Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-01-21, L 2 SO 1092/24

L 2 SO 1092/24Tribunale delle assicurazioni sociali / 2a divisione21 gen 2026

Regest

Die Gewährung eines Zuschusses anstelle der bewilligten Darlehensleistung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der in einer vollstationären Einrichtung lebende behinderte, volljährige Mensch aufgrund eines Erbfalls zum Miterben an einer Immobilie wird, in der ein Elternteil und die minderjährigen Geschwister des Leistungsempfängers wohnen, da diese Immobilie nicht zum Schonvermögen iS des § 90 Abs 2 Nr 3 und Nr 8 SGB XII gehört. Von einer fehlenden (sofortigen) Verwertbarkeit des Miterbenanteils ist bereits dann nicht auszugehen, wenn die Betreuerin des Klägers keinerlei Verwertungsbemühungen unternommen hat. (Rn.70) (Rn.75) Verfahrensgang vorgehend SG Heilbronn, 5. März 2024, S 11 SO 1100/21, Gerichtsbescheid

Testo completo

Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat — L 2 SO 1092/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-21

Aktenzeichen: L 2 SO 1092/24

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0121.L2SO1092.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 53 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 19 Abs 3 SGB 12 vom 27.12.2003, § 90 Abs 1 SGB 12, § 90 Abs 2 Nr 3 SGB 12 vom 27.12.2003, § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12 ... mehr

Leitsatz

Die Gewährung eines Zuschusses anstelle der bewilligten Darlehensleistung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der in einer vollstationären Einrichtung lebende behinderte, volljährige Mensch aufgrund eines Erbfalls zum Miterben an einer Immobilie wird, in der ein Elternteil und die minderjährigen Geschwister des Leistungsempfängers wohnen, da diese Immobilie nicht zum Schonvermögen iS des § 90 Abs 2 Nr 3 und Nr 8 SGB XII gehört. Von einer fehlenden (sofortigen) Verwertbarkeit des Miterbenanteils ist bereits dann nicht auszugehen, wenn die Betreuerin des Klägers keinerlei Verwertungsbemühungen unternommen hat. (Rn.70) (Rn.75)

Verfahrensgang

vorgehend SG Heilbronn, 5. März 2024, S 11 SO 1100/21, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. März 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) als Zuschuss statt des vom Beklagten gewährten Darlehens. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten, ob der Kläger über verwertbares Vermögen verfügt.

2 Bei dem 1997 geborenen, seit 2015 volljährigen Kläger besteht seit Geburt eine geistige, seelische und körperliche Mehrfachbehinderung (mittelgradige Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, Mikrozephalie, sonstige tiefgreifende Entwicklungsstörungen, Autismus, Störung der Sprachentwicklung, Hyperkinetische Bewegungsstörung, Fokale Epilepsie, Strabismus convergens).

3 Er war seit Juni 2007 vollstationär in einem Wohnheim des S1 e.V. in S2 untergebracht und besuchte dort die Schule für behinderte Menschen. Ab Juni 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung/Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen ohne Vermögensberücksichtigung, da er minderjährig und im Kinder- und Jugendbereich untergebracht war.

4 Im Juni 2018 beantragte der inzwischen volljährige Kläger erneut Leistungen des Beklagten. Zum 01.08.2018 wechselte er in das vollstationäre Erwachsenenwohnheim des S1 e.V. in G1 und besucht dort seitdem den Förder- und Betreuungsbereich in einer Tagesgruppe (FuB).

5 2018 verstarb der Vater des Klägers. Miterben sind die Mutter und zugleich Betreuerin des Klägers (geb. 1968), der Kläger und dessen Geschwister (Schwester S3, geb. 2001, Bruder F1, geb. 2003). Der Erbanteil der Mutter des Klägers betrug die Hälfte und der des Klägers ebenso wie der seiner Geschwister je ein Sechstel. Das Erbe bestand u.a. aus dem hälftigen Miteigentumsanteil des Vaters an dem von der Mutter des Klägers (die den anderen halben Miteigentumsanteil an dieser Immobilie bereits zu Lebzeiten des klägerischen Vaters hatte) und dessen Geschwistern bewohnten Reihenendhaus in der B1straße in T1 (Verkehrswert gesamte Immobilie 439.000,00 € - vgl. Gutachten des Gutachterausschusses der Gemeinde T1 vom 01.04.2019; Wert des an die Erbengemeinschaft vererbten hälftigen Miteigentumsanteils: 219.500,00 €) sowie aus einer Eigentumswohnung (63 m² Wohnfläche) mit Freiflächen in der L1str. in L2-N1. Der Miteigentumsanteil des Klägers am Haus in T1 beträgt seit dem Erbfall ein Zwölftel (Wert seines Miteigentumsanteils: 36.581,57 €). Der Verkehrswert der Immobilie in L2-N1 beträgt 98.405,00 €, der hierauf entfallende Miteigentumsanteil des Klägers von einem Sechstel beträgt 16.400,00 € (vgl. Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt L2 vom 13.03.2019). Die Eigentumswohnung ist vermietet (550,00 € monatliche Mieteinnahmen).

6 Zudem bezieht der Kläger seit dem Tod seines Vaters eine Halbwaisenrente in Höhe von 289,34 € monatlich sowie von der Pflegekasse Pflegeleistungen nach § 43 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).

