progetti
3 O 167/25•LG Ellwangen 3. Zivilkammer, 2026-04-28, 3 O 167/25
3 O 167/25Tribunale cantonale / III camera civile28 apr 2026
1. Eine zivilrechtliche Haftung für Verletzungen im Rahmen eines Fußballspiels setzt voraus, dass der Schädiger schuldhaft, also vorsätzlich oder grob fahrlässig, gegen die Spielregeln oder das Fairnessgebot verstoßen hat. Verletzungen, die bei einem regelgerechten oder sporttypischen Einsatz entstehen, sind vom gegenseitigen Risiko des Spielcharakters gedeckt (Anschluss BGH, Urteil vom 5. November 1974 - VI ZR 100/73).(Rn.32) (Rn.33) 2. Nicht jede Regelwidrigkeit oder jedes geahndete Foul begründet ein zivilrechtlich relevantes Verschulden. Liegt das Verhalten noch im Grenzbereich zwischen spieltypischer Härte und unzulässiger Unfairness, ist ein Verschuldensvorwurf ausgeschlossen (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 9. März 2000 - 7 U 166/99). Da Fußball als Kontaktsportart von Schnelligkeit und Hektik geprägt ist, müssen Spieler Entscheidungen in Sekundenbruchteilen treffen. Der zivilrechtliche Verschuldensmaßstab darf daher nicht überspannt werden, solange eine ballorientierte Aktion im Vordergrund steht.(Rn.33) 3. Die Beweislast für eine die Haftungsgrenze überschreitende, rücksichtslose oder absichtliche Regelverletzung trägt der geschädigte Spieler. Verbleiben nach der Beweisaufnahme unauflösbare Zweifel über den tatsächlichen Hergang des Zusammenstoßes, geht dies zulasten des Klägers.(Rn.32) (Rn.37)
Entscheidungsdatum: 2026-04-28
Aktenzeichen: 3 O 167/25
ECLI: ECLI:DE:LGELLWA:2026:0428.3O167.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 223 Abs 1 StGB, § 229 StGB
Rechtskraft: ja
Eine zivilrechtliche Haftung für Verletzungen im Rahmen eines Fußballspiels setzt voraus, dass der Schädiger schuldhaft, also vorsätzlich oder grob fahrlässig, gegen die Spielregeln oder das Fairnessgebot verstoßen hat. Verletzungen, die bei einem regelgerechten oder sporttypischen Einsatz entstehen, sind vom gegenseitigen Risiko des Spielcharakters gedeckt (Anschluss BGH, Urteil vom 5. November 1974 - VI ZR 100/73).(Rn.32) (Rn.33)
Nicht jede Regelwidrigkeit oder jedes geahndete Foul begründet ein zivilrechtlich relevantes Verschulden. Liegt das Verhalten noch im Grenzbereich zwischen spieltypischer Härte und unzulässiger Unfairness, ist ein Verschuldensvorwurf ausgeschlossen (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 9. März 2000 - 7 U 166/99). Da Fußball als Kontaktsportart von Schnelligkeit und Hektik geprägt ist, müssen Spieler Entscheidungen in Sekundenbruchteilen treffen. Der zivilrechtliche Verschuldensmaßstab darf daher nicht überspannt werden, solange eine ballorientierte Aktion im Vordergrund steht.(Rn.33)
Die Beweislast für eine die Haftungsgrenze überschreitende, rücksichtslose oder absichtliche Regelverletzung trägt der geschädigte Spieler. Verbleiben nach der Beweisaufnahme unauflösbare Zweifel über den tatsächlichen Hergang des Zusammenstoßes, geht dies zulasten des Klägers.(Rn.32) (Rn.37)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.061,98 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten im Wege der objektiven Klagehäufung um materielle wie immaterielle Schadensersatzansprüche und Feststellungsansprüche anlässlich eines Fouls im Rahmen eines Fußballspiels. Der Streit wird sowohl zum jeweiligen Anspruchsgrund als auch - die Schadenersatzansprüche betreffend - zur Anspruchshöhe geführt.
