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3 S 2189/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, 2026-05-13, 3 S 2189/25
3 S 2189/25Tribunale amministrativo / 3a divisione13 mag 2026
1. Auch im Fall einer abgesonderten Verhandlung bzw. Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage (§ 173 S 1 VwGO i.V.m. § 280 Abs 1 ZPO) ergeht ein Zwischenurteil nur dann, wenn das Gericht die Zulässigkeit der Klage feststellt. (Rn.18) 2. Die Anforderung, in Verbandsklageverfahren nach dem Umweltrechtbehelfsgesetz geltend zu machen, dass die Entscheidung oder deren Unterlassen die anerkannte Umweltvereinigung in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwRG) und Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG), ist (nur dann) erfüllt, wenn auf der Grundlage des Vortrags der anerkannten Vereinigung die Möglichkeit einer Berührung des Aufgabenbereichs bzw. eines Widerspruchs zu Rechtsvorschriften besteht. (Rn.23) 3. Auch wenn die Präklusionswirkung des § 6 S 2 UmwRG regelmäßig erst die Begründetheit der Klage betrifft, führt das vollständige Fehlen einer berücksichtigungsfähigen Klagebegründung auch gegenüber anerkannten Umweltvereinigungen bereits zur Unzulässigkeit der Klage. (Rn.22) 4. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Präklusionswirkung des § 6 S 2 UmwRG unabhängig vom Vorliegen einer Verfahrensverzögerung eintreten zu lassen, ist auch im Fall einer offenkundig fehlenden relativen Verfahrensverzögerung mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere beziehen sich auch die unionsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Beschränkungen des Zugangs zu gerichtlichen Verfahren auf die konkreten Modalitäten für die Ausübung der genannten Rechtsbehelfe, nicht aber auf die Folgen einer Nichtbeachtung auch im Einzelfall verhältnismäßiger Verfahrensanforderungen. (Rn.29) 5. Bei der Auslegung des Verschuldenskriteriums des § 87b Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO kann auf die für Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden. (Rn.32) 6. Die Eintragung „hypothetischer Klagebegründungsfristen“ begründet jedenfalls dann ein anwaltliches Organisationsverschulden, wenn diese in Fristenkalender und Handakte nicht als vorläufig gekennzeichnet werden. Die Ursächlichkeit eines solchen Organisationsmangels wird durch nicht zurechenbares Fehlverhalten von Kanzleikräften dann nicht unterbrochen, wenn der Bevollmächtigte sich durch seine Büroorganisation der Möglichkeit begibt, entsprechende Fehler im Rahmen ohnehin erforderlicher Kontrollen oder Arbeitsschritte zu erkennen. (Rn.37) 7. Die Versäumung der mit der tatsächlichen Erhebung der Klage beginnenden Klagebegründungsfrist wird nicht dadurch entschuldigt, dass die Frist im (hypothetischen) Fall einer Ausschöpfung der gesetzlichen Klagefrist noch eingehalten worden wäre. Insoweit muss sich die Klägerin am tatsächlichen Zeitpunkt der Klageerhebung festhalten lassen (Fortschreibung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurt. v. 14.08.2025 - 3 S 465/24 -, juris Rn. 37). (Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2026-05-13
Aktenzeichen: 3 S 2189/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0513.3S2189.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 47 EUGrdRCh, Art 11 EURL 92/2011, § 42 Abs 2 VwGO, § 60 Abs 1 VwGO, § 87b Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO ... mehr
Auch im Fall einer abgesonderten Verhandlung bzw. Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage (§ 173 S 1 VwGO i.V.m. § 280 Abs 1 ZPO) ergeht ein Zwischenurteil nur dann, wenn das Gericht die Zulässigkeit der Klage feststellt. (Rn.18)
Die Anforderung, in Verbandsklageverfahren nach dem Umweltrechtbehelfsgesetz geltend zu machen, dass die Entscheidung oder deren Unterlassen die anerkannte Umweltvereinigung in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwRG) und Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG), ist (nur dann) erfüllt, wenn auf der Grundlage des Vortrags der anerkannten Vereinigung die Möglichkeit einer Berührung des Aufgabenbereichs bzw. eines Widerspruchs zu Rechtsvorschriften besteht. (Rn.23)
Auch wenn die Präklusionswirkung des § 6 S 2 UmwRG regelmäßig erst die Begründetheit der Klage betrifft, führt das vollständige Fehlen einer berücksichtigungsfähigen Klagebegründung auch gegenüber anerkannten Umweltvereinigungen bereits zur Unzulässigkeit der Klage. (Rn.22)
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Präklusionswirkung des § 6 S 2 UmwRG unabhängig vom Vorliegen einer Verfahrensverzögerung eintreten zu lassen, ist auch im Fall einer offenkundig fehlenden relativen Verfahrensverzögerung mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere beziehen sich auch die unionsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Beschränkungen des Zugangs zu gerichtlichen Verfahren auf die konkreten Modalitäten für die Ausübung der genannten Rechtsbehelfe, nicht aber auf die Folgen einer Nichtbeachtung auch im Einzelfall verhältnismäßiger Verfahrensanforderungen. (Rn.29)
Bei der Auslegung des Verschuldenskriteriums des § 87b Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO kann auf die für Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden. (Rn.32)
Die Eintragung „hypothetischer Klagebegründungsfristen“ begründet jedenfalls dann ein anwaltliches Organisationsverschulden, wenn diese in Fristenkalender und Handakte nicht als vorläufig gekennzeichnet werden. Die Ursächlichkeit eines solchen Organisationsmangels wird durch nicht zurechenbares Fehlverhalten von Kanzleikräften dann nicht unterbrochen, wenn der Bevollmächtigte sich durch seine Büroorganisation der Möglichkeit begibt, entsprechende Fehler im Rahmen ohnehin erforderlicher Kontrollen oder Arbeitsschritte zu erkennen. (Rn.37)
Die Versäumung der mit der tatsächlichen Erhebung der Klage beginnenden Klagebegründungsfrist wird nicht dadurch entschuldigt, dass die Frist im (hypothetischen) Fall einer Ausschöpfung der gesetzlichen Klagefrist noch eingehalten worden wäre. Insoweit muss sich die Klägerin am tatsächlichen Zeitpunkt der Klageerhebung festhalten lassen (Fortschreibung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurt. v. 14.08.2025 - 3 S 465/24 -, juris Rn. 37). (Rn.28)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Hochwasserrückhalteraums Wyhl/Weisweil vom 22. September 2025.
2 Die Klägerin ist eine mit Bescheid des Umweltbundesamts vom 12. November 2018 anerkannte Umweltvereinigung. Der Beklagte ist Rechtsträger des Landratsamts Emmendingen (ab hier: Landratsamt) als für die Durchführung wasserrechtlicher Planfeststellungsverfahren zuständige untere Wasserbehörde. Er ist zugleich Rechtsträger des Regierungspräsidiums Freiburg als Vorhabenträger für den Bau und den Betrieb eines Hochwasserrückhalteraums am Standort Wyhl/Weisweil.
3 Nach Abschluss des Verfahrens der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung beantragte der Vorhabenträger mit Antragsschreiben vom 18. Dezember 2018 die Planfeststellung für das genannte Vorhaben und reichte die Antragsunterlagen beim Landratsamt Emmendingen ein, die im Nachgang wiederholt ergänzt wurden. Im Zeitraum von Ende November 2019 bis Anfang Februar 2020 wurde das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen wurden vom 16. Mai 2022 bis zum 20. Mai 2022 im Rahmen eines Erörterungstermins erörtert.
4 Mit Entscheidung vom 22. September 2025 erließ das Landratsamt den beantragten Planfeststellungsbeschluss, der in der Zeit vom 1. Oktober 2025 bis einschließlich 15. Oktober 2025 während der jeweiligen Dienststunden in den Standortgemeinden Sasbach, Wyhl, Weisweil und Rheinhausen zur Einsichtnahme ausgelegt wurde (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 74 Abs. 5 VwVfG).