7 Der Beklagte unternahm zum Vermögen (Erbe) des Klägers umfangreiche Ermittlungen, an denen die Mutter/Betreuerin des Klägers nur unzureichend und zögerlich mitwirkte. Im Februar 2019 gab er beim Gutachterausschuss der Gemeinde T1 und beim Gutachterausschuss der Stadt L2 die Erstellung von Verkehrswertgutachten in Auftrag, nachdem ihm von der Mutter/Betreuerin die hierfür notwendigen Unterlagen zu den jeweiligen Immobilien übersandt worden waren. Die Verkehrswertgutachten vom 13.03.2019 und 01.04.2019 gingen beim Beklagten Mitte März und Anfang April 2019 ein.

8 Die Beteiligten versuchten in der Folgezeit eine einvernehmliche Lösung zu finden, die jedoch nicht zustande kam.

9 Mit Bescheid vom 18.07.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf der Grundlage von §§ 53, 54 i.V.m. § 27b SGB XII in der bis 31.12.2019 geltenden, alten Fassung (a.F.)

10 - Eingliederungshilfe für vollstationäres Wohnen für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 20.02.2019 darlehensweiße gemäß § 91 SGB XII und für die Zeit vom 21.02.2019 bis zum 31.12.2019 als Beihilfe sowie

11 - Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen bzw. Grundsicherung (Barbetrag, Bekleidungspauschale) für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2019 darlehensweise nach § 91 SGB XII.

12 Auf Grund der zum 01.01.2020 bevorstehenden Gesetzesänderungen zur Eingliederungshilfe wurde die Bewilligung bis zum 31.12.2019 befristet. Der Beklagte führte aus, dass der Kläger über Vermögen oberhalb der Vermögensfreigrenze verfüge, die für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt 5.000,00 € und für Eingliederungshilfe weitere 25.000,00 €, insgesamt also 30.000,00 € betrage. Der Kläger sei zu 1/12 Miteigentümer der Immobilie in T1, welches einen Verkehrswert von 439.000 € habe und sein Miteigentumsanteil habe daher einen Wert in Höhe von 36.583 €. Weiter sei der Kläger Miteigentümer an der Eigentumswohnung in L2-N1 mit einem Wert von 16.400 €. Das Vermögen des Klägers habe damit insgesamt einen Wert von 52.983,00 € und übersteige die Freibetragsgrenze um 22.983,00 €.

13 Das übersteigende Vermögen decke die Wohnheimkosten vom 01.08.2018 bis zum 20.02.2019. Da die sofortige Verwertung nicht möglich sei, werde die Sozialhilfe als Darlehen gewährt, vorbehaltlich der Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten des Beklagten ins Grundbuch.

14 Danach werde ab dem 21.02.2019 der Eingliederungshilfeanteil der Wohnheimkosten als Beihilfe bewilligt. Für die Grundsicherung und die Hilfe zum Lebensunterhalt (Taschengeld und Bekleidung) sei ab 01.02.2019 nach Abzug des anzurechnenden Einkommens (Halbwaisenrente, anteilige Mieteinnahme) das die Vermögensfreigrenze von 5.000 € übersteigende Vermögen mit monatlich 564,11 € als Vermögenseinsatz einzusetzen. Für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 31.07.2019 seien dies 3.384,66 €. Mangels sofortiger Verwertbarkeit des Vermögens werde diese Sozialhilfe ebenfalls als Darlehen gemäß § 91 SGB XII geleistet. Ab 01.08.2019 sei der Kläger bezüglich der Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung in Einrichtungen auf Grund des Einkommens- und Vermögenseinsatzes Selbstzahler. Mangels sofortiger Verwertbarkeit des Vermögens werde die Sozialhilfe in Höhe des Vermögenseinsatzes vom 01.08.2019 bis zum 31.12.2019 (5 Monate x 564,11 € =) 2.820,55 € ebenfalls gemäß § 91 SGB XII als Darlehen gewährt. Sämtliche Darlehen würden vorbehaltlich der Sicherung durch Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten des Beklagten ins Grundbuch gewährt.

15 Wegen der Höhe der bewilligten Leistungen und der Darlehensbedingungen nimmt der Senat auf die Berechnungsbögen in der Anlage zum Bescheid Bezug.

16 Der Beklagte forderte den Kläger zugleich auf, die ihm ab 01.08.2018 zugeflossenen Mieteinnahmen in Höhe seines Anteils von 91,66 € sowie die an ihn ausgezahlte Halbwaisenrente an den Beklagten zu zahlen. Letzterem kam die Mutter/Betreuerin des Klägers nach.

17 Gegen den Bescheid erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 19.08.2019 Widerspruch.

18 Am 06.11.2019 floss dem Kläger aus dem Erbe seines zwischenzeitlich verstorbenen Großvaters ein Betrag von 46.700,00 € zu.

19 Mit Schreiben vom 28.01.2021 führte die Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass die Miteigentumsanteile des Klägers an den beiden Immobilien zwar Vermögen darstellten, dieses aber nicht verwertbar seien. Der Kläger könne eine Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft und Miteigentümergemeinschaft nur durch eine Teilungszwangsversteigerung betreiben. Eine Verwertung des Miteigentumsanteils an der Immobilie in T1 sei unzumutbar, da das Haus von seiner Mutter und seinen Geschwistern bewohnt sei. Zudem handele es sich bei dieser Immobilie um Schonvermögen. In Bezug auf die vermietete Eigentumswohnung bestehe ein Anspruch als Beihilfe, da das Verwertungshindernis – die Erbauseinandersetzung – nicht innerhalb von sechs Monaten erreicht werden könne. Mit Schreiben vom 02.02.2021 wurde in der Widerspruchsbegründung ausgeführt, dass die darlehensweise Gewährung zumindest für den Zeitraum bis Oktober 2019 rechtswidrig sei. Auch werde davon ausgegangen, dass aufgrund des Zuflusses aus dem Nachlass des Großvaters des Klägers im November 2019 ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr bestehe. Der Widerspruch werde aufrechterhalten für den streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich Oktober 2019.

