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L 10 R 3482/24•Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-04-23, L 10 R 3482/24
L 10 R 3482/24Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 1023 apr 2026
1. Auch bei einer Antragstellung nach § 109 SGG liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob die Begutachtung aufgrund einer Untersuchung oder nach Aktenlage erfolgt. Ist eine Untersuchung zur Klärung der rechtserheblichen Fragen nicht erforderlich - etwa weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente längst abgelaufen sind - kann der Antragsteller über § 109 SGG eine Untersuchung nicht erzwingen. (Rn.50) 2. Eine den Fünfjahreszeitraum iSv § 43 Abs 1 S 1 Nr 2, Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6 verlängernde Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit setzt neben Beschäftigungslosigkeit und Arbeitslosmeldung voraus, dass der Betroffene tatsächlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht. Es reicht nicht aus, lediglich zur Aufrechterhaltung von Anwartschaftszeiten als arbeitsuchend geführt zu werden. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Heilbronn, 29. Oktober 2024, S 11 R 1380/22, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: L 10 R 3482/24
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0423.L10R3482.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 109 Abs 1 S 1 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6, § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 43 Abs 1 S 2 SGB 6 ... mehr
Auch bei einer Antragstellung nach § 109 SGG liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob die Begutachtung aufgrund einer Untersuchung oder nach Aktenlage erfolgt. Ist eine Untersuchung zur Klärung der rechtserheblichen Fragen nicht erforderlich - etwa weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente längst abgelaufen sind - kann der Antragsteller über § 109 SGG eine Untersuchung nicht erzwingen. (Rn.50)
Eine den Fünfjahreszeitraum iSv § 43 Abs 1 S 1 Nr 2, Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6 verlängernde Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit setzt neben Beschäftigungslosigkeit und Arbeitslosmeldung voraus, dass der Betroffene tatsächlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht. Es reicht nicht aus, lediglich zur Aufrechterhaltung von Anwartschaftszeiten als arbeitsuchend geführt zu werden. (Rn.35)
Verfahrensgang
vorgehend SG Heilbronn, 29. Oktober 2024, S 11 R 1380/22, Gerichtsbescheid
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.10.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen (voller) Erwerbsminderung.
2 Die 1963 geborene Klägerin zog im Jahr 1975 aus der Türkei kommend in das Bundesgebiet zu. Einen Beruf erlernte sie nicht. Ab November 1979 war sie versicherungspflichtig u.a. in einer Wäscherei tätig. Nach Schwangerschaft(en) und Kindererziehung (ab Frühjahr 1981) arbeitete sie von März 1996 an - mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit - bis zum erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2017 in Teilzeit als Reinigungskraft bei der Stadt K1 (zuletzt im Mittel 19,25 Std./Wo.). Im Abschluss bezog sie (wieder) Krankengeld von Anfang November 2017 bis Mitte Juni 2018 sowie von Anfang Juli 2018 bis Ende März 2019 und sodann Arbeitslosengeld bis 14.01.2021. Im Anschluss ist im Versicherungsverlauf vom 18.11.2024 - auf den auch im Übrigen wegen der weiteren Einzelheiten der von der Klägerin zurückgelegten rentenrechtlichen Versicherungszeiten Bezug genommen wird - bis Ende 2023 eine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ausgewiesen (s. dazu noch später). Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 seit November 2021 und ein Pflegegrad von 2 seit 06.04.2025 festgestellt. Sie bezieht von der Beklagten auf ihren Antrag vom 14.11.2024 seit dem 01.08.2025 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Rentenbescheid vom 04.07.2025).
3 Der erste Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung von März 2014 hatte mangels Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen keinen Erfolg (Ablehnungsbescheid vom 05.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2015). Ebenso verhielt es sich mit dem zweiten Rentenantrag von Januar 2018 (Ablehnungsbescheid vom 16.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2019, klageabweisender Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn [SG] vom 18.12.2019, S 8 R 365/19). Der im seinerzeitigen Verwaltungsverfahren beauftragte Gutachter B1, beschrieb eine Beschwerdeausgestaltung bei Nichtnachweis der angegebenen psychopharmakologischen Medikation im Blut, der gerichtliche Sachverständige S1, eine Beschwerdeaggravation der Klägerin bei allein objektivierbarer Dysthymia. Nach Einholung von Gutachten nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nahm die Klägerin ihre damalige Berufung (L 2 R 4356/19) in der mündlichen Verhandlung vor dem 2. Senat des hiesigen Gerichts im Mai 2021 zurück.
4 Aus der (erneuten) medizinischen Rehabilitation in der L1-Klinik S2 (ganztägig ambulant im Juni/Juli 2021) wurde die Klägerin arbeitsunfähig und mit einem aufgehobenen Leistungsvermögen entlassen. Die Reha-Ärzten gingen ausweislich des Entlassungsberichts vom 05.07.2021 von folgenden Diagnosen aus: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, chronifiziert, posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), Störung des Zuckerstoffwechsels, Bluthochdruck, medikamentös kompensiert, Rückenschmerzen im Thorakolumbalbereich mit Belastungseinschränkung bei Einengung des Rückenmarkkanals (Brustwirbelsäule [BWS]), inkompletter Spaltbildung im Wirbelbogen L5/S1 und Aufbraucherscheinungen (Lendenwirbelsäule [LWS]), Bewegungseinschränkungen Schultergelenke beidseits, allergisches Asthma bronchiale.
