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14 K 3443/23•VG Stuttgart 14. Kammer, 2025-12-11, 14 K 3443/23
14 K 3443/23Tribunale amministrativo / Chamber 1411 dic 2025
1. § 32i Abs 2 S 2 AO (juris: AO 1977) in Verbindung mit § 32e S 1 AO (juris: AO 1977) stellt keine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs 1 S 1 VwGO für alle Auskunfts- und Informationszugangsansprüche dar, sondern setzt einen nicht von vorneherein ausgeschlossenen Anspruch auf Informationszugang voraus. (Rn.31) 2. Unter die Bereichsausnahme für Tätigkeiten der Landesfinanzbehörden in Verfahren in Steuersachen in § 2 Abs 3 Nr 4 LIFG (juris: InfFrG BW) fallen auch Aufsichts- und Steuerungstätigkeiten der Landesfinanzbehörden, die der gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern dienen. (Rn.45) 3. § 6 LBWG (juris: LBkG BW) in Verbindung mit § 6 Abs 2 S 1, 4 und 5 der Satzung der Landesbank BW normiert eine Verschwiegenheitspflicht mit Außenwirkung, die einen Ablehnungsgrund nach § 4 Abs 2 S 1 LIFG (juris: InfFrG BW) darstellt. (Rn.59)
Entscheidungsdatum: 2025-12-11
Aktenzeichen: 14 K 3443/23
ECLI: ECLI:DE:VGSTUTT:2025:1211.14K3443.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 32i Abs 2 S 2 AO 1977, § 32e S 2 AO 1977, § 21a Abs 1 FVG, § 1 Abs 3 InfFrG BW ... mehr
§ 32i Abs 2 S 2 AO (juris: AO 1977) in Verbindung mit § 32e S 1 AO (juris: AO 1977) stellt keine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs 1 S 1 VwGO für alle Auskunfts- und Informationszugangsansprüche dar, sondern setzt einen nicht von vorneherein ausgeschlossenen Anspruch auf Informationszugang voraus. (Rn.31)
Unter die Bereichsausnahme für Tätigkeiten der Landesfinanzbehörden in Verfahren in Steuersachen in § 2 Abs 3 Nr 4 LIFG (juris: InfFrG BW) fallen auch Aufsichts- und Steuerungstätigkeiten der Landesfinanzbehörden, die der gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern dienen. (Rn.45)
§ 6 LBWG (juris: LBkG BW) in Verbindung mit § 6 Abs 2 S 1, 4 und 5 der Satzung der Landesbank BW normiert eine Verschwiegenheitspflicht mit Außenwirkung, die einen Ablehnungsgrund nach § 4 Abs 2 S 1 LIFG (juris: InfFrG BW) darstellt. (Rn.59)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zugang zu Informationen mit Bezug zu zwei Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) aus den Jahren 2016 und 2017, die die wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften und die steuerrechtliche Einordnung von sog. Cum/Cum-Geschäften behandeln. Der begehrte Zugang betrifft auch Informationen, die der Beklagte durch die Tätigkeit des Finanzministers im Aufsichtsrat der Landesbank Baden-Württemberg (im Folgenden LBBW) erhalten hat.
2 Der Kläger ist Mitarbeiter der Bürgerbewegung F. e.V. und zuständig für den Bereich Finanzkriminalität. Der Verein setzt sich seit 2018 für eine Reform der Finanzmärkte ein.
3 Der Finanzminister des beklagten Landes Baden-Württemberg ist Mitglied des Aufsichtsrats der LBBW. Zur Unterstützung dieser Tätigkeit ist beim Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg (im Folgenden FM BW) das Referat 55 - Staatliche Beteiligung an Banken - eingerichtet.
4 Der Kläger stellte mit E-Mail vom 11.05.2023 beim FM BW einen Antrag auf Informationszugang nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (im Folgenden LIFG), mit dem er die Zusendung folgender Informationen erbat:
5 „alle Informationen zu den folgenden beiden BMF-Schreiben:
6 1)Dem BMF-Schreiben vom 11.11.2016 (IV C 6 - S 2134/10/10003-02)
7 2)Dem BMF-Schreiben vom 17.07.2017 (IV C 1 - S 2252/15/10030:005)
8 (…)insbesondere, aber nicht nur, folgende Informationen mit Bezug zu den oben genannten Schreiben:
9 - Einschätzungen zu den Auswirkungen auf Banken in Baden-Württemberg (z.B. die Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, etc.).
10 - Gutachterliche Stellungnahmen oder juristische Expertisen zu den Auswirkungen auf die LBBW sowie weitere Finanzinstitute.
11 - Jegliche Kommunikation und alle Informationen mit Bezug zu der Finanzministerkonferenz am 01.12.2016.“
12 Im BMF-Schreiben vom 11.11.2016 (IV C 6 - S 2134/10/10003-02) wurden in der Folge des BFH-Urteils vom 18.08.2015 – I R 88/13 – Grundsätze hinsichtlich einer wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapierleihen, Kassa-Geschäften und anderen Wertpapiergeschäften aufgestellt. In der Finanzministerkonferenz am 01.12.2016 wurde das BMF zu Klarstellungen und Ergänzungen seines Schreibens vom 11.11.2016 aufgefordert. In einem weiteren BMF-Schreiben vom 17.07.2017 (IV C 1 - S 2252/15/10030:005) wurden Grundsätze für die steuerliche Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen aufgestellt, insbesondere für die Prüfung des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Nachfolgende BMF-Schreiben vom 09.07.2021 (IV C 6 - S 2134/19/10003:007 und IV C 1 - S 2252/19/10035:014) ersetzen die BMF-Schreiben vom 11.11.2016 und vom 17.07.2017.
13 Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 25.05.2023 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das LIFG gelte generell nicht gegenüber der LBBW, der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank, den Sparkassen sowie ihren Verbänden und Verbundunternehmen, da ein Anspruch auf Informationszugang deren Wettbewerbssituation gegenüber konkurrierenden genossenschaftlichen Kreditinstituten und privaten Banken verschlechtern würde. Auch der Geheimnisschutz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 LIFG stehe dem Informationszugang entgegen, da das Steuergeheimnis dieser Banken berührt sei. Das LIFG gelte nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG zudem nicht gegenüber den Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (im Folgenden FVG), soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig würden. Bei Cum/Cum-Geschäften gehe es um die Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer und damit um Verfahren in Steuersachen. Der Beklagte berief sich ferner auf § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG, da das Bekanntwerden der beantragten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen habe.
14 Der Kläger hat am 26.06.2023 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart auf Gewährung von Informationszugang nach § 1 Abs. 2 LIFG erhoben.
15 Zur Begründung trägt er vor, das LIFG finde Anwendung. Es sei insbesondere nicht nach § 1 Abs. 3 LIFG i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 FVG als lex specialis ausgeschlossen, da hierfür eine abschließende Regelung über den Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften enthalten sein müsse. Dies sei bei § 21a Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 FVG gerade nicht der Fall, da dort ein Zugang zu Informationen nicht geregelt sei. Vielmehr enthalte die Norm allein eine Regelung zur Vertraulichkeit.