2 Am 27.10.2024 ab 15.00 Uhr kam es in der Kreisliga A4 Rems/Murr/Hall zu der Begegnung des SSV S. gegen den SV B.. Der Kläger lief mit der Rückennummer x für den SSV S., der Beklagte mit der Rückennummer y für den SV B. auf (Anlage K1).
3 In der Saison 2022/2023 spielte der Beklagte 28 Spiele bei 2194 Spielminuten und erhielt hierbei zwei gelbe Karten. In der Saison 2023/2024 nahm der Beklagte an 23 Spielen bei 1978 Spielminuten teil. In dieser Saison erhielt der Beklagte eine gelbe Karte. Die Saison 2024/2025 betreffend trug der Beklagte 25 Spiele bei 2234 Spielminuten aus. Hierbei erhielt der Beklagte drei gelbe Karten. Gelbrote oder rote Karten erhielt der Beklagte in keiner der vorgenannten Saisons (zum ganzen Anlage B2).
4 In der 49./50. Spielminute der Begegnung SSV S./SV B. vom 27.10.2024 kam es zu einem Foulspiel des Beklagten gegen den Kläger. Der Kläger war ballführender Spieler, als der Beklagte auf ihn zugelaufen kam. Der Kläger spielte den Ball. Es kam sodann zu dem eigentlichen Foulspiel. Der Unparteiische ahndete das Foulspiel des Beklagten mit einer gelben Karte. Im Spielberichtsbogen (Anlage K1) ist hierzu unter „Gelbe Karten für Spieler / Teamoffizielle (TO)“ vermerkt:
5 „Zeit 50. RN 11 Name K. Grund Foulspiel“
6 Der Kläger konnte infolge des Foulspiels die Partie nicht zu Ende spielen und wurde nach Auswechslung mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus Crailsheim verbracht. Der Kläger erlitt durch das Foulspiel eine distale mehrfragmentäre Tibiaschaftfraktur rechts – genauer: Tibiaschaftfraktur im Übergang vom mittleren zum distalen Drittel, Verschiebung des peripheren Fragmentes um etwa halbe Schaftbreite nach lateral. Der Bruch wurde durch regelrecht platzierten und statisch verriegelten Markraumnagel operativ gesichert. Dem Kläger zur Schmerzbehandlung Novaminsulfon 500mg verschrieben (Anlagen K10, K11, K12).
7 Der berufstätige Kläger war vom 28.10.2024 bis zum 10.01.2025 krankgeschrieben. Darüber hinaus war der Kläger gehalten Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 1.061,98 € zu leisten (Anlage K8).
8 Mit anwaltlichen Schreiben vom 23.12.2024 (Anlage K2) ließ der Kläger den Beklagten auffordern, den Schadensfall anzuerkennen und seiner Haftpflichtversicherung weiterzuleiten.
9 Am 29.12.2024 fertigte der Beklagte eine Skizze über den Geschehensablauf (Anlage B1).
10 Auf das Schreiben vom 23.12.2024 legitimierte sich zunächst der Verein des Beklagten, mithin der SV B., mit Schreiben vom 03.01.2025 (Anlage K3), bevor sich die Versicherung des Beklagten, namentlich die A.-AG mit Schreiben vom 02.01.2025 (Anlage K4) meldete und um die Übersendung von Informationen und Einwilligung in eine Datenverarbeitung nebst einer Schweigepflichtsentbindungserklärung bat. Der Kläger übersandte der Versicherung des Beklagten den Fragebogen sowie eine Schweigepflichtsentbindungserklärung. Mit Schreiben vom 31.01.2025 (Anlage K5) wies die Versicherung des Beklagten die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zurück. Zur Begründung führte die Versicherung des Beklagten aus, dass Anhaltspunkte für eine Haftung des Beklagten in Ermangelung eines groben Regelverstoßes nicht zu erkennen seien. Auf das anwaltliche Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2025 (Anlage K6) reagierte die Versicherung des Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2025 (Anlage K7) erneut ablehnend.
