VG Karlsruhe 2. Kammer, 2026-04-15, 2 K 11381/25

2 K 11381/25Tribunale amministrativo / 2a camera15 apr 2026

Regest

Eine Nachbargemeinde wird durch die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Lebensmittelmarkts im Hinblick auf Auswirkungen auf etwaige zentrale Versorgungsbereiche nicht in drittschützenden Rechten verletzt, wenn die Vorgaben des § 34 Abs. 3 BauGB beachtet sind. Sie kann dem mit der Standortgemeinde nicht identischen Rechtsträger der Baurechtsbehörde insbesondere keine Planungspflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 oder § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegenhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 4 C 1.23 -, BVerwGE 182, 186 = Rn. 34 ff.; Urt. v. 26.09.2024 - 4 C 3.23 -, BauR 2025, 214 = juris Rn. 9). Etwas anderes gilt auch nicht im Falle etwaiger politischer Absprachen mit der Standortgemeinde im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Einzelhandelskonzept. (Rn.41) (Rn.76)

Testo completo

VG Karlsruhe 2. Kammer — 2 K 11381/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: 2 K 11381/25

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0415.2K11381.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 74 Abs 1 S 2 VwGO, § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 1 Abs 3 S 2 Halbs 1 BauGB, § 2 Abs 2 BauGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Eine Nachbargemeinde wird durch die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Lebensmittelmarkts im Hinblick auf Auswirkungen auf etwaige zentrale Versorgungsbereiche nicht in drittschützenden Rechten verletzt, wenn die Vorgaben des § 34 Abs. 3 BauGB beachtet sind. Sie kann dem mit der Standortgemeinde nicht identischen Rechtsträger der Baurechtsbehörde insbesondere keine Planungspflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 oder § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegenhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 4 C 1.23 -, BVerwGE 182, 186 = Rn. 34 ff.; Urt. v. 26.09.2024 - 4 C 3.23 -, BauR 2025, 214 = juris Rn. 9). Etwas anderes gilt auch nicht im Falle etwaiger politischer Absprachen mit der Standortgemeinde im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Einzelhandelskonzept. (Rn.41) (Rn.76)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1 Die Klägerinnen wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

2 Die Klägerinnen sind Gemeinden im xx. Sie gehören mit Ausnahme der Klägerin zu 3 und gemeinsam mit der Gemeinde M. dem Gemeindeverwaltungsverband (im Folgenden: GVV) R. an. Die xx (im Folgenden: xx), erstellte im Februar 2010 ein Einzelhandelskonzept für den GVV R. und aktualisierte dieses im Januar 2013; die Mitgliedsgemeinden verabschiedeten es als städtebauliches Konzept. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Versorgungskern der Klägerin zu 1 in der Ortsmitte entlang der H.- Straße bis zur Abzweigung R.- Straße / R.-Straße im Osten und im Westen bis zur Einmündung der R-straße liege. Dort seien vereinzelt Betriebe des kurzfristigen Bedarfsbereichs wie Bäckereien und Metzgereien angesiedelt. Die Einkaufslage habe durch die Schließung der xx-Filiale ihren Magnetbetrieb verloren und deutlich an Frequenz eingebüßt. Am östlichen Ortsrand befinde sich ein xx-Lebensmitteldiscounter, der zusammen mit dem xx-Getränkefachmarkt die örtliche Bevölkerung versorge und dessen Erweiterung zur Verbesserung und Modernisierung der Nahversorgung vorgeschlagen werde. Die Haupteinkaufslage der Klägerin zu 2 erstrecke sich entlang der W. Straße zwischen den Abzweigungen P.- Straße im Norden und H.- Straße im Süden. Nach Osten verlaufe die Haupteinkaufslage weiter entlang der H.- Straße bis zur östlichen Begrenzung auf Höhe der Einmündung xx; in diesem Bereich sei kein durchgängiger Einzelhandelsbesatz festzustellen. Das Einzelhandelsangebot in der Innenstadt umfasse alle Bedarfsstufen mit einem Schwerpunkt im kurz- und mittelfristigen Bedarfsbereich; des Weiteren seien im Ortszentrum zahlreiche Dienstleister wie Frisöre und Ärzte sowie unternehmensbezogene Dienstleister vorhanden.

3 Die Beigeladene, eine Kommanditgesellschaft, betreibt auf dem Grundstück Flst.-Nr. xx, xx, M., einen Lebensmitteldiscounter mit einer Geschossfläche von 1.503 m² und einer Verkaufsfläche von 974 m². Sie beantragte mit Schreiben vom 27.11.2015 die Erteilung eines Bauvorbescheids unter anderem zur Frage, ob eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf 1.377 m² planungsrechtlich zulässig sei. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "xx (3. Änderung)" der Gemeinde M., der dort ein Gewerbegebiet festsetzt. Das Landratsamt xx lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 02.12.2016 ab; der Widerspruch und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe blieben erfolglos (Az. xx). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg änderte nach Zulassung der Berufung mit Urteil vom xx - xx - das verwaltungsgerichtliche Urteil und verpflichtete den Beklagten, der Beigeladenen den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bebauungsplan "xx" sei in seiner Ursprungsfassung unwirksam. Die textliche Festsetzung unter Ziffer 1.1.2, mit der die Zahl der allgemein zulässigen Betriebswohnungen und die Wohnfläche beschränkt werde, sei mangels Rechtsgrundlage unwirksam; dies führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Dies gelte auch für die nicht hinreichend verselbstständigten 2. und 3. Änderungen des Bebauungsplans und für die 1. Änderung jedenfalls hinsichtlich der Gliederung der Gewerbegebiete. Das Vorhaben sei nach Art und Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 BauGB zulässig; es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich hinsichtlich der weiteren Kriterien nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Es sei nicht erkennbar, dass vom Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde M. oder anderer Gemeinden ausgingen. Dies sei fernliegend, nachdem nach dem unbestrittenen Vortrag der Standortgemeinde jeweils keine zentralen Versorgungsbereiche existierten und nur die Erweiterung eines bereits großflächigen Einzelhandelsbetriebs in Rede stehe. Deren Gemeinderat beschloss am 27.03.2025, den Bebauungsplan "xx" und seine 1. bis 4. Änderungen aufheben zu wollen.

