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5 NBs 56 Js 28925/23•LG Ravensburg 5. Strafkammer, 2026-03-25, 5 NBs 56 Js 28925/23
5 NBs 56 Js 28925/23Tribunale cantonale25 mar 2026
(1) Der Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafbefehls ist entscheidend für den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbotes (§ 44 Abs. 2 StGB). (2) Beim Streit über die Verfristung eines Einspruchs oder über die sonstige Unzulässigkeit des Einspruchs gegen einen Strafbefehl tritt Rechtskraft des Strafbefehls - im Fall der Unzulässigkeit des Einspruchs - mit Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO) ein und nicht mit dem Ablauf der Einspruchsfrist. (3) Besteht Unklarheit darüber, ob eine Erklärung des Angeschuldigten überhaupt ein Einspruch iSd. § 410 StPO gegen einen Strafbefehl darstellt, so ist - durch Gericht oder Vollstreckungsbehörde - durch Nachfrage beim Angeschuldigten zu klären, ob dieser den Willen hatte, ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen. Stellt der Angeschuldigte sodann seinen Anfechtungswillen klar, so stellt eine fristgerechte erste, unklare Erklärung des Angeschuldigten einen zulässigen Einspruch dar, über den nach § 411 Abs. 1 Satz 2 StPO zu entscheiden ist. Verneint der Angeschuldigte seinen Anfechtungswillen, liegt kein Einspruch vor und es tritt Rechtskraft des Strafbefehls mit Ablauf der Einspruchsfrist ein. Ein nachträglich aufkommender Streit darüber, ob eine Erklärung überhaupt einen Einspruch gegen den Strafbefehl darstellt, ist im Rahmen des § 458 StPO zu klären. (4) Die Wirksamkeit des Fahrverbotes ist von der Berechnung der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 StGB) zu unterscheiden. Die Verbotsfrist berechnet sich, wenn keine amtliche Verwahrung erfolgte und der Angeklagte den Führerschein verloren hatte, ab der Mitteilung des Verlustes an das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde. (5) Das Hinwegsetzen über ein Fahrverbot begründet regelmäßig einen charakterlichen Mangel des Angeklagten, welche die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt (§§ 69, 69a StGB). (6) Die Bezeichnungen „schlimmer als Viecher“ und „Arschloch“ stellen Beleidigungen iSd. § 185 StGB dar. (7) Zur falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) durch einen Angeklagten, der einem staatskritischen Personenkreis angehört und ein entsprechendes Vokabular verwendet. Verfahrensgang vorgehend AG Leutkirch, 28. Mai 2024, 2 Ds 56 Js 28925/23
Entscheidungsdatum: 2026-03-25
Aktenzeichen: 5 NBs 56 Js 28925/23
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 410 StPO, § 411 Abs 1 S 1 StPO, § 411 Abs 1 S 2 StPO, § 458 StPO, § 44 Abs 2 StGB ... mehr
(1) Der Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafbefehls ist entscheidend für den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbotes (§ 44 Abs. 2 StGB).
(2) Beim Streit über die Verfristung eines Einspruchs oder über die sonstige Unzulässigkeit des Einspruchs gegen einen Strafbefehl tritt Rechtskraft des Strafbefehls - im Fall der Unzulässigkeit des Einspruchs - mit Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO) ein und nicht mit dem Ablauf der Einspruchsfrist.
(3) Besteht Unklarheit darüber, ob eine Erklärung des Angeschuldigten überhaupt ein Einspruch iSd. § 410 StPO gegen einen Strafbefehl darstellt, so ist - durch Gericht oder Vollstreckungsbehörde - durch Nachfrage beim Angeschuldigten zu klären, ob dieser den Willen hatte, ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen. Stellt der Angeschuldigte sodann seinen Anfechtungswillen klar, so stellt eine fristgerechte erste, unklare Erklärung des Angeschuldigten einen zulässigen Einspruch dar, über den nach § 411 Abs. 1 Satz 2 StPO zu entscheiden ist. Verneint der Angeschuldigte seinen Anfechtungswillen, liegt kein Einspruch vor und es tritt Rechtskraft des Strafbefehls mit Ablauf der Einspruchsfrist ein. Ein nachträglich aufkommender Streit darüber, ob eine Erklärung überhaupt einen Einspruch gegen den Strafbefehl darstellt, ist im Rahmen des § 458 StPO zu klären.
(4) Die Wirksamkeit des Fahrverbotes ist von der Berechnung der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 StGB) zu unterscheiden. Die Verbotsfrist berechnet sich, wenn keine amtliche Verwahrung erfolgte und der Angeklagte den Führerschein verloren hatte, ab der Mitteilung des Verlustes an das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde.
(5) Das Hinwegsetzen über ein Fahrverbot begründet regelmäßig einen charakterlichen Mangel des Angeklagten, welche die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt (§§ 69, 69a StGB).
(6) Die Bezeichnungen „schlimmer als Viecher“ und „Arschloch“ stellen Beleidigungen iSd. § 185 StGB dar.
(7) Zur falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) durch einen Angeklagten, der einem staatskritischen Personenkreis angehört und ein entsprechendes Vokabular verwendet.
Verfahrensgang
vorgehend AG Leutkirch, 28. Mai 2024, 2 Ds 56 Js 28925/23
(1) Der Angeklagte ist der Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen, der falschen Verdächtigung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von 6 Monaten darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
(3) Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung wird 1 Monat Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt.
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden darüber hinaus als unbegründet verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten ihrer Berufung und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung, deren Gebühr um 1/4 ermäßigt wird. Von der ihm durch seine Berufung entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse 1/4.
Angewendete Vorschriften:
§§ 185, 194, 164 Abs. 1, 52, 53, 56, 69, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
1 I. Prozessgeschichte
2 Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Leutkirch am 28.05.2024 wegen Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und falsche Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, die Fahrerlaubnis ist entzogen, der Führerschein eingezogen worden und eine Sperrfrist von 8 Monaten bestimmt worden. Dagegen wandten sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten mit der Berufung.
3 Nur die Berufung des Angeklagten hat zum geringen Teil Erfolg und führt zu einer Änderung des Rechtsfolgenausspruchs.
4 II. Persönliche Verhältnisse
5 1. Familie ...
6 2. Schule, Ausbildung, Beruf ...
7 3. Wohnen ...
8 4. Drogen, Alkohol, Gesundheit ...
9 5. Delinquenz
10 Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten.
11 So wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Leutkirch vom 12.10.2021 wegen Beleidigung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung zu 60 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt, weil er am 26.05.2021 in ... eine Frau beleidigt hatte mit Hure, Fotze, blöde Sau, sie gehöre verschlagen, nachdem diese die Mitarbeiter eines Supermarktes auf die fehlende Mund-Nasen-Bedeckung des Angeklagten hingewiesen hatte. Danach widersetzte sich der Angeklagten den herbeigerufenen Polizeibeamten bei der Identitätsfeststellung und dem Versuch, ihn nach Ausweispapieren zu durchsuchen; weiter bedrohte er die Frau.
12 Wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilte ihn das Amtsgericht Leutkirch am 15.08.2023 (56 Js 15468/23) zu 100 Tagessätzen zu je 120 Euro Geldstrafe und 1 Monat Fahrverbot. Vgl. dazu unten.