11 Der Kläger trägt vor,
12 er sei vom Beklagten brutal und rücksichtslos gefoult worden. Der Beklagte habe besonders rücksichtslos gehandelt, indem er das Foul und eine erhebliche Verletzung des Klägers absichtlich in Kauf genommen habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich nicht um einen normalen Zweikampf um den Ball, sondern um ein absichtliches Foul gehandelt habe, bei dem es nur darum gegangen sei, den Gegenspieler zu verletzen. Der Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt den Ball zu spielen und absichtlich den Fuß gegen das Bein des Klägers draufgehalten. Infolge der Krankschreibung sei ihm ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 781,15 € entstanden. Der Nettoverdienstnachweis für März 2025 (Anlage K9) sei repräsentativ.
13 Der Kläger ist der Auffassung,
14 dass das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel einen tauglichen Rechtsgrund in §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB finde. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € sei angemessen und äußerst moderat angesetzt. Der Verdienstausfall sei korrekt berechnet worden, das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen helfe dem Beklagten hier nicht. Ersparte berufsbedingte Aufwendungen seien nicht anzurechnen. Die Zuzahlungen seien in vollem Umfang erstattungsfähig.
15 Der Kläger beantragt zu erkennen,
16 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den materiellen Schaden aus dem Foulspiel vom 27.10.2024 in der Kreisligapartie SSV S. gegen SV B.in Höhe von 1.061,98 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 6.000,00 EUR, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche immaterielle sowie materielle Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Foulspiel vom 27.10.2024 in der Kreisligapartie SSV S. gegen SV B. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
19 4. Der Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
20 Der Beklagte beantragt zu erkennen:
21 Die Klage abzuweisen.
22 Der Beklagte trägt vor,
23 er sei im Bestreben einen Ballgewinn zu erzielen in die Richtung des Klägers gelaufen. Als er den Kläger nahezu erreicht habe, habe er seinen Fuß vor den laufenden Ball gehalten, um diesen abzublocken. Der Kläger habe aber weder seine Laufrichtung noch seine Geschwindigkeit geändert und deshalb seine rechte hintere Wade mit einem stärkeren Schlag seines rechten Beines getroffen. Hierdurch sei der Kläger zu Fall gekommen. Mit außergewöhnlicher Härte oder gar mit Schädigungsabsicht sei er nicht vorgegangen. Es habe sich vielmehr um einen ganz normalen Zweikampf gehandelt. Den Zuzahlungen im Rahmen des stationären Aufenthalts in Höhe von 50,00 € (5 x 10,00 €) gemäß § 39 Abs. 4 SGB V stünden ersparte häusliche Aufwendungen in mindestens gleicher Höhe gegenüber.
24 Der Beklagte ist der Auffassung,
25 dass die strengen Voraussetzungen unter denen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Verletzungen bei Fußballspielen anerkannt seien, vorliegend nicht erfüllt seien. Ein Schmerzensgeldanspruch könne, soweit die in Abrede gestellte Haftung dem Grunde nach angenommen werde, allenfalls in Höhe von maximal 3.000,00 € als angemessen angesehen werden. Den Verdienstausfallschaden betreffend müsse sich der Kläger 10 % des hypothetischen Nettoentgelts pauschalisiert anspruchsmindernd anrechnen lassen. Zuzahlungen im Rahmen des stationären Aufenthalts in Höhe von 50,00 € (5 x 10,00 €) gemäß § 39 Abs. 4 SGB V seien keinesfalls erstattungsfähig.
26 Für die Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2026 (Bl. 110 eAkte) und vom 14.04.2026 (Bl. 129 eAkte) Bezug genommen.
27 Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen G., S., E., F., K., N., W. und M.. Im Hinblick auf das jeweilige Beweisthema wird auf die Verfügung vom 16.02.2026 (Bl. 101 eAkte) sowie vom 01.07.2025 (Bl. 68 eAkte) und hinsichtlich des Beweisergebnisses auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2026 (Bl. 110 eAkte) und vom 14.04.2026 (Bl. 129 eAkte) Bezug genommen.
I.
28 Die zulässige Klage (hierzu unter 1.) ist unbegründet (hierzu unter 2.).
29 Die Klage ist zulässig. Ob den Klageantrag zu Ziff. 3 betreffend das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, da die Klage auch insoweit jedenfalls unbegründet ist (hierzu nachfolgend).