5 Mit am 13. November 2025 – einem Donnerstag – beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Klägerin Klage erhoben und um Zusendung der Verwaltungsakten gebeten, „um die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG unproblematisch einhalten zu können“. Nach Angaben des Klägerbevollmächtigten wurden ihm die Verwaltungsakten am 19. November 2025 überlassen.
6 Mit am 23. Januar 2026 – einem Freitag – um 10:39 Uhr im elektronischen Gerichtspostfach des Verwaltungsgerichtshofs eingegangenem Schriftsatz vom 19. Januar 2026 hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage erstmals begründet. Mit Hinweis vom selben Tag hat der Berichterstatter den Bevollmächtigten der Klägerin sodann darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG mit Ablauf des 22. Januar 2026 verstrichen sei.
7 Am 5. Februar 2026 hat die Klägerin beantragt, „den Vortrag in der Begründung vom 23. Januar 2026 zuzulassen.“ Zur Begründung ist zunächst ausgeführt, dass die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO geboten sei, wenn der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldige. Hierfür könnten die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 Abs. 1 bis 5 VwGO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich entsprechend herangezogen werden. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich ausgeführt habe, was mit der eher vorsichtigen Formulierung gemeint sei, habe es hiermit möglicherweise bestehenden Bedenken an der Vereinbarkeit des § 6 UmwRG mit Unionsrecht Rechnung tragen wollen. Denn im Zusammenhang mit dem Gerichtszugang in Umweltsachen sei nicht nur der Vertrauensschutz und das Prinzip eines fairen und gerechten Verfahrens, wie es in Art. 11 Abs. 1 und 4 UAbs. 2 der RL 2011/92/EU, Art. 9 Abs. 4 der Aarhus-Konvention und Art. 47 Satz 2 der EU-Grundrechtecharta verankert sei, zu beachten, sondern auch, dass keine übermäßige Erschwerung des Rechtsschutzes stattfinden dürfe. Eine Einschränkung des Gerichtszugangs in Umweltsachen sei jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die konkreten Modalitäten für die Ausübung der im mitgliedstaatlichen Recht verfügbaren Rechtsbehelfe das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unverhältnismäßig einschränkten. Zwar verfolge die in § 6 UmwRG geregelte Präklusion den legitimen Zweck, Gerichtsverfahren zügiger und effizienter durchzuführen. Auch erscheine das dafür gewählte prozessrechtliche Instrument, eine Präklusion bei Nichteinhaltung der Klagebegründungsfrist vorzusehen, ein geeignetes Mittel. An der Erforderlichkeit der konkreten Modalitäten der Präklusion könne es aber fehlen, wenn eine Klagebegründung am 26. Januar 2026 im Fall einer vollständigen Ausschöpfung der Klagefrist ausreichend gewesen wäre, derselbe Vortrag aber aufgrund der Nichtausschöpfung der Klagefrist als präkludiert bzw. die Verspätung als „nicht entschuldigt“ angesehen würde. Hierin läge eine Überbeschleunigung, die den Gerichtszugang in Umweltsachen übermäßige erschwere. Hinzu komme, dass das Verbandsklagerecht nach der Systematik des Umweltrechts nicht lediglich dem Schutz subjektiver Rechte und individueller Rechtsgüter, sondern auch der Verwirklichung von Gemeinwohlbelangen durch Durchsetzung des objektiven Umweltrechts diene.
8 Unabhängig davon sei die Fristversäumnis im konkreten Fall auch bei unmittelbarer Anwendung der zu § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Maßstäbe nicht als verschuldet anzusehen.
9 Im Zusammenhang mit der Anlage der elektronischen Akte am 13. Oktober 2025 im Datenmanagementsystem der Kanzlei habe die Assistentin des Bevollmächtigten, Frau O., die Klagefrist und vorsorglich auch die zehnwöchige Klagebegründungsfrist entsprechend der allgemeinen Anweisung in das Datenmanagementsystem der Kanzlei eingetragen und unter Überwachung genommen. Da die Klagebegründungsfrist vom Zeitpunkt der Klageeinreichung abhänge, habe eine konkrete Berechnung zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht durchgeführt werden können. Dennoch entspreche es der generellen Anweisung an das Sekretariat, die zu diesem Zeitpunkt noch hypothetische Frist möglichst frühzeitig, d.h. ausgehend vom Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist, zu notieren. Der Fristablauf werde dabei redundant sowohl von der Assistentin als auch dem zuständigen Bevollmächtigten berechnet und sodann – nach Rücksprache – in das Datenmanagementsystem eingetragen und unter Überwachung genommen.
10 Bei der Berechnung sei der Bevollmächtigte dabei zunächst von der Ausschöpfung der einmonatigen Klagefrist ausgegangen, um die zehnwöchige Klagebegründungsfrist zu berechnen. Dabei habe er festgestellt, dass sich hier die Frage nach der Anwendbarkeit der Wochenendregelung der § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 2 S. 1, 188 Abs. 2 BGB stelle. Da es sich zum damaligen Zeitpunkt lediglich um eine hypothetische, vom Zeitpunkt der Klageerhebung abhängige Frage gehandelt habe, habe er die genannten Bestimmungen zunächst außen vor gelassen und für den Ablauf der Klagebegründungsfrist zunächst den 23. Januar 2026 als „hypothetische Klagebegründungsfrist“ notieren lassen. Dies habe der Bevollmächtigte gegenüber der regelmäßig für ihn tätigen Büroangestellten O. kommuniziert und dabei – entsprechend der ihr ohnehin aus anderen Verfahren bekannten Praxis – erwähnt, dass die konkrete Berechnung, Eintragung und Überwachung der Klagebegründungsfrist dann, wenn die Klage eingereicht sei, zunächst von ihr wiederholt werden müsse.
11 Im weiteren Fortgang habe die Erarbeitung der Klagebegründung am 8. November 2025 mit der Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses und weiterer Dokumente begonnen. Im Rahmen dieser Erarbeitung der Klagebegründung und anlässlich der Klageeinreichung am 13. November 2025 habe der Bevollmächtigte die Klagebegründungsfrist – wie auch sonst üblich – eigenständig geprüft und als Tag ihres Ablaufs den 22. Januar 2026 berechnet. Da im Datenmanagementsystem noch der 23. Januar 2026 als hypothetisches Ablaufdatum notiert gewesen sei, habe er Frau O. mündlich erinnert, die Frist auf den 22. Januar 2026 zu korrigieren. Nachdem Frau O. die Erinnerung kopfnickend zur Kenntnis genommen habe, habe er sie sinngemäß angewiesen „machen Sie das bitte sofort, damit das gesichert ist“. Frau O. habe auch diese Anweisung zur Kenntnis genommen, sich – sinngemäß – mit einem (nochmals kopfnickenden) „ja, ich habe die Akte sowieso offen, weil ich gerade den beA-Sendebericht hinsichtlich der Klage geprüft habe“ wieder ihren Monitoren zugewandt und an die Arbeit gemacht. Demnach habe keine Veranlassung bestanden, daran zu zweifeln, dass eine sofortige Korrektur erfolge, zumal Frau O. Anweisungen bis dahin stets gewissenhaft und unverzüglich umgesetzt habe und sich auch der Bedeutung dieser Frist bewusst sei. Gleichwohl habe sie vergessen, die Frist auf den 22. Januar 2026 einzutragen. Der Vorgang sei dem Bevollmächtigten noch gut in Erinnerung, weil die Klage in den meisten Fällen, in denen eine zehnwöchige Klagebegründungsfrist einzuhalten sei, am Tag des Ablaufs der Klagefrist eingereicht werde, so dass das anlässlich der Aktenanlage notierte Ende der hypothetischen Klagebegründungsfrist auch dem Ende der Klagebegründungsfrist entspreche.