16 Der Anwendungsbereich werde auch nicht durch § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG ausgeschlossen. Die Ausnahme für die Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 FVG beziehe sich nur auf Verfahren in Steuersachen und sei eng auszulegen. Gemeint seien laut der Gesetzesbegründung nur Vorgänge der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung. Die Vorschrift schütze die Daten von Steuerpflichtigen, die aufgrund der Offenbarungspflicht gegenüber den Finanzbehörden mitgeteilt worden seien und stelle das Pendant zu den §§ 30 ff. Abgabenordnung (im Folgenden AO) dar. Mithin betreffe diese Ausnahme nur Daten, die der Beklagte in solchen konkreten steuerlichen Verfahren von Steuerpflichtigen erhebe. Gegenstand des Informationsbegehrens würden laut Kläger vermutlich rechtliche und finanzpolitische Einschätzungen zur Auslegung und Anwendung der Steuergesetze im Lichte einer BFH-Rechtsprechung sowie der Praxis der Cum/Cum-Gestaltungen sein. Diese Informationen stellten keinen Teil der Vorgänge der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung dar und könnten allenfalls diese Vorgänge beeinflussen. Nach konkreten Steuerfestsetzungs-, -erhebungs- oder -vollstreckungsverfahren auf Grundlage der BMF-Schreiben sei gerade nicht gefragt. Auch sei es fernliegend, dass die begehrten Informationen in ihrer Gesamtheit hauptsächlich Daten zu konkreten Steuerpflichtigen enthalten könnten. Laut der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG solle sich die Norm auch an § 5 Nr. 4 HmbTG a.F. orientieren. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verwaltungsgerichts zu § 5 Nr. 4 HmbTG a.F. umfasse dies alle Vorgänge, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall beträfen. Auch der Wortlaut und der Zweck der Norm sprächen für eine solche Auslegung. Es werde im Wortlaut von „Verfahren in Steuersachen“ gesprochen und durch die Gesetzesbegründung konkretisiere sich dies auf Vorgänge der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung. Nach dem Sinn der Norm sei das Steuergeheimnis zu schützen, indem nur konkrete Besteuerungsverfahren pauschal ausgenommen würden. Eine Abgrenzung zwischen Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung und „sonstigen“ Tätigkeiten der Finanzbehörden in Steuersachen sei durch den Beklagten zu bewerkstelligen, um den Zielen des LIFG gerecht zu werden. Soweit im Einzelfall in Unterlagen, die keinem konkreten Vorgang der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung zuzuordnen seien, dennoch Informationen zu einem konkreten Verfahren bzw. konkreten Steuerpflichtigen enthalten seien, so seien diese zu schwärzen.
17 Der Kläger sei als natürliche Person antragsberechtigt nach § 3 Nr. 1 LIFG; bei den streitgegenständlichen Unterlagen handele es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG. Dies gelte auch für die Informationen, die der Finanzminister durch seine Tätigkeit als Aufsichtsrat bei der LBBW erhalten und für ministerielle Aufgaben gespeichert habe. Dies folge nicht aus einer Personenidentität - Finanzminister und Aufsichtsratsmitglied -, sondern es komme darauf an, ob die begehrten Informationen dem FM BW vorliegen und amtlichen Zwecken dienen würden. Das FM BW sei als informationspflichtige Stelle nach § 2 LIFG zur Herausgabe der Informationen verpflichtet. Bei den begehrten Informationen handele es sich um einen Ausfluss von Verwaltungshandeln der Finanzverwaltung und die Finanzverwaltung habe diese Informationen selbst generiert oder in Auftrag gegeben, um verwaltungsrechtlich tätig zu werden. Der Beklagte habe es unterlassen, darzulegen, dass unter den begehrten Informationen solche seien, die aus der Sphäre der Banken stammen und Informationen über privatwirtschaftliche Bankgeschäfte enthalten könnten. Selbst wenn dies der Fall sei, umfasse der Anspruch auch diese Informationen. Für das LIFG sei es unerheblich, von wem die Information stamme, es reiche aus, dass die Information bei einer informationspflichtigen Stelle zu amtlichen Zwecken gespeichert werde.
18 Dem Anspruch auf Informationszugang stehe ein Ablehnungsgrund nach § 4 Abs. 2 LIFG i.V.m. § 6 Abs. 2 Landesbankgesetz (im Folgenden LBWG) i.V.m. § 6 Abs. 2 der Satzung der LBBW nicht entgegen. § 6 Abs. 2 LBWG beinhalte keine gesellschaftsrechtlich begründete Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Aus der geltenden allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ergebe sich kein Berufs- oder Amtsgeheimnis. § 6 Abs. 2 der Satzung der LBBW enthalte zwar detailliertere Regelungen über die Geheimhaltungspflicht. Insoweit sei allerdings fraglich, ob der Satzung die erforderliche Außenwirkung zukomme, um eine taugliche Geheimhaltungsvorschrift darstellen zu können. Auch diene die Norm § 6 Abs. 2 LBWG nur dazu, die allgemeine Amtsverschwiegenheit hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs auszuweiten, da die überwiegende Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder keine grundsätzliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit treffe. Bei der Vorschrift gehe es also allein darum, auf Bundesrecht beruhenden gesellschaftlichen Regelungen Genüge zu tun, etwa nach dem Aktiengesetz (im Folgenden AktG). Ferner bleibe der Beklagte auch schuldig darzulegen, ob und welche der streitgegenständlichen Dokumente überhaupt die Tätigkeit des Finanzministers im Aufsichtsrat der LBBW betreffen könnten. Weitere Ablehnungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 LIFG, § 4 Abs. 2 LIFG i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 FVG stünden dem begehrten Informationsanspruch ebenfalls nicht entgegen.
19 Der Kläger beantragt,
20 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25.05.2023 zu verpflichten, dem Kläger - jeweils unter Schwärzung personenbezogener Daten zu konkret Steuerpflichtigen - Zugang zu allen Informationen zu den beiden BMF-Schreiben vom 11.11.2016 (IV C 6 - S 2134/10/10003-02) und vom 17.07.2017 (IV C 1 - S 2252/15/10030:005) zu gewähren, insbesondere, aber nicht nur, folgende Informationen mit Bezug zu den genannten Schreiben:
21 - Einschätzungen zu den Auswirkungen auf Banken in Baden-Württemberg,
22 - gutachterliche Stellungnahmen oder juristische Expertisen zu den Auswirkungen auf die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) sowie auf weitere Finanz-institute,
23 - jegliche Kommunikation und alle Informationen mit Bezug zu der Finanzministerkonferenz am 01.12.2016.