30 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten anlässlich der Begegnung des SSV S./SV B. in der Kreisliga A4 Rems/Murr/Hall vom 27.10.2024 weder ein Anspruch auf Ersatz materieller und/oder immaterieller Schäden, noch ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige materielle wie immaterielle Schäden aus den einig in Betracht kommenden Rechtsgründen der §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 249, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. 223 Abs. 1, 229 StGB zu. Insoweit fehlt es bereits an dem erforderlichen Verschulden des Beklagten (hierzu unter a.). In Ermangelung einer begründeten Hauptforderung waren auch die in der Nebenforderung begehrten Zinsen die Klageanträge zu Ziff. 1, 2 betreffend sowie die im Klageantrag zu Ziff. 4 reklamierten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen nicht zuzuerkennen (hierzu unter b.).
a.
31 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ein Verschulden des Beklagten nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest.
32 Nach gefestigter Rechtsprechung setzt eine Haftung zwischen Teilnehmern eines Fußballspiels den Nachweis voraus, dass durch den in Anspruch genommenen schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat. Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem – bei jeder Sportausübung zu beachtenden – Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht. Die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat. Sie sind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfes auszurichten und werden durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert. Die Beweislast für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen der Verletzte (vgl. BGH, Urteil vom 27. 10. 2009 - VI ZR 296/08 -, beck-online).
33 Bei der körperbetonten Sportart Fußball (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30-12-1993 - 1 U 66/93 -, beck-online), haftet ein Teilnehmer nicht für Verletzungen, wenn diese beim Spielen nach den anerkannten Regeln nicht zu vermeiden sind, weil jeder Teilnehmer solche Verletzungen, selbst mit schweren Folgen in Kauf nimmt und die Gefahr alle Spieler gleichermaßen trifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. 11. 1974 - VI ZR 100/73 -, beck-online). Anders gewendet greift ein Haftungsausschluss bei sportlicher Betätigung für den Fall ein, dass kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist (vgl. OLG München, Hinweisbeschl. v. 30.1.2025, Az.19 U 3374/24e -, beck-online). Insofern ist auch nicht jedes Foul bereits als schuldhaftes Verhalten zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 16. 3. 1976 - VI ZR 199/74 -, beck-online). Erst wenn eine Regelwidrigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde oder die Grenze zum unfairen Regelverstoß überschreitet, ist von einer Haftung nach den vorgenannten Vorschriften auszugehen (vgl. OLG München Urt. v. 25.2.2009 – 20 U 3523/0 -, beck-online; OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. 8. 2010 - 5 U 492/09 -, beck-online). Gerade dem Fußballspiel als Kontaktsportart ist es eigen, dass Hektik, Schnelligkeit und Kampfcharakter von jedem einzelnen Spieler oft Entscheidungen und Handlungen abfordern, bei denen der Spieler in Bruchteilen von Sekunden Chancen abwägen und Risiken eingehen muss, um dem Spielzweck erfolgreich Rechnung zu tragen. Gerade deswegen darf bei einer derartigen Kontaktsportart der Maßstab für einen Schuldvorwurf nicht allzu streng bemessen werden. Liegt also das in Frage stehende regelwidrige Verhalten noch im Grenzbereich zwischen den einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härten und einer unzulässigen Unfairness, so ist ein haftungsbegründendes Verschulden ausgeschlossen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 9. 3. 2000 - 7 U 166/99 -, beck-online). Ob eine derartige Regelwidrigkeit vorliegt, bemisst sich zumindest indiziell nach den Regeln des Deutschen Fußballbundes (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18. 12. 2000 - 8 U 116/00 -, beck-online).
34 Tatsachen, die die rechtliche Beurteilung erlauben würden, der Beklagte habe schuldhaft gegen eine dem Schutz des Klägers dienende Spielregel oder gegen das Fairnessgebot verstoßen, sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung der Parteien nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit festzustellen.
35 Der Kläger gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung an, dass er den eigentlichen Kontakt zwischen ihm und dem Beklagten nicht im Detail beschreiben könne, obgleich er sich das Verletzungsbild durch einen Kontakt mit dem Beklagten dergestalt, dass er gegen die Wade des Beklagten mit seinem Bein geschlagen habe, nicht erklären könne. Der Beklagte führte demgegenüber aus, dass der Kläger im Begriff war, den Ball zu schlagen und er dies durch Vorhalten seines Beines blocken wollte, woraufhin der Kläger ihn getroffen habe. Er sei auf den Kläger zugesprintet, wobei er den Ball die ganze Zeit im Blick gehabt habe.