13 Mit Urteil vom 17.07.2025 (1 Ds 56 Js 14991/24) verurteilte das Amtsgericht Leutkirch den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in sechs tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit übler Nachrede zu 6 Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung. Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft wies das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23.01.2026 als unbegründet zurück (8 NBs 56 Js 14991/24). Das Urteil ist seit 31.01.2026 rechtskräftig bzw. der Angeklagte hat unter dem 05.03.2026 einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt, über den noch nicht entschieden ist.
14 III. Feststellungen
15 1. Vorgeschichte
16 Der Angeklagte gehört seinen Angaben nach nicht zur Gruppe der Reichsbürger, vertrat aber (jedenfalls damals) eine staatskritische Haltung (vgl. näher unten).
17 Alles begann mit einem Geschwindigkeitsverstoß vom 13.04.2023, bei dem der Angeklagte als Führer eines Kfz mit 44 statt der erlaubten 30 km/h geblitzt worden ist. Weil er in seinem darauf bezogenen Schreiben an die Bußgeldstelle L. vom 18.05.2023 dem mit der Verkehrsüberwachung tätigen Beamten Maaß androhte, „ihn aus seinem Caddy [zu] holen und dafür [zu] sorgen, dass es das letzte Mal war“, er ihn weiter mit „Arschloch, Wichser, gottverdammter Bastard, Kasper, perverse Art beleidigte, erließ das Amtsgericht Leutkirch am 15.08.2023 einen Strafbefehl (2 Cs 56 Js 15468/23), der ihn wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu 100 Tagesätzen zu je 120 Euro und 1 Monat Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder Art verurteilte. Der Strafbefehl wurde dem Angeklagten am 19.08.2023 zugestellt. Am 25. August 2023 gelangte der gelbe Zustellumschlag mit Strafbefehl als ungeöffnetes Kuvert an das Amtsgericht Leutkirch zurück. An das Kuvert war mit Heftklammer ein Papierstreifen befestigt, der folgenden ausgedruckten, maschinenschriftlichen Text enthielt:
18 „Unzustellbar, zurück an Absender
19 An diesem wunderschönen Ort leben nur Menschen, keine ’Personen’
20 Sie wissen genau, dass Sie nur Verfügungsgewalt über Sachen wie die von Ihnen gesuchte ’Person“ haben.
21 Auch die o.g. Verfügungsgewalt beruht auf der Lüge, dass die BRD ein souveräner Staat ist, was definitiv nicht so ist.
22 Bitte unterlassen Sie daher das Versenden von irgendwelchen Briefen o.Ä. an diesen Ort. Wir sind an Ihren Angeboten nicht interessiert.“
23 Die Staatsanwaltschaft leitete nach Ablauf der Einspruchsfrist und Eintritt der Rechtskraft seit 05.09.2023 das Vollstreckungsverfahren ein, schrieb den Angeklagten mit Schreiben vom 18.09.2023 an und verwies darin auf das wirksame Fahrverbot, das spätestens am 05.10.2023 beginne und dass er sich strafbar mache, wenn er Kraftfahrzeuge weiter im Straßenverkehr führe, und forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins auf. Darauf antwortete der Angeklagte mit Schreiben vom 28.09.2023; er habe keine Dienstleistungen bestellt, er forderte die Nennung der Rechtsgrundlage für die erhobene Forderung, einen gültigen Vertrag habe er nicht geschlossen. Mit Schreiben vom 29.09.2023 wies die Staatsanwaltschaft den Angeklagten erneut auf das Fahrverbot und den mangels Einspruchs rechtskräftigen Strafbefehl und drohte die Beschlagnahme des Führerscheins an. Darauf antwortete der Angeklagte mit Schreiben vom 06.10.2023 unter Bezugnahme auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29.09.2023; in dem Antwortschreiben sei keine Rechtsverbindlichkeit zu erkennen; eine Dienstleistung habe er nicht bestellt; einen rechtsgültigen Vertrag habe er nicht geschlossen. Weiter nahm er mit Schreiben vom 22.10.2023 zu dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29.09.2023 Stellung mit den gleichen Ausführungen wie zuvor. Bereits am 10.10.2023 hatte die Staatsanwaltschaft schriftlich die Beschlagnahme des Führerscheins gem. § 463b StPO verfügt.
24 2. Taten
25 a) Tat 1
26 Die Beschlagnahmeverfügung vom 10.10.2023 vollstreckten die beauftragen Beamten des Polizeiposten ..., PHK G., PHK U., EPHMZ M., POMA N. am 24.10.2023 gegen 09:30 Uhr. Sie suchten den Hof des Angeklagten in ... auf, fanden ihn schließlich in der Milchkammer und zeigten die Beschlagnahmeverfügung vom 10.10.2023 vor. Zwischen 09:38 und 10:18 Uhr entwickelte sich eine Konversation zwischen den Polizeibeamten und dem Angeklagten, in dem die Beamten die Beschlagnahme erklärten, der Angeklagte sich verbal dagegen wandte und dabei die vier Beamten mit „Ihr seid schlimmer als Viecher“, „Handlanger“ beschimpfte, um ihnen gegenüber seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen. PHK G. beschimpfte er noch mit „Arschloch“. Die vier Beamten stellten sodann am 26.10.2023, der Polizeipräsident am 23.11.2023 form- und fristgerecht Strafantrag wegen Beleidigung.
27 Die Beamten durchsuchten das Anwesen des Angeklagten, konnten aber den Führerschein nicht vorfinden. Keiner der Beamten verübte dem Angeklagten gegenüber körperliche Gewalt, von einem möglichen Wegschieben des Angeklagten abgesehen. Dies wusste der Angeklagte auch sehr gut.
28 b) Tat 2
29 Der Angeklagte, der über die Durchsuchungsaktion aufgebracht war, wandte sich von seinem Wohnsitz in ... aus mit Schreiben vom 25.10.2023 an den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft R. per Fax:
25.10.2023
30 Bewaffneter Überfall auf Privatgelände am 24.10.2023, ca. 09:35 Uhr
31 Sehr geehrter ...,
32 in Ihrer Funktion als leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft R.,
33 am 24.10.2023 ca. 09:35 Uhr drangen 4 bewaffnete Angestellte der Fa. Polizei, von denen sich nur ein gewisser Frank G. mit einem Dienstausweis auf Verlangen des Unterzeichners als solcher auswies, auf das Privatgelände des Unterzeichners ein. Eine gültige Rechtsgrundlage konnten die von Ihnen beauftragten Angestellten nicht vorlegen.
34 Der Unterzeichner stellt Ihnen zu dem Vorfall folgende Fragen:
35 1. Sollte der von Ihnen angeordnete Polizeieinsatz so verstanden werden, dass Sie wissentlich und willentlich eine antisemitische Handlung beauftragt haben?
36 2. Ist die Annahme des Unterzeichners richtig, dass die Bediensteten der Fa. Polizei, namentlich die Herren Frank G., M., U. und N. mit dem Fortfahren ihrer Handlungen unter Androhung von körperlicher Gewalt gegen den Unterzeichner - trotz mehrmaligem Hinweis des Unterzeichners, dass sie sich auf Privatgelände, welches nicht Bestandteil des öffentlichen Protokolls ist, befinden - wissentlich und willentlich eine Ultra-vires-Handlung begangen haben?