5 Am 13.07.2021 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und machte geltend, bereits seit Oktober 2015 erwerbsgemindert zu sein. Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen wies der B1 in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 21.07.2021 darauf hin, dass die Reha-Ärzte die Beschwerdeangaben der Klägerin erkennbar ohne Konsistenzprüfung übernommen hätten. Auch die H1 machte in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 23.07.2021 auf eine fehlende Konsistenzprüfung und die im Vorprozess dokumentierte Beschwerdeaggravation der Klägerin aufmerksam, ebenso darauf, dass die antidepressive Medikation auch während des Reha-Aufenthalts unverändert fortgeführt worden sei, obgleich die Ärzte eine schwere depressive Symptomatik angenommen hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten könne. Darauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 03.11.2021 ab. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte das Gutachten der H1 vom 13.03.2022 ein. Diese wies nach Untersuchung auf eine nicht zu übersehende Beschwerdeverdeutlichung bei deutlichem Rentenbegehren und Versorgungswünschen hin. Eine PTBS liege nicht, vielmehr bloß eine chronische depressive Verstimmung i.S. einer Dysthymie und eine (nicht höhergradige) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei (im Wesentlichen) beidseitigen Knieschmerzen mit Abnutzungserscheinungen der Gelenke, degenerativem Wirbelsäulensyndrom, Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), BWS und LWS mit Bandscheibenvorwölbung L4/L5 ohne radikuläre Symptomatik, angegebenen Schulterschmerzen beidseits (vorbekanntes chronisches Impingement bei Zustand nach [Z.n.] Schulteroperation rechts), Diabetes mellitus Typ II mit Folgekomplikationen i.S. einer Nephropathie und Polyneuropathie, leichter Mitralklappeninsuffizienz (normal systolische Pumpfunktion), Bluthochdruck (medikamentös) kompensiert, allergischen Asthma bronchiale, unter medikamentöser Behandlung, intermittierend Schwindel ohne relevante Funktionseinschränkung sowie Schnappfinger Daumen links mit Z.n. Ringbandspaltung ohne wesentliche Funktionsminderung. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnder Körperhaltung (ohne Nachtschicht, ohne Zwangshaltungen bzw. ohne häufiges Knien/Hocken/Bücken respektive Arbeiten in Schulterhöhe, Überkopf und in Oberkörpervorneige, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Heben/Tragen von Lasten über 5 kg, kein Akkord, keine inhalativen Belastungen) seien der Klägerin noch mehr als sechs Stunden arbeitstäglich möglich. Hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2022 als unbegründet zurück.
6 Hiergegen hat die Klägerin am 24.05.2022 beim SG Klage erhoben (S 11 R 1380/22). Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf die bei ihr bestehenden vielfältigen Krankheitsdiagnosen, ihre Schwerbehinderung und auf die Einschätzung der Ärzte der L1-Klinik verwiesen. Ferner sind (zunächst) die Arztbriefe des P1 vom 25.04.2022 („unauffälliger Befund im EKG“) und vom 16.05.2022 (kein Hinweis auf belastungsinduzierte Koronarischämie, keine Zunahme der mittelgradigen Mitralklappeninsuffizienz in der Stress-Echokardiografie bei 75 Watt) vorgelegt worden.
7 Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. P1 hat nach der zweimaligen Untersuchung (s.o.) nur über leichte kardiale Beeinträchtigungen bei hauptsächlich mittelgradiger (Grad II) Mitralklappeninsuffizienz berichtet (Auskunft vom 18.07.2022). Gleichwohl hat er gemeint, dass die Klägerin nur „etwa 4 Stunden täglich“ belastbar sei, vor allem wegen der von ihr angegebenen COPD; eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Der F1 hat mitgeteilt (Auskunft vom 10.08.2022), die Klägerin leide an einem Bronchialasthma und klage über Atembeschwerden bei Belastung, Husten und Verschleimung. Sie sei seit mindestens 2018 nur vier Stunden am Tag ohne körperliche Belastung leistungsfähig. Aus dem von ihm vorgelegten Arztbriefen aus dem Zeitraum von Ende November 2017 bis Ende Mai 2022 ergibt sich im Wesentlichen, dass in dem gesamten Zeitraum bei der Klägerin keine Obstruktion, keine Überblähung und keine Restriktion vorgelegen haben und dass das Asthma zuletzt anamnestisch stabil gewesen ist. Die Thorax-CT im März 2022 hat im Übrigen keinen pathologischen Befund ergeben. Der G1 hat gemeint (Auskunft vom 14.07.2022), die Klägerin könne wegen Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden nur bis drei Stunden täglich arbeiten. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit hat er ausdrücklich verneint. Der L2 hat in seiner Auskunft vom 18.02.2023 u.a. gemeint, die Kläger leide an chronifizierten schweren depressiven Episoden mit schweren affektiven Psychosen. Ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden im letzten Beruf sei spätestens seit dem ersten Rentenantrag gesichert. Die Klägerin sei im Besonderen durch die schwere Depression ihres Ehemanns (auch in Behandlung bei L2) belastet, der weitgehend hilflos sei. Auch könne sie wegen der Polyneuropathie keinen Arbeitsplatz erreichen.
8 Für die Beklagte hat der M1 ausgeführt (sozialmedizinische Stellungnahme vom 22.02.2023), dass die Leistungseinschätzungen der gehörten Ärzte nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht befundgestützt seien. Namentlich bedingten die dokumentierten klinischen Parameter von kardiologischer und pulmologischer Seite keine quantitative Leistungslimitierung.
9 Nachdem P1 im Rahmen einer Verlaufskontrolle Mitte März 2023 (bei weiterhin) unauffälligem EKG eine Koronarangiografie vorgeschlagen hatte, ist diese Ende April 2023 stationär im R1-Krankenhaus S2 durchgeführt worden. Die Ärzte haben in ihrem Entlassungsbericht vom 26.04.2023 eine koronare Herzerkrankung mit leichtgradiger Endhauptstammstenose, die (bekannte) Mitralklappeninsuffizienz II° bei hochgradiger Trikuspidalklappeninsuffizlenz III/V° und eine ACI-Stenose rechts 35 % beschrieben. Die von der Klägerin angegebenen diffusen thorakalen Beschwerden bei Belastung seien durch den Koronarbefund nicht hinreichend erklärbar, aber auch im weiteren Verlauf des Aufenthalts nicht mehr aufgetreten.