4 Die Beigeladene beantragte am 31.01.2025 beim Landratsamt xx die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes und eines Drogeriemarktes auf den Grundstücken Flst.-Nr. xx, xx und xx, xx, M.. Der Lebensmitteldiscounter soll nach Abbruch und Neubau eine Verkaufsfläche von 1.530,36 m² haben, jene des Drogeriemarkt soll 701,15 m² betragen.

5 Die Beigeladene legte im Baugenehmigungsverfahren eine Auswirkungsanalyse der xx zum Neubau eines xx-Lebensmittelmarktes und zur Neuansiedlung eines Drogeriefachmarktes in der Gemeinde M. (xx) vom 10.01.2025 vor. Diese kam unter anderem zum Ergebnis, dass die Funktionsfähigkeit von zentralen Versorgungsbereichen in M. oder in anderen Kommunen im Einzugsgebiet (M., R.) nicht beeinträchtigt werde. Dort seien faktisch keine zentralen Versorgungsbereiche vorhanden. In zentralen Versorgungsbereichen weiter entfernter Gemeinden – wobei die Klägerinnen nicht erwähnt wurden –, seien nur minimale Umsatzumverteilungen von unter 1 % festzustellen. Im Übrigen seien ganz überwiegend, unter anderem im Gebiet der Klägerin zu 4, nur Anbieter außerhalb städtebaulich geschützter Bereiche betroffen. Die Maßgaben des § 34 Abs. 3 BauGB seien erfüllt. Die Klägerinnen zu 1 und 2 reichten eine Gutachterliche Stellungnahme zum Neubau eines Lebensmitteldiscounters und zur Ansiedlung eines Drogeriemarktes am Standort M. der xx (im Folgenden: xx) aus August 2025 und die Beigeladene daraufhin eine weitere Stellungnahme der XX vom 03.09.2025 ein. Die xx führte unter anderem aus, im Gebiet der Klägerin zu 1 bestünden in dem im Einzelhandelskonzept ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereich weiterhin eine Bäckerei und eine Metzgerei und es sei ein kleinflächiges Lebensmittelangebot mit dem 24/7-Supermarkt-Anbieter xx hinzugekommen. Außerdem sichere der xx-Discounter als einziger Anbieter mit umfassendem Lebensmittelangebot die Grund- und Nahversorgungsfunktion. Nach einer überschlägigen Vorprüfung lasse das Vorhaben schädliche Auswirkungen auf bestehende Grund- oder Nahversorgungsstandorte erwarten. Dies betreffe vor allem Standortlagen in M. und im Gebiet der Klägerinnen zu 1 – wo die Grundversorgungsfunktion gefährdet werde – und 2. Auch Auswirkungen etwa gegenüber der Klägerin zu 3 könnten nicht ausgeschlossen werden. Das Landratsamt xx erteilte der Beigeladenen am 19.09.2025 die beantragte Baugenehmigung.

6 Die Klägerinnen haben am 06.11.2025 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Klagefrist sei gewahrt. Die Baugenehmigung sei ihrer Prozessbevollmächtigten am 06.10.2025 übersandt worden. Sie sei den Schreiben des Landratsamts xx vom 18.09.2025 an die bisher beauftragte Rechtsanwaltskanzlei xx (für die Klägerinnen zu 1 und 2) bzw. an die Klägerin zu 3 nicht beigefügt gewesen; die Klägerin zu 4 habe das Schreiben erst am 14.10.2025 erhalten. Sie hätten im Baugenehmigungsverfahren beteiligt werden müssen. Die Baugenehmigung sei mit dem Raumordnungsrecht und mit dem Einzelhandelskonzept des GVV R. nicht vereinbar. Der noch nicht aufgehobene Bebauungsplan sei weiterhin gültig und wäre zu beachten gewesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs habe keine Bindungswirkung. Das Vorhaben sei nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Auch würden die Planungspflicht und das aus der vorgesehenen interkommunalen Abstimmung folgende Rücksichtnahmegebot verletzt. Darüber hinaus seien – wozu die Klägerinnen eine weitere Gutachterliche Stellungnahme der xx (Raumordnerische und städtebauliche Auswirkungsanalyse Lebensmitteldiscounter und Drogeriemarkt in M. – im Folgenden: Verträglichkeitsanalyse) aus Januar 2026 vorlegten – schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Ortsmitte der Klägerin zu 1 zu erwarten. Die – bereits durch den xx-Discounter gefährdete – Ortsmitte mit räumlich konzentrierter Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, zu der noch ein xx-Markt hinzugekommen sei, stelle die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs sicher und erfülle als räumlich klar abgrenzbares Nahversorgungszentrum mit zentraler Lage die ihr zugedachte Versorgungsfunktion; dies werde durch die Aufnahme in das Einzelhandelskonzept unterstrichen. Die zu erwartenden Umsatzverteilungsquoten von 11-12 % begründeten schädliche Auswirkungen.

7 Die Klägerinnen beantragen,

8 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts xx vom 19.09.2025 zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes und eines Drogeriemarktes auf den Grundstücken Flst.-Nr. xx, xx und xx, xx, M. aufzuheben.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Er trägt vor, für eine Verfristung der Klage spreche, dass die Baugenehmigung üblicherweise unmittelbar nach Übersendung an den Bauherrn postalisch an die Gemeinden versendet werde. Ob die Baugenehmigung angehängt worden sei oder nicht, könne nicht nachvollzogen werden. Die Klägerinnen seien als sonstige Nachbarn nicht anzuhören gewesen, hätten aber auch Stellung nehmen können. Im Rahmen von § 34 BauGB sei kein Raum für eine Abwägung widerstreitender interkommunaler Interessen. Eine Planungspflicht oder eine Pflicht der Gemeinde zur Aufhebung eines Bebauungsplans hinderten einen hiernach bestehenden Genehmigungsanspruch nicht. Den Klägerinnen stehe auch nicht im Ausnahmefall ein Abwehranspruch aus dem Abstimmungsgebot zu; denn der Beigeladenen sei nicht unter dessen Missachtung ein Zulassungsanspruch verschafft worden. Raumordnerische und landesplanerische Belange sowie das Einzelhandelskonzept seien nicht ausschlaggebend. Es lägen keine zentralen Versorgungsbereiche vor, auf die das Bauvorhaben schädliche Auswirkungen haben könne. In der Ortsmitte der Klägerin zu 1 sei nur eine Agglomeration ganz weniger Geschäfte mit Lebensmittelangebot vorhanden. Bäckereien und Metzgereien könnten eine ausreichende Grundversorgung nicht sicherstellen; auch das Hinzutreten des mit 50 m² kleinen xx-Selbstbedienungsladens ändere aufgrund von dessen unzureichenden Sortiments nichts. Die Annahme eines zentralen Versorgungsbereichs im Einzelhandelskonzept aus 2010 begegne schon nach damaligem Stand Zweifeln und entspreche keinesfalls den heutigen tatsächlichen Umständen. Auf den nicht in einem zentralen Versorgungsbereich befindlichen xx-Discounter komme es nicht an. Schließlich bestünden keine Zweifel an den Berechnungen der xx zu den Auswirkungen des Vorhabens.