12 Insoweit sei ein Rechtsanwalt zu einer Büroorganisation verpflichtet, die Fristversäumnisse möglichst ausschließe. Ihm stehe jedoch grundsätzlich frei, zu entscheiden, wie er die rechtzeitige Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten gewährleiste. Wenn er durch geeignete generelle Anweisungen hinreichend dafür Sorge getragen habe, dass die von ihm auf seine Hilfskräfte delegierten einfachen Aufgaben umsichtig und gewissenhaft ausgeführt würden, genüge grundsätzlich die stichprobenartige Kontrolle seines Personals, soweit ihm nicht diesbezügliche Fehler seiner Angestellten offenbar würden. Ein Rechtsanwalt dürfe insbesondere grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung befolge. Er müsse die Ausführung einer solchen Einzelanweisung allerdings dann überprüfen, wenn er Veranlassung zu der Besorgnis habe, dass die Weisung nicht ordnungsgemäß befolgt würden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.06.2012 - VI ZB 12/12 -, juris Rn. 7; BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - I ZB 21/11 -, juris Rn. 12). Eine konkrete Einzelanweisung könne den Rechtsanwalt daher nur dann entlasten, wenn sie vollständig sei und deshalb der Fristversäumung wirksam entgegenwirken könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts dürfe sich der Anwalt dabei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängten (vgl. BGH, Beschl. v. 17.05.2023 - XII ZB 533/22 -, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 19.10.2022 - XII ZB 113/21 -, juris Rn. 12; BAG, Urt. v. 23.05.2024 - 6 AZR 155/23 (A) -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.). Wenn das nicht der Fall sei, brauche der Rechtsanwalt nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen sei, da die – an sich zulässige – Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung ansonsten weitgehend sinnlos sei (vgl. BGH, Beschl. v. 19.09.2017 - VI ZB 40/16 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Diese Grundsätze gälten unabhängig davon, ob die Handakte des Rechtsanwalts als Papierakte oder als elektronische Akte geführt werde (vgl. BGH, Beschl. v. 23.06.2020 - VI ZB 63/19 -, juris Rn. 11). Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelweisung befolgt werde, sei für eine Fristversäumung in einem solchen Fall nicht die Büroorganisation, sondern allein der Fehler des Mitarbeiters ursächlich (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 7; Sächs. OVG, Beschl. v. 28.04.2011 - 2 A 612/08 -, juris Rn. 26; Sächs. OVG, Beschl. v. 22.04.2015 - 5 A 516/13 -, juris Rn. 7).
13 Da das Umweltrecht insbesondere im Referat des Bevollmächtigten eine große Rolle spiele und die zehnwöchige Klagebegründungsfrist regelmäßig zu berechnen, einzutragen und zu überwachen sei, sei insbesondere die vorwiegend für ihn tätige Frau O. mit der Berechnung, Eintragung und Überwachung dieser Frist vertraut. Alleine beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seien zahlreiche umweltrechtliche Verfahren anhängig, in denen sowohl die vorsorglich berechnete hypothetische Klagebegründungsfrist als auch die nach Klageerhebung tatsächlich geltende Klagebegründungsfrist von ihr eigenständig – und auch zusätzlich noch begleitet von einem Hinweis des Bevollmächtigten – berechnet, eingetragen und unter Überwachung genommen werde. Der Bevollmächtigte stehe dabei mit Frau O. in engem Austausch, so dass sie sich schon oft über diese Frist und die sichere Handhabung unterhalten und abgestimmt hätten. Zu dieser Handhabung gehöre auch, dass eine redundante Prüfung durch den Bevollmächtigen und seine Assistentin stattfinde, wenn die Klage eingereicht sei und der Bevollmächtigte die Klagebegründung erarbeite. Die für die Führung des Fristenkalenders zuständige Frau O. sei seit mehreren Jahren als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig, arbeite sehr zuverlässig und sei sich der Wichtigkeit von Fristen – einschließlich der Klagebegründungsfristen – bewusst. Sie habe das Vertrauen in ihre zuverlässige Arbeit stets bestätigt, so dass Fehler im Zusammenhang mit der Führung des Fristenkalenders oder der Fristenüberwachung noch nie aufgetreten seien. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin bei der Bearbeitung der Klagebegründungsfrist vorgenommene Überprüfung habe noch nie ergeben, dass Frau O. eine Frist unzutreffend eingetragen habe. Nach alledem liege hier eine „genügende Entschuldigung“ vor, da mit dem Fehler von Frau O. nicht habe gerechnet werden müssen.
14 Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026 hat der Beklagte erklärt, von einer Stellungnahme abzusehen. Mit Schriftsatz vom 13. März 2026 hat die Klägerin ihre Klage ergänzend begründet.
15 Mit Schreiben vom 17. März 2026 hat der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, zeitnah eine Klärung zur Zulässigkeit des verspäteten Vorbringens der Klägerin bzw. – hieran anknüpfend – zur Zulässigkeit der Klage herbeizuführen. Da eine solche Klärung – abhängig vom Ergebnis der noch nicht abgeschlossenen Prüfung der vorgebrachten Entschuldigungsgründe – sowohl in Form eines Hinweises als auch in Form eines Zwischen- oder Endurteils ergehen könne, die grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung voraussetzten, erwäge der Senat derzeit, zeitnah einen Termin zur mündlichen Verhandlung beschränkt auf die o.g. Fragen zu bestimmen. Auch wenn der Senat bemüht sei, den Beteiligten möglichst zeitnah Klarheit über den weiteren Fortgang des Verfahrens zu vermitteln, könne ein konkreter Termin aufgrund der aktuellen Senatsbelastung und des Vorrangs älterer Verfahren allerdings noch nicht in Aussicht gestellt werden. Es werde darum gebeten, mitzuteilen, wenn hinsichtlich der o.g. Entscheidung auf mündliche Verhandlung verzichtet werden könne. Wenn hinsichtlich der Glaubhaftmachung der geltend gemachten Entschuldigungsgründe (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) Bedenken bestehen sollten, würde der Senat dies selbstverständlich zunächst mitteilen.
16 Mit Schriftsätzen vom 19. und vom 30. März 2026 haben die Beteiligten insoweit auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Klägerin hat hierbei ergänzend vorgetragen, dass die Anforderungen an eine genügende Entschuldigung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht überspannt werden dürften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2026 - 7 B 11.25 -, juris Rn. 11 f.). In der Sache könne ein Organisationsmangel zwar darin liegen, dass ein Rechtsanwalt hinsichtlich einer Einzelweisung nicht deren sofortige Erledigung unmissverständlich anordne oder keine Vorkehrungen dagegen treffe, dass die Anweisung in Vergessenheit gerate; er sei in der Regel allerdings nicht verpflichtet, die Befolgung seiner konkreten Einzelanweisung, die er einer bisher zuverlässigen Büroangestellten erteilt habe, zu überprüfen.
I.
17 Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Der Senat macht von dem ihm insoweit eingeräumten Verfahrensermessen Gebrauch, da eine zeitnahe verbindliche Klärung über den weiteren Verfahrensfortgang, von der insbesondere auch die Notwendigkeit einer sachlichen Klageerwiderung durch den Beklagten – und die damit ggf. verbundenen Verzögerungen – abhängen, im Interesse beider Verfahrensbeteiligter liegt und die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, zur Frage der Zulassung des verspäteten Vorbringens schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Es besteht insbesondere keine Notwendigkeit für eine Glaubhaftmachung der geltend gemachten Entschuldigungsgründe (vgl. § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO), da es auf die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Entschuldigungsgründe vorliegend nicht ankommt.
18 Die Entscheidung ergeht als Endurteil, da auch im Fall einer abgesonderten Verhandlung bzw. Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 280 Abs. 1 ZPO) ein Zwischenurteil nur dann ergeht, wenn das Gericht die Zulässigkeit der Klage feststellt (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1987 - IVa ZR 135/86 -, BGHZ 102, 232, Rn. 9).
II.