37 Vorsorglich weist Sie der Unterzeichner ein weiteres Mal darauf hin, dass Sie in diesem Fall die volle private kommerzielle Haftung nach Talmud innehaben
38 [vier hebräische Schriftzeichen]
39 [Name]
40 Dieses Schreiben gelangte auf den Schreibtisch des stellv. Behördenleiters, der das Aktenzeichen des Vollstreckungsverfahrens 3196 VRs 56 Js 15468/23 darauf notierte. Das Schreiben gelangte in die dortige (Vollstreckungs)Akte.
41 Am 31.10.2023 ging das Schreiben des Polizeipostens ... vom 24.10.2023 bei der Staatsanwaltschaft ein, in dem über den Beschlagnahmevorgang berichtet wurde.
42 Am 13.11.2023 sandte der Angeklagte erneut von seinem Wohnsitz in ... aus ein Schreiben an den leitenden Oberstaatsanwalt per Fax mit gleichem Inhalt wie das Schreiben vom 25.10.2023 mit der Ergänzung „Erinnerung“ im Betreff und im vorletzten Absatz „Ihnen wird hiermit eine weitere Frist bis zum 26.11.2023 eingeräumt, die obigen Fragen zu beantworten sowie eine gültige Rechtsgrundlage für den von Ihnen angeordneten Überfall vorzulegen“. Der Angeklagte war mit der Vorgehensweise am 24.10.2023 und dem Auftreten ihm gegenüber nicht einverstanden und hatte die Absicht, mit seinem Schreiben nicht nur seinen Unmut darüber auszudrücken, sondern auch ein behördliches Verfahren gegen die Beamten wegen einer vermeintlichen Dienstpflichtverletzung einzuleiten. Der Angeklagte wusste dabei genau, dass er nicht überfallen worden war, dass die Rechtsgrundlage für das Vorgehen die Beschlagnahmeanordnung vom 10.10.2023 war und dass die Beamten im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnis handelten.
43 Der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft notierte darauf: Frau AL V mit der Bitte um Zuteilung. Die Abteilungsleiterin notierte Dez. 56 gegen a) - d) [bezogen auf die im Schreiben benannten vier Beamten] § 344 SG 51. Am 15.11.2023 wurde das Aktenzeichen 27583/23 darauf notiert.
44 c) Tat 3
45 Am 23.11.2023 fuhr der Angeklagte gegen 12:43 Uhr mit seinem Transporter Citroen Jumper, ..., von Ortsmitte ... auf der Hauptstraße L 301 bis zu seinem landwirtschaftlichen Anwesen (...) und von dort weiter auf einem Waldweg, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot verhängt und wirksam geworden war. Dass es ihm verboten war, Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, hielt der Angeklagte für möglich und nahm es billigend in Kauf. In Ortsmitte wurde der Angeklagte von dem am Fahrbahnrand stehenden Polizeibeamten G. erkannt, worauf sich der Angeklagte mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit zu entfernen versuchte, was ihm auch gelang, weil die Polizeibeamten mit dem Dienstwagen den Angeklagten nicht einholen konnten.
46 3. Nachtatverhalten
47 Erstmals mit Schreiben vom 13. August 2024 wandte sich der Angeklagte gegen den Strafbefehl vom 15. August 2023 mit der Begründung, der Strafbefehl habe keine „Rechtsgültigkeit“, und berief sich dafür auf „Formfehler“. Der vom Angeklagten beauftragte Verteidiger machte - erstmals mit Schreiben vom 01.04.2025 geltend, dass der Strafbefehl vom 15.08.2023 noch nicht rechtskräftig sei, sondern mit dem auf den rückgesandten Zustellschreiben befestigten Zettel angefochten worden sei, weshalb noch über den Einspruch gegen den Strafbefehl zu entscheiden wäre. Nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wies das Amtsgericht Leutkirch mit Beschluss vom 25.04.2025 den Antrag vom 01.04.2025, den Rechtskraftvermerk auf dem Strafbefehl vom 15.08.2023 aufzuheben und Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen, zurück. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 03.06.2025 als unbegründet zurück; es habe kein Einspruch vorgelegen.
48 Die Staatsanwaltschaft betrieb aus der verhängten Geldstrafe die Strafvollstreckung, auch wegen der Herausgabe des Führerscheins. Erst mit Erklärung gegenüber dem Gerichtsvollzieher vom 12.12.2024 im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung machte der Angeklagte schließlich geltend, den Führerschein verloren zu haben, nicht aufgefunden zu haben und nicht zu wissen, wo er sich befinde.
49 III. Beweiswürdigung
...
50 Der Angeklagte hat zunächst keine Angaben zur Sache gemacht, sich dann allgemein dahingehend eingelassen, dass er zuvor mit den Maßnahmen staatlicher Gewalt überfordert gewesen sei und die zuvor getätigten Schreiben zurückziehe. Er gehöre nicht den Reichsbürgern an, er sei ein Mensch. Alles habe mit einer Geschwindigkeitskontrolle begonnen.
a)
51 Die Tat vom 24.10.2023 hat der Angeklagte zum Teil eingeräumt, als er den Beamten G. als Arschloch bezeichnet habe. Zuvor habe es Diskussionen gegeben. Als ein Beamter ihm gegenüber gesagt hätte „aha, der Herr ... hat ein Wasserbett“, sei ihm der Kragen geplatzt und er habe „Arschloch“ gesagt. Gegen ihn sei dann sogar ein § 1666-Verfahren eingeleitet worden. Er habe sich zu Unrecht verfolgt gefühlt, ihm gegenüber sei körperliche Gewalt angewendet worden, als er von den Polizeibeamten gegen seinen Hals an die Hand gedrückt worden sei.
52 Die festgestellte Tat wird dem Angeklagten durch die erhobenen Beweismittel nachgewiesen.
53 Der Zeuge G., Polizeibeamter, führte als Zeuge aus, dass er von der Staatsanwaltschaft den Auftrag gekommen habe, den Führerschein zu beschlagnahmen. Er habe vor der Vollziehung noch bei der Staatsanwaltschaft angerufen und sich der Aktualität der Beschlagnahmeanordnung versichert. Vor Ort habe er den Angeklagten angetroffen, im Stall. Sie hätten versucht, mit dem Angeklagten zu reden. Der Angeklagte habe sie beschimpft mit „sie seien schlimmer als Viecher“, Handlanger. Diese Äußerung sei allen vier Beamten gegenüber gefallen. Sie hätten die Schränke im Stall durchsucht, das Wohngebäude sei abgerissen gewesen, weiter das Auto, die Gartenlaube. Dabei habe der Angeklagte ihn noch als Arschloch betitelt. Den Führerschein hätten sie nicht aufgefunden. Sie seien zu viert gewesen. An die vor Ort befindlichen Beamten konnte der Zeuge sich auf Vorhalt erinnern. Körperlich angegangen hätten sie, die Polizeibeamten, den Angeklagten nicht. Dass sie ihn gegebenenfalls an die Seite haben schieben müssen, konnte der Zeuge aus seiner Erinnerung nicht mehr ausschließen. Körperlichen Widerstand habe der Angeklagte jedenfalls nicht geleistet. Er habe sich auch körperlich nicht gewehrt, sondern nur verbal. Zu dem Wasserbett in der Gartenlaube, das sie bei der Durchsuchung nicht haben umdrehen können - Betten würden regelmäßig durchsucht -, gab der Zeuge an, dass sie schon dazu etwas gesagt haben könnten, aber nichts in vorwurfsvoller Weise und nicht mit böser Absicht.
