SG Karlsruhe 3. Kammer, 2024-04-11, S 3 AS 1443/23

S 3 AS 1443/23Tribunale delle assicurazioni sociali / 3a camera11 apr 2024

Regest

Ein Leistungsempfänger kann seine Mitwirkungsobliegenheiten verletzen, wenn er dem Jobcenter einen Gesundheitsfragebogen und eine ärztliche Schweigepflichtentbindungserklärung nicht vorlegt. (Rn.22)

Testo completo

SG Karlsruhe 3. Kammer — S 3 AS 1443/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-11

Aktenzeichen: S 3 AS 1443/23

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2024:0411.S3AS1443.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1, § 60 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 1, § 60 Abs 2 SGB 1, § 65 Abs 1 SGB 1, § 66 Abs 1 S 1 SGB 1 ... mehr

Leitsatz

Ein Leistungsempfänger kann seine Mitwirkungsobliegenheiten verletzen, wenn er dem Jobcenter einen Gesundheitsfragebogen und eine ärztliche Schweigepflichtentbindungserklärung nicht vorlegt. (Rn.22)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Zwischen den Beteiligten ist die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab Juli 2023 streitig.

2 Der 1978 geborene Kläger steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 07.03.2023 bewilligte der Beklagte auf den Antrag vom 01.03.2023 Leistungen für Mai 2023 bis April 2024 in Höhe des Regelbedarfs von 502 € monatlich. Kosten der Unterkunft und Heizung waren hierbei nicht enthalten. Der Kläger wohnt unentgeltlich bei seinen Eltern.

3 Mit Schreiben vom 02.05.2023 forderte der Beklagte den Kläger auf, den mitübersandten Gesundheitsfragebogen sowie die Schweigepflichtentbindung unterschrieben wieder zurückzuschicken, damit ein ärztliches Gutachten über die Erwerbs- und Leistungsfähigkeit in Auftrag gegeben werden könne. Die Frage der Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes solle über eine gutachterliche Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes geklärt werden. Aktuelle Feststellungen seien dazu erforderlich, da die letzten gutachterlichen Feststellungen aus März 2020 datieren würden. Seinerzeit seien Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festgestellt worden mit dem Hinweis eine Wiederholungsbegutachtung nach 24 Monaten mit aktuellem Gesundheitszustand durchzuführen. Im besagten Gutachten aus März 2020 werde von einer Leistungsfähigkeit mit einem zeitlichen Umfang von drei bis vier Stunden täglich mit diversen auszuschließenden Tätigkeiten ausgegangen. Aus dem Akteninhalt könne der Beklagte erkennen, dass die Leidensgeschichte dauerhaft und nach Einschätzung des Klägers auch in Richtung Erwerbsunfähigkeit deuten könne. Es bestünden berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit, welche durch den sozialmedizinischen Dienst abgeklärt werden müssten. Dazu werde der Kläger aufgefordert, die notwendigen Angaben in dem Gesundheitsfragebogen zu machen und die behandelnden Ärzte und Psychologen von der Schweigepflicht zu befreien. Die Unterlagen könne der Kläger in einem verschlossenen Umschlag für den ärztlichen Dienst vorlegen. Es sei dem Beklagten nicht möglich, die notwendigen Erkenntnisse über Art, Schwere und Behandlungsverlauf der Erkrankungen auf andere Art und Weise zu ermitteln und zu beurteilen, denn der Beklagte habe weder Kenntnis davon, welche Einschränkungen und Beschwerden aktuell vorliegen noch bei welchen Ärzten der Kläger seit März 2020 in Behandlung war. Falls der Kläger bis zum 26.05.2023 die notwendigen Angaben nicht vollständig mache und die notwendigen Unterlagen nicht vorlege, werde der Beklagte den Anspruch auf Bürgergeld in Höhe von 30 % und damit monatlich 150,60 € ab 01.07.2023 entziehen.