19 Die Klage der nach § 3 Abs. 1 und 2 UmwRG als Umweltvereinigung anerkannten Klägerin ist unzulässig.
20 1. Die Zulässigkeit einer Verbandsklage einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltvereinigung richtet sich nach den Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Hiernach setzt die Zulässigkeit eines gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gerichteten Rechtsbehelfs zwar nicht voraus, dass die Vereinigung eine Verletzung in eigenen Rechten geltend macht; sie muss jedoch jedenfalls geltend machen, durch die Entscheidung oder deren Unterlassen in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Die Vereinigung muss zudem geltend machen, dass die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Mit dem hier jeweils normierten Erfordernis des „geltend machens“ knüpft der Gesetzgeber hinsichtlich der Darlegungslast erkennbar an die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO an, wie sie durch die Rechtsprechung ausgeformt worden sind: Erforderlich – aber auch ausreichend – ist daher, dass auf der Grundlage des Vortrags der anerkannten Vereinigung die Möglichkeit einer Berührung des Aufgabenbereichs bzw. eines Widerspruchs zu Rechtsvorschriften besteht (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 108. EL August 2026, § 2 UmwRG Rn. 11, 18). Eine Klage, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist bereits unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2025 - 7 C 8.24 -, Rn. 7 ff. m.w.N.).
21 Nichts anderes ergibt sich aus Rn. 15 f. der vorgenannten Entscheidung. Denn diese betreffen lediglich das (weitere) Erfordernis eines kausalen Zusammenhangs zwischen der (geltend gemachten) Rechtsverletzung und dem Aufgabenbereich der Umweltvereinigung, den das Bundesverwaltungsgericht – anknüpfend an § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG – der Begründetheitsprüfung zuordnet. Dies zieht die Wertungen des Gesetzgebers, der bereits die Zulässigkeit einer umweltrechtlichen Verbandsklage von der Darlegung abhängig macht, dass die Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht und – kumulativ – die Entscheidung bzw. deren Unterlassen den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Umweltvereinigung berührt, nicht in Frage. Denn das Bundesverwaltungsgericht adressiert – und verneint – an dieser Stelle lediglich die Frage, ob die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs darüber hinaus auch der Darlegung einer Kausalität zwischen dem gerügten Rechtsverstoß (und nicht lediglich der Entscheidung bzw. deren Unterlassen) und der Betroffenheit des Aufgabenbereichs der Umweltvereinigung bedarf, bezeichnet die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bezeichneten Darlegungsanforderungen in diesem Zusammenhang aber selbst ausdrücklich als „Rügeanforderungen“, die – nicht anders als die unstreitig der Zulässigkeit der Klage zuzuordnenden Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG – der Zulässigkeitsprüfung zuzuordnen sind. Dies begegnet auch vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Umweltverträglichkeits-Richtlinie) und Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (Neufassung; Industrieemissions-Richtlinie) keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 108. EL August 2026, § 2 UmwRG Rn. 19).
22 2. a) Ausgehend hiervon ist die Klage der Klägerin im vorliegenden Fall bereits unzulässig, da die Klägerin ihre Klage nicht innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG begründet hat (vgl. unten III. 1.) und die Voraussetzungen, unter denen verspätete Erklärungen und Beweismittel nach Maßgabe des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO (unten III. 2. ) oder des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO (unten III. 3.) zuzulassen wären, nicht vorliegen. Das mithin vollständige Fehlen einer berücksichtigungsfähigen Klagebegründung führt vorliegend bereits zur Unzulässigkeit des Hauptantrags. Zwar betrifft die Präklusionswirkung des § 6 Satz 2 UmwRG regelmäßig erst die Begründetheit der Klage (vgl. OVG NRW, Urt. v. 05.03.2024 - 21 D 315/21.AK -, juris Rn. 52 und v. 04.05.2022 - 8 D 297/21.AK -, juris Rn. 48 f.; OVG M.-V., Urt. v. 16.11.2021 - 5 K 588/20 OVG -, juris Rn. 56; Bay. VGH, Beschl. v. 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873 -, juris Rn. 20; offen gelassen bei BVerwG, Urt. v. 09.11.2017 - 3 A 4.15 -, BVerwGE 160, 263 Rn. 18 [zu § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG]). Fehlt es jedoch – wie hier – an jedweder berücksichtigungsfähigen Klagebegründung, so ist die Klage bereits unzulässig, weil es an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurt. v. 21.10.2025 - 3 S 872/25 -, juris Rn. 70 sowie Senatsurt. v. 14.08.2025 - 3 S 465/24 -, juris Rn. 45; vgl. auch BVerwG, Gerichtsbesch. v. 07.12.2023 - 9 A 4.23 -, juris Rn. 2 ff.; BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 13.19 -, juris Rn. 17 f.; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 02.04.2026 - 14 S 1459/25 -, Umdruck S. 7 f.; Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 42 VwGO, Rn. 61).
23 b) Nichts anderes gilt im hier vorliegenden Verbandsklageverfahren. Denn § 2 Abs. 1 UmwRG entbindet anerkannte Umweltvereinigungen zwar vom Erfordernis einer Darlegung der Verletzung in eigenen Rechten, nicht aber vom Erfordernis der Darlegung eines Widerspruchs zu Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, und einer Berührung in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich durch die Entscheidung oder deren Unterlassen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG sowie oben II. 1.). In Ermangelung jeglicher berücksichtigungsfähiger Darlegungen der Klägerin ist deren Verbandsklage folglich unzulässig. Insoweit gilt nichts anderes als in Fällen, in denen sich aus dem berücksichtigungsfähigen Vorbringen einer anerkannten Umweltvereinigung nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG tatsächlich vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.11.2025 - 7 C 8.24 -, Rn. 7).
III.
24 1. Die Klägerin hat ihre Klage entgegen § 6 Satz 1 UmwRG nicht binnen einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung durch die Angabe von Tatsachen oder Beweismitteln begründet (sogleich III. 1. ). Ihr am 23. Januar 2026 und am 13. März 2026 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenes Vorbringen kann auch nicht nach Maßgabe des § 6 Satz 2 UmwRG zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht vorliegen (unten III. 2.). Ebensowenig ist es im vorliegenden Verfahren mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne die Mitwirkung der Klägerin zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO; unten III. 3.).
25 1. Die gesetzliche Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG findet vorliegend Anwendung, da es sich bei dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG handelt [sogleich III. 1. a)]. Die Klägerin hat ihre am 13. November 2025 erhobene Klage jedoch nicht innerhalb von zehn Wochen ab Klageerhebung begründet [unten III. 1. b)]. Ihr erst am 23. Januar 2026 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangener Schriftsatz vom 19. Januar 2026 kann insbesondere auch nicht deswegen als fristwahrend angesehen werden, weil er bei Ausschöpfung der gesetzlichen Klagefrist noch innerhalb der Klagebegründungsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen wäre [unten III. 1. c)].
26 a) Nach § 6 Satz 1 UmwRG muss die Klägerin innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung der Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Als Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gelten dabei insbesondere Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVGP, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG). Eine solche Zulassungsentscheidung liegt mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vor: Planfeststellungsbeschlüsse sind Zulassungsentscheidungen i.S.d. § 2 Abs. 6 UVPG. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Pflicht „kann“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a) UmwRG jedenfalls dann bestehen, wenn (mindestens) eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 - 7 C 5.18 -, BVerwGE 166, 321 Rn. 19; Senatsurt. v. 21.10.2025 - 3 S 872/25 -, juris Rn. 41; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 1 UmwRG Rn. 10; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 107. EL Mai 2025, § 1 UmwRG Rn. 39). Dies ist hier der Fall. Denn der streitbefangene Planfeststellungsbeschluss hat einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG zum Gegenstand; insoweit ist - mindestens - eine allgemeine Vorprüfung nach Ziff. 13.6.2 der Anlage 1 zum UVPG a.F. erforderlich (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 120: Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10.000.000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden). Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.
27 b) Die Klage war daher innerhalb von zehn Wochen ab Klageerhebung zu begründen, d.h. – ausgehend vom Eingang der Klageschrift am 13. November 2025 – vor Ablauf des 22. Januar 2026 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Hs. 1, § 187 Abs. 1 BGB). Dem genügt der erst am 23. Januar 2026 um 10:39 Uhr im elektronischen Gerichtspostfach des Verwaltungsgerichtshofs eingegangene, auf den 19. Januar 2026 datierte Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten unstreitig nicht.