10 Das SG hat von Amts wegen das Sachverständigengutachten des S3 vom 01.02.2024 nebst psychologischer Evaluation der Z1 vom 06.02.2024 eingeholt. Der Sachverständige hat nach Untersuchung einen Rundrücken, teilfixiert sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und wiederkehrende depressive Episoden, aktuell leicht, diagnostiziert. Der körperliche Befund sei im Wesentlichen unauffällig, insbesondere eine Funktionseinschränkung seitens der Knie und Schulter nicht feststellbar, und auch von psychischer Seite liege keine höhergradige Störung vor, insbesondere auch keine PTBS. Die (teilweise schon widersprüchlichen) Beschwerdeangaben der Klägerin stünden mit den objektiven Befunden nicht in Einklang und es liege eine negative Antwortverzerrung bei gelerntem Fehlanpassungsverhalten und sekundärem Krankheitsgewinn vor, wenn auch keine bewusstseinsnahe Aggravation. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien der Klägerin unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (kein Heben/Tragen von Lasten über 10 kg, keine Zwangshaltungen wie Rumpfbeuge, Knien, Hocken, Kriechen, Arbeiten in beengten Räumen, keine Arbeiten unter erhöhtem Arbeitsdruck und -tempo und unter erhöhter Verantwortung, keine besonderen Anforderungen an Rechenkompetenz) mehr als sechs Stunden täglich möglich. Von kardialer Seite ergebe sich unter Zugrundelegung des Entlassungsberichts der Ärzte des R2 nichts Abweichendes, zumal auch diese die Beschwerdeangaben der Klägerin nicht einer körperlichen Erkrankung hätten zuordnen können. Namentlich die Leistungsbeurteilung der H1 sei (weiterhin) zutreffend, die der Reha-Ärzte hingegen könne nicht nachvollzogen werden. Eine Beschränkung der Wegefähigkeit der Klägerin bestehe im Übrigen nicht.
11 Die Klägerseite hat dagegen u.a. eingewandt, S3 habe die Polyneuropathie und die internistischen Erkrankungen nicht hinreichend beachtet.
12 Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.10.2024 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung näher angeführter qualitativer Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich auszuüben, sodass keine Erwerbsminderung vorliege, namentlich auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung in Gestalt einer Einschränkung der Wegefähigkeit. Dabei hat es sich auf das urkundsbeweislich verwertete Gutachten der H1 sowie das Sachverständigengutachten des S3 gestützt, die befundgestützt und nachvollziehbar seien. Aus dem Bericht des R2 vom 26.04.2023 ergebe sich nichts Abweichendes und die Leistungseinschätzung der behandelnden Ärzte vermöge mangels entsprechender objektiv-klinischer Befunde nicht zu überzeugen.
13 Gegen den - ihren Prozessbevollmächtigten am 31.10.2024 zugestellten - Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 02.12.2025 (Montag) Berufung eingelegt. Zur Begründung ist das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und vertieft worden und die Klägerin hat ihre gesundheitlichen Beschwerden weiter thematisiert. Es liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Jedenfalls sei der medizinische Sachverhalt nicht ausermittelt (Hinweis u.a. auf Arztbrief des Krankenhaus B2 vom 05.11.2024, u.a.: einmalige Behandlung am 04.11.2024, Diagnose: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, schwere depressive Episode, Beschwerdeangaben „diffus, vage, ungenau“, „psychosomatisch/psychotherapeutische Behandlung nicht indiziert“; Befundschein des L2 vom 12.11.2024: Nachweis einer „leichten“ Polyneuropathie der Beine, wegen sensibler Reizerscheinungen Verordnung von Pregabalin 75), insbesondere von internistischer Seite nicht (Hinweis auf Arztbrief P1 vom 26.11.2024, u.a.: keine peripheren Ödeme, unveränderter EKG-Befund, keine Wandbewegungsstörungen, Empfehlung MitraClip-Screening).
14 Die Klägerin beantragt (teilweise sachdienlich gefasst),
15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.10.2024 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2022 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.07.2021 zu gewähren.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
19 Der Senat hat (weitere) Befundunterlagen bei P1 und dem F1 beigezogen. Aus den pulmologischen Arztbriefen aus dem Zeitraum vom November 2022 bis Juni 2024 ergibt sich überwiegend ein - wenn auch grenzwertig - unter Kontrolle befindliches Asthma („Patientin reagiert allergisch auf die Katzen der Tochter“) jeweils ohne Obstruktion, ohne Überblähung und ohne Restriktion. Aus den Arztbriefen des P1 vom 10.11.2023 und 03.05.2024 ergibt sich eine deutliche Besserung der angegebenen Beschwerden ohne Angina pectoris in Ruhe und ohne inadäquate Dyspnoe.
20 Für die Beklagte hat die K2 sozialmedizinisch Stellung genommen (15.01.2025). Aus den pulmologischen und kardiologischen Berichten ließen sich weiterhin allein qualitative Einschränkungen ableiten, jedoch keine zeitliche Leistungsminderung. Daran hat die Fachärztin auch in ihrer weiteren sozialmedizinischen Stellungnahme vom 31.01.2025 zu dem Entlassungsbericht des R2 vom 21.01.2025 (stationäre Behandlung vom 17. bis 21.01.2025, invasive kardiologische Diagnostik in Gestalt eines Mitraclip-Screenings, bekannte koronare Herzkrankheit [KHK] mit stabilem Befund, beginnende hochgradige Mitralklappeninsuffizienz, als auch hochgradige Trikuspidalklappeninsuffizienz, elektrokardiografisch keine Auffälligkeiten, laborchemisch ebenfalls unauffälliger Befund) festgehalten.
21 Im März 2025 ist bei der Klägerin sodann eine operative Mitralklappenrekonstruktion und Rekonstruktion der Trikuspidalklappe durchgeführt worden (s. im Einzelnen Entlassungsbericht des R2 vom 12.03.2025 und Folgebericht des P1 vom 05.05.2025).
