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18 BV 119/25•ArbG Stuttgart 18. Kammer, 2025-09-03, 18 BV 119/25
18 BV 119/25Tribunale del lavoro / Chamber 183 set 2025
Einzelfallentscheidung zu § 26 Abs. 2 S. 1 und zu § 99 Abs. 1 BetrVG: Unwirksame Mitteilung der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber durch ein einfaches Betriebsratsmitglied sowie Sonderfall zu § 99 Abs. 1 BetrVG(Rn.105) (zweiter gleichlautender Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Eingruppierung ohne neue Stellenbeschreibung nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Betriebsrat).(Rn.91)
Entscheidungsdatum: 2025-09-03
Aktenzeichen: 18 BV 119/25
ECLI: ECLI:DE:ARBGSTU:2025:0903.18BV119.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 99 Abs 1 BetrVG, § 26 Abs 2 S 1 BetrVG
Einzelfallentscheidung zu § 26 Abs. 2 S. 1 und zu § 99 Abs. 1 BetrVG:
Unwirksame Mitteilung der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber durch ein einfaches Betriebsratsmitglied sowie Sonderfall zu § 99 Abs. 1 BetrVG(Rn.105) (zweiter gleichlautender Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Eingruppierung ohne neue Stellenbeschreibung nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Betriebsrat).(Rn.91)
Teilweise Parallelentscheidung zu der Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 3. September 2025 - 18 BV 125/25.
Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 4 TaBV 6/25.
Verfahrensgang
nachgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, 25. März 2026, 4 TaBV 6/25, Beschluss
Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau A. in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.
I.
1 Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau A. gemäß der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024.
2 Die Beteiligte Ziffer 1 (im Folgenden: Arbeitgeberin) hat die Aufgabe, im In- und Ausland solche Kontakte anzubahnen und Maßnahmen durchzuführen, die insbesondere geeignet erscheinen, der baden-württembergischen Wirtschaft, Wissenschaft, Forschung und Kunst, Marktchancen und weitere Möglichkeiten zu eröffnen, zu erhalten und auszubauen. Dabei werden Maßnahmen im Bereich der Industrieansiedlungsanwerbung im In- und Ausland, der Vermarktung des Hochschul- und Forschungsstandortes im In- und Ausland, der Kooperationsvermittlung sowie der protokollarischen Betreuung von Delegationsbesuchen und -reisen durchgeführt.
3 Ferner führt sie Projekte und Maßnahmen mit direktem wirtschaftlichem Bezug, Projekte der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, internationale Projekte im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie Projekte der Entwicklungszusammenarbeit und Gewerbeförderung im Auftrag Dritter durch.
4 Die Arbeitgeberin beschäftigt in der Regel ca. 90 Arbeitnehmer-/innen. Sie ist nicht tarifgebunden.
5 Der Beteiligte Ziffer 2 (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Betrieb gebildete Betriebsrat, der seit dem 07.10.2024 nur noch aus zwei Mitgliedern, der Betriebsratsvorsitzenden Frau B. und Frau C., besteht. Die letzte Betriebsratswahl fand im Frühjahr 2022 statt. Damals wurden im Betrieb der Arbeitgeberin in der Regel mehr als 50 und weniger als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen beschäftigt. Da sich nur drei Personen (Frau B., Frau C. und Frau D.) zur Wahl stellten, hatte der Betriebsrat von Anfang an nur drei Mitglieder statt der gemäß § 9 S. 1 BetrVG gesetzlich vorgesehenen fünf Mitglieder.
6 Das Betriebsratsmitglied Frau D. legte ihr Betriebsratsamt am 7. Oktober 2024 mit sofortiger Wirkung nieder, so dass der Betriebsrat ab diesem Zeitpunkt nur noch aus Frau B. (Betriebsratsvorsitzende) und Frau C. (stellvertretende Betriebsratsvorsitzende) besteht.
7 Nachdem in freien Verhandlungen der Betriebspartner keine Einigung über eine betriebliche Vergütungsordnung erzielt werden konnte, wurde mit Spruch der Einigungsstelle vom 17.07.2025 eine Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte im Betrieb der Arbeitgeberin beschlossen (siehe hierzu im Einzelnen die Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte samt Anlage 1 und 2, vgl. Anlage ASt5 zum Antragsschriftsatz). In der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte (im Folgenden: BV) sind Entgeltgruppen definiert, in welche die einzelnen Arbeitnehmer individuell einzugruppieren sind. Der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe liegt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der BV jeweils eine von der Arbeitgeberin zu erstellende Tätigkeitsbeschreibung zugrunde. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 zur BV. Gemäß § 2 Abs. 3 der BV ist ein Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen. Innerhalb der Entgeltgruppe werden die Arbeitnehmer einer Stufe zugeordnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der BV).
8 Gemäß § 8 Abs. 1 der BV trat diese mit sofortiger Wirkung am 17.07.2024 in Kraft.
9 Unter Mitwirkung einer auf Eingruppierungen von Beschäftigten in Unternehmen der öffentlichen Hand spezialisierten Dienstleisterin erstellte die Arbeitgeberin auf der Grundlage der BV für jeden Arbeitsplatz eine Stellenbeschreibung und eine Stellenbewertung.
10 Mit Schreiben vom 2. August 2024 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die geplante Eingruppierung der Mitarbeitenden und u.a. über die beabsichtigte verfahrensgegenständliche Eingruppierung von Frau A. in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 und bat um seine Zustimmung. Wegen der Vielzahl der Fälle bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat – abweichend von der Wochenfrist in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG – um Stellungnahme erst bis Montag, den 26. August 2024, vgl. ASt8 und ASt9. Der Betriebsrat hatte u.a. Zugriff auf die Stellenbeschreibung, die Stellenbewertung und die Dokumentation der Stufenzuordnung.
11 Das Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin vom 2. August 2024 ging der Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern des Betriebsrats per E-Mail vom 2. August 2024 um 18:07 Uhr zu. Die Vorsitzende des Betriebsrats, Frau B., teilte der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 20. August 2024 um 12:57 Uhr mit, dass noch Fragen offen seien, und bat um ergänzende Informationen, vgl. Anlage ASt10.
12 Zu den Fragen und Hinweisen in der E-Mail der Betriebsratsvorsitzenden vom 20. August 2024 nahm die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 23. August 2024 um 11:05 Uhr Stellung, vgl. ASt11.
13 Die Betriebsratsvorsitzende teilte dem damaligen Geschäftsführer der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 23. August 2024 um 18:11 Uhr mit, dass u.a. die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau B. und einer Reihe weiterer Arbeitnehmer-/innen verweigert werde, vgl. Anlage ASt12. Wegen der Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vom 23.08.2024 wird auf Anlage AG1 verwiesen.
14 In zwei Fällen, in denen der Betriebsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung am 23.08.2024 zunächst verweigert hatte, stimmte er der Eingruppierung später noch zu. Im ersten Fall war die Stufenzuordnung nicht ordnungsgemäß und im zweiten Fall die Stellenbeschreibung fehlerhaft. Nachdem die Arbeitgeberin beides korrigiert hatte, erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung. Dies teilten die Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor der Kammer am 03.09.2025 auf Nachfrage der Vorsitzenden mit.
15 Die Arbeitgeberin griff die weiteren Kritikpunkte des Betriebsrats nach dessen Zustimmungsverweigerung mit Schreiben vom 13.09.2024 auf und nahm Anpassungen bei der Stellenbewertung und -beschreibung von zahlreichen Arbeitnehmern-/innen vor, vgl. Anlagen ASt14 und ASt15.