28 c) aa) Eine hiervon abweichende Betrachtung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die Klagebegründungsfrist bei vollständiger Ausschöpfung der gesetzlichen Klagefrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung, die vorliegend durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wurde (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG), noch bis zum 26. Januar 2026 hätte gewahrt werden können (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Hs. 1, § 187 Abs. 1 und § 193 BGB). Denn der Gesetzgeber hat den Ablauf der Klagefrist ausdrücklich an den Zeitpunkt der Klageerhebung und nicht an den Zeitpunkt geknüpft, bis zu dem die Klägerin – unter Berücksichtigung der regelmäßig einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO – die Entscheidung über die Klageerhebung maximal herauszögern könnte. Die Klägerin hat es mithin zwar in der Hand, die ihr tatsächlich zur Verfügung stehende Überlegungs- und Bearbeitungsfrist durch eine möglichst späte Klageerhebung zu verlängern, muss sich an ihrer Entscheidung über den Zeitpunkt der Klageerhebung dann aber festhalten lassen (vgl. Senatsurt. v. 14.08.2025 - 3 S 465/24 -, juris Rn. 37). Dies dient insbesondere dem berechtigten Interesse daran, die Rechtzeitigkeit der Klagebegründung bzw. die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit nachträglichen Vorbringens nicht mit der Frage der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung zu verquicken, die der Gesetzgeber bewusst nur im Hinblick auf die eigentliche Klagefrist vorgesehen hat (vgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation der Präklusion trotz Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung wiederum Senatsurt. v. 14.08.2025 - 3 S 465/24 -, juris Rn. 37 f.).
29 bb) Nichts anderes ergibt sich aus Unions- oder Verfassungsrecht. Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass eine Zulassung des vorliegend lediglich um einen Tag verspäteten Vorbringens – verglichen mit dem hypothetischen Fall einer gerade noch fristgerechten Klagebegründung – keine relative Verfahrensverzögerung mit sich bringen würde. Mit der Bezugnahme nur auf die negative Tatbestandsvoraussetzung des § 87b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO hat der Gesetzgeber jedoch deutlich gemacht, dass er die in § 6 Satz 2 UmwRG zwingend angeordnete Präklusionswirkung – anders als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 87b Abs. 3 VwGO – bewusst nicht (mehr) vom in § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO geregelten Erfordernis einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits abhängig machen wollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 06.09.2018 - 3 A 15.15 -, Rn. 15, Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 108. EL August 2025, § 6 UmwRG Rn. 6, 72). Auch auf die in der Rechtsprechung zu § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO entwickelte ausnahmsweise Beachtlichkeit einer offenkundig fehlenden relativen Verfahrensverzögerung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1998 - 11 A 6.97 -, juris Rn. 27) kommt es im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG mithin nicht an, da es an einem rechtlichen Anknüpfungspunkt für eine verfassungskonforme Auslegung fehlt (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 108. EL August 2025, § 6 UmwRG Rn. 19). Das Fehlen einer solchen Auslegungsmöglichkeit führt nach Überzeugung des Senats auch nicht zur Verfassungs- oder Unionsrechtswidrigkeit der Präklusionsvorschrift. Dies gilt um so mehr, als es sich bei § 6 UmwRG in seiner gegenwärtigen Form nicht in erster Linie um ein Instrument der Verfahrensbeschleunigung handelt, sondern um ein Instrument, die Gerichte durch eine Begrenzung des Prozessstoffs zu entlasten und dadurch auch Rechtsunsicherheiten bei den Verfahrensbeteiligten auf ein zur Gewährung effektiven und ausgewogenen Rechtsschutzes notwendiges Maß zu begrenzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 108. EL August 2025, § 6 UmwRG Rn. 8, 10).
30 Vor diesem Hintergrund begegnet die gesetzliche Ausgestaltung auch in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall keinen durchgreifenden unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar darf die Klagebegründungsfrist nicht derart verkürzt werden, dass sie den von Art. 11 Abs. 1 UVP-RL geforderten Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Anfechtung der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit UVP-pflichtiger Entscheidungen entwertet oder leerlaufen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 7/19 -, BVerwGE 170, 138 Rn. 27). Auch unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes darf die Klagebegründungsfrist den Rechtsschutz nicht unzumutbar erschweren (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138 Rn. 24 f.). In vergleichbarer Weise dürfen die konkreten Modalitäten für die Ausübung eines Rechtsbehelfs das durch Art. 47 GRCh gewährleistete Recht auf einen Rechtsbehelf bei einem Gericht nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.2017 - C-73/16 [Puškár] -, Rn. 76 sowie EuGH, Urt. v. 14.01.2021 - C-826/18 [Varkens in Nood] -, Rn. 64 ff.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn die gesetzliche Zehn-Wochen-Frist ermöglicht gerade aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Klageerhebung und der Möglichkeit, verspätet vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel dann zu berücksichtigen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt oder eine Ermittlung des Sachverhalts mit geringem Aufwand auch ohne seine Mitwirkung möglich ist, einen effektiven Zugang zu einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138 Rn. 27 f.). Dass die Klägerin die ihr eingeräumte Klagebegründungsfrist vorliegend – wohl aufgrund eines oder mehrerer Kanzleiversehen – nicht im vorgenannten Sinne genutzt hat, zieht deren Vereinbarkeit mit Unions- oder Verfassungsrecht nicht in Zweifel. Denn auch die unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen beziehen sich jeweils auf die konkreten Modalitäten für die Ausübung der genannten Rechtsbehelfe, nicht aber auf die Folgen einer Nichtbeachtung auch im Einzelfall verhältnismäßiger Verfahrensanforderungen (vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.2017 - C-73/16 [Puškár] -, Rn. 76). Auch das nationale Verfassungsrecht gebietet keine von den allgemeinen Verschuldensmaßstäben losgelöste Prüfung alleine der Auswirkungen eines Fristversäumnisses auf die Verfahrensbeteiligten (vgl. zur Zulässigkeit gesetzlicher Präklusionsvorschriften allgemein BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.10.1973 - 2 BvR 574/71 -, BVerfGE 36, 92, juris Rn. 33). Vielmehr liegt es im Wesen gesetzlicher Stichtags- und Fristenregelungen, dass deren formale Anwendung mit gewissen Härten verbunden sein und den Betroffenen aus den verschiedensten Gründen fragwürdig erscheinen kann. Sie begegnen jedoch jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn sie sich im Hinblick auf den Fristbeginn am gegebenen Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen – wie hier – angemessen erfassen (vgl. BVerfG, Senatsbeschl. v. 06.12.1988 - 1 BvL 5/85 -, BVerfGE 79, 212, juris Rn. 21 zu prüfungsrechtlichen Übergangsregelungen). Insoweit unterscheidet sich die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG jedoch nicht von anderen gesetzlichen Fristen, die – wie die Klagefrist des § 74 VwGO, die Rechtsmittelfristen der §§ 124a Abs. 2 Satz 1, § 124a 4 Satz 1, § 133 Abs. 2 Satz 1 und des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder die Rechtsmittelbegründungsfristen der §§ 124a Abs. 3 Satz 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, § 133 Abs. 3 Satz 1 und des § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO – den Zugang zu gerichtlichen Rechtsschutzverfahren unabhängig vom Ausmaß der Fristüberschreitung und ihren Auswirkungen auf den Einzelfall beschränken, sofern Wiedereinsetzungsgründe nicht gegeben sind.