22 Auf den Antrag der Klägerin, bei dem G2 ein Gutachten nach § 109 Abs. 1 SGG einzuholen, hat sich der Senat zunächst an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L3 (AfA) gewandt und die dortigen Verwaltungsakten beigezogen. Die AfA hat mitgeteilt (Schreiben vom 15.04.2025), dass die Klägerin seit dem 15.01.2021 fortlaufend als arbeitslose Nichtleistungsempfängerin „gemeldet“ sei. Aus den Verwaltungsakten der AfA ergibt sich zusammengefasst, dass sich der Kontakt zwischen der Klägerin und der AfA im Zeitraum vom 23.02.2021 (letzter Kontakt zuvor: 05.08.2020) bis Ende Oktober 2024 - sofern die Klägerin überhaupt erreichbar gewesen ist (u.a. Türkeiaufenthalt im Sommer 2024) - im Informationsaustausch hinsichtlich des laufenden Rentenverfahrens erschöpft hat und dass die Klägerin dort arbeitslos ohne Leistungsbezug geführt worden ist, damit ihre „Rentenzeiten“ erhalten bleiben, wie (allgemein) vom VdK empfohlen (s. Vermerk vom 06.02.2023).
23 Nach Hinweis des Senats, dass sich in Ansehung dessen eine Anrechnungszeit ab Februar 2021 nicht begründen lasse, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente damit seit März 2023 nicht mehr erfüllt seien und dass deswegen eine Begutachtung allein nach Aktenlage ohne ambulante Untersuchung in Betracht komme, ist die Klägerseite bei dem Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG geblieben und hat eine persönliche Untersuchung, die „üblich“ sei, „gewünscht“. Die „maßgeblichen medizinischen Anknüpfungstatsachen“ seien nicht bereits aktenkundig.
24 Der Senat hat sodann das Gutachten nach Aktenlage des G2 vom 15.12.2025 eingeholt. Der Wahlsachverständige hat zusammengefasst unter Würdigung und Darstellung der aktenkundigen Befundunterlagen, insbesondere unter Hinweis auf die Belastbarkeit in der Stress-Echokardiografie, ausgeführt, dass die Klägerin jedenfalls bis Ende Februar 2023 noch in der Lage gewesen sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend im Sitzen, ohne besondere körperliche Belastung/Anforderungen an Ausdauer, Kraft und Verantwortung (z.B. Aufsichtstätigkeiten) mindestens sechs Stunden täglich auszuführen. Eine Einschränkung hinsichtlich des Arbeitswegs habe in Übereinstimmung mit S3 nicht vorgelegen. Hinsichtlich der pneumologischen Situation sei im Übrigen einzig eine Asthmakomponente ohne relevante Auswirkung auf die Lungenfunktion bzw. alltagsrelevante Belastbarkeit dokumentiert.
25 Die Klägerseite hat eingewandt, dass der Wahlsachverständige die Klägerin entgegen ihres ausdrücklichen Wunschs nicht persönlich untersucht habe. Der Senat habe mit der Einholung des Gutachtens nur nach Aktenlage das Sachverständigenrecht der Klägerin nach § 109 SGG beschnitten.
26 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
27 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der AfA sowie der Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
28 Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
29 Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 03.11.2021 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2022, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin auf deren neuerlichen Rentenantrag von Juli 2021 Rente wegen Erwerbsminderung zu erbringen.
30 Das SG hat die statthafte und auch ansonsten zulässige kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4, § 56 SGG) zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 03.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine (befristete) Rente wegen (voller) Erwerbsminderung, weil ein entsprechender Versicherungsfall der Erwerbsminderung im Zeitraum vom Monat der Rentenantragstellung im Juli 2021 an (vgl. § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) bis einschließlich Februar 2023, dem Monat, in dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals erfüllt gewesen sind, nicht vorgelegen hat.
31 Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 SGB VI. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1 Satz 1 der Regelung) bzw. voller (Abs. 2 Satz 1 der Regelung) Erwerbsminderung, wenn sie - u.a. - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des (Teilzeit-)Arbeitsmarkts auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt (Großer Senat 10.12.1976, GS 2/75 u.a., in juris; zur Fortgeltung auch unter dem seit 01.01.2001 geltenden Recht s. nur BSG 11.12.2019, B 13 R 7/18 R, in juris, Rn. 23 f. m.w.N.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
32 Voraussetzung für diesen Rentenanspruch ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auch, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (sog. 3/5-Belegung) und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt fünf Jahre, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Zu Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen nach § 55 Abs. 2 SGB VI auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (Nr. 1), oder (Nr. 2) Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (dies betrifft insbesondere auch Pflichtbeiträge für Lohnersatzleistungen, vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 3a SGB VI) oder Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (Nr. 3). Dabei zählt ein nur zum Teil belegter Monat als voller Monat (§ 122 Abs. 1 SGB VI). Der Fünfjahreszeitraum endet gemäß § 26 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung, sodass vom Eintritt der Erwerbsminderung zurückzurechnen ist.
33 Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem drei Jahre Pflichtbeitragszeiten enthalten sein müssen, verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI u.a. um Anrechnungszeiten (Nr. 1 Var. 1), Berücksichtigungszeiten (Nr. 2) - s. dazu § 57 SGB VI, vorliegend ohne Relevanz - sowie Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind (Nr. 3). Anrechnungszeiten sind namentlich Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuchs (SGB II) als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI), (nur) wenn nach Vollendung des 25. Lebensjahrs dadurch (u.a.) eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
34 Ausgehend davon liegen diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen („3/5-Belegung“) im Falle der Klägerin letztmals für einen spätestens am 28.02.2023 eingetretenen Versicherungsfall vor, weil die sog. 3/5-Belegung nur noch im Fünfjahreszeitraum vom 28.02.2018 bis 27.02.2023 mit 36 Pflichtbeitragsmonaten erfüllt ist, anders als bei einem erst am 01.03.2023 (dann nur 35 Monate mit Pflichtbeiträgen im Fünfjahreszeitraum vom 01.03.2018 bis 28.02.2023) oder später (in Ansehung des Altersrentenbeginns am 01.08.2025 ohnehin spätestens im Juli 2025, vgl. dazu Senatsurteil vom 24.10.2024, L 10 R 717/24, in juris, Rn. 26 m.w.N.) eingetretenen Versicherungsfall.