16 Bei Frau A. blieben die Stellenbeschreibung/-bewertung und Entgeltgruppe identisch. Frau A. fehlt zudem in Anlage AS14 (Liste) und in Anlage ASt15, da die Arbeitgeberin bei ihr keine Anpassungen in der Stellenbeschreibung vorgenommen und daher (zunächst) keinen zweiten Antrag auf Zustimmung zu ihrer Eingruppierung beim Betriebsrat gestellt hat, vgl. explizit die Anlagen ASt14 und ASt15.
17 Das Ergebnis teilte die Arbeitgeberin den Mitgliedern des Betriebsrats mit Schreiben vom 13. September 2024 mit. Diesem Schreiben war eine schriftliche detaillierte Auseinandersetzung mit den seitens des Betriebsrats vorgebrachten Kritikpunkten, die anderen Arbeitnehmer-/innen betreffend, beigefügt. Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat sodann erneut um Zustimmung zur Eingruppierung der in der Liste genannten Arbeitnehmer-/innen (Anlage ASt14), nicht jedoch bezüglich Frau A., vgl. Bl. 85 d.A. Für den Fall, dass die Zustimmung verweigert werden sollte, forderte die Arbeitgeberin den Betriebsrat auf, dies unter Angabe von Gründen bis Montag, den 23. September 2024 einschließlich schriftlich mitzuteilen. Das Schreiben vom 13. September 2024 nebst Anlagen wurde den Mitgliedern des Betriebsrats mit E-Mail vom 13. September 2024 um 12:47 Uhr übermittelt. In dieser E-Mail und dem beigefügten Schreiben vom 13. September 2024 wies die Arbeitgeberin den Betriebsrat zudem auf die im Laufwerk „K\12_Betriebsrat“ und dort in dem neuen Unterordner „2407_BV_Unterlagen\Neue Dokumente_09_24“ hinterlegten Dokumente hin.
18 Die Betriebsratsvorsitzende reagierte mit zwei E-Mails vom 19. September 2024 und bat die Arbeitgeberin um mehrere Ergänzungen der dem Betriebsrat übermittelten Unterlagen, vgl. Anlagen ASt16 und ASt17. In Anlage ASt16 monierte der Betriebsrat durch seine Vorsitzende, Frau B., u.a.: „Antrag für Frau A. fehlt “, vgl. Bl. 93 d.A. In Anlage ASt17 beanstandete der Betriebsrat ferner, dass der Antrag für Frau E. fehle, dieser wegen der falschen Stufenzuordnung abgelehnt worden sei und bitte gerne kurzfristig ebenfalls noch mit der richtigen Stufenzuordnung nachgereicht werden möge, vgl. Bl. 94 d.A.
19 Die Arbeitgeberin kam diesen Ergänzungs- und Korrekturwünschen nach und teilte dies den Betriebsratsmitgliedern mit E-Mail vom 19. September 2024 um 15:49 Uhr mit, vgl. ASt18. Dort wird u.a. mitgeteilt, dass Frau A. in der Tabelle (Liste) ergänzt und die versehentlich falsche Stufenzuordnung von Frau E. nun ebenfalls korrigiert worden sei, vgl. Bl. 95 d.A.
20 Dieser E-Mail war eine aktualisierte Übersicht (Arbeitnehmerliste mit Eingruppierungen) der noch offenen Eingruppierungen und Einstufungen beigefügt und Frau A. sowie Frau E. in der Liste ergänzt worden, vgl. ausdrücklich die Übersicht (Namensliste mit Eingruppierungen) in Anlage ASt19 auf Bl. 96 d.A. im Vergleich zur bisherigen Liste in Anlage ASt14 auf Bl. 85 d.A.
21 Die Betriebsratsvorsitzende reagierte hierauf mit E-Mail vom 19. September 2024 um 16:34 Uhr und bat die Arbeitgeberin um weitere Anpassungen der Übersicht, vgl. Anlage ASt20. Unter anderem forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, bei Frau A. (analog zu Herrn F. und Frau G.) in der Liste im Antrag nach § 99 BetrVG noch die zweite Stelle C_1_11 aufzulisten und teilte weiter mit, dass Frau E. passe, vgl. Anl. ASt20 auf Bl. 97 d.A.
22 Die Arbeitgeberin antwortete mit E-Mail vom 19. September 2024 um 16:48 Uhr, entsprach dem Ergänzungswunsch des Betriebsrats betreffend Frau A., vgl. Anl. ASt21 auf Bl. 98 d.A., und ergänzte die Liste wie gewünscht, vgl. die von der Arbeitgeberin nochmals aktualisierte Übersicht (Liste) in Anlage ASt22 auf Bl. 99 d.A.
23 Am 19.09.2025 fand eine Betriebsratssitzung statt. Wegen des zehnseitigen Protokolls wird ausdrücklich auf Anlage AG2 und die Behandlung der Eingruppierung von Frau A. in Ziffer 22 verwiesen. Das Protokoll über die Betriebsratssitzung vom 19.09.2024 enthält auf Seite 9 eine Ergänzung der Tagesordnung zu Punkt 8 der Tagesordnung wie folgt:
24 „BESCHLUSS: Eingruppierung Frau E. nach § 99 BetrVG
25 BESCHLUSS: Eingruppierung Frau A. nach § 99 BetrVG
26 BESCHLUSS: zur oben genannten Ergänzung der Tagesordnung zu Punkt 8 – Beschlüsse nach § 99 BetrVG gemäß ergänzten Antrag des Arbeitgebers vom 19.09.2024
27 Abstimmungsergebnis: 3 Ja / 0 Nein / 0 Enthaltungen .“ (vgl. Bl. 141 d.A.)
28 Die Beschlussfassung des Betriebsrats betreffend andere Arbeitnehmer-/innen wie z.B. Herrn H. in Ziffer 9 des Beschlusses, Herrn I. in Ziffer 10, Frau J. in Ziffer 11, Herrn K. in Ziffer 12, Frau C. in Ziffer 13, Herrn L. in Ziffer 14 oder Frau M. in Ziffer 16 enthält am Ende jeweils folgenden Satz:
29 „Zustimmung bereits gesetzeskonform erfolgt am 23.08.2024, daher kein neuer Beschluss nötig.“
30 Die Beschlussfassung zur verfahrensgegenständlichen Eingruppierung von Frau A. lautet in Ziffer 22 folgendermaßen (vgl. Bl. 141 f. d.A.):
31 „BESCHLUSS: Antrag nach § 99 BetrVG auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b und Stufe 6 von Frau A. als geteilte Stelle zu 25 % für die Position Managerin Cluster und Start-ups Innovation Camp BW (C_1_11) und zu 75 % für die Position Managerin Cluster & Start-ups- Eventmanagement (C_1_8) gemäß Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte (mit den Anlagen 1 und 2) vom 17.07.2024. Es fallen nachweislich mehr als 50 % Tätigkeiten in der Position C_1_11 an. Daher ist Frau A. in die Entgeltgruppe 11 einzugruppieren.
32 Abstimmungsergebnis: 0 Ja / 3 Nein / 0 Enthaltungen.
33 Anmerkung BR und TODO
34 Mail an Herrn N.; Mitteilung Zustimmungsverweigerung s. oben“
35 In allen Fällen (bis auf die zwei oben erwähnten), in denen der Betriebsrat seine Zustimmung zur Eingruppierung bereits am 23.08.2024 verweigert hatte, traf der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 19.09.2024 einen weiteren (neuen) Beschluss wegen seiner Zustimmungsverweigerung und verwies auf die Zustimmungsverweigerungsgründe in der Anlage zum Protokoll vom 19.09.2024 sowie in der erstmaligen Zustimmungsverweigerung vom 23.08.2024 (vgl. Anlage ASt25). Bezüglich Frau A. erfolgte im Protokoll über die Betriebsratssitzung in Ziffer 22 kein Verweis auf eine Anlage zum Protokoll (vgl. ASt25 auf Bl. 103 d.A).