20 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2021 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es handele sich bei den klägerischen Miteigentumsanteilen an den Immobilien um verwertbares Vermögen. Der Kläger könne als Miterbe gem. § 2042 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, notfalls über eine gerichtliche Geltendmachung. Es sei bisher nicht dargelegt worden, welche Verwertungsbemühungen überhaupt stattgefunden hätten, z.B. ob einer der übrigen Miteigentümer bereit sei, dem Kläger seinen Miteigentumsanteil abzukaufen. Außerdem könne eine Verwertung nicht nur durch Verkauf, sondern auch auf andere Weise, z.B. Beleihung der Immobilie erfolgen.

21 Die Immobilie in T1 sei kein geschütztes und damit unverwertbares Schonvermögen, da die Aufenthalte des Klägers dort nur besuchsweisen Charakter hätten und seine Versorgung vollstationär ganzjährig sichergestellt sei. Auch handele es sich bei der Immobilie in L2-N1 nicht um Schonvermögen.

22 Da die Verwertung der klägerischen Miteigentumsanteile an den Immobilien nicht sofort erfolgen könne, sondern noch einige Zeit dauern könne, sei die Sozialhilfe darlehensweise und unter der Bedingung einer dinglichen Sicherung bewilligt worden.

23 Hiergegen hat der Kläger am 19.04.2021 durch seine Prozessbevollmächtigte unter Wiederholung des Widerspruchsvorbringens Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben mit dem Begehren, die Leistungen als Zuschuss/Beihilfe anstelle von Darlehen zu gewähren. Das von der Mutter und den Geschwistern des Klägers bewohnte Haus in T1 stelle Schonvermögen dar und der Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung in L2-N1 liege mit 16.400,00 € unterhalb des für die Eingliederungshilfe zu berücksichtigenden Freibetrags. Darüber hinaus seien aus den Mieteinnahmen der Eigentumswohnung von 550,00 € Hausgeld i.H.v. 168,00 € abzuziehen, so dass die dem Kläger zufließenden Mieteinnahmen geringer seien als vom Beklagten angenommen.

24 Am 26.04.2024 hat das SG mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.

25 Auf Anfrage des SG hat die Einrichtung S1 e.V. mit Schreiben vom 15.05.2024 mitgeteilt, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.12.2019 insgesamt sechs Fehltage (24.12. bis 25.12.2018, 21.04. bis 22.04.2019, 24.12. bis 25.12.2019) und vom 26.08.2020 bis 28.12.2020 insgesamt sieben Fehltage (26.08. bis 28.08.2020, 25.12. bis 28.12.2020) gehabt habe.

26 Mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2024 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die gewährten Leistungen (Eingliederungshilfe vom 01.08.2018 bis 20.02.2019, Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen/Grundsicherung vom 01.08.2018 bis 31.12.2019) als Zuschuss/Beihilfe habe. Vielmehr sei die darlehensweise Bewilligung rechtmäßig.

27 Hinsichtlich der Berechnung der Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens und hinsichtlich der zeitlichen Grenzen der darlehensweißen Gewährung hat das SG auf die Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid verwiesen. Dort würden die maßgeblichen Vorschriften genannt und der ermittelte Sachverhalt einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen und es sei eine nachvollziehbare Berechnung der gewährten Leistungen erfolgt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, mache sich das SG diese Ausführungen in vollem Umfange zu eigen und sehe daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab. Dies folge auch aus dem Umstand, dass Fehler hinsichtlich dieser Berechnung weder ersichtlich noch von Klägerseite substantiiert geltend gemacht worden seien. Die einfache Behauptung, dass dem Kläger das Einkommen nicht in der vom Beklagten berücksichtigten Höhe zugeflossen sei, sei nicht substantiiert begründet und dargelegt worden. Da die Mutter des Klägers diesen Einkommensanteil außerdem auch an die Beklagte bezahlt habe, sei diese Argumentation von der Klägerseite im nichtöffentlichen Termin nicht weiter aufrechterhalten worden.

28 Ein Anspruch der Leistungen als Zuschuss bestehe für den Kläger nicht, da es sich sowohl bei dem Miteigentumsanteil aus dem Nachlass des Vaters am Hausgrundstück in T1 als auch bei dem Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung in L2-N1 um grundsätzlich verwertbares Vermögen nach § 90 SGB XII handele. Ausgehend von einem Wert der Miteigentumsanteile von 36.583 € und 16.400 € und somit einem klägerischen Gesamtvermögen aus dem Nachlass in Höhe von 52.983,00 € ergebe sich unter Berücksichtigung des Schonbetrages nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der Sonderregelung des § 60a SGB XII von insgesamt 30.000,00 € ein diesen übersteigendes und einzusetzendes Vermögen in Höhe von 22.983 €.