35 Entgegen der unverbindlichen Auskunft (vgl. § 149 Abs. 3 SGB VI) im Versicherungsverlauf vom 18.11.2024 bzw. der AfA vom 15.04.2025 ist die Zeit ab Februar 2021 (der Januar ist bereits mit einem - dem letzten - Pflichtbeitrag belegt) keine den o.a. Fünfjahreszeitraum verlängernde Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach § 43 Abs. 4 Nrn. 1, 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Ein Verlängerungstatbestand nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI setzt - wie vom Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entschieden (Senatsurteil vom 22.02.2024, L 10 R 612/20, in juris, Rn. 26 m.w.N., u.a. auf BSG 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R, in juris, Rn. 30 f.) neben der Beschäftigungslosigkeit und der Arbeitslosmeldung auch voraus, dass der Betroffene tatsächlich auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (sog. subjektive Verfügbarkeit), mithin nicht lediglich zur Aufrechterhaltung von Anwartschaftszeiten als arbeitsuchend geführt wird. Letzteres ist freilich auf der Grundlage des ebenso ausdrücklichen wie freimütigen Vermerks der AfA in den dortigen Verwaltungsakten für die Zeit nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs der Klägerin im Januar 2021 der alleinige Grund für ihre dortige Meldung gewesen. Dass die Klägerin, die sich durchgehend seit Oktober 2015 für erwerbsgemindert hält, ab Februar 2021 tatsächlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung gesucht hat, hat sie nicht einmal auch nur behauptet und Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Akten der AfA. Die dortigen Kontaktaufnahmen - sofern die Klägerin nicht ohnehin unerreichbar gewesen ist - drehten sich auch nicht um eine Arbeitsvermittlung der Klägerin, sondern um den rentenrechtlichen „Zeitenerhalt“ und um den Stand des Erwerbsminderungsrenten- und später des Altersrentenverfahrens. Vor diesem Hintergrund kann die Zeit ab Februar 2021 kein Verlängerungstatbestand sein. Dem hat die anwaltlich vertretene Klägerin auch nichts entgegengehalten.
36 Es greift vorliegend im Übrigen auch keiner der Tatbestände des § 43 Abs. 5 SGB VI bzw. des § 241 Abs. 2 SGB VI ein (dann wäre eine Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erforderlich). Nach § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) vorzeitig erfüllt ist (z.B. Arbeitsunfall, Berufskrankheit; vgl. § 53 SGB VI). Dafür ist vorliegend rein nichts ersichtlich. Gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte auch dann nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 SGB VI) belegt ist. Dies ist vorliegend bereits deshalb nicht der Fall, weil das Versicherungskonto der Klägerin erst ab November 1979 rentenrechtliche Zeiten aufweist. Dass die Klägerin schließlich bereits vor dem 01.01.1984 erwerbsgemindert gewesen und seitdem durchgängig ist - sodass auch insoweit Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erforderlich wären (§ 241 Abs. 2 Satz 1 a.E. SGB VI) -, ist nicht ersichtlich und von ihr auch nicht einmal nur behauptet worden.
37 Unter Zugrundelegung dessen müsste die Kläger somit spätestens im Februar 2023, dem letztmaligen Zeitpunkt, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen sind (s.o.), - und seither durchgehend (andernfalls läge ein erneuter Versicherungsfall vor) - erwerbsgemindert (gewesen) sein. Dies ist indes nicht der Fall.
38 Im vorliegend maßgeblichen Betrachtungszeitraum vom Monat der Rentenantragstellung (Juli 2021) an bis Ende Februar 2023 hat die Klägerin von nervenärztlicher Seite an einer chronischen depressiven Verstimmung i.S. einer Dysthymie bzw. leichten depressiven Episode sowie einer nicht höhergradigen chronischen Schmerzstörung respektive anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gelitten, ferner an einer leichten Polyneuropathie. Dies stützt der Senat maßgeblich auf das urkundsbeweislich verwertbare Gutachten der H1 sowie das Sachverständigengutachten des S3, der nicht nur Schmerzmediziner ist, sondern auch die Zusatzbezeichnung Psychotherapie führt. Beide Gutachter haben für den Senat befundgestützt und überzeugend dargelegt, dass die bei der Klägerin objektivierbaren gesundheitlichen Störungen nicht derart schwerwiegend sind, dass sie eine zeitliche Leistungslimitierung für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bedingen, sondern allein zu qualitativen Einschränkungen (wechselnde Körperhaltung, kein Heben/Tragen von Lasten über 5 bzw. 10 kg, keine Zwangshaltungen wie Rumpfbeuge, Knien, Hocken, Kriechen, keine Arbeiten in beengten Räumen und Überkopf sowie auf Leitern und Gerüsten, keine Nachtschicht, keine Tätigkeiten unter erhöhtem Arbeitsdruck bzw. -tempo, z.B. Akkord, und unter erhöhter Verantwortung, keine besonderen Anforderungen an Rechenkompetenz) führen.