36 Das Betriebsratsmitglied Frau D. teilte dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 23. September 2024 um 14:53 Uhr sodann mit, dass der Betriebsrat die Anträge nach § 99 BetrVG auf Eingruppierungen, die am 13.09.2024 eingereicht und in den folgenden Tagen ergänzt wurden, zu Beschluss genommen habe, und dass u.a. die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau A. verweigert werde, vgl. Anlage ASt23 auf Bl. 100 d.A. Die E-Mail der Frau D. hat folgenden Wortlaut:
37 „…
38 Lieber Herr N.,
39 der Betriebsrat hat die Anträge nach § 99 BetrVG auf Eingruppierungen (personelle Veränderungen) der Mitarbeitenden von O. GmbH gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte (mit den Anlagen 1 und 2) vom 17.07.2024, die am 13.09.2024 eingereicht und in den folgenden Tagen ergänzt wurden, zu Beschluss genommen.
40 lm Anhang finden Sie das bearbeitete Antragsformular nach § 99 BetrVG mit den Angaben zu den Beschlüssen (Zustimmung / Zustimmungsverweigerung).
41 Der Betriebsrat hat bei einigen wenigen Stellen seine Zustimmung zur Eingruppierung verweigert:
42 - A_1_2_1 Herr/Frau P.
43 - A_2_2 Herr/Frau Q.
44 - B_1_3 Frau G. / Herr/Frau R. / Herr/Frau S. / Frau B. / Herr/Frau T.
45 - B_3_3 Herr F. / Herr/Frau U. / Frau G. / Herr/Frau V. / Herr/Frau W. / Herr/Frau X.
46 - C_1_8 / C_1_11 Frau A.
47 Die zugehörigen Zustimmungsverweigerungen befinden sich im Anhang.
48 Der Betriebsrat geht davon aus, dass bei den Kollegen/-innen, bei denen man sich einig wird, die Eingruppierung umgehend umgesetzt wird.
49 Der Betriebsrat sieht den dringenden Bedarf, das § 99-Formular für die Zukunft anzupassen, um Rückfragen möglichst zu vermeiden.
50 Viele Grüße
51 BW_i Betriebsrat
52 i.A. Frau D.“.
53 Der E-Mail beigefügt war die tabellarische Übersicht über die beabsichtigten Eingruppierungen ergänzt um die Stellungnahmen des Betriebsrats und kurzen Anmerkungen sowie einzelfallbezogenen Begründungen der jeweiligen Zustimmungsverweigerung, vgl. insoweit ausdrücklich die Anlagen ASt24 und ASt25. Der Betriebsrat benutzte für die Zustimmungsverweigerung das von der Arbeitgeberin hierfür vorgegebene Formular (tabellarische Übersicht), vgl. Anlage ASt24 auf Bl. 101 d.A. Die Betriebsratsvorsitzende unterzeichnete die zwei Seiten der tabellarischen Übersicht mit ihrer elektronischen Signatur, vgl. explizit Anlage ASt24. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu den beantragten Eingruppierungen bei zahlreichen Arbeitnehmern-/innen.
54 In der mündlichen Anhörung vor der Kammer vom 03.09.2025 teilte die Betriebsratsvorsitzende auf Nachfrage der Vorsitzenden mit, dass sie am Montag, dem 23.09.2024 gearbeitet habe. Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Frau C. habe sich an diesem Tag im Homeoffice befunden und dort gearbeitet. Zum Zwecke der Arbeitsteilung habe sie (Frau B.) das Betriebsratsmitglied Frau D. um Übersendung der Zustimmungsverweigerungen per E-Mail an die Arbeitgeberin gebeten.
55 Zur Eingruppierung von Frau A. teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass aus seiner Sicht die Entgeltgruppe 11 zutreffend sei, vgl. ASt25.
56 Mit ihrer am 25. Februar 2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Betriebsrat am 05.03.2025 zugestellten Antragsschrift begehrt die Arbeitgeberin (als Hauptantrag) die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau A. als erteilt gilt, hilfsweise Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung.
57 Die Arbeitgeberin trägt vor:
58 Es sei ihrer Ansicht nach nicht erkennbar, dass die von Frau D. mit E-Mail vom 23. September 2024 um 14:53 Uhr mitgeteilte Zustimmungsverweigerung auf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats beruhe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Betriebsratsvorsitzende, Frau B., gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung einer Tagesordnung, in der als Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hinreichend konkret angegeben gewesen sei, eingeladen hätte, alle ordnungsgemäß geladenen Betriebsratsmitglieder gemäß § 30 Abs. 4 Satz 5 BetrVG an einer Betriebsratssitzung in Präsenz teilgenommen hätten, falls einzelne Betriebsratsmitglieder mittels Video- und Telefonkonferenz teilgenommen haben sollten, die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung des Beteiligten Ziffer 1 unter der Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt worden seien (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG) und sichergestellt gewesen sei, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis hätten nehmen können (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrVG) und ein Beschluss über die Zustimmungsverweigerung gemäß §§ 99 Abs. 3 Satz 1 und 33 Abs. 1 BetrVG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und gemäß § 34 Abs. 1 BetrVG in einer Sitzungsniederschrift dokumentiert worden wäre.
59 Zudem sei der Betriebsrat bei der Erklärung seiner Zustimmungsverweigerung ihr gegenüber am 23.09.2024 nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hätte der Beteiligte Ziffer 2 durch seine Vorsitzende, Frau B., vertreten werden müssen. Daher gelte die Zustimmung des Beteiligten Ziff. 2 als erteilt.
60 Für die Frage, ob die Verweigerung der Zustimmung ordnungsgemäß und fristgerecht mitgeteilt worden sei, komme es auf ihre Erklärungen zeitlich nach dem Zugang ihres Unterrichtungsschreibens vom 13. September 2024 beim Betriebsrat an. Mit ihm habe sie für den Betriebsrat erkennbar ein neues Beteiligungsverfahren in Gang gesetzt. Dem entsprechend habe der Betriebsrat ihren Antrag vom 13.09.2024 am 23. September 2024 auch explizit zu Beschluss genommen. Einem Arbeitgeber, der die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme einhole, stehe es nach einer Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat frei, sich weiter um eine Einigung mit dem Betriebsrat zu bemühen. Dies folge bereits aus dem Zweck des § 99 Abs. 1 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf Eingruppierungen solle sicherstellen, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers möglichst zutreffend bewertet und der entsprechenden Vergütungsgruppe zugeordnet werde. Dadurch solle auch eine einheitliche Anwendung der Lohnordnung erreicht werden. Damit diene die Beteiligung des Betriebsrats bei Eingruppierungen der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn es dem Arbeitgeber verwehrt bliebe, den Betriebsrat nach der Verweigerung der Zustimmung zu derselben personellen Einzelmaßnahme auch dann erneut um Zustimmung zu bitten, wenn sich der Arbeitgeber mit den vom Betriebsart vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründen auseinandergesetzt habe und dem Betriebsart darlege, warum er an der beabsichtigten Eingruppierung festhalte. Vorliegend sei der Betriebsrat selbst davon ausgegangen, dass mit dem Unterrichtungsschreiben vom 13. September 2024 ein neues Beteiligungsverfahren in Gang gesetzt worden sei. Er habe in der Betriebsratssitzung am 19. September 2024 erneut einen Beschluss darüber gefasst. Wäre er davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin kein neues Beteiligungsverfahren eingeleitet hätte, wäre es ausreichend und folgerichtig gewesen, wenn er lediglich mitgeteilt hätte, dass er seine bereits erklärte Zustimmungsverweigerung aufrechterhalte. Eine erneute vorherige Beschlussfassung wäre nicht erforderlich gewesen.