29 Es handele sich hierbei insbesondere nicht um geschütztes Vermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII Diese Vorschrift privilegiere die Gruppe der behinderten und pflegebedürftigen Menschen sowie der für sie Einsatzpflichtigen gegenüber anderen Hilfesuchenden, indem anders als nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht nur das bereits vorhandene Wohneigentum vom Zwang zum vorrangigen Einsatz ausgenommen werde, sondern auch Geld oder Sachwerte, die der erst zukünftigen Befriedigung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ einer der genannten Personen zu dienen bestimmt seien. Vermögen sei nur dann nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einsatz oder der Verwertung auszunehmen, wenn es durch den Einsatzverpflichteten subjektiv dazu bestimmt sei, der Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks für Wohnzwecke behinderter oder pflegebedürftiger Menschen zu dienen und auch die objektiven Begleitumstände mit dieser Zweckbestimmung im Einklang stünden, die Zweckbestimmung also glaubhaft sei. Das Erfordernis, dass die privilegierte Zweckbestimmung nach den objektiven Begleitumständen glaubhaft sein müsse, werde durch das Wort „nachweislich“ unterstrichen, ohne dass hieraus besondere Beweismaßstäbe abzuleiten wären. Die Prüfung der Zweckbestimmung sei eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Prognoseentscheidung (unter Verweis auf Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 90 SGB XII [Stand: 16.06.2023], Rn. 65 und 72). Das SG sei nicht davon überzeugt, dass die Immobilie in T1 und die Eigentumswohnung in L2-N1 einer solchen Zweckbestimmung unterliege. Beweise hierfür habe der Kläger nicht erbracht, sie ergäben sich auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen. Insbesondere aufgrund der seit vielen Jahren andauernden stationären Unterbringungen des Klägers sei die Annahme einer derartigen Zweckbestimmung des Hauses oder der Wohnung auch nicht naheliegend.

30 Auch der Schonvermögenstatbestand des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sei nicht erfüllt. Bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen sei danach ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt werde und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden solle. Hierzu erläutere Satz 2 der Vorschrift, dass sich die Angemessenheit nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes bestimme. Gegenstand des Schutzes nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sei nicht die Immobilie als besondere Form der Vermögensanlage, sondern allein der Schutz der Wohnung zur Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Da der Kläger vorliegend volljährig sei, komme es hier nur darauf an, ob das Haus oder die Wohnung für ihn als räumlichen Lebensmittelpunkt zu werten sei. Seine Mutter und seine Geschwister würden bei dieser Beurteilung außer Betracht bleiben, da sie seit seiner Volljährigkeit nicht zu den in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Personen zählten. Vom Vorliegen eines Lebensmittelpunktes des Klägers im Haus in T1 und in der Eigentumswohnung sei das SG nicht überzeugt. Dies folge für das SG schon allein aus den Angaben der Einrichtung S1 e.V., welche lediglich von sechs Abwesenheitstagen des Klägers im Zeitraum 01.08.2018 bis 31.12.2019 und von sieben Abwesenheitstagen des Klägers im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.07.2021 berichtet habe. Der Lebensmittelpunkt des Klägers sei daher für das SG in der Wohngruppe der Einrichtung S1 in G1 und weder das Haus in der T1 noch die Eigentumswohnung in L2-N1. Dies folge ohne Weiteres bereits aus der zeitlichen Komponente, wie selten sich der Kläger dort aufhalte.

31 Bei der Prüfung der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen als Darlehen nach § 91 SGB XII sei stets eine Prognoseentscheidung über den für die Verwertung voraussichtlich notwendigen Zeitraum zu treffen. Die Prognose der Verwaltung sei gerichtlich voll überprüfbar. Sie habe auf nachvollziehbaren Annahmen zu fußen. Entscheidender Zeitpunkt für die anzustellende Prognose sei bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der sich das Bundessozialgericht (BSG) angeschlossen habe, der Zeitpunkt, zu dem die Sozialhilfe einsetzen solle. Beim Einsetzen der Sozialhilfe, also ab dem 01.08.2018 habe der Beklagte nach Auffassung des SG zutreffend angenommen, dass der Kläger etwaige Verwertungsbemühungen seines Vermögens erfolgreich umsetzen könne. Hier gelte regelmäßig eine Frist von zwölf Monaten, in welchem es dem Kläger möglich gewesen wäre, zum Beispiel durch eine Erbauseinandersetzung oder durch eine freihändige Verwertung seines Erbanteiles das Vermögen zu verwerten. Der Einwand des Klägers, dass dies nicht möglich gewesen wäre, stehe entgegen, dass der Kläger derartige Verwertungsbemühungen nicht einmal versucht habe.

32 Der Kläger hat am 08.04.2024 gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 06.03.2024 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12.07.2024 ist vorgetragen worden, dass die Erbengemeinschaft nach wie vor bestehe und der Kläger die Immobilien nicht gegen den Willen der anderen Miteigentümer auseinandersetzen könne. Die einzige Möglichkeit, ein Miteigentum gegen den Willen der anderen Miteigentümer auseinanderzusetzen, bestehe in der Teilungszwangsversteigerung, die viel Zeit in Anspruch nehme und „sicherlich“ nicht in dem Bewilligungszeitraum möglich sei, durchzuführen. Die Mutter/Betreuerin des Klägers und seine Geschwister würden in dem Haus in T1 verbleiben und das Haus auch für den Kläger weiter erhalten wollen. Bezüglich der Eigentumswohnung in L2-N1 würden Mieteinnahmen erzielt, die beim Kläger anzurechnen seien. Eine Auseinandersetzung sei von Seiten der anderen Miteigentümer ebenfalls nicht gewollt. Vielmehr würden sie die Immobilie erhalten wollen. Die Immobilie erwirtschafte dauerhaft Mieteinnahmen, deren Verwertung sei daher auch unwirtschaftlich. Dadurch würde eine Verwertung eine besondere Härte für den Kläger bedeuten. Im Übrigen seien die zeitlichen Grenzen der Verwertbarkeit zu berücksichtigen. Ein Vermögensgegenstand sei nicht in absehbarer Zeit verwertbar, wenn entweder völlig ungewiss sei, wann eine Verwertung realisierbar oder nicht erkennbar sei, dass die Verwertung innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgen könne. In diesen Fällen sei die Leistung als Beihilfe zu gewähren, wenn die fehlende Verwertbarkeit nicht in der Verantwortung des Leistungsberechtigten liege. Die Verkehrswertgutachten hätten erst auf Drängen der Prozessbevollmächtigten im März/April 2019 vorgelegen. Somit habe zu Beginn des Bewilligungszeitraums vom Beklagten nicht festgestellt werden können, dass eine Verwertung dieser Vermögensanteile möglich sei, da zu Beginn des Bewilligungszeitraumes überhaupt nicht klar gewesen sei, über welche Vermögenswerte gesprochen werde.