4 Hierauf teilte der Kläger am 05.05.2023 per E-Mail mit, alle medizinischen Befunde und Unterlagen würden dem ärztlichen Dienst vorliegen und er habe keine aktuellen Befunde und Unterlagen. Außerdem sei das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens und die Entbindung von der Schweigepflicht grundsätzlich freiwillig. Zudem schreibe er jedes Mal das gleiche rein. Daher fülle er den Bogen nicht mehr aus.

5 Mit Bescheid vom 01.06.2023 versagte der Beklagte daraufhin die Leistungen ab 01.07.2023 teilweise in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 150,60 € monatlich. Der Kläger habe die notwendigen Unterlagen (Gesundheitsfragebogen) nicht vorgelegt und die notwendigen Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht dem sozialmedizinischen Dienst nicht erteilt. Damit könne die aktuelle Leistungsfähigkeit nicht überprüft und festgestellt werden. Die Mitwirkung des Klägers sei notwendig, da der Beklagte die Angaben nicht auf andere Art und Weise erlangen könne. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sei der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die geforderten Mitwirkungshandlungen seien auch zumutbar. Die Auflösung der Situation liege allein in der Entscheidungsgewalt des Klägers. Nach der Versagung verbleibe dem Kläger noch immer das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum. Die Versagung wirke so lange, wie der Kläger Bürgergeld beziehe. Dies gelte auch für weitere Bewilligungszeiträume, längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Mitwirkung vollständig nachgeholt habe. Das versagte Bürgergeld könne dann nach Ermessen des Beklagten rückwirkend geleistet werden.

6 Mit Schreiben vom 05.06.2023 erhob der Kläger Widerspruch. Er sei nicht verpflichtet, pauschal Schweigepflichtentbindungen abzugeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2023 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

7 Aus diesem Grund hat der Kläger am 15.06.2023 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe alle Unterlagen eingereicht, die zur Ermittlung seiner Fähigkeiten am Arbeitsmarkt erforderlich seien. Er sei aber nicht verpflichtet, gegenüber dem Beklagten pauschal eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund und in welchem Umfang eine solche Erklärung für die Ermittlung der Erwerbsfähigkeit und des Einsatzes am Arbeitsmarkt konkret benötigt würde. Keinesfalls sei eine unbegrenzte Schweigepflichtentbindung erforderlich. Es sei auch nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage eine Entziehung der Regelleistung erfolge. Eine Entziehung von Leistungen sei nur möglich, wenn und soweit ein Leistungsanspruch gegebenenfalls weggefallen oder gemindert sein könne. Dies sei hier aber nicht in Höhe von 30% denkbar. Der Kläger habe auch keine Pflichtverletzung begangen, die eine solche Leistungsminderung bewirken könne. Darüber hinaus sei die Minderung auf unbestimmte Zeit ebenso rechtswidrig.

8 Der Kläger beantragt,

9 den Beklagten unter Aufhebung des Minderungsbescheides vom 01.06.2023 8 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2023 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab Juli 2023 ohne eine monatliche Minderung von 30% des Regelbedarfes zu gewähren.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Er hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen.

13 Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Statthafte Klageart ist vorliegend die isolierte Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden die bereits bewilligten Leistungen teilweise entzogen hat und bei Aufhebung der Bescheide die ursprüngliche und ungekürzte Leistungsbewilligung wieder in Kraft treten würde.

15 Der Bescheid vom 01.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

16 Rechtsgrundlage für die Versagung der Leistungen ist § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I).

17 1. Formelle Bedenken gegen das Vorgehen des Beklagten bestehen nicht. Eine erneute Anhörung gem. § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nach Ablauf der in dem Schreiben vom 02.05.2023 benannten Frist war nicht erforderlich, da in diesem bereits alle entscheidungserheblichen Tatsachen vom Beklagten benannt wurden und der Kläger ausreichend Zeit zur Stellungnahme hierzu hatte.

18 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seiner Mitwirkungspflicht nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung „ganz oder teilweise“ versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Hierbei muss der Leistungsträger das formalisierte Verfahren nach § 66 Abs. 3 SGB I einhalten und darf Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagen oder entziehen, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Diese Vorschriften gelten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II. Die Nahtlosigkeitsregelung des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II steht dem nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2020 - B 14 AS 13/19 R, Rdnr. 14 ff. juris).