61 Im vorliegenden Beteiligungsverfahren fehle es an einer ordnungsgemäßen Mitteilung der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ihr gegenüber. In Bezug auf die Sitzung des Betriebsrats am 19. September 2024 sei nicht erkennbar, dass die Betriebsratsvorsitzende, Frau B., die übrigen Betriebsratsmitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen habe. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Tagesordnung in hinreichender Konkretisierung die Beschlussfassung gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beinhaltet habe. Somit sei davon auszugehen, dass es in Bezug auf die Sitzung des Betriebsrats am 19. September 2024 an einer ordnungsgemäßen Einladung gefehlt habe.
62 Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertrete der Vorsitzende des Betriebsrats und nur im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Damit sei der Betriebsratsvorsitzende zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber wie der Mitteilung über die Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme zuständig. Zwar könne der Betriebsrat auch ein anderes Mitglied des Betriebsrats mit der Erledigung einer bestimmten Angelegenheit betrauen. Dafür sei jedoch mangels gesetzlicher Vertretungsmacht eine wirksame Bevollmächtigung erforderlich, die ihrerseits eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses bedürfe. Mithin fehle es vorliegend an einer ordnungsgemäßen Vertretung des Betriebsrats bei der Abgabe seiner Erklärung, es sei der Beschluss gefasst worden, dass die Zustimmung zur Eingruppierung verweigert werde. Dies hätte durch die Betriebsratsvorsitzende erklärt werden müssen. Richtig sei zwar, dass die tabellarische Übersicht eine elektronische Signatur der Betriebsratsvorsitzenden enthalte. Allerdings handele es sich bei der tabellarischen Übersicht nicht um eine Willenserklärung im rechtlichen Sinn. Diese Übersicht sei allenfalls als internes Protokoll über die Beschlussfassung zu qualifizieren und enthalte keine nach außen gerichtete Erklärung ihr gegenüber. Daher sei es nicht ausreichend, dass das Betriebsratsmitglied Frau D. die tabellarische Übersicht als E-Mail-Anhang an sie übermittelt habe. Das Betriebsratsmitglied Frau D. habe den Betriebsrat nicht wirksam vertreten können. Frau D. sei zum Zeitpunkt des Zugangs der E-Mail vom 23. September 2024 um 14:53 Uhr nicht Stellvertreterin der Betriebsratsvorsitzenden gewesen. Ohnehin lägen auch keine Gründe für eine Verhinderung der Betriebsratsvorsitzenden Frau B. vor. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Frau D. durch einen wirksam gefassten Beschluss des Betriebsrats zur Abgabe ihrer Mitteilung an die Arbeitgeberin bevollmächtigt worden wäre. Insbesondere das Protokoll der Betriebsratssitzung am 19. September 2024 enthalte keinen derartigen Beschluss. Selbst wenn man annähme, dass mit dem Schreiben vom 13. September 2024 kein neues Beteiligungsverfahren in Gang gesetzt worden wäre, gelte die Zustimmung des Betriebsrats in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Eingruppierung als erteilt. Es sei davon auszugehen, dass auch für die Sitzung des Betriebsrats am 23. August 2024 keine ordnungsgemäße Einladung vorgelegen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Betriebsratsvorsitzende die übrigen Betriebsratsmitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen habe. Ferner sei nicht erkennbar, dass die Tagesordnung in hinreichender Konkretisierung die Beschlussfassung gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beinhaltet habe.
63 Falls ihr Antrag Ziffer 1 keinen Erfolg haben sollte, sei die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau A. in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der BV gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Die von ihr vorgelegte Stellenbeschreibung gebe die genauen Tätigkeiten der Frau A. sowie deren zeitlichen Umfang zutreffend und vollständig wieder (vgl. im Einzelnen hierzu insbesondere ihren Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 25.02.2025 auf Bl. 17 ff. d.A. und vom 20.08.2025 auf Bl. 150 ff. d.A.).
64 Die Arbeitgeberin beantragt:
65 1. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau A. in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.
66 Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag Ziffer 1 keinen Erfolg hat:
67 2. Die verweigerte Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau A. in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 wird ersetzt.
68 Der Betriebsrat beantragt,
69 die Anträge zurückzuweisen.
70 Der Betriebsrat trägt vor:
71 Er habe der beantragten Eingruppierung form- und fristgerecht widersprochen. Ausweislich des Vortrags der Arbeitgeberin sei sein Antrag mit Schreiben vom 02.08.2024 (ASt 8) übersandt, er über die beabsichtigte Eingruppierung unterrichtet und seine Stellungnahme erbeten worden. Er habe diesem Antrag seine Zustimmung mit E-Mail seiner Vorsitzenden vom 23.08.2024 verweigert. Der E-Mail beigefügt gewesen sei auch seine Begründung, die ausweislich der beigefügten Begründungsschrift durch die Vorsitzende elektronisch signiert worden sei. Seine einstimmige Beschlussfassung sei in der Sitzung vom 23.08.2024 in Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder Frau B. und Frau C. erfolgt. Das Betriebsratsmitglied Frau D. sei urlaubsabwesend verhindert gewesen.