12 Die Beigeladene beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Sie trägt vor, die Klage dürfte verfristet sein. Es sei davon auszugehen, dass das Schreiben des Landratsamts xx an die Klägerinnen zu 3 und 4 mit der Baugenehmigung am 22.09.2025 zur Post gegeben worden sei; diese gelte dann als am 26.09.2025 bekannt gegeben. Für die Klägerinnen zu 1 und 2 sei zu vermuten, dass der Anhang bei der Weiterleitung an ihre Prozessbevollmächtigte durch deren frühere Kanzlei vergessen worden sei. Auf Verstöße gegen Raumordnungsrecht oder das interkommunale Abstimmungsgebot könnten sich die Klägerinnen nicht berufen. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB, weil der Bebauungsplan unwirksam sei. In den Gemeindegebieten der Klägerinnen – wozu die Beigeladene umfassend vorträgt – seien jeweils keine zentralen Versorgungsbereiche vorhanden bzw. auf diese jedenfalls keine vom Vorhaben ausgehenden schädlichen Auswirkungen zu erwarten.

15 Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts xx und die Bebauungsplanakten der Gemeinde M. vor. Außerdem hat es die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (xx) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

17 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

18 1. Mit der am 06.11.2025 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangene Klage wurde die Klagefrist von einem Monat (hier) nach Bekanntgabe der Baugenehmigung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) an die Klägerinnen jeweils gewahrt. Es kann nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass eine Bekanntgabe an die Klägerinnen bereits vor dem 06.10.2025 erfolgt wäre.

19 Das Landratsamt xx informierte die Klägerinnen jeweils mit – vorab gefertigten – Schreiben vom 18.09.2025 über die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 19.09.2025. Es versandte die Schreiben unstreitig für die Klägerinnen zu 1 und 2 an die Kanzlei xx, deren Mitarbeiterin es per E-Mail am 01.10.2025 an deren dort zuvor tätige Prozessbevollmächtigte, weiterleitete. An die Klägerinnen zu 3 und 4 wurde das Schreiben direkt versandt.

20 Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der – wie hier – im Inland durch die Post übermittelt wird, grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach – insoweit nicht bestrittener – Mitteilung des Beklagten wird die Baugenehmigung üblicherweise unmittelbar im Anschluss an die Übersendung an den Bauherrn auch an die Gemeinden postalisch versendet. Geht man hiernach von einem Versand am 19.09.2025 aus, würde die Baugenehmigung als den Klägerinnen am 24.09.2025 bekanntgegeben gelten.

21 Jedoch gilt die dargestellte Vermutung gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 LVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LVwVfG bestimmt, dass im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat. Die Vorschrift schließt damit die Annahme eines Anscheinsbeweises, dass abgesendete Briefe innerhalb von (nun) vier Tagen zugehen, aus. Vielmehr kann der Empfänger den fristgemäßen Zugang bestreiten; bei einer Nichtaufklärbarkeit liegt die materielle Beweislast beim Rechtsträger der Behörde (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 41 Rn. 127, 130).

22 Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob Zweifel in diesem Sinne erst bei Vorliegen einer ernsthaften Möglichkeit eines verspäteten Zugangs oder bereits bei einem schlichten Bestreiten des Zugangs innerhalb von (nunmehr) vier Tagen anzunehmen sind (vgl. zum Streitstand im Einzelnen Couzinet/Fröhlich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 41 Rn. 92 ff.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 41 Rn. 128, jeweils m.w.N.). Denn die Klägerinnen haben nachvollziehbar unter Vorlage substantiierter Nachweise die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt, dass sie jedenfalls die Baugenehmigung erst später und nicht vor dem 06.10.2025 erhalten haben. Der Beklagte konnte demgegenüber einen früheren Zugang nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) beweisen.

23 a) Im Einzelnen ergibt sich dies für die Klägerinnen zu 1 und 2 daraus, dass auf dem Schreiben des Landratsamts xx vom 18.09.2025 zusammen mit einem Eingangsstempel der Kanzlei xx vom 01.10.2025 vermerkt ist, dass die in Bezug genommene Anlage – die Baugenehmigung – fehle ("Anlage fehlt!"). Dies wird dadurch bekräftigt, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte Frau xx noch am Tag des Eingangs ausweislich der ebenfalls vorgelegten E-Mail an die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in Fettdruck mitgeteilt hat, dass das Schreiben in der Kanzlei für diese bereitliege, jedoch keine Anlagen dabei gewesen seien. Den Sachverhalt hat Frau xx im Nachgang mit Schreiben vom 13.04.2026 nochmals bestätigt. Angesichts dieser Indizien spricht nichts dafür, dass entgegen dem Vorbringen von Frau xx die Baugenehmigung gleichwohl mitübersandt und – wie der Beklagte und die Beigeladene mutmaßen – die Anlage betreffend die Klägerinnen zu 1 und 2 bei der Weiterleitung an deren Prozessbevollmächtigte lediglich vergessen worden wäre.

