Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-02-09, L 10 R 2059/25

L 10 R 2059/25Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 109 feb 2026

Regest

Ein Antrag auf Kfz-Beihilfe kann nur in atypischen Fällen noch nachträglich gestellt werden. Liegt ein solcher Fall nicht vor, steht die fehlende Einhaltung des Beschaffungswegs dem Anspruch entgegen. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Ulm, 23. Mai 2025, S 6 R 907/24, Urteil

Testo completo

Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat — L 10 R 2059/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-09

Aktenzeichen: L 10 R 2059/25

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0209.L10R2059.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 1 S 1 SGB 6, § 16 S 1 SGB 6, § 301 Abs 1 S 1 SGB 6, § 49 Abs 3 Nr 1 SGB 9 2018, § 49 Abs 3 Nr 7 SGB 9 2018 ... mehr

Leitsatz

Ein Antrag auf Kfz-Beihilfe kann nur in atypischen Fällen noch nachträglich gestellt werden. Liegt ein solcher Fall nicht vor, steht die fehlende Einhaltung des Beschaffungswegs dem Anspruch entgegen. (Rn.25)

Verfahrensgang

vorgehend SG Ulm, 23. Mai 2025, S 6 R 907/24, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23.05.2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1 Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) in Form einer Kraftfahrzeugbeihilfe (Kfz-Beihilfe) - konkret: Zuschuss zur Beschaffung eines Kfz - im Streit.

2 Der 1965 geborene Kläger war bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 04.10.2021 als Berufskraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Eine berufliche Tätigkeit nahm er seither nicht mehr auf. Zwischenzeitlich bezieht der Kläger - seinen eigenen Angaben nach - seit dem 01.03.2025 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er leidet an Multipler Sklerose (MS) und hat seit dem 22.09.2022 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 und die Merkzeichen G, aG und B.

3 Der Kläger befand sich vom 28.01. bis 04.03.2022 in stationärer medizinischer Rehabilitation in der S1-Klinik B1, aus der er weiterhin arbeitsunfähig, jedoch mit einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen sowohl für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer als auch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen wurde (Diagnosen: MS mit aktuell sekundär chronisch progredientem Verlauf mit spastischer linksbetonter Paraparese; Bandscheibenprolaps L2/3 und L5/S1 mit chronischen Lendenwirbelsäulen[LWS]-Schmerzen).

4 Am 10.01.2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten LTA in Form einer Kfz-Beihilfe - konkret: eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten eines Kfz - und legte ein Angebot (Nr. xxxxx53) der G1 (Filiale R1) vom 02.01.2023 über ein gebrauchtes Kfz der Marke BMW (120i 5-Türer, 7K51, Automatikgetriebe) zum Gesamtpreis von 38.329 € vor. Er gab an, dass sein bisheriges Kfz - ein Opel Meriva, Baujahr 2011 - nicht behinderungsgerecht sei (kein Automatikgetriebe), der TÜV im April 2023 ablaufe und zudem außergewöhnliche Reparaturen anstünden. Er habe noch keinen Kaufvertrag oder eine verbindliche Bestellung unterschrieben.

5 Mit Bescheid vom 19.01.2023 lehnte die Beklagte die beantragte Kfz-Beihilfe ab, da keine gesundheitliche Eignung für die bisher ausgeübte Tätigkeit (mehr) vorliege. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u.a. damit, dass er zwar als Lkw-Fahrer arbeitsunfähig sei und diese Tätigkeit voraussichtlich nicht mehr ausüben könne. Allerdings habe er einen Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber und werde diesen auch geltend machen, sobald er wieder gesund sei. Er sei auf lange Sicht zur Zurücklegung der Wege zur Arbeitsstelle auf das Kfz angewiesen.

6 In der seitens der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit U1) veranlassten sozialmedizinischen Stellungnahme des W1 vom 15.02.2023 wurde die Leistungsfähigkeit des Klägers auf unter drei Stunden täglich für voraussichtlich über sechs Monate, nicht jedoch auf Dauer eingeschätzt.