33 Der Kläger beantragt,

34 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. März 2024 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2021 zu verurteilen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für die Zeit vom 1. August 2018 bis 20. Februar 2019 und der Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung in Einrichtungen für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2019 anstelle des Darlehens als Beihilfe/Zuschuss zu bewilligen.

35 Der Beklagte beantragt,

36 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

37 Die Berichterstatterin hat am 28.05.2025 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, zu dem zwar die Beklagtenvertreterin und die Prozessbevollmächtigte des Klägers erschienen sind, nicht aber die ebenfalls geladene Mutter/Betreuerin des Klägers.

38 Mit Schriftsatz vom 01.08.2025 hat die Prozessbevollmächtigte erneut vorgetragen, dass bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass die Vermögenswerte nicht verwertbar gewesen seien und insbesondere auch nicht innerhalb von sechs Monaten. Die noch bei der Mutter des Klägers lebenden Geschwister des Klägers seien zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters sieben und fünf Jahre alt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Immobilie in T1 nicht abbezahlt gewesen. Die Mutter des Klägers bezahle seitdem den Kredit i.H.v. 495,00 € ab und müsse allein das Haus unterhalten. Dies sei ebenfalls zu berücksichtigen bei der Frage der Vermögenswerte des Klägers. Zudem sei zu berücksichtigen, dass beide Geschwister des Klägers ab 2017 erhebliche psychische Probleme gehabt hätten. Sie hätten 2017 gemeinsam mit der Mutter des Klägers eine Rehamaßnahme absolviert. Die Schwester habe von 2018 bis 2020 ihr freiwilliges soziales Jahr absolviert und im Anschluss eine Ausbildung als Erzieherin, ohne Verdienst. Diese Ausbildung habe sie 2024 beendet und verdiene erst seitdem Geld. Der Bruder habe 2019 den Hauptschulabschluss erreicht mit vielen Problemen und im Anschluss ein Berufseinsteigerjahr gemacht, bis er seine Ausbildung als Optiker aufgenommen habe. Im Jahr 2018 seien die beiden Kinder minderjährig gewesen, hätten die Schule besucht oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert. Es habe keine Möglichkeit bestanden, den Kläger auszubezahlen oder gar hierfür ein Darlehen aufzunehmen. Weiter habe die Mutter überhaupt nicht über die Wohnung der Kinder verfügen können, da diese 2018 noch minderjährig gewesen seien. Hierzu hätte ein Ergänzungspfleger bestellt werden müssen. Der Kläger liebe sein Zuhause. Er spreche immer von „T1-Hause“. In dem fraglichen Zeitpunkt sei er auch oft tagsüber zu Hause gewesen, ohne Übernachtung, was in der Einrichtung gerade nicht dokumentiert worden sei. Hierbei sei es notwendig, dass der Kläger über ein eigenes Zimmer verfüge. Beide Geschwister des Klägers lebten nach wie vor mit der Mutter im Elternhaus in T1. Für die Mutter des Klägers sei die Unterhaltung des Hauses sehr schwierig. Sie habe Witwenrente und für die Kinder Halbwaisenrente bezogen und sei selbst nicht berufstätig gewesen als Organistin. Erst seit einem Jahr sei ihr gelungen, eine Festanstellung in der Musikschule B2 zu erhalten. Bis dahin habe sie freiberufliche Tätigkeiten verrichten müssen. Sie absolviere auch alle Arztbesuche mit dem Kläger, dazu gehöre der Besuch in der Epilepsiesprechstunde, beim Kardiologen oder auch bei Verletzungen im Notfall.

39 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 04.08.2025 und 11.08.2025 ihr Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG erteilt.

40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41 Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch unbegründet.

42 Streitgegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Leistungsgewährung durch den Beklagten als Zuschuss anstelle des bereits gewährten Darlehens im Streitzeitraum vom 01.08.2018 bis 20.02.2019 bezüglich der Eingliederungshilfe und vom 01.08.2018 bis 31.12.2019 bezüglich der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Streitig ist dabei nicht (mehr) die Höhe der gewährten Leistungen, insbesondere nicht, in welcher Höhe Mieteinnahmen des Klägers aus der Eigentumswohnung in L2-N1 als Einkommen anzurechnen sind, nachdem die Betreuerin des Klägers die vom Beklagten angerechneten Mieteinnahmen an diesen bereits auszahlte und die Höhe der gewährten Leistungen nicht (mehr) im Streit ist. Streitig ist ausschließlich, ob der Kläger im Streitzeitraum über verwertbares Vermögen verfügte, dass er zu Deckung seines Bedarfes an Eingliederungshilfe und Lebensunterhaltskosten einzusetzen hatte und daher die Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen zu bewilligen gewesen wären.

43 Das SG hat die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 18.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 zu Recht abgewiesen.

