Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, 2026-03-18, 5 S 1370/25

5 S 1370/25Tribunale amministrativo / 5a divisione18 mar 2026

Regest

1. Bei systematischer und teleologischer Auslegung des § 49 Abs. 2 VwVfG ist der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG im Verhältnis zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG über den reinen Wortlaut hinaus einschränkend dahin auszulegen, dass ein Widerruf wegen nachträglich eingetretener Tatsachen nur dann in Betracht kommt, wenn sich die für die Beurteilung der Sachlagenänderung geltende Rechtslage nach Erlass des Verwaltungsaktes nicht ebenfalls maßgeblich geändert hat.(Rn.57) 2. Hat sich die maßgebliche Rechtslage nach Erlass des Verwaltungsakts insofern ebenfalls geändert, kommt ein Widerruf nur unter den strengeren Voraussetzungen von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG oder nach Maßgabe von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG in Betracht (Bestätigung des Senatsurteils vom 4.7.2018 - 5 S 2117/16 - juris LS, Rn. 35 ff.).(Rn.57)

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat — 5 S 1370/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-18

Aktenzeichen: 5 S 1370/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0318.5S1370.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 49 Abs 2 S 1 Nr 3 VwVfG, § 49 Abs 2 S 1 Nr 4 VwVfG, § 49 Abs 2 S 1 Nr 5 VwVfG, § 1 Abs 1 UmwRG, § 1 Abs 4 UmwRG ... mehr

Leitsatz

  1. Bei systematischer und teleologischer Auslegung des § 49 Abs. 2 VwVfG ist der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG im Verhältnis zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG über den reinen Wortlaut hinaus einschränkend dahin auszulegen, dass ein Widerruf wegen nachträglich eingetretener Tatsachen nur dann in Betracht kommt, wenn sich die für die Beurteilung der Sachlagenänderung geltende Rechtslage nach Erlass des Verwaltungsaktes nicht ebenfalls maßgeblich geändert hat.(Rn.57)

  2. Hat sich die maßgebliche Rechtslage nach Erlass des Verwaltungsakts insofern ebenfalls geändert, kommt ein Widerruf nur unter den strengeren Voraussetzungen von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG oder nach Maßgabe von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG in Betracht (Bestätigung des Senatsurteils vom 4.7.2018 - 5 S 2117/16 - juris LS, Rn. 35 ff.).(Rn.57)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrt den befristeten Teilwiderruf des Planfeststellungsbeschlusses (im Weiteren: PFB) des Eisenbahn-Bundesamts vom 13. Oktober 2006 für den Planfeststellungsabschnitt 1.5 „Zuführung Feuerbach und Bad Cannstatt“ im Rahmen des Projekts „Stuttgart 21“, um die Unterbrechung der sog. Gäubahn zu verhindern.

2 Die Gäubahn verbindet Stuttgart über Horb und Singen mit der Schweiz. Sie verläuft derzeit noch von Böblingen kommend über die sog. Panoramastrecke im Stuttgarter Westen und mündet von Norden her in den bestehenden Kopfbahnhof ein. Mit der weiteren Anbindung nach Mailand über den Gotthard-Basistunnel ist die Strecke nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c, Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäische Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, wobei sie in diesem Zusammenhang zum Gesamtnetz gehört, das bis Ende 2050 fertiggestellt sein soll.

3 Mit dem Projekt „Stuttgart 21“, dessen Verkehrskonzept keinen Eisenbahnverkehr für die Gäubahntrasse von Stuttgart-Vaihingen bis Stuttgart-Hauptbahnhof mehr vorsieht, soll unter anderem der 16-gleisige oberirdische Kopfbahnhof durch einen achtgleisigen unterirdischen Durchgangsbahnhof ersetzt werden. Dessen zuletzt für Dezember 2026 geplante Inbetriebnahme wurde im November 2025 auf bislang unbestimmte Zeit verschoben. Ein neues Inbetriebnahmekonzept für das Projekt „Stuttgart 21“ wurde von der Beigeladenen für Sommer 2026 angekündigt.

4 Das Großvorhaben „Stuttgart 21“ wird durch mehrere Planfeststellungsbeschlüsse umgesetzt. Der PFB zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 vom 28. Januar 2005 betrifft im Wesentlichen die Talquerung mit dem neuen Hauptbahnhof und den Rückbau des alten Kopfbahnhofs. Der Planabschnitt 1.2 betrifft den Bau des Fildertunnels, der vom südlichen Bahnhofskopf des neuen Hauptbahnhofs in Richtung Flughafen ansteigt. Der Planabschnitt 1.3 umfasste ursprünglich den Flughafenbereich, Filderbahnhof (NBS), Flughafentunnel und die Rohrer Kurve. Im Planabschnitt 1.4 wird die Neubaustrecke vom Filderbereich bis Wendlingen planfestgestellt. Der PFB zum Planabschnitt 1.5 vom 13. Oktober 2006, zuletzt geändert durch PFB vom 14. Januar 2026 zur 49. Änderung des PFB 1.5, umfasst die Zuführung der Zulaufstrecken von Feuerbach und Bad Cannstatt zum Hauptbahnhof. Dieser Planabschnitt besteht aus den neuen, ganz überwiegend unterirdischen Zulaufstrecken aus Feuerbach und Bad Cannstatt, der Verlegung der S-Bahn-Gleise aus diesen beiden Richtungen, einer neuen Brücke über den Neckar bei Bad Cannstatt und die Umgestaltung des Bahnhofkopfes von Bad Cannstatt. Die Zuführung von Ober-/Untertürkheim und der Abstellbahnhof Untertürkheim werden durch den Planabschnitt 1.6 geregelt, der sich in die Teilabschnitte 1.6a und 1.6b gliedert.

5 Im Einzelnen regelt der PFB zum Planabschnitt 1.5 unter anderem die Unterbrechung der Gäubahn. Der Bahndamm, der an das Gäubahnviadukt nahe Stuttgart-Nord anschließt und auf dem die Gäubahn derzeit verkehrt, soll teilweise zurückgebaut werden. Die Führung der S-Bahn von der neu zu errichtenden Haltestelle „Mittnachtstraße“ in Richtung des Haltepunkts Stuttgart-Nord erfordert südlich des Gäubahnviadukts im Bereich zwischen einer neu zu errichtenden Eisenbahnüberführung über die Ehmannstraße und dem bestehenden Überwerfungsbauwerk die „Anschwenkung“ der neuen auf die alte S-Bahn-Trasse. Zwischenzeitlich sollen provisorische S-Bahn-Gleise gebaut und die Gäubahntrasse teilweise durch die S-Bahn mitbenutzt werden. Aufgrund der geplanten baulichen Unterbrechung soll die Gäubahn den Stuttgarter Hauptbahnhof nicht mehr über die Panoramabahn anfahren. Die Unterbrechung war bislang - nach den zuletzt im Juli 2025 veröffentlichten Plänen - für März 2027 beabsichtigt, um im Sommer 2027 den Kopfbahnhof endgültig außer Betrieb nehmen zu können. Nach der von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärung soll die Anschwenkung der S-Bahn und damit die Unterbrechung der Gäubahn nunmehr nicht mehr im Jahr 2027, sondern frühestens im Jahr 2028 erfolgen. Ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung der Panoramabahn bis zur Inbetriebnahme der neuen Zufahrtsstrecke sollen Fahrgäste der Gäubahn den Stuttgarter Hauptbahnhof nach einem Interimskonzept der Beigeladenen ab Stuttgart-Vaihingen mit der S-Bahn erreichen.

6 Die neue Führung der Gäubahn über den Flughafen Stuttgart zum Tiefbahnhof war zunächst Gegenstand des Planabschnitts 1.3. Da das Anhörungsverfahren Optimierungspotential für die Führung der Gäubahn über den Flughafen erkennen ließ und das Eisenbahn-Bundesamt diesbezüglich die Erarbeitung einer weiteren Planung für notwendig hielt, erfolgte eine Aufteilung des Planabschnitts 1.3 in die beiden Teilabschnitte 1.3a und 1.3b. Durch den PFB zum Planabschnitt 1.3a vom 14. Juli 2016 in der Fassung des 7. Änderungs-PFB vom 16. September 2024 wurde die an der BAB A 8 entlang geführte Neubaustrecke zwischen den Planabschnitten 1.2 und 1.4, der neu entstehende Fernbahnhof am Flughafen („Station NBS“) mit dessen Anbindung über den Flughafentunnel, das Anschlussstück der Flughafenkurve an die Neubaustrecke sowie das Straßenbauvorhaben „Südumgehung Plieningen“ planfestgestellt. Die Führung der Gäubahn bis zum Stuttgarter Flughafen und die dafür notwendigen baulichen Anpassungen wurde Gegenstand des Planabschnitts 1.3b. Nach einer zeitweiligen Unterbrechung sollte die Gäubahn nach Fertigstellung der Planabschnitte 1.3a und 1.3b über den Stuttgarter Flughafen geführt und dort über den Fildertunnel in das Stuttgarter Streckennetz eingebunden werden. Im April 2024 wurde der Planfeststellungsantrag zum Planabschnitt 1.3b jedoch zurückgenommen. Stattdessen wird nunmehr die Errichtung des sog. Pfaffensteigtunnels in zwei Planfeststellungsabschnitten verfolgt.

7 Der Pfaffensteigtunnel ist Teil des Projekts Gäubahnausbau (ABS/NBS Stuttgart - Singen - Grenze D/CH), Abschnitt Nord und Gegenstand des Bedarfsplans für Schienenwege (vgl. Abschnitt 2, UA 1, Nr. 20 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz). Dieser rund elf Kilometer lange Tunnel, dessen Planung in zwei Planfeststellungsabschnitten erfolgt, soll das östliche Ende des Stuttgarter Flughafen-Fernbahnhofs (Planabschnitt 1.3a des Projekts „Stuttgart 21“) mit der bestehenden Strecke der Gäubahn auf Höhe der Autobahnanschlussstelle Sindelfingen-Ost verbinden. Die Beigeladene reichte im April 2024 einen Planfeststellungsantrag für den ersten Planfeststellungsabschnitt des Pfaffensteigtunnels ein. Mit PFB vom 22. Dezember 2025 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den „PFA 1 - Pfaffensteigtunnel, geschlossene Bauweise“ fest; die Baumaßnahmen hierfür begannen im Februar 2026. Dieser PFB ist noch nicht bestandskräftig, da ein als regional tätige Umweltvereinigung anerkannter Verein Klage gegen diesen PFB beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat. Für den ergänzenden „PFA 2 - Abzweig Mönchsbrunnen bis Haltepunkt Goldberg“, der die westliche Verbindung des Pfaffensteigtunnels mit der Bestandsstrecke regeln soll, reichte die Beigeladene im April 2025 den Antrag auf Planfeststellung ein; das Anhörungsverfahren ist abgeschlossen. Am 29. Januar 2026 gab das Bundesministerium für Verkehr zusammen mit der Beigeladenen Finanzierungsvereinbarungen für Schienenprojekte im Gesamtumfang von 2,5 Milliarden Euro bekannt. Für die Finanzierung des Pfaffensteigtunnels stehen im Bundeshaushalt mit der Finanzierungsvereinbarung rund 1,7 Milliarden Euro bereit. Die Beigeladene rechnet mit einer Inbetriebnahme des Pfaffensteigtunnels im Jahr 2032.

8 Bereits am 20. Juni 2023 erhob der Kläger Klage gegen die Beklagte beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5 S 1023/23) mit dem Ziel, diese zu Aufsichtsmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen in Bezug auf die Gäubahn zu verpflichten, sowie hilfsweise festzustellen, dass die Abbindung der Gäubahn vom Hauptbahnhof Stuttgart über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach der Eröffnung des neuen Stuttgarter Hauptbahnhofs rechtswidrig ist. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. November 2023 die Klage an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen hatte (5 S 1023/23), wies das Verwaltungsgericht diese mit Urteil vom 13. Februar 2025 ab (8 K 6924/23). Der Kläger sei zwar klagebefugt, weil es sich bei §§ 18, 18d AEG um umweltbezogene Rechtsvorschriften handele. Aus dem PFB 1.5 ergebe sich jedoch nicht, dass die direkte Anbindung der Gäubahn an den Stuttgarter Hauptbahnhof nur für eine kurze Zeit von allenfalls wenigen Monaten unterbrochen werden dürfe. Den vom Kläger hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. September 2025 ab (5 S 992/25).

9 Am 17. Februar 2025 stellte der Kläger beim Eisenbahn-Bundesamt einen Antrag auf befristeten Teilwiderruf des PFB 1.5 bezüglich der Abbindung der Gäubahn bis zur Inbetriebnahme des Pfaffensteigtunnels, hilfsweise bis zur vollständigen Außerbetriebnahme des oberirdischen Hauptbahnhofs Stuttgart. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe die Klage abgewiesen, weil der PFB 1.5 keine Hinweise darauf enthalte, dass nur von einer wenige Monate andauernden Abbindung ausgegangen worden sei. Diese Rechtsauffassung zugrunde gelegt, müsse ein Teilwiderruf des PFB 1.5 erfolgen. Bei dessen Erlass sei man davon ausgegangen, dass der PFB zum Planabschnitt 1.3 bzw. später 1.3b folgen würde, was aufgrund der Neuplanung über den Pfaffensteigtunnel nicht mehr der Fall sei. Es bestehe kein Grund, die Gäubahn zum jetzigen Zeitpunkt zu unterbrechen. Mit E-Mail vom 26. Februar 2025 führte der Kläger zur Begründung seines Antrags ergänzend aus, die Beigeladene hätte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG als Trägerin öffentlicher Aufgaben vor ihrer Konzeptänderung zu berücksichtigen gehabt, welche Auswirkungen ihre Planänderung zugunsten des Pfaffensteigtunnels auf den Klimaschutz habe.