24 Der Beklagte beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Er macht geltend, ein Anspruch auf die begehrten Informationen bestehe nicht, da die Bereichsausnahme in § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG eine vollständige Tätigkeitsausnahme für Landesfinanzbehörden in Verfahren in Steuersachen darstelle. Dafür spreche der Gesetzeszweck und die Gesetzgebungshistorie, so dass die Bereichsausnahme auf die geltend gemachten Auskunftsansprüche vollumfänglich Anwendung finde. § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG erfasse in jedem Fall konkrete Verfahren der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung und schließe darüber hinaus die Tätigkeit der Finanzverwaltung in Steuersachen generell aus. Eine Zuordnung zu einem, einen konkreten Steuerschuldner betreffenden Verfahren sei nicht erforderlich. Der umfassende Schutzzweck der Bereichsausnahme gehe weiter als die Regelungen über die Amtsverschwiegenheit in den §§ 30 ff. AO. § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG beziehe sich allgemein auf „Steuersachen“ und nicht – wie vom Kläger behauptet – nur auf eine Steuerfestsetzung und eine Steuererhebung im Sinne des § 5 Nr. 4 HmbTG a.F.. Das Informationsbegehren des Klägers betreffe Steuersachen, da es bei Cum/Cum-Geschäften um die Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer gehe. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs des LIFG diene dem Zweck, Abgrenzungsschwierigkeiten und aufwändige Verwaltungsverfahren zur Frage, ob das Steuergeheimnis berührt sei, zu vermeiden. Auch spreche die Reichweite des Steuergeheimnisses in § 30 AO für einen vollständigen Ausschluss der Verwaltungstätigkeiten der Landesfinanzbehörden, denn das Steuergeheimnis erstrecke sich auch auf die Weiterverarbeitung von Daten nach § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 AO. Besprechungen und Gutachten zu Cum/Cum-Geschäften würden typischerweise eine Vielzahl von Informationen, die dem Steuergeheimnis unterfielen, enthalten. Im Übrigen sei die Kenntnis der Finanzbehörden über Cum/Cum-Geschäfte wegen einer überschaubaren Zahl von Akteuren regelmäßig auf konkrete Besteuerungsverfahren zurückzuführen. Eine vom Kläger angeforderte Einzelfallbetrachtung riefe gerade die Abgrenzungsschwierigkeiten hervor, die der Gesetzgeber vermeiden wolle. Eine Abgrenzung zwischen Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung und „sonstigen“ Tätigkeiten der Finanzbehörden in Steuersachen lasse sich jedenfalls bei Cum/Cum-Geschäften nicht sinnvoll bewerkstelligen. Anders als beim IFG des Bundes existiere beim LIFG gerade die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG, so dass Schwärzungen von Daten, die dem Steuergeheimnis unterfallen könnten, nicht erforderlich seien, da alles unter diese Bereichsausnahme zu subsumieren sei.
27 Bei den Informationen, die das Finanzministerium durch die Tätigkeit des Finanzministers im Aufsichtsrat der LBBW erhalten habe, handele es sich um Sitzungsunterlagen für den Aufsichtsrat und seiner Ausschüsse, die der Vorsitzende des Aufsichtsrats bzw. der jeweiligen Ausschüsse an die Aufsichtsratsmitglieder versendet habe, sowie die auf diesen Sitzungsunterlagen basierenden Vorbereitungsvermerke durch den zuständigen Beamten im Referat 55. Es fehle jedoch an amtlichen Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG, da Informationen, die ein Amtsträger in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied erlangt habe, nicht allein durch die Personenidentität zu amtlichen Informationen werden könnten. Die Einschränkung in § 3 Nr. 3 LIFG hätte keinen Anwendungsbereich, wenn jede Information allein dadurch zu einer amtlichen Information würde, dass sie dem Finanzministerium vorliege. Amtliche Informationen würden vielmehr nur dann vorliegen, wenn das Finanzministerium aufgrund von Berichtspflichten der Aufsichtsratsmitglieder Informationen aus dem Aufsichtsrat erlangt habe. Selbst wenn es zutreffen würde, dass Unterlagen, die das Finanzministerium aufgrund der Berichtspflichten eines Aufsichtsratsmitglieds erlangt habe, vorhanden sein könnten, so stehe eine Geheimhaltungspflicht nach § 6 Abs. 2 LBWG der Veröffentlichung entgegen. Der Ablehnungsgrund nach § 4 Abs. 2 LIFG i.V.m. § 6 Abs. 2 LBWG i.V.m. § 6 Abs. 2 der Satzung der LBBW sei vorliegend gegeben. Dieser stelle eine gesetzlich normierte Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsverpflichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 LIFG dar, die alle Aufsichtsratsmitglieder der LBBW gleichermaßen treffe und zwar unabhängig davon, ob das jeweilige Aufsichtsratsmitglied das Amt eines Ministers bzw. Beamten bekleide. Die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder sei mit § 6 Abs. 2 LBWG unmittelbar im Gesetz verankert. Dies sei zur Begründung einer Geheimhaltungspflicht erforderlich, da die üblichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften aus dem AktG auf die LBBW keine Anwendung finden würden. Lediglich die nähere Ausgestaltung sei der Satzung überlassen. Dass § 6 Abs. 2 LBWG i.V.m. § 6 Abs. 2 der Satzung der LBBW nur dazu diene, die allgemeine Amtsverschwiegenheit hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs auszuweiten, sei unzutreffend, da der Wortlaut von § 6 Abs. 2 LBWG keinen Verweis auf die Amtsverschwiegenheit enthalte. § 6 Abs. 2 LBWG statuiere eine allgemein gültige, gesellschaftsrechtliche Geheimhaltungspflicht für alle Mitglieder des Aufsichtsrats. Jedenfalls handele es sich um eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG. Dem Informationszugangsanspruch stünden auch weitere Ablehnungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 LIFG, § 4 Abs. 2 LIFG i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 FVG entgegen.
28 In der mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 hat der Kläger die Hintergründe seines Informationsbegehrens erläutert. Ihm gehe es um die Frage, wie es zur Entstehung der beiden BMF-Schreiben gekommen sei, um in diesem Gesamtkontext die Konsequenzen dieser Schreiben politisch aufzuarbeiten. Der Beklagte hat ausgeführt, er habe die Anträge so verstanden, dass es dem Kläger um Informationen über den Vollzug der beiden BMF-Schreiben und nicht um deren Entstehung gehe. Das Handeln der Landesfinanzbehörden, insbesondere die Tätigkeit des FM BW im Zusammenhang mit den beiden BMF-Schreiben, sei losgelöst von konkreten Besteuerungsverfahren und diene vor allem generellen strategischen Steuerungs- und Ausrichtungszwecken der Landesfinanzverwaltung für zukünftige Besteuerungsverfahren.
29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
30 Die Klage ist zwar zulässig (I.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (II.).
I.
31 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die Voraussetzungen der abdrängenden an die Finanzgerichtsbarkeit in § 32i Abs. 2 Satz 2 AO sind nicht erfüllt.