24 b) Für die Klägerin zu 3, die mitgeteilt hat, das Schreiben vom 18.09.2025 entsprechend dem darauf angebrachten Eingangsstempel am 30.09.2025 erhalten zu haben, wird die Vermutung des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 LVwVfG ebenfalls durch den (undatierten) handschriftlichen Vermerk ("war nicht dabei") mit Pfeil in Richtung der Inbezugnahme der Baugenehmigung im Schreiben und mit Kürzel zumindest erschüttert. Darüber hinaus hat der Hauptamtsleiter Herr xx der Klägerin zu 3 mit Schreiben vom 13.04.2026 bestätigt, dass die Baugenehmigung nicht beigefügt gewesen sei; dies habe er auf einem Post-it-Zettel vermerkt und den Vorgang sodann dem Baurechtsamt der Klägerin zu 3 vorgelegt. Die Klägerin zu 4 hat unter Verweis auf den entsprechenden Eingangsstempel mitgeteilt, dass sie das Schreiben – hier mit Baugenehmigung – erst am 14.10.2025 erhalten habe. Für ein (deutlich) verspätetes Anbringen des Eingangsstempels bestehen keine Anhaltspunkte, zumal der weitere Stempel nach Weiterleitung an das Stadtbauamt bereits kurz darauf, am 15.10.2025, angebracht wurde. Die im Fall der Klägerin zu 4 verlängerte Postlaufzeit liegt ebenso wenig außerhalb des Möglichen wie die Tatsache, dass die Beifügung der Baugenehmigung bei den übrigen Klägerinnen vergessen wurde, obwohl sie beim Anschreiben an die Klägerin zu 4 beigefügt war.

25 c) Ein Zugang auch der Baugenehmigung und im Übrigen ein früheres Zugangsdatum wäre hiernach für alle vier Klägerinnen vom Beklagten nachzuweisen; dies ist dem Beklagten jedoch nicht gelungen. Er hat vielmehr vorgetragen, es lasse sich hinsichtlich der Klägerinnen zu 1 bis 3 nicht mehr nachvollziehen, ob die Baugenehmigung mitversandt worden sei; auch bezüglich der Klägerin zu 4 wurde lediglich mitgeteilt, dass die Schreiben üblicherweise unmittelbar nach dem Versand an den Bauherrn – hier etwa am 22./23.09.2025 – an die Gemeinden versendet würden. Damit ist hinsichtlich der Klägerinnen zu 1 bis 3 der Zugang auch der Baugenehmigung und hinsichtlich der Klägerin zu 4 ein anderer Zeitpunkt des Zugangs nicht nachgewiesen worden.

26 d) Wenn man § 58 Abs. 1 Satz 7 LBO für einschlägig hielte und die Gemeinden als "Nachbarn" ansähe, deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange durch das Vorhaben berührt sein können, bedürfte es ohnehin einer Zustellung statt einer Bekanntgabe. Unabhängig vom Moment des tatsächlichen Zugangs läge durch die bloß postalische Übersendung keine wirksame Zustellung vor. Eine etwaige Heilung von Zustellungsmängeln (§ 9 LVwZG) wäre frühestens durch die tatsächliche Übermittlung der Baugenehmigung erfolgt. Insoweit gilt aber das zuvor Gesagte.

27 Schließlich würde es, unter der Annahme, dass alleine die Mitteilung über die erteilte Baugenehmigung als Bekanntgabe genügt, jedenfalls an einer Rechtsbehelfsbelehrung zum damaligen Zeitpunkt fehlen, sodass dann die – hier gewahrte – Jahresfrist gilt.

28 2. Die Klägerinnen sind als Nachbargemeinden der Standortgemeinde M. gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da nach ihrem Vorbringen nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 18) ausgeschlossen ist, dass sie durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in eigenen subjektiven Rechten, hier drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt sind. Namentlich erscheint nach dem Vorbringen der Klägerinnen und der örtlichen Situation zumindest möglich, dass sie in dem für sie drittschützenden Recht aus § 34 Abs. 3 BauGB nicht unwesentlich betroffen sind (BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 4 C 1.23 -, BVerwGE 182, 186 = juris Rn. 35 m.w.N.). Denn es ist nicht von vornherein offensichtlich auszuschließen, dass die Klägerinnen in ihrem jeweiligen Gemeindegebiet jeweils über zentrale Versorgungsbereiche verfügen, auf die sich das Vorhaben schädlich auswirkt.

29 II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

30 Die der Beigeladenen seitens des Landratsamts xx erteilte Baugenehmigung vom 19.09.2025 verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.

31 Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage kann damit grundsätzlich nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung unter Verstoß gegen Vorschriften erteilt wurde, die zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt sind (BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 19).

32 Nach Maßgabe dessen verstößt das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen baurechtliche Vorschriften, auf die sich die Klägerinnen unter nachbarschützenden Gesichtspunkten subjektiv-rechtlich berufen können. Die Klägerinnen sind dabei nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO mit sämtlichen ihrer im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert (vgl. allgemein VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 33).

33 Die Baugenehmigung ist weder zulasten der Klägerinnen formell rechtswidrig (dazu unter 1.) noch weist sie materielle Fehler in Bezug auf Vorschriften des Bauplanungsrechts (dazu unter 2.) oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften (dazu unter 3.), die für die Klägerinnen drittschützende Wirkung entfalten, auf.

34 1. Die Baugenehmigung verletzt die Klägerinnen nicht aus formellen Gründen in ihren Rechten, sofern diese im Baugenehmigungsverfahren nicht förmlich als Angrenzerinnen beteiligt wurden.

35 Die Gemeinde hat gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO lediglich die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) und auch diese nur in den dort bestimmten Fällen über das Bauvorhaben zu benachrichtigen. Hierzu zählen die Klägerinnen als Nachbargemeinden der Gemeinde M., die – soweit vorgetragen und sonst erkennbar – auch nicht Eigentümerinnen von unmittelbaren Nachbargrundstücken der Vorhabengrundstücke sind, ersichtlich nicht. Abgesehen davon hatten die Klägerinnen aber auch teilweise Gelegenheit zur Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren erhalten.