39 Dass sie die Erkrankungen teilweise abweichend bezeichnet haben, ist ohne weitere Relevanz. Denn für die Frage einer Erwerbsminderung kommt es nicht entscheidend auf eine bestimmte Diagnosestellung, die Art oder Anzahl von Diagnosen oder auf die Bezeichnung von Befunden an, sondern auf die Beeinflussung des individuellen quantitativen sowie qualitativen Leistungsvermögens durch überdauernde Gesundheitsstörungen (BSG 28.02.2017, B 13 R 37/16 BH, in juris, Rn. 15), also auf die durch die Gesundheitsstörungen verursachten funktionellen Beeinträchtigungen, sodass auch die Ursachen der Gesundheitsstörung nicht maßgeblich sind (BSG a.a.O.). Derartige Funktionsstörungen anhand objektiv-klinischer Befunde, die geeignet wären, eine rentenrechtlich relevante zeitliche Leistungseinschränkung zu begründen, haben die Gutachter übereinstimmend gerade nicht zu objektivieren vermocht. Dem entsprechend ist es auch nicht relevant, dass S3 die Polyneuropathie nicht weiter thematisiert hat. Unabhängig davon, dass H1 diese im Rahmen ihrer Leistungsbeurteilung berücksichtigt hat, hat S3 in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Klägerin keine relevante Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vorliegt, unabhängig von irgendeiner Ursache. Eine solche hatte im Übrigen zuvor auch bereits der G1 (Auskunft gegenüber dem SG) und P1 ausdrücklich verneint. Selbst L2 hat in seinem Befundschein von November 2024 lediglich eine „leichte“ Polyneuropathie der Beine erwähnt. Soweit er in seiner Auskunft gegenüber dem SG schwere Beeinträchtigungen von nervenärztlicher Seite behauptet hat, ist Derartiges durch die Gutachten widerlegt. Ohnehin hat bereits der M1 in seiner (als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertbaren) sozialmedizinischen Stellungnahme von Februar 2023 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Äußerungen des L2 nicht anhand eines entsprechenden objektiv-klinischen Befunds nachvollzogen werden können. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
40 Soweit auch die Reha-Ärzte der L1-Klinik von einer höhergradigen psychischen Erkrankung bei der Klägerin ausgegangen sind, namentlich von einer PTBS, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, sodass deren Leistungseinschätzung der Boden entzogen ist. Bei der Klägerin besteht insbesondere keine PTBS, worauf H1 und S3 befundgestützt hingewiesen haben und bezeichnenderweise ist eine solche Diagnose auch von keinem Gutachter im Vorprozess, auch nicht vom dortigen Wahlsachverständigen der Klägerin, je gestellt worden. Die Diagnostik der Reha-Ärzte beruht vielmehr allein auf den subjektiven Angaben der Klägerin - worauf H1, S3 und der B1 (sozialmedizinischen Stellungnahme vom 21.07.2021, urkundsbeweislich verwertbar) übereinstimmend hingewiesen haben -, die nicht maßgeblich und klinisch-gutachtlich auch widerlegt sind. Dem Arztbrief des Krankenhauses B2 vom 05.11.2024 kommt im Übrigen schon deshalb keine weitere Bedeutung zu, weil die dortige (einmalige) Behandlung der Klägerin fast anderthalb Jahre nach Ablauf der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen stattgefunden hat.
41 Von orthopädischer Seite haben im o.a. Betrachtungszeitraum gewisse beidseitige Knieschmerzen mit Abnutzungserscheinungen der Gelenke, degenerative Wirbelsäulenbeschwerden bei teilfixiertem Rundrücken und Bandscheibenvorwölbung L4/L5 ohne radikuläre Symptomatik, ein chronisches Schulterimpingement, v.a. rechts, sowie ein Schnappfinger Daumen links bei Z.n. Ringbandspaltung imponiert, freilich ohne wesentliche Funktions-/Beweglichkeitsdefizite. Dies ergibt sich übereinstimmend aus dem Gutachten der H1 und dem Sachverständigengutachten des S3. Auch insoweit sind lediglich die o.a. rein qualitativen Einschränkungen zu beachten. Selbst die Reha-Ärzte der L1-Klinik haben diesen Veränderungen von Seiten des Bewegungs- und Haltungsapparats sozialmedizinisch keine richtungsgebende Bedeutung zugemessen, zumal sie auch insoweit die klägerischen Beschwerdeangaben und -demonstrationen (bei auch seinerzeit namentlich klinisch nur leicht eingeschränkter Beweglichkeit der Wirbelsäule) nicht kritisch hinterfragt haben. Insbesondere ist die Schulterbeweglichkeit der Klägerin bei S3 seitengleich altersentsprechend frei gewesen, ebenso wie die der Kniegelenke bei stabiler Bandführung. In Ansehung dessen ist die - ohnehin befundfreie - Behauptung des G1 (Auskunft gegenüber dem SG) eines Leistungsvermögens der Klägerin von lediglich drei Stunden wegen der Wirbelsäule und der Knie (bei erhaltener Wegefähigkeit, s.o.) nicht nachvollziehbar, worauf schon der M1 zutreffend hingewiesen hat.
42 Von pulmologischer Seite hat bei der Klägerin im o.a. Zeitraum ein Asthma bronchiale ohne Obstruktion, ohne Überblähung und ohne Restriktion bestanden, was dem Arztbrief des F1 zu entnehmen ist. Eine COPD hat der behandelnde Pulmologe zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert, sodass der Annahme des P1 (Auskunft gegenüber dem SG), die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin sei hauptsächlich wegen dieser (angegebenen) Erkrankung beeinträchtigt, ins Leere geht. Dass das Asthma bronchiale keine zeitliche Leistungsminderung für leichte, qualitativ angepasste (s.o., zusätzlich, so schon H1: kein Arbeiten unter inhalativen Belastungen) berufliche Tätigkeiten bedingt hat, ergibt sich für den Senat gut nachvollziehbar aus dem Gutachten der H1, der Stellungnahme des M1 und aus der sozialmedizinischen Stellungnahme der K2 vom 15.01.2025 (als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertbar) unter Auswertung der von dem F1 dokumentierten klinischen Funktionsparameter. Auch der Wahlsachverständige hat ausdrücklich ausgeführt, dass sich höhergradige Funktionsstörungen mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit seitens des Asthmas aus der ärztlichen Dokumentation nicht ergeben. Die entgegenstehende Leistungseinschätzung des F1 (Auskunft gegenüber dem SG) ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil er sie nicht weiter begründet hat. Im Übrigen ist seine Behauptung einer seit 2018 bei der Klägerin bestehenden Leistungsfähigkeit von vier Stunden ohne jegliche körperliche Belastung schon in Ansehung des Ergebnisses des Vorprozesses nicht ansatzweise plausibel.