10 Am 4. März 2025 stellte der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines mit Antrag vom 17. Februar 2025 geltend gemachten Anspruchs (5 S 385/25).

11 Am 25. April 2025 lehnte das Eisenbahn-Bundesamt den Antrag auf befristeten Teilwiderruf des PFB 1.5 bezüglich der Abbindung der Gäubahn ab. Der Kläger sei zwar antragsbefugt, es liege jedoch kein Widerrufsgrund vor. Die planfestgestellten baulichen Eingriffe in den Bahndamm der Gäubahn seien nach wie vor erforderlich, um die Böschung der neuen S-Bahn-Strecke ordnungsgemäß herstellen zu können. Der PFB 1.5 treffe keine Aussage zur Dauer der Abbindung der Gäubahn. Die Planfeststellung zur zukünftigen Gäubahnführung sei nicht unsicherer als im Jahr 2006. Die geänderte Trassenführung durch den Pfaffensteigtunnel führe nicht dazu, dass der Rückbau des Bahndamms anders zu bewerten sei. Die Vorhabenträgerin habe im Planfeststellungsantrag zum Pfaffensteigtunnel Ausführungen zu den Klimaschutzzielen getroffen. Die Umplanung sei zudem nicht von ihr, sondern dem Bund initiiert worden. Dessen ungeachtet obliege es dem Eisenbahn-Bundesamt, in seiner Zulassungsentscheidung über den Planfeststellungsantrag zum Pfaffensteigtunnel der Berücksichtigungspflicht nach § 13 KSG nachzukommen. Weder sei das öffentliche Interesse ohne Widerruf gefährdet noch drohe ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl. Das Erfordernis, in Stuttgart-Vaihingen umsteigen zu müssen, genüge dafür nicht. Das AEG vermittle keinen Anspruch auf umsteigefreie Erreichbarkeit der Fahrtziele für bauzeitlichen Verkehr. Der Umleitungsverkehr sei leistungsfähig. Dass die Nutzung des Pkw attraktiver sei, sei nicht offenkundig, da die Autobahn stauanfällig und Parkgebühren in Stuttgart hoch seien. Einen Teil des Kopfbahnhofs in Betrieb zu halten, wäre im Hinblick auf die dafür notwendigen Maßnahmen und die Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Stuttgart für das öffentliche Interesse nachteilig. Das Ermessen sei nicht auf Null reduziert, vielmehr überwiege das besondere öffentliche Interesse am Fortbestand des PFB. Hierfür sprächen die Interessen der Stadt Stuttgart und die Unwirtschaftlichkeit des Weiterbetriebs des Kopfbahnhofs.

12 Am 6. Mai 2025 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. April 2025 ein. Mit ihren klimabezogenen Ausführungen in den Planunterlagen zum Pfaffensteigtunnel sei die Beigeladene ihrer Berücksichtigungspflicht aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG nicht gerecht geworden. Denn sie hätte berücksichtigen müssen, welche Klimaschutzauswirkungen gerade die Umplanung hervorrufe.

13 Mit Beschluss vom 10. Juni 2025 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers vom 4. März 2025 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (5 S 385/25).

14 Am 16. Juli 2025 wies das Eisenbahn-Bundesamt den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. April 2025 zurück. Der Bescheid sei recht- und zweckmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf teilweisen Widerruf des PFB 1.5. Eine andere Entscheidung könne sich auch nicht aus dessen Vortrag ergeben, wonach Bezugspunkt der Berücksichtigungspflicht des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG nicht das konkrete Vorhaben, sondern die Umplanung sei. Das Berücksichtigungsgebot verlange, mit einem bezogen auf die konkrete Planungssituation vertretbaren Aufwand zu ermitteln, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben habe und welche Folgen sich daraus für die Klimaschutzziele ergäben. Eine vergleichende Betrachtung mit anderen Vorhaben verlange das Berücksichtigungsgebot nicht.

15 Gegen den Bescheid vom 25. April 2025 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2025 hat der Kläger am 22. Juli 2025 Klage beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und zur Begründung mit Schriftsatz vom 23. September 2025 im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei er klagebefugt. Er habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den begehrten Teilwiderruf, die die Einhaltung innerstaatlicher Vorschriften des Klimaschutzrechts ermöglichen solle und seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich zuzuordnen sei. Die Beigeladene sei als Trägerin öffentlicher Aufgaben Adressatin des Berücksichtigungsgebots nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG. Bei ihrer nach Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes 2019 getroffenen Entscheidung, statt der Anbindung der Gäubahn über den Flughafen über die sog. Rohrer Kurve nunmehr eine Anbindung über den Pfaffensteigtunnel vorzunehmen, hätte sie eine Klimaschutzabwägung nach § 13 KSG vornehmen müssen, der im Landesrecht mit § 7 KlimaG BW eine Entsprechung finde. Auch die Beklagte hätte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über den Antrag auf teilweisen Widerruf den Klimaschutz berücksichtigen müssen, dies jedoch unterlassen. Er verfüge auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere habe er die Jahresfrist des § 2 Abs. 3 UmwRG gewahrt. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, den Ausgang des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht abgewartet zu haben. Die Klage sei auch begründet. Ihm stehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Teilwiderruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG zu. Nachträglich eingetretene Tatsachen i. S. v. § 49 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 3 VwVfG lägen zum einen in dem Umstand, dass die Notwendigkeit der Abtragung des Gäubahn-Damms zur provisorischen S-Bahnführung nachträglich entfallen sei. Ein Eingriff in den Gäubahn-Damm sei auch nicht wegen der Anschwenkung der bestehenden, vom Nordbahnhof kommenden S-Bahngleise zur neuen S-Bahn-Station Mittnachtstraße erforderlich. Denn die S-Bahn-Gleise würden durch die Verschwenkung auf einer Länge von ca. 180 m um 9,50 m seitlich und 3,50 m in der Höhe von der Gäubahn abgerückt. Dass die Gäubahn wegen des Baus der S-Bahn zur Mittnachtstraße nicht unterbrochen werden müsse, habe die Beklagte selbst „in einer Studie“ festgestellt. Nachträglich eingetretene Tatsachen lägen zum anderen in der Planung zum Pfaffensteigtunnel. Im PFB zum Planabschnitt 1.5 sei neben der Abbindung der Gäubahn auch die neue Führung der Strecke über den Flughafen planfestgestellt worden. Zum konkreten Ablauf der Realisierung treffe der PFB zum Planabschnitt 1.5 keine Regelung. Es sei jedoch von einer „unmittelbaren zeitlichen Folge“ der Planfeststellungsabschnitte die Rede, die die Problembewältigung erst möglich mache. Von weiterer Bedeutung seien die Regelungen des PFB zum Planabschnitt 1.3. Für die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die bauliche Unterbrechung der Gäubahn gebe es keine Veranlassung. In rechtlicher Hinsicht fehle es an Genehmigungen des Pfaffensteigtunnels und in tatsächlicher Hinsicht an Finanzierungsvereinbarungen zu dessen Realisierung. Die Konzeptänderung sei rechtswidrig. Die Beigeladene hätte vor ihrer Entscheidung, statt des mit dem Planfeststellungsantrag 1.3b geplanten Vorhabens nunmehr auf das Vorhaben „Pfaffensteigtunnel“ zu setzen und die provisorischen S-Bahngleise nicht mehr zu bauen, eine Klimaschutzabwägung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG durchführen müssen. Die Änderung habe erhebliche Konsequenzen für die Treibhausgasbilanz zum einen wegen der baubedingten Treibhausgas-Emissionen für einen weitestgehend aus Beton gebauten kilometerlangen Tunnel, zum anderen wegen der Abbindung der Gäubahn von ihrem direkten Zugang zum Stuttgarter Hauptbahnhof über eine deutlich längere Zeit als zuvor geplant. Die Verschlechterung der Reisequalität werde dazu führen, dass eine relevante Zahl von Reisenden auf das Auto umsteigen werde. Den Daten, die sich aus der von ihm in Auftrag gegebenen Untersuchung ergäben, könne die Beigeladene nicht entgegenhalten, dass sie auf Schätzungen beruhten. Es wäre ihre Pflicht gewesen, die Belange des Klimaschutzes vertieft zu ermitteln. Der Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht nach § 13 KSG gefährde das öffentliche Interesse. Die Verfehlung der Einhaltung der Klimaziele sei als drohender Schaden für den Staat und die Allgemeinheit zu bewerten. Dies gelte umso mehr, als nicht nur die Gäubahn, sondern auch die S-Bahn-Verkehre ab Stuttgart-Vaihingen baubedingt unterbrochen werden sollten. Er habe ebenfalls einen Anspruch auf teilweisen Widerruf nach § 49 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 5 VwVfG, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten. Es komme ihm gerade auf die Einhaltung von Unions- und Völkerrecht an, da die mit dem Teilwiderruf begehrte nachträgliche Einhaltung der Berücksichtigungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG der Verpflichtung nach dem Pariser Übereinkommen diene.

16 Der Kläger beantragt,

17 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 25. April 2025 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2025 den Planfeststellungsbeschluss zum Planfeststellungsabschnitt 1.5 vom 13. Oktober 2006 - Az.: 59160 Pap PS 21-PFA 1.5 - in Gestalt seiner letzten Änderung, soweit er die bauliche Trennung der Gäubahn, insbesondere die Abtragung des Damms im Bereich der Rampe zum Gäubahnviadukt nach Lageplan Anlage 4.3, Blatt 1 und 2 des Planfeststellungsbeschlusses zum Planfeststellungsabschnitt 1.5 auf der Strecke 4860 regelt, bis zur Inbetriebnahme des Pfaffensteigtunnels zu widerrufen,

18 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 25. April 2025 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2025 den Antrag des Klägers vom 17. Februar 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Klage abzuweisen.

21 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehe schon kein Widerrufsgrund zur Seite. Bereits der Tatbestand des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG sei nicht erfüllt. Es fehle an einer nachträglich eingetretenen Tatsache. Entgegen der Annahme des Klägers sei das Übergangskonzept (vom 21.12.2015) für die Gäubahn-Verkehre im Zeitraum zwischen der Inbetriebnahme der Planabschnitte 1.3a und 1.3b nicht aufgegeben worden. Es enthalte die nach wie vor angedachte Lösung, die Gäubahnzüge in Stuttgart-Vaihingen enden zu lassen. Ebenso wenig habe die Beigeladene das im PFB zum Planabschnitt 1.5 vorgesehene Verkehrskonzept aufgegeben, die S-Bahn über eine neue Brücke über die Ehmannstraße zu führen und nach Unterquerung des bestehenden Gäubahnviadukts nördlich der bestehenden Eisenbahnbrücke über die Nordbahnhofstraße an den Bestand anzuschließen. Der Bau der provisorischen S-Bahn-Gleise hätte als erste Maßnahme in den Bahndamm eingegriffen. Die unverzichtbare und ebenso planfestgestellte endgültige Anschwenkung der S-Bahn an die neue Station Mittnachtstraße wäre dann ohne weitere Eingriffe umgesetzt worden. Der Verzicht auf das Provisorium mache nun erstmals Eingriffe für die Anschwenkung der S-Bahn nötig. Überlegungen der Beigeladenen, Eingriffe in das Gäubahnviadukt zu vermeiden, zeigten lediglich technische Lösungen auf, die im Zeitpunkt der Planfeststellung im Jahr 2006 ebenso hätten umgesetzt werden können. Damit handele es sich um nachträglich bekannt gewordene, aber nicht nachträglich eingetretene Tatsachen. Die Umplanung der Gäubahnführung seien zwar eine Tatsachenänderung. Diese sei jedoch nicht entscheidungserheblich, da sie nicht den PFB zum Planabschnitt 1.5 betreffe. Die Abschnittsbildung könne hier auch nicht ausnahmsweise durchbrochen werden. Dem Vorhaben könne keine ungesicherte Finanzierung entgegengehalten werden, weil es in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden sei. Ein Prinzip der „unmittelbaren zeitlichen Folge“ gebe es nicht. Auch die mehrjährige Unterbrechung der Gäubahn stelle keine Tatsachenänderung dar. Der PFB zum Planabschnitt 1.5 regele keine Unterbrechungsdauer. Auch der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG sei nicht erfüllt. Die Beklagte verkenne nicht, dass die Einhaltung der Klimaschutzziele ein wichtiger Gemeinwohlbelang sei. Jedoch sei nicht ersichtlich, dass die vorübergehende Unterbrechung der Gäubahn die Klimaschutzziele gefährden könne. Zur alten Fassung des KSG habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass selbst, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des PFB die Zielverfehlung im Verkehrssektor festgestanden und kein schlüssiges Minderungskonzept vorgelegen hätte, dies nicht automatisch dazu führte, dass jedes Vorhaben im Verkehrsbereich gegen § 13 KSG verstoße. Bei der hier maßgeblichen Fassung des KSG vom 15. Juli 2024 führe ein einzelner Verstoß gegen die sektoralen Jahresemissionsmengen erst recht nicht zu einem Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass das Umsteigeerfordernis in Stuttgart-Vaihingen eine Komforteinbuße darstelle. Der vom Kläger beauftragte Gutachter räume selbst ein, dass differenzierte Datengrundlagen fehlten und die Aussagen auf einer Abschätzung beruhten. Die Annahmen des Gutachtens seien zudem teilweise fehlerhaft und die Folgerungen zumindest zweifelhaft. Auch in der Zeit, in der die S-Bahn zwischen Stuttgart-Vaihingen und Stuttgart Hauptbahnhof vorübergehend unterbrochen sein werde, bestünden mit zwei Linien der Stuttgarter Straßenbahnen direkte Verbindungen in die Stuttgarter Innenstadt. Da schon die Widerrufstatbestände nicht erfüllt seien, komme es auf eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null nicht an. Auch die Bescheidungsklage sei unbegründet.