44 Da sich der Kläger gegen die Bescheide mit dem Ziel wendet, statt der gewährten Darlehen einen Zuschuss zu erhalten, ohne die Beträge zu beziffern, ist seine Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG), gerichtet auf ein Grundurteil (§ 130 Abs 1 SGG analog), zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - juris Rn. 11). Da der Beklagte bereits geleistet und der Kläger noch nicht zurückgezahlt hat, bezieht sich das klägerische Begehren lediglich auf die Änderung des Rechtsgrunds der Zahlung (Zuschuss).

45 Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 (Sechstes Kapitel) SGB XII a.F. erhielten Eingliederungshilfe Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. § 54 SGB XII a.F. regelte die einzelnen Leistungen der Eingliederungshilfe.

46 Nach § 19 Abs. 3 SGB XII a.F. wurden Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

47 Zum Einkommen gehören nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.

48 Nach § 90 Abs. 1 SGB XII a.F. ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Nach § 90 Abs. 2 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

49 - eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird (Nr. 1),

50 - eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG) geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des EstG (Nr. 2),

51 - eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nr. 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs 1 Satz 1 und § 72 SGB XII) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61 SGB XII) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde (Nr. 3),

52 - eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen (Nr. 4),

53 - von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (Nr. 5),

54 - von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde (Nr. 6),

55 - eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes und kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. (Nr. 8),

56 - kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen (Nr. 9).

57 Nach § 90 Abs. 3 SGB XII a.F. darf die Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (Satz 1). Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (Satz 2).

58 Nach § 60a SGB XII a.F., der eine Sonderregelung zum Einsatz von Vermögen beim Bezug von Eingliederungshilfe darstellte, galt bis zum 31.12.2019 für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 € für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII als angemessen; § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII blieb unberührt.

59 Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII a.F. in der 2018 und 2019 geltenden Fassung galt als angemessener Schonbetrag ein solcher von 5.000,00 € für jede volljährige Leistungsberechtigte im Sinne der §§ 19 Abs. 3, 27 Abs. 1 und 2 sowie §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

60 Soweit nach § 90 SGB XII a.F. für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die Person, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll nach § 91 Satz 1 SGB XII die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Dabei kann die Leistungserbringung davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird (§ 91 Satz 2 SGB XII a.F.).

61 Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Eingliederungshilfe und der Hilfe zum Lebensunterhalt in vollstationären Einrichtungen bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie zum Einkommen (§ 82 SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII) dargelegt und zutreffend begründet, dass und warum die Miteigentumsanteile des Klägers an den Immobilien in T1 und L2-N1 einzusetzendes, nicht geschütztes Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII a.F. sind und dass und warum der Kläger lediglich einen Anspruch auf Leistungen in Form eines Darlehens (§ 91 SGB XII a.F.) und eben nicht als Zuschuss hat. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

62 Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

63 Für den Zeitraum 01.11.2019 bis 31.12.2019 hat der Kläger (gar) keinen Anspruch (auch nicht als Darlehen) sowohl auf Eingliederungshilfe als auch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in vollstationären Einrichtungen, da ihm am 06.11.2019 aus dem Erbe seines Großvaters ein Betrag in Höhe von 46.700,00 € auf sein Konto zufloss, über das er uneingeschränkte Verfügungsmacht hatte und der für ihn zur Deckung der Bedarfe sofort einsetzbar war. Hiervon ging ganz offenkundig auch die Prozessbevollmächtigte im Widerspruchsverfahren aus. Da der Zufluss erst nach Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 18.07.2019 erfolgte, hätte der Beklagte Veranlassung gehabt, einen Bescheid nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu erlassen, was offenkundig jedoch – zu Gunsten des Klägers – nicht erfolgte. Eine Verböserung im allein vom Kläger geführten Berufungsverfahren durch den Senat ist unzulässig.

64 Ungeachtet dessen hat der Kläger für den gesamten geltend gemachten Zeitraum, in dem der Beklagte lediglich ein Darlehen für Eingliederungshilfe (01.08.2018 bis 20.02.2019) und Hilfe zum Lebensunterhalt (01.08.2018 bis 31.12.2019) gewährte, keinen Anspruch auf diese Leistungen in Form eines (nicht zurückzuzahlenden) Zuschusses, da einer Zuschussgewährung verwertbares Vermögen entgegenstand.

65 Als Vermögensgegenstände eines Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft, während der er nicht über einzelne Vermögensgegenstände verfügen kann (§ 2033 Abs. 2 BGB), sind in die Prüfung der Hilfebedürftigkeit einzubeziehen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R - juris Rn. 19 ff.):

66 1. der (Miterben-)Anteil an dem (Gesamt-)Nachlass, über den er verfügen kann (§ 2033 Abs. 2 Satz 1 BGB),

67 2. der Miteigentumsanteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen, wie z.B. an Immobilien, über den die Miterben in ungeteilter Miterbengemeinschaft gemeinschaftlich verfügen können (§ 2040 Abs. 1 BGB) und

68 3. der Anspruch des Miterben gegen andere Miterben auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB) und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben (§ 2047 BGB).

69 Die Verwertung des Miterbenanteils (Ziff. 1) durch den Miterben kann durch Übertragung des Erbteils durch Erbschaftsverkauf oder Verpfändung (§ 1273 Abs. 2, § 1258 BGB; in erster Linie an eine Bank) seines Erbteils erfolgen. Die Verwertung einzelner Nachlassgegenstände (Ziff. 2) durch die Miterben gemeinschaftlich kann z.B. durch freihändigen Verkauf erfolgen. Die Verwertung des Miterbenanspruchs auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Ziff. 3) kann durch einvernehmlichen Erbauseinandersetzungsvertrag erfolgen und setzt eine ernstliche Geltendmachung des Anspruchs eines Miterben gegenüber den/dem anderen Miterben voraus; eine gerichtliche Geltendmachung setzt er nicht voraus.