36 2. Die Klägerinnen sind durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in drittschützenden Rechten des Bauplanungsrechts verletzt. Eine Rechtsverletzung ergibt sich insoweit weder aus dem Bebauungsplan selbst (dazu unter a)) noch aus § 34 Abs. 3 BauGB (dazu unter b)) noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Planungspflicht (dazu unter c)).

37 a) Die Klägerinnen berufen sich insoweit ohne Erfolg darauf, dass der Bebauungsplan "xx" in der 3. Änderung der Gemeinde M. zu beachten sei.

38 Zwar ist den Klägerinnen zuzugeben, dass der genannte Bebauungsplan nicht schon bei einer formalen Betrachtung ihnen gegenüber als unwirksam anzusehen ist. Die Gemeinde M. hat ihn noch nicht aufgehoben oder erneut geändert, sondern lediglich einen Aufstellungsbeschluss über dessen beabsichtigte Aufhebung erlassen (vgl. § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Bebauungsplan nicht in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt (vgl. insoweit § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Er hat vielmehr nur inzident in dem Urteil vom 05.06.2024 - 3 S 499/22 -, das nach § 121 Nr. 1 VwGO lediglich die dort – mit den vorliegenden indessen nicht völlig identischen – Beteiligten bindet, über dessen Wirksamkeit befunden.

39 Insoweit ist bereits nicht erkennbar, inwiefern die Klägerinnen durch die Außerachtlassung des Bebauungsplans – selbst wenn ihre Annahme zuträfe, dass dieser gilt – in für sie drittschützenden Rechten verletzt sein könnten. Sie können keinen Gebietserhaltungsanspruch aus der dortigen Festsetzung eines Gewerbegebiets dahingehend geltend machen, dass das Vorhaben der Beigeladenen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO als etwaiger großflächiger Einzelhandelsbetrieb unter den dortigen Voraussetzungen außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten – und nicht im Gewerbegebiet – zulässig wäre. Denn die Klägerinnen sind nicht – soweit nach ihrem Vorbringen und sonst ersichtlich – Eigentümerinnen von Grundstücken im selben Gewerbegebiet. Auch begründet § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Abwehrrechte zugunsten von Nachbargemeinden (BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 4 C 1.23 -, BVerwGE 182, 186 = juris Rn. 26 ff.).

40 Darüber hinaus hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom xx - xx - eingehend und mit überzeugenden Erwägungen begründet, dass der Bebauungsplan in seiner Ausgangsfassung aus dem Jahr 2002 und bezüglich aller, weil nicht hinreichend verselbstständigter Änderungen, namentlich der 1. (soweit relevant) bis 3. Änderung, unwirksam ist. Das Gericht schließt sich nach eigener Würdigung umfänglich den dortigen Ausführungen des VGH Baden-Württemberg an und nimmt auf diese Bezug. Nichts anderes gilt auch für die 4. Änderung des Bebauungsplans, mit der lediglich die Verkaufsfläche in dem auf anderen Flurstücken festgesetzten Sondergebiet erhöht wurde. Es kommt hierbei im gerichtlichen Verfahren auch nicht auf die Frage an, ob dem Landratsamt Xx eine Normverwerfungskompetenz in Bezug auf einen als unwirksam erkannten Bebauungsplan zusteht. Denn jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre ein unwirksamer Bebauungsplan nicht zugrunde zu legen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.11.2017 - 5 S 1003/16 -, BauR 2018, 636 = juris Rn. 44).

41 b) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich entsprechend den vorstehenden Ausführungen daher nach § 34 BauGB. Die Baugenehmigung vom 19.09.2025 zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes und eines Drogeriemarktes verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten aus § 34 Abs. 3 BauGB.

42 Für die Anwendung der Vorschrift ist dabei unerheblich, ob das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 4 C 1.23 -, BVerwGE 182, 186 = juris Rn. 38 f.). Es kommt daher weder auf die faktische Gebietsart noch darauf an, ob sich das Vorhaben nach den Merkmalen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

43 § 34 Abs. 3 BauGB bestimmt, dass von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder – hier – in anderen Gemeinden, insbesondere Nachbargemeinden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.11.2024 - 3 S 231/23 -, BauR 2025, 449 = juris Rn. 47), zu erwarten sein dürfen.

44 Das streitgegenständliche Vorhaben lässt keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in den Gemeindegebieten der Klägerinnen erwarten. Es fehlt insoweit jeweils bereits an zentralen Versorgungsbereichen.

45 aa) Unter zentralen Versorgungsbereichen sind räumlich abgrenzbare Gebietsteile einer Gemeinde zu verstehen, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – wobei diese häufig durch verschiedene Dienstleistungen und gastronomische Angebote ergänzt werden – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Zentrale Versorgungsbereiche können sich aus planerischen Festlegungen und/oder den tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Es kommt hierbei nicht auf ein geografisches Verständnis im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte an. Der Begriff ist vielmehr funktional anhand des Schutzzwecks des § 34 Abs. 3 BauGB zu bestimmen, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, sei es auch nur im Wege der Grund- oder Nahversorgung eines örtlich begrenzten Bereichs. Der Einzugsbereich muss aber zumindest einen gewissen räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = juris Rn. 6, 8 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.11.2024 - 3 S 231/23 -, BauR 2025, 449 = juris Rn. 47 m.w.N.). Voraussetzung ist eine integrierte Lage. An einer solchen fehlt es, wenn nur isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben vorhanden sind, selbst wenn diese einen weiten Einzugsbereich haben sollten und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = juris Rn. 9).

46 bb) Die Klägerinnen verfügen sämtlich nicht über zentrale Versorgungsbereiche, wie dies auch bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom xx - xx - im Ergebnis angenommen hat.

47 (1) Diese Einschätzung ergibt sich für das Gericht aus den nachvollziehbaren Ausführungen in der Auswirkungsanalyse der xx zum Neubau eines xx-Lebensmittelmarktes und zur Neuansiedlung eines Drogeriefachmarktes in der Gemeinde M. (xx) vom 10.01.2025.