22 Die mit Beschluss vom 23. Juli 2025 zum Verfahren Beigeladene beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Es fehle bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn es stehe ihr frei, von dem im vorliegend nicht angegriffenen PFB 1.1 festgestellten Recht zum Rückbau der für die Abwicklung des Eisenbahnverkehrs erforderlichen Anlagen und Einrichtungen des Kopfbahnhofs Gebrauch zu machen, sobald der neue Durchgangsbahnhof in Betrieb gegangen sei. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Ein Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG liege nicht vor. Es sei nach wie vor erforderlich, zur Anschwenkung der S-Bahn in den Gäubahn-Damm physisch in der Weise einzugreifen, dass auf diesem kein Eisenbahnverkehr mehr möglich sei. Die Böschungen zwischen der alten S-Bahn-Strecke und der Gäubahn-Strecke seien bereits im Bestand steiler als nach dem Regelquerschnitt der Beigeladenen gefordert. Hinzu komme, dass die neue Trassierung der von der Station Mittnachtstraße kommenden S-Bahn deutlich absinke. Beide Faktoren führten dazu, dass für den Bau der neuen S-Bahn-Strecke im Bereich der Anschwenkung eine breitere Böschung benötigt werde, die in wesentliche Teile des Gäubahn-Damms eingreife. Bei dem vom Kläger sog. „DB-internen Vermerk“ vom 28. Februar 2019, der als Entwurf gekennzeichnet sei, handele sich schon nicht um ein Papier der Beigeladenen. Im Übrigen wäre der Umstand, dass die Rampe zum Gäubahnviadukt möglicherweise auch erhalten werden könnte, ohne die Anschwenkung der S-Bahn wesentlich zu beeinträchtigen, keine nachträglich veränderte, sondern allenfalls eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache. Eine veränderte Tatsache ergebe sich auch nicht mit Blick auf den geplanten Pfaffensteigtunnel. Eine Konzeptänderung existiere ebenso wenig wie das vom Kläger angeführte „Prinzip der unmittelbar aufeinanderfolgenden Planfeststellungsabschnitte“. Es sei abwegig, dass im PFB 1.5 bereits die Gäubahnführung in Gestalt des früheren Planabschnitts 1.3a bzw. 1.3b planfestgestellt worden sei. An der Konzeption, die Gäubahn künftig über den Flughafen zu führen, habe sich nichts geändert. Der Pfaffensteigtunnel übernehme die Funktionen des früheren Planabschnitts 1.3b vollständig. Im Planfeststellungsverfahren zum Pfaffensteigtunnel sei eine den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG entsprechende Betrachtung der globalklimatischen Auswirkungen des Tunnelbauvorhabens vorgenommen worden. Jedenfalls fehle es an einer Gefährdung des öffentlichen Interesses. Bei gegen die Veränderung von Umständen besonders abgesicherten Planfeststellungsbeschlüssen seien insofern hohe Anforderungen zu stellen. Es gebe keine „Gäubahnunterbrechung“, sondern lediglich die Notwendigkeit, einmal mehr umzusteigen. Für den Zeitraum bis zur Fertigstellung des Pfaffensteigtunnels im Jahr 2032 habe sie ein Interimskonzept entwickelt, das aufgrund der attraktiven Umsteigemöglichkeiten in Stuttgart-Vaihingen in der Lage sei, die Gäubahnverkehre während des Unterbrechungszeitraums unabhängig von dessen Dauer sachgerecht zu bewältigen. Dies habe sie gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt anhand einer eisenbahnbetriebswissenschaftlichen Untersuchung nachgewiesen. Daher sei nicht mit einem relevanten Anstieg der Treibhausgas-Emissionen dadurch zu rechnen, dass die Gäubahnpassagiere auf das Auto umstiegen. Die Straßenverbindung aus Richtung Zürich, Singen und Horb nach Stuttgart sei besonders stauanfällig und in Stuttgart fielen in erheblicher Höhe Parkgebühren an. Die Schweizerische Bundesbahnen AG habe dem vom Kläger erweckten Eindruck, die Gäubahnunterbrechung schwäche die transeuropäische Verkehrsverbindung Zürich - Stuttgart, ausdrücklich widersprochen. Eine Aufrechterhaltung der Gäubahnführung in eine Art Rumpfkopfbahnhof wäre ihrerseits mit erheblichen Nachteilen verbunden, namentlich mit Aufwendungen für den Umbau und den Erhalt der veralteten Streckeninfrastruktur, mit Zusatzaufwand für die vom Land geplante Sanierung der Panoramabahn zwecks Realisierung des sog. „Nahverkehrs-Dreiecks“ und mit der Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten der Landeshauptstadt Stuttgart. Mit der zeitlichen Verzögerung habe sich bereits der bestandskräftige PFB zum Planabschnitt 1.3a befasst. Hierbei sei ihr - der Beigeladenen - zur Auflage gemacht worden, eine stabile Abwicklung der Gäubahnverkehre im Unterbrechungszeitraum nachzuweisen, was sie erbracht habe. Fehle es an einer Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, lägen schwere Nachteile für das Gemeinwohl im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG erst recht nicht vor. Für eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG kein Raum, nachdem schon der Tatbestand der Ermessensvorschrift des § 49 VwVfG nicht erfüllt sei. Hilfsweise hätte die Beklagte den Teilwiderruf ermessenfehlerfrei ablehnen dürfen.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor dem Eisenbahn-Bundesamt sowie die Unterlagen der Planfeststellungsverfahren zu den Planabschnitten 1.1, 1.3a und 1.5 des Projekts „Stuttgart 21“, die Gerichtsakten des vorangegangenen Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (8 K 6924/23), des zugehörigen Berufungszulassungsverfahrens (5 S 992/25) und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (5 S 385/25) vor dem erkennenden Gerichtshof sowie auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

26 A. Die Klage hat keinen Erfolg.

27 I. Sie ist zulässig.

28 1. Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Klage nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO zuständig, weil die Streitigkeit ein Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Strecke der öffentlichen Eisenbahn betrifft. Das Begehren ist auf teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Wege des Widerrufs gerichtet und weist damit einen unmittelbaren Bezug zu dem vorangegangenen Planfeststellungsverfahren und die genehmigungsrechtliche Bewältigung des Vorhabens auf (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.7.2018 - 5 S 2117/16 - juris Rn. 20; und Beschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 29).

29 2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

30 3. Der Kläger verfügt über die erforderliche Klagebefugnis.

31 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Voraussetzung ist, dass die Vereinigung geltend macht, dass die Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG müssen diese Rechtsvorschriften im Fall von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen oder deren Unterlassen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG umweltbezogen sein. Zudem muss durch die Entscheidung oder deren Unterlassen der satzungsgemäße Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sein.

32 Die Verbandsklagebefugnis des als Umweltvereinigung anerkannten Klägers (hierzu a)) ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 UmwRG. Der Kläger macht geltend, dass das Unterlassen des Teilwiderrufs des PFB zum Planabschnitt 1.5 umweltbezogenen Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (hierzu b)), und er durch das Unterlassen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist (hierzu c)).

33 a) Bei dem Kläger handelt es sich um eine anerkannte inländische Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG (vgl. https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/1/dokumente/anerkannte_umwelt-_und_naturschutzvereinigungen-7.pdf, letzter Aufruf 18.3.2026).

34 b) Der Kläger macht die Verletzung einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG durch den unterlassenen Teilwiderruf des PFB zum Planabschnitt 1.5 geltend.

35 aa) Bei der ablehnenden Entscheidung vom 25. April 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2025 handelt es sich um eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Der unterlassene teilweise Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses unterfällt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 UmwRG. Die Vorschrift erfasst Rechtsbehelfe gegen unterlassene Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der europäischen Union dienen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, stellt sich die begehrte nachträgliche (teilweise) Aufhebung einer Zulassungsentscheidung - hier eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, der seinerseits eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist - als stärkste Form einer Überwachung oder Aufsicht dar, die dem Anwendungsbereich des rechtsschutzfreundlich weit auszulegenden § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG unterfällt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2025 - 7 C 8.24 - juris Rn. 8; vom 6.10.2022 - 7 C 5.21 - juris Rn. 15; und vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - juris Rn. 16 ff.; Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 45).

36 bb) Es besteht die Möglichkeit, dass das Unterlassen des Teilwiderrufs des PFB zum Planabschnitt 1.5 durch die Beklagte gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt. Dabei reicht es aus, dass ein solcher Verstoß nach dem Vortrag der Umweltvereinigung möglich erscheint (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 108. EL, UmwRG § 2 Rn. 11). Die Möglichkeit bezieht sich allerdings nur auf den Rechtsverstoß, nicht auf die Umweltbezogenheit der Rechtsvorschrift, die sicher feststehen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 46).

37 Gemessen hieran hat der Kläger die Möglichkeit hinreichend dargelegt, dass das Unterlassen des Teilwiderrufs gegen eine umweltbezogene Rechtsvorschrift verstößt. § 49 VwVfG stellt seinerseits zwar keine umweltbezogene Rechtsvorschrift dar, da damit lediglich die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen an den Widerruf einer jeden Verwaltungsentscheidung gleich welchen Inhalts geregelt werden. Den allgemeinen Aufhebungsvorschriften - hier § 49 VwVfG - kann aber eine Scharnierfunktion für ihrerseits umweltbezogene Rechtsvorschriften zukommen. Dies setzt voraus, dass sich die Entscheidung über den Widerruf eines Verwaltungsakts gerade auf die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2025 - 7 C 8.24 - juris Rn. 25).

38 Bei § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019, zuletzt geändert durch Art. 1 Zweites ÄndG vom 15. Juli 2024, - im Weiteren: KSG - handelt es sich offensichtlich um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 48, LS 1). Danach haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Zweck des Gesetzes ist es nach dessen § 1, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Die nationalen Klimaschutzziele ergeben sich aus § 3 KSG. Die bundesklimaschutzrechtliche Berücksichtigungspflicht ist nicht nur bei Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses, sondern auch im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf zu berücksichtigen, welche dem weit zu verstehenden Begriff der Entscheidung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG unterfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 49). Denn § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG findet im Grundsatz überall dort Anwendung, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.10.2025 - 9 A 2.24 - juris Rn. 134). Daher ist der Berücksichtigungspflicht jedenfalls im Rahmen der in § 49 Abs. 2 VwVfG vorgesehenen Ermessensbetätigung Rechnung zu tragen. Das vom Kläger zudem angeführte Gebot bestmöglicher Berücksichtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26; im Weiteren: KlimaG BW) ist hingegen vorliegend schon nicht anwendbar. Denn dieses Landesgesetz verpflichtet der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entsprechend nicht die Beklagte, sondern die öffentliche Hand im Sinne jenes Gesetzes, welcher nach § 3 Abs. 3 KlimaG BW im Wesentlichen das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen des Privatrechts in deren Mehrheitsbesitz zuzurechnen sind.

39 Der Rügebefugnis des Klägers steht die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 6 KSG, wonach subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen durch oder aufgrund des Gesetzes nicht begründet werden, nicht entgegen. Zum einen setzt die sich auch auf Klimaschutzziele beziehende Verbandsklagebefugnis anerkannter Umweltvereinigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gerade nicht die Geltendmachung der Verletzung in eigenen Rechten voraus. Zum anderen sollte die Ausschlussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 6 KSG lediglich „deklaratorisch klarstellen“, dass die im Gesetz geregelten Jahresemissionsmengen keine einklagbaren Rechte oder Pflichten für Bürger oder Unternehmen begründen (vgl. BT-Drs. 19/14337, S. 28; BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 70; Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 50).

40 Vorliegend rügt der Kläger eine mögliche Verletzung von § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG noch ausreichend, auch wenn er sich auch im vorliegenden Klageverfahren vorrangig auf eine behauptete Verletzung von § 13 KSG durch die Beigeladene bezieht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 51); er bezieht nunmehr aber die - allein maßgebliche - Beklagte ausdrücklich in seine Rüge mit ein. Es erscheint auch nicht von vornherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Ablehnung des vom Kläger beantragten Teilwiderrufs § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG verletzt haben könnte. Denn sie hat die CO2-relevanten Auswirkungen der Gäubahnabbindung und die sich daraus für die Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ergebenden Folgen schon nicht im Einzelnen ermittelt und das Ermittlungsergebnis deshalb auch nicht im Rahmen ihrer Entscheidung berücksichtigt. Im Ausgangsbescheid gibt sie lediglich an, es sei wegen der hohen Stauanfälligkeit und Parkgebühren nicht offensichtlich, dass Betroffene auf den Pkw ausweichen würden. Da es sich hierbei um bloße Vermutungen handelt, besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG. Im Widerspruchsbescheid hat sie ergänzend lediglich das Widerspruchsvorbringen, wonach die Klimaschutzauswirkungen gerade der Umplanung hin zum Pfaffensteigtunnel zu berücksichtigten seien, abgelehnt, und die Auffassung vertreten, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG eine vergleichende Betrachtung mit anderen Vorhaben nicht verlange.