72 Rein fürsorglich nehme er zu seinem von der Arbeitgeberin monierten Beschluss vom 23. September 2024 wie folgt Stellung:
73 Er habe in seiner Sitzung vom 19.09.2024 den einstimmigen Beschluss zur erneuten Zustimmungsverweigerung gefasst. An der Sitzung hätten die drei Betriebsratsmitglieder Frau B., Frau C. und Frau D. in Präsenz teilgenommen, vgl. Anlage AG2. Aufgrund der Einstimmigkeit seines Beschlusses bedürften mögliche Beschlussmängel keiner Erörterung. Der E-Mail von Frau D. vom 23.09.2023 sei klar zu entnehmen, dass sie im Anhang der E-Mail die eigentliche Zustimmungsverweigerung übersende. Die übersandten Formulare stellten das von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Formular dar. In der vorletzten Spalte trage er das Ergebnis seines Beschlusses ein, in der letzten Spalte werde auf die weitere mit dem Formular verbundene Anlage verwiesen, die wiederum die elektronische Signatur der Betriebsratsvorsitzenden trage. Frau D. habe im Auftrag der Betriebsratsvorsitzenden also lediglich die von der Vorsitzenden unterzeichnete Zustimmungsverweigerung übersandt, sodass diese an die Arbeitgeberin fristgemäß übermittelt worden sei. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sei durch die erneute Übersendung des Formulars vom 13.09.2024 die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht erneut in Lauf gesetzt worden, denn er habe bereits mit Schreiben vom 23.08.2024 seine Zustimmung zur Eingruppierung endgültig verweigert. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann geboten, wenn die Arbeitgeberin von ihrer ursprünglich angenommenen Eingruppierung Abstand genommen und ein Mitbestimmungsverfahren zu einer eigenständigen, neuen personellen Einzelmaßnahme eingeleitet hätte, was hier aber gerade nicht der Fall sei. Dass er gleichwohl vorsorglich nochmals reagiert habe, ändere an diesem Befund nichts. Bereits nach der ersten Zustimmungsverweigerung durch ihn am 23.08.2024 hätte die Arbeitgeberin ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten müssen. Rechtsirrig in diesem Zusammenhang sei auch die Auffassung, die Übersendung der weiteren Anhörung habe eine neue Frist in Lauf gesetzt, weil dies immer der Fall sei, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat weitere Informationen im Verfahren nach § 99 zukommen lasse. Ihm sei eine identische Stellenbeschreibung betreffend Frau A. vorgelegt und dieselbe Entgeltgruppe wie bei der erstmaligen Anhörung im Monat August beantragt worden. Worin hier ein grundlegend neuer Vortrag oder Antrag im Sinne der BAG-Rechtsprechung zu sehen sei, erschließe sich nicht, denn die Arbeitgeberin habe nur ihren ursprünglichen Antrag aufrechterhalten, aber keine eigenständig neue personelle Maßnahme einleiten wollen. Selbst wenn man annehmen wollte, die zweite Anhörung im Monat September 2024 habe eine neue Anhörung nach § 99 BetrVG ausgelöst, seien die Ausführungen der Antragstellerin zur Reaktion durch ihn wiederum fehlerhaft. Der E-Mail seines Betriebsratsmitglieds Frau D. sei klar zu entnehmen, dass sie als Botin fungiert habe, da sie darauf hingewiesen habe, dass die zugehörige Mitteilung zu den vom Arbeitgeber übermittelten Anträgen nach § 99 BetrVG dem Antragsformular nach § 99 BetrVG zu entnehmen sei und sich die Begründungen der Zustimmungsverweigerung ebenfalls im Anhang befänden. Wie die Antragstellerin zu der Ansicht gelange, bei dem um die Spalten „BR Beschluss“ und „BR Anmerkung“ erweiterten, von ihr selbst erstellten Antragsformular handle es sich allenfalls um ein internes Protokoll über die Beschlussfassung, sei nicht nachvollziehbar, zumal im August 2024 das gleiche Formular übersandt und von der Arbeitgeberin als Erklärung des Betriebsrates erkannt worden sei. Die Antragstellerin sei offensichtlich der Auffassung, dass auch die Versendung von Erklärungen von ihm durch die Betriebsratsvorsitzende erfolgen müsse. Wäre dies zutreffend, könnte die Betriebsratsvorsitzende Erklärungen niemals auf dem Postweg an den Arbeitgeber versenden, da dann die Mitteilung durch die Deutsche Post und nicht die Vorsitzende selbst erfolge.
74 Die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung sei zurecht verweigert worden. Die Tätigkeit von Frau A. sei zutreffend nicht der von der Arbeitgeberin beantragten Entgeltgruppe, sondern der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen (Einzelheiten des Vorbringens hierzu siehe den Schriftsatz des Betriebsrats vom 04.06.2025, Bl. 121 ff. d.A. und vom 01.09.2025, Bl. 165 ff. d.A.).
75 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften über den Güte- und den Kammertermin Bezug genommen.
76 Bei Kammer 18 des Arbeitsgerichts Stuttgart sind insgesamt 8 Zustimmungsersetzungsverfahren der Arbeitgeberin gemäß § 99 Abs. 4 ArbGG rechtshängig, vgl. 18 BV 118/25–18 BV 125/25, in denen am 03.09.2025 der Anhörungstermin stattfand.
77 Drei weitere Zustimmungsersetzungsverfahren sind bzw. waren bei Kammer 7 (7 BV 127-129/25) anhängig, ein weiteres ist bei Kammer 21 (21 BV 94/25) und ein weiteres bei Kammer 4 (4 BV 106/25) rechtshängig. Im Verfahren 7 BV 128/25 hat der Betriebsrat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.07.2025, mit welchem dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben worden ist, Beschwerde eingelegt, vgl. 21 TaBV 4/25. Der Beschluss vom 01.07.2025 – 7 BV 127/25 -, mit welchem der Hauptantrag zurückgewiesen und dem Hilfsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben worden ist (Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats), ist hingegen rechtskräftig geworden.
II.
78 Der zulässige Hauptantrag der Arbeitgeberin ist begründet. Die erkennende Kammer folgt sowohl im Ergebnis als auch im Wesentlichen in der Begründung der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Stuttgart in ihrem Beschluss vom 01.07.2025 – 7 BV 128/25 -.
79 1. Die Zustimmung des Betriebsrats zur beantragten Eingruppierung der Arbeitnehmerin A. gilt als erteilt, weshalb der Hauptantrag (Antrag Ziffer 1) erfolgreich ist.
80 a) Mit der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten personellen Einzelmaßnahme (hier der Eingruppierung) einzuholen. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nur innerhalb einer Woche unter Angabe von Gründen schriftlich verweigern. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG).
81 b) Nach rechtzeitig und formwirksam mitgeteilter Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat kann der Arbeitgeber nicht beliebig oft ein neues Verfahren nach § 99 BetrVG einleiten. Will er an der beabsichtigten Maßnahme nach Ablehnung festhalten, muss er grundsätzlich das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG einleiten.
82 Mit dem Bundesarbeitsgericht (siehe hierzu BAG 14.08.2023 – 7 ABR 56/11-) geht die Kammer davon aus, dass eine neuerliche Unterrichtung des Betriebsrats jedoch dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber von seiner ursprünglich beantragten Eingruppierung Abstand nimmt und mit dem neuen Antrag um Zustimmung zu einer anderen als der ursprünglich beantragten Eingruppierung ersucht. Der bloße Austausch von Rechtsmeinungen kann sicherlich nicht als neues Zustimmungsersuchen mit einem neuerlichen Fristlauf für den Betriebsrat verstanden werden, es sei denn, der Betriebsrat fordert selbst – wie im vorliegenden Fall - ausdrücklich einen neuen förmlichen Antrag nach § 99 BetrVG vom Arbeitgeber. Bezüglich Frau A. und Frau E. bat der Betriebsrat die Arbeitgeberin um einen weiteren förmlichen Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung (vgl. die Anlagen ASt16 und ASt17), ohne Gründe hierfür zu nennen.
83 c) Eine neuerliche Unterrichtung kommt auch dann in Betracht, wenn dem Betriebsrat eine geänderte Tatsachengrundlage für die beabsichtigte Eingruppierung mitgeteilt wird, auch wenn hiermit keine gegenüber dem ursprünglichen Antrag beantragte geänderte Entgeltgruppe verbunden ist. Denn auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Betriebsrat die neuerliche Begründung der Arbeitgeberin akzeptiert und der beabsichtigten Eingruppierung doch noch zustimmt.
84 Bezüglich Frau A. hat die Arbeitgeberin die Stellenbeschreibung hingegen nicht überarbeitet und daher auch keinen zweiten Zustimmungsantrag am 13.09.2024 – wie in den anderen Verfahren – beim Betriebsrat gestellt, vgl. Anlage ASt14.
85 Erst nachdem der Betriebsrat von ihr ohne Begründung am 19.09.2024 einen erneuten Antrag nach § 99 BetrVG auch Frau A. betreffend erbeten hatte (vgl. Anl. ASt16 auf Bl. 93 d.A.), stellte die Arbeitgeberin einen weiteren Zustimmungsantrag auch bezüglich Frau A. ohne geänderte Stellenbeschreibung mit identischer Entgeltgruppe. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den sieben anderen Verfahren bei Kammer 18, in denen die Arbeitgeberin dem Betriebsrat überarbeitete Stellenbeschreibungen mit unveränderter Entgeltgruppe vorgelegt und am 13.09.2024 einen weiteren Antrag auf Zustimmung gestellt hat.
86 d) Ein Arbeitgeber kann auch in Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen. Dies kann sogar noch durch einen im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren eingereichten Schriftsatz oder ihm beigefügte Anlagen erfolgen. Mit der Nachholung der Unterrichtung und Vervollständigung der Informationen wird nunmehr die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt.