19 Wie dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 SGB I zu entnehmen ist („kann“), handelt es sich bei der teilweisen oder vollständigen Leistungsentziehung wegen fehlender Mitwirkung um eine Ermessensentscheidung. Zur Ermessensausübung ist der Leistungsträger gesetzlich verpflichtet. Macht der Leistungsträger von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor. Der Begründung des Verwaltungsaktes muss zu entnehmen sein, dass der Leistungsträger sein Ermessen erkannt hat, welche Gesichtspunkte er bei der Ermessensausübung berücksichtigt und wie er diese gewichtet hat (LSG Hessen, Urteil vom 23.09.2009 - L 6 AS 275/08 – juris, Rn. 26; Schütze/Engelmann, 9. Auflage 2020, SGB X § 35 Rn. 10 ff.).

20 a. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I sind erfüllt. Der Kläger ist vorliegend seinen Mitwirkungspflichten trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen einer verweigerten Mitwirkung nicht nachgekommen.

21 Seine relevanten Mitwirkungsobliegenheiten ergeben sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3); soweit für die genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden (§ 60 Abs. 2 SGB I).

22 Diesen Mitwirkungspflichten hat der Kläger nicht genügt, da er den Gesundheitsfragebogen und die Schweigepflichtentbindungserklärungen nicht vorgelegt hat. Diese Unterlagen sind erforderlich, damit der Ärztliche Dienst des Beklagten in die Lage versetzt wird, eine Einschätzung zur Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 8 SGB II vorzunehmen. Die letzte gutachterliche Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit des Klägers datiert aus dem Jahr 2020. In dem damaligen Gutachten wurde bei einer Leistungsfähigkeit von drei bis vier Stunden von einer teilweisen Erwerbsminderung ausgegangen und eine erneute Überprüfung der Leistungsfähigkeit wurde nach dem Ablauf von 24 Monaten empfohlen. Damit bestanden für den Beklagten hinreichende Anhaltspunkte, in Erfüllung seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X Ermittlungen zur Klärung der Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II einzuleiten. Es ist dabei nicht ausreichend, wenn der Kläger auf die dem Ärztlichen Dienst bereits vorliegenden Unterlagen aus dem Jahr 2020 verweist, da diese keinen Aufschluss über die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum geben können. Unterlagen, die wie vorliegend gemessen zum streitigen Zeitpunkt im Juni 2023 über drei Jahre alt sind, sind in der Regel für die Beurteilung der aktuellen Erwerbsfähigkeit von untergeordneter bzw. keiner Bedeutung (vgl. auch BSG, Urteil vom 26.11.2020 - B 14 AS 13/19 R, Rdnr. 28 juris).

23 Durch die fehlende Vorlage dieser Unterlagen war die Aufklärung des Sachverhalts, nämlich die Feststellung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 SGB II, erheblich erschwert, da es dem Ärztlichen Dienst damit unmöglich gemacht wurde, von den den Kläger behandelnden Ärzten aktuelle Befundberichte einzuholen und eine fundierte Einschätzung zu dessen aktueller Leistungsfähigkeit vorzunehmen.

24 b. Die Mitwirkungshandlungen waren dem Kläger auch zumutbar. Die Grenzen der Mitwirkungspflichten ergeben sich aus § 65 SGB I.

25 Die Mitwirkungspflichten nach den § § 60 bis 64 bestehen gem. § 65 Abs. 1 SGB I nicht, soweit

26 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder

27 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder

28 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

29 Gem. § 65 Abs. 2 SGB I können Behandlungen und Untersuchungen,

30 1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,

31 2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder

32 3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,

33 abgelehnt werden.