41 c) Der Kläger hat den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG entsprechend geltend gemacht, durch die im Haupt- und Hilfsantrag begehrte Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Diese Vorschrift knüpft die Zulässigkeit der Klage einer anerkannten Umweltvereinigung daran, dass die Vereinigung geltend macht, durch eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. Zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung - im Falle des Unterlassens der begehrten Entscheidung - muss ein Zusammenhang bestehen (vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 12; vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2025 - 7 C 8.24 - juris Rn. 10). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG kein Zusammenhang zwischen als verletzt gerügten umweltbezogenen Rechtsvorschriften und dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich geltend gemacht werden muss. Auf einen solchen Zusammenhang kommt es erst bei der Prüfung der Begründetheit des Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2025 - 7 C 8.24 - juris Rn. 16).

42 Gemessen hieran liegt der gebotene Zusammenhang zwischen der begehrten Entscheidung auf befristeten Teilwiderruf des PFB 1.5, hilfsweise Neubescheidung des diesbezüglichen Antrags, mit der der Kläger - unter Berufung auf Klimaschutzbelange - Ziele des Umweltschutzes verfolgt, und dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers vor. Der Kläger argumentiert, dass die im PFB 1.5 vorgesehene Abbindung der Gäubahn zur verstärkten Kfz-Nutzung führe, was eine Erhöhung der klimaschädlichen Treibhausgas-Emissionen zur Folge habe. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung des Klägers verfolgt der Verein den Zweck, „den Natur- und Umweltschutz sowie den umwelt- und gesundheitsrelevanten Verbraucherschutz, insbesondere durch Aufklärung und Beratung der Verbraucher, zu fördern“. In räumlicher Hinsicht ist der Wirkungsbereich des Klägers nicht beschränkt und erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

43 4. Dem Kläger kann auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden.

44 a) Der Senat hält zunächst an seiner im Beschluss vom 10. Juni 2025 vertretenen Auffassung fest, wonach die Frist des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 UmwRG für die Stellung des Antrags auf Teilwiderruf gewahrt ist und daher auch dem vorliegenden Klageverfahren nicht schon aus diesem Grund das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (5 S 385/25 - juris Rn. 56-59). Auf die Ausführungen in diesem Beschluss wird verwiesen.

45 b) Die Beigeladene macht ohne Erfolg geltend, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf den begehrten Teilwiderruf des PFB 1.5 auch deshalb, weil es ihr freistehe, von dem im - vorliegend nicht angegriffenen - PFB 1.1 erteilten Rückbaurecht hinsichtlich des Kopfbahnhofs Gebrauch zu machen, sobald der neue Durchgangsbahnhof in Betrieb genommen worden sei. Zwar ist es richtig, dass der Rückbau des Kopfbahnhofs im PFB 1.1 bestandskräftig festgestellt ist (vgl. PFB 1.1 vom 28.1.2005, S. 130 f. unter B.I.1.2 und S. 159 unter B.III.1.5.4; Erläuterungsbericht, Anlage 1 Teil III, S. 250 unter Nr. 6.6; Anlagen 4.1 bis 4.3, 4.11 Blatt 1 von 4 und Anlage 7.1.5.3; vgl. im Übrigen auch PFB zum Planabschnitt 1.3a, S. 295 unter B.4.14.11) und der Kläger eine Teilaufhebung des PFB zum Planabschnitt 1.1 nicht beantragt hat. Ist aber der Kopfbahnhof zurückgebaut, kann die Panoramastrecke (4860) zum alten Hauptbahnhof nicht mehr genutzt werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das vorliegende Verfahren für den Kläger ohne Nutzen ist. Angesichts der derzeitigen Ungewissheit zur Inbetriebnahme des neuen Durchgangsbahnhofs und Außerbetriebnahme des Kopfbahnhofs im Zusammenhang mit dem Großprojekt „Stuttgart 21“ wäre diese Annahme spekulativ.

46 Die letzten offiziellen Planungen der Beigeladenen gingen dahin, dass der Kopfbahnhof noch bis zur Eröffnung der verlängerten S-Bahn-Stammstrecke über die Station Mittnachtstraße im Sommer 2027 in Betrieb bleibt und die Gäubahn noch bis März 2027 über die Panoramabahn zum Kopfbahnhof geführt werden kann. Die Beigeladene hat die Inbetriebnahme des neuen Durchgangsbahnhofs im November 2025 auf bislang unbestimmte Zeit verschoben. Ein neuer Zeitplan soll erst im Sommer 2026 veröffentlicht werden. Nach den jüngsten, am 26. Februar 2026 veröffentlichten SWR-Recherchen könnte sich die Inbetriebnahme des neuen Tiefbahnhofs sogar bis 2030 hinziehen. Als Gründe für diese erhebliche Verzögerung des Gesamtprojekts wird primär das Thema Digitalisierung genannt, das gleichermaßen den neuen Tiefbahnhof wie auch die neue S-Bahn-Station Mittnachtstraße betrifft, welche ebenfalls mit ETCS (European Train Control System) ausgerüstet werden und keine parallele herkömmliche Leittechnik erhalten soll. Daneben wird allerdings auch von weiteren bautechnischen Ursachen für die sich abzeichnende Verzögerung beim Tiefbahnhof selbst berichtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen hierzu lediglich erklärt, die Anschwenkung der S-Bahn und damit die Unterbrechung der Gäubahn werde nicht mehr im Jahr 2027, sondern frühestens im Jahr 2028 erfolgen.

47 Auf der Basis dieser ungewissen Sachlage lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneinen. Denn entweder sind die (Teil-)Projekte Tiefbahnhof und S-Bahn dergestalt verknüpft, dass sich die Notwendigkeit der Abbindung der Gäubahn aufgrund der späteren Inbetriebnahme des Tiefbahnhofs um mehrere Jahre verschiebt. In diesem Fall besteht ein planfestgestelltes Recht zur Abbindung der Gäubahn aus dem PFB zum Planabschnitt 1.5, welches die Beigeladene theoretisch früher in Anspruch nehmen könnte. Oder aber die (Teil-)Projekte Tiefbahnhof und S-Bahn bleiben voneinander entkoppelt, da sich die Verzögerungsursache „Digitalisierung“, von der sowohl die Eröffnung des Tiefbahnhofs als auch der neuen S-Bahn-Strecke abhängen, möglicherweise zügiger ausräumen lässt als die weiteren, bautechnischen Verzögerungsursachen in Bezug auf den Tiefbahnhof. In diesem Fall droht eine frühere Abbindung der Gäubahn zwecks Herstellung der neuen S-Bahn-Anbindung (Bahnhof Mittnachtstraße - Stuttgart-Nord) aufgrund des PFB zum Planabschnitt 1.5. Da all dies im Bereich der Spekulation liegt, kann die Beigeladene nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dem Kläger fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

48 II. Die Klage ist zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sowohl hinsichtlich des Haupt- (hierzu 1.) als auch des Hilfsantrags (hierzu 2.) unbegründet.

49 1. Dem Hauptantrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zum befristeten Teilwiderruf des PFB 1.5 bleibt der Erfolg versagt.

50 Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist die Klage begründet, soweit das Unterlassen der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Da der PFB zum Planabschnitt 1.5 ein rechtmäßiger, die Vorhabenträgerin begünstigender Verwaltungsakt ist, kann ein Widerruf nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG erfolgen.

51 Der Kläger kann sein Begehren nicht auf einen Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 VwVfG stützen, und zwar weder auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG (hierzu a)) noch auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG (hierzu b)) noch auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG (hierzu c)). Fehlt es aber bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, scheidet auch die für den begehrten Verpflichtungsausspruch erforderliche Ermessensreduktion auf Null aus.

52 a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf befristeten Teilwiderruf des PFB zum Planabschnitt 1.5 des „Projekts Stuttgart 21“ nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG aufgrund der Nichtberücksichtigung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG im Planfeststellungsverfahren des Planabschnitts 1.5 im Jahr 2006.

53 aa) Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht hat und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Auch der Neuerlass einer Rechtsvorschrift stellt eine „geänderte“ Rechtsvorschrift im Sinne dieser Regelung dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.9.1998 - 4 S 2210/98 - juris Rn. 10). Unter Gebrauchmachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG ist das „Ins-Werk-Setzen“ des Verwaltungsakts durch eine Ausführungshandlung des Begünstigten in Bezug auf die durch den Verwaltungsakt eingeräumte Vergünstigung im Vertrauen auf dessen Bestand zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.1992 - 7 C 38.90 - juris Rn. 14 m. w. N.; Schoch in: Ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL, VwVfG § 49 Rn. 128; Suerbaum in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, NK-VwVfG, 3. Aufl., § 49 Rn. 106). Bei einem teilbaren Verwaltungsakt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG: „soweit“) löst allein ein Gebrauchmachen im Hinblick auf den konkreten, zum Widerruf stehenden Teil die Widerrufssperre aus (vgl. Bronnenmeyer, Der Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte, 1994, S. 154 f.).

54 bb) Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG nicht vor. Zwar stellt § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG eine geänderte Rechtsvorschrift im Sinne dieses Widerrufsgrunds dar, weil er erst am 18. Dezember 2019 und damit nach dem bestandskräftigen PFB zum Planabschnitt 1.5 vom 13. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Der begehrte Teilwiderruf scheidet jedoch aus, weil die Beigeladene den PFB zum Planabschnitt 1.5 in vertrauensschutzbegründendem Umfang ins Werk gesetzt hat. Sie hat vorgetragen, vom Planfeststellungbeschluss zum Planabschnitt 1.5 umfassend Gebrauch gemacht zu haben, indem alle Eisenbahnbetriebsanlagen, die Gegenstand des Planabschnitts 1.5 seien, im Rohbau nahezu vollständig und hinsichtlich der Ausbaugewerke weitgehend fertiggestellt worden seien, auch die neue S-Bahn-Station „Mittnachtstraße“, an die die bestehende S-Bahn „angeschwenkt“ werden solle. Dies wird vom Kläger nicht in Frage gestellt und wird durch die vom Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Luftbilder bestätigt, auf denen insbesondere die erfolgte Herstellung der von der Station Mittnachtstraße in Richtung Haltepunkt Stuttgart-Nord herangeführten neuen S-Bahn-Trasse einschließlich der neuen Eisenbahnüberführung über die Ehmannstraße zu sehen ist. Dass ein vollständiger Lückenschluss der Trassenführung noch aussteht, ist ohne Belang, da ein Gebrauchmachen nicht den Abschluss der Ausführungshandlung erfordert. Damit hat die Beigeladene gerade auch bereits denjenigen Teil des Verwaltungsakts, auf den sich das klägerische Widerrufsbegehren richtet, ins Werk gesetzt.

55 b) Dem Kläger steht ebenfalls kein Anspruch auf befristeten Teilwiderruf des PFB zum Planabschnitt 1.5 nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zu.

56 aa) Dies folgt bereits daraus, dass der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG in der vorliegenden Konstellation, in der die vermeintlichen Sachlagenänderungen allein aufgrund einer Rechtsänderung entscheidungsrelevant würden, der Begünstigte von der Vergünstigung indes bereits Gebrauch gemacht hat, hinter § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG zurücktritt.

57 (1) Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Bei systematischer und teleologischer Auslegung des § 49 Abs. 2 VwVfG ist der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG im Verhältnis zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG über den reinen Wortlaut hinaus einschränkend dahin auszulegen, dass ein Widerruf wegen nachträglich eingetretener Tatsachen nur dann in Betracht kommt, wenn sich die für die Beurteilung der Sachlagenänderung geltende Rechtslage nach Erlass des Verwaltungsaktes nicht ebenfalls maßgeblich geändert hat. Hat sich die maßgebliche Rechtslage nach Erlass des Verwaltungsakts insofern ebenfalls geändert, kommt ein Widerruf nur unter den strengeren Voraussetzungen von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG oder nach Maßgabe von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 4.7.2018 - 5 S 2117/16 - juris LS, Rn. 35 ff.). Denn für den Fall einer Änderung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen des Verwaltungsakts hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des Widerrufs an strengere Anforderungen geknüpft. Ein Widerruf ist in dieser Situation nur möglich, wenn der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht hat. Damit trägt diese Ermächtigungsgrundlage tatbestandlich dem Vertrauensschutz des Begünstigten Rechnung (ebenso wie - sekundär - mit dem in § 49 Abs. 6 VwVfG vorgesehenen Entschädigungsanspruch in den Fällen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.1992 - 7 C 38.90 - juris Rn. 15). Dieser besondere - tatbestandliche - Vertrauensschutz muss nach Sinn und Zweck auch berücksichtigt werden, wenn sich neben der Rechtslage auch die tatsächlichen Verhältnisse dergestalt geändert haben, dass diese nur aufgrund der geänderten Rechtslage eine rechtliche Durchschlagskraft entfalten. Denn § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG regelt die Widerrufsmöglichkeiten für den Fall der entscheidungserheblichen Rechtsänderung grundsätzlich abschließend (so auch OVG Berlin, Urteil vom 22.5.2003 - 6 B 17.03 - juris Rn. 30). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm („nur“), der Systematik differenzierter Tatbestände und wird durch die Gesetzentwurfsbegründung vom 18. Juli 1973 gestützt, wonach mit der Kodifizierung von Widerrufstatbeständen die bis dahin im Einzelnen noch umstrittenen Voraussetzungen der Widerrufbarkeit von Verwaltungsakten im Interesse der Rechtssicherheit gesetzlich festgelegt werden sollten (vgl. BT-Drs. 7/910, S. 73 zu § 45 Abs. 2 VwVfG a. F.). Dann aber ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG für den Fall der entscheidungserheblichen Rechtsänderung bei Hinzutreten einer Sachlagenänderung, deren Entscheidungserheblichkeit von ebendieser Rechtsänderung abhängt, die gegenüber § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG speziellere Vorschrift. Andernfalls würden die tatbestandlichen Vertrauensschutzanforderungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG unterlaufen werden.

