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L 2 AS 502/26 ER-B•Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-03-11, L 2 AS 502/26 ER-B
L 2 AS 502/26 ER-BTribunale delle assicurazioni sociali / 2a divisione11 mar 2026
Ein Umzug muss zum Zeitpunkt des Eingehen des neuen Mietvertrages erforderlich sein. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Stuttgart, 9. Februar 2026, S 20 AS 5946/25 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-03-11
Aktenzeichen: L 2 AS 502/26 ER-B
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0311.L2AS502.26ER.B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 6 SGB 2
Ein Umzug muss zum Zeitpunkt des Eingehen des neuen Mietvertrages erforderlich sein. (Rn.19)
Verfahrensgang
vorgehend SG Stuttgart, 9. Februar 2026, S 20 AS 5946/25 ER, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1 Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), insbesondere unter Berücksichtigung der vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung für die am 15.09.2025 bezogene Unterkunft unter der im Rubrum genannten Adresse.
I.
2 Die 1985 geborene Antragstellerin, die von ihren sechs Kindern und ihrem Ehemann, der sie im vorliegenden Verfahren unter Vorlage einer Vollmacht vertritt, getrennt lebt, absolvierte zunächst im Klinikum S1 vom 01.09.2023 bis 31.08.2024 eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin. Ab 01.10.2024 begann die Antragstellerin ebenfalls im Klinikum S1 eine dreijährige Ausbildung zur Technischen Assistentin in der Anästhesie (ATA), welche am 30.09.2027 enden sollte. Aufstockend erhielt sie währen der Ausbildungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende von der Antragsgegnerin. Das zweite Ausbildungsverhältnis endete (vorzeitig) zum 31.12.2025 durch Kündigung der Antragstellerin (vgl. Schreiben des Klinikums vom 07.01.2026, Bl. 57 SG-Akte).
3 Während ihrer ersten Ausbildung konnte die Antragstellerin ab 01.04.2024 ein Appartement mit 25,33 m² Wohnfläche im Gebäude B1weg in S1 beziehen, welches das Klinikum S1 vom Hauptvermieter (S2) anmietet, um diese Unterkunft an Schüler, Auszubildende, Studierende und Mitarbeiter bzw. Beschäftigte des Klinikums S1 weiterzuvermieten. Ausweislich des zunächst für die Zeit vom 01.04.2024 bis 31.08.2024 geschlossenen und später bis 30.09.2027 verlängerten Zeitmietvertrages war für diese Wohnung eine Miete von insgesamt 422,76 Euro monatlich zu entrichten (295,60 Euro Grundmiete, 38,00 Euro Betriebskostenvorauszahlungen, 41,79 Euro Heizkosten und 47,37 Euro für Möblierungszuschlag). Nach § 10 Abs. 4 des Mietvertrages war eine Kündigung durch den Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen dann zulässig, wenn der Mieter nicht mehr Schüler, Auszubildende, Studierende und Mitarbeiter bzw. Beschäftigte des Klinikums S1 ist.
4 Die Antragstellerin selbst kündigte dieses Mietverhältnis zum 30.09.2025. Der Vermieter stimmte der Kündigung außerhalb der Kündigungsfristen zu, da man einen Mangel an Zimmern für Auszubildende habe. Bereits am 31.08.2025 unterzeichnete die Antragstellerin den Mietvertrag für zwei Zimmer sowie zusätzlicher Nutzung der Gemeinschaftsräume in der L1straße in S1. Dieses Mietverhältnis begann für eines der Zimmer am 15.09.2025 und für das andere am 01.10.2025. Die monatlichen Mietkosten für diese Unterkunft betragen insgesamt 1.010,00 Euro (630,00 Euro Kaltmiete, 30 Euro Möblierungskosten sowie eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 350,00 Euro).
5 Die Antragstellerin teilte der Antragsgegnerin am 09.09.2025 mit, dass sie umziehen werde und legte den neuen Mietvertrag vor. Sie teilte zudem auf Nachfrage am 16.10.2025 mit, dass die beiden Zimmer sich in einem Haus mit insgesamt acht Zimmern befänden. Beide Zimmer seien separat abschließbar. Es stehe eine Küche und ein Bad zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung. Die alte Wohnung habe sie verlassen, weil diese an das Bestehen ihres Ausbildungsverhältnisses gebunden sei. Aufgrund psychischer Probleme sei sie immer wieder krankgeschrieben und habe ihr Kontigent an Fehltagen bereits überschritten, so dass sie davon ausgehe, dass die Klinik ihr Ausbildungsverhältnis zeitnah kündigen werde. Per Zufall habe sie die neue Wohnung entdeckt. Sie habe nicht abwarten können, ob die Klinik kündige.
