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10 S 1290/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-03-10, 10 S 1290/25
10 S 1290/25Tribunale amministrativo / Division 1010 mar 2026
1. In einem (faktischen) Industriegebiet gehören zur maßstabsbildenden Bebauung auch nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude.(Rn.55) 2. Ein „rollender Kanal“ kann im Einzelfall eine im Sinne des § 34 BauGB gesicherte abwassermäßige Erschließung einer Industrieanlage darstellen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach wasserrechtlichen Regelungen entfallen ist und der Betreiber der Anlage selbst zur Beseitigung verpflichtet ist.(Rn.94)
Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: 10 S 1290/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0310.10S1290.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 S 1 UmwRG, § 9 Abs 1 BImSchG, § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 36 Abs 2 BauGB, § 46 Abs 1 S 1 WasG BW 2014 ... mehr
In einem (faktischen) Industriegebiet gehören zur maßstabsbildenden Bebauung auch nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude.(Rn.55)
Ein „rollender Kanal“ kann im Einzelfall eine im Sinne des § 34 BauGB gesicherte abwassermäßige Erschließung einer Industrieanlage darstellen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach wasserrechtlichen Regelungen entfallen ist und der Betreiber der Anlage selbst zur Beseitigung verpflichtet ist.(Rn.94)
Von einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden.(Rn.45)
Der Bestimmung des § 36 BauGB kann nicht entnommen werden, dass in den Fällen, in denen das Einvernehmen rechtzeitig verweigert wurde, die Gemeinde mit Gründen, die sie bei ihrer Verweigerung nicht angeführt hat, in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren präkludiert ist. Dementsprechend können in einem späteren gerichtlichen Verfahren auch Gründe herangezogen werden, auf die bei der Versagung des Einvernehmens nicht hingewiesen wurde.(Rn.48)
Zur Bebauung gehören nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen, also für eine angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind, unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind. (Rn.55)
Ein Bebauungszusammenhang erfordert keine ununterbrochene Aufeinanderfolge solcher Bauwerke. Auch unbebaute Flächen zwischen ihnen können am Bebauungszusammenhang teilhaben, sofern nach der Verkehrsauffassung der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt wird und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.(Rn.56)
Eine organische Siedlungsstruktur schließt das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs. So kann etwa eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung.(Rn.68)
Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint.(Rn.73)
Ein Fremdkörper in diesem Sinne ist nur ein Gebäude, das völlig aus dem Rahmen der sonst vorhandenen Bebauung fällt. Ein solcher ist aber bei einem nur vereinzelt vorkommenden Vorhaben nicht anzunehmen, wenn dieses infolge seiner Größe die Eigenart des Baugebiets mitprägt.(Rn.76)
Die planungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung bestimmen sich in Art und Umfang nach dem jeweiligen Vorhaben, insbesondere auch nach dem zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr.(Rn.82)
Die im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich zu prüfende Erschließung umfasst in sachlicher Hinsicht in erster Linie den hinreichenden Anschluss eines Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Elektrizität und Wasser und die Abwasserbeseitigung.(Rn.83)
Da der bauplanungsrechtliche Erschließungsbegriff gegenüber dem bauordnungsrechtlichen tendenziell großzügiger ist, ist die Abwasserbeseitigung als Teil der Erschließung bauplanungsrechtlich jedenfalls dann gesichert, wenn sie den Bestimmungen der Landesbauordnung und des Wasserrechts entspricht.(Rn.84)
In zeitlicher Hinsicht ist die Erschließung dann gesichert, wenn nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung bzw. zum Beginn der Nutzung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind.(Rn.86)
Eine „mit geringem Aufwand“ durchzuführende Ermittlung des vom Kläger zur Überprüfung gestellten Streitstoffs kommt nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese.(Rn.95)
Für die Frage der Erschließung kommt es nicht nur auf die vor dem Grundstück verlaufende Straße an; selbst wenn diese ausreichend dimensioniert ist, kann die Erschließung dann nicht gewährleistet sein, wenn die Anbindung der Straße an das allgemeine örtliche Verkehrsnetz unzureichend ist.(Rn.98)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Bescheid zur Errichtung eines Klärschlammheizkraftwerks.