58 Entgegen der klägerischen Auffassung ist diese Auslegung, die auf die klassischen Auslegungsmethoden zurückgreift und Analogieerwägungen erübrigt, dem Gericht eröffnet, weil der Normwortlaut insofern offen ist und sich Anhaltspunkte für einen etwa entgegenstehenden gesetzgeberischen Willen nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, ist die Entwurfsbegründung (BT-Drs. 7/910, S. 72 f.) vielmehr insofern unergiebig, als sie sich zu dem Zusammenspiel der beiden Widerrufstatbestände des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG nicht verhält. Die weitere Argumentation des Klägers, wonach der Gesetzgeber mit den einzelnen Widerrufstatbeständen des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der Schutzwürdigkeit des Begünstigten in gestufter Weise Rechnung getragen habe, stützt gerade das vorliegende Ergebnis: Der Kläger hat insofern ausgeführt, dass die Rechtslage - anders als die etwa vom Verhalten des Begünstigten beeinflusste Änderung der Sachlage - der politischen Einflussnahme ausgesetzt sei, woraus sich die einfachgesetzliche Rückwirkungssperre für den Fall des vertrauensbetätigenden Gebrauchmachens erkläre. Damit aber liegt auf der Hand, dass der tatbestandlich in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG für die Fälle der Rechtsänderung verankerte Vertrauensschutz durch eine auf dieser rechtlich lediglich aufsetzende Sachlagenänderung in dem Sinne, dass die Sachlagenänderung erst durch die Rechtsänderung erheblich wird, nicht überspielt werden darf. Schließlich liegt das vom Kläger abgelehnte generelle Vorrangverhältnis von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG gegenüber § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG mit der hier vertretenen Auffassung schon gar nicht vor: Kommt es für die normsystematische Verdrängung von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG durch § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG auf den Umstand an, dass die Sachlagenänderung ihre Entscheidungserheblichkeit nur durch die Rechtslagenänderung erfährt, so bleibt der Anwendungsbereich des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG im Übrigen unberührt. Deshalb kann es Fälle geben, in denen ein Widerruf aufgrund einer Rechtsänderung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG scheitert, weil von der Vergünstigung Gebrauch gemacht wurde, aber aufgrund einer Sachlagenänderung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG unabhängig hiervon möglich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Sachlagenänderung auf der Grundlage der beim Erlass des Verwaltungsakts geltenden Rechtslage zum Nichterlass des Verwaltungsakts berechtigt hätte, also nicht in ihrer Entscheidungserheblichkeit von der gegenüber dem Erlasszeitpunkt geänderten Rechtslage abhängig ist. In diesem Sinne versteht der Senat auch die einschlägige Kommentarliteratur (vgl. etwa Abel in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 70. Ed., § 49 Rn. 56; Baumeister in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl., § 49 Rn. 40; Kastner in: Fehling/Ders./Störmer, HK-Verwaltungsrecht, 5. Aufl., VwVfG § 49 Rn. 35; Pautsch in: Ders./Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl., § 49 Rn. 22; Sachs in: Stelkens/Bonk/Ders., VwVfG, 10. Aufl., § 49 Rn. 68; Suerbaum in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, NK-VwVfG, 3. Aufl., § 49 Rn. 90).

59 (2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall tritt § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG hinter § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG zurück, da die nach dem Vorbringen des Klägers nachträglich eingetretenen Tatsachen ihre Entscheidungserheblichkeit erst durch die nachträglich eingeführte Rechtsvorschrift erhalten, die Beigeladene jedoch von der Vergünstigung bereits Gebrauch gemacht hat. Konnte dem Berücksichtigungsgebot nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG hinsichtlich der im PFB zum Planabschnitt 1.5 vom 13. Oktober 2006 festgestellten Gäubahn-Unterbrechung ursprünglich noch gar nicht entsprochen werden, weil das Bundes-Klimaschutzgesetz erst im Jahr 2019 in Kraft getreten ist, scheidet ein Widerruf wegen einer möglicherweise gegebenen und zugleich klimaschutzrelevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse aus. Denn die Beigeladene hat von dem Planfeststellungsbeschluss bereits Gebrauch gemacht. Ein Teilwiderruf des PFB zum Planabschnitt 1.5 wegen vermeintlicher klimaschutzrelevanter Tatsachenänderungen liefe in dieser Konstellation dem in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG geregelten Vertrauensschutz zuwider. Die Beigeladene ist insofern in ihrem betätigten Vertrauen geschützt.

60 Zwar bot bereits die in Art. 20a GG verankerte Staatszielbestimmung die verfassungsrechtlich legitimierte Möglichkeit, im Rahmen der bei Erlass des PFB zum Planabschnitt 1.5 im Jahr 2006 zu treffenden Abwägungsentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und damit insbesondere auch das darin enthaltene Klimaschutzgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 - juris Rn. 198) zu berücksichtigen. Bereits der Wortlaut des Art. 20a GG („Der Staat schützt […] die natürlichen Lebensgrundlagen […] durch die Gesetzgebung […].“) weist jedoch auf die besondere Bedeutung der Gesetzgebung hin, der hier eine Konkretisierungsprärogative zukommt (vgl. BVerfG, ebd. Rn. 205). Die Staatszielbestimmung erreichte daher nicht das Schutzniveau und die Regelungstiefe des Bundes-Klimaschutzgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 4.7.2018 - 5 S 2117/16 - juris Rn. 42 zu einer vergleichbaren Konstellation). Erst mit Inkrafttreten des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG vom 12. Dezember 2019 verdichtete sie sich zu einer einfachgesetzlich verbindlich vorgegebenen Berücksichtigungspflicht. Auf diese zielt der Kläger aber maßgeblich ab, indem er argumentiert, der begehrte Teilwiderruf diene der nachträglichen Einhaltung des Umweltrechts, weil sich die Konzeptänderungen mit Blick den Pfaffensteigtunnel und die provisorischen S-Bahngleise gemessen an § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG als rechtswidrig darstellten.

61 Der Senat weist im Übrigen klarstellend darauf hin, dass die vorliegende Konstellation ein bloßes Übergangsphänomen darstellt: Bei Planfeststellungsbeschlüssen und anderen Entscheidungen mit behördlichen Abwägungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräumen, die nach Inkrafttreten des KSG am 18. Dezember 2019 erlassen werden bzw. ergehen, ist der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen, deren Entscheidungserheblichkeit aus dieser Rechtsänderung abgeleitet wird, ohne Einschränkungen anwendbar. Die klägerische Argumentation würde daher möglicherweise durchgreifen, wenn der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2020 oder später datieren würde. Dem entspricht, dass die Beigeladene und die Beklagte im Rahmen der Planfeststellung des Pfaffensteigtunnels auf die Klimaauswirkungen jenes Vorhabens eingehen.

62 Schließlich folgt im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gebots der rechtschutzfreundlichen Auslegung interpretationsfähiger Vorschriften kein anderes Ergebnis. Demnach sind Vorschriften rechtsschutzfreundlich auszulegen, wenn es um den Zugang von Umweltvereinigungen zur gerichtlichen Überprüfung von umweltrechtsbezogenen Entscheidungen geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - juris Rn. 18). Wie im Rahmen der Klagebefugnis ausgeführt, folgt aus diesem Gebot namentlich, den Begriff der Aufsichtsmaßnahme (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG) auf Rücknahme- und Widerrufsentscheidungen zu erstrecken (vgl. BVerwG, ebd.). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Frage des Zugangs, sondern um die Entscheidung in der Sache. Das Gebot rechtschutzfreundlicher Auslegung vermag insofern nicht, gesetzliche Vorgaben des allgemeinen Verwaltungsrechts zu überspielen. So ist etwa anerkannt, dass der Anspruch auf Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses nicht weitergehen kann als der Aufhebungsanspruch bei fristgerechter Anfechtung; der in § 75 Abs. 1a VwVfG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Planerhaltung begrenzt auch die Reichweite eines Rücknahmeverlangens (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - juris Rn. 25). Entsprechend vermag das Gebot rechtschutzfreundlicher Auslegung auch nicht, die gesetzliche Systematik der Widerrufsgründe des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG zu überspielen. Eine etwa pauschale „Aufladung“ der allgemeinen Aufhebungsvorschriften mit umweltbezogenen Gehalten ist nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2025 - 7 C 8.24 - juris Rn. 25 zu §§ 48, 49 VwVfG; unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 8.11.2022 - 7 C 7.21 - juris Rn. 27 ff. zu § 13 BImSchG).

63 bb) Unabhängig davon liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufsgrunds des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nicht vor. Es fehlt bereits an der Voraussetzung des gesetzlichen Tatbestands, wonach die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Auf die weitere Tatbestandsvoraussetzung, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, kommt es damit vorliegend nicht mehr an.

64 (1) Nicht zu folgen ist dem Kläger, soweit er in einem veränderten Bauablauf im Bereich des Gäubahndamms eine nachträglich eingetretene Tatsache erblickt, auf Grund derer das Eisenbahn-Bundesamt berechtigt wäre, den PFB zum Planabschnitt 1.5 nicht zu erlassen.

65 (a) Es fehlt insofern bereits an einer nachträglich eingetretenen Tatsache im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Der Umstand, dass die Beigeladene zunächst den Bau provisorischer S-Bahn-Gleise und erst später die endgültige Anschwenkung der neuen auf die alte S-Bahn-Trasse zwischen der neuen Haltestelle Mittnachtstraße und der Haltestelle Stuttgart-Nord beabsichtigte, nunmehr jedoch zwecks Schonung des bauzeitlichen S-Bahn-Verkehrs ohne das Provisorium auskommt, kann schon deswegen keine Sachlagenänderung darstellen, weil beide Bauzustände selbst Gegenstand der Planfeststellung sind. Ein und dieselbe Sachlage - hier die endgültige S-Bahn-Führung - kann jedoch nicht zugleich im Verwaltungsakt festgestellt und nachträglich eingetreten sein.

66 Die Planfeststellung im PFB zum Planabschnitt 1.5 zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass ausnahmsweise nicht nur der endgültige bauliche Zustand, sondern zudem ein Bauprovisorium zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht wurde. Dies war erforderlich, da bereits das Bauprovisorium in den Bestand hätte eingreifen müssen. Deshalb genügte es nicht, den endgültigen Bauzustand planfestzustellen und den Bauablauf der nachgeordneten Ausführungsplanung der Beigeladenen zu überlassen, vielmehr musste bereits das Bauprovisorium selbst nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG planfestgestellt werden. Trotzdem ist der angestrebte endgültige bauliche Zustand, bei dem die neue auf die alte S-Bahn-Trasse zwischen der Brücke Ehmannstraße und dem Gäubahnviadukt im Bereich Stuttgart-Nord „angeschwenkt“ sein wird, bereits Gegenstand der vorliegenden Planfeststellung zum Planabschnitt 1.5. Wäre dies anders, hätte sich nach Herstellung des Bauprovisoriums eine Planänderung zur Feststellung des endgültigen Zustands anschließen müssen. Dies war jedoch von Anfang an nicht geplant. Für eine solche Sichtweise ergeben sich weder aus dem PFB zum Planabschnitt 1.5 noch aus den weiteren Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren irgendwelche Anhaltspunkte. Dies hat auch der Kläger nicht behauptet.

67 Die Tatsache, dass der endgültige Bauzustand im PFB zum Planabschnitt 1.5 bereits planfestgestellt ist, zeigt sich in dem maßgeblichen Lageplan (Anlage 4.3 Blatt 1 von 4 zum PFB 1.5), wo die sog. Anschwenkung dargestellt ist. Dabei ist die neue S-Bahn-Trasse (Strecke 4805) in Rot eingezeichnet und sind die abzubrechende alte S-Bahn-Trasse (Strecke 4801) sowie die abzubrechende Gäubahn-Trasse (Strecke 4860) jeweils in Gelb mit „x“ gekennzeichnet. Die neue S-Bahn-Trasse (4805) „verschmilzt“ danach im Bereich zwischen der neuen Station Mittnachtstraße und der Haltestelle Stuttgart-Nord, etwa bei km 2,4+50, mit der alten S-Bahn-Trasse (4801).

68 Darüber hinaus heißt es im PFB zum Planabschnitt 1.5, S. 155 unter Nr. (2) zur „S-Bahn-Anbindung Bahnhof Mittnachtstraße - Stuttgart-Nord“:

69 „Nördlich des Bahnhofs Mittnachtstraße verzweigt sich die Trasse in einen zweigleisigen Tunnel nach Stuttgart-Nord sowie in zwei eingleisige Tunnel nach Bad Cannstatt (s.u.).