87 e) Wenn eine solche neue Ingangsetzung der Wochenfrist nach BAG sogar noch während eines laufenden gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens möglich ist, ist sie nach Ansicht der Kammer erst recht vor einem solchen rechtlich möglich, wenn der Arbeitgeber entweder die Eingruppierung auf eine geänderte Tatsachengrundlage stellt oder – wie hier - der Betriebsrat von ihm einen erneuten Antrag nach § 99 BetrVG ausdrücklich einfordert.
88 Diese beiden Fälle sind aus Sicht der erkennenden Kammer wegen des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit gleich zu behandeln und eine Gleichbehandlung ist aus prozessökonomischen Gründen auch geboten.
89 f) Unstreitig hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat im vorliegenden Fall mit ihrem nachträglichen Unterrichtungsschreiben vom 19.09.2024 keine geänderte oder überarbeitete Stellenausschreibung der Arbeitnehmerin Frau A. übermittelt und damit ihr Zustimmungsersuchen nicht auf eine neue bzw. geänderte Tatsachengrundlage gestellt, sodass mit ihrem Schreiben die Frist des §§ 99 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich nicht neu in Gang gesetzt wurde. Der Arbeitgeber kann nicht einfach mehrmals ein neues Verfahren nach § 99 BetrVG beim Betriebsrat einleiten, sondern muss nach Ablehnung ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einleiten.
90 Hier verhält sich der Fall jedoch genau umgekehrt:
91 Der Betriebsrat hat, obwohl die Arbeitgeberin bezüglich Frau A. gar keinen zweiten Zustimmungsantrag nach § 99 BetrVG am 13.09.2024 bei ihm gestellt hatte, einen solchen (wie auch bei Frau E.) ausdrücklich von ihr gefordert, vgl. die Anlage ASt16. Dieser Bitte hat die Arbeitgeberin unverzüglich entsprochen, vgl. Anlage ASt 18 und ASt19. Daraufhin hat der Betriebsrat eine weitere Ergänzung beim Antrag von Frau A. erbeten, vgl. Anlage ASt20, der die Arbeitgeberin wiederum nachgekommen ist, vgl. Anlagen ASt22. Die Arbeitgeberin hat somit nur auf ausdrücklichen Wunsch des Betriebsrats auch bei Frau A. ein weiteres förmliches Zustimmungsverfahren gemäß § 99 BetrVG - nach ihren Zustimmungsanträgen vom 13.09.2024 die anderen Arbeitnehmer-/innen betreffend - am 19.09.2024 beim Betriebsrat eingeleitet. Dies hat der Betriebsrat dann zum Anlass genommen, seine Tagesordnung zu Punkt 8 der Betriebsratssitzung u.a. um die Eingruppierung von Frau A. nach § 99 BetrVG zu ergänzen (vgl. Seite 9 des Protokolls vom 19.09.2024). Gemäß Ziffer 22 des Protokolls hat der Betriebsrat sodann ausdrücklich die von der Arbeitgeberin beantragte, identische Eingruppierung der Frau A. in EG 9b Stufe am 19.09.2024 nochmals förmlich zu Beschluss genommen, seine Zustimmung verweigert und dies mit Fettdruck zum Ausdruck gebracht (ohne Bezugnahme auf die Zustimmungsverweigerungsgründe in einer Anlage zum Protokoll, wie in den anderen Fällen), vgl. Anlage AG2 auf Bl. 141 f. d.A.
92 Damit hat der Betriebsrat durch seine Bitte um einen weiteren Antrag am 19.09.2024 ein erneutes, eigentlich rechtlich überflüssiges Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG betreffend Frau A. bei der Arbeitgeberin veranlasst und nicht umgekehrt, obwohl ihm seit 13.09.2024 bereits bekannt war, dass die Stellenbeschreibung und Entgeltgruppe von Frau A. gleichbleiben. Insoweit wird explizit auf Anlage ASt15 verwiesen, aus der sich ergibt, dass für Frau A. keine neue Stellenbeschreibung und -bewertung erfolgt ist. Ihr Name fehlt in der Auflistung, vgl. Seite 1 der Anlage ASt15 (Bl. 87 d.A.), sowie in der Liste in Anlage ASt14 auf Bl. 85 d.A.
93 g) Der Betriebsrat ging damit selbst von einem neuerlichen Zustimmungsverfahren aus, welches er initiiert und ausdrücklich „unter Beschluss “ genommen hat, vgl. die Anlagen ASt 23-25 sowie AG2. Er hätte stattdessen auch nur klarstellend mitteilen können: „Zustimmungsverweigerung bereits gesetzeskonform erfolgt am 23.08.2024, daher kein neuer Beschluss nötig “. Diese Vorgehensweise hat er jedoch bewusst nicht gewählt, sondern einen weiteren Zustimmungsantrag bei der Arbeitgeberin angefordert und diesen mit einem zweiten einstimmigen Beschluss zur Zustimmungsverweigerung verbeschieden. Daran bleibt der Betriebsrat nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG nach Ansicht der Kammer gebunden und kann nicht im vorliegenden Verfahren im Widerspruch hierzu nunmehr behaupten, ein zweites Zustimmungsverfahren existiere nicht, sei wegen identischer Stellenbeschreibung/Eingruppierung unnötig gewesen, weshalb die Arbeitgeberin gleich nach seiner ersten (endgültigen) Zustimmungsverweigerung am 23.08.2024 (Anlage ASt12) das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG hätte einleiten müssen.
94 h) Der Betriebsrat hat darüber hinaus in der mündlichen Anhörung vor der Kammer vom 03.09.2025 eingeräumt, dass er in zwei Parallelfällen nach entsprechenden Nachbesserungen bzw. Korrekturen der Arbeitgeberin bei der Stufenzuordnung und Stellenbeschreibung als Reaktion auf seine erste Zustimmungsverweigerung vom 23.08.2024 seine Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung noch erteilt hat.
95 Wären Korrekturen seitens der Arbeitgeberin nach (erster) Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nicht mehr möglich, wäre sie nach dessen Ansicht immer sofort zu einem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren gezwungen, welches Zeit und Kosten verursacht. Auch im Fall von Frau A. wäre es aus Sicht der Arbeitgeberin nämlich denkbar gewesen, dass der Betriebsrat seine Meinung ändert, ihrer Eingruppierung zustimmt und aus diesem Grund einen zweiten Zustimmungsantrag erbeten hat. Aus dem Protokoll der Betriebsratssitzung vom 19.09.2024 (Anlage AG2) ergibt sich zudem klar und eindeutig, dass der Betriebsrat in den Fällen, in denen er seine Zustimmung zur Eingruppierung bereits am 23.08.2024 verweigert hatte, selbst auch von einem neuen förmlichen Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ausgegangen war, diesen als solchen auch verbeschieden und seine neuerliche Zustimmungsverweigerung in einer Anlage zum Protokoll weiter begründet hat.
96 Nur so konnte die Arbeitgeberin sein Verhalten auch verstehen. Das gegenteilige Vorbringen im vorliegenden gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren stellt nach Ansicht des Gerichts ein rechtlich unbeachtliches, da widersprüchliches Verhalten des Betriebsrats und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz venire contra factum proprium dar. Entsprechend dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit hätte der Betriebsrat dann die Arbeitgeberin darauf hinweisen müssen, dass er ihre zweiten Anträge auf Zustimmungsersetzung nicht als neuerliche Anträge ansehe und es in allen streitigen Fällen bei seiner am 23.08.2024 bereits erteilten endgültigen Zustimmungsverweigerung bleibe. Vor allem aber hätte er Frau A. betreffend keinen zweiten (aus seiner Sicht unnötigen) förmlichen Zustimmungsantrag von der Arbeitgeberin einfordern dürfen.