32 Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche anderweitige Zuweisung durch Bundesgesetz enthält § 32i Abs. 2 Satz 2 AO. Danach ist der Finanzrechtsweg eröffnet für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. Mit der Einfügung des § 32i Abs. 2 Satz 2 AO durch das Jahressteuergesetz vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) wollte der Gesetzgeber erreichen, dass alle Rechtsstreitigkeiten, bei denen es sich um Abgabenangelegenheiten handelt oder bei denen es um die Auslegung derselben steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften wie bei den übrigen finanzgerichtlichen Verfahren in Datenschutzangelegenheiten geht, dem Finanzrechtsweg zugewiesen werden. § 32e AO gilt demnach nur für diejenigen Auskunftsbegehren, die sich auf steuerliche Daten beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.2022 – 10 B 2.22 –, juris Rn. 7; BT-Drs. 19/22850 S. 162). § 32e AO soll sicherstellen, dass die in §§ 32a bis 32d AO normierten Beschränkungen der Informationspflichten nicht durch die Informationsfreiheitsgesetze verdrängt oder umgangen werden können (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2019 – 29 K 8023/18 –, juris Rn. 7). Die Informationsfreiheitsgesetze werden auf diese Weise materiell-rechtlich modifiziert und bereichsspezifisch verdrängt. Im Ergebnis erweitert § 32e AO die in den Informationsfreiheitsgesetzen geregelten Ablehnungsgründe um die sich aus der DSGVO ergebenden datenschutzrechtlichen Belange (vgl. Rosenke in: BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, Stand 17.10.2025, § 32e AO Rn. 5). Die begrenzende Norm § 32e Satz 1 AO ist keine Anspruchsgrundlage, sondern setzt nach dem Wortlaut einen bestehenden Anspruch voraus und modifiziert allein auf der Rechtsfolgenseite die Grenzen eines bestehenden Anspruchs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.10.2019 – 10 B 21.19 –, juris Rn. 6 f.; Drüen in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 183. Lieferung, 10/2024, § 32e AO Rn. 1; Schober in: Gosch, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, 184. Ergänzungslieferung, Juli 2024, § 32e AO Rn. 9). Eine solche Einschränkung ergibt sich bereits aus der Formulierung „Soweit die betroffene Person oder ein Dritter (….) Anspruch auf Informationszugang hat“ (vgl. Tormöhlen in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, 275. Lieferung, 8/2023, § 32e AO Rn. 8; Drüen in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 183. Lieferung, 10/2024, § 32e AO Rn. 10; Schober in: Gosch, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, 184. Ergänzungslieferung, Juli 2024, § 32e AO Rn. 8).
33 Gemessen hieran ist der Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da § 32i Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. § 32e Satz 1 AO keine umfassende Verweisung darstellt, sondern einen jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossenen Anspruch auf Informationszugang voraussetzt. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, sondern mit Blick auf das Vorliegen einer Bereichsausnahme gerade streitig. Das LIFG geht nicht vom Prinzip eines von vorneherein bestehenden Anspruchs gegenüber den Landesfinanzbehörden aus, der erst mithilfe von gesetzlichen Ablehnungsgründen eingeschränkt werden kann, vielmehr ist dem LIFG bereits eine gesetzlich normierte Bereichsausnahme in § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG für die Landesfinanzbehörden immanent (im Gegensatz dazu enthält das IFG des Landes NRW keine entsprechende Bereichsausnahme, so dass ein identischer Klageantrag vom Verwaltungsgericht Düsseldorf an das Finanzgericht verwiesen wurde, vgl. Beschluss vom 10.09.2025 – 29 K 5394/23 –, juris – n.rkr –). Vorliegend ist somit bereits die Anwendbarkeit des LIFG bezüglich derjenigen begehrten Informationen des Beklagten, die er durch seine Tätigkeit als Landesfinanzbehörde erlangt hat, streitig. Über diese Frage der Anwendbarkeit des LIFG aufgrund der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG ist daher im Verwaltungsrechtsweg durch das Gericht zu entscheiden, das auch zur Entscheidung über eine Verweisung berufen wäre.
34 Bei den Informationen, die der Beklagte durch die Tätigkeit des Finanzministers im Aufsichtsrat der LBBW erhalten hat, handelt es sich schon nicht um steuerliche Daten, da der Beklagte insoweit nicht als Landesfinanzbehörde tätig wurde. Vielmehr ist der Finanzminister vom Land als einem der Träger der LBBW in den Aufsichtsrat entsendet worden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 LBWG). Eine Begrenzung nach § 32e AO kommt insoweit für den geltend gemachten Informationsanspruch nicht in Betracht, so dass auch hinsichtlich dieser Informationen die Voraussetzungen des § 32i Abs. 2 Satz 2 AO nicht vorliegen.
35 2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen stellt zwar einen bloßen Realakt dar. Vorausgegangen ist jedoch eine als Verwaltungsakt zu qualifizierende hoheitliche Entscheidung des Beklagten, ob dem Antrag auf Auskunft stattgegeben wird, weil ein entsprechender Anspruch besteht oder nicht besteht. Demnach begehrt der Kläger bei verständiger Würdigung seines Rechtsschutzziels die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der erforderlichen Bewilligung der Akteneinsicht verbunden mit der Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger tatsächlich Zugang zu den Informationen zu gewähren, § 113 Abs. 5 VwGO. (vgl. zum Ganzen VG Sigmaringen, Urteil vom 19.10.2021 – 6 K 2462/18 –, juris Rn. 148; VG Bremen, Urteil vom 08.02.2021 – 4 K 1437/19 –, juris Rn. 19).
II.
36 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.05.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
37 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Herausgabe der begehrten Informationen, über die der Beklagte aufgrund seiner Tätigkeit als Landesfinanzbehörde verfügt (dazu 1.), noch auf Herausgabe der Informationen, die beim Beklagten im Referat 55 aufgrund der Tätigkeit des Finanzministers im Aufsichtsrat der LBBW vorhanden sind (dazu 2.).
38 1. Der Kläger hat keinen Informationszugangsanspruch gegenüber dem Beklagten für Informationen, die der Beklagte durch seine Tätigkeit als Landesfinanzbehörde erlangt hat. Zwar geht dem LIFG kein spezielleres Fachgesetz vor (dazu unter a.), doch greift vorliegend die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG ein, wonach das Gesetz gegenüber den Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 FVG nicht gilt, soweit diese in Verfahren in Steuersachen tätig sind (dazu unter b.).
39 a. Das LIFG wird nicht durch § 21a Abs. 1 Sätze 4 und 5 FVG als speziellere Norm im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG ausgeschlossen, da darin keine (abschließende) Regelung zur Zugangsgewährung enthalten ist. Nach § 1 Abs. 3 LIFG gehen andere Rechtsvorschriften vor, sofern der Zugang zu amtlichen Informationen darin abschließend geregelt ist. Eine Norm kann diese Sperrwirkung nur entfalten, wenn sie einen mit dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen sachlichen Regelungsgegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 15.11.2012 – 7 C 1.12 –, juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 – 7 C 4.11 –, juris Rn. 9). Eine vereinzelte Geheimhaltungsvorschrift in einem speziellen Fachgesetz kann zwar, etwa nach § 4 Abs. 2 LIFG, zur Verweigerung des Informationszugangs nach dem LIFG führen, verdrängt aber einen Anspruch nach dem LIFG nicht, wenn in dem betroffenen Fachgesetz der Informationszugang nicht abschließend geregelt wird (vgl. Beyerbach in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand 01.11.2025, § 1 LIFG Rn. 6). § 21a Abs. 1 Sätze 4 und 5 FVG ordnen lediglich die Vertraulichkeit der Sitzungen und Beratungen im Rahmen der Zusammenarbeit des Bundesministeriums der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder an, ein (Informations-)Zugangsanspruch wird hingegen nicht eröffnet.