70 Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Miteigentumsanteilen des Klägers an den Immobilien in T1 und N1, soweit deren Wert (zusammen 52.981,87€) den Schon-/Freibetrag von insgesamt 30.000,00 € überschreitet (also in Höhe von 22.981,87 €) um zur Bedarfsdeckung einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII a.F. und eben nicht um Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII. Dessen Einsatz stellt auch keine unzumutbare Härte für den Kläger im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Darüber hinaus ist dieses Vermögen ab Beginn des Einsetzens der Sozialhilfe auch tatsächlich und rechtlich verwertbar gewesen. Da es jedoch nicht sofort verwertbar war, bewilligte der Beklagte zu Recht ein Darlehen auf der Grundlage des § 91 SGB XII a.F.

71 Der klägerische Miteigentumsanteil am Familienhaus in T1 ist insbesondere kein geschütztes Vermögen im Sinne der § 90 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 8 SGB XII, da es nicht vom Kläger selbst bewohnt wird und auch nicht für ihn zu Wohnzwecken gedacht ist. Vielmehr hat er seinen Lebensmittelpunkt in der vollstationären Erwachsenenwohngruppe des S1 e.V. in G1. Dies ergibt sich u.a. aus den von der Einrichtung mitgeteilten, geringen Fehlzeiten von nur sechs Tagen im Jahr 2018/2019 und sieben Tagen im Jahr 2020. Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten, der Kläger halte sich regelmäßig an Feiertagen, Wochenende und in Urlauben im Haus der Familie in T1 auf, steht hierzu in Widerspruch und ist daher nicht glaubhaft. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Rücksprache mit dessen Mutter/Betreuerin vorgetragen hat, dass die Fehlzeiten ohne Übernachtung durch die Einrichtung nicht notiert würden und sich der Kläger auch ohne Übernachtung, also (nur) tagsüber im Familienhaus in T1 aufhalten würde, ist dieser Vortrag bis zuletzt sehr vage und unsubstantiiert geblieben. Im Übrigen scheint die Behauptung, die Einrichtung würde die Abwesenheitszeiten des Klägers, die nicht mit Übernachtungen verbunden seien, nicht vermerken, angesichts versicherungsrechtlicher Gesichtspunkte nicht überzeugend. Ungeachtet dessen ließe sich auch aus zeitweisen Aufenthalten des Klägers tagsüber im Haus in T1 keine Zweckbestimmung dieses Hauses zum dortigen Wohnen des Klägers im Sinne dessen dortigen Lebensmittelpunkts ableiten. Darauf, dass die Mutter und Geschwister des Klägers dort ihren Lebensmittelpunkt haben, kommt es nicht an, da sie nicht zu dem in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Personenkreis gehören.

72 Auch der Miteigentumsanteil des Klägers an der Eigentumswohnung in L2-N1 unterfällt keinem der in § 90 Abs. 2 SGB XII a.F. geregelten Schonvermögenstatbestände. Darüber hinaus stellt dessen Verwertung auch keine unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII angesichts der lediglich auf alle Miteigentümer durch die Vermietung entfallenden Mieteinnahmen von 550,00 € monatlich bzw. einer nach Abzug des Hausgeldes noch geringeren Mieteinnahme (und einem davon auf den Kläger entfallenden Anteil von einem Sechstel) bei einem gleichzeitigen Verkehrswert der Immobilie von insgesamt 98.405,00 € (bzw. einen auf den Kläger entfallenden Anteil von einem Sechstel) dar.

73 Der Miteigentumsanteil des Klägers an beiden Immobilien wäre auch innerhalb des hiesigen Bewilligungszeitraums tatsächlich und rechtlich verwertbar gewesen.

74 Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn 22, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 17) ist Vermögen dann verwertbar, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können. Ob Vermögensgegenstände verwertbar sind, beurteilt sich dabei unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss also über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen voraussichtlich verwertet werden kann (BSG, Urteil vom 25.8.2011, a.a.O., juris Rn. 14). Von einer Verwertbarkeit dieser Vermögensgegenstände ist auszugehen, wenn keine rechtlichen Verwertungshindernisse bestehen und sie tatsächlich verwertbar sind, d.h. für sie in absehbarer Zeit Käufer zu finden sind, weil Gegenstände dieser Art marktgängig sind. Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Von einer generellen Unverwertbarkeit im Sinne des § 90 Abs 1 SGB XII ist auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XII a.F. (BSG, Urteil vom 25.8.2011, a.a.O., juris Rn. 15). Eine bestimmte Art der Verwertung ist nicht vorgeschrieben; sie wird ggf. durch die Natur des Vermögensgegenstands vorgeprägt. Ist die Verwertung des Vermögens nicht sofort (also mit Einsetzen der Sozialhilfe), aber innerhalb dieses Regelbewilligungszeitraums eine Verwertung tatsächlich und rechtlich möglich, kommt (allein) die Gewährung eines Darlehens in Betracht. Darüber hinaus greift das Zeitmoment nicht nur in den Fällen, in denen völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, sondern auch dann, wenn zwar konkret feststeht, wann über den Vermögenswert verfügt werden kann (Fälligkeit, Kündigung etc.), der Zeitpunkt aber außerhalb eines angemessenen Zeitrahmens liegt, in welchem noch der Einsatz bereiter Mittel angenommen werden kann. Ob in diesen Fällen ebenfalls ein Zeitraum von zwölf Monaten oder – wofür einiges spricht – abhängig vom Einzelfall ein in der Regel deutlich längerer Zeitabschnitt zugrunde zu legen ist, hat das BSG offengelassen. Von einer generellen Unverwertbarkeit und damit dem Vorliegen eines Zuschussanspruchs ist indes (nur) dann auszugehen, wenn innerhalb des vorgesehenen Bewilligungszeitraums keine Verwertung erwartet werden kann, wenn also völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Dann stellt das Vermögen kein bereites Mittel dar, sondern ist während des konkreten Bewilligungszeitraums unverwertbar und zu Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts eine neue Prognose anzustellen. Für die Prognoseentscheidung sind im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Aus dem Erfordernis einer Prognoseentscheidung für den Bewilligungszeitraum folgt kein über § 90 Abs. 2 SGB XII hinausgehender Verwertungsschutz von solchen Vermögensgegenständen, deren Verwertung sich regelmäßig als schwierig und zeitaufwändig darstellt (vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 12 Abs. 3 SGB II: BSG, Urteil vom 27.01.2009, a.a.O., Rn. 24).