54 Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, der Zeuge glaubwürdig. Der Zeuge schilderte den Vorfall vollkommen ruhig und besonnen als erlebten Vorfall. Wenn wegen des Verhaltens des Angeklagten am Tattag auch eine andere Reaktion eines Zeugen durchaus möglich gewesen wäre, so waren beim Zeugen G. weder Belastungseifer noch die Absicht, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, zu erkennen. Im Gegenteil: der Zeuge trat absolut besonnen und professionell auf, auch bzw. obwohl er am 24.10.2023 vom Angeklagten persönlich verbal angegangen worden war. Er gab ersichtlich nur das wieder, woran er sich auch und noch erinnern konnte.
b)
55 Dass das Schreiben vom 25.10.2023 und 13.11.2023 von ihm stamme, gab der Angeklagte auf Vorhalt schließlich zu. Seine Motivation hat er wie folgt dargestellt: er sei als Mensch nicht richtig behandelt worden, auch körperlich von den Beamten angegangen worden; das Schreiben diente auch dazu, das Verfahren der Beamten prüfen zu lassen. Auf Frage, welche Absicht er mit dem Schreiben vom 13.11.2023 gehabt habe, gab er zu, dass er mit der Einleitung eines Verfahrens gegen die Beamten rechnete. Das Schreiben habe er an die Staatsanwaltschaft gesandt, weil die ja die Maßnahme vom 24.10.2023 in Auftrag gegeben habe. Über den Vorfall vom 24.10.2023 und die Vorgehensweise der Polizei sei er schockiert gewesen. Er sieht seine Menschenwürde missachtet, als er in die Tenne gezerrt worden und am Kehlkopf gefasst worden sei. Den Tag beschreibt er als allerletzte Schublade. Die Vorgehensweise habe ihn als Mensch schockiert, das Verfahren ihm gegenüber könne er nicht nachvollziehen. Deshalb habe er Kritik geäußert. Er wolle als Mensch menschlich behandelt werden.
56 Der Angeklagte wird darüber hinaus durch die erhobenen Beweismittel überführt.
aa)
57 Die Feststellungen zur Anzeige gegenüber dem Behördenleiter ergeben sich aus dem verlesenen Schreiben vom 13.11.2023 und 25.10.2023 und den darauf (verlesenen) Vermerken. Dass die Schreiben von ihm stammten, hat der Angeklagte eingeräumt.
bb)
58 Die vom Angeklagten im Schreiben vom 13.11.2023 gemachten Behauptungen sind objektiv geeignet, eine Überprüfung des dienstlichen Verhaltens herbeizuführen.
59 Der Angeklagte behauptete, er sei überfallen worden, es habe keine Rechtsgrundlage vorgelegen, es sei eine ultra-vires-Handlung begangen worden. So ist das Schreiben aus objektiver Sicht so verstehen. Ob und welches Verfahren nun tatsächlich eingeleitet worden ist, ist nicht weiter erheblich, so dass es auf das Verfahren 56 Js 27583/23 gegen die vier Polizeibeamten und deren Ausgang (Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO) nicht weiter ankommt.
60 Der Kammer war sehr wohl bewusst gewesen, dass die vom Angeklagten gefundenen Worte im Schreiben vom 25.10. und 13.11.2023 auf einen Verfasser passen, der staatlichen Stellen die Legitimation aberkennt, etwa wie bei Rechtsbürgern (Staatsverweigerer): die Polizei wird als Firma Polizei bezeichnet, die Beamten als Angestellte; sein Privatgelände sei nicht Bestandteil des öffentlichen Protokolls; die Beschlagnahmemaßnahme bezeichnet er als „bewaffneter Überfall“. Insoweit passen diese Worte und Ausführungen in seinem Schreiben in diese Kategorie. Jedoch steht dies der objektiven Eignung zur Einleitung eines dienstlichen Verfahrens nicht entgegen. Denn es wird gerade durch die gewählten Worte „Überfall“, „ohne Rechtsgrundlage“, „ultravires-Maßnahme“ suggeriert, es liege ein dienstpflichtwidriges Verhalten vor. Und diese Ausführungen sind gerade geeignet, eine dienstliche Überprüfung des Verhaltens der Beamten einzuleiten. Sie gehen über die Umschreibung polizeilichen Handelns in der Sprache der Staatsverweigerer / Reichsbürger gerade hinaus. Außerdem werden auch (derartige) Schreiben von (Reichs)Bürgern ernst genommen und nicht einfach zu den Akten gelegt.
cc)
61 Die im Schreiben aufgeworfenen Pflichtverletzungen (Überfall, keine Rechtsgrundlage, ultra-vires-Handlung) sind objektiv falsch.
62 Die polizeiliche Maßnahme vom 24.10.2023 hat ihre Grundlage ein § 463b StPO bzw. der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10.10.2023. Die vier Polizeibeamten haben am 24.10.2023 den Führerschein zu beschlagnahmen versucht und sodann das Anwesen des Angeklagten durchsucht. Diesen Ablauf hat der Zeuge G. nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend dargelegt. Der Zeuge gab an, sie hätten den Auftrag der Staatsanwaltschaft auf Vollzug der Beschlagnahmeanordnung ausgeführt und in diesem Rahmen den Angeklagten aufgesucht und sodann das Anwesen durchsucht, wobei sie den Führerschein nicht gefunden hätten. Sie hätten den Angeklagten auf dem Hof angetroffen, die Anordnung vom 10.10.2023 vorgezeigt, mit ihm aber letztlich nicht reden können, weil er Angeklagte verbal aggressiv gewesen sei. Schließlich hätten sie das Anwesen, den Stall und das Gartenhaus durchsucht, um den Führerschein des Angeklagten aufzufinden, dies ohne Erfolg. Sie hätten sich weder abschätzig über und gegenüber dem Angeklagten geäußert noch hätten sie Gewalt angewendet bzw. anwenden müssen, weil der Angeklagte nicht körperlich aggressiv gewesen sei. Ein Beiseiteschieben konnte der Zeuge auf Frage nicht ausschließen.