40 b. Ein Informationszugangsanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 2 LIFG ist aufgrund der Bereichsausnahme in § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG ausgeschlossen. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG gilt das LIFG nicht gegenüber den Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 FVG, soweit diese in Verfahren in Steuersachen tätig werden. Der Informationszugang wird bei Annahme einer Tätigkeit in Verfahren in Steuersachen ohne eine individuelle Prüfung des Inhaltes und Umfangs der begehrten Information generell ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2014 – 3 L 319/13 –, juris Rn. 39 – zur identischen Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA).
41 Die vom Kläger begehrten Informationen zu den beiden BMF-Schreiben vom 11.11.2016 und vom 17.07.2017 betreffen Tätigkeiten des FM BW als Landesfinanzbehörde im Sinne des § 2 FVG in Verfahren in Steuersachen, so dass sich der Beklagte zu Recht auf das Vorliegen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG beruft.
42 Nach dem Begriffsverständnis der erkennenden Kammer gehören zur Tätigkeit der Landesfinanzbehörden in Verfahren in Steuersachen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG nicht nur Vorgänge der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung in konkreten Besteuerungsverfahren, sondern auch diejenigen Verwaltungstätigkeiten, die sich – losgelöst von derartigen konkreten Verfahren – generell auf Steuerverfahren beziehen.
43 Dies ergibt sich bei Auslegung des Begriffs „Verfahren in Steuersachen“ in § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG nach den allgemein anerkannten Auslegungsmethoden. Ziel einer Auslegung ist die Ermittlung des im Gesetzeswortlaut objektivierten Willens des Landesgesetzgebers. Die Auslegungsmethoden unterstützen und ergänzen sich gegenseitig. Ausgangspunkt jeder Auslegung bleibt jedoch der Gesetzeswortlaut, denn in ihm konkretisiert sich der Wille des Gesetzgebers. Ein eindeutiger Wortsinn ist grundsätzlich bindend (vgl. zum Ganzen OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2014 – 3 L 319/13 –, juris Rn. 40; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2004 – 3 L 150/03 –, juris Rn. 26 f. m.w.N.). Während für die Auslegung informationsfreiheitsrechtlicher Ausnahmetatbestände anerkannt ist, dass diese regelmäßig eng zu verstehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2012 – 7 C 1.12 –, juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 – 7 B 43.10 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2015 – 15 A 97/13 –, juris Rn. 61), unterliegt die Auslegung von Bereichsausnahmen keiner vergleichbaren Maßgabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 – 7 C 18.14 –, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2023 – 10 S 125/22 –, juris Rn. 52, der eine analoge Anwendung einer Bereichsausnahme in Betracht zieht, im Ergebnis allerdings verneint).
44 Ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG unterscheidet dieser nicht zwischen dem Kernbereich und Randbereichen der Verfahren in Steuersachen, vielmehr ist von einer umfassenden Bereichsausnahme der Landesfinanzbehörden auszugehen, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden. Die Tätigkeitsausnahme „Verfahren in Steuersachen“ ist ergebnisoffen und bezieht sich auf alle Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 FVG. Eine Beschränkung der Anwendung auf konkrete steuerliche Verfahren von Steuerpflichtigen, wie es bei einer Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung der Fall ist, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat mit der Bezugnahme auf die Verfahren in Steuersachen ersichtlich auf die Begrifflichkeit in § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO Bezug genommen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2014 – 3 L 319/13 –, juris Rn. 42 – zur identischen Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA). Anhaltspunkte für das Begriffsverständnis „Verfahren in Steuersachen“ ergeben sich somit auch aus der Abgabenordnung, insbesondere aus § 29c Abs. 1 Nr. 1 AO, § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO und § 88c Abs. 4 AO. So definiert § 88c Abs. 4 AO gerade die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Informationsaustausches zwischen den Finanzbehörden und dem Bundeszentralamt für Steuern über kapitalmarktbezogene Gestaltungen als Verwaltungsverfahren in Steuersachen, die als solche aufgrund von § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO dem Steuergeheimnis unterliegen. Unter Verfahren in Steuersachen sind alle Verfahren, die der Festsetzung, der Erhebung und Vollstreckung von Steuern dienen oder damit im Zusammenhang stehen, wie Erstattungs-, Erlass-, Zerlegungsverfahren sowie Insolvenzeröffnungsverfahren unter Beteiligung der Finanzbehörden, zu verstehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2014 – 3 L 319/13 –, juris Rn. 42; Maetz in: Klein AO, 19. Auflage 2025, § 30 AO Rn. 58; Tormöhlen in: Gosch, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, 182. Ergänzungslieferung, April 2024, § 30 AO Rn. 45; Drüen in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 179. Lieferung, 1/2024, § 30 AO Rn. 31). Der nur mittelbare Bezug zur Steuerfestsetzung oder -erhebung ist ausreichend, erst wenn kein Bezug zur Steuerfestsetzung und -erhebung mehr besteht, ist kein Verwaltungsverfahren in Steuersachen anzunehmen (vgl. Tormöhlen in: Gosch, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, 182. Ergänzungslieferung, April 2024, § 30 AO Rn. 49, 50).
45 Für die aufgeführten Tätigkeiten im Rahmen der Steuererhebung, -festsetzung und -vollstreckung ist grundsätzlich das örtliche Finanzamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 FVG) als Landesfinanzbehörde nach § 17 Abs. 2 Satz 1 FVG zuständig. Auch die weiteren Landesfinanzbehörden, die Mittelbehörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 FVG) – die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg – sowie die oberste Landesbehörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 FVG) – das FM BW – werden vom Wortlaut der Bereichsausnahme mit dem Begriff „Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 FVG“ umfasst. Eine gesetzlich geregelte Aufgabe dieser Landesfinanzbehörden ist gemäß § 29c Abs. 1 Nr. 6 AO die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten von einer Finanzbehörde erhoben oder erfasst werden (Weiterverarbeitung), wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde erforderlich sind. Diese Norm regelt die Zulässigkeit der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu bestimmten Sekundärzwecken, welche zur Unterstützung bzw. Optimierung des Primärzwecks einer gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern dienen (vgl. Wackerbeck in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 287. Lieferung, 7/2025, § 29c AO Rn. 30; Drüen in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 167. Lieferung, 8/2021, § 29c AO Rn. 18). Damit ist auch bei der Wahrnehmung von Aufsichts- und Steuerungstätigkeiten ein Bezug zu Steuerverfahren gegeben. Auch die gesetzlich in § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG geregelte Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen mit dem Ziel eines bundeseinheitlichen Steuervollzugs dient der Unterstützung des Primärzwecks und stellt damit für die Mitwirkung des FM BW in der Finanzministerkonferenz ebenfalls einen Bezug zu Steuerverfahren her.