36 Obgleich der Zeuge G. in Abkehr zu den Angaben des Beklagten angegeben hat, dass der Beklagte den Kläger nach dem dieser den Ball gespielt habe, seitlich mit seinem Fuß am Schienbein getroffen habe, hat dieser im Weiteren angegeben, dass der Ball vom Kläger ca. einen Meter entfernt gewesen sei, als es zum Kontakt gekommen sei und sich dieses Spielen des Balles in einem engen zeitlichen und räumlichen Kontext zu dem Treffen des Beines des Klägers abgespielt habe. Nach der Einschätzung des Zeugen G. hätte das Foul noch verhindert werden können, wenn der Beklagte den Fuß noch zurückgezogen hätte, wenngleich der Beklagte aufgrund der kurzen Distanz zum Kläger nicht mehr hätte anhalten können. Der Zeuge S. führte aus, dass der Kläger bei dem Abspielen des Balles von dem Beklagten einen Schlag auf das Schienbein bekommen, wobei sich das Ganze dynamisch und innerhalb kurzer Zeit, ca. eine Sekunde, abgespielt habe, wenngleich er nicht mehr hundertprozentig angeben könne, wie sich der Schlag im Einzelnen abgespielt habe. Weiter gab der Zeuge S. an, dass der Ball bereits weggespielt worden sei und das Foul durch Zurückziehen hätte verhindert werden können. Letzteres relativierte der Zeuge S. im Fortgang seiner Vernehmung. Der Zeuge F. gab an, dass der Ball abgespielt worden sei und der Beklagte hierbei den Fuß darüber gehalten habe. Der Kontakt, so der Zeuge weiter, sei dadurch zustande gekommen, dass der schwingende Fuß des Klägers an den darüber gehaltenen Fuß des Beklagten gestoßen sei, wobei der Ball hierbei schon weg gewesen sei. Auch der Zeuge F. gab an, dass eine kurze Zeitspanne, namentlich Millisekunden, zwischen dem Ballspielen und dem Drüberhalten des Fußes gelegen hätten. Der Beklagte sei schnell in die Situation gegangen, aus dem Sprint heraus, so der Zeuge weiter. Auch der Zeuge F. gab an, dass das Foulspiel durch Zurückziehen des Beines hätte verhindert werden können. Der Zeuge K. gab an, dass der Beklagte versucht habe, vom Kläger den Ball zu bekommen. Der Kläger habe ausgeholt und hierbei gleichzeitig den Ball und das Bein des Beklagten getroffen. Der Zeuge F. hätte nach eigenem Bekunden nicht anders versucht an den Ball zu kommen. Der Zeuge N. gab an, dass der Kläger den Beklagten beim Spielen des Balles am Bein getroffen habe, wobei zwischen dem Spielen des Balles und dem Kontakt ein minimaler zeitlicher Versatz gewesen sei und das Geschehene aus Sicht des Zeugen nicht hätte verhindert werden können. Vielmehr habe es sich um einen ganz normalen Zweikampf gehandelt, wenngleich er nicht sagen könne, ob der Beklagte am Ball gewesen sei. Der Zeuge W. gab an, dass der Beklagte dazwischen gegangen sei, als der Kläger den Ball habe spielen wollen, wobei es zum Kontakt gekommen sei, den er selbst aber nicht gesehen habe. Der Zeuge M. führte aus, dass der Beklagte mit dem Kläger in den Zweikampf gegangen sei, wobei der Kläger den Ball gespielt und zusätzlich den Fuß des Beklagten getroffen habe, was sich in einem Bewegungsablauf abgespielt habe. Der Beklagte sei lediglich einen Tick zu spät gekommen, als dass er den Ball hätte richtig blocken können. Der Zeuge E. führte aus, dass der Beklagte den Kläger am Schienbein mit der Sohle getroffen, hierbei aber nicht den Ball gespielt habe. Schätzungsweise hätten Sekunden zwischen den Spielen des Balles und dem Kontakt gelegen, es sei alles relativ schnell gegangen. Der Kläger habe den Ball gespielt und unmittelbar danach sei der Beklagte eingestiegen. Während oder vor dem Spiel habe es seines Wissens nach keine Vorkommnisse zwischen dem Kläger und dem Beklagten gegeben. Ob sich das Foul hätte verhindern lassen, konnte der Zeuge nicht sagen, weil alles so schnell gegangen sei.