63 Diese Art und Weise des Vollzuges der Beschlagnahmeanordnung am 24.10.2023 mit der Durchsuchung hat der Zeuge G. glaubhaft und überzeugend geschildert, in seiner Art vollkommen ruhig, besonnen und gelassen, ohne Belastungseifer oder ohne Verärgerung über das (verbale) Verhalten des Angeklagten. Anhaltspunkte für die Verübung körperlicher Gewalt gegenüber dem Angeklagten gab es überhaupt nicht, ein Wegschieben konnte der Zeuge nicht ganz ausschließen. Für die Verübung körperlicher Gewalt durch die Polizeibeamten gegen den Angeklagten gab es auch überhaupt keine Veranlassung, schließlich hatte sich auch der Angeklagten nicht körperlich aggressiv verhalten. Dass die Beamten den Beschlagnahme-/Durchsuchungsauftrag nicht den Vorschriften entsprechend ausgeführt haben, dafür gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte.
dd)
64 Dass der Angeklagte wusste, dass die dienstliche Maßnahme objektiv gerechtfertigt war und seine Anschuldigungen falsch, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang.
65 Es mag sein, dass der Angeklagte über die Vollzugsmaßnahme vom 24.10.2023 schockiert gewesen ist und er sich nicht als Mensch behandelt gefühlt hat, schließlich wurde sein Anwesen durchsucht, und zwar gegen seinen Willen.
66 Dass der Angeklagte nicht überfallen worden war und die Beamten keine ultra-vires-Handlung vorgenommen haben, sondern sich in den Grenzen der prozessualen Befugnisse verhielten, wusste der Angeklagte genau und konnte es der Verfügung vom 10.10.2023 auch entnehmen. Über die im Raum stehenden Maßnahmen war der Angeklagte bereits aus dem Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft aus September 2023 hinreichend aufgeklärt worden, den er zur Kenntnis genommen hatte, weshalb die Beschlagnahme und das Auftreten der Polizeibeamten auf seinem Hof keinen ahnungslosen Bürger traf.
67 Deshalb wird die Kenntnis des Angeklagten von der Unrichtigkeit seiner Anschuldigungen auch nicht durch eine etwaige Unerfahrenheit eines Bürgers im Umgang mit staatlichen Hoheitsmaßnahmen infrage stellen. Der Angeklagte ist lebenserfahren, führt seit mehreren Jahrzehnten einen landwirtschaftlichen Hof und ist jedenfalls aus seiner ersten Vorverurteilung vom 12.10.2021 über die Art und Weise staatlicher Maßnahmen und deren Vollzug ausreichend informiert bzw. damit in Kontakt gekommen.
68 Es bestand für die Kammer kein Zweifel darüber, dass der Angeklagte, der einen Schulabschluss und Ausbildung hat und seit Jahren einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, ohne Weiteres erkannt hat, dass der Empfänger seines Schreibens, der gerade dieser Gruppe von Staatsverweigerern nicht angehört, dieses Schreiben als Aufforderung versteht, ein behördliches Verfahren einzuleiten und das Verhalten der Polizeibeamten zu prüfen. Dass sein Schreiben nicht einfach ungeprüft abgelegt würde, das wusste der Angeklagte genau.
69 Dass der Angeklagte auch die Absicht hatte, damit ein behördliches Verfahren herbeizuführen, schließt die Kammer aus dem Gesamtzusammenhang des Vorganges: der Angeklagte beanstandet als Staatsverweigerer Maßnahmen der Polizei in diesem Duktus und Wortwahl, die gerade auf das Einleiten eines behördlichen Verfahrens abzielen. Auch der Angeklagte wollte und will mit seinen Schreiben an öffentliche Stelle von diesen ernst genommen werden.
c)
70 Zur Fahrt vom 23.11.2023 machte der Angeklagte keine Angaben.
71 Er wird aber durch die erhobenen Beweismittel überführt.
72 Die Feststellungen zum Fahrverbot ergeben sich aus den verlesenen BZR- und FER-Auszug und dem verlesenen Strafbefehl vom 15.08.2023, das § 458 StPO-Verfahren aus den verlesenen Beschlüssen des Amtsgerichts vom 25.04.2025 und des Landgerichts vom 03.06.2025. Daraus ergeben sich auch das Datum der Rechtskraft des Strafbefehls sowie der Zeitpunkt des Ablaufs der Fahrverbotsfrist. Die Feststellungen zur Vollstreckung des Fahrverbotes bzw. der fehlgeschlagenen Beschlagnahme mit anschließendem Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergeben sich aus den Angaben des Zeugen G., die glaubhaft und überzeugend waren: Bei der Durchsuchung habe kein Führerschein aufgefunden werden können. Im Anschluss sei das Verfahren auf eidesstattliche Versicherung des Führerscheinverlustes betrieben worden.
73 Dass der Angeklagte am 23.11.2023 in ... ein Kraftfahrzeug gefahren hat, hat der Zeuge G. überzeugend bezeugt. Der Zeuge G. hat den Angeklagten in seinem Transporter am 23.11.2023 in ... zweifelsfrei erkannt, er sah ihn schon auf der Straße in seine Richtung fahren und sodann an ihm vorbeifahren, er stand am Straßenrand. Er habe ihn sofort und eindeutig erkannt, er sei mit wenig Distanz an ihm vorbeigefahren. Er habe gewusst, dass der Angeklagte keinen Führerschein habe, deshalb hätten sie ihn verfolgt. Auf dem Beifahrersitz habe eine weitere Person gesessen. Der Angeklagte sei aber mit 160 km/h, so die abgelesene Geschwindigkeit auf seinem Tacho, fortgefahren, in seinen Hof eingebogen und schließlich von dort in einen Waldweg abgebogen, so dass sie ihn erst nicht einholen konnten und schließlich die Verfolgung abgebrochen hätten, auch wegen des vom Angeklagten befahrenen Waldweges. Beim Transporter habe es sich auch um das Kfz des Angeklagten gehandelt, weiter sei das Kfz auf den Hof des Angeklagten gefahren. Bei der Durchsuchung hätten sie den Führerschein des Angeklagten nicht gefunden, deshalb habe das Verfahren der eidesstaatlichen Versicherung des Verlustes gegen den Angeklagten betrieben werden müssen, davon hatte der Zeuge Kenntnis und legte darüber Zeugnis ab.
74 Diese Angaben sind glaubhaft, der Zeuge glaubwürdig (vgl. oben). Dass er den Angeklagten sofort erkannt ist, ist nicht nur plausibel, sondern nachvollziehbar und überzeugend. Es bestehen keine Zweifel, dass der Zeuge den Angeklagten, der sich mit einem Transporter in seine Richtung bewegte und dann an ihm vorbeifuhr, erkennen konnte und erkannt hat.
75 Dass der Angeklagte es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass gegen ihn ein Fahrverbot wirksam verhängt worden ist, ergibt sich aus den verlesenen Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Angeklagten und seine Reaktion darauf, die belegen, dass er diese Schreiben der Staatsanwaltschaft mit den Hinweisen auf das Fahrverbot erhalten und auch gelesen hat. Wenn der Angeklagte den Strafbefehl auch unverschlossen an die Staatsanwaltschaft zurücksandte, so hatte er Kenntnis vom Inhalt aufgrund der Schreiben der Staatsanwaltschaft aus September und Oktober 2023, die dem Angeklagten auch zugingen und zu seiner Kenntnis gelangen, weil er darauf jeweils schriftlich geantwortet hat.
76 Sein Vorsatz lässt sich auch aus dem Fluchtverhalten zurückschließen, weil ein anderer Grund für ein fluchtartiges Verhalten nicht erkennbar ist. Jedenfalls stellt das Fluchtverhalten ein weiteres Indiz für den Vorsatz des Angeklagten dar.