48 Dort wird insbesondere ausgeführt (Abschnitt III. 3. und 4.), es gebe in den nicht-zentralen Orten im Untersuchungsraum, d.h. dem Einzugsgebiet des xx- und Drogeriemarktes, mit Ausnahme in der – im vorliegenden Verfahren nicht klagenden – Gemeinde D. keine faktischen zentralen Versorgungsbereiche. Zentrale Versorgungsbereiche bestünden im Übrigen – wobei sodann spürbare Auswirkungen verneint werden – nur in den hier ebenfalls nicht beteiligten Städten S. (Stadtmitte), W. (Innenstadt) und B. (Ortsmitte B.).

49 In der Ortsmitte (H.- Straße) der Klägerin zu 1 (M.) liege kein zentraler Versorgungsbereich vor. Hier seien seit Schließung der xx-Filiale nur noch sehr kleine Anbieter ansässig, die keine zusammenhängende Lage ausbildeten, namentlich ein xx-Lebensmittel-Selbstbedienungsgeschäft, eine Bäckerei und eine Metzgerei.

50 Für die Klägerin zu 2 (Stadt R.) habe zwar das Einzelhandelskonzept des GVV R. noch einen zentralen Versorgungsbereich in der Stadtmitte entlang der W. Straße und H.- Straße ausgewiesen. Zum damaligen Zeitpunkt hätten sich dort Betriebe des kurzfristigen Bedarfs (xx-Drogerie, Bäckerei, Metzgerei, Apotheke, Floristik) sowie des mittel- und langfristigen Bedarfs (Geschenkartikel, Optik, Fahrräder) befunden. In den letzten 15 Jahren habe sich der dortige Einzelhandelsbesatz jedoch stark ausgedünnt. Als nahversorgungsrelevante Anbieter gebe es hier noch eine Bäckerei, eine Metzgerei, eine Apotheke und ein Weingut. Ein Lebensmittelmarkt mit weitreichender Magnetwirkung sei nicht vorhanden; daher sei die Stadtmitte der Klägerin zu 2 nicht als zentraler Versorgungsbereich zu bewerten. Auch andernorts seien in ihrem Stadtgebiet keine zentralen Versorgungsbereiche auszumachen. Der Kombi-Standort von xx, xx und xx im Bereich F. erfülle zwar wichtige Grundversorgungsfunktionen für das Kleinzentrum R., dort seien aber keine ergänzenden Anbieter (kleine Geschäfte oder Dienstleister) vorhanden, die den autokundenorientierten Standort zu einem echten Zentrum aufwerteten.

51 Im Gebiet der Klägerin zu 3 (A.) werde die örtliche Versorgungsstruktur maßgeblich von einem Kombi-Standort aus Supermarkt und Lebensmitteldiscounter (xx / xx) sowie einem solitären Drogeriefachmarkt (xx) am nördlichen Ortsrand geprägt. Aufgrund der nicht integrierten Lage könne dieser Standort nicht als zentraler Versorgungsbereich eingestuft werden. Weitere vereinzelte Anbieter befänden sich in der Ortsmitte (unter anderem Apotheke, Backshop, Hofladen) sowie am südlichen Ortsausgang (xx-Filiale), ohne dabei Konzentrationen auszubilden. Auch für die Klägerin zu 3 sei damit kein zentraler Versorgungsbereich festzustellen.

52 Die Klägerin zu 4 (Ö.) verfüge selbst über xx- und Drogeriemarkt-Filialen, sodass sich dort schon keine wesentlichen Wettbewerbseffekte infolge der Vorhabenrealisierung einstellen würden. Insoweit wurde demzufolge auf eine ausführliche Darstellung zur Frage der dortigen zentralen Versorgungsbereiche – die, wie dargestellt, jedoch verneint werden – verzichtet.

53 Die Analyse ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar und in sich schlüssig.

54 (2) Soweit das Vorhandensein zentraler Versorgungsbereiche teilweise im Einzelhandelskonzept des GVV R. noch anders bewertet wurde, handelt es sich dabei nicht um rechtsverbindliche Festsetzungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781 = juris Rn. 7).

55 Hier wurden für die Klägerinnen zu 1, 2 und 4 als Mitgliedsgemeinden des GVV R. nach damaligem Erkenntnisstand und mit einer – schon aus zeitlicher Sicht überholten – Prognose bis 2020 die Entwicklungspotenziale bei der Sicherstellung einer leistungsfähigen Nahversorgung im Bereich des Einzelhandels- und Ladenhandwerks untersucht (S. 1). Hierbei wurde festgestellt, dass der Klägerin zu 1 (M.) keine zentralörtliche Funktion zukomme. Die Ortsmitte habe durch die Insolvenz – gemeint: von xx – ihren zentralen Anbieter und Frequenzbringer verloren. Darüber hinaus fänden sich in dieser Einzelhandelslage primär Betriebe des Ladenhandwerks. Allgemein liege der Schwerpunkt auf dem kurzfristigen Bedarfsbereich. Zur Sicherstellung der Nahversorgung wurde vorgeschlagen, den Standort des Anbieters xx in der Weise zu sichern, dass perspektivisch eine Erweiterung am bestehenden Standort zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und zur Anpassung an betriebliche Veränderungen möglich sei. Der Klägerin zu 2 sei im Regionalplan der Region xx die zentralörtliche Funktion eines Kleinzentrums zugewiesen; sie habe die Aufgabe, die Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Ihre Ortsmitte, die durch die Lage des Einzelhandels an der Hauptdurchgangsstraße W. Straße geprägt werde, nehme zum Teil auch eine über die Sicherung der Grundversorgung hinausreichende Funktion wahr (S. 17, 57, 61). Für die Klägerinnen zu 1 und 4 wurde auch damals kein zentraler Versorgungsbereich angenommen.

56 Ob die Ausführungen für die Klägerin zu 2 (s. näher S. 57 f.) die Annahme eines zentraler Versorgungsbereich damals gerechtfertigt hätten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn die getroffenen Annahmen sind – wie bereits ausgeführt – nach der aktualisierten Einschätzung der xx nicht mehr aktuell (vgl. unter Abschnitt III. 3.), sodass die damalige Eingrenzung zwischenzeitlich – worauf es allein ankommt – in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Entsprechung findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781 = juris Rn. 7).

57 (3) Die vorgenannten Feststellungen auf der Grundlage der Auswirkungsanalyse der xx vom 10.01.2025 werden betreffend die Klägerin zu 1 durch die Ausführungen in der Stellungnahme der xx aus August 2025 und das darauf aufbauende klägerische Vorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

58 Die xx führt – im Ausgangspunkt zutreffend – aus, es seien auch Nahversorgungsstandorte, die eine Grundversorgungsfunktion erfüllten, von Bedeutung. Für die Klägerin zu 1 werden hier der xx-Markt als kleiner Supermarkt und der xx-

59 Discounter genannt. Der xx-Markt betreffe einen zentralen Versorgungsbereich und erfülle eine Grund- und Nahversorgungsfunktion. Der xx-Discounter erfülle ebenfalls eine solche Funktion und sei der einzige Anbieter mit einem umfassenden Lebensmittelangebot (S. 10, 15).

60 Auf den xx-Discounter kommt es indessen schon deshalb nicht an, weil es sich um einen isolierten Standort handelt, der – selbst wenn er eine Grund- und Nahversorgungsfunktion erfüllt – keinen zentralen Versorgungsbereich begründen kann. Hiergegen spricht zwar nicht schon die Lage am Ortsrand, jedoch die große Entfernung von der Ortsmitte, in der die einzigen weiteren Anbieter angesiedelt sind. Der dort vorhandene xx-Markt, ein 24 Stunden lang geöffneter Selbstbedienungsladen, genügt angesichts seiner Größe von bloß 50 m² und des vom Beklagten und der Beigeladenen beschriebenen eingeschränkten Sortiments nicht, um die Grund- und Nahversorgung sicherzustellen. In der Innenstadt fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Zurverfügungstellung von Drogerieartikeln des täglichen Bedarfs (vgl. insoweit auch die Verträglichkeitsanalyse der xx aus Januar 2026, S. 23). Dies gilt demnach selbst dann, wenn man das Angebot an Lebensmitteln unter Einbeziehung der vorhandenen Bäckerei und Metzgerei für ausreichend hielte; hiergegen spricht allerdings ohnehin die der Stellungnahme der xx zugrunde liegende Feststellung, wonach der xx-Markt als einziger Laden ein umfassendes Lebensmittelangebot vorhalte.

61 (4) Für die Klägerinnen zu 2 bis 4 haben diese im Klageverfahren selbst nichts Gegenteiliges vorgetragen. Auch sonst ist nichts erkennbar, das die Analyse der xx durchgreifend in Frage stellen würde.

62 In der Stellungnahme der xx aus August 2025 werden für die Klägerin zu 2 ein xx, ein xx und ein xx-Markt sowie ein Hofladen benannt. Dass diese gemeinsam teilweise einen zentralen Versorgungsbereich bilden würden, wird nicht festgestellt. Für die Klägerin zu 3 werden – jeweils an unterschiedlichen Standorten –, ein xx und xx, ein xx, eine Bäckerei mit ergänzendem Lebensmittelangebot und ein Hofladen, ein xx und schließlich ein weiterer Hofladen identifiziert. Davon, dass dadurch ein zentraler Versorgungsbereich begründet würde, geht auch die xx nicht aus. Für die Klägerin zu 4 fehlt es bereits an Darlegungen.

63 Auch der Verträglichkeitsanalyse der xx aus Januar 2026 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, indem für die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils ein Grund- und Nahversorgungsstandort nur in Bezug auf Drogeriewaren erwähnt wird – welcher schon wegen des begrenzten Angebots kein zentraler Versorgungsbereich sein kann – und im Übrigen nur eine Aufzählung der verschiedenen Standorte erfolgt (für die Klägerin zu 3) bzw. festgestellt wird, dass mit Ausnahme des Nahversorgungsstandorts mit xx, xx, xx und xx keine größeren Anbieter vorhanden seien (für die Klägerin zu 4; zum Ganzen S. 6, 48 f.).

64 (5) Zum Vorstehenden nimmt das Gericht insgesamt ergänzend auf die eingehenden Ausführungen des Beklagten und der Beigeladenen und die in der mündlichen Verhandlung dargestellten örtlichen Verhältnisse (vgl. die Präsentation in der mündlichen Verhandlung, Anlage 1 zum Protokoll) Bezug, denen die Klägerinnen nichts Substantiiertes entgegengesetzt haben.

65 cc) Auf die Frage, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind (vgl. zum Maßstab nur BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 4 C 1.23 -, BVerwGE 182, 186 = juris Rn. 45; Urt. v. 26.09.2024 - 4 C 3.23 -, juris Rn. 14), kommt es in der Folge nicht an, weil schon keine zentralen Versorgungsbereiche im Gemeindegebiet der Klägerinnen vorhanden sind.

66 c) Die Klägerinnen können auch aus einer etwaig – nach erkannter Unwirksamkeit des Bebauungsplans "xx" in dessen Ausgangs- und Änderungsfassungen – anzunehmenden Planungspflicht seitens der Gemeinde M. keine Rechtsverletzung herleiten. Selbst wenn eine solche im konkreten Fall bestehen und durch die noch nicht erfolgte förmliche Aufhebung des Bebauungsplans und darauffolgende Neuplanung verletzt sein sollte, werden die Klägerinnen dadurch nicht in subjektiven Rechten verletzt.

67 aa) § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheidet von vornherein als drittschützendes Recht aus, weil nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht.

68 bb) Auch aus § 2 Abs. 2 BauGB oder Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG kann nach der geltenden Rechtslage keine Rechtsverletzung der Klägerinnen hergeleitet werden.

69 (1) § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB regelt unmittelbar nur, dass die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen sind. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (Satz 2). Für eine auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 34 BauGB erlassene Baugenehmigung – also außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans – trifft die Vorschrift keine Regelung.

70 (2) Jedenfalls nach Einführung des § 34 Abs. 3 BauGB kommt auch nicht ausnahmsweise ein Verstoß einer Baugenehmigung gegen das Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB in Betracht.