31 2. Nach § 6 Satz 2 UmwRG sind Erklärungen und Beweismittel, die – wie hier – erst nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist, d.h. der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
32 a) aa) Der gesetzgeberische Wille, den Prozessstoff frühzeitig zu fixieren und Ausnahmen nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzusehen, spricht dafür, an den Ausnahmetatbestand der „genügenden Entschuldigung“ strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurt. v. 21.10.2025 - 3 S 872/25 -, juris Rn. 46; Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2025 - 4 LA 82/23 -, juris Rn. 36; Bay. VGH, Gerichtsbesch. v. 12.09.2024 - 22 A 24.40007 -, juris Rn. 14 [zu § 18e Abs. 3 AEG] und Urt. v. 01.12.2022 - 8 A 21.40033 -, juris Rn. 37; Rn. 50; OVG M.-V., Urt. v. 10.05.2023 - 5 K 448/21 OVG -, juris Rn. 50; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 108. EL August 2025, § 6 UmwRG Rn. 78; a.A. Happ; in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 6 UmwRG Rn. 7). Insoweit kann nach der Rechtsprechung hinsichtlich des Verschuldens i.S.d. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO auf die für Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000 - 9 B 50.00 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 21.10.2025 - 3 S 872/25 -, juris Rn. 46; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 87b Rn. 10). Zwar trifft es zu, dass weder § 6 Satz 2 UmwRG noch § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO unmittelbar auf die Bestimmung des § 60 Abs. 1 VwGO verweisen; eine sachliche Notwendigkeit für eine abweichende Normauslegung ist jedoch nicht erkennbar. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der in erster Linie sprachlich abweichenden Formulierung der „genügenden Entschuldigung“, die jedenfalls inhaltlich dem Verschuldenskriterium des § 60 Abs. 1 VwGO entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000 - 9 B 50.00 -, juris Rn. 8 sowie Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 87b Rn. 10 m.w.N.). Sie folgt auch nicht aus den von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen gegen die Vereinbarkeit des § 6 UmwRG mit unionsrechtlichen Vorgaben [vgl. hierzu oben III. 1. c) bb)]. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung unmittelbar deutlich gemacht, dass die Beschränkung auf eine lediglich entsprechende Anwendung der zu § 60 VwGO entwickelten Grundsätze im Wesentlichen den in § 60 Abs. 2 VwGO speziell normierten Verfahrensvorschriften geschuldet ist, auf die § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht verweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000 - 9 B 50.00 -, juris Rn. 8). Zutreffend ist allerdings, dass es auch für die Frage der genügenden Entschuldigung auf den Einzelfall ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, Rn. 9; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 87b Rn. 10) und die Anforderungen an den Vortrag des Klägers auch im Kontext der „genügenden Entschuldigung“ nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2026 - 7 B 11.25 -, Rn. 12).
33 Mithin fehlt es daher an einer „genügenden Entschuldigung“, wenn die Klägerin diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, geboten ist und die ihm nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann (vgl. Senatsurt. v. 21.10.2025 - 3 S 872/25 -, juris Rn. 46; Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2025, a.a.O.; Bay. VGH, Gerichtsbesch. v. 12.09.2024, a.a.O. [zu § 18e Abs. 3 AEG]). Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO steht ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Klägerin gleich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2021 - 2 C 11.19 -, BVerwGE 171, 325 Rn. 13, 24 ff.; Senatsurt. v. 21.10.2025 - 3 S 872/25 -, juris Rn. 46 m.w.N.). Hingegen muss sich ein Beteiligter ein Verschulden von Hilfskräften, derer sich sein Prozessbevollmächtigter bedient, nicht zurechnen lassen. Zurechenbar ist nur das Verschulden des Beteiligten oder des Prozessbevollmächtigten, das darin bestehen kann, dass dieser die Hilfsperson nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat sowie durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen, der Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle das Erforderliche zur Vermeidung von Fristversäumnissen getan hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.08.2021 - 8 B 7.21 -, juris Rn. 11). Auch im Rahmen der zulässigen Einschaltung von Hilfspersonal ist ein Bevollmächtigter daher jedenfalls gehalten, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2021 - 9 B 19.21 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
34 Ein Verschulden des Beteiligten oder ihres Vertreters schließt eine genügende Entschuldigung allerdings dann nicht aus, wenn es für die Versäumung der Frist nicht ursächlich war. Das setzt voraus, dass die Versäumung auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre. Dabei ist auch eine überholende Kausalität beachtlich, bei der die rechtliche Erheblichkeit eines Verschuldens durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.07.2007 - XII ZB 32/07 -, juris Rn. 11). Ein solches Ereignis darf aber nicht nur hinzugedacht werden, sondern es ist von einem ansonsten ordnungsgemäßen Ablauf auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.08.2022 - VII ZB 14/21 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 22.09.2015 – XI ZB 8/15 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 04.11.2014 – VIII ZB 38/14 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 24.01.2012 – II ZB 3/11 -, juris R. 14). Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 07.03.2013 - I ZB 67/12 -, juris Rn. 8).
35 bb) Aus dem Erfordernis der „Entschuldigung“ folgt dabei, dass die Klägerin die Entschuldigungsgründe bei verspätetem Vorbringen von sich aus darzulegen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, juris Rn. 10). Das in § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO normierte Erfordernis der Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrunds erst auf Verlangen des Gerichts betrifft demgegenüber nur die weitere Plausibilisierung zuvor substantiiert dargelegter Gründe und zieht das – logisch vorgelagerte – Erfordernis einer Darlegung von sich aus daher nicht in Zweifel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, juris Rn. 10; Senatsurt. v. 21.10.2025 - 3 S 872/25 -, juris Rn. 47). Eines gerichtlichen Hinweises auf die hier geltenden Darlegungsanforderungen bedarf es nicht, da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Sorgfaltspflichten in Fristensachen stellt, bekannt sind und einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein müssen. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass den Sorgfaltspflichten nicht Genüge getan worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 01.03.2023 – XII ZB 483/21 -, juris Rn. 20 und Beschl. v. 29.06.2017 - III ZB 95/16 -, juris Rn. 11).
36 b) Gemessen hieran ist die Verspätung der Klagebegründung nicht hinreichend entschuldigt.
37 aa) Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen geltend macht, dass die Versäumung der Klagebegründungsfrist auf einer versehentlich nicht korrigierten, bei der erstmaligen Erfassung des Mandantenauftrags notierten „hypothetischen Klagebegründungsfrist“ beruhe, deren Stehenbleiben auf im Einzelfall weisungswidriges Verhalten einer im Übrigen stets ordnungsgemäß arbeitenden Kanzleikraft zurückzuführen sei, ist bereits von einem Organisationsverschulden in der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten auszugehen. Denn ein nachvollziehbarer Grund, als „hypothetische Klagebegründungsfrist“ gerade den Zeitpunkt zu notieren, zu dem die Klagebegründungsfrist nur bei vorheriger – im Zeitpunkt der Fristberechnung noch nicht absehbarer – Ausschöpfung der gesetzlichen Klagefrist noch gewahrt werden könnte, ist für den Senat nicht erkennbar. Die nach den Angaben des Bevollmächtigten ständige Kanzleipraxis trägt vielmehr gerade das Risiko in sich, dass eine konkrete Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitpunkts der Klageerhebung versehentlich unterbleibt oder – wie letztlich auch hier – die nachträglich zutreffend berechnete Klagebegründungsfrist aufgrund individueller Fehler nicht zutreffend nachgetragen wird. Bei einer solchen Kanzleiorganisation sind organisatorische oder technische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Eintragung der nur als „hypothetische Klagebegründungsfrist“ berechneten Klagebegründungsfrist als solche erkennbar ist und rechtzeitig und zuverlässig durch eine ggf. abweichend berechnete tatsächliche Klagebegründungsfrist ersetzt wird. Insoweit begründet die vom Anwalt selbst verantwortete Büroorganisation eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, die insbesondere ein Ausschalten abstrakt-generell zu erkennender Fehlerquellen gebietet (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 60 VwGO Rn. 15, 20). Folglich ist die hypothetische Klagebegründungsfrist, die an den – zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Frist noch unbekannten – Zeitpunkt der Klagebegründung anknüpft, im Fristenkalender als vorläufig zu kennzeichnen, so wie es in der ständigen Rechtsprechung zur Eintragung vorläufiger Fristen bei noch nicht beschiedenen Fristverlängerungsanträgen anerkannt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.10.2023 - XII ZB 31/23 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 02.08.2023 – XII ZB 96/23 -, juris Rn. 15 und BGH, Beschl. v. 11.02.2014 – II ZB 5/13 -, juris Rn. 14). Entsprechende Maßnahmen lässt das Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin jedoch nicht erkennen. Der hierin liegende Organisationsmangel ist auch kausal für die im konkreten Fall eingetretene Versäumung der Klagebegründungsfrist: Denn auch wenn die unterbliebene Umsetzung der an die Kanzleikraft O. erteilten Weisung, die „hypothetische Klagebegründungsfrist“ durch die korrekt berechnete Frist zu ersetzen, weder der Klägerin noch deren Bevollmächtigtem zuzurechnen ist, wäre sie im Rahmen der Aktenvorlage an den Klägerbevollmächtigten – und der in diesem Zusammenhang gebotenen eigenständigen Fristprüfung [vgl. unten III. 2. b) dd)] – ohne weiteres erkannt worden, wenn die stehengebliebene „hypothetische Klagebegründungsfrist“ als solche erkennbar gewesen wäre. Zwar darf ein Rechtsanwalt jedenfalls grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bisher zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt, und trifft durch eine klare und präzise Anweisung im Einzelfall, die Rechtsmittelbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen, grundsätzlich ausreichende Vorkehrungen, mit denen unzureichende allgemeine organisatorische Vorkehrungen im Vorfeld ggf. kompensiert werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 18.10.2023 – XII ZB 31/23 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Er darf sich durch seine Büroorganisation jedoch nicht der Möglichkeit begeben, etwaige Fehler bei der Umsetzung der Einzelweisung, zu deren individueller Kontrolle er nicht verpflichtet ist, im Rahmen ohnehin erforderlicher Kontrollen oder Arbeitsschritte erkennen zu können. Hierin liegt ein Organisationsverschulden, das die Wiedereinsetzung ausschließt.