77 IV. Rechtliche Bewertung
78 Am 24.10.2023 hat der Angeklagte vier Beamten mit „schlimmer als Viecher“ beleidigt, weiter den Zeugen G. als „Arschloch“, als die Beamten den Hof des Angeklagten aufsuchten, um die Beschlagnahmeanordnung zu vollstrecken und in diesem Rahmen seinen Hof durchsuchten.
79 Mit der Bezeichnung „schlimmer als Viecher“ hat der Angeklagten den Beamten die Fähigkeit zum Denken und Verstand abgesprochen. Dies ist ehrverletzend. „Arschloch“ stellt eine Formalbeleidigung dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 21, juris mit Nachw.). Der Angeklagte handelte vorsätzlich.
80 § 185 StGB wird viermal verletzt (§ 52 StGB).
81 Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt.
82 Am 13.11.2023 hat sich der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung schuldig gemacht (§ 164 Abs. 1 StGB).
83 Durch die Schreiben vom 25.10.2023 und 13.11.2023 hat der Angeklagte gegenüber der Staatsanwaltschaft R. die vier Beamten einer Dienstpflichtverletzung bezichtigt (Überfall, keine Rechtsgrundlage, ultra-vires-Handlung).
84 Tatsächlich vollzogen die Beamten die Beschlagnahmeanordnung nach § 463b StPO pflichtgemäß und hatten dadurch auch das Recht zur Durchsuchung. Das rechtskräftige Urteil umfasst nach h.M. auch die Berechtigung zur Durchsuchung der Wohnung des Verurteilten, wenn dies zur Durchführung der Beschlagnahme erforderlich ist, nicht aber der Wohnung eines Dritten (BeckOK StPO/Coen, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 463b Rn. 2, beck-online).
85 Der Angeklagte wusste, dass seine Bezichtigungen nicht zutrafen. Er wollte dadurch zu Unrecht ein dienstliches Verfahren gegen die vier Beamten herbeiführen.
86 Am 23.11.2023 hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Dem Angeklagten war am 23.11.2023 gem. § 44 StGB verboten, Kraftfahrzeug aller Art zu führen. Das hielt er für möglich und nahm es billigend in Kauf.
a)
87 Nach § 44 Abs. 2 S. 1 StGB wird das Fahrverbot spätestens 1 Monat nach Rechtskraft wirksam, hier also ab dem 05.10.2023. Damit war dem Angeklagten am 23.11.2023 verboten, Kraftfahrzeuge zu führen.
88 Der Strafbefehl vom 15.08.2023 wurde mit fruchtlosem Ablauf der Einspruchsfrist formell rechtskräftig. Einen Einspruch hat der Angeklagte nicht erhoben. Daran ändern auch die Schreiben des Angeklagten vom 13.08.2024 und des Verteidigers vom 01.04.2025 nichts.
89 Formelle Rechtskraft des Strafbefehls tritt bei Versäumung der Einspruchsfrist mit ihrem Ablauf ein. Verzichtet der Angeklagte vor Ablauf der Einspruchsfrist auf Rechtsmittel, so tritt Rechtskraft mit Verzicht schon früher ein.
90 Wird über die Verfristung gestritten, so ist der Zeitpunkt der Rechtskraft umstritten: Vertreten wird, dass Rechtskraft mit Ablauf der Einspruchsfrist eintritt (BeckOK StPO/Temming, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 410 Rn. 8, beck-online) oder im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verwerfung des Einspruchs nach §§ 411 Abs. 1 S. 1 oder § 412 StPO (MüKoStPO/Eckstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 410 Rn. 33, beck-online; Schmitt/Köhler-Schmitt, § 410 Rn. 7, 8; Gaede in: Löwe-Rosenberg, StPO, Neunter Band, Teilband 3, §§ 407–448, 27. Auflage 2022, § 410 StPO, Rn. 18). Richtig ist die zuletzt erwähnte Ansicht. Der durch den verfristet eingelegten Einspruch geschaffene Schwebezustand wird durch die Verwerfungsentscheidung beseitigt. Wegen der Folgen der Rechtskraft kann dies nur mit ex nunc Wirkung mit der Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung geschehen. Das Anknüpfen der Rechtskraft an den Ablauf der Einspruchsfrist würde dem Einspruchsverfahren nicht gerecht.
91 Das Gleiche gilt für den sonst unzulässigen Einspruch. Sonst unzulässig ist der Einspruch, wenn er nicht in der gebotenen Form oder nicht von der einspruchsberechtigten Person eingelegt worden ist (BeckOK StPO/Temming, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 411 Rn. 1, beck-online). Auch in diesem Fall wird der Strafbefehl erst mit Abschluss des Verwerfungsverfahrens mit Wirkung ex nunc formell rechtskräftig.
92 Hier liegt weder ein Streit über die Verfristung eines Einspruchs vor noch ist die Frage der sonstigen Unzulässigkeit des Einspruchs entscheidungserheblich. Sondern hier ist und war entscheidungserheblich, ob der Angeklagte innerhalb der Anfechtungsfrist mit dem Vermerk auf dem zurückgesandten Zustellungskouvert überhaupt Einspruch eingelegt hat, und damit die Frage, ob sein - rechtzeitig eingegangenes - Schreiben als Einspruch auszulegen ist. Für diese Konstellation gilt Folgendes:
93 Für die Annahme, ein Schreiben stelle einen Einspruch iSd. § 410 StPO dar, ist es erforderlich, dass der Erklärende zum Ausdruck bringt, die Überprüfung einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer Aufhebung oder Änderung zu wünschen (§ 300 StPO). Das Rechtsmittel muss von einem unzweideutigen Anfechtungswillen getragen sein (OLG Bamberg, Beschluss vom 8. September 2016 – 3 OLG 7 Ss 78/16 –, juris zu Rn. 4). Der Wille des Erklärenden, gegen eine bestimmte Entscheidung ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen, muss deutlich zu erkennen sein; bloße Unmutsbekundungen dürfen nicht dazu führen, dem Erklärenden ein gegebenenfalls kostenpflichtiges Rechtsmittel aufzudrängen (BGH BeckRS 2022, 25873 zu Rn. 6; BeckRS 2023, 39556 zu Rn. 5; LG Nürnberg-Fürth Beschl. v. 24.6.2021 – 12 Qs 39/21, BeckRS 2021, 15647 Rn. 8, beck-online). Bleibt der Anfechtungswille unklar, ist dies durch Nachfrage zu klären (BayObLG BeckRS 2025, 14204 zu Rn. 8 mit Nachw.; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2021, 15647), denn dem Erklärenden darf ein - gegebenenfalls für ihn kostenpflichtiges (§ 473 Abs. 1 StPO) – Rechtsmittel nicht auf unsicherer Tatsachengrundlage aufgedrängt werden (BGH BeckRS 2023, 39556). Erklärt der Angeklagte sodann, dass die Anfechtung zum Zeitpunkt der Einlegung gewollt war, so wirkt dies fristwahrend, bezogen auf den Zeitpunkt der ersten zunächst unklaren Erklärung, solange die erste unklare Erklärung innerhalb der Frist eingelegt worden war (Jesse in: Löwe-Rosenberg, StPO, Band 7/1, §§ 296-311a, 26. neu bearbeitete Auflage 2014, § 300 StPO, Rn. 10).