43 Von kardiologischer Seite hat bei der Klägerin im o.a. Zeitraum eine koronare Herzerkrankung mit leichtgradiger Endhauptstammstenose, beginnender Mitralklappeninsuffizienz II° und hochgradiger Trikuspidalklappeninsuffizlenz III/V° vorgelegen. Dies stützt der Senat auf die Arztbriefe des P1 vom 25.04.2022, 16.05.2022 und 15.03.2023, seine Auskunft (gegenüber dem SG) vom 18.07.2022 und auf den Bericht der Ärzte des R2 vom 26.04.2023. Wie bereits oben dargelegt, sind für eine Erwerbsminderung nicht Diagnosen entscheidend, sondern funktionelle Defizite. Diese hat P1 selbst (in seiner Auskunft gegenüber dem SG) im o.a. Betrachtungszeitraum als nur leicht eingestuft und die Klägerin ist in Übereinstimmung damit im der Stress-Echokardiografie bei 75 Watt belastbar gewesen, was sozialmedizinisch mit einer leichten körperlichen Tätigkeit konform geht (s. dazu nur Senatsurteil vom 23.11.2025, L 10 R 1911/24, www.sozialgerichtsbarkeit.de unter Hinweis auf Schwaab/Franz in Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, hrsgg. von der DRV Bund, 7. Aufl., S. 299), wovon der M1, die K2 und auch S3 sowie der Wahlsachverständige unter Würdigung der in den Arztbriefen dokumentierten kardiologischen Parameter völlig zutreffend und übereinstimmend ausgegangen sind. Ob sich im kardiologischen Zustand der Klägerin im Zuge der Mitralklappenrekonstruktion im Jahr 2025 eine Verschlechterung ergeben hat, ist ohne jegliche Bedeutung, ebenso wenig wie die Zuerkennung des Pflegegrads 2 ab April 2025, denn die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind längst angelaufen.
44 Die sonstigen internistischen Erkrankungen (namentlich Diabetes mellitus Typ II, Nephropathie, Bluthochdruck, medikamentös kompensiert) sind nicht geeignet gewesen, im allein maßgeblichen Betrachtungszeitraum von Juli 2021 bis Ende Februar 2023 eine zeitliche Leistungsminderung für leichte berufliche Tätigkeiten zu begründen. Dies hat keiner der mit der Klägerin befassten Ärzte auch nur in Erwägung gezogen.
45 Alles in allem bestehen für den Senat nicht die geringsten Zweifel, dass die Klägerin jedenfalls bis Ende Februar 2023 noch in der Lage gewesen ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung der oben festgestellten qualitativen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten, sodass eine Erwerbsminderung im Zeitraum vom Monat der Rentenantragstellung an bis zum letztmaligen Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB VI).
46 Ob die Klägerin ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft hat noch weiter ausüben können oder nicht - von L2 in den Vordergrund gestellt -, ist ohne jegliche Relevanz, ebenso wenig, ob ihr im Zeitraum von Juli 2021 bis Ende Februar 2023 ein leidensgerechter Arbeitsplatz hätte vermittelt werden können, weil das Risiko der Vermittlung eines geeigneten, freien Arbeitsplatzes die Arbeitsverwaltung trägt, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, die ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (s. nur BSG 14.05.1996, 4 RA 60/94, in juris, Rn. 30). Schließlich ist auch der der Klägerin zuerkannte Schwerbehindertengrad ohne jegliche Bedeutung, denn dem kommt hinsichtlich der Frage einer zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit eines Versicherten keinerlei Aussagekraft zu (BSG 19.09.2015, B 13 R 290/15 B, in juris, Rn. 5).
47 Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit (vgl. BSG 14.09.1995, 5 RJ 50/94, in juris, auch zum Nachfolgenden) hat es vorliegend bezogen auf den allein maßgeblichen Zeitraum von Juli 2021 bis Ende Februar 2023 nicht bedurft. Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für eine auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Versicherte wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG a.a.O. m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG a.a.O.; BSG 27.04.1982, 1 RJ 132/80, in juris, Rn. 18 f.). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeit, Lasten zu bewältigen und eine geringere Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Diese zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze sind auch für Ansprüche auf Renten wegen Erwerbsminderung nach dem ab dem 01.01.2001 geltenden Recht weiter anzuwenden (vgl. zuletzt BSG 11.12.2019, B 13 R 7/18 R, a.a.O. Rn. 26 f.). Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen (s.o.) im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr für den eingangs genannten Zeitraum nur noch leichte Arbeiten zuzumuten gewesen sind.
48 Schließlich hat bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum bis Ende Februar 2023 auch keine überdauernde schwere spezifische Leistungsbehinderung in Gestalt einer Einschränkung ihrer Wegefähigkeit (vgl. dazu nur BSG 12.12.2011, B 13 R 79/11 R, in juris, Rn. 20 m.w.N.) vorgelegen. Dies ist oben bereits dargelegt worden, darauf wird hier verwiesen.
49 Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Insbesondere das Gutachten der H1, das Sachverständigengutachten des S3 sowie die Stellungnahmen des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten haben dem Senat die erforderlichen Grundlagen für seine Überzeugungsbildung geliefert. Der Wahlsachverständige hat deren Leistungsbeurteilung von Seiten seiner Fachgebiete bestätigt. Auf den Gesundheitszustand der Klägerin nach Februar 2023 kommt es von Rechts wegen vorliegend nicht weiter an, wie oben dargelegt. Deswegen ist auch die Einholung des Gutachtens bei G2 „nur“ nach Aktenlage in Betracht gekommen. Es ist nicht ersichtlich, geschweige denn von der anwaltlich vertretenen Klägerin substantiiert dargetan, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn eine ambulante internistische Untersuchung mehr als zwei Jahre nach Ablauf des allein maßgeblichen Betrachtungszeitraums hätte erbringen sollen. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur pauschal gemeint hat, die „maßgeblichen medizinischen Anknüpfungstatsachen“ seien nicht bereits aktenkundig, ist dies zum einen in Ansehung der vielfältigen vorgelegten und beigezogenen ärztlichen Befundunterlagen schlicht unzutreffend, zum anderen ist der Wahlsachverständige auf der Grundlage dessen ohne Weiteres in der Lage gewesen, die an ihn gestellten Beweisfragen nach Aktenlage zu beantworten, freilich nicht im Sinne der Klägerin. Er hat auch nicht zum Ausdruck gebracht, die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin bis (spätestens) Ende Februar 2023 nur nach einer ambulanten Untersuchung (mehr als zwei Jahre später) beurteilen zu können.