6 Am 13.10.2025 beantragte die Antragstellerin die (Weiter-) Gewährung der bereits zuvor bezogenen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende unter Berücksichtigung der nun höheren Unterkunftskosten.
7 Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin daraufhin mit zwei Bescheiden vom 01.12.2025 für Oktober 2025 und für die Zeit vom 01.11.2025 bis 30.04.2026 (vorläufig) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von monatlich 120,03 Euro. Bei der Berechnung berücksichtigte die Antragsgegnerin den maßgeblichen Regelsatz in Höhe von 563,00 Euro sowie Unterkunftskosten in Höhe von 422,76 Euro abzüglich des um die maßgeblichen Freibeträge bereinigten Einkommens in Höhe von 865,73 Euro. Höhere Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht zu berücksichtigen, da der Umzug nicht erforderlich gewesen sei und auch keine Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrages eingeholt worden sei. Gegen diese Bescheide erhob die Antragstellerin am 07.12.2025 jeweils Widerspruch, worüber noch nicht entschieden worden ist.
8 Am 11.12.2025 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (SG) Stuttgart gestellt und die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt. Sie habe die zuvor angemietete Wohnung verlassen müssen, da diese an das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses geknüpft gewesen sei. Ohne die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten bestehe die Gefahr der Obdachlosigkeit. Bereits bei Antragstellung sei aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten die zulässige Höchstgrenze erheblich überschritten gewesen. Eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses sei objektiv nur noch eine Frage der Zeit und - wie bereits dargelegt - lediglich ein formaler Akt gewesen. Mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wäre zugleich der sofortige Verlust der Unterkunft eingetreten. Der Mietvertrag sei zwingend und ohne Kündigungsfrist an das Ausbildungsverhältnis gekoppelt. Die Annahme der Antragsgegnerin, es habe keine konkrete Gefährdung der Unterkunft bestanden, sei daher lebensfremd und rechtlich unzutreffend. Der Mietmarkt in S1 sei angespannt und die Antragstellerin leide seit Jahren unter psychischen Beschwerden, was die Wohnungssuche nicht erleichtere. Die Antragstellerin hat zudem mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (für die Zeiträume vom 28.08.2025 bis 14.09.2025, 16.09.2025 bis 28.09.2025, 29.09.2025 bis 05.10.2025, 22.10.2025 bis 24.10.2025, 03.11.2025 bis 21.11.2025, 28.11.2025 bis 23.12.2025) vorgelegt.
9 Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass der Umzug im August 2025 nicht erforderlich gewesen sei. Auf Nachfrage des SG teilte sie zudem mit, dass die aktuelle Mietobergrenze für einen 1-Personenhaushalt 563,00 Euro betrage.