97 i) Die Kammer gesteht dem Betriebsrat zwar zu, dass die Arbeitgeberin ihm zu Frau A. eine identische Stellenbeschreibung/Entgeltgruppe mitgeteilt hat, weshalb an sich keine geänderte Tatsachengrundlage für einen zweiten Zustimmungsantrag existierte. Aber die Arbeitgeberin hatte aus diesem Grund von einem zweiten Antrag nach § 99 BetrVG bezüglich Frau A. zunächst abgesehen und diesen nur gestellt, weil der Betriebsrat ihn ausdrücklich von ihr (siehe Anlagen ASt16, ASt20) erbeten hat.
98 Das Anfordern eines zweiten Antrags erfolgte auch nicht nur der reinen Form, Vollständigkeit oder guten Ordnung halber, sondern weil der Betriebsrat über diesen Antrag erneut eine Entscheidung treffen wollte, hierfür extra seine Tagesordnung erweitert und zur Eingruppierung von Frau A. in Ziffer 22 seines Protokolls ausdrücklich einen förmlichen Beschluss gefasst hat. An diesem Vorgehen muss sich der Betriebsrat festhalten lassen und kann nicht im Nachhinein einen rechtlich unwirksamen Antrag der Arbeitgeberin vom 13.09.2024 nach § 99 BetrVG behaupten.
99 j) Das BAG hatte über einen Fall, wie den vorliegenden, nicht zu entscheiden. Nach Ansicht der Kammer ist der hiesige Fall, in dem der Betriebsrat vom Arbeitgeber trotz identischer Stellenbeschreibung und Entgeltgruppe ausdrücklich einen zweiten Zustimmungsantrag nach § 99 BetrVG einfordert (ohne einen Vorbehalt oder Hinweis), diesen unverzüglich erhält, danach eine Ergänzung des Antrags vom Arbeitgeber fordert, der wiederum sofort entsprochen wird, gleich zu behandeln wie die Fälle, in denen der erneute Antrag nach § 99 BetrVG auf eine geänderte Tatsachengrundlage gestellt wird. Neue Tatsachengrundlage ist bei Frau A. nach Ansicht des Gerichts, dass der Betriebsrat am 19.09.2024 von der Arbeitgeberin ohne irgendeine Begründung einen zweiten förmlichen Antrag nach § 99 BetrVG gefordert hat, anstatt sie auf das gerichtliche Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu verweisen. Dass die Arbeitgeberin diesem Wunsch des Betriebsrats nachgekommen ist, kann ihr rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. Jedenfalls erfordern der Grundsatz venire contra factum proprium und das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG eine Gleichbehandlung mit den Fällen, in denen eine geänderte Tatsachengrundlage vorliegt, die hier der Betriebsrat mit seiner Bitte um einen weiteren förmlichen Antrag geschaffen hat. Die Arbeitgeberin musste nach dem Vorgehen des Betriebsrats davon ausgehen, dass er in allen verfahrensgegenständlichen Fällen einen zweiten Beschluss zur Zustimmungsverweigerung treffen wollte. Damit liegt ein rechtswirksamer Antrag nach § 99 BetrVG vor.
100 k) Der Betriebsrat hat seine Zustimmungsverweigerung sodann nicht innerhalb der ihm gewährten verlängerten Frist gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG wirksam gegenüber der Arbeitgeberin mitgeteilt.
101 aa) Nach § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende des Betriebsrats diesen im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Dies bedeutet, dass der Vorsitzende, im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter sowie im Falle der Verhinderung von Vorsitzendem und Stellvertreter ein sonstiges Betriebsratsmitglied im Rahmen der gemäß § 36 BetrVG zu erlassenden Geschäftsordnung die erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber für den Betriebsrat abzugeben hat. Er hat also den eventuellen Widerspruch des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären (Fitting, BetrVG 32. Auflage, § 26 BetrVG Rn. 44 ff.; Richardi BetrVG/Thüsing, 17. Aufl. 2022, BetrVG § 26; ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 26 Rn. 2).
102 bb) Im vorliegenden Fall hat das einfache Betriebsratsmitglied Frau D. gegenüber dem Arbeitgeber den Widerspruch des Betriebsrats gegen die beantragte Eingruppierung der Frau A. mitgeteilt. Ein Fall der Verhinderung der Betriebsratsvorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin lag im Mitteilungszeitpunkt unstreitig nicht vor. Die Betriebsratsvorsitzende hat am Montag, dem 23.09.2024 gearbeitet, ihre Stellvertreterin ebenfalls im Homeoffice, von dem aus ebenfalls E-Mails hätten versendet werden können. Eine generell gemäß Geschäftsordnung des Betriebsrats oder im Einzelfall durch Betriebsratsbeschluss erfolgte Bevollmächtigung der Frau D. ist nicht erfolgt, sondern Frau B. hat Frau D. lediglich im Rahmen einer Arbeitsteilung darum gebeten, die von ihr elektronisch signierte Tabelle mit den Zustimmungsverweigerungen an die Arbeitgeberin per E-Mail zu übersenden. Dies hat Frau D. auch übernommen und zu diesem Zwecke eigenständig eine E-Mail an die Arbeitgeberin verfasst (vgl. Anlage ASt 23) und diese mit dem Vermerk: i.A. Frau D. (im Auftrag des Betriebsrats) beendet. Die erste Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats hingegen hat die Betriebsratsvorsitzende Frau B. mit einer E-Mail vom 23. August 2024 unterzeichnet mit „i.A. Frau B.“ selbst an die Arbeitgeberin übersendet.
103 cc) Es kommt entgegen der Ansicht des Betriebsrats nicht darauf an, dass der E-Mail der Frau D. vom 23.09.2024 der von der Betriebsratsvorsitzenden persönlich unterzeichnete Beschluss des Betriebsrats samt Begründung beigefügt war. Es ist rechtlich nämlich zu trennen zwischen der (internen) Beschlussfassung des Betriebsrats in der Sache und der sich daran anschließenden Mitteilung (empfangsbedürftige Willenserklärung) des erfolgten Beschlusses an die Arbeitgeberin. Auf letztere allein bezieht sich die o.g. Vertretungsregelung des § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG und hier die Mitteilung der Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Die Ausführungen der Arbeitgeberin hierzu sind zutreffend:
104 „Richtig ist zwar, dass die tabellarische Übersicht (bereits vorgelegt als Anlage ASt 24) eine elektronische Signatur der Betriebsratsvorsitzenden, Frau B., enthält. Allerdings handelt es sich bei der tabellarischen Übersicht nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung im rechtlichen Sinn. Diese Übersicht ist allenfalls als internes Protokoll über die Beschlussfassung zu qualifizieren; sie enthält keine – von der Beschlussfassung zu unterscheidende - nach außen gerichtete Erklärung gegenüber der Beteiligten Ziffer 1. Daher war es nicht ausreichend, dass das vollmachtlose Betriebsratsmitglied Frau D. die tabellarische Übersicht als E-Mail-Anhang an die Beteiligte Ziffer 1 übermittelte.“
105 Dem schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Die Rechtsmeinung des Betriebsrats, mit der Signatur der Betriebsratsvorsitzenden in der Liste (Formular der Arbeitgeberin) habe der Betriebsrat bereits seine Beschlussfassung gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG gegenüber der Arbeitgeberin nach außen kundgetan, geht fehl. Vor Übermittlung des Betriebsratsbeschlusses durch Frau D. befand sich sein Beschluss noch im Machtbereich des Betriebsrats und konnte von der Arbeitgeberin gar nicht zur Kenntnis genommen werden. Insoweit wird der Betriebsrat auf § 130 Abs. 1 S. 1 BGB hingewiesen. Die Benutzung des Formulars der Arbeitgeberin führt noch nicht zum Zugang der Beschlussfassung bei dieser. Für die Abgabe von Willenserklärungen des Betriebsrats ist ausschließlich die Betriebsratsvorsitzende und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterin zuständig, § 26 Abs. 2 S. 1 BGB. Eine Botenschaft durch ein einfaches Betriebsratsmitglied ist nur durch einen vorherigen Betriebsratsbeschluss möglich. Daher sind Willenserklärungen wie die Beschlüsse zur Zustimmungsverweigerung durch die Betriebsratsvorsitzende an die Arbeitgeberin zu übermitteln. Insoweit wird auf Löwisch/Kaiser/Klumpp BetrVG 8. Auflage 2023 Rn. 9-11; Fitting § 26 Rn. 44 ff., GK-BetrVG/Wiese u.a. § 26 Rn. 29 und vor allem Rn. 31 verwiesen:
106 „Gibt er (der Vorsitzende) für den Betriebsrat Erklärungen ab oder nimmt er sie entgegen, so handelt er als Vertreter. Dazu ist er nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 BetrVG berechtigt. Da seine Vertretungsmacht auf dem Gesetz und nicht auf rechtsgeschäftlicher Erklärung des Betriebsrats beruht, ist er nicht dessen Bevollmächtigter; man kann ihn als gesetzlichen Vertreter bezeichnen“…..“Ihm steht nicht die Befugnis zur eigenen Willensbildung an Stelle des Betriebsrats zu, sondern er hat lediglich aufgrund und im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse Erklärungen für diesen abzugeben.“….“Dennoch ist der Vorsitzende kein Bote. Er übermittelt keine fremde Willenserklärung, sondern gibt eine eigene Willenserklärung ab.“ Rn. 32*: ……“wird häufig gesagt, dass der Vorsitzende nicht Vertreter im Willen, sondern lediglich Vertreter in der Erklärung sei..“……..“Maßgeblich ist vielmehr, ob die Willenserklärung erst durch die Äußerung der Zwischenperson entsteht (dann Stellvertretung) oder ob die Zwischenperson eine bereits fertige Willenserklärung übergeben soll (dann Botenschaft)* “
107 Im vorliegenden Fall trat Frau D. bezüglich der E-Mail vom 23.09.2024 (Anlage ASt23) nebst Anhang als Vertreterin des Betriebsrats auf („i.A. Betriebsrat“). Sie leitete die Beschlussfassung des Betriebsrats (in der Liste von der Betriebsratsvorsitzenden signiert) somit als unautorisierte Vertreterin des Betriebsrats an die Arbeitgeberin weiter.
108 dd) Das (einfache) Betriebsratsmitglied Frau D. konnte den Beteiligten Ziffer 2 auch nicht wirksam vertreten. Frau D. war zum Zeitpunkt des Zugangs der E-Mail vom 23. September 2024 um 14:53 Uhr nicht Stellvertreterin der Betriebsratsvorsitzenden. Darüber hinaus lag unstreitig keine Verhinderung der Betriebsratsvorsitzenden vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Frau D. durch einen wirksam gefassten Beschluss des Beteiligten Ziffer 2 zur Abgabe der Mitteilung an die Beteiligte Ziffer 1 als Botin bevollmächtigt worden wäre.
109 Dies räumte der Betriebsrat in der mündlichen Anhörung vor der Kammer am 3.9.2025 auch ein, indem er mitteilte, Frau B. habe Frau D. lediglich zum Zwecke einer Arbeitsteilung darum gebeten, eine E-Mail mit dem Betriebsratsbeschluss zur Zustimmungsverweigerung an die Arbeitgeberin zu übersenden. Auch aus Anlage AG2 TOP 8 ergibt sich, dass sich der Betriebsrat zwar zur Aufgabe gemacht hatte, den Geschäftsführer der Beteiligen Ziffer 1 über die gefassten Beschlüsse zu den Eingruppierungen zu unterrichten, ohne jedoch ein Betriebsratsmitglied dazu zu bevollmächtigen. Frau D. trat als einfaches Betriebsratsmitglied gegenüber der Arbeitgeberin wie eine Vertreterin (i.A. Betriebsrat) auf, ohne hierzu gemäß § 26 Abs. 2 BetrVG befugt gewesen zu sein. Sie gab im Namen des Betriebsrats zudem auch noch eigene Erklärungen ab, indem sie die E-Mail vom 23.09.2024 selbst formulierte und zusammen mit der von der Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Liste an die Arbeitgeberin übermittelte. Hierzu war Frau D. gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG rechtlich nicht befugt oder durch einen Betriebsratsbeschluss bevollmächtigt. Selbst wenn man Frau D. betreffend die Übersendung der Anlagen ASt24 und ASt25 als Botin (Übermittlung einer fremden Erklärung) einstufen wollte, war sie hierzu mangels Betriebsratsbeschluss nicht befugt. Entgegen der Darstellung des Betriebsrats wäre die Betriebsratsvorsitzende selbstverständlich dazu berechtigt gewesen, die Anlagen ASt23-25 auf dem Postweg an die Arbeitgeberin zu versenden. Die postalische Übermittlung an die Arbeitgeberin würde dann durch sie als Absenderin des Schreibens mit Hilfe der Deutsche Post AG als Dienstleisterin erfolgen.
110 Nach alledem ist die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nicht rechtswirksam gegenüber der Arbeitgeberin gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG erklärt worden. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Frau A. in Entgeltgruppe 9b Stufe 6 gilt daher entsprechend dem Hauptantrag der Arbeitgeberin als erteilt, was – wie in den weiteren 7 Verfahren bei Kammer 18 - durch Feststellung auszusprechen war.
111 2. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschlussfassung des Betriebsrats zur Verweigerung der Zustimmung im vorliegenden Fall ordnungsgemäß erfolgt ist. Insoweit erlaubt sich die Kammer jedoch den Hinweis, dass es infolge der einstimmigen Beschlussfassung der drei anwesenden Betriebsratsmitglieder auf die von der Arbeitgeberin gerügten formellen Mängel im Vorfeld der Betriebsratssitzung vom 19.09.2024 nicht mehr ankommt. Durch den einstimmigen Beschluss der drei anwesenden Betriebsratsmitglieder (vgl. Anlage AG2) wären alle von der Arbeitgeberin vorgetragenen Mängel geheilt.
112 3. Da die Arbeitgeberin bereits mit dem Hauptantrag obsiegt, fällt der Hilfsantrag dem Gericht nicht mehr zur Entscheidung an. Mithin kann offenbleiben, ob die Eingruppierung in die von der Arbeitgeberin genannte Vergütungsgruppe zutreffend ist. Durch die rechtlich als erteilt geltende Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin wird über deren Richtigkeit keine rechtliche Bewertung bzw. Feststellung mehr getroffen, sondern hier nur die betriebsverfassungsrechtliche Frage (Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung gilt als erteilt) geklärt. Es bleibt der betroffenen Arbeitnehmerin Frau A., die nicht Beteiligte des hiesigen Verfahrens ist, jedoch unbenommen, eine Eingruppierungsfeststellungsklage zu erheben, sofern sie persönlich (wie der Betriebsrat) der Auffassung sein sollte, dass ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 durch die Arbeitgeberin unzutreffend erfolgt ist.
III.
113 Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.
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