70 Die S-Bahn Anbindung in Richtung Stuttgart-Nord verläuft im Bereich der Haltestelle des Bahnhofs Mittnachtstraße in Troglage und wird dann weiter in Dammlage geführt. Sie überquert auf einer neu zu errichtenden Brücke die Ehmannstraße und schließt nach der Unterquerung des bestehenden Gäubahnviadukts etwa nördlich der bestehenden Eisenbahnbrücke über die Nordbahnhofstraße an den Bestand an.“

71 Diese textliche Feststellung bezieht sich auf den endgültigen Bauzustand, bei dem entsprechend der vorbezeichneten Anlage 4.3 Blatt 1 von 4 eine Unterquerung des Gäubahnviadukts erfolgt, wohingegen im Rahmen des Bauprovisoriums die temporäre Mitbenutzung der Gäubahntrasse als provisorische S-Bahntrasse vorgesehen ist (vgl. PFB 1.5, S. 268).

72 Dass der endgültige Bauzustand bereits Planinhalt ist, bestätigen auch die übrigen Unterlagen. Insofern geht aus der informatorischen Anlage 14.1 - „Baudurchführung und Verkehrsumlegungen während der Bauzeit“ hervor, dass das planfestgestellte und seinerseits mehrgliedrige - in sechs Bauphasen unterteilte - Bauprovisorium in seinem letzten Ausführungsschritt in den endgültigen Bauzustand mündet (S. 19 unter Nr. 14.1.2.3.5): Demnach erfolgt mit den Phasen 5 und 6 die „Anbindung der S-Bahntrasse Stg Nord - Stg-Mittnachtstraße in beiden Richtungen zwischen der Brücke über die Ehmannstraße und dem Gäubahnviadukt im Bereich der alten S-Bahn-Trassen“ und schließlich der „Stufenweise Umschluß von der temporären S-Bahn-Trasse zwischen Stuttgart Hbf (tief) - Stg Nord auf die neue Trasse Stuttgart Hbf (tief) - Stg-Mittnachtstraße - Stg Nord zwischen Gäubahnviadukt und Stg Nord“. Abgesehen davon, dass die Anlage 14.1 lediglich informatorischer Natur ist, gibt sie der Beigeladenen keine Reihenfolge der Realisierung vor. Es steht dieser vielmehr nach Maßgabe des § 18c Nr. 1 AEG frei, vom planfestgestellten Recht Gebrauch zu machen.

73 Daher stellt es eine verkürzte Wiedergabe des wesentlichen Planinhalts zum Planabschnitt 1.5 dar, wenn der Kläger demgegenüber meint, die Abbindung der Gäubahn sei nur deshalb planfestgestellt worden, da dies für die provisorische Verlegung der S-Bahngleise während der Bauzeit erforderlich gewesen sei. Tatsächlich dient die Abbindung der Gäubahn vielmehr in erster Linie dem planfestgestellten endgültigen Bauzustand. Dieses Ergebnis wird auch durch das Verkehrskonzept von Stuttgart 21 bestätigt, das für die Gäubahntrasse von Stuttgart-Hauptbahnhof bis Stuttgart-Vaihingen keinen Eisenbahnverkehr mehr vorsieht (vgl. PFB 1.5, S. 268). Indem die Beigeladene somit gleich den planfestgestellten endgültigen Bauzustand herstellt, setzt sie den Planinhalt selbst um und nicht eine nachträglich veränderte Planvariante.

74 (b) Aber selbst, wenn man in der sich im Rahmen des Planinhalts haltenden Veränderung des Bauablaufs eine nachträglich eingetretene Tatsache erblickte, so fehlte es dieser jedenfalls an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit für den Erlass des PFB zum Planabschnitt 1.5, soweit dieser die Abbindung der Gäubahn planfeststellt.

75 Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt unter anderem nur dann widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Es muss sich dabei um Tatsachen handeln, die die Behörde dazu berechtigen würden, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, weil entweder die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorgelegen oder sich die für die Ermessens- oder Beurteilungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte geändert haben (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ders., VwVfG, 25. Aufl., § 49 Rn. 47). Bei dieser hypothetischen Kausalitätserwägung handelt es sich entgegen den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung um ein Tatbestandsmerkmal. Es ist zu unterscheiden von der Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf.

76 (aa) An der Entscheidungserheblichkeit des veränderten Bauablaufs fehlt es zunächst mit Blick auf die vom Kläger befürchteten klimabezogenen Auswirkungen der Abbindung der Gäubahn. Denn insofern ergeben sich keine nachteiligen, sondern vielmehr, jedenfalls in geringem Umfang, sogar günstige Veränderungen.

77 Dem liegt zugrunde, dass die maßgeblichen Tatsachen nicht unabhängig von dem in Rede stehenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG bestimmt werden können. Denn der Zweck der Norm liegt darin, einen Widerruf nur zur Wahrung jener öffentlichen Interessen zu ermöglichen, die gerade durch die neu eingetretenen Tatsachen gefährdet werden (vgl. Bronnenmeyer, Der Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte, 1994, S. 136). Insofern ist anerkannt, dass aus der weiteren Tatbestandsvoraussetzung („wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde“) folgt, dass die Gefährdung des öffentlichen Interesses in einem Zusammenhang mit der Änderung der Tatsachen stehen (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Ders., VwVfG, 10. Aufl., § 49 Rn. 71) und der Widerruf zu ihrer Beseitigung geeignet und erforderlich sein muss (vgl. ebd. Rn. 70). Als entscheidungserhebliche Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG kommen daher nur solche Tatsachen in Betracht, die sich auf die in Rede stehenden öffentlichen Interessen nachteilig auswirken können.

78 Schon hieran fehlt es vorliegend. Nach der klägerischen Argumentation führt die Abbindung der Gäubahn vom Hauptbahnhof Stuttgart zu klimaschädlichen Auswirkungen, weil aufgrund des zeitweiligen Fehlens einer Direktanbindung an den Hauptbahnhof ein relevanter Teil der Gäubahn-Reisenden auf den in stärkerem Maße klimaschädliche Treibhausgase emittierenden motorisierten Individualverkehr umsteigt. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es durch die unmittelbare Herstellung des endgültigen Bauzustands zu einer früheren Abbindung der Gäubahn vom Stuttgarter Hauptbahnhof käme, mit der Folge, dass sich die befürchteten negativen Klimafolgen bereits zu einem früheren Zeitpunkt und damit insgesamt für einen längeren Zeitraum einstellen könnten. Vielmehr ist sogar das Gegenteil der Fall: Das in sechs Bauphasen herzustellende Bauprovisorium wäre gegenüber der unmittelbaren Herstellung der endgültigen Anschwenkung aufwändiger gewesen und hätte daher zusätzliche Zeit in Anspruch genommen. Dabei wäre die Abbindung der Gäubahn im Rahmen der Provisoriumslösung bereits während der ersten Bauphase erfolgt. Für die „Phase 1: Herstellung der temporären Trasse zwischen der Brücke über die Ehmannstraße und Stg Nord (Nordbahnhof)“ waren die ersten beiden Bauschritte wie folgt vorgesehen (vgl. Nr. 14.1.2.3.5 der Anlage 14.1 zum PFB 1.5, S. 17, erster und zweiter Aufzählungspunkt):

79 · „Im Dammbereich der stillgelegten Gäubahn wird das Baufeld freigemacht.“

80 · „Der Bahndamm der Gäubahn zwischen Brücke Ehmannstraße und Hp Stuttgart Nord wird abgetragen.“

81 Fällt damit die vom Kläger befürchtete Gefährdung des öffentlichen Interesses, die er mit der Abbindung der Gäubahn verknüpft, sogar geringer aus, weil sie später erfolgt, so kann der (unterstellten) Veränderung der Tatsache „Bauablauf“ keine Entscheidungserheblichkeit beigemessen werden. Das Eisenbahn-Bundesamt wäre (bei unterstellter Anwendbarkeit des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG) nicht „aus diesem Grund“ berechtigt gewesen, den PFB zum Planabschnitt 1.5, soweit er die Abbindung der Gäubahn planfeststellt, nicht zu erlassen. Vielmehr wäre dieser insoweit erst recht zu erlassen gewesen, weil sich die (unterstellten) klimaschädlichen Auswirkungen gegenüber der aufwändigeren Bauausführung mit Gleisprovisorien sogar reduzieren.

82 (bb) Unabhängig davon fehlt es dem Umstand, dass keine provisorischen S-Bahn-Gleise mehr gebaut werden sollen, auch deshalb an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit für den Erlass des PFB zum Planabschnitt 1.5 in Bezug auf die Abbindung der Gäubahn, weil der notwendige Eingriff in den Bahndamm der Gäubahntrasse einschließlich des Abbruchs der dortigen Stützmauer davon unberührt bleibt.

83 (aaa) Insofern hat der Senat im Beschluss vom 10. Juni 2025 (5 S 385/25 - juris Rn. 75 ff., 94 ff.) im Wesentlichen festgestellt: Der Eingriff in den Bahndamm der Gäubahntrasse ist notwendig, um die endgültigen S-Bahn-Gleise herzustellen. Denn im Verhältnis zu den Bestandsgleisen sinkt die neue Trassierung um ca. 2,8 m ab. Die im Bestand vorhandenen Böschungen sind bereits steiler als gefordert. Aufgrund dieser beiden Faktoren wird eine breitere Böschung benötigt. Diese Verbreiterung greift in den Bahndamm ein. Um die neue Böschung herstellen zu können, müssen zugleich zum einen die S-Bahn-Schienen (km 2,3+30 bis km 2,5+40) und zum anderen die Gäubahntrasse (km 2,3+30 bis km 2,4+50) zurückgebaut werden. Im Bereich des Streckenabschnitts der S-Bahn km 2,4+00 bis km 2,4+50 befindet sich zur Gäubahntrasse hin eine Stützmauer, die abgetragen werden muss, um das Planum der neuen S-Bahn-Führung herstellen zu können. Die Notwendigkeit des Eingriffs in den Bahndamm für die Herstellung der endgültigen S-Bahn-Gleise spiegelt sich auch hinreichend im PFB 1.5 wider (Rn. 96). Denn die Erläuterungen Teil III verweisen insofern auch darauf, dass „die Bahndämme der bestehenden S-Bahn […], im Anschluß an den Gäubahn-Viadukt in Richtung Hauptbahnhof, beim Bau der neuen S-Bahn-Strecke aufgrund der unterschiedlichen Gradienten angeschnitten“ werden. Dass der Eingriff in den Gäubahndamm sowohl für die Errichtung der provisorischen S-Bahn-Gleise als auch der zukünftigen dauerhaften S-Bahntrasse notwendig ist, bestätigt auch die Anlage 14.1, die zwar ebenfalls auf die provisorischen S-Bahn-Gleise verweist, zugleich aber feststellt, dass „der bestehende Bahndamm […] für die neue zweigleisige S-Bahn-Trasse von und nach Stg-Feuerbach bis auf die geplante Höhe im notwendigen Umfang abgetragen“ wird. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg das „Alternativenpapier“ der DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH vom 28.2.2019 entgegenhalten (Rn. 97 f.). Zwar legt dieses Papier nahe, dass in bautechnischer Hinsicht eine Alternative zum Teilabtrag des Gäubahndamms bestehen könnte. Es handelt sich dabei jedoch um keine neue bautechnische Maßnahme, sondern lediglich eine denkbare alternative Bauausführung, die auch schon im Jahr 2006 hätte planfestgestellt werden können. Nachträglich nur bekannt gewordene, aber nicht neu eingetretene Tatsachen rechtfertigen einen Widerruf jedoch nicht. Der tatsächliche Wegfall der provisorischen S-Bahn-Strecke führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Papier prüft gerade eine Alternative für die provisorischen S-Bahn-Gleise und nicht die endgültige Trasse der S-Bahn. Es betrifft damit von vorneherein nicht die Notwendigkeit des Abtrags des Bahndamms für die endgültige Trassenführung.

84 An diesen Erwägungen hält der Senat nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung anhand von Luftbildern und Querprofilen des Gäubahndamms nahe Stuttgart-Nord sowie Auszügen aus den Planunterlagen zum Planabschnitt 1.5 fest und führt zu dem in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Verhältnis von Planinhalt und Ausführungsplanung (hierzu (bbb)) und dem übrigen Vorbringen des Klägers (hierzu (ccc)) wie folgt ergänzend aus.

85 (bbb) Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 AEG sind Eisenbahnen verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG wird das Bundesverkehrsministerium ermächtigt, zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen. Hiervon hat es mit Erlass der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (im Weiteren: EBO) Gebrauch gemacht: Nach der sog. Generalklausel des § 2 Abs. 1 EBO (vgl. von Lüpke/Zwanziger in: Dies., EBO, 7. Aufl., § 2 Rn. 1) müssen Bahnanlagen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Nach § 2 Abs. 2 EBO darf von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist. Mit dem Verweis des § 2 Abs. 1 Satz 2 EBO auf technische Regelwerke kommt den DB-eigenen Richtlinien rechtliche Bedeutung zu: Ihre Beachtung entlastet von dem ansonsten bestehenden Erfordernis des Sicherheitsnachweises in jedem Einzelfall (vgl. § 2 Abs. 2 EBO). Zur vorliegend in Rede stehenden baulichen Gestaltung von Bahnanlagen enthält die EBO in § 9 i. V. m. Anlage 1 lediglich lückenhafte Vorschriften zum sog. Regellichtraum. Diese werden hier - nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EBO zulässigerweise - durch die von der Beigeladenen zitierte und auszugsweise vorgelegte Richtlinie 800.0130 ergänzt (vgl. Dünnbier in: von Lüpke/Zwanziger, EBO, 7. Aufl., § 9 Rn. 15).