7 Vom 14.03. bis 18.04.2023 befand sich der Kläger erneut in stationärer medizinischer Rehabilitation in der S1-Klinik B1 (Diagnosen: MS mit sekundärem chronisch progredientem Verlauf mit mittelschwerer spastischer Paraparese und Sensibilitätsstörungen, chronisches LWS-Syndrom, depressive Episode). Hieraus wurde er wiederum arbeitsunfähig und nunmehr mit einem auf unter drei Stunden arbeitstäglich abgesunkenem Leistungsvermögen für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer entlassen. Sein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde weiterhin auf mehr als sechs Stunden arbeitstäglich eingeschätzt.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar könnten grundsätzlich gem. § 49 Abs. 8 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) auch Leistungen zur Beschaffung eines Kfz erbracht werden. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass auch die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfüllt seien. Dies sei bei geminderter Erwerbsfähigkeit nur der Fall, wenn diese hierdurch wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne. Dies sei beim Kläger für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht der Fall, was im Rahmen der vom 14.03. bis 18.04.2023 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme zu Tage getreten sei. Zwar habe seine Erwerbsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder hergestellt werden können. Allerdings liege - jedenfalls derzeit - kein leidensgerechter Arbeitsplatz vor. Insbesondere habe der Kläger keine erneute Beschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber im Rahmen einer Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz aufgenommen, weshalb kein Arbeitsort vorhanden sei und folglich auch keine ordnungsgemäße Leistungsprüfung vorgenommen werden könne. Eine Leistungserbringung auf der Grundlage der KfzHV scheide daher in diesem Stadium aus. Die Rentenversicherungsträger hätten daher beschlossen, die Wegeunfähigkeit von arbeitslosen und anspruchsberechtigten Antragstellern durch eine konkrete Zusage über die Übernahme von Fahrtkosten für Bewerbungen/Vorstellungsgespräche im Rahmen von § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX (Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes) nach Vorlage entsprechender Nachweise zu beseitigen. Nach Aufnahme eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses würden die notwendigen Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort übernommen, bis über andere zielführende LTA - insbesondere Leistungen nach der KfzHV - endgültig entschieden sei.

9 Hiergegen hat der Kläger am 15.04.2024 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung hat er in erster Linie auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren verwiesen und zudem ausgeführt, dass er bei Antragstellung noch in seinem Beruf als Kraftfahrer leistungsfähig gewesen sei. Er sei pflegebedürftig und im Januar 2023 kurzfristig aufgrund eines Getriebeschadens des alten Kfz gezwungen gewesen, sich ein neues Kfz anzuschaffen.

10 Die Beklagte hat ausgeführt, dass der Kläger selbst im Rahmen der vom 30.01.2023 datierenden Widerspruchsbegründung darauf hingewiesen habe, dass er das Fahrzeug angeschafft habe. Aufgrund der kurzen Dauer des damaligen Antragsverfahrens könne evtl. ein Ausschlussgrund nach § 18 SGB IX in Betracht kommen. Der Kläger möge nachweisen, wann genau er das Kfz angeschafft habe. Der Kläger hat daraufhin die Rechnung des Autohauses vom 23.01.2023 vorgelegt, wonach das Kfz am 02.01.2023 bestellt und am 25.01.2023 ausgeliefert wurde, zwei Seiten der Bestellung vom 02.01.2023 (Druckdatum 04.01.2023, ohne Unterschrift) sowie die Zulassungsbescheinigung vom 23.01.2023.

11 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass die vollständige Bestellung vom 02.01.2023 (Druckdatum 04.01.2023) neun Seiten umfasse und mit einem Unterschriftsfeld ende, das als Datum den 04.01.2023 und die Unterschrift des Klägers umfasse. Diese Bestellung ist nicht zu den Gerichtsakten gereicht worden. Der Kläger hat sodann ausgeführt, er könne sich nicht erklären, wie und wann er diese Unterschrift geleistet habe. Er habe das Kfz erst verbindlich bestellt, als er die Finanzierung geklärt gehabt habe. Wann genau dies gewesen sei, wisse er jedoch nicht mehr. Der Klägerbevollmächtigte hat darauf verwiesen, dass ihm Unterlagen vorlägen, wonach die Finanzierung am 03.01.2023 beantragt worden sei. Er wisse jedoch nicht, wann diese genehmigt worden sei. Auch diese Unterlagen wurden nicht zur Gerichtsakte gereicht.

12 Mit Urteil vom 23.05.2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 10.01.2023 für seine Tätigkeit als Kraftfahrer dauerhaft erwerbsgemindert gewesen, weshalb die persönlichen Voraussetzungen für die begehrten LTA nach § 10 SGB VI nicht vorlägen. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, dass das nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vorgesehene Ermessen nicht auf Null reduziert sei und es könne offenbleiben, ob eine verbindliche Bestellung bereits vor dem Antrag auf LTA erfolgt sei.