10 Das SG Stuttgart hat den Antrag mit Beschluss vom 09.02.2026 abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe die Unterkunftskosten der Antragstellerin zutreffend und rechtmäßig auf die Unterkunftskosten der vorherigen Unterkunft begrenzt. Denn im Monat des Eingehens des neuen Mietvertrages vom 31.08.2025 für die aktuelle Unterkunft hätten weder zwingend notwendige noch sonstige Gründe für einen Umzug vorgelegen. Die umfangreichen - teils nicht den vorliegenden Sachverhalt erfassenden - Einlassungen der Antragstellerin wiesen einen zwingenden oder sonstigen Grund für den Umzug nicht nach. Abzustellen sei hinsichtlich der Prüfung der Erforderlichkeit des Umzugs auf den Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin das neue Mietverhältnis begründet habe, also den August 2025. Zu diesem Zeitpunkt habe das Mietverhältnis für ihre bisherige Unterkunft und auch ihr Ausbildungsverhältnis fortbestanden. Soweit die Antragstellerin im September 2025 den Zeitmietvertrag und später das Ausbildungsverhältnis auf den 31.12.2025 gekündigt habe, berühre dies die Erforderlichkeit im August 2025 nicht. Insbesondere habe auch bei einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch die Antragstellerin eben nicht der sofortige Verlust der Wohnung gedroht, sondern das Klinikum S1 habe ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten gehabt. Im Übrigen habe die Antragstellerin auch nach ihrem Umzug noch ihre Ausbildung - unterbrochen von Arbeitsunfähigkeitszeiten - fortgesetzt, sodass ein unmittelbares Ende der Ausbildung im August 2025 eben nicht bevorgestanden habe. Auch die seitens der Antragstellerin angeführten Fehlzeiten seien überwiegend erst nach dem Umzug entstanden, sodass auch die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegte Bescheinigung vom 26.01.2026 nicht den Nachweis erbringe, dass die Ausbildung bereits im August entsprechend gefährdet gewesen sei oder eine Kündigung durch den Arbeitgeber gedroht habe. Sonstige Gründe für den Umzug lägen nicht vor. Soweit die Antragstellerin meine, die Anmietung der Zimmer sei nur durch "glücklichen Zufall" möglich gewesen und sie habe auch ihren persönlichen Wohnbereich vergrößern wollen, sei die erhöhte Grundmiete im Vergleich zur vorherigen Miete (630,00 Euro zu 295,60 Euro) hinsichtlich der entstehenden Mehrkosten nicht angemessen und übersteige auch die seitens der Antragsgegnerin angesetzte abstrakte Mietobergrenze von 563,00 Euro. Auf die Frage, ob die Wohnung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin vermieteten zwei Zimmer und den "Gemeinschaftsflächen" der Größe nach angemessen sei, komme es nicht an.
11 Gegen den dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 12.02.2026 zugestellten Beschluss hat diese am 13.02.2026 Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erheben lassen und die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die seit dem 15.09.2025 bewohnte Unterkunft begehrt. Hilfsweise müssten wenigstens die für S1angemessenen Kosten übernommen werden. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte den Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und ergänzend u.a. vorgetragen, dass die Antragstellerin am 19.02.2026 notfallmäßig in Begleitung des Rettungsdienstes in der Akutpsychiatrie vorgestellt bzw. habe aufgenommen werden müssen. Dies sei auch durch die schwierige finanzielle Situation verursacht. Die bisherige Miete sei zudem auch deshalb sehr niedrig gewesen, da der Wohnraum vom ehemaligen Arbeitgeber vermittelt worden sei.
12 Die Antragsgegnerin hat mit Änderungsbescheid vom 17.02.2026 die gewährten Leistungen nach dem SGB II neu berechnet. Der Antragstellerin sind für Januar 2026 1.091,58 Euro, für Februar 2026 bis April 2026 monatlich 985,76 Euro bewilligt worden. Nach Vorlage der Nachweise für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisse und dafür, dass keine anderen Sozialleistungen bezogen würden, erfolge die Bewilligung von Leistungen nun ohne Anrechnung von Einkommen. Kosten der Unterkunft und Heizung für die derzeit bewohnte Wohnung sind weiterhin nur in Höhe von 422,76 Euro berücksichtigt worden. Aufgrund der für die alte Wohnung vorgelegten Nebenkostenabrechnungen (Nachzahlung für die Betriebskosten in Höhe von 231,72 Euro und Guthaben für die Heizkosten in Höhe von 125,90 Euro, noch zu zahlende Kosten daher 105,82 Euro) hat die Antragsgegnerin im Januar 2026 diese Kosten als zusätzlichen Bedarf berücksichtigt und direkt an den ehemaligen Vermieter überwiesen.
II.
13 Die am 13.02.2026 beim SG Stuttgart eingegangene zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.02.2026, zugestellt am 12.02.2026, ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
14 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
15 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich er-schwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungs-grund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller /Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der er-strebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfG 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B -
16 Der angefochtene Beschluss des SG Stuttgart vom 09.02.2026 ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt.
17 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass, soweit die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bereits ab Einzug in die neue Wohnung begehrt, der Antrag für die Zeit vor Antragseingang beim SG bereits schon deshalb ohne Erfolg bleibt, da eine rückwirkende Verpflichtung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ausscheidet. Dies beruht auf dem für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Grundsicherung für Arbeitssuchende im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist. Solche Umstände sind hier weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Insbesondere ist bislang weder nachgewiesen worden noch ist es sonst ersichtlich, dass eine Gefährdung der Wohnung trotz möglicherweise niedrigerer Mietzahlungen akut droht.
