LG Waldshut-Tiengen 1. Zivilkammer, 2026-05-13, 1 O 160/25

1 O 160/25Tribunale cantonale / I camera civile13 mag 2026

Regest

1. Im Falle doppelter oder mehrfacher Sicherungsabtretung einer Forderung scheidet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zedentin eine Konvaleszenz der zweiten Sicherungsabtretung aus. 2. Zu den Anforderungen daran, mit der Zweitabtretung einen insolvenzfesten Anspruch auf (Rück-)Abtretung der Forderung zu erwerben.

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LG Waldshut-Tiengen 1. Zivilkammer — 1 O 160/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-13

Aktenzeichen: 1 O 160/25

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Im Falle doppelter oder mehrfacher Sicherungsabtretung einer Forderung scheidet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zedentin eine Konvaleszenz der zweiten Sicherungsabtretung aus.

  2. Zu den Anforderungen daran, mit der Zweitabtretung einen insolvenzfesten Anspruch auf (Rück-)Abtretung der Forderung zu erwerben.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt vom Beklagten im Wege der Teilklage die Zahlung von 10.627,66 Euro.

2 Vormals war der am … geborene Kläger Geschäftsführer der am … gegründeten B. GmbH (im Folgenden: die Insolvenzschuldnerin) mit Sitz in B.S. (s.a. Handelsregisterauszug, Anl. K 2b, AS 63). Über deren Vermögen wurde im Jahr 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit dem 24. Juli 2024 ist der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt (s. Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, Anl. K 1, AS 1). Am 22. November 2024 forderte er die Volksbank F. eG (im Folgenden: die Volksbank) auf, das Guthaben auf dem bei ihr für die Insolvenzschuldnerin geführten Festgeldkonto an ihn auszukehren. Dem entsprach die Volksbank und zahlte dem Beklagten 311.090,52 Euro aus.

3 Ursprünglich war der Kläger seit Mai 1991 Mitgeschäftsführer der ebenfalls am 15. Mai 1991 gegründeten F. GmbH (s.a. Handelsregisterauszug, Anl. K 2a, AS 59), mit der er am 29. Mai 1992 eine Altersversorgungsvereinbarung traf, die danach verschiedentlich ergänzt und modifiziert wurde. Zur Absicherung der Altersversorgung des Klägers wurden von der F. GmbH verschiedene Versicherungsverträge abgeschlossen. Die Ansprüche daraus wurden dem Kläger abgetreten und verpfändet.

4 In welchem Zeitpunkt und von welcher der beiden im Mai 1991 gegründeten Gesellschaften das vorgenannte Festgeldkonto bei der Volksbank eröffnet und das Festgeldguthaben durch Einzahlung angelegt wurden, ist offen. Die entsprechende Forderung gegenüber der Volksbank wurde ein erstes Mal im Juli 1999 der H. Kreditversicherung (E.H.) sicherungshalber abgetreten. Am 4. August 2000 wurde die Forderung von der F. GmbH und der Insolvenzschuldnerin „nachrangig zu E.H.“ dem Kläger sicherungshalber abgetreten.

5 Am 27. Dezember 2000 und 5. April 2001 wurde die F. GmbH mit der B. GmbH Vertrieb & Verwaltung auf die Insolvenzschuldnerin verschmolzen.

6 Mit Vertrag der Insolvenzschuldnerin und des Klägers vom 20. Januar 2001 wurde die zwischen der F. GmbH und dem Kläger getroffene Altersversorgungsvereinbarung geändert, die auch Ansprüche des Klägers auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente zum Inhalt hatte (Anl. K 2c, AS 66). Auch sollte der Kläger Anspruch auf monatliche Altersrente in Höhe von 75 % seines letzten Geschäftsführergehaltes, das wären 10.627,66 Euro an monatlicher Altersrente, oder auf Kapitalabfindung in Höhe von 3.369.381,00 Euro haben. Zur Sicherung dieser Ansprüche wurde dem Kläger „bzw. [...] seine[n] versorgungsberechtigten Hinterbliebenen“ ebenfalls am 20. Januar 2001 die Forderung gegenüber der Volksbank wiederum „nachrangig zur H. Kreditversicherungs-AG“ „verpfändet und ab[getreten]“ (Anl. K 2 f., AS 93). Solche Abtretung an den Kläger wurde am 18. Dezember 2001 (Anl. K 2g, AS 95) und am 16. August 2006 (Anl. K 3, AS 97) wiederholt.