50 Von einer „Beschneidung“ des Antragsrechts nach § 109 Abs. 1 SGG kann keine Rede sein. Entgegen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (LSG Rheinland-Pfalz 25.01.2001, L 2 B 48/00, in juris, Rn. 8 f.; dem folgend - ohne weitere Begründung - z.B. Müller in BeckOGK SGG, § 109 Rn. 21, Stand 01.02.2026; Roller in Berchtold, SGG, 7. Aufl. 2025, § 109 Rn. 27; Kühl in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 109 Rn. 9, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 109 Rn. 19, die freilich selbst - insoweit zutreffend - darauf hinweisen, dass für die Beweisaufnahme im Übrigen die allgemeinen Regeln gelten) besagt dieses Recht - vorbehaltlich eines erheblichen, medizinischer Beurteilung zugänglichen Beweisthemas, eines besonderes Grundes bei Benennung eines im Ausland tätigen Arztes, eines nicht bereits verbrauchten Antragsrechts, einer Ablehnung nach § 109 Abs. 2 SGG und ggf. eines Kostenvorschusses nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG (s. zu den Ausnahmen nur BSG 20.04.2010, B 1/3 KR 22/08 R, in juris, Rn. 12; Keller a.a.O. Rn. 10a, 12, m.w.N.) allein, dass auf Antrag des Versicherten pp. ein bestimmter Arzt „gutachtlich gehört“ werden muss. Das „Wie“ dieser Beweisaufnahme - namentlich ob nach Untersuchung oder nach Aktenlage - hingegen hat zur Überzeugung des Senats nicht der Antragsteller verbindlich zu bestimmen, sondern richtet sich richtigerweise, wie auch bei der Beweiserhebung von Amts wegen (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG; s. dazu nur Leopold in BeckOGK SGG, § 118 Rn. 79, Stand 01.02.2026; Keller a.a.O. § 118 Rn. 11b: richterliche Entscheidung, ob Untersuchung oder Aktenlage, Ersteres nur bei Notwendigkeit; hier auch Roller a.a.O. § 118 Rn. 23: „wenn ein Gutachten nach Aktenlage ausreicht, muss das Gericht den Gutachtensauftrag entsprechend beschränken“), nach richterlichem Ermessen. Denn § 109 SGG schränkt lediglich die Freiheit des Gerichts ein, eine ihm spruchreif erscheinende Sache zu entscheiden; alle übrigen Regeln über den Beweis durch Sachverständige bleiben jedoch unberührt (BSG 20.04.2010, B 1/3 KR 22/08 R, in juris, Rn. 22). Der einzige Unterschied zu einem von Amts wegen eingeholten Gutachten besteht indes darin, dass der Antragsteller den Gutachter benennen und die Einholung erzwingen kann, sowie hinsichtlich der Kostenlast (Neumann in Hauck, SGG, § 109 Rn. 30 m.w.N., Stand 01.04.2024). Zu den allgemeinen Beweiserhebungsregeln gehört, dass Beweisanträgen bzw. -anregungen zu entscheidungsunerheblichen Tatsachen nicht nachgegangen werden muss (vgl. im Zusammenhang auch mit § 109 SGG nur BSG 30.11.1962, 2 RU 113/62, in juris, Rn. 16; Keller a.a.O. Rn. 10a, 12; Neumann a.a.O. Rn. 27, 52, jeweils m.w.N.; ohne weitere Begründung a.A. LSG Rheinland-Pfalz 25.01.2001, L 2 B 48/00, a.a.O. Rn. 9). Warum im Rahmen des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG anderes gelten sollte als bei der gerichtlichen Beweisaufnahme von Amts wegen, ist unerfindlich und findet in der Regelung auch keine Stütze, weder im Wortlaut („gutachtlich zu hören“, was nichts zum „Wie“ aussagt), noch im Sinn und Zweck (Gleichbehandlung der Beteiligten vor Gericht bei der Beschaffung von Beweismitteln). Demgemäß liegt es nicht im Antragsrecht des jeweiligen Klägers, ob der Sachverständigenbeweis nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG auf der Grundlage einer Untersuchungsanordnung oder „nur“ nach Aktenlage zu erbringen ist. Dies liegt vielmehr - wie auch bei der Beweiserhebung von Amts wegen - im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Argumentation des LSG Rheinland-Pfalz (a.a.O. Rn. 11), durch das „Bestimmungsrecht des Klägers in Bezug auf die durchzuführenden Untersuchungen“ entstünden der Staatskasse im Zweifel (nämlich der Sache nach bei überflüssigen Untersuchungen) kein Kostennachteil, geht am eigentlichen Thema vorbei und gibt dem Antragsteller auch Steine statt Brot.
51 Aus den oben bereits dargelegten Gründen hat der Senat vorliegend ermessensfehlerfrei das Gutachten nach Aktenlage eingeholt, eben weil der Gesundheitszustand der Klägerin nach Februar 2023 unmaßgeblich ist und hinreichende Befundtatsachen vorhanden sind, die es dem Wahlsachverständigen ermöglicht haben, die an ihn gerichteten entscheidungserheblichen Beweisfragen unter Würdigung des Akteninhalts zu beantworten.
52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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