18 Auch für die Zeit ab Antragseingang bei Gericht, hat das SG zu Recht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Hierbei hat das SG zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Antragstellerin begehrten höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung dargelegt (§ 22 SGB II) und zutreffend ausgeführt, dass kein Anspruch auf die Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung besteht, da nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur in bisheriger Höhe anerkannt werden können (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
19 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag im Beschwerdeverfahren. Auch der Senat ist nach den vorliegenden Unterlagen davon überzeugt, dass der Umzug zum Zeitpunkt des Eingehens des neuen Mietvertrages am 31.08.2025 noch nicht erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II war. Zeitlicher Bezugspunkt für die Prüfung der Erforderlichkeit ist - worauf bereits das SG hingewiesen hat - der Zeitpunkt des Umzugs (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 12/15 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 88, Rn. 13 - 15). Es mag zwar sein, dass die Antragstellerin auch zu diesem Zeitpunkt bereits über erhebliche Fehlzeiten verfügte, dass diese aber bereits zum damaligen Zeitpunkt das Maß, dass zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geführt hätte, überschritten haben, ist nicht nachgewiesen worden. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegen - worauf das SG bereits hingewiesen hat - weit überwiegend Krankheitszeiten in Zeiträumen nach dem Einzug in die neue Wohnung. Allein, dass die Gefahr bestand, dass dieses Maß überschritten wird, reicht nach Überzeugung des Senats nicht aus, um die Erforderlichkeit des Umzuges bereits im August 2025 zu belegen. Denn zu diesem Zeitpunkt war weder das Ausbildungsverhältnis bereits beendet noch musste die Wohnung unmittelbar verlassen werden; allein die Sorge, dass das Ausbildungsziel möglicherweise nicht erreicht werden kann, begründet eine Erforderlichkeit des Umzugs zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass selbst wenn die Kündigung des Ausbildungsvertrages möglich gewesen wäre, diese vom Arbeitgeber auch nach den doch dann erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten nach dem Umzug nicht unmittelbar ausgesprochen wurde. Vielmehr ist das Ausbildungsverhältnis durch Kündigung durch die Antragstellerin selbst zum 31.12.2025 beendet worden. Darüber hinaus hätte die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zwar dem Vermieter eine Kündigung des Mietvertrages ermöglicht, dieser hätte aber von der Möglichkeit zunächst auch erst Gebrauch machen müssen und zudem wäre eine solche auch nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (d.h. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, vgl. § 573 c Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) möglich gewesen, so dass der Antragstellerin auch eine Wohnungssuche bzw. Mietvertragsunterzeichnung erst nach Kenntnis einer möglichen Kündigung hätte zugemutet werden können. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht die schwierige Situation am Wohnungsmarkt in der Stadt S1 und die schwierige gesundheitliche Situation der Antragstellerin. Dennoch wäre es zumutbar gewesen, die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses abzuwarten und erst dann einen Mietvertrag für eine neue Wohnung zu unterzeichnen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin bereits lange nach einer neuen Unterkunft gesucht hat. Vielmehr hat sie angegeben, durch einen glücklichen Zufall die neue Unterkunft entdeckt zu haben. Nicht zuletzt hätte die Antragstellerin zumindest den Kontakt zur (ehemaligen) Arbeitgeberin suchen müssen, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Beendigung des Mietverhältnisses gedroht hätte und in welcher Frist die Antragstellerin dann hätte ausziehen müssen. Auch eine Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin vor Abschluss des Mietvertrages ist nicht erfolgt.
20 Nur am Rande sei anzumerken, dass die Antragstellerin wohl auch nur eines der beiden Zimmer hätte anmieten können, was deutlich günstiger gewesen wäre und im Vergleich zum von der Klinik vermieteten Apartment zumindest unter Berücksichtigung der zusätzlich nutzbaren Gemeinschaftsflächen (Küche, Bad und Garten) auch keine wesentliche Verkleinerung der Wohnfläche dargestellt hätte.
21 Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
22 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden An-wendung von § 193 SGG.
23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
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