7 Die Insolvenzschuldnerin vereinbarte am 23. Juni 2007 mit der B.-B. GmbH, sie übernehme die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin sowie die Altersversorgung des Klägers und von dessen Ehefrau (s. Altersversorgungsvereinbarung, Anl. K 2d, AS 74; s.a. Anl. K 4, AS 99). Zugleich trat die Insolvenzschuldnerin der B.-B. GmbH die Forderung gegenüber der Volksbank sicherungshalber ab (Anl. K 5, AS 102). Die B.-B. GmbH wiederum übertrug die Forderung sicherungshalber dem Kläger und dessen zukünftigen Hinterbliebenen (Anl. K 6, AS 104). Am 1. Juli 2007 legten die B.-B. GmbH, die B.W. (Besitzunternehmen), der Kläger und dessen Ehefrau mit Bezug auf die Forderung gegenüber der Volksbank folgende „im Rang geltende Reihenfolge“ fest: „Erster Rang E.H. Kreditversicherungs-AG, Zweiter Rang B.-B. GmbH, Nachfolgend B.W. Besitzunternehmen, W. [Kl.], Z. [Ehefrau des Kl.]“ (Anl. K 6b, AS 108). Mit Vertrag vom 30. Juni 2008 trafen die B.-B. GmbH und der Kläger eine Altersversorgungsvereinbarung (Anl. K 9, AS 124). Am 31. Juli 2008 bestätigte die Volksbank, Kenntnis von der Abtretung der Forderung von der Insolvenzschuldnerin an die B.-B. GmbH zu haben. Die B.-B. GmbH trat am 11.09.2020 „vorsorglich“ die Forderung gegenüber der Volksbank „erstrangig“ an den Kläger und „zweitrangig“ an dessen Ehefrau ab (Anl. K 10b, AS 6).

8 Anfang 2022 wurde die B.-B. GmbH auf die am 21. Juni 1988 gegründete N. GmbH verschmolzen (s. Handelsregisterauszug, Anl. K 10a, AS 3). Sie ist aufgelöst. Liquidator ist der Kläger.

9 Bereits am 29. April 2020 schrieb die E. H. Deutschland der Volksbank, die ihr aus dem Festgeldkonto abgetretene Forderung über 255.646,00 Euro mit sofortiger Wirkung freizugeben. Die Abtretungsbestätigung der Volksbank werde somit gegenstandslos. Mit gleicher Post erhalte der Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin eine Kopie dieses Schreibens (Anl. K 2, AS 58).

10 Der Kläger behauptet, seit Februar 2023 zu 100 % berufs- und erwerbsunfähig zu sein.

11 Seither habe er nach Maßgabe der mit ihm getroffenen Altersversorgungsvereinbarungen Anspruch auf Rente, außerdem seit Januar 2025 Anspruch auf Altersrente. Ihm stehe frei, auf welche Sicherheiten er zugreife. Hingegen habe der Beklagte kein Recht gehabt, die Forderung gegenüber der Volksbank einzuziehen, da sie dem Kläger nicht nur sicherungshalber abgetreten, sondern ihm auch verpfändet gewesen sei. Als Pfandgläubiger sei er berechtigt gewesen, die Forderung einzuziehen, jedenfalls soweit Pfandreife eingetreten gewesen sei. Dies lasse sich mit Rücksicht auf die Rentenansprüche für die Zeit seit Februar 2023 bejahen. So oder so sei die Forderung gegenüber der Volksbank kein Teil der Masse geworden.

12 Die B.-B. GmbH wiederum habe einen Sofortanspruch auf Auskehr auch des vollen Forderungsbetrages erworben, den sie dem Kläger im Jahr 2020 abgetreten gehabt habe. Darauf werde die Klage hilfsweise gestützt.

