Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, 2026-04-22, 14 S 2024/25

14 S 2024/25Tribunale amministrativo / Division 1422 apr 2026

Regest

Verfügt ein Fördermittelgeber (hier von Corona-Überbrückungshilfe III) versehentlich den „Widerruf“ eines Bewilligungsbescheids, den er bereits zuvor durch einen anderen Bescheid aufgehoben hatte, ist der Widerruf gegenstandslos und verletzt den Adressaten des „Widerrufsbescheids“ grundsätzlich – wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die etwa einen Rechtsschein mit belastender Wirkung für den Adressaten erzeugen – nicht in seinen Rechten. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, kein Datum verfügbar, 4 K 4694/24

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat — 14 S 2024/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: 14 S 2024/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0422.14S2024.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 49 VwVfG BW 2005

Leitsatz

Verfügt ein Fördermittelgeber (hier von Corona-Überbrückungshilfe III) versehentlich den „Widerruf“ eines Bewilligungsbescheids, den er bereits zuvor durch einen anderen Bescheid aufgehoben hatte, ist der Widerruf gegenstandslos und verletzt den Adressaten des „Widerrufsbescheids“ grundsätzlich – wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die etwa einen Rechtsschein mit belastender Wirkung für den Adressaten erzeugen – nicht in seinen Rechten. (Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe, kein Datum verfügbar, 4 K 4694/24

Tenor

Das Verfahren ist beendet.

Die Kosten des Verfahrens tragen in beiden Instanzen jeweils die Klägerin zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 181.503,71 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten stritten in dem beendeten Verfahren um die Gewährung und Erstattung von Corona-Überbrückungshilfe – Dritte Phase – (Überbrückungshilfe III).

2 Auf einen dahingehenden Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte ihr zunächst mit Bescheid vom 31.05.2021 Überbrückungshilfe III in sechsstelliger Höhe u. a. unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Auf einen Änderungsantrag der Klägerin und nach weiterer Prüfung ersetzte die Beklagte den Bescheid vom 31.05.2021 durch einen weiteren Bescheid vom 18.08.2022, in dem sie der Klägerin einen Teil – rund die Hälfte – des zuletzt begehrten Betrags bewilligte und den Antrag im Übrigen (in Höhe von 181.503,71 Euro) ablehnte, dies erneut unter dem Vorbehalt einer vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Bewilligung in einem Schlussbescheid sowie unter Hinweis darauf, dass die Klägerin in dem Schlussbescheidsverfahren auch einen Antrag auf Nachzahlung stellen könne, sofern die tatsächlichen Umsatzrückgänge oder Betriebskosten höher ausgefallen seien als im Antrag angegeben. Ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.08.2022 ging bei der Beklagten nicht ein.

3 Mit Bescheid vom 01.09.2022 "widerrief" die Beklagte die "Zuwendung" aus dem Bescheid vom 31.05.2022 teilweise (Ziff. 1 des Bescheids) und forderte die Klägerin auf, den aus Sicht der Beklagten überzahlten Teilbetrag zu erstat-

4 ten (Ziff. 2 des Bescheids). Gegen diesen "Widerrufs- und Erstattungsbescheid" legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2024 zurückwies.

5 Gegen den Bescheid vom 01.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2024 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dieses gab der Klage mit Urteil vom 28.08.2025 - 4 K 4694/24 - teilweise statt. Es hob Ziff. 1 des Bescheids der Beklagten vom 01.09.2022 und insoweit deren Widerspruchsbescheid vom 29.07.2024 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Verfahrens legte es beiden Beteiligen ausgehend von einer gleichzeitig vorgenommenen Streitwertfestsetzung in Höhe von 181.503,71 Euro jeweils zur Hälfte auf.

6 Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligte jeweils die Zulassung der Berufung beantragt. Auf Vorschlag des beschließenden Gerichtshofs haben sie in dem Erörterungstermin vor dem Senat vom 22.04.2024 einen weitere Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls in den Blick nehmenden gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sie die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen in das Ermessen des Gerichts gestellt haben.

II.

7 1. a) Nachdem die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits (vgl. § 106 Satz 1 VwGO) geschlossen und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen in das Ermessen des Gerichts gestellt haben, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kostentragung zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2012 - 9 A 14.11 - NVwZ-RR 2012, 303, juris Rn. 1). Einer zusätzlichen Einstellung des durch den Vergleich unmittelbar beendeten Verfahrens oder Feststellung der in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 VwGO unmittelbar eingetretenen Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils im Tenor des die Kostentragung entscheidenden Beschlusses bedarf es nicht (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, 48. EL, § 106 Rn. 55, 57 m. w. N.).

8 Über die Kostentragung entscheidet der Senat in der regulären Besetzung mit drei Richtern (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO). Eine Entscheidung durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht, da das vorbereitende Verfahren jedenfalls mit der Annahme des vom Senat als Kollegialorgan unterbreiteten gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch die Beteiligten geendet hat (vgl. zu § 106 Satz 2 VwGO VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2020 - 11 S 1005/19 - NVwZ-RR 2021, 424, juris Rn. 1; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl., § 87a Rn. 3a m. w. N.).