34 Vorliegend hat der Beklagte nachvollziehbar mitgeteilt, dass eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung auf andere Art und Weise als mit der Mitwirkung des Klägers nicht möglich ist. Diese Auffassung ist für das Gericht völlig einsichtig, da zum einen der Ärztliche Dienst nach der letzten Begutachtung im Jahr 2020 eine erneute Feststellung des Gesundheitszustandes nach zwei Jahren empfohlen und darüber hinaus der Kläger selbst in einem Schreiben vom 11.10.2022 mitgeteilt hat, an seinem gesundheitlichen Zustand werde sich nichts verbessern, eher noch verschlechtern. Es gibt daher keinen einfacheren Weg im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I, um sich über das Leistungsvermögen des Klägers zu informieren. Im Hinblick auf den langjährig andauernden SGB II-Leistungsbezug ist es auch nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, dass der Beklagte herausfinden möchte, ob einer Vermittlung des Klägers in Arbeit gesundheitliche Einschränkungen entgegenstehen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ist nicht ersichtlich.

35 Die Kenntnis der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung (unter Aussparung der anamnetischen Angaben sowie der Diagnosen) ist im Übrigen auch für die sachgerechte Arbeitsvermittlung des Klägers zwingend erforderlich, zumal auch qualitative Leistungseinschränkungen nach dem letzten Gutachten aus dem Jahr 2020 vorliegen. Indem der Beklagte dem Kläger die Übersendung der angeforderten Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag für den Ärztlichen Dienst ermöglichte, hat er dem Grundsatz der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen.

36 c. Der Kläger ist auch über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Mitwirkung hinreichend bestimmt belehrt worden, wobei ihm eine angemessene Frist von drei Wochen zur Mitwirkung eingeräumt wurde, die fruchtlos verstrichen ist.

37 Der Beklagte war unter diesen Voraussetzungen berechtigt, einen Entziehungsbescheid nach § 66 SGB I zu erlassen.

38 d. Das Gericht ist weiterhin der Auffassung, dass die vom Beklagten festgesetzten Rechtsfolgen rechtmäßig sind.

39 § 66 SGB I sieht auf der Rechtsfolgenseite Ermessen vor.

40 Bei Ermessensentscheidungen ist der Verwaltung ein Handlungsspielraum eingeräumt (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Auflage, 2023, § 54 Rn. 25). Das Gericht darf hierbei seine Vorstellungen hinsichtlich einer zweckmäßigen Entscheidung nicht an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Es findet mithin nur eine gerichtliche Rechtskontrolle, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle statt. Das Gericht prüft mithin entsprechend § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nur, ob die jeweilige Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 02.10.2009 – L 5 R 315/08 – juris, Rn. 32).

41 Gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind in der Begründung eines Verwaltungsaktes die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung erwogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

42 Eine fehlende Ermessensausübung und ein Ermessensfehlgebrauch sind im gerichtlichen Verfahren nicht mehr heilbar. Fehlt es an einer Ermessensausübung erkennbar oder liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, ist der Verwaltungsakt aufzuheben (Schütze in: Von Wulffen (Hrsg.), SGB X, 2010, § 41 Rn. 11 f.).

43 Vorliegend hat der Beklagte zunächst erkannt, dass er zu einer Ermessensbetätigung verpflichtet war. Dieses eingeräumte Ermessen hat der Beklagte auch ausgeübt und insbesondere in seinem umfassenden Bescheid vom 01.06.2023 sämtliche Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen, die für und gegen den Erlass eines Entziehungsbescheids sprechen. Der Beklagte hat sein Entschließungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Im Rahmen der Betätigung seines Auswahlermessens hat der Beklagte nachvollziehbar begründet, weshalb er eine teilweise Leistungsentziehung in Höhe von 30 Prozent des monatlichen Regelbedarfs für sachgerecht erachtet und hierbei völlig einsichtig eine Beschränkung der Entziehung auf 30 Prozent mit dem verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum begründet, wobei es der Kläger in der Hand hat, die teilweise Leistungsentziehung durch eine Nachholung der Mitwirkungshandlung zumindest für die Zukunft – je nach der Entscheidung des Beklagten auch rückwirkend (§ 67 SGB I) – aus der Welt zu schaffen, worauf der Beklagte ebenfalls hingewiesen hat.

44 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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