13 Der Kläger beantragt,

14 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 10.627,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2023 zu zahlen.

15 Der Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Er macht geltend, zum Einzug der Forderung befugt gewesen zu sein. Absonderungsrechte des Klägers und Dritter an der Forderung würden bestritten. Es fehle auch an einem entsprechenden lückenlosen Nachweis. Die Urkundenlage sei unter Beteiligung wechselnder Zedenten unklar, widersprüchlich und lückenhaft. Es fehle auch am Sicherungszweck. Die Sicherungszwecke der verschiedenen Abtretungen seien nicht identisch. Die behaupteten Versorgungsansprüche würden bestritten. Jedenfalls seien sie erloschen, indem der Kläger Versicherungsleistungen von A. und S.L. vereinnahmt habe. Auch sei ein etwa besicherter Versorgungsanspruch nicht fällig, solange die dem Kläger zugeflossenen Versicherungsleistungen den Anspruch abdeckten.

18 Im Übrigen sei der Beklagte als Insolvenzverwalter auch bei einem Absonderungsrecht zum Einzug der Forderung berechtigt, sowohl im Falle der Sicherungsabtretung als auch - bis zur Pfandreife - im Falle der Verpfändung.

19 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

20 Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

21 Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 10.627,66 Euro (vgl. § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 812 Abs. 1, 818 BGB), hat doch der Kläger weder die Forderung gegenüber der Volksbank noch irgendein Recht daran erworben.

22 Unstreitig entstand die Forderung gegenüber der Volksbank ursprünglich in der Hand der Insolvenzschuldnerin und/oder der in ihr aufgegangenen F. GmbH.

23 Die Forderung gegenüber der Volksbank wurde ein erstes Mal im Juli 1999 der H. Kreditversicherung (E.H.) sicherungshalber abgetreten.

24 Dass der Sicherungszweck am oder in zeitlicher Nähe vor dem 29. April 2020 entfiel, ist ohne Bedeutung.

25 Zwar kann das Erlöschen der gesicherten Forderung eine auflösende Bedingung der Abtretung darstellen. Doch ist das im Zweifel nicht anzunehmen (vgl. Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 398 Rn. 24). Vielmehr ist in der Regel von einer unbedingten Sicherungsabtretung auszugehen (vgl. BGH, NJW 1984, 1184). Eine auflösend bedingte Abtretung wird auch nicht behauptet. Soweit etwas in solchem Sinne im Vertrag vom 18. Dezember 2001 anklingt (Anl. K 2g, AS 95: „Die Abtretung erlischt, wenn die Forderungen der Hermes Kreditversicherung gegenüber der [Insolvenzschuldnerin] nicht mehr besteh[en], zumindest besteht ein entsprechender Freigabe- bzw. Rückabtretungsanspruch“), lässt sich daraus zuverlässig nichts ableiten, zumal die E.H. Deutschland an diesem Vertrag nicht beteiligt war.

26 Im Übrigen hätte die Abrede einer auflösenden Bedingung ebenfalls nur dazu geführt, dass die Forderung gegenüber der Volksbank wieder auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen wäre.

27 Des Weiteren ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass die E.H. Deutschland die ihr abgetretene Forderung im April 2020 oder danach rückabgetreten hätte, indem ein Abtretungsvertrag zwischen der E.H. Deutschland und der Insolvenzschuldnerin geschlossen worden wäre. So kann in der bloßen Übermittlung einer Ablichtung des - an die Volksbank gerichteten - Schreibens vom 29. April 2020 an den früheren Insolvenzverwalter ein Antrag auf Abschluss eines Rückabtretungsvertrages schon nicht gesehen werden. Doch auch insoweit gilt: Selbst im Falle einer Rückabtretung wäre die Forderung gegenüber der Volksbank ebenfalls wieder auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen.

28 Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger jemals die Forderung gegenüber der Volksbank wirksam abgetreten bekommen noch ein Recht darauf (Anwartschaftsrecht) oder daran (Pfandrecht) erworben hätte.

