OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 2024-01-05, 8 VA 2/23

8 VA 2/23Tribunale superiore / Civil Chamber 85 gen 2024

Testo completo

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat — 8 VA 2/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-05

Aktenzeichen: 8 VA 2/23

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0105.8VA2.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss, AZ: 8 VA 2/23, vom 01.08.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet.

2 Der Beschwerdeführer hat eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht darzulegen vermocht.

3 Die Gerichtsvollzieherin hat ihre Zurückweisung des Gesuchs auf Zustellung damit begründet, das zuzustellende Schriftstück habe unsittlichen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen, beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalt, weshalb eine Zustellung zu verweigern sei. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind in dem angefochtenen Beschluss zusammengefasst. Mit ihnen hat sich der Senat im angefochtenen Beschluss ausführlich auseinander gesetzt und ausgeführt, dass die Bezeichnung als „psychiatrischer Mob“ beleidigend und nicht durch berechtigte Interessen gedeckt ist. Dass der Beschwerdeführer dies anders sieht - er hält sich offenbar für berechtigt, angesichts des von ihm behaupteten Geschehens in seiner Wortwahl bzw. seinen Äußerungen keinen Beschränkungen zu unterliegen -, vermag der Gehörsrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der Antragsteller hatte bereits in seiner Antragsbegründung vom 23.04.2023, dort unter III. 3. darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach der zuzustellende Schriftsatz nur solche Ausführungen enthalte, die von seiner freien Meinungsäußerung gedeckt seien. Mit dieser Ansicht hat sich der Senat auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Verwendung der Wendung „psychiatrischer Mob“ beleidigend ist, womit er eben nicht dem Recht der freien Meinungsäußerung zuzuordnen ist: dieses Freiheitsrecht findet seine Grenze dort, wo beleidigt wird, Valerius in: BeckOK StGB, 57. Ed. Stand 01.05.2023, § 185 Rn 31.

4 Soweit der Antragsteller mit seiner Gehörsrüge weitergehenden Vortrag zu dem von ihm behaupteten Sachverhalt hält, vermag auch dies der Rüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch dann, wenn Tatsachenvortrag die Grundlage von Meinungsäußerungen bildet, liegt eine nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB gedeckte Beleidigung vor, wenn - wie hier - durch die Form der Äußerung oder ihre Begleitumstände eine selbstständige, nicht mehr auf den Tatsachen basierende, sondern überschüssige, unangemessene Wertung zum Ausdruck gebracht wird, vgl. Regge/Pegel in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 185 StGB Rn 32; BayObLG Beschluss vom 18.01.2001 - 5 St RR 378/00.

5 Der Begriff „Mob“ wird im Duden für sinn- und sachverwandte Wörter mit dem Begriff „Abschaum“ umschrieben, im Duden „Das Fremdwörterbuch“ mit dem Begriff „Pöbel“. Hierin zeigt sich eindeutig der beleidigende Charakter des Begriffs „Mob“, der überhaupt keinen Tatsachenkern beinhaltet, sondern ausschließlich eine die Person herabwürdigende Wertung. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass der Antragsteller in dem zuzustellenden Schriftstück das von ihm beanstandete Verhalten konkret beschreibt und daraus Forderungen ableitet. Denn für die Wahrnehmung seiner berechtigten Interesse ist es keineswegs notwendig, herabwürdigende Begriffe wie „psychiatrischer Mob“ zu verwenden.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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