46 Die Begründung des Gesetzgebers zu § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG spricht nicht für ein einschränkendes Verständnis des Begriffs „Verfahren in Steuersachen“. Dort wird zwar ausgeführt, dass die Landesfinanzbehörden bei „Vorgängen der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ ausgenommen werden. Begründet wird dies mit der Begrenzung des Landesgesetzgebers in steuerrechtlichen Verfahren durch Vorschriften der Abgabenordnung. Wegen der Offenbarungspflicht der Steuerpflichtigen im steuerrechtlichen Verfahren ist der Verwaltung die Verpflichtung immanent, mit diesen Daten besonders vertraulich umzugehen. „Deshalb regeln die §§ 30 ff. der Abgabenordnung die Weitergabe der Daten nur unter bestimmten – engen – Voraussetzungen als besondere Form der Amtsverschwiegenheit. Um Abgrenzungsschwierigkeiten, haushaltswirksame Steuerausfälle und aufwendige Verwaltungsverfahren zu vermeiden, ist die Anordnung der Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes in Verfahren in Steuersachen notwendig“ (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 62). Der Landesgesetzgeber bezweckt mit den Bereichsausnahmen in § 2 Abs. 3 LIFG den Schutz der informationspflichtigen Stellen in besonders sensiblen Bereichen (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 59 und S. 61). Die Gesetzesbegründung zur Bereichsausnahme für die Landesfinanzbehörden stellt demzufolge für das Vorliegen eines Verfahrens in Steuersachen einen Bezug zu den §§ 30 ff. AO her und hat als typischen Anwendungsfall die Vorgänge der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung im Blick. In diesen Bereichen werden typischerweise Daten verarbeitet, die dem Steuergeheimnis (§§ 30 ff. AO) unterfallen, so dass gerade Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten (vgl. dazu Hamburgisches OVG, Urteil vom 17.12.2013 – 3 Bf 236/10 –, juris Rn. 22 – zum § 5 Nr. 4 HmbTG a.F. wonach auch das Vollstreckungsverfahren unter die Bereichsausnahme fällt). Das Steuergeheimnis gilt jedoch auch über konkrete Besteuerungsverfahren hinaus. Nach §§ 30 ff. AO dürfen personenbezogene Daten – insbesondere zu Aufsichts- und Steuerungsbefugnissen nach § 29c Abs. 1 Nr. 6 AO i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 1a AO – nur unter besonders strengen Voraussetzungen weiterverarbeitet werden. Dies macht den gesonderten Offenbarungstatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 1a AO notwendig, denn bereits beim Informationsaustausch innerhalb der Landesfinanzbehörden kommt es zu einem Offenbaren geschützter Daten im Sinne des § 30 AO, so dass bei jeder Weitergabe von Daten das Steuergeheimnis betroffen ist (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 – 16 K 2059/21 –, juris Rn. 193; Drüen in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 179. Lieferung, 1/2024, § 30 AO Rn. 51 m.w.N.; Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 175. Lieferung, 10/2002, § 30 AO Rn. 121). Abgrenzungsschwierigkeiten zum besonders sensiblen Bereich des Steuergeheimnisses nach §§ 30 ff. AO sind somit auch bei einer Weiterverarbeitung von Daten zu Steuerungs- oder Aufsichtszwecken immanent. Eine Verletzung des Steuergeheimnisses kann auch insoweit nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Laut der Gesetzesbegründung sollen mit dem Tätigkeitsausschluss in § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG die Landesfinanzbehörden gerade vor solchen Abgrenzungsschwierigkeiten in diesem sensiblen Tätigkeitsbereich geschützt werden. Ob tatsächlich konkrete Abgrenzungsschwierigkeiten bei einzelnen Informationen auftreten, ist unerheblich, da laut der Gesetzesbegründung ein typisierender Ausschluss gewollt ist, was bereits der pauschale Bezug auf Vorgänge der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung zeigt. Eine Einzelfallprüfung soll gerade vermieden werden, was auch dem Ziel des Schutzes der Landesfinanzbehörden dient.
47 Die Gesetzesbegründung ist auch für die teleologische Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG von maßgeblicher Bedeutung. Die darin geregelte Bereichsausnahme hat dem Schutz der Landesfinanzbehörden zu dienen (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 61). Dieser Schutzbereich ist unter Heranziehung des in der Gesetzesbegründung genannten Ziels, Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten zu dem besonders sensiblen Bereich der Datenweitergabe in den §§ 30 ff. AO, konkretisierbar. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ist es, die Regelung der Weitergabe der Steuerdaten nur unter bestimmten – engen – Voraussetzungen (§§ 30 ff. AO) als besondere Form der Amtsverschwiegenheit nicht durch eine umfassende Informationspflicht zu unterlaufen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2019 – 9 K 4617/17 –, juris Rn. 27). Das Steuergeheimnis ist Ausfluss des verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Matthes in: BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, Stand 17.10.2025, § 30 AO Rn. 11; Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung 175. Lieferung, 10/2002, § 30 AO Rn. 14). Dieses Grundrecht dient dem Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 –, BVerfGE 65, 1-71). Geschützt sind die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugter Offenbarung und Verwertung (vgl. Tormöhlen in: Gosch, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, 182. Ergänzungslieferung, April 2024, § 30 AO, Rn. 32, 71). Mithin sind alle Merkmale erfasst, die eine Person individualisieren. Der Schutz von personenbezogenen Daten der Steuerpflichtigen nach §§ 30 ff. AO und damit die Pflicht der Landesfinanzbehörden mit einem besonders sensiblen Umgang der Daten, endet nicht mit Abschluss des konkreten Besteuerungsverfahrens, sondern erstreckt sich bis hin zur Weiterverarbeitung der Daten, auch zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten von einer Finanzbehörde erhoben und erfasst wurden. Eine Offenbarung ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 1a AO i.V.m. § 29c Abs. 1 Nr. 4 bis Nr. 6 AO möglich. Auch bei der Weiterverarbeitung stellt sich die Frage der §§ 30 ff. AO, was gerade durch einen typisierenden Ausschluss des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG verhindert werden soll. Zudem verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich auch auf die übergeordneten Zwecke, dass mit der Bereichsausnahme haushaltswirksame Steuerausfälle und aufwendige Verwaltungsverfahren vermieden werden sollen.