29 a) Zu keinem Zeitpunkt ist der Kläger im Wege der Sicherungsabtretung Inhaber der Forderung geworden.

30 aa) Bei all den nach Juli 1999 getroffenen Vereinbarungen, durch die die Forderung gegenüber der Volksbank zuerst verpfändet und sicherungshalber abgetreten, danach wiederholt sicherungshalber abgetreten wurde, handelte es sich um Verfügungsgeschäfte von Nichtberechtigten, die keine Rechtswirkung entfalteten.

31 bb) Nach h.M., die die Kammer teilt, soll im Falle der Rückübertragung der sicherungshalber abgetretenen Forderung an deren ursprünglichen Inhaber, der unterdessen unberechtigt darüber verfügt hatte, nach dem Prioritätsprinzip die zeitlich zweite Abtretung wirksam werden (Fall der Konvaleszenz gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BGB; vgl. MK/Ganter, InsO, 5. Aufl. 2025, § 51 Rn. 290; ders., in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 75 Rn. 177; Adolphsen, in: Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 43 Rn. 105b).

32 Indessen ist es, wie zuvor ausgeführt, bis zuletzt nicht zur Rückübertragung der sicherungshalber abgetretenen Forderung gegenüber der Volksbank von der E.H. Deutschland auf die Insolvenzschuldnerin bzw. den Beklagten gekommen.

33 cc) Bereits deshalb kann dahinstehen, in welcher Vereinbarung in dem genannten Sinne die „zeitlich zweite Abtretung“ gelegen hat und ob der Kläger daran als Zessionar beteiligt gewesen ist.

34 dd) Dies kann auch deshalb offenbleiben, weil ein solches sonst konvaleszierbares Verfügungsgeschäft nicht insolvenzfest ist, d.h. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens scheidet eine Konvaleszenz aus (vgl. BGH, ZVI 2012, 417 unter II 1; Ganter, in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, § 75 Rn. 177).

35 Der Heilung des ursprünglich unwirksamen zweiten Verfügungsgeschäftes der nichtberechtigten Insolvenzschuldnerin (oder eines sonstigen nichtberechtigten Dritten) gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BGB steht die Regelung des § 91 Abs. 1 InsO entgegen.

36 Mithin wäre es auch im Falle der Rückabtretung der Forderung gegenüber der Volksbank von der ersten Zessionarin (E.H. Deutschland) an die Insolvenzschuldnerin bzw. den Beklagten nicht zu einem Erwerb der Forderung durch den „zeitlich zweiten“ Zessionar gekommen.

37 ee) Es ist ohne Belang, dass der dem Beklagten ausgekehrte Guthabenbetrag von 311.090,52 Euro den von der E.H. Deutschland in ihrem Schreiben vom 29. April 2020 mit 255.246,00 Euro bezifferten Betrag deutlich überschreitet.

38 Der zweite Betrag entspricht dem in Euro umgerechneten Betrag von 500.000,00 DM. Die Differenz zwischen beiden Beträgen wiederum lässt sich mit der Verzinsung des ursprünglichen Anlagebetrages von 500.000,00 DM über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren erklären.

39 Dass der Zinsanspruch der E.H. Deutschland nicht mit abgetreten worden wäre, wird nicht behauptet und lässt sich auch sonst nicht ersehen, zumal im Zweifel anzunehmen ist, dass künftige Zinsansprüche mitabgetreten sind (vgl. Grüneberg, § 401 BGB Rn. 6).

40 b) Der Kläger hat auch zu keiner Zeit ein Recht auf (Anwartschaftsrecht) oder an (Pfandrecht) der Forderung gegenüber der Volksbank erworben.

41 aa) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, an der Forderung gegenüber der Volksbank ein Anwartschaftsrecht erworben zu haben, was wiederum, als die gesicherte Forderung der E.H. Deutschland erloschen sei, dazu geführt habe, dass er die Forderung gegenüber der Volksbank (ohne Durchgangserwerb der Insolvenzschuldnerin) direkt erworben habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

42 Ein solcher rechtlicher Ansatz käme in Betracht, wenn es sich bei der Forderung gegenüber der Volksbank um eine künftige Forderung gehandelt hätte (vgl. Grüneberg, § 398 BGB Rn. 11 f.). Indessen war die Forderung gegenüber der Volksbank ja längst entstanden, als sie nach der ersten Sicherungsabtretung an die E.H. Deutschland weitere Male dem Kläger und weiteren Dritten ebenfalls sicherungshalber abgetreten wurde.