13 Gegen das - seinen Prozessbevollmächtigten am 02.06.2025 zugestellte - Urteil hat der Kläger am 27.06.2025 Berufung beim SG eingelegt. Er hat auf seinen bisherigen Vortrag verwiesen und ausgeführt, dass er im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 10.01.2023 noch erwerbsfähig gewesen sei. Spätere Entwicklungen seien nicht zu berücksichtigen, weshalb es auf die Leistungseinschätzung der den Kläger in der S1-Klinik B1 behandelnden Ärzte aus April 2023 nicht ankomme. Hieraus könne keine rückwirkende Feststellung der mangelnden Erwerbsfähigkeit abgeleitet werden. Er habe sich die Leistung auch nicht „selbst beschafft“ und das Kfz bei Antragstellung am 10.01.2023 noch nicht verbindlich bestellt gehabt.

14 Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

15 das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23.05.2025 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Berufung zurückweisen.

18 Sie hat auf ihren bisherigen Vortrag und die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

19 Der Senat hat bei der G1 sämtliche mit der Kfz-Anschaffung im Januar 2023 in Zusammenhang stehende Unterlagen - insbesondere Angebot, Finanzierungsunterlagen und unterschriebener Kaufvertrag - angefordert. Nachdem seitens des Autohauses zunächst Unterlagen über den Kauf eines (weiteren) BMW (M135 XDRIVE, 21GE, Neuwagen) zum Gesamtpreis von 52.870 € im Oktober 2025 übersandt worden sind (S. 62 ff. Senatsakte) - der Kläger hat auf Nachfrage eingeräumt, seinen im Januar 2023 angeschafften BMW in Zahlung gegeben und sich im Oktober 2025 einen neuen BMW angeschafft zu haben -, hat es auf nochmalige Anforderung des Senats hin schließlich die zum Kfz-Kauf im Januar 2023 gehörenden Unterlagen übersandt. Diese umfassen u.a. neben dem zwischen der B2 Bank GmbH und dem Kläger am 04.01.2023 - auf den Antrag vom 03.01.2023 hin - abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrag (S. 115 ff. Senatsakte) zur Finanzierung des BMW 120i 5-Türer (7K51) auch die vom Kläger ebenfalls am 04.01.2023 unterzeichnete verbindliche Bestellung Nr. xxxx53 dieses BMW (S. 100 ff. Senatsakte). Hinsichtlich der Einzelheiten der seitens des Autohauses vorgelegten Unterlagen wird auf die Senatsakte verwiesen (S. 100 ff. Senatsakte).

20 Der Senat hat die Beteiligten zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung im Beschlussweg ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter und ohne mündliche Verhandlung angehört.

21 Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

22 Der Senat entscheidet über die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

23 Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 19.01.2023 in Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten LTA in Form eines Zuschusses zur Beschaffung eines Kfz als Kfz-Beihilfe.

24 Der Kläger verfolgt sein Begehren auf die Gewährung des beantragten Zuschusses zur Beschaffung eines Kfz statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 und § 56 SGG; vgl. dazu statt vieler nur Bundessozialgericht [BSG] 11.09.2018, B 1 KR 1/18 R, in juris, Rn. 8 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 21.09.2023, L 10 U 2077/20, in juris, Rn. 21; Senatsbeschluss vom 25.09.2023, L 10 U 1546/22, n.v.).

25 Materiell-rechtlich richtet sich die Gewährung der beantragten LTA in Form eines Zuschusses zur Beschaffung eines Kfz als Kfz-Beihilfe nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 16 Satz 1, 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 7, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (in der vom 06.12.2019 bis 13.06.2023 geltenden Fassung) i.V.m. §§ 1 ff. KfzHV (in der vom 21.08.2021 bis 31.12.2024 geltenden Fassung). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KfzHV umfasst die Kfz-Beihilfe Leistungen zur Beschaffung eines Kfz, die u.a. - wie vom Kläger begehrt - als Zuschüsse zu erbringen sind. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und er ein Kfz führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kfz für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) sowie eine vor Abschluss des Kaufvertrages über das Kfz und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung entsprechende Antragstellung (§ 10 Satz 1). Zwar ist diese Vorschrift als sog. „Sollvorschrift“ („Leistungen sollen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Leistung beantragt werden.“) ausgestaltet; dennoch hat der (rechtzeitige) Antrag materiell-rechtliche Bedeutung und ist zwingende Voraussetzung für die Bewilligung von Kfz-Beihilfe (BSG 29.04.1997, 8 RKn 31/95, in juris Rn. 14; 16.11.1993, 4 RA 22/93, in juris Rn. 21 ff.; Oberverwaltungsgericht [OVG] Schleswig 04.06.1997, 5 L 33/96, in juris Rn. 25; Verwaltungsgericht [VG] Würzburg 12.05.2016, W 3 K 15.951, in juris Rn. 31; Karmanski in Brand, SGB III, 10. Auflage 2026, § 10 KfzHV Rn. 32, jeweils auch zum Nachfolgenden). Denn dem Rentenversicherungsträger soll eine zukunftsorientierte und mit prognoseähnlichen Elementen vermischte abwägende Entscheidung ermöglicht werden. Daher ist der Antrag grundsätzlich so rechtzeitig zu stellen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung, zur Beratung und zur Ermessensentscheidung über die sinnvollste Rehabilitation des Versicherten ordnungsgemäß nachkommen kann (vgl. zu alledem BSG 16.11.1993, 4 RA 16/93, a.a.O. Rn. 21). Eine nachträgliche Antragstellung, wenn der Versicherte bereits seinen Bedarf gedeckt hat, kommt allein in atypischen Fallgestaltungen in Betracht, z.B. wenn die Deckung des Bedarfs unaufschiebbar oder ein sofortiges Handeln aus sonstigen Gründen geboten ist (BR-Drs. 266/87, S. 28).