48 Auch die Systematik des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG spricht vor dem Hintergrund der Erstreckung des Steuergeheimnisses auch auf die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten für eine umfassende Bereichsausnahme. Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG auf alle Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 FVG und damit auch der Tätigkeit des Beklagten als oberste Landesbehörde in Verfahren in Steuersachen. Dieses weite Verständnis beruht auf dem systematischen Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 LIFG. Danach bleiben die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 20.12.2004 – Az.: 5-0214.3/77 (GABl. 2005 S. 218), die durch Verwaltungsvorschrift vom 01.12.2011 – Az.: 4-0214.3/77 (GABl. S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse unberührt. Gleiches gilt für gesellschaftsrechtlich begründete Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten. Das Steuergeheimnis zählt zu den besonderen Amtsgeheimnissen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2023 –12 B 15/22 –, juris Rn. 37; Schirmer in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand 01.11.2025, § 3 IFG, Rn. 144; Schoch in: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 3 IFG Rn. 244; BT-Drs. 15/4493, S. 11; LT- Drs. 15/7720, S. 68). Eine konkrete Prüfung der Geheimhaltungstatbestände der §§ 30 ff. AO ist aufgrund der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG entbehrlich, um den gesetzgeberisch erwünschten Schutz der Landesfinanzbehörden zu erreichen und diese gerade von der einzelfallbezogenen Prüfung nach § 4 Abs. 2 LIFG zu entbinden. Die Landesfinanzbehörden sind damit in Bezug auf ihre gesamte Verwaltungstätigkeit mit Bezug auf Steuerverfahren ausgeschlossen (vgl. Beyerbach in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand 01.11.2025, § 2 LIFG Rn. 19).
49 Das im Wege der Auslegung ermittelte Verständnis von § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG als umfassende Bereichsausnahme widerspricht auch nicht dem gesetzlichen Regelungssystem des § 2 Abs. 3 LIFG, der echte Bereichsausnahmen enthält und nicht eine vollständige Entziehung der bei den betreffenden Stellen vorhandenen Informationen aus dem Anwendungsbereich des LIFG bewirken soll (vgl. Sicko in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 2 LIFG Rn. 53; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.11.2012 – 7 C 1.12 –, juris Rn. 34). Denn zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Landesfinanzbehörden zählen nicht nur Verfahren in Steuersachen, sondern auch z.B. das Beschaffungswesen, der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, die staatlichen Betriebe Staatliche Münzen Baden-Württemberg, die Wilhelma und das Staatsweingut Meersburg. Diese Tätigkeitsbereiche der Landesfinanzbehörden unterliegen nicht der Bereichsausnahme.
50 Aus der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 08.02.2018 (– 3 Bf 107/17 –, juris) zu § 5 Nr. 4 HmbTG a.F. ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine enge Auslegung der Bereichsausnahme in § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG. Mit Bezug auf das in § 5 Nr. 4 HmbTG a.F. enthaltene Begriffspaar „Steuerfestsetzung und Steuererhebung“, hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass darunter alle Vorgänge zu fassen sind, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen. Daraus ist aber trotz der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG auf die Regelung im HmbTG für die Auslegung der Bereichsausnahme in § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG nichts herzuleiten. Denn anders als in der Regelung des LIFG beinhaltet bereits der Wortlaut des § 5 Nr. 4 HmbTG a.F. den Bezug zu konkreten Handlungen der Landesfinanzbehörden, nämlich der Erhebung und Festsetzung. Dagegen ist § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG offen formuliert und bezieht sich pauschal auf „Verfahren in Steuersachen“.
51 Ist die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG demzufolge dahingehend auszulegen, dass davon die gesamte Verwaltungstätigkeit der Landesfinanzbehörden in Verfahren in Steuersachen umfasst ist, also über die Tätigkeit in konkreten Besteuerungsverfahren hinausgehend sämtliche Verwaltungstätigkeiten mit Bezug zu Besteuerungsvorgängen erfasst sind, so unterfallen die vom Kläger begehrten Informationen, über die der Beklagte aufgrund seiner Tätigkeit als Landesfinanzbehörde verfügt, dieser Bereichsausnahme. Diese sind durch die Formulierung des vom Kläger gestellten Antrags auf Informationszugang umgrenzt, auch wenn damit möglicherweise das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Interesse daran, die Hintergründe der Entstehung der beiden BMF-Schreiben in Erfahrung zu bringen, um eine politische Aufarbeitung herbeiführen zu können, nicht in den gestellten Anträgen zum Ausdruck kommt. Die Anträge sind vielmehr auf die Auswirkungen der beiden BMF-Schreiben auf Banken und Finanzinstitute und auf Informationen über die Finanzministerkonferenz am 01.12.2016 gerichtet.
52 Die Informationen über die Ermittlung der Auswirkungen der BMF-Schreiben vom 11.11.2016 und vom 17.07.2017 auf Banken und Finanzinstitute sowie gutachterliche oder juristische Expertisen zu diesen Auswirkungen stehen nach den Erläuterungen des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Vorgehensweisen und der Prüfinstrumente zur Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Cum/Cum-Geschäften und betreffen damit die Tätigkeit der Landesfinanzbehörden zu dem Sekundärzweck, die Steuererhebung zu verbessern bzw. steuerrechtlich erhebliche Auswirkungen zu ermitteln, um letztlich also die vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung angeführten haushaltswirksamen Steuerausfälle zu verhindern. Auch diejenigen der begehrten Informationen, die losgelöst von konkreten Besteuerungsverfahren entstanden sind, stehen wegen der Steuerungsfunktion der Landesfinanzbehörden in Bezug zu künftigen Besteuerungsverfahren, da die Grundsätze der beiden BMF-Schreiben anhand der daraus entwickelten Strategien für Prüfverfahren in allen offenen Steuerverfahren anzuwenden sind. Soweit in diesem Zusammenhang Daten aus früheren Besteuerungsverfahren zur Ermittlung von Auswirkungen der BMF-Schreiben auf (konkrete) Banken und Finanzinstitute weiterverarbeitet werden, liegt der Bezug zu Verfahren in Steuersachen ohnehin auf der Hand.
53 Auch die Kommunikation und alle Informationen in Bezug zu der Finanzministerkonferenz am 01.12.2016, in der es maßgeblich um das BMF-Schreiben vom 11.11.2016 ging (vgl. Prof. Dr. Sprengel, Universität Mannheim, Kurzstellungnahme vom 05.12.2016 zum Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.11.2016 IV C 6 - S 2134/10/10003-02), betrifft Besteuerungsverfahren, da es auch insoweit um die Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Cum/Cum-Geschäften geht, für die eine bundeseinheitliche Steuerverwaltungsausrichtung und im Ergebnis ein bundeseinheitlicher Steuervollzug gewährleistet werden soll.
54 Da dem Informationszugang somit bereits die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG entgegensteht, ist weder die vom Kläger geforderte, substantiierte Darlegung des Beklagten, welche Informationen bei ihm im Einzelnen vorhanden sind, erforderlich, noch kommt es darauf an, ob der Informationszugang unter Schwärzung von personenbezogenen Daten Steuerpflichtiger zumindest teilweise gewährt werden kann.
55 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG auf Zugang zu den Informationen, die beim Beklagten aufgrund der Tätigkeit des Finanzministers als Mitglied im Aufsichtsrat bei der LBBW im Referat 55 vorhanden sind.
56 Diese Informationen unterfallen zwar nicht der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG und der Kläger ist als natürliche Person antragsberechtigt im Sinne des § 3 Nr. 1 LIFG und der Beklagte eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Nr. 2 LIFG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG.