43 bb) Schließlich kann der Kläger auch kein Recht an der Forderung gegenüber der Volksbank mit der Begründung ableiten, die Forderung sei ihm am 18. Dezember 2001 nicht nur sicherungshalber abgetreten, sondern zugleich auch verpfändet worden (Anl. K 2g, AS 95, unter 2).

44 So lag in einer solchen Verpfändung, soweit dafür im Falle der uno actu vollzogenen Abtretung überhaupt Raum sein sollte, ebenfalls die Verfügung eines Nichtberechtigten, die mangels Insolvenzfestigkeit zu keinem Zeitpunkt im Nachhinein hat wirksam werden können (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 InsO).

45 Überdies geht aus den vom Kläger vorgelegten Verträgen hervor, dass die Auch-Verpfändung vom 18. Dezember 2001 jedenfalls mit Vertrag vom 23. Juni 2007 ausdrücklich aufgehoben wurde. Darin wurde festgelegt, wer nach der E.H. Deutschland durch Sicherungsabtretung Inhaber der Forderung gegenüber der Volksbank werden sollte (Anl. K 6b, AS 108).

II.

46 Soweit der Kläger entgegen § 296a ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiter zur Sache vorgetragen hat, hat die Kammer keinen Grund gesehen, gemäß § 156 ZPO die Verhandlung wiederzueröffnen.

47 Eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht lässt sich nicht erkennen (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Kläger trägt selbst vor, sich seit je der „Problematik einer Mehrfachabtretung“ bewusst gewesen zu sein (s. S. 6 des Schriftsatzes vom 17. April 2026, AS 60). Lediglich darauf ist die Kammer in der mündlichen Verhandlung eingehend zu sprechen gekommen.

48 Der nicht nachgelassene neue klägerische Sachvortrag ist auch nicht geeignet, der Klage im Lichte der vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 2013, 51) zum Erfolg zu verhelfen (vgl. § 156 Abs. 1 ZPO).

49 Zwar soll danach in Betracht kommen, dass eine „unwiderrufliche“ Zweitabtretung dem zweiten Zessionar zu einem - unter Umständen - insolvenzfesten Anspruch auf (Rück-)Abtretung der Forderung verhilft. Dies setzt allerdings Verschiedenes voraus, woran es hier fehlt:

50 a) So trägt der Kläger weiterhin weder zum Zeitpunkt noch zum genauen Inhalt des mit der Erstzessionarin (E.H.) geschlossenen Sicherungsvertrages vor. Die Sicherungsabrede wird nicht vorgelegt. Sie lässt sich deshalb auch nicht etwa in dem Sinne auslegen, der Schuldnerin seien daraus Rechte verblieben, die sie oder die B.-B. GmbH - wie auch immer - dem Kläger hätte übertragen können und ihm auch übertragen habe.

51 b) Der angebotene Zeugenbeweis (“ein[...] instruierte[r] Mitarbeiter[...] der E.H. Deutschland“) ist ungeeignet: Er ist namentlich unbestimmt und läuft auf Ausforschung hinaus.

52 c) Des Weiteren fehlen Anhaltspunkte für einen „verstärkten Bindungs- und Gewährleistungswillen des Sicherungsgebers“, die den Schluss eröffneten, die Sicherungsgeberin habe ihr „verbliebene Rechte aus der Sicherheitenabrede“ auf den Kläger übertragen.

53 So ist schon unklar, welche Rechte der ursprünglichen Sicherungsgeberin, d.i. im Ergebnis die Insolvenzschuldnerin, aus der ihrem genauen Inhalt nach unbekannten Sicherheitenabrede verblieben seien.

54 Im Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gab es hier auch nicht nur eine Erst- und eine - als „unwiderruflich“ bezeichnete einmalige - Zweitabtretung, sondern neben der Erstabtretung eine ganze Abfolge von Zweit-, Dritt- und Viertabtretungen, und dies nicht nur durch die Erstzedentin, sondern auch durch Zessionare als Folgezedenten. Hier wurde auch nichts „unwiderruflich“ erklärt, sondern - im Gegenteil - wurden Abtretungserklärungen immer wieder durch neue Abtretungserklärungen ersetzt.

55 Der vom Kläger vorgetragene zeitlich letzte Abtretungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens datiert vom 1. Juli 2007. Darin legten, wie gesagt, die B.-B. GmbH, die B.W. (Besitzunternehmen), der Kläger und dessen Ehefrau mit Bezug auf die Forderung gegenüber der Volksbank folgende „im Rang geltende Reihenfolge“ fest: „Erster Rang E.H. Kreditversicherungs-AG, Zweiter Rang B.-B. GmbH, Nachfolgend B.W. Besitzunternehmen, W. [Kl.], Z. [Ehefrau des Kl.]“ (Anl. K 6b, AS 108).

56 Dass auf solche Weise der Insolvenzschuldnerin „verbliebene Rechte aus der Sicherheitenabrede“ auf den Kläger übertragen worden wären, lässt sich nicht im Ansatz nachvollziehen.

57 Mag auch in Betracht kommen, dass der Sicherungsgeber seinen schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch gegenüber dem Erstzessionar dem Zweitzessionar zur Sicherheit abtritt, so bedarf es hierfür doch auch gewisser tatsächlicher Anhaltspunkte in dem Sinne, dass die Vertragsparteien der Zweitabtretung dem Zweitzessionar „auch einen sicherungsrechtlichen Rückübertragungsanspruch des Schuldners zuweisen wollten“ (BGH, aaO., Rn. 14). Anhaltspunkte hierfür fehlen.

58 d) Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Erstzessionarin ein Zuviel an Sicherheit gegeben worden wäre, weshalb die Erstzedentin sogleich einen - überdies stetig anwachsenden - Anspruch auf Rückübertragung des den Sicherungszweck betragsmäßig überschießenden Forderungsteils gehabt habe.

59 Erst recht lässt sich nicht in Einklang bringen, dass einerseits der Sicherungszweck bereits bis zum 11. April 2000, jedenfalls aber mit Ablauf des 30. August 2000 entfallen sein soll, andererseits jedoch noch in der Folgezeit immer und immer wieder hervorgehoben worden ist, erstrangiger Sicherungsnehmer sei die E.H. Deutschland. Hierfür hätte es keinen Grund gegeben, wenn der Anspruch auf Rückabtretung der Guthabenforderung längst fällig gewesen wäre.

60 Es kommt hinzu, dass ja die Erstzessionarin erst mit Schreiben vom 29. April 2020 erklärt hat, die ihr abgetretene Forderung freizugeben. Dass sie dies bereits 20 Jahre zuvor (!) hätte erklären können und sollen, erscheint der Kammer als fernliegend.

61 e) Im Übrigen setzt die Kammer voraus, dass eine Partei, die die Wiedereröffnung der Verhandlung beantragt, ihren Sachvortrag so weit, wie es aus ihrer Sicht erforderlich erscheint und ihr möglich ist, ergänzt sowie sämtliche ihr zu Gebote stehenden Beweismittel benennt und, soweit möglich, vorlegt. Unter dieser Voraussetzung aber verspricht eine Wiederöffnung mit der Auflage, noch weiter ergänzend vorzutragen, und mit der Anregung, etwaige weitere Beweismittel zu benennen oder vorzulegen, keine Aussicht auf Erfolg. Ersichtlich hat der Kläger den Sicherungsvertrag nicht vorliegen, noch weiß er um dessen genauen Inhalt, noch kennt er eine Person, in deren Wissen er dessen genauen Inhalt stellen könnte.

III.

62 Da die Hauptforderung unbegründet ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen daraus.

IV.

63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 ZPO.

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