VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, 2026-03-23, A 1 K 105/26

A 1 K 105/26Tribunale amministrativo / 1a camera23 mar 2026

Regest

1. Schon eine wirksame Rücknahme beseitigt den Asylantrag mit Wirkung ex tunc. Die Wirksamkeit der Rücknahme bedarf keiner Feststellung durch das Bundesamt.(Rn.3) 2. Ein bereits ergangener Bescheid ist in diesem Umfang gegenstandslos, ohne dass es hierfür einer Aufhebungsentscheidung bedürfte.(Rn.3) 3. Hat das Bundesamt in einem bereits ergangenen Bescheid Feststellungen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) getroffen, bleiben diese bereits getroffenen Feststellungen von der Rücknahme des Asylantrags unberührt.(Rn.3)

Testo completo

VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer — A 1 K 105/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-23

Aktenzeichen: A 1 K 105/26

ECLI: ECLI:DE:VGFREIB:2026:0323.A1K105.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 32 S 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Schon eine wirksame Rücknahme beseitigt den Asylantrag mit Wirkung ex tunc. Die Wirksamkeit der Rücknahme bedarf keiner Feststellung durch das Bundesamt.(Rn.3)

  2. Ein bereits ergangener Bescheid ist in diesem Umfang gegenstandslos, ohne dass es hierfür einer Aufhebungsentscheidung bedürfte.(Rn.3)

  3. Hat das Bundesamt in einem bereits ergangenen Bescheid Feststellungen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) getroffen, bleiben diese bereits getroffenen Feststellungen von der Rücknahme des Asylantrags unberührt.(Rn.3)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Gründe

1 Der am 08.01.2026 gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig.

2 Der anwaltlich vertretene Antragsteller beantragt, die "aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2025" anzuordnen. Dieser Antrag geht indes - wie die im Hauptsacheverfahren 1 K 104/26 erhobene Klage - ins Leere, denn der angefochtene Bescheid enthält keine Abschiebungsandrohung, die mit einer Klage angegriffen werden könnte. Im ersten Halbsatz der Nr. 1 dieses Bescheids hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Bescheid vom 09.12.2025 "in den Punkten 1. bis 3." aufgehoben, nachdem der Antragsteller seinen Asylantrag nach Ergehen des ersten Bescheids vom 09.12.2025 noch vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zurückgenommen hatte. Die genannten "Punkte" betreffen aber allein die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylanerkennung und subsidiären Schutz. Eine (erneute) Abschiebungsandrohung ist demgegenüber nicht ergangen. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine nicht ergangene Abschiebungsandrohung kann ersichtlich nicht angeordnet werden.

3 Soweit im zweiten Halbsatz der Nr. 1 des Bescheids vom 23.12.2025 ausgeführt wird, der Bescheid vom 09.12.2025 bleibe im Übrigen bestehen, und unter Nr. 2, das Asylfolgeverfahren sei eingestellt, folgt daraus nichts anderes. Denn hierbei handelt es sich lediglich um deklaratorische Feststellungen im Interesse der Rechtssicherheit. Schon eine wirksame Rücknahme beseitigt den Asylantrag mit Wirkung ex tunc. Die Wirksamkeit der Rücknahme bedarf keiner Feststellung durch das Bundesamt. Das auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung von internationalem Schutz gerichtete Verfahren ist kraft Gesetzes unmittelbar beendet, sodass das Bundesamt insoweit auch nicht mehr in der Sache entscheiden darf (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, 152. Lfg., § 32 AsylG Rn. 37). Ein bereits ergangener Bescheid ist in diesem Umfang gegenstandslos, ohne dass es hierfür einer Aufhebungsentscheidung bedürfte. Aus § 32 Satz 1 AsylG ergibt sich zwar, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich auch im Falle der Antragsrücknahme in seiner Entscheidung feststellt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Hat es jedoch wie hier in einem bereits ergangenen Bescheid Feststellungen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen, bleiben diese bereits getroffenen Feststellungen von der Rücknahme des Asylantrags unberührt (vgl. Heusch in BeckOK AsylG, 46. Edition Stand 01.07.2025, § 32 Rn. 19; VG Oldenburg Urteil vom 12.5.2016 - 5 A 4509/15 - BeckRS 2016, 46769 Rn. 15). Eine Entscheidung zu Abschiebungsverboten muss also nicht mehr getroffen werden, wenn das Bundesamt - wie im vorliegenden Fall - bereits eine Sachentscheidung getroffen hatte und danach die Rücknahme erklärt wird (Funke-Kaiser in GK-AsylG, 152. Lfg., § 32 AsylG Rn. 33 und 43). Folglich bestehen die in dem ersten Bescheid vom 09.12.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung und die dort getroffenen Feststellungen zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG trotz der nach Erlass des Ablehnungsbescheids erklärten Rücknahme des Asylantrags fort (vgl. VG Oldenburg Urteil vom 12.5.2016 - 5 A 4509/15 - BeckRS 2016, 46769 Ls. 3 und 4).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.

5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.