37 Nach alledem steht schon zu der Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit fest, wie sich der Kontakt zwischen den Beklagten und dem Kläger abgespielt hat, insbesondere, ob nun der Kläger den Beklagten oder aber der Kläger den Beklagten getroffen hat. Die Angaben der glaubwürdigen Zeugen sind jeweils für sich betrachtet glaubhaft. Gleichwohl widersprechen sich diese jedenfalls teilweise in dem entscheidenden Punkt, wie sich der eigentliche Kontakt zwischen den Parteien zugetragen hat. Aus dem Kontakt der Parteien selbst kann daher nicht festgestellt werden, ob es dem Beklagten erkennbar um die Verletzung des Klägers gegangen ist, ob er die Regelwidrigkeit seines Tuns erkannt und dies zumindest billigend in Kauf genommen oder ob er die Regelwidrigkeit seines Tuns zumindest grob fahrlässig verkannt hat. Hierbei ist auch zu beachten, dass die vernommenen Zeugen dem jeweiligen Lager der Parteien zuzuordnen sind. Anhaltspunkte die für die eine oder die andere Version sprechen würden sind nicht zu erkennen. So verhält sich auch der Spielberichtsbogen nicht eingehend zu der streitgegenständlichen Situation. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Beklagte den Kläger bei seinem Einsteigen getroffen hat, folgt aus den Angaben der Zeugen im Weiteren, dass sich der Kontakt in einem sehr engen zeitlichen und räumlichen Kontext zu dem Spielen des Balles durch den Kläger und initiiert durch eine zumindest schnelle Annäherung des Beklagten ereignet hat. Obgleich die Zeugen der jeweiligen Lager uneins darüber waren, ob der Kontakt durch ein Zurückziehen des Beines des Beklagten hätte vermieden werden können, belegt dies, dass es zu dem mit gelb geahndeten Spiel des Beklagten aus einer typischen, der Dynamik des Fußballspiels geschuldeten Situation heraus, gekommen ist. Hinzu tritt, dass das Foulspiel „lediglich“ mit einer gelben Karte geahndet worden ist. Soweit die Zeugen vereinzelt ein hartes Einsteigen des Beklagten benannt haben, ist festzustellen, dass ein „Reingrätschen“ des Beklagten nach einhelliger Schilderung des Geschehens nicht erfolgt ist. Zudem stehen dem ebenso glaubhafte Angaben von Zeugen gegenüber, die ein ballorientiertes Eingreifen des Beklagten bestätigen. Zusammenfassend lässt sich eine Feststellung, dass eine Spielsituation vorgelegen hat, bei der es aus Sicht des Beklagten als aussichtslos erscheinen musste den Ball noch zu treffen und sein absichtlicher Angriff tatsächlich nur noch dem Kläger selbst gelten konnte ebenso wenig treffen, wie die Feststellung, dass der Angriff des Beklagten darauf gerichtet war, den Ball zu treffen oder zu blocken und dadurch der Kontrolle des Gegenspielers bzw. der gegnerischen Mannschaft zu entziehen, dies aber absichtslos fehlgegangen ist. In der Folge trägt der Kläger aufgrund der gegebenen Beweislastverteilung das Risiko des Prozessverlustes.
b.
38 In Ermangelung einer begründeten Hauptforderung war überdies nicht auf die in der Nebenforderung reklamierten Zinsen, §§ 288, 286 BGB, die Klageanträge zu Ziff. 1 und 2 betreffend sowie auf die im Klageantrag zu Ziff. 4 reklamierten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, §§ 280, 823 BGB, nebst Zinsen, §§ 291, 288 BGB, zu erkennen.
II.
39 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91 Abs. 1, 709 S.2 ZPO.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.