9 b) Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht grundsätzlich nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Wird der Rechtsstreit im Verfahren auf Zulassung der Berufung beendet, sind die Erfolgsaussichten der jeweiligen Zulassungsanträge und gegebenenfalls Berufungen zu berücksichtigen, wobei eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten nach der gesetzlichen Wertung allein wegen der Verfahrenskosten der Klage nicht mehr stattfinden soll (vgl. BayVGH, Beschluss zum 27.11.2002 - 15 B 00.3193 - juris Rn. 1; zum Zulassungsverfahren ders., Beschluss vom 16.05.2023 - 10 ZB 22.2538 - juris Rn. 4; R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 161 Rn. 18), im Falle der Verfahrenserledigung durch Vergleich außerdem der Umfang des jeweiligen Nachgebens der Beteiligten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2011 - 13 A 519/10 - juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 23 B 06.1080 - juris Rn. 3).

10 Davon ausgehend entspricht es im vorliegenden Fall billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils der Klägerin zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel aufzuerlegen.

11 aa) Der Senat berücksichtigt für die Kostentscheidung, dass die Beteiligten in Bezug auf Ziff. 2 des von der Klägerin angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 01.09.2022 in dem gerichtlichen Vergleich eine einvernehmliche Lösung gefunden haben, die nicht bei der Frage der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts, sondern vornehmlich bei der Durchsetzung der aus diesem folgenden Zahlungspflicht ansetzt, was ein Verhältnis gegenseitigen Nachgebens entspricht, das mit der o. g. Kostenquote angemessen abgebildet ist. Diese entspricht auch im Wesentlichen den jeweiligen Prozessrisiken der Beteiligten, die diese ohne den Vergleich jeweils hinsichtlich der – insoweit wie gezeigt nur noch überschlägig zu berücksichtigenden – Erfolgsaussichten der Klage gegen Ziff. 2 des genannten Bescheids bei einer Fortführung des Zulassungs- und ggf. Berufungsverfahrens zu tragen gehabt hätten.

12 bb) Die Bildung einer anderen – für die Klägerin günstigeren – Kostenquote ist auch nicht mit Blick auf die Prozessrisiken und Erfolgsaussichten der Beteiligten in Bezug auf Ziff. 1 des Bescheids vom 01.09.2022 gerechtfertigt.

13 Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen Ziff. 1 des Bescheids und insoweit des Widerspruchsbescheids mit der Begründung stattgegeben, der teilweise "Widerruf" des Bescheids vom 31.05.2021 sei rechtswidrig. Der Bescheid vom 31.05.2021 sei mit einem bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 18.08.2022 vollständig ersetzt und damit aufgehoben worden, weshalb es an einem tauglichen Objekt für den Widerruf fehle. Auch wenn der Widerruf damit ins Leere gehe, begründe der Bescheid einen Rechtsschein, der die Klägerin beschwere, weshalb sie zur Beseitigung dieses Rechtsscheins die Aufhebung beanspruchen könne.

14 Für die Entscheidung über die Tragung der Kosten des Verfahrens misst der Senat dem Streitgegenstand betreffend Ziff. 1 des o. g. Bescheids neben dem Streitgegenstand betreffend Ziff. 2 bereits deshalb keine maßgebliche Bedeutung bei, weil Ziff. 1 – wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend entschieden hat und wovon auch die Beteiligten der Sache nach übereinstimmend ausgehen – inhaltlich ins Leere geht und tatsächlich keinen eigenständigen Regelungsgehalt hatte. Unabhängig davon bietet der Streitgegenstand betreffend Ziff. 1 des Bescheids auch deshalb keinen Anlass, die Kostenverteilung zugunsten der Klägerin zu verschieben, weil der gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Ziff. 1 des Bescheids gerichtete Zulassungsantrag der Be-

15 klagten und ggf. eine Berufung insoweit voraussichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Die Klage der Klägerin gegen Ziff. 1 des Bescheids wäre aller Voraussicht nach in einem Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben. Verfügt ein Fördermittelgeber versehentlich den "Widerruf" eines Bewilligungsbescheids, den er bereits zuvor durch einen anderen Bescheid aufgehoben hatte, ist der Widerruf gegenstandslos und verletzt den Adressaten des "Widerrufsbescheids" grundsätzlich – wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die etwa einen Rechtsschein mit belastender Wirkung für den Adressaten erzeugen – nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; im Ergebnis ebenso zu einer vergleichbaren Konstellation VG Freiburg, Urteil vom 13.05.2025 - 3 K 280/23 - n. v.). So liegt der Fall auch hier. Insbesondere bestanden nach der Auslegung des Bescheids vom 01.09.2022 vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet keine Zweifel daran, dass sich der darin u. a. erklärte "Widerruf" auf einen Bescheid bezog, der bereits zuvor – im vorliegenden Einzelfall sogar durch einen seinerseits bestandskräftigen Bescheid, den Bescheid vom 18.08.2022 – aufgehoben worden war, sodass der "Widerruf" ins Leere ging und die Klägerin weder tatsächlich noch in der Gestalt eines Rechtsscheins belastete.

16 2. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 181.503,71 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.