2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gemeinde mit rund 4.000 Einwohnern, auf deren Gebiet (auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX, im Folgenden: Vorhabengrundstück) die Beigeladene seit 1967 das Kohlekraftwerk Walheim betrieb. Das Kraftwerk wurde zum 01.04.2025 stillgelegt, die baulichen Anlagen sind weiterhin vorhanden. Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Grundstück das streitgegenständliche Klärschlammheizkraftwerk zu errichten.
3 Auf dem Vorhabengrundstück befand sich nördlich der beiden steinkohlebefeuerten Kraftwerksblöcke bis zur Räumung des Bereichs Ende 2024 das Kohlelager (Länge: ca. 300 m, Fläche 38.000 m²). Weiterhin befinden sich am nördlichen Ende des Vorhabengrundstücks vier aneinandergereihte Öltanks mit einem Durchmesser von je 27 m und einer Höhe von 18 m. Das Grundstück wird östlicher Richtung durch den Neckar begrenzt, in westlicher Richtung durch die dort auf einem Bahndamm verlaufende Trasse der Frankenbahn. Am nördlichen Ende des spitz zulaufenden Grundstücks treffen Bahnlinie und Neckar aufeinander. Entlang des Neckar, auf Höhe des ehemaligen Kohlelagers, befindet sich eine Kaianlage, die - jedenfalls bis Juni 2025 - über einen eigenen Verladekran verfügte, sowie ein Gleis für die betriebseigene Bahn. Deren Gleisanlage umschließt die Kohlenhalde und weite Teile des Vorhabengrundstücks westlich, östlich und nördlich; der Rangierbereich für die Bahn befindet sich nördlich der Öltanks. Neben dem stillgelegten Kohlekraftwerk befinden sich auf dem Vorhabengrundstück ein 110 kV Schalthaus, eine mit leichtem Heizöl befeuerte Gasturbine (seit 1982), eine mit Bescheid vom 19.05.2022 genehmigte Pufferspeicheranlage für Deionat, eine Werkstatthalle, ein Büro- und Sozialgebäude sowie ein Pförtnerhaus. Insgesamt handelt es sich um eine mit Gebäuden bebaute Fläche mit einer Größe von ca. 35.000 m² bei einer Gesamtgröße des Grundstücks von 150.000 m².
4 Südlich des Betriebsgeländes des Kohlekraftwerks, der Gasturbine und des Deionatgebäudes und östlich begrenzt durch den Neckar schließt sich das rund 2.500 m² große ehemalige Betriebsgelände der Fa. A. GmbH & Co. KG an, welches ebenfalls Teil des Vorhabengrundstücks ist. Von Süden her ist das Vorhabengrundstück durch die M. erschlossen. Südlich an das Vorhabengrundstück und östlich der M. schließt sich das Betriebsgelände der Fa. G. P. & S. GmbH & Co. KG an (Grundstück Flst.-Nr. XXX), das ebenfalls über eine eigene Kaianlage verfügt. Es ist knapp 15.000 m² groß und wird für den Umschlag von Baustoffen genutzt. Auf diesem Grundstück befinden sich mit einem Bürogebäude, zwei Siloanlagen (mit je fünf bzw. sechs Silos) und einem Förderband mehrere bauliche Anlagen; im Übrigen dient es als Lagerfläche für Betonbruch und ähnliche Materialien. Gegenüber der Fa. P., westlich der M. - auf den Grundstücken Flst.-Nrn. XXX und XXX/X - befindet sich das Feuerwehrhaus der Klägerin und daneben das Gebäude des Arbeiter-Samariter-Bundes (in Betrieb seit 13.02.2025). Für diesen Bereich existiert seit 1984 der Bebauungsplan „Gewerbegebiet M.“, der ein Gewerbegebiet ausweist. Südlich an das Gelände der Fa. P. - entlang des Neckar - schließen sich ein Jugendhaus, die „N.“ sowie die kommunale Kläranlage an. Die M. unterquert am südlichen Ende - auf Höhe des Jugendhauses - die B 27 und setzt sich Richtung Ortsmitte fort; nördlich der Feuerwehr/des ASB zweigt ein ansteigender Abfahrast von der M. