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6 U 68/25•OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, 2026-05-19, 6 U 68/25
6 U 68/25Tribunale superiore / Civil Chamber 619 mag 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: 6 U 68/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0519.6U68.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 830 BGB, § 27 StGB, § 263 StGB
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 89.695,02 € festgesetzt.
I.
1 Die Kläger nehmen die Beklagte aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage bei der inzwischen insolventen EN S. GmbH auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Die EN S. GmbH (im Folgenden: ENS) wurde im Jahr 2011 durch E. No. gegründet. Nach dem Geschäftsmodell der ENS sollten zuvor erworbene Storagesysteme an gewerbliche und staatliche Nutzer vermietet werden. Kapitalanleger konnten in dieses Geschäftsmodell investieren. Zur Kapitalbeschaffung schloss die ENS zunächst sogenannte Kauf- und Überlassungsverträge mit den Anlegern ab. Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) im Herbst 2014 die Kauf- und Überlassungsverträge als unerlaubtes Einlagengeschäft beanstandete, musste die ENS die bis dahin geschlossenen Verträge rückabwickeln. Sie bot daraufhin den Anlegern den Abschluss neuer, den Vorgaben der BaFin entsprechender Kauf- und Überlassungsverträge an. Ab Ende 2015 vertrieb die ENS zudem Anleihen (Inhaber-Teilschuldverschreibungen).
3 Geschäftsführer der ENS waren E. No. und L. B.. Die Beklagte war seit 2011 für die ENS als Steuerberaterin und Buchhalterin tätig. Als Steuerberaterin der ENS erhielt sie ein monatliches Fixum von 13.090 €. Im Herbst 2014 heiratete sie L. B.. Dessen Geschäftsführergehalt betrug zuletzt monatlich 40.000 €.
4 Die Geschäftstätigkeit der ENS war weitgehend fiktiv und die an die Anleger verkauften Speichermedien nicht existent. Es handelte sich um ein sogenanntes Schneeballsystem, bei dem die immer neue Beschaffung von Anlegerkapital die einzige nennenswerte Einnahmequelle darstellte. Um die Einnahme von Nutzungsentgelten fingieren zu können, ohne dass die entsprechende Liquidität zur Verfügung stand, täuschte E. No. einen „abgekürzten Zahlungsweg“ vor. Dieser bestand darin, dass die angeblichen Nutzer der Storagesysteme vorgaben, die von ihnen gegenüber der ENS geschuldeten Nutzungsentgelte unmittelbar an die angeblichen Lieferanten zu leisten.
5 Nach einer Selbstanzeige des Geschäftsführers No. im Februar 2017 stellte die ENS am 3. März 2017 einen Insolvenzantrag, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen führte. E. No. wurde vom Landgericht Stuttgart mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 7. August 2018 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. L. B. und die Beklagte wurden als Mittäter angeklagt. Nach 39 Hauptverhandlungsterminen verstarb L. B. am 8. Januar 2019 während der Untersuchungshaft. Die Beklagte legte daraufhin ein Geständnis ab. Mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Februar 2019 verurteilte das Landgericht Stuttgart (20 KLs 163 Js 20674/17) die Beklagte (nur) wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 340.340 € an.
6 Die Kläger machen auf der Basis von Zahlungen an die ENS durch die Klägerin zu 1 in Höhe von 30.022,80 €, die Klägerin zu 2 in Höhe von insgesamt 45.160 € und den Kläger zu 3 in Höhe von insgesamt 46.420 € sowie Ausschüttungen an die Klägerin zu 1 in Höhe von 513,59 €, die Klägerin zu 2 in Höhe von 14.553,03 € und den Kläger zu 3 in Höhe von 16.841,16 € einen Schaden der Klägerin zu 1 in Höhe von 29.509,21 €, der Klägerin zu 2 in Höhe von 30.606,97 € und des Klägers zu 3 in Höhe von 29.578,84 € geltend.
7 Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtene Urteil Bezug genommen.
8 Mit Urteil vom 11. Juni 2024, Az. 12 U 206/22, hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die Berufung der Beklagten das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Stuttgart abgeändert und die Klage abgewiesen.
9 Mit Urteil vom 3. April 2025, Az. III ZR 70/24, hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Kläger das Urteil des 12. Zivilsenats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob eine strafbare Beihilfehandlung in subjektiver Hinsicht deshalb zu bejahen sei, weil das von der Beklagten erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihr Unterstützen derart hoch sei, dass sie sich mit ihrer Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters habe angelegen sein lassen. Ferner habe das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung überspannte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt und die erforderliche Gesamtschau der Beweisergebnisse vermissen lassen. Das Berufungsgericht habe zudem den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, da es sich mit der Aussage der Zeugin Nü. nicht im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung auseinandergesetzt habe. Schließlich sieht der Bundesgerichtshof für den Fall, dass eine Beihilfe zum Betrug nicht nachweisbar sein sollte, Anhaltspunkte für eine Beihilfe der Beklagten zur Untreue gemäß §§ 266, 27 StGB.
10 Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe vor dem Strafgericht aus Angst vor einer Haftstrafe ein unrichtiges Geständnis abgelegt. Das „Schneeballsystem“ habe sie nicht erkannt und es sei für sie auch nicht aus der Buchhaltung oder aus sonstigen Umständen erkennbar gewesen.
11 Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung weiterhin,
12 das am 11.11.2022 vom Landgericht Stuttgart verkündete Urteil (24 O 494/20) abzuändern und die Klage abzuweisen.
13 Die Kläger beantragen,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Sie tragen vor,
16 das Landgericht habe den Beweiswert des Strafurteils und das dort abgelegte Geständnis richtig gewürdigt. Die Beklagte habe keine ausreichenden Indizien gegen die Begründung des Urteils vorgetragen und die dortige Beweiswürdigung nicht entkräftet. Das per se nicht „nachhaltige“ Schneeballsystem sei offenkundig und auch für die Beklagte mit einem Blick erkennbar gewesen. Ferner sei die Beklagte insbesondere auch am Austausch zunächst schlecht gefälschter Rechnungen beteiligt gewesen. Es hätten zudem zahlreiche Auffälligkeiten und Indizien vorgelegen, die auf nicht reale Geschäfte hingedeutet hätten.
17 Der Senat hat am 21. April 2026 mündlich verhandelt. Die Beklagte wurde informatorisch angehört und es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. No. und S. Nü.. Ferner hat die Beklagte auf ihre Erklärungen gegenüber dem Senat aus der Sitzung vom 27. Mai 2025 in den Verfahren 6 U 157/24 und 6 U 15/25 Bezug genommen und erklärt, dass diese in gleicher Weise für das vorliegende Verfahren gelten. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 7. Mai 2026 lag dem Senat vor.
II.
18 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
19 Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB wegen Beihilfe zum Betrug.
a)
20 Der Zeuge No. hat unstreitig ein betrügerisches Schneeballsystem betrieben. Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts haben die Kläger im Vertrauen auf die entsprechend beworbene ordnungsgemäße und nicht nur fingierte Geschäftstätigkeit der ENS die nachfolgenden Investments getätigt. Die Klägerin zu 1 zahlte am 1. Juli 2016 30.022,80 €, die Klägerin zu 2 am 22. Dezember 2014 20.000 € und am 12. Februar 2015 25.160 € und der Kläger zu 3 am 11. Januar 2015 20.380 € und am 12. Februar 2015 26.040 € an die ENS. Das Landgericht berücksichtigte ferner bezüglich der Klägerin zu 1 eine Auszahlung von der ENS in Höhe von 513,59 €, der Klägerin zur 2 in Höhe von 5.953,03 € und 8.600,00 € und des Klägers zu 3 in Höhe von 6.163,24 € und 10.677,92 €, was mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffen wird und nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen ist. Damit ist der Klägerin zu 1 in Höhe von 29.509,21 €, der Klägerin zu 2 in Höhe von 30.606,97 € und dem Kläger zu 3 in Höhe von 29.578,84 € ein kausaler Schaden entstanden.
b)
21 Zu dem Betrug des Zeugen No. zum Nachteil der Kläger nach § 263 StGB leistete die Beklagte Beihilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB, § 830 Abs. 2 BGB.
22 Durch ihre berufstypischen Tätigkeiten als Buchhalterin und Steuerberaterin für die ENS hat die Beklagte das vom Zeugen No. betriebene betrügerische „Schneeballsystem“ objektiv gefördert (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2025 – III ZR 70/24 –, Rn. 34, juris).
23 Die Beklagte handelte ferner mit Vorsatz in der Form des bedingten Vorsatzes gemäß § 27 StGB, § 830 Abs. 2 BGB.
aa)
24 Eine positive Kenntnis der Beklagten davon, dass das von ihr geförderte betrügerische Verhalten des Zeugen No. ausschließlich auf die Begehung einer Straftat abzielt, wurde vorliegend entgegen der Auffassung des Landgerichts zwar nicht nachgewiesen im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO.
bb)
25 Auch dann, wenn der Hilfeleistende nicht weiß, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird und er es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (st. Rspr. BGH, Urteil vom 3. April 2025, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.).
cc)
26 Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist der Senat vorliegend aber aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller für und gegen den Gehilfenvorsatz der Beklagten sprechenden Indizien von einer vorsätzlichen Hilfeleistung der Beklagten mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichenden Maß an Sicherheit überzeugt im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO. Die nachfolgend dargestellten Indizien lassen aus Sicht des Senats keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass die Beklagte es für jedenfalls überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 StR 56/17 –, NStZ 2018, 328, 329) gehalten hat, dass der Geschäftstätigkeit der ENS ein betrügerisches „Schneeballsystem“ zugrunde lag und sie sich mit ihrer Tätigkeit für die ENS, nicht zuletzt zur Aufrechterhaltung ihrer hohen monatlichen Vergütung sowie des hohen Geschäftsführergehalts ihres Ehemanns, die Förderung des erkennbar tatgeneigten Zeugen No. angelegen sein ließ (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2025, a.a.O., Rn. 36).
(1)
27 Das abgelegte Geständnis der Beklagten ist ein starkes Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen und als solches im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2025, a.a.O., Rn. 41; BGH, Urteil vom 26. August 2021 – III ZR 189/19 –, Rn. 11, juris). Der Vortrag der Beklagten, sie habe das Geständnis im Strafverfahren nur abgelegt, um einer drohenden Haftstrafe zu entgehen und das Strafgericht habe ihr insofern eine „goldene Brücke“ gebaut, als sie auf die Fragen des Vorsitzenden nur noch „ja“ habe sagen müssen, lässt die Indizwirkung vorliegend nicht entfallen. Denn das Geständnis erfolgte erst nach 42 Hauptverhandlungsterminen zu einem Zeitpunkt als auch die innere Tatseite nach den ausdrücklichen Feststellungen der Strafkammer aufgrund der sonstigen Beweisaufnahme praktisch nicht mehr abstreitbar gewesen sei (SU 152 ff.) und die Beklagte akzeptierte dabei auch die Einziehung ihres Steuerberaterhonorars in Höhe von 340.340 €. Zudem erfolgte das Geständnis auf Vorhalte des Gerichts und erschöpfte sich nicht in der Verlesung einer Verteidigererklärung (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2025, a.a.O., Rn. 41).
(2)
28 Die aus der Buchhaltung ersichtlichen Zahlungsströme waren typisch für ein "Schneeballsystem", da der laufende Liquiditätsbedarf nur aus den Geldern der Neuanleger gedeckt werden konnte. In den Geschäftsjahren 2013/2014 bis 2016/2017 standen "verbuchten Nutzungsentgelten" in Höhe von insgesamt 11,14 Mio. € Ausgaben in Höhe von insgesamt 98,8 Mio. € gegenüber (SU 153 ff.).
29 Die Beklagte hat in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat eingeräumt, dass sie Einsicht in die Konten hatte und die jeweiligen Zu- und Abflüsse sehen konnte. Die Ausschüttungen an die Anleger seien durch Gelder der Neuanleger bezahlt worden. In der Buchhaltung habe es aufgrund der verbuchten Mieteinnahmen zwar einen Gewinn gegeben, nur Liquidität sei nicht vorhanden gewesen. Am Anfang habe es noch Mieteinnahmen gegeben, nach der Beanstandung durch die BaFin seien dann die Direktzahlungen gekommen. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der glaubhaften Aussage des Zeugen No. vor dem Senat, nach der die Beklagte Zugriff auf die Konten hatte, die ENS keine realen Einnahmen aus den Storagevermietungen hatte und die Anleger aus weiteren Anlegergeldern bezahlt wurden. Die Beklagte habe die Zahlungsströme und die Liquiditätssituation nach der Beanstandung durch die BaFin nie hinterfragt. Zwar sollten die Mietzahlungen nach den übereinstimmenden Angaben der Beklagten und des Zeugen No. erst nach einem erheblichen Zeitraum nach der Installation eines Speichermediums beginnen und erst mittelfristig ein positiver Cashflow generiert werden – die Beklagte nannte als sogenannten „break-even-point“ das Ende des Jahres 2016 – sodass sich allein aus den Zahlungsflüssen nicht zwingend ein Betrugsmodell ergibt. Für die Beklagte als kundige Steuerberaterin und Buchhalterin ergab sich jedoch aus den aus der Buchhaltung ersichtlichen Zahlungsströmen sowie der Liquiditätssituation der ENS, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass aus den Geldern der Neuanleger in großem Umfang auch laufende Verwaltungsausgaben und Provisionszahlungen erfolgten (SU 154 f.), nach Überzeugung des Senats gleichwohl ein deutlicher Anhaltspunkt für ein betrügerisches Geschäftsmodell.
(3)
30 Ein weiteres starkes Belastungsindiz stellt der unstreitig praktizierte sogenannte „abgekürzte Zahlungsweg“ dar, der nach der Beanstandung durch die BaFin im Herbst 2014 eingeführt wurde. Der „abgekürzte Zahlungsweg“ führte dazu, dass die angeblichen Nutzungsentgelte für die vermieteten Speichersysteme die ENS nie erreichten. Dass ein Unternehmen in derart großem Stil – ab dem Geschäftsjahr 2014/2015 ging der ganz überwiegende Teil der Einnahmen auf die Verbuchung von Forderungsabtretungen und direkten Zahlungen der angeblichen Nutzer an die angeblichen Hardwarelieferanten zurück (SU 155) – über abgekürzte Direktzahlungen agiert und selbst keine nennenswerten Nutzungsentgelte vereinnahmt, ist aus Sicht des Senats für eine Steuerberaterin oder Buchhalterin per se auffällig und spricht für ein betrügerisches Geschäftsmodell.
31 Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen No. vor dem Senat wurde der „abgekürzte Zahlungsweg“ erfunden, um zu vertuschen, dass es tatsächlich keine nennenswerten Mietzahlungen gab. Insofern habe wahrscheinlich keiner so richtig hingeschaut oder keiner habe richtig hinschauen wollen. Die Beklagte habe nie gesagt, dass das so nicht sein könne.
32 In ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat gab die Beklagte insofern an, sie habe sich die Notwendigkeit des „abgekürzten Zahlungswegs“ damit erklärt, dass man dadurch nach der BaFin-Beanstandung die Rückzahlungen an die Anleger habe rückabwickeln können. Der „abgekürzte Zahlungsweg“ sei ihr schon ungewöhnlich vorgekommen, sie habe daher mit ihrem Ehemann darüber gesprochen, der ihr gesagt habe, dass generell nichts dagegen spreche und man aus steuerlichen Gründen nur schauen müsse, dass man Bestätigungen erhalte. Schon aus der eigenen Aussage der Beklagten lässt sich daher entnehmen, dass es sich beim „abgekürzten Zahlungsweg“ wie er bei der ENS durchgeführt wurde, aus ihrer Sicht keineswegs um ein im Geschäftsleben übliches Vorgehen handelte.
33 Dabei war der abgekürzte Zahlungsweg aus Sicht des Senats nicht nur erkennbar ungewöhnlich, sondern er lieferte der Beklagten vielmehr von Anfang an einen deutlichen Anhaltspunkt für ein betrügerisches Geschäftsgebaren. Dies entnimmt der Senat neben den objektiven Umständen auch der Aussage der Zeugin Nü.. Diese gab in ihrer Vernehmung vor dem Senat glaubhaft an, ihr sei nach ihrem Arbeitsbeginn im August 2016 schnell der Gedanke gekommen, dass bei der ENS etwas nicht stimme, da fast nie Gelder eingegangen seien, sondern fast alles über einen verkürzten Zahlungsweg gebucht worden sei. In der Bilanz sei es zwar hingekommen, da damit Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander ausgebucht wurden, das sei aber so schön im Kreis gelaufen, dass man gemerkt habe, dass das mit der Realität nichts zu tun habe.
(4)
34 Hingegen stellt der so bezeichnete Austausch von Rechnungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein weiteres Belastungsindiz dar. Der Zeuge No. gab in seiner Vernehmung vor dem Senat zwar glaubhaft an, er habe in den Jahren 2013/2014 mehrfach Rechnungen getauscht, da die Rechnungen so schlecht gefälscht gewesen seien (siehe insofern auch die Feststellungen der Strafkammer SU 152). Dabei seien zuerst Rechnungen von R. C. für vergangene Zeiträume ab 2009 durch Rechnungen der Firma C. M. ersetzt worden und im weiteren Verlauf Rechnungen der C. M. durch aus Sicht des Zeugen No. professionellere Rechnungen der C. M.. Er habe die Rechnungen getauscht, um die ENS vor dem Finanzamt „zu wappnen“. Die neuen Rechnungen habe er der Beklagten gegeben, sie habe den Rechnungstausch insofern mitbekommen, jedoch habe er nicht direkt mit ihr darüber gesprochen, dass die Rechnungen nicht gut gefälscht gewesen seien. Sie sei auch an der Erstellung der Scheinrechnungen nicht beteiligt gewesen. Die Beklagte erklärte insofern vor dem Senat, ein Austausch der Rechnungen sei sinnlos gewesen, da diese in der Buchhaltung bereits verbucht gewesen seien. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Beklagte erkannt hat, dass es schlecht gefälschte Rechnungen gegeben hatte und der Zeuge No. gerade diese Rechnungen austauschte. Insbesondere ist nicht konkret nachgewiesen, welche Rechnung mit welchem Inhalt gegen welche andere Rechnung ausgetauscht worden ist und ob beispielsweise Systemnummern als doppelt vergeben durch die Beklagte hätten erkannt werden müssen. Der Umstand, dass die Beklagte vom Zeugen No. mehrfach Rechnungen erhalten hat, die sich auf Zeiträume bezogen, für die die buchhalterische Bearbeitung längst abgeschlossen war, erscheint dem Senat zwar ungewöhnlich, einen Anhaltspunkt für ein betrügerisches Geschäftsmodell kann der Senat darin jedoch noch nicht erkennen.
35 Im Zusammenhang mit dem Austausch von Rechnungen ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Beklagte, wie sie selbst unter anderem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte (siehe auch Berufungsbegründung, Bl. 93 f. d.A. OLG 12 U 206/22), eine Rechnung der Corporate Media, bei der unter einer anderen Rechnungsnummer noch einmal dasselbe Gerät gegenüber der ENS in Ansatz gebracht wurde, als Doppel mit anderer Rechnungsnummer erkannte, dies entsprechend mit einem Post-it vermerkte und dann aber einfach zur Seite legte. Zwar kommt es im Geschäftsleben, wie die Beklagte anmerkte, durchaus vor, dass Rechnungen einmal doppelt geschickt werden. Allerdings ist es ein sehr ungewöhnlicher Vorgang, wenn dabei die Rechnungsnummer ausgetauscht wird. Diesen Umstand sieht der Senat als weiteren, wenn auch, da lediglich ein Einzelfall nachgewiesen werden konnte, in seiner Bedeutung untergeordneten Anhaltspunkt, für ein betrügerisches Geschäftsmodell, der zu kritischen Nachfragen seitens der Beklagten Anlass hätte geben müssen.
(5)
36 Ein weiteres starkes Indiz dafür, dass das Geschäftsmodell der ENS auf Betrugsstraftaten angelegt war, sind, insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden Liquidität der ENS, die Abhebungen von Barbeträgen in Millionenhöhe von den Geschäftskonten durch den Zeugen No. zur angeblichen „Bezahlung von Forderungen im Ausland“ (SU 154). Die Barauszahlungen waren der Beklagten bekannt und wurden buchhalterisch abgebildet. Die seit 2016 bei der ENS tätige Zeugin Nü. gab bei ihrer Vernehmung vor dem Senat glaubhaft an, dass die Barauszahlungen auf Anweisung der Beklagten als Zahlungen an Lieferanten mit der Bezeichnung „Umbuchung Storageanzahlung“ oder „Umbuchung Storageanzahlung bar“ gebucht wurden. In ihrer Anhörung vor dem Senat räumte die Beklagte ein, dass sie die Barabhebungen „nicht toll“ fand und dem Zeugen No. mehrfach gesagt habe, er solle damit aufhören, letztlich habe sie aber nichts machen können. Der Zeuge No. habe ihr erklärt, auf dem Balkan sei dies üblich. Die Beklagte hat sich damit schon aufgrund der pauschalen Begründung des Zeugen No. mit der Auslandsüblichkeit mit den Barabhebungen abgefunden. Auch der Umstand, dass im Wege des abgekürzten Zahlungswegs durchaus in großem Umfang und offensichtlich problemlos Zahlungen per Überweisung von den angeblichen Nutzern an die angeblichen Lieferanten erfolgten, die Lieferanten von der ENS jedoch in bar bezahlt werden wollten, hat die Beklagte nicht zu weiteren Nachfragen oder Überprüfungen veranlasst. Soweit sie in ihrer Anhörung zudem angab, der Zeuge No. habe ihr gegenüber auch erklärt, die Lieferanten würden längere Zahlungsziele einräumen, wenn sie Bargeld erhielten, deutet bereits diese Antwort des Zeugen für eine kundige Steuerberaterin auf eine unseriöse Geschäftstätigkeit hin und kann die Barzahlungen nicht plausibel erklären.
(6)
37 Die Zeugin Nü. hat in ihrer Vernehmung vor dem Senat über weitere Ungereimtheiten berichtet, die ihr nach Beginn ihrer Tätigkeit bei der ENS im August 2016 aufgefallen sind.
38 So wandte sie sich bezüglich der sogenannten B.-Rechnungen mit E-Mails vom 7. und 8. Februar 2017 an die Beklagte. Die Zeugin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch glaubhaft und im Einklang mit dem Wortlaut der vorgenannten E-Mails stehend an, ihr Eindruck sei gewesen, die ENS sei insofern die Geschädigte. Die Beklagte gab in ihrer Anhörung vor dem Senat ebenfalls an, sie habe insofern die ENS für die Geschädigte gehalten. Einen Schluss auf eine betrügerische Geschäftstätigkeit der ENS selbst, lässt sich daher aus diesem Vorgang aus Sicht des Senats nicht ziehen.
39 Ferner gab die Zeugin an, ihr sei aufgefallen, dass auf Rechnungen ausgewiesene Internet- und E-Mail-Adressen tatsächlich nicht existierten. Sie gab insofern aber auch an, dass sie besonders gründlich sei und sich gerne ein Bild von den Geschäftspartnern mache. Sie habe zwar L. B. persönlich auf derartige Auffälligkeiten angesprochen, nicht aber die Beklagte. Es lässt sich aus Sicht des Senats aus dem bloßen Umstand, dass E-Mail- und Internetadressen auf Rechnungen nicht existierten, nicht der Schluss ziehen, dass der Beklagten dies aufgefallen sein müsste, da eine solche Recherche, wie sie die Zeugin Nü. vorgenommen hat, für die Buchhaltung nicht erforderlich ist.
40 Ein Belastungsindiz stellt hingegen dar, dass Buchungen von Direktzahlungen der Nutzer an die Hardwarelieferanten nach Überzeugung des Senats gemäß § 286 Abs. 1 ZPO von der Zeugin Nü. auf Anweisung der Beklagten teilweise ohne Belege durchgeführt wurden (so auch SU 154). Die Beklagte hat dies zwar bestritten. Die Zeugin Nü. sagte insofern aber vor dem Senat aus, teilweise hätten Belege gefehlt, sodass eine Buchung eigentlich nicht habe vorgenommen werden dürfen. Die Beklagte habe ihr dann immer gesagt, sie solle die Buchung trotzdem vornehmen und sie, die Beklagte, werde den Zeugen No. nach den Belegen fragen. Irgendwann habe sie, die Zeugin, dann Buchungen auch selbst ohne Belege vorgenommen, da dies ja bei der ENS üblich gewesen sei. Die Aussage der Zeugin Nü. war glaubhaft. Die Zeugin Nü. steht weder im Lager der Kläger noch der Beklagten und ein Motiv für eine falsche Aussage der Zeugin ist nicht ersichtlich. Die Zeugin zeigte auch keine Belastungstendenzen. Vielmehr räumte sie ein, nach einiger Zeit eigenständig beleglose Buchungen vorgenommen zu haben. Zudem war ihre Aussage in sich schlüssig und mit den Feststellungen im Strafurteil konsistent. Es mag ferner durchaus sein, dass die Beklagte entsprechend ihrem Vortrag beleglose Buchungen der Zeugin stornieren ließ. Dies steht jedoch nicht im Widerspruch zur nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Aussage der Zeugin, sie habe später nur deshalb beleglose Buchungen eigenständig vorgenommen, da ihr diese Handhabung von der Beklagten so gezeigt worden sei. Aus dem danach erwiesenen Umstand, dass die Beklagte die Zeugin Nü. anwies, beleglose Buchungen vorzunehmen, ergibt sich, auch wenn es sich insofern um ein Geschehen aus dem Jahr 2016 handelt, aus Sicht des Senats ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass es sich der Beklagten bereits nach der Beanstandung durch die BaFin im Herbst 2014 aufdrängte, dass die Geschäftstätigkeit der ENS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Betrugsstraftaten basierte.
(7)
41 Die Beklagte trägt zwar vor, die Anstellung der Zeugin Nü. nicht nur als Buchhalterin, sondern auch als Controllerin zeige, dass sie selbst und ihr Ehemann an die Seriosität des Geschäftsmodells geglaubt hätten. Allein aus der Anstellung einer „Controllerin“ lassen sich nach Auffassung des Senats jedoch noch keine Schlüsse ziehen, zumal es nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Nü. vor dem Senat nicht dazu kam, dass sie tatsächlich in ihrer Funktion als Controllerin bei der ENS tätig war.
(8)
42 In die Gesamtwürdigung einzustellen ist aber, dass die Beklagte angab, im Dezember 2014 selbst 11.400 € bei der ENS investiert und dann noch 3.000 € Anleihen gezeichnet zu haben (siehe dazu sogleich unter (9)). Hingegen ist eine nach ihren Angaben im Jahr 2011 getätigte Investition insofern unerheblich, da vorliegend erst die Zeit nach der Beanstandung durch die BaFin im Herbst 2014 für die Frage des Vorsatzes relevant ist.
(9)
43 Aus der Gesamtschau der dargestellten Belastungsindizien ergibt sich nach Überzeugung des Senats, dass es die Beklagte jedenfalls für überwiegend wahrscheinlich gehalten hat, dass der Geschäftstätigkeit der ENS ein betrügerisches „Schneeballsystem“ zugrunde lag, und sie sich mit ihrer Tätigkeit für die ENS – nicht zuletzt zur Aufrechterhaltung ihrer hohen monatlichen Vergütung sowie des hohen Geschäftsführergehalts ihres Ehemanns – die Förderung des erkennbar tatgeneigten Zeugen No. angelegen sein ließ. Als Belastungsindizien besonders ins Gewicht fallen insofern das Geständnis der Beklagten im Strafprozess, die aus der Buchhaltung ersichtlichen Zahlungsströme und Liquiditätssituation der ENS sowie die vor diesem Hintergrund erfolgten Barabhebungen und die Buchungen über den „verkürzten Zahlungsweg“. Der Senat hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich bereits diese Belastungsindizien für die Beklagte als kundige Steuerberaterin und Buchhalterin derart verdichtet haben, dass sie ein positives Wissen nur noch vermeiden konnte, indem sie die Augen verschloss und, wie dargestellt, entweder überhaupt nicht nachfragte oder sich mit fadenscheinigen Begründungen zufriedengab. Bekräftigt wird dies durch die dargestellten Belastungsindizien der beleglosen Buchungen sowie des Beiseitelegens eines Rechnungsdoppels mit unterschiedlicher Rechnungsnummer. Der Umstand, dass die Beklagte selbst investierte, steht dem angesichts der starken Belastungsindizien nicht entgegen. Vielmehr stehen die Investitionen damit in Einklang, dass die Beklagte, obwohl sie ein betrügerisches Geschäftsmodell für überwiegend wahrscheinlich hielt, davor bewusst die Augen verschloss. Dies gilt umso mehr als die Beklagte, die nicht vorgetragen hat, aus ihrem Investment einen Verlust erlitten zu haben, lediglich angesichts ihres monatlichen Einkommens von der ENS überschaubare Beträge investierte.
a)
44 Der Zinsanspruch der Kläger folgt, wie das Landgericht zutreffend feststellt, aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Für die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen ist es vorliegend unerheblich, dass der Klageantrag einen Zug-um-Zug-Vorbehalt enthält (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 323/03 –, Rn. 7, juris).
b)
45 Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse ergibt sich entsprechend den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts aus der Vermeidung eines Angebots im Vollstreckungsverfahren. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug liegen vor, da die Beklagte ihre Verpflichtung zum Schadensersatz Zug um Zug gegen die Übertragung/Abtretung der Rechte der Kläger als Gläubiger im Insolvenzverfahren der ENS während des gesamten Rechtsstreits bestritten hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1996 – V ZR 292/95 –, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 144/10 –, Rn. 25, juris).
III.
46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.
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