26 Vorliegend stellte der Kläger den Antrag auf Kfz-Beihilfe erst nach der verbindlichen Bestellung und Abschluss eines Kaufvertrages mit der G1 über den BMW 120i 5-Türer (7K51). Der Senat stellt hierzu folgenden Sachverhalt fest:

27 Der Kläger suchte bereits am 02.01.2023 die Filiale der G1 in R1 auf und tat sein Kaufinteresse an dem BMW 120i 5-Türer (7K51) kund, woraufhin ihm ein entsprechendes Angebot für dieses Kfz unterbreitet wurde. Am 03.01.2023 beantragte er den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages zur Finanzierung dieses Kfz bei der B2 Bank GmbH und schloss am 04.01.2023 einen entsprechenden Darlehensvertrag mit der B2 Bank GmbH ab. Nachdem nunmehr die Finanzierung geklärt war, bestellte der Kläger anschließend - am selben Tag - verbindlich den BMW 120i 5-Türer (7K51) und schloss einen entsprechenden Kaufvertrag mit dem Autohaus ab, was er ebenfalls durch seine am 04.01.2023 geleistete Unterschrift bestätigte. Erst am 10.01.2023 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Kfz-Beihilfe bei der Beklagten. Am 23.01.2023 wurde der BMW 120i 5-Türer (7K51) auf den Kläger zugelassen und am 25.01.2023 an ihn ausgeliefert. Die zeitlichen Geschehnisse belegen unzweifelhaft, dass der Kläger bereits vor der Antragstellung bei der Beklagten am 10.01.2023 einen verbindlichen Kaufvertrag mit dem Autohaus eingegangen war. Dass ihm das Kfz erst am 25.01.2023 geliefert wurde, ändert daran nichts.

28 Auch liegt vorliegend kein atypischer Fall vor, der eine verspätete Antragstellung rechtfertigen könnte. Ein unaufschiebbarer Bedarf oder sonstige Gründe, die ein sofortiges Handeln des Klägers rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich, noch wurden sie konkret geltend gemacht. Vielmehr war der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitsunfähig erkrankt - und zwar schon seit 04.10.2021 und auf nicht absehbare Zeit -, weshalb eine besondere Eilbedürftigkeit im Januar 2023 gerade nicht vorlag.

29 Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt noch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Kfz-Beihilfe gem. § 3 KfzHV erfüllte.

30 Da auch nach den übrigen in Betracht kommenden Rehabilitationsleistungsgesetzen für die begehrte Leistung eine Antragstellung vor der Selbstbeschaffung erforderlich ist, der Kläger aber den Beschaffungsweg nicht eingehalten hat, hat er schon allein aus diesem Grund nach keinem dieser Rehabilitationsgesetze einen Anspruch auf Zuschuss zur Beschaffung eines Kfz (vgl. § 112 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 7 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 SGB IX; §§ 108 Abs. 1, 114 SGB IX i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB IX jeweils mit Verweisung auf die KfzHV; Bayerisches LSG 25.01.2023, L 8 SO 343/22 B ER, in juris Rn. 23). Mithin bedurfte es auch nicht der Beiladung anderer möglicher Träger der Rehabilitation, namentlich der Bundesagentur für Arbeit oder des Trägers der Eingliederungshilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 7 SGB IX; vgl. Senatsurteil vom 23.03.2023, L 10 R 2502/22, in juris, Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch BSG 13.12.2016, B 1 KR 2/16 R, in juris, Rn. 25).

31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

32 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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