57 Hinsichtlich dieser Informationen ist aber zwischen den Beteiligten streitig, ob es sich insoweit um amtliche Informationen im Sinne von § 3 Nr. 3 LIFG handelt. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren offengelegt, dass im Referat 55 des FM BW Informationen über die Tätigkeit des Finanzministers als Mitglied im Aufsichtsrat bei der LBBW vorhanden sind. Dabei handelt es sich um Sitzungsunterlagen für den Aufsichtsrat und seiner Ausschüsse, die der Vorsitzende des Aufsichtsrats bzw. der jeweiligen Ausschüsse an die Aufsichtsratsmitglieder versendet hat, sowie um darauf basierende Vorbereitungsvermerke der zuständigen Beamten im Referat 55 des FM BW. Amtliche Informationen sind nach § 3 Nr. 3 LIFG jede bei einer informationspflichtigen Stelle vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Maßgebend für die Feststellung einer amtlichen Information ist die Zweckbestimmung, die einen Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2021 – 10 C 3.20 –, juris Rn. 15; Schoch in: Schoch Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 2 Rn. 47 m.w.N.; Sicko in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 3 LIFG Rn. 11).
58 Allein die Wahrnehmung der Funktion eines Aufsichtsratsmitglieds durch den Finanzminister sagt nichts über die Zweckbestimmung der Informationen zu amtlichen Zwecken aus. Vielmehr handelt es sich um originäre Unterlagen des Aufsichtsrats, die jedem Aufsichtsratsmitglied unabhängig von dem Träger, der das Aufsichtsratsmitglied entsendet (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 LBWG), übersandt werden, damit er seine Funktion als Aufsichtsrat der LBBW ausüben kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2014 – 12 S 77.13 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.02.2007 – 4 LB 23/05 –, juris Rn. 34; VG Sigmaringen, Urteil vom 19.10.2021 – 6 K 2462/18 –, juris Rn. 160; VG Mainz, Urteil vom 22.04.2015 – 3 K 1478/14.MZ –, juris Rn. 42). Auch der Umstand, dass der Verwahrort der Unterlagen, die der Finanzminister im Rahmen seines Mandats als Aufsichtsratsmitglied erhalten hat, im räumlichen Bereich des Beklagten liegt, lässt sie nicht automatisch zu amtlichen Informationen des Beklagten werden (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 19.10.2021 – 6 K 2462/18 –, juris Rn. 160; VG Mainz, Urteil vom 22.04.2015 – 3 K 1478/14.MZ –, juris Rn. 42; a.A. VG Berlin, Urteil vom 13.11.2013 – 2 K 293.12 –, juris 16, wonach der amtliche Zweck in der Beteiligungsverwaltung des Bundes liege, in deren Rahmen sie dem im Ministerium beschäftigten Aufsichtsratsmitglied zugegangen sind). Maßgeblich ist nicht der Speicherort, sondern ob die Informationen amtlichen Zwecken des Beklagten dienen, mithin ob die Informationen für die Erfüllung ministerieller Aufgaben genutzt werden.
59 Dies kann jedoch offenbleiben, denn selbst wenn die Informationen aus der Aufsichtsratstätigkeit des Ministers amtlichen Zwecken des Beklagten dienen sollten und es sich somit um amtliche Informationen im Sinne von § 3 Nr. 3 LIFG handeln sollte, steht dem vom Kläger begehrten Informationszugang der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG i.V.m. § 6 Abs. 2 LBWG und § 6 Abs. 2 Satz 5 der Satzung der LBBW entgegen.
60 Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG bleiben u.a. die durch Rechtsvorschriften (….) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse unberührt. Gleiches gilt für gesellschaftsrechtlich begründete Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten (Satz 2). Die Verschwiegenheitspflicht nach § 6 Abs. 2 LBWG, § 3 LBWG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 der Satzung der LBBW stellt eine normierte Pflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG dar.
61 § 4 Abs. 2 LIFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Es gilt der Grundsatz, dass das, was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim bleibt (BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 – 7 C 22.15 –, juris Rn. 12; Schoch in: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 3 IFG Rn. 198). Erforderlich ist, dass eine Rechtsvorschrift die Geheimhaltung der Information vor unbefugter Offenbarung anordnet. Ausreichend ist, wenn sich die Pflicht zur Geheimhaltung aus einer auf gesetzlicher Grundlage ergangenen Rechtsvorschrift (auch eine Satzung) ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2022 – 10 C 1.21 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 28.06.2016 – 7 C 3.15 –, juris Leitsatz und Rn.10; Debus in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 4 LIFG Rn. 124). Bloßes (Regierungs-)Binnenrecht reicht nicht aus, vielmehr muss der betreffenden Norm Außenwirkung zukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2022 – 10 C 1.21 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 – 7 C 19.17 –, juris Rn. 30).
62 Gemessen hieran stellt das Landesbankgesetz i.V.m. der Satzung eine gesetzlich normierte Geheimhaltungsregelung dar (vgl. Debus in: Debus, Informationszugangsrecht, Baden-Württemberg. 1. Auflage 2017, § 4 LIFG Rn. 125; LT-Drs. 15/7720, S. 68; zum vergleichbaren BBankG; Schirmer in: BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand 01.11.2025, § 3 IFG Rn. 145, BT-Drs. 15/4493, S. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2016 – 10 A 10878/15 –, juris Rn. 56 – zur aktienrechtlichen Bindung nach § 395 AktG, sodass die mit der Beteiligungsverwaltung betrauten Personen zur Geheimhaltung verpflichtet sind). § 6 Abs. 2 LBWG ordnet an, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie des Vorstands zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. § 6 Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 der Satzung der LBBW enthalten nähere Ausgestaltungen; Satz 5 erweitert die Verschwiegenheitspflicht auch auf die die Aufsichtsratstätigkeit unterstützenden internen Stellen, zu denen das Referat 55 des FM BW gehört. Danach hat eine unterstützende interne Stelle des Trägers über solche Informationen, insbesondere über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Landesbank, die ihnen von Aufsichtsratsmitgliedern mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden, Stillschweigen zu bewahren. Die Regelung in § 6 Abs. 2 LBWG ist ein Parlamentsgesetz, welches in einer an die Allgemeinheit gerichteten Weise mit Wirkung vom 14.08.2010 im Gesetzesblatt Baden-Württemberg (GBl. S. 545) verkündet worden ist. Das Gesetz ordnet selbst in § 6 Abs. 2 Hs. 1 LBWG eine Verschwiegenheitspflicht an und verweist für Näheres auf die Satzung, § 6 Abs. 2 Hs. 2 LBWG. Das untergesetzliche Recht in Gestalt der Satzung der LBBW ist von der Landesbank auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 3 LBWG erlassen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 – 7 C 3.15 –, juris Rn. 10). § 3 Satz 2 LBWG sieht die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen vor. Die Satzung der LBBW ist daher kein reines Binnenrecht, das nur die innere Organisation regelt, sondern entfaltet Außenwirkung. Dies gilt auch der Sache nach gerade für die Verschwiegenheitspflicht, die eine Abgrenzung nach außen gewährleisten soll. Die beim Beklagten im Referat 55 vorhandenen Informationen unterliegen damit der Verschwiegenheitspflicht, die nach § 4 Abs. 2 LIFG dem Informationszugang entgegensteht.
III.
63 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.
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