserklärung ist abweichend hiervon im Falle einer – zulässigen – Vertretung die Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen.“; OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.04.2018 - 25 Wx 68/17 (zitiert nach beck-online, dort Tz 17); Otte in: Staudinger, BGB Kommentar, Neubearbeitung 2017, § 1945 BGB Rn 12; Hönninger in: jurisPK-BGB, 10. Auflage 2023, § 1945 Rn 11.

11 Die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 13.11.1007 - 3 W 198/07 steht dem nicht entgegen. Aus den Gründen dieser Entscheidung ergibt sich, dass in jenem Fall - anders als vorliegend - bereits die Form der Ausschlagungserklärung gemäß § 1945 Abs. 1 BGB nicht eingehalten worden war und zudem sich aus der der Ausschlagungserklärung zugrunde liegenden Vorsorgevollmacht eine Befugnis des Bevollmächtigten zur Abgabe einer solchen Erklärung gerade nicht ergab. Im Übrigen fällt auf, dass das OLG Zweibrücken sich hinsichtlich der postulierten Unzulässigkeit einer Stellvertretung im Rahmen der Ausübung des Ausschlagungsrechts ausschließlich auf eine Kommentarstelle zu § 1942 BGB („Otte in Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand 2000, § 1942 Rnr. 14“) berufen, dabei jedoch sowohl die Vorschrift des § 1945 Abs. 3 BGB als auch die Ausführungen desselben Autors zu dieser Vorschrift (s.o.) vollständig außer acht gelassen hat.

12 Soweit das Nachlassgericht seine Entscheidung ergänzend auf den Gesichtspunkt des „offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs“ seitens des Beschwerdeführers gestützt hat, tragen die aufgeführten Umstände die Entscheidung nicht.

13 Zwar hat der Beschwerdeführer weder in der Ausschlagungserklärung noch an anderer Stelle zum Hintergrund der Erbausschlagung Hinweise gegeben, jedoch ergibt sich allein aus der Tatsache, dass die Ausschlagung einen finanziell hohen Vermögenswert (8.302.236,00 €) betrifft, der infolge der Ausschlagungserklärung u.a. auch dem Beschwerdeführer zugute kommt, in Anbetracht aller aus der Akte ersichtlichen Umstände noch nicht ein Vollmachtsmissbrauch seitens des Beschwerdeführers, geschweige denn, dass ein solcher offensichtlich wäre: das Nachlassgericht hat in seine Beurteilung weder alle Informationen des Ehevertrages vom 14.10.2019 noch in hinreichendem Umfang den Erbvertrag vom 08.03.2011 einfließen lassen.

14 • Nach den Erklärungen im Ehevertrag verfügte der Ehemann der Erblasserin und Vater des Beschwerdeführers nach Durchführung des Vertrages über ein eigenes Vermögen von 20 Millionen Euro. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der im Jahr 1940 geborene Ehemann der Erblasserin im Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren zwischen Abschluss des Ehevertrages (Oktober 2019) und dem Ableben der Erblasserin bzw. der Abgabe der Ausschlagungserklärung im März 2021 einen derart hohen Teil seines Vermögens verbraucht haben könnte, dass er auf den ihm zugedachten Erbanteil angewiesen gewesen wäre. Auch das Nachlassgericht ist davon ausgegangen, dass der Ehemann nicht auf seinen testamentarischen Anteil am Nachlass seiner Ehefrau angewiesen war, ohne jedoch den Umfang des vorhandenen Eigenvermögens im Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung hinreichend zu berücksichtigen.

15 • In dem notariellen Erbvertrag vom 08.03.2011 haben die Erblasserin und ihr Ehemann nicht nur die Erbfolge auf den Tod des Erstversterbenden dahingehend geregelt, dass der Überlebende Ehegatte zu 1/2 und die beiden gemeinsamen Abkömmlinge zu je 1/4 Erben sein sollen. Sie haben vielmehr darüber hinaus auch die Erbfolge auf den Tod des überlebenden Ehegatten festgelegt, und zwar dergestalt, dass dieser die gemeinsamen Abkömmlinge je zur Hälfte zu seinen Erben einsetzt. Auch wenn die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausweislich III. § 7 Nr. 1 des Erbvertrages nicht mit Bindungswirkung belegt worden ist, zeigt der Vertrag, dass es dem Willen der Eheleute entsprach, dass letztendlich die beiden gemeinsamen Söhne alleine ihre Eltern beerben sollten.

16 Wenn folglich mit der im Namen des Ehemanns abgegebenen Erbausschlagungserklärung die beiden gemeinsamen Abkömmlinge des Ehepaars alleinige Erben der Erblasserin werden, entspricht diese Wirkung dem Willens der Ehegatten bei Abschluss des Erbvertrages hinsichtlich des letztendlichen Verbleibs ihres gesamten Vermögens.

17 Soweit das Nachlassgericht auf die Versorgung und Absicherung des überlebenden Ehegatten im Erbvertrag rekurriert, ist festzuhalten, dass diese - ausschließlich - über die in III. § 3 enthaltenen Vorausvermächtnisanordnungen erfolgt ist. Diese Anordnungen werden durch die Ausschlagungserklärung vom 25.03.2021 nicht tangiert, denn nach dem Erbvertrag sind die Vorausvermächtnisse nicht unter die Bedingung gestellt, dass sie dem Bedachten nur anfallen sollen, wenn er auch die Erbschaft annimmt, vgl. insoweit Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2026, § 1953 BGB Rn 6. Die Ausschlagungserklärung selbst umfasst ihrem Inhalt nach lediglich die Erbausschlagung, nicht hingegen die Ausschlagung des Vorausvermächtnisses gemäß § 2180 BGB.

18 Bei dieser Sachlage kann mangels sonstiger tragfähiger Anhaltspunkte nicht von einem Vollmachtsmissbrauch ausgegangen werden.

19 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

20 Im weiteren Verfahren wird das Nachlassgericht die vom Beschwerdeführer abgegebene eidesstattliche Versicherung auf seine Tauglichkeit hin zu überprüfen haben. Diese steht nämlich hinsichtlich des Güterstandes der Ehe der Erblasserin im Widerspruch zu dem in den Akten befindlichen Ehevertrag vom 14.10.2019 (Bl. 28ff d.A.: Vereinbarung der Gütertrennung), den der Beschwerdeführer selbst aufgrund der ihm von seinem Vater erteilten General- und Vorsorgevollmacht mit der Erblasserin abgeschlossen hat.

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