38 bb) Unabhängig davon sind auch elektronische Fristenkalender nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so zu führen, dass eine gestrichene oder nachträglich geänderte Frist erkennbar und überprüfbar bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 04.03.2026 - XII ZB 338/24 -, juris Rn. 11 f.; Beschl. v. 21.11.2024 - I ZB 34/24 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 01.03.2023 - XII ZB 483/21 -, juris 11 und Beschl. v. 04.11.2014 - VIII ZB 38/14 -, juris Rn. 10 jeweils m.w.N.). Denn nur so ist eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der eingetragenen Fristen eröffnet, die selbst bei sachgerecht organisierten Organisationsabläufen erforderlich ist, weil stets individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 04.03.2026 - XII ZB 338/24 -, juris Rn. 11; BGH, Beschl. v. 21.11.2024 - I ZB 34/24 -, juris Rn. 13). Wenn demgegenüber gestrichene oder geänderte Fristen nicht mehr im Kalender sichtbar sind, wird nicht nur ohne erkennbare Notwendigkeit das menschliche Erinnerungsvermögen als häufig sehr wirksames Kontrollinstrument ausgeschaltet und hierdurch der von der Rechtsprechung geforderte Sicherheitsstandard, der durch die Beschäftigung gut ausgebildeter und zuverlässiger Mitarbeiter erreicht werden soll und üblicherweise auch erreicht wird, organisationsbedingt herabgesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2000 - IV ZB 17/00 -, juris Rn. 11). Vielmehr wird dem verantwortlichen Rechtsanwalt auch die Möglichkeit genommen, im Fristenkalender vorgenommene Änderungen rechtzeitig zu erkennen und sie auf ihre Veranlassung und Richtigkeit zu überprüfen. Dass der in der Kanzlei des Bevollmächtigten der Klägerin verwendete elektronische Fristenkalender diesen technisch-organisatorischen Anforderungen genügt, ist jedoch nicht ersichtlich. Deren Beachtung hätte den Bevollmächtigten der Klägerin jedoch ggf. in die Lage versetzt, die weisungswidrig unterbliebene Fristenanpassung als solche zu erkennen. Dies gilt erst recht dann, wenn dem Bevollmächtigten der Klägerin – wie hier – die besonderen Umstände der ursprünglichen Fristberechnung und die der Kanzleibeschäftigten erteilte Weisung auch später noch deutlich vor Augen standen, so dass ein fehlender Änderungs- bzw. Streichungsvermerk ohne Weiteres bemerkt worden wäre. Jedenfalls gingen auch insoweit bestehenden Unklarheiten zu seinen Lasten (vgl. BGH, Beschl. v. 07.03.2013 - I ZB 67/12 -, juris Rn. 8).
39 cc) Auch im Übrigen hat ein Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 17.05.2023 - XII ZB 533/22 -, juris Rn. 9; BGH, Beschl. v. 19.10.2022 - XII ZB 113/21 -, Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 15.09.2025 - 20 CS 25.1550 -, juris Rn. 5; ähnlich auch BVerwG, Beschl. v. 23.02.2021 - 2 C 11/19 -, BVerwGE 171, 325 Rn. 11, BVerwG, Beschl. v. 11.01.2012 -9 B 55/11 -, juris Rn. 4, BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 2 B 6.08 -, juris Rn. 7 und BVerwG, Beschl. v. 30.07.1997 - 11 B 23/97 -, juris Rn. 6, 9). Weist er seine Bürokraft – wie hier – im Einzelfall mündlich an, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass diese Anweisung nicht in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung – etwa im Drange der übrigen Geschäfte – unterbleibt (vgl. BSG, Beschl. v. 01.11.2017 - B 14 AS 26/17 R -, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 09.07.2013 - XI ZB 20/12 -, juris Rn. 13 jeweils m.w.N.). Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin demgegenüber auf Rechtsprechung verweist, der zufolge die Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführungen von Einzelweisungen nur dann geboten sei, wenn für die Nichtbefolgung konkrete Anhaltspunkte bestünden, bezieht sich dies jeweils nur auf anwaltliche Prüfpflichten im Einzelfall, ohne das Erfordernis organisatorischer Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Wahrung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2015 - 9 B 65.14 -, juris Rn. 4; BSG, Beschl. v. 01.11.2017 - B 14 AS 26/17 R -, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 12.01.2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
40 Entsprechendes gilt für die Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG, deren Berechnung – nicht anders als Rechtsmittelbegründungsfristen im Übrigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2012 -9 B 55/11 -, juris Rn. 3; OVG S.-Anh., Beschl. v. 20.01.2026 - 3 L 119/25 -, juris Rn. 12; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 1. Aufl. 202, § 60 VwGO Rn. 14) – grundsätzlich nicht zu den Fristen gehört, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf (vgl. Senatsurt. v. 21.10.2025 - 3 S 872/25 -, juris Rn. 64; OVG S.-H., Gerichtsbesch. v. 30.04.2025 - 5 KS 6/24 -, juris Rn. 24). Zu entsprechenden Sicherungsvorkehrung lässt sich dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin indes nichts entnehmen. Es fehlt vielmehr schon an Darlegungen dazu, dass die Klagebegründungsfrist auch in der Handakte notiert bzw. die Erledigung der mündlichen Handlungsanweisung in geeigneter Weise dokumentiert wurde. Denn das Vorbringen des Bevollmächtigten spricht lediglich allgemein von Eintragungen „im Dateimanagementsystem“ bzw. der Verpflichtung der Mitarbeiterin zur Führung „des Fristenkalenders“, ohne eine im o.g. Sinne redundante Fristendokumentation erkennen zu lassen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass – und ggf. wie – die Büroorganisation des Bevollmächtigten eine Dokumentation der Befolgung mündlicher Einzelweisungen außerhalb des Fristenkalenders vorsieht. Durch diese Organisationsmängel hat sich der Bevollmächtigte der Klägerin jedoch der Möglichkeit begeben, die unterbliebene Umsetzung der Einzelweisung nachträglich – etwa im Rahmen der ihm ohnehin obliegenden eigenständigen Fristenkontrolle anhand der Handakten – zu erkennen.