86 Vor diesem Hintergrund beruft sich die Beigeladene vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den „Regelquerschnitt gemäß Ril 800.0130A09, Bild 27“, um ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum sicheren Bau von Eisenbahninfrastruktur nachzukommen. Sie hält sich hierbei im Rahmen der ihr durch die EBO zugewiesenen Ausführungsspielräume. Dem Kläger ist insofern entgegenzuhalten, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer den Anforderungen des sicheren Bauens genügenden Ausführungsplanung gerade nicht verpflichtet ist, Lösungen außerhalb der einschlägigen anerkannten Regeln der Technik zu suchen. Vielmehr steht es ihr grundsätzlich frei, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten und sich hierdurch vom ansonsten bestehenden Erfordernis des Sicherheitsnachweises in jedem Einzelfall (vgl. § 2 Abs. 2 EBO) zu entlasten.

87 Die Beigeladene verstößt damit vorliegend auch nicht gegen Planinhalte, da der Abtrag des bestehenden Bahndamms einschließlich des Abbruchs der dortigen Stützmauer im Rahmen des endgültigen Bauzustands planfestgestellt ist. Über die bereits im Beschluss vom 10. Juni 2025 angeführten Gesichtspunkte hinaus ergibt sich die Notwendigkeit des Eingriffs in den Bahndamm für die Herstellung der endgültigen S-Bahn-Gleise aus dem PFB zum Planabschnitt 1.5 auch deshalb, weil in dem Bauwerksverzeichnis, Anlage 3 zur lfd. Nr. 5.2201 der „Einschnitt in den bestehenden Bahndamm“ und der „Teilabtrag des Bahndamms“ zur Herstellung der neuen S-Bahn-Trasse (Strecke 4805) vorgesehen sind.

88 Ohne Erfolg hat der Kläger dem in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, die abzubrechende Stützmauer sei im Bauwerksquerschnitt in Anlage 7.3.1 Blatt 2 von 3 als „Bestand“ bezeichnet. Denn vor dem Hintergrund, dass in dieser Anlage insgesamt keine Markierungen für abzubrechende Einrichtungen eingetragen sind, stellt dies ersichtlich lediglich eine nachrichtliche Eintragung dar. Dem entspricht, dass auch die bisherige Geländeoberkante lediglich nachrichtlich eingetragen ist. Dies folgt daraus, dass das Gelände zur Herstellung des tiefer gelegenen Planums für die Gleisachsen 311 und 312 der neuen S-Bahn-Trasse abzutragen ist.

89 Auf die in der Anlage 7.3.1 Blatt 2 von 3 nach den Angaben der Beigeladenen regelwidrig planfeststellte Lage von Kabelkanal und Entwässerungsschächten der Gleislängsentwässerung (in der Erwiderung gekennzeichnet als „Wolke“) kommt es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an. Das Bestehen und das Lösen eines Konflikts zwischen Kabelkanal und Entwässerungsschächten verlangt nicht zwingend die Unterbrechung der Gäubahnstrecke. Vielmehr ist es der Beigeladenen insoweit unbenommen, entweder eine diesbezügliche Planänderung zu beantragen oder aber eine plankonforme Lösung des dargestellten Konflikts zu suchen. Soweit diese außerhalb der in der Richtlinie 800.0130A09 zum Ausdruck kommenden anerkannten Regeln der Technik läge, hätte sie nach § 2 Abs. 2 EBO den erforderlichen Sicherheitsnachweis im Einzelfall zu führen.

90 (ccc) Auch das weitere Vorbringen des Klägers führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Er wiederholt im vorliegenden Klageverfahren im Wesentlichen seine Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit denen sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. Juni 2025 (5 S 385/25) auseinandergesetzt hat. Zwar gibt er im vorliegenden Klageverfahren auch Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 10. Juni 2025 wieder. Auf dieser Grundlage meint er, es bleibe „festzuhalten, dass die Abbindung der Gäubahn deshalb planfestgestellt wurde, da dies für die provisorische Verlegung der S-Bahngleise während der Bauzeit der S-Bahn-Anbindung Stuttgart Nord als erforderlich erachtet wurde“. Dass dies in der Sache nicht zutrifft, sondern die Abbindung der Gäubahn vielmehr gerade auch für den endgültigen Bauzustand planfestgestellt worden ist, wurde soeben dargelegt (s.o., A.II.1.b)bb)(1)).

91 Im Weiteren meint der Kläger, aufgrund des Umstands, dass die S-Bahn-Gleise durch die Verschwenkung von der Gäubahn „abgerückt“ würden, sei ein Eingriff in den Bahndamm und in die vorhandene Stützmauer nicht notwendig. Diese Behauptung trifft nicht zu. Denn damit wird der Seitenverlauf der neuen S-Bahn-Trasse nicht korrekt dargestellt und ausgeblendet, dass nicht etwa ein möglicherweise konfliktvermeidendes Abrücken über den gesamten maßgeblichen Streckenverlauf zwischen Brücke Ehmannstraße und Gäubahnviadukt/Überwerfungsbauwerk geplant ist. Die Anschwenkung zweier Trassen geht notwendigerweise mit einer zunehmenden Abstandsverringerung bis auf Null einher. Die seitliche Annäherung bis auf Null ist aus dem maßgeblichen Lageplan, Anlage 4.3 Blatt 1 von 4 zum PFB 1.5 ersichtlich, mit dem im Bereich zwischen Brücke Ehmannstraße und Gäubahnviadukt die Anschwenkung der neuen S-Bahn-Trasse (Strecke 4805) auf die alte S-Bahn-Trasse (Strecke 4801) planfestgestellt ist. Zur „Verschmelzung“ der neuen mit der alten Trasse kommt es danach etwas nördlich des Endes der abzubrechenden Stützmauer im Bereich von ungefähr km 2,4+50. Genau in diesem Bereich ist der Abstand zur Gäubahntrasse (im Lageplan gelb mit „x“ gekennzeichnet) aber bereits besonders gering, wie auch die Existenz der dortigen Stützmauer im Bestand belegt. Dies veranschaulicht zudem das von Dr.-Ing. J. graphisch nachbearbeitete Foto, das in der Klagebegründung vom 23. September 2025 enthalten ist (dort S. 31). In der Behauptung des Klägers wird zudem der Höhenverlauf der neuen S-Bahn-Trasse unterschätzt. Der Höhenunterschied zwischen der südlich noch erheblich - auf Höhe der Brücke Ehmannstraße etwa 2,8 m - tiefer liegenden neuen und der bis zum „Verschmelzungspunkt“ höheren alten S-Bahn-Trasse ist aber einer von zwei maßgeblichen Faktoren dafür, dass den Eingriff in den Gäubahndamm notwendig ist. Denn durch diesen Höhenunterschied verschärft sich das Problem der bereits jetzt entgegen der Richtlinie 800.0130 zu steilen Gäubahnböschung. Zur Höhenlage der anzuschwenkenden neuen S-Bahn-Gleise verhält sich der Kläger nur insoweit, als er angibt, auf welchen ungefähren Abschnitten welche Trassenneigungen vorgesehen sind. Den Übersichtshöhenplänen zu den maßgeblichen Gleisachsen der neuen S-Bahntrasse (etwa zur Gleisachse 312: Anl. 2.7.3 Blatt 1 zum PFB 1.5) und den Höhenplänen (etwa zur Gleisachse 312: Anl. 5.3.1 Blatt 1 von 2 zum PFB 1.5) ist insofern zwar zu entnehmen, dass der überwiegende Teil des notwendigen Höhenanstiegs der neuen zur alten Trasse von Süden aus kommend auf Höhe der Brücke Ehmannstraße bereits bewältigt ist: Zunächst, nach Verlassen der neuen Station Mittnachtstraße einschließlich des Brückenabschnitts Ehmannstraße, beträgt die Steigung überwiegend etwa 38 ‰, im weiteren Verlauf, etwa ab km -2,4, hingegen nur, aber immerhin noch etwa 11 ‰. Jedoch ist damit der notwendige Höhenausgleich bis auf Höhe der in Rede stehenden Stützmauer gerade noch nicht in Gänze abgeschlossen. Dies hat die Erörterung in der mündlichen Verhandlung anhand der genannten Planunterlagen, in die der Verlauf der bisherigen Geländeoberkante eingezeichnet ist, bestätigt. Das Vorbringen der Beigeladenen, dass die bereits heute richtlinienwidrig zu steile Gäubahnböschung durch diesen Höhenunterschied noch steiler würde, erweist sich damit anhand der Planunterlagen als stichhaltig.

92 Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine weder vollständig vorgelegte noch näher bestimmte DB-eigene „Studie“ beruft und sich damit auf das sog. „Alternativenpapier“ vom 28. Februar 2019 und die darin zitierte „Machbarkeitsuntersuchung“ beziehen sollte, setzt er sich nicht mit den diesbezüglichen Argumenten des Senats im Beschluss vom 10. Juni 2025 (5 S 385/25 - juris Rn. 97 f.) auseinander, an denen der Senat deshalb im vorliegenden Verfahren festhält. Soweit der Kläger zu diesem inhaltlichen Gesichtspunkt im Rahmen seiner Ausführungen zum Sachverhalt ein Gutachten des Vereins zur Förderung des Schienenverkehrs e. V. anführt, welches nahelege, dass die Unterbrechung der Gäubahn nicht notwendig sei, gilt Entsprechendes: Es handelt sich hierbei um die bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (8 K 6924/23) vorgelegte, von Prof. Dr. H. gefertigte „Begutachtung und Stellungnahme zur Frage der Notwendigkeit einer Unterbrechung der Gäubahn im Zuge der Stuttgart-21-Baumaßnahmen“ vom 21. Dezember 2024, welcher in der hier verlinkten Fassung lediglich zusätzlich ein Vorwort von Herrn A. vom 30. Juni 2025 vorangestellt wurde. Dieses Gutachten zitiert als Quellen drei DB-eigene Papiere aus den Jahren 2015, 2018 und 2019. Zwar mag auch dieses Gutachten nahelegen, dass in bautechnischer Hinsicht eine Alternative zum Teilabtrag des Gäubahndamms bestehen könnte. Es handelt sich dabei jedoch ebenfalls um keine neue bautechnische Maßnahme, sondern lediglich eine denkbare alternative Bauausführung, die auch schon im Jahr 2006 hätte planfestgestellt werden können. Nachträglich nur bekannt gewordene, aber nicht neu eingetretene Tatsachen rechtfertigen einen Widerruf jedoch nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 73; und Urteil vom 24.2.1992 - 1 S 1131/90 - juris Rn. 32).

93 (2) Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Kläger, soweit er in der Änderung des Planungskonzepts in Bezug auf den nunmehr geplanten Bau des Pfaffensteigtunnels eine nachträglich eingetretene Tatsache sieht, auf Grund derer das Eisenbahn-Bundesamt nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG berechtigt wäre, den PFB zum Planabschnitt 1.5 hinsichtlich der vom Widerrufsbegehren betroffenen Teile nicht zu erlassen. Insofern hält der Senat an seinen Ausführungen im Beschluss vom 10. Juni 2025 (5 S 385/25 - juris Rn. 100 ff.) fest.

94 (a) Die Änderung des erwähnten Planungskonzepts stellt zwar eine Änderung der Sachlage dar. Diese Sachlagenänderung ist jedoch unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich in Bezug auf die Feststellungen des PFB zum Planabschnitt 1.5. Denn dieser regelt nur die Abbindung der Gäubahn von ihrer bisherigen Strecke, der Panoramabahn. Die zukünftige Anbindung der Gäubahn wird darin nicht geregelt, sodass diesbezügliche Änderungen den PFB zum Planabschnitt 1.5 unberührt lassen. Der Kläger ist insofern zwar weiterhin gegenteiliger Auffassung, setzt sich dabei jedoch mit den Gründen des Senatsbeschlusses (ebd., Rn. 103-110) in keiner Weise auseinander. Soweit er in diesem Zusammenhang im Übrigen meint, die (indes nicht näher bezeichneten) „Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses zum PFA 1.3“ seien von (wiederum nicht näher erläuterter) Bedeutung, ist darauf hinzuweisen, dass ein PFB zum Planabschnitt 1.3 des Projekts „Stuttgart 21“ nicht existiert.