94 Wenn auch weder das Amtsgericht noch die Staatsanwaltschaft die Frage der Auslegung des Vermerks auf dem zurückgesandten gelben Zustellungskouvert explizit und ausdrücklich aufgeworfen haben, so ist durch die Schreiben der Staatsanwaltschaft von 18.09.2023 und 29.09.2023 deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Vollstreckungsbehörde von der Rechtskraft des Strafbefehls ausgeht und eine Anfechtung durch den Angeklagten gerade nicht annimmt. Dies steht einer Nachfrage danach, ob eine Anfechtung durch den Angeklagten gewünscht ist, gleich. Daraufhin aber hat der Angeklagte einen Anfechtungswillen in seinen Schreiben vom 28.09.2023, 06.10.2023 und 22.10.2023 nicht klargestellt bzw. im Gegenteil: Er hat gerade keinen Anfechtungswillen bestätigt. Ein derartiger Anfechtungswille lässt sich seinen Schreiben auch unter Berücksichtigung des „Staatsverweigerer-Deutsch“ nicht entnehmen.
95 Soweit der Angeklagte erstmals mit Schreiben vom 13.08.2024, also lange nach Ablauf der Anfechtungsfrist, die fehlende Rechtsgültigkeit und Formfehler rügt und damit einen Anfechtungswillen äußert haben könnte, kann dies die ursprüngliche Erklärung und den daraufhin klargestellten fehlenden Anfechtungswillen nicht mehr umdeuten. Das Gleiche gilt für das Schreiben des Verteidigers vom 01.04.2025. Der ursprünglich auf Nachfrage konkretisierte fehlende Anfechtungswille kann damit nicht mehr geändert werden.
96 Deshalb hat das Amtsgericht Leutkirch und das Landgericht auch vollkommen zurecht im Jahr 2025 nicht mehr über einen Einspruch des Angeklagten entschieden, sondern über die Einwendungen gegen die Rechtskraft des Strafbefehls nach § 458 StPO.
b)
97 Dass die einmonatige Frist des Fahrverbotes zur Zeit der Tat vom 23.11.2023 noch nicht zu laufen begonnen hat, steht dem nicht entgegen.
98 Von der Wirksamkeit des Fahrverbotes ist die Berechnung der Verbotsfrist zu unterscheiden. Gelangt der Führerschein nach Wirksamwerden des Fahrverbotes in amtlichen Gewahrsam oder gleichbedeutend - erklärt der Angeklagte erst nach Wirksamwerden des Fahrverbotes den Führerscheinverlust, so verlängert sich dadurch faktisch das Fahrverbot (vgl. LK-StGB/König Rn. 59; MüKoStGB/Huber, 5. Aufl. 2025, StGB § 44, beck-online).
99 Die Verbotsfrist berechnet sich hier, weil keine amtliche Verwahrung erfolgte und der Angeklagte den Führerschein verloren hatte, mit der Mitteilung des Verlustes an das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde (OLG Köln 20.10.2015 – 1 RVs 133/15, NStZ-RR 2016, 153; LG Essen 31.10.2005 – 23 Os 160/05, NZV 2006, 166; LK-StGB/König, § 44 StGB Rn. 65; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, § 44 Rn. 21a; MüKoStGB/Huber, 5. Aufl. 2025, StGB § 44, beck-online; MüKoStVR/Schwerdtfeger StGB § 44 Rn. 50; aA für Fristbeginn mit Rechtskraft des Urteils: LG Hamburg 18.2.2003 – 603 Qs 86/03, DAR 2003, 327; Grohmann DAR 1988, 45 (47); Hentschel DAR 1988, 156 (157); allgemein zur Bestimmung des Beginns der Fahrverbotsfrist bei Verlust des Führerscheins Rebler, SVR 2019, 121), ohne dass es auf den Termin der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 463b Abs. 3 StPO ankommt (Fischer/Lutz, 73. Aufl. 2026, § 44 Rn. 31).
100 Hier gab der Angeklagte eine entsprechende Erklärung erst am 12.12.2024 im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung an, davor zu keiner Zeit. Die Verbotsfrist endete damit am 11.01.2025.
c)
101 Der Angeklagte handelt jedenfalls mit bedingtem Vorsatz, weil er das Verbotensein für möglich hielt, dies aber billigend in Kauf nahm.
102 V. Rechtsfolge
103 Für die Tat Nr. 1 war vom Strafrahmen des § 185 Hs. 1 StGB auszugehen.
104 Zu seinen Gunsten sprach, dass er die Tat zum Teil eingeräumt hat. Die Tat liegt längere Zeit zurück. Der Angeklagte befand sich damals in einer für ihn belastenden Lage (Durchsuchungssituation). Dies ist zu seinen Gunsten zu bewerten.
105 Zu seinen Lasten wiegen die Vorstrafen, auch einschlägiger Art. Der Angeklagte hat mehrere Gesetzesverletzungen begangen.
106 Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die Kammer eine
107 Freiheitsstrafe von 3 Monaten
108 für tat- und schuldangemessen.
109 Eine kurze Freiheitsstrafe war hier unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB).
110 Gemäß § 47 Abs. 1 StGB dürfen Freiheitsstrafen unter 6 Monaten nur verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der Tat und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Die Unerlässlichkeit bedarf einer besonderen und eingehenden Begründung. Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe setzt daher voraus, dass unter Beachtung des Regel-Ausnahmeverhältnisses die Unverzichtbarkeit einer freiheitsentziehenden Einwirkung mit einer umfassenden und erschöpfenden Begründung dargestellt wird. Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB darf im Übrigen nicht schematisch aus einschlägigen Vorstrafen, Bewährungsbrüchen oder der Wirkungslosigkeit früherer Haftzeiten geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls festzustellen. Zudem muss bei Fallgestaltungen mit geringem Unrechtsgehalt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im besonderen Maße Beachtung finden. Es bedarf zur Einschätzung der Verhältnismäßigkeit der Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen einer genauen auf den Einzelfall bezogenen Darstellung sämtlicher Umstände (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 2 Rv 2/14 –, Rn. 5, juris).
111 Hier liegen in der Person des Angeklagten Gründe vor, die eine kurze Freiheitsstrafe ausnahmsweise unerlässlich machen (§ 47 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte ist bereits zweimal vor der Tat mit Beleidigungen strafrechtlich aufgefallen und mit Geldstrafen verurteilt worden. Der Abstand zur letzten Beleidigungstat (Strafbefehl vom 15.08.2023) war recht kurz. Diese Vorstrafen waren nicht geeignet, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Damit hebt sich der Angeklagte aus dem Durchschnitt abzuurteilender Fälle und Täter ab. Zur Einwirkung auf den Angeklagten ist eine kurze Freiheitsstrafe unerlässlich. Dem steht auch nicht der Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkt entgegen, weil hier keine einfache Beleidigung vorliegt, sondern eine solche im mittleren Bereich, schließlich sind vier Polizeibeamten (einer zweimal) beleidigt worden.