41 dd) Schließlich hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.1995 - 9 C 390.94 -, juris Rn. 12). Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.2015 -10 BN 3.14 -, juris Rn. 6), unabhängig davon, ob die Handakten als Papierakten oder in elektronischer Form geführt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 01.03.2023 - XII ZB 483/21 -, juris Rn. 11). Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17.05.2023 - XII ZB 533/22 -, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 19.10.2022 - XII ZB 113/21 -, Rn. 12; ebenso Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 VwGO Rn. 15 m.w.N.). Besondere Sorgfaltsanforderungen gelten im Übrigen auch dann, wenn der Bevollmächtigte – wie hier – die Frist mündlich dem Büropersonal mitgeteilt hat und weitere Sicherungen für eine korrekte Eintragung dieser Mitteilung in den Fristenkalender nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.1997 - 11 B 23.97 -, juris Rn. 10 zur Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde). Nichts anderes gilt für Klagebegründungsfristen, die der Bedeutung von Rechtsmittelbegründungsfristen in nichts nachstehen (vgl. OVG S.-H., Gerichtsbescheid v. 30.04.2025 - 5 KS 6/24 -, juris Rn. 23).
42 Zu einer solchen Prüfung fehlt es vorliegend jedoch an jedweden nachvollziehbaren Angaben. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin gibt lediglich an, die Klagebegründungsfrist „im Rahmen [der] Erarbeitung der Klagebegründung und anlässlich der Klageeinreichung am 13. November 2025“ eigenständig geprüft zu haben. Hieraus wird jedoch nicht erkennbar, wann ihm die Akten im Zeitraum bis zum Ablauf der Klagebegründungsfrist am 22. Januar 2026 (erneut) vorgelegt wurden und welche Schritte der Bevollmächtigte zur eigenverantwortlichen Prüfung in diesem Zeitraum unternommen hat. Es fehlt insbesondere schon an konkreten Angaben, dass die vom Bevollmächtigten der Klägerin selbst berechnete Klagebegründungsfrist auch in den Handakten dokumentiert wurde und insoweit eine Prüfung durch den Bevollmächtigten der Klägerin stattfand. Indes zeigt schon das Datum des letztlich verspätet eingereichten Schriftsatzes, dass die Handakte dem Bevollmächtigten des Klägers zu einem Zeitpunkt vorgelegt wurde, in dem die Klagebegründungfrist noch gewahrt hätte werden können. Dies ergibt sich letztlich auch aus dem Umfang des kurz nach Fristablauf eingereichten Schriftsatzes.
43 Auch dieser Pflichtenverstoß ist für die Fristversäumung ursächlich. Denn die Vorlage der Handakte, verbunden mit der Pflicht des Prozessbevollmächtigten, im Rahmen der Vorbereitung der Prozesshandlung, die Einhaltung der maßgeblichen Frist selbständig nochmals zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2024 - III ZB 16/24 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 20.08.2025 - 6 A 40/24 -, juris Rn. 4), dient gerade dazu, auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen – wie hier der Nichtumsetzung der im November 2025 erteilten Einzelweisung – die Fristeinhaltung zu gewährleisten. Die konkrete Einzelweisung zur Fristkorrektur im November 2025 lässt die (Mit-)Ursächlichkeit des vorliegenden Pflichtenverstoßes daher nicht entfallen (ebenso BGH, Beschl. v. 18.10.2023 – XII ZB 31/23 -, juris Rn. 23 für den Fall des Organisationsverschuldens hinsichtlich der Abwesenheit eines Rechtsanwalts).
44 ee) Eine genügende Entschuldigung kann schließlich auch nicht deswegen angenommen werden, weil die Klagebegründungsfrist im (hypothetischen) Fall einer Ausschöpfung der gesetzlichen Klagefrist noch eingehalten worden wäre. Denn insoweit muss sich die Klägerin am tatsächlichen Zeitpunkt der Klageerhebung festhalten lassen [vgl. oben III. 1. c) aa)]. Auch die Frage einer relativen Verfahrensverzögerung im Fall einer Zulassung des verspäteten Vorbringens ist nach der gesetzlichen Systematik des § 6 UmwRG rechtlich ohne Bedeutung [vgl. oben III. 1. c) bb)]. Schließlich lässt auch der Gegenstand des Klagebegehrens die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Zulassung verspäteten Vorbringens unberührt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 - 6 B 35/16 -, juris Rn. 7).
45 3. Schließlich ist auch nicht mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Klägerin zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).
46 a) Ein Fall des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO liegt bei Planfeststellungsverfahren in der Regel nicht vor. Denn weder ist es bei umfangreichen Akten einfach, die Einwendungen einer Klägerin herauszufinden, noch geben diese Einwendungen sicheren Aufschluss darüber, ob und inwieweit die Klägerin an ihnen festhalten und welche Beanstandungen sie gegen die konkret im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung erheben will. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hierüber Spekulationen anzustellen (vgl. zu alledem: BVerwG, Beschl. v. 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 17; Senatsurt. v. 21.10.2025 - 3 S 872/25 -, juris Rn. 66; Senatsurt. v. 14.08.2025 - 3 S 465/24 -, juris Rn. 41). Dies gilt um so mehr, als selbst eine wörtliche Wiedergabe oder pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwendungen die Anforderungen an eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht genügen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 - 9 B 10.24 -, juris Rn. 35; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 jeweils m.w.N.). Schließlich ist der Senat auch nicht gehalten, den von der Klägerin zugrunde gelegten Sachverhalt anhand verspäteter Schriftsätze zu ermitteln, da deren Obliegenheit zur frühzeitigen Fixierung des Streitstoffes sonst leerliefe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.2022 - 9 B 7.22 -, juris Rn. 14). Denn die Präklusionsregelung des § 6 Satz 2 UmwRG soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG) verhindern, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 Rn. 14 sowie zusammenfassend Senatsurt. v. 21.10.2025 - 3 S 872/25 -, juris Rn. 66).
47 b) Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO auch im Streitfall nicht vor. Denn der Planfeststellungsbeschluss hat schon für sich genommen einen Umfang von insgesamt 491 Seiten, von denen alleine 96 Seiten auf den verfügenden Teil entfallen, der u.a. Maßnahmen zur Berücksichtigung kommunaler, privater und grenzüberschreitender Belange, zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, zum Probebetrieb, zur Bewältigung der Schutzgüter und Problemfelder Wasser, Boden, Naturschutz, Landwirtschaft, Forst, Jagd, Fischerei, Trinkwasser, Stechmückenbekämpfung, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, Straßenwesen und Verkehr, Flurneuordnung, Denkmalschutz, Sport, Freizeit, Naherholung, Tourismus, Versorgungsleitungen, Monitoring und Beweissicherung enthält. Auch die Klägerin behauptet daher nicht, dass es mit geringem Aufwand möglich wäre, die Gesichtspunkte, unter denen die Klägerin Bedenken gegenüber dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss hegt, ohne deren Mitwirkung zu ermitteln. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin als anerkannte Umweltorganisation nicht auf die Geltendmachung eigener Rechte beschränkt ist.
IV.
48 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn man annähme, im konkreten Fall führte das vollständige Fehlen einer Klagebegründung nicht schon zur Unzulässigkeit der Klage (so – jeweils nicht entscheidungstragend – etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.2025 - 14 S 125/25 -, juris Rn. 13; Thür. OVG, Urt. v. 02.12.2025 - 1 KO 291/21 -, juris Rn. 53), diese jedenfalls unbegründet wäre. Da die Klägerin - wie ausgeführt - insoweit mit sämtlichen Einwendungen präkludiert ist, kann nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG). Ihr kommt somit auch in der Sache kein Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zu (vgl. Senatsurt. v. 21.10.2025 - 3 S 872/25 -, juris Rn. 72).
V.
49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
50 Beschluss
51 vom 13. Mai 2026
52 Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 auf 50.000 € festgesetzt.
53 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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