71 Zwar wurde auf der Grundlage der vor Einführung des § 34 Abs. 3 BauGB bestehenden Rechtslage erwogen, dass sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Einzelfall ein Abwehrrecht gegenüber einem Einzelvorhaben ergeben könne, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung der genannten Vorschrift einen Zulassungsanspruch verschafft hat, indem sie durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen Planes auf andere Weise die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15.92 -,NVwZ 1994, 285 = juris Rn. 26). Hier wäre schon zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen vorliegen, zumal im Verhältnis zum Beklagten als Rechtsträger der Baurechtsbehörde, der nicht mit der Gemeinde M. identisch ist.

72 Die genannte Rechtsprechung ist aber in jedem Fall durch die Einführung des § 34 Abs. 3 BauGB mit Geltung ab dem 20.07.2004 überholt. Der Gesetzgeber hat sich hiermit gegen eine Parallelisierung des Rechtsschutzes der Nachbargemeinden gegen Bebauungspläne einerseits (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO) und gegen Baugenehmigungen in unbeplanten Innenbereich, wie sie von der Unabhängigen Expertenkommission der Sache nach vorgeschlagen worden war, entschieden. Er hat – anders als im Rahmen von § 11 Abs. 3 BauNVO – den durch § 34 Abs. 3 BauGB gewährten Schutz auf zentrale Versorgungsbereiche beschränkt, der zudem erst ab der Schwelle "schädlicher Auswirkungen" – und nicht schon bei "unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art" – eingreift. Sofern tatsächlich ein objektives Planungsbedürfnis bestehen sollte, hat dieses kein subjektives Abwehrrecht der Nachbargemeinde zur Folge (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 4 C 1.23 -, BVerwGE 182, 186 = Rn. 34, 37, 39). Es kommt daher insbesondere – wie bereits dargelegt – auch nicht darauf an, ob das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB objektiv bauplanungsrechtlich zulässig ist. Jedenfalls im Verhältnis zu Nachbargemeinden ist für die Annahme eines sich aus dem im Einfügensgebot nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebot in Einzelfällen ergebenden Planungsbedürfnis (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 35 m.w.N.) kein Raum (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2024 - 4 C 3.23 -, BauR 2025, 214 = juris Rn. 9).

73 (3) Auch aus der den Gemeinden zustehenden Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich kein nachbarliches Abwehrrecht (vgl. insoweit bereits BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15.92 -,NVwZ 1994, 285 = juris Rn. 27). Soweit im Einzelfall etwas anderes gelten kann, wenn ein früherer Bebauungsplan Geltung erlangt (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 4 C 1.23 -, BVerwGE 182, 186 = Rn. 41 f.), kommt es hierauf wegen der Unwirksamkeit auch der älteren Fassungen des Bebauungsplans "xx" nicht an.

74 3. Soweit sich die Klägerinnen darüber hinaus auf das Einzelhandelskonzept sowie Vorgaben im Landesentwicklungsplan und dem Regionalplan berufen, sind diese bereits nicht Prüfungsgegenstand der Baugenehmigung.

75 Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO hat die Baurechtsbehörde alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. Hierzu gehören die genannten Regelungsinstrumente nicht.

76 a) Das Einzelhandelskonzept enthält – wie bereits dargelegt – bereits keine rechtsverbindlichen Regelungen, sondern ihm kann allenfalls im Einzelfall die Wirkung eines im Rahmen der Bauleitplanung zu beachtenden öffentlichen Belangs zukommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781 = juris Rn. 7). Ein Abwehrrecht für die Nachbargemeinden ergibt sich hieraus nicht. Die Klägerinnen zu 1, 2 und 4 dringen insofern und – wie dargelegt – hinsichtlich eines etwaigen Planungsbedürfnisses aus § 2 Abs. 2 Satz 1 und/oder § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch nicht mit ihrer in der mündlichen Verhandlung dargelegten Auffassung durch, wonach sie im Verhalten der Gemeinde M., die nicht Baurechtsbehörde ist, eine Art Vertragsbruch hinsichtlich einer im Zusammenhang mit dem Einzelhandelskonzept etwaig verabredeten besonderen Rücksichtnahme auf die städtebauliche Entwicklung beim Thema Einzelhandel sehen. Dabei mag es sich in der Vorstellung der Klägerinnen um eine Missachtung von Absprachen im politischen Bereich handeln. Ob dies allerdings in der Sache zutrifft, hat das Gericht indessen nicht zu entscheiden und bedarf deshalb auch keiner weiteren Aufklärung, da hieraus keine rechtlichen Folgewirkungen für das vorliegende Streitverfahren erwachsen können. Dies erfährt auch darin seine Bestätigung, dass die Klägerinnen, woraus sie allein nach § 34 Abs. 3 BauGB eine Abwehrposition herleiten könnten, nach den obigen Ausführungen tatsächlich über keine zentralen Versorgungsbereiche verfügen.

77 b) Soweit der Landesentwicklungsplan und der Regionalplan (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ROG) verbindliche Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG enthalten, sind diese ebenfalls nicht Prüfungsgegenstand der Baugenehmigung. Es sind zwar die Bauleitpläne nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen, woraus in bestimmten Fällen auch eine gemeindliche Erstplanungspflicht folgen kann (s. im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = Rn. 33 f.). Aus einem sich hieraus potenziell ergebendes Planungserfordernis können jedenfalls Nachbargemeinden – wie bereits dargestellt – keine Rechtsverletzung herleiten. Zudem haben die Ziele der Raumordnung – mit Ausnahme gemäß des im unbeplanten Innenbereich nicht einschlägigen § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB – für ein einzelnes Bauvorhaben keine Bedeutung.

78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, den Klägerinnen auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt hat. Die Kosten waren den Klägerinnen indessen nicht als Gesamtschuldnerinnen aufzuerlegen, weil eine Entscheidung nicht notwendigerweise einheitlich erfolgen musste (§ 159 Satz 2 VwGO), sodass sie nach Kopfteilen haften (§ 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO).

79 Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.

80 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.

81 B E S C H L U S S vom 15.04.2026

82 Der Streitwert wird auf 160.000,00 EUR festgesetzt.

83 Gründe:

84 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 9.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der Änderung vom 21.02.2025. Hiernach ist bei der Klage einer Nachbargemeinde gegen (hier) eine Baugenehmigung ein Wert von 40.000,00 EUR maßgeblich.

85 Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzulegen. Die Adresse lautet: Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden.

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