75 Ausgehend von diesen Grundsätzen bestand zu Beginn des Bewilligungszeitraums am 01.08.2018 aufgrund einer prognostischen Einschätzung die Aussicht, dass der Kläger die ihm als Miterben zugefallenen Vermögensgegenstände der Miteigentumsanteile an beiden Immobilien innerhalb des Streitzeitraums (bis 31.12.2019) rechtlich und tatsächlich verwerten können wird. Die von der Mutter/Betreuerin zuletzt im Berufungsverfahren vorgetragenen Gründe, insbesondere die ggf. notwendige Bestellung eines Ergänzungspflegers, führen zu keiner anderen Beurteilung. Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Mutter/Betreuerin des Klägers offenkundig von Anbeginn keinerlei Verwertungsbemühungen unternahm bzw. an solchen nicht ernstlich interessiert war. Der Beklagte versuchte im vorgerichtlichen Verfahren eine Einigung dahingehend zu erzielen, dass zumindest die Eigentumswohnung in L2-N1 verwertet wird und der auf den Kläger entfallende Anteil zur Bedarfsdeckung eingesetzt wird und die übrigen Miterben den Kläger, ggf. über deren Erlösanteile, bzgl. dessen Miteigentumsanteils an der von ihnen bewohnten Immobilie in T1 auszahlen. Hiergegen verwehrte sich die Klägerseite von Anfang an. Letztlich hat die Mutter/Betreuerin des Klägers auch im Klage- und Berufungsverfahren nicht dargelegt, welche konkreten Bemühungen im Namen des Klägers unternommen wurden, um dessen Miteigentumsanteil an beiden Immobilien in T1 und L2-N1 oder dessen Erbteil insgesamt zu verkaufen und welche Bemühungen unternommen wurden, um ggf. die Erbengemeinschaft auseinander zu setzen. Die allein im Erörterungstermin mit der Berichterstatterin anwesende Prozessbevollmächtigte hat hierzu keine Angaben machen können, die Mutter/Betreuerin ist dem Termin unentschuldigt ferngeblieben. Auch im Anschluss des Termins ist hierzu kein substantiierter Vortrag erfolgt. Vielmehr ist nur auf die für die Mutter/Betreuerin des Klägers schwierige Lebenslage im Jahr 2018 sowie auf die allgemeinen Schwierigkeiten verwiesen worden, die mit dem Verkauf des Miteigentumsanteils bzw. der Erbauseinandersetzung angesichts der ggf. notwendigen Bestellung eines Ergänzungspflegers verbunden seien. Indes ist zu keinem Zeitpunkt vorgetragen oder nachgewiesen worden, dass die Betreuerin des Klägers in dessen Namen an der Verwertung dessen Erbanteils/Miteigentumsanteils bzw. der Erbauseinandersetzung ernsthaft interessiert gewesen wäre bzw. eine entsprechende Verwertung in die Wege geleitet hätte. Wenn aber der Kläger bzw. für ihn handelnd die Betreuerin an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder am Verkauf des Erbanteils nicht ernstlich interessiert war (und ist), besteht kein tatsächliches Verwertungshindernis (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R - juris Rn. 35).

76 Soweit die Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen hat, dass die Verkehrswertgutachten zu den Immobilien erst im März/April 2019 vorlagen, führt auch dies im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Mutter/Betreuerin des Klägers bereits ab deren Mitteilung vom Tod des Vaters des Klägers 2018 mehrfach zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen aufforderte, die für die Einholung der Gutachten notwendig waren, und sie dieser Aufforderung nur verzögernd nachkam.

77 Nur am Rande merkt der Senat an, dass der Beklagte hier bei der darlehensweisen Bewilligung der Eingliederungshilfe vom fiktiven Verbrauch des den Freibetrag übersteigenden Vermögens ausging und die Eingliederungshilfe ab 21.02.2019 als Zuschuss bewilligte, obwohl dieses Vermögen bis zu diesem Zeitpunkt – und im Übrigen bis heute – nicht verwertet wurde und auch entsprechende Verwertungsbemühungen nicht nachgewiesen wurden. Nach der Rechtsprechung des BSG ist indes Vermögen grundsätzlich solange zu berücksichtigen bis es tatsächlich verwertet ist bzw. solange, wie es noch vorhanden ist (vgl. Urteil vom 20.02.2020 - B 14 AS 52/18 R -, Urteil vom 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R -, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R -, Urteil vom 25.08.2011, a.a.O., Rn. 27). Nichtsdestotrotz gewährt der Beklagte dem Kläger auch seit 2020 bis aktuell Leistungen als Zuschuss.

78 Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

79 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

80 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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