95 (b) Der Grundsatz der Abschnittsbildung bestätigt, dass die Gäubahnabbindung (geregelt in PFB 1.5) einerseits und die zukünftige Streckenführung der Gäubahn (u. a. geregelt in PFB 1.3a) andererseits in unterschiedliche Planabschnitte aufgeteilt werden durften (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 111 ff.). Die rechtliche Unabhängigkeit dieser Planabschnitte wird auch in Anbetracht der Gesamtplanung nicht durchbrochen (ebd., Rn. 116 ff.). Mit dem PFB zum Planabschnitt 1.5 wurde kein Zwangspunkt für die weitere Gäubahnführung geschaffen. Der Kläger kann dem weiterhin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass mit der Planung des Pfaffensteigtunnels das vorläufige positive Gesamturteil für die Verwirklichung des Projekts „Stuttgart 21“ entfalle. Über das im Beschluss vom 10. Juni 2025 zum Planungsstand und zur Finanzierung des Pfaffensteigtunnels Ausgeführte (ebd., Rn. 121 f.) hinaus ist festzustellen, dass unüberwindbare Hindernisse für die Planabschnitte des Pfaffensteigtunnels dem vorläufigen positiven Gesamturteil im Planabschnitt 1.5 in Anbetracht der weiteren Entwicklungen seit Ergehen des Beschlusses vom 10. Juni 2025 erst recht nicht mehr entgegengehalten werden können. Zum einen wurde in rechtlicher Hinsicht inzwischen der PFB vom 22. Dezember 2025 zum „PFA 1 - Pfaffensteigtunnel, geschlossene Bauweise“ erlassen. Zum ergänzenden „PFA 2 - Abzweig Mönchsbrunnen bis Haltepunkt Goldberg“ wurden die Antragsunterlagen im April 2025 eingereicht, das Anhörungsverfahren abgeschlossen und wird mit einer Entscheidung im Dezember 2026 gerechnet. In finanzieller Hinsicht ist der Gäubahnausbau, dessen Bestandteil mit der derzeitigen Planung auch der Pfaffensteigtunnel ist, vom Gesetzgeber in die Dringlichkeitsstufe des vordringlichen Bedarfs eingestuft, woraus folgt, dass dem Vorhaben die planerische Rechtfertigung wegen ungeklärter Finanzierung nicht abgesprochen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 122, LS 3). Zudem wurde in Umsetzung dessen nunmehr auch eine Finanzierungsvereinbarung mit dem Bund über rund 1,7 Mrd. Euro abgeschlossen.

96 (c) Auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung, trotz Abschnittsbildung die Gesamtplanung bei zukünftigen Planungsabschnitten im Blick zu behalten, ergibt sich keine abweichende Beurteilung (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 123). Einwendungen gegen die Streckenführung durch den Pfaffensteigtunnel sind im Planfeststellungsverfahren gegen diesen vorzutragen und nicht dem PFB zum Planabschnitt 1.5 entgegenzuhalten. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Frage der langfristigen Unterbrechung des durchgängigen Gäubahnbetriebs auch - abschnittsübergreifend - im PFB 1.3a aufgeworfen wurde. Der langfristigen Unterbrechung wurde darin mit der Nebenbestimmung A.5.7.6 begegnet. Die Planung der Abbindung der Gäubahn im PFB 1.5 ohne zeitgleiche Anbindung erweist sich damit nicht nachträglich als verfehlt (ebd., Rn. 127). Im Übrigen reflektiert der PFB zum Planabschnitt 1 des Pfaffensteigtunnels vom 22. Dezember 2025 seinerseits die Frage der „Gäubahnkappung“, obschon er nicht Teil der Gesamtplanung des Projekts „Stuttgart 21“ ist. Er verweist darauf, dass die Antragsvariante der raumordnerisch gebilligten Gäubahnführung über den Flughafen folgt, welcher auch bereits der früher geplante Planabschnitt 1.3b des Projekts „Stuttgart 21“ entsprach (S. 89 f.), dass bereits im PFB zum Planabschnitt 1.3a des Projekts „Stuttgart 21“ die Unterbrechung der Anbindung der Gäubahn an den neuen Hauptbahnhof betrachtet wurde, und darauf, dass den Passagieren der Gäubahn während der Dauer der Unterbrechung Umsteigemöglichkeiten z.B. in Stuttgart-Vaihingen zur Verfügung stehen (S. 146).

97 (d) Der Kläger kann der Trennung der einzelnen Planabschnitte auch nicht ein „Rechtsprinzip der unmittelbaren zeitlichen Abfolge“ entgegenhalten, wonach einzelne Planfeststellungsabschnitte nur in einem bestimmten zeitlichen Zusammenhang geplant und realisiert werden dürfen. Ein solches Rechtsprinzip existiert im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsrecht im Allgemeinen nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 129 ff., LS 4). Es lässt sich auch nicht konkret der streitgegenständlichen Gesamtplanung des Projekts Stuttgart 21 entnehmen. Der Trennung der Abschnitte steht schließlich auch nicht der - allein im Bereich der Straßenplanung anerkannte - Gesichtspunkt der fehlenden selbstständigen Verkehrsfunktion entgegengehalten (ebd., Rn. 140 ff.).

98 (3) Die mehrjährige Unterbrechung der Gäubahn stellt ebenfalls keine relevante nachträglich eingetretene Tatsache im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG dar. Der PFB zum Planabschnitt 1.5 selbst enthält keine ausdrückliche Angabe zur zeitlichen Unterbrechung der Gäubahn.Dies folgt konsequent daraus, dass darin nur die Abbindung, nicht aber die zukünftige Anbindung geregelt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 147 ff.). Das Problem der mehrjährigen Unterbrechung hat sich zudem seit Ergehen des Beschlusses vom 10. Juni 2025 auch im Tatsächlichen teilweise entschärft. Während diesem noch die seinerzeit für April 2026 geplante Abbindung der Gäubahn zugrunde lag, wird die Unterbrechung der Gäubahn nach der Protokollerklärung der Beigeladenen vom 18. März 2026 nunmehr frühestens im Jahr 2028 erfolgen. Damit dürfte sich der Zeitraum der Unterbrechungsdauer bis zur voraussichtlichen Inbetriebnahme des Pfaffensteigtunnels nicht unerheblich verkürzen.

99 c) Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf befristeten Teilwiderruf des PFB zum Planabschnitt 1.5 nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG.

100 aa) Der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG ist hier zu prüfen, da diese Norm insbesondere auch auf Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung findet. Bei der Widerrufsmöglichkeit nach Nr. 5 handelt es sich aber - entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - um eine „ultima ratio“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - juris Rn. 25; und vom 28.4.2016 - 4 A 2.15 - juris Rn. 31). Auch die obigen Ausführungen zum Verhältnis von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gegenüber Nr. 3 VwVfG in der vorliegenden Konstellation lassen § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG unberührt (so im Ergebnis auch Senatsurteil vom 4.7.2018 - 5 S 2117/16 - juris Rn. 46 ff.). Der als „Notstandsrecht des Staates“ fungierende Auffangtatbestand des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG (vgl. Schoch in: Ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL, VwVfG § 49 Rn. 132 m. w. N.) kann daher losgelöst von entscheidungserheblichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage eingreifen. Mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG hat der Gesetzgeber der ständigen Rechtsprechung des Preußischen OVG Rechnung getragen, wonach das Interesse des einzelnen auch in einem modernen Rechtsstaat gegenüber dringenden Erfordernissen des Gemeinwohls grundsätzlich zurückzutreten habe (vgl. BT-Drs. 7/910, S. 73).

101 bb) Jedoch liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG nicht vor.

102 (1) Danach kann ein Widerruf erfolgen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG stellt besonders strenge Anforderungen an den Widerrufsgrund. Da der Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG im Übrigen voraussetzungslos ist und eine Durchbrechung der Bestandskraft unabhängig von etwaigen Änderungen der Sach- oder Rechtslage zulässt, muss das beeinträchtigte Recht und dessen Verletzung von besonderem Gewicht sein. Es muss den Rang eines Gemeinwohlbelangs erreichen und dessen Verletzung muss so gravierend sein, dass sie auch und gerade im Interesse der Allgemeinheit nicht hingenommen oder aufrechterhalten bleiben kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - juris Rn. 65 f.; und vom 28.4.2016 - 4 A 2.15 - juris Rn. 39). Eine bloße Beeinträchtigung oder Gefährdung des öffentlichen Interesses reicht damit nicht aus. Im Grundsatz kommen nur Gründe eines übergesetzlichen Notstands in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 4.7.2018 - 5 S 2117/16 - juris Rn. 47).

103 (2) Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der Belastung für Reisende auf der Gäubahntrasse fehlt es für sich genommen bereits an dem nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erforderlichen Umweltbezug. Im Übrigen erreicht sie das erforderliche besondere Gewicht offensichtlich nicht. Der Senat hält insofern an seinen Ausführungen im Beschluss vom 10. Juni 2025 (5 S 385/25 - juris Rn. 164) fest und verweist auf diese.

104 Dass dem Klimaschutz - trotz möglicher Auswirkungen - schwere Nachteile drohten, lässt sich unter Berücksichtigung der klägerseits vorgelegten und von den übrigen Beteiligten substantiiert bestrittenen Berechnungen ebenfalls nicht feststellen. Sind in einer Angelegenheit gegensätzliche öffentliche Belange betroffen, so kann ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl nur angenommen werden, wenn die Bedeutung und das Gewicht der für den Widerruf sprechenden wichtigen öffentlichen Belange gegenüber den gegenläufigen Belangen eindeutig und offensichtlich überwiegt und durch die Vorteile nicht wesentlich relativiert wird (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ders., VwVfG, 25. Aufl., § 49 Rn. 58 m. w. N. zur Rspr. des BVerwG). Daran fehlt es hier. Die Beklagte und die Beigeladene verweisen nachvollziehbar auf eine Mehrzahl gegenläufiger öffentlicher Belange, etwa die Vermeidung notwendiger Investitionen in die Strecke ab dem Gäubahnviadukt und in den Kopfbahnhof, die Betriebsunterbrechung schon aufgrund des beabsichtigten Ausbaus der „Panoramabahn“ mit Blick auf das geplante „Nahverkehrsdreieck“ oder städtebauliche Belange der Landeshauptstadt. Ein eindeutiges und offensichtliches Überwiegen des vom Kläger angeführten Klimaschutzbelangs ist vor diesem Hintergrund nicht feststellbar, zumal § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG lediglich eine Berücksichtigungs-, nicht jedoch eine gesteigerte Beachtenspflicht konstituiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 8.10.2025 - 9 A 2.24 - juris Rn. 132; und vom 19.2.2025 - 9 A 9.23 - juris Rn. 222).

105 Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das vorzitierte Senatsurteil, wonach der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwVfG einen „gangbaren Weg bietet, um nachträglichen und unabdingbaren Anforderungen des Unionsrechts Rechnung zu tragen“ (Urteil vom 4.7.2018 - 5 S 2117/16 - juris Rn. 47), meint, er mache vorliegend die Einhaltung von Unions- und Völkerrecht geltend, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Im entschiedenen Fall stand eine Verletzung unabdingbarer artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote des Unionsrechts in Rede (vgl. ebd., Rn. 48 ff.). Der Kläger vermag keine vergleichbare konkrete rechtliche Vorgabe für den vorliegenden Einzelfall aufzuzeigen, auf deren Grundlage ein Widerruf als „ultima ratio“ in Betracht käme. Er beruft sich allein auf die im (völkerrechtlichen) „Pariser Übereinkommen“ vereinbarten Klimaziele. Konkrete unionsrechtliche Verpflichtungen, die vorliegend einen Widerruf stützen könnten, benennt er hingegen nicht. Solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Namentlich aus der Verordnung (EU) 2021/1119 vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität („Europäisches Klimagesetz“) ergeben sich keine solchen Verpflichtungen für den Einzelfall. Vielmehr wird darin lediglich ein Klimaziel definiert (Art. 2 Abs. 1) und ein „Rahmen für Fortschritte bei dessen Verwirklichung“ geschaffen (Art. 1 UAbs. 2), indem den zuständigen Organen der Union und den Mitgliedstaaten auferlegt wird, auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene die „notwendigen Maßnahmen“ zu treffen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen (Art. 2 Abs. 2). § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG stellt eine solche nationale Maßnahme dar, formuliert dabei seinerseits allerdings, wie ausgeführt, nur eine Berücksichtigungs-, aber keine gesteigerte Beachtenspflicht.

106 Zudem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass selbst im Fall des Feststehens einer Zielverfehlung im Verkehrssektor bei Fehlen eines schlüssigen Minderungskonzepts nicht automatisch jedes Vorhaben im Verkehrsbereich gegen § 13 KSG verstößt (vgl. BVerwG, Urteile vom 8.10.2025 - 9 A 2.24 - juris Rn. 132; und vom 19.2.2025 - 9 A 9.23 - juris Rn. 227 jeweils zum KSG vom 18.8.2021). Diese Grundsätze sind auf die hier maßgebliche Fassung des KSG vom 15. Juli 2024 übertragbar, mit der der Gesetzgeber von den sektoralen Jahresemissionsmengen abgerückt und zu einer sektor- und jahresübergreifenden Gesamtbetrachtung übergegangen ist (vgl. BT-Drs. 20/8290, S. 14 f.). Zudem wäre selbst ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG nicht für sich genommen mit den hier erforderlichen Gründen eines übergesetzlichen Notstandes gleichzusetzen.

107 2. Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags auf Teilwiderruf des PFB zum Planabschnitt 1.5 begeht, bleibt ohne Erfolg. Liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch nicht vor, so scheiden auch Ermessensfehler aus, die indes Voraussetzung für einen Anspruch auf Neubescheidung sind.

108 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.

109 C. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

110 Beschluss

111 vom 18. März 2026

112 Der Streitwert für das Verfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.2.2 des (aufgrund der Verfahrenseinleitung nach dem Veröffentlichungsdatum 2. Juli 2025 anwendbaren) Streitwertkatalogs 2025 auf 40.000 Euro festgesetzt.

113 Der Beschluss ist unanfechtbar.

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