112 Bei Tat 2 war vom Strafrahmen des § 164 Abs. 1 StGB auszugehen.
113 Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt hat. Das Schreiben hat er aus einer belastenden Lage (Durchsuchungssituation) heraus verfasst, als er sich bei der polizeilichen Beschlagnahmevollziehung mit Durchsuchung ungerecht behandelt fühlte. Die Tat liegt längere Zeit zurück. Dies spricht zu seinen Gunsten.
114 Der Angeklagte verfasste das Schreiben zweimal und verfolgte damit sein Ziel hartnäckig. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits vorbelastet, wenn auch nicht einschlägig. Dies spricht zu seinen Lasten.
115 Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer eine
116 Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70 Euro
117 für tat- und schuldangemessen.
118 Eine kurze Freiheitsstrafe erschien hier nicht unerlässlich. Dafür spricht vor allem, dass der Angeklagte in diesem Bereich noch nicht vorbelastet war.
119 Bei Tat 3 ging die Kammer vom Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG aus.
120 Zu seinen Gunsten spricht, dass „nur“ bedingter Vorsatz vorlag. Die Tat liegt längere Zeit zurück. Zu seinen Lasten sprach das Fahrverhalten bei der Tat bzw. der Fluchtversuch, bei der der Angeklagte mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit der polizeilichen Kontrolle zu entfliehen versuchte. Der Angeklagte ist bereits vorbelastet, wenn auch nicht einschlägig.
121 Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer eine
122 Freiheitsstrafe von 2 Monaten
123 für tat- und schuldangemessen.
124 Eine kurze Freiheitsstrafe erschien hier zur Einwirkung auf den Angeklagten ausnahmsweise unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte hat das Fahrverbot ignoriert bzw. sich einfach darüber hinweggesetzt. Diese in seiner Person liegenden Umstände lassen eine Geldstrafe nicht ausreichend erscheinen, um auf den Angeklagten entsprechend einzuwirken. An dieser Einstellung hat sich beim Angeklagten auch nichts mit Substanz geändert, weil er nach wie vor die Schuld für die Vorgänge vorwiegend bei anderen sucht, statt bei sich. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte schnell nach der letzten Vorverurteilung vom 15.08.2023 wieder straffällig geworden.
125 Weiter erfordert hier auch die Verteidigung der Rechtsordnung wegen der Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr eine kurze Freiheitsstrafe. Für eine Nichtbeachtung eines staatlich verhängten Fahrverbotes durch einen bereits vorbelasteten Täter erschiene die Verhängung einer Geldstrafe für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich und würde das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttern. Eine kurze Freiheitsstrafe war deshalb ausnahmsweise unerlässlich.
126 Im Hinblick auf die gemäß § 54 StGB aus diesen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände aus den jeweiligen Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe auf eine tat- und schuldangemessene
127 Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten
128 erkannt, die einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.
129 Das Urteil des Amtsgerichts Leutkirch vom 17.07.2025 (1 Ds 56 Js 14991/24) ist zwar seit dem 30.01.2026 rechtskräftig. Jedoch hat der Angeklagte dagegen einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Deshalb musste die Kammer von einer Gesamtstrafenentscheidung (§ 55 StGB) absehen. Über die Wiederaufnahme und deren Zulässigkeit muss das dafür zuständige Gericht entscheiden, nicht aber inzident die Berufungskammer.
130 Die Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
131 Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten. Dafür ist eine Gesamtwürdigung, insbesondere der in § 56 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Umstände, vorzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2018 – 2 StR 516/17 - und vom 12. Mai 2021 – 5 StR 120/20 -, jeweils juris). Auch ein Bewährungsbruch schließt eine günstige Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB nicht von vornherein aus (BGH, Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Bei Straftätern, die in der Vergangenheit bereits eine längere Freiheitsstrafe verbüßt haben oder vorsätzliche Straftaten in der Bewährungszeit begehen, kommt es für die Annahme einer günstigen Legalprognose darauf an, ob sich in den Lebensverhältnissen des Angeklagten nach der Begehung der Taten Änderungen ergeben haben, die den Schluss zulassen, dass die Ursachen für die bisherige Delinquenz beseitigt sind (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 13. Oktober 2025 – 203 StRR 352/25 –, Rn. 9, juris).
132 Die Kammer konnte davon ausgehen, dass der Angeklagte auch ohne Strafvollstreckung keine weiteren Straftaten begehen wird. Von seinen ursprünglichen Verhalten hat er sich ein Stück weit distanziert und einzelne Aussagen als falsch und auf fremde Einflüsse zurückgehend revidiert. Wenn er sich auch nach wie vor zu Unrecht verfolgt sah und sieht, konnte die Kammer aus der Berufungshauptverhandlung heraus trotzdem davon ausgehen, dass der Angeklagte das Unrecht seiner Taten erkannt und ohne Strafvollstreckung keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
133 Wegen der langen Verfahrensdauer zwischen dem Urteil erster und zweiter Instanz, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt, war infolge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Monat für vollstreckt zu erklären.
134 VI. Maßregel der Besserung und Sicherung
135 Der Angeklagte hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Deshalb war ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, der Führerschein einzuziehen und eine Sperrfrist von 6 Monaten festzusetzen.
136 Als typische Verkehrsstraftat deutet die Tat auf eine fehlende Eignung iSd. §§ 69 Abs. 1 S. 1, 69a Abs. 1 S. 3 StGB hin. Dies wird bestätigt durch die erforderliche Gesamtwürdigung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit (BGH BeckRS 2016, 20995). Der Angeklagte hat sich über das Fahrverbot nach § 44 StGB hinweggesetzt und diese staatliche Maßnahme als nicht existent ignoriert, indem er einfach weiter Auto gefahren ist. Der Angeklagte war schlichtweg uneinsichtig. Dies begründet charakterliche Mängel, die weiter belegt werden durch die rücksichtslose Fluchtfahrt am Tattag. Eine weitere Verkehrsteilnahme würde zu einer unvertretbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Angeklagten führen, der staatliche Maßnahmen ignoriert und stattdessen eigensinnig handelt. Dieser Mangel ist auch aktuell noch vorhanden und nicht etwa beseitigt.
137 Eine Sperrfrist von 6 Monate Dauer erscheint ausreichend. Auch für diese Prognose der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit ist grundsätzlich eine umfassende Gesamtwürdigung der Tat, aus der sich die Ungeeignetheit ergibt, und der Persönlichkeit des Täters erforderlich, wobei auch solche Umstände zu berücksichtigen sind, die zwischen der Tat und dem Zeitpunkt der Entscheidung eingetreten sind und Aufschluss über die Dauer des Eignungsmangels geben können (OLG Zweibrücken, Urteil vom 31. Mai 2021 – 1 OLG 2 Ss 15/21 –, Rn. 19, juris). Für diese festgesetzte Dauer ist hier von einer Ungeeignetheit auszugehen. Es ist zu erwarten, dass es dem Angeklagten gelingt, die Ungeeignetheit innerhalb dieser Frist zu überwinden.
138 VII. Kostenentscheidung
139 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und § 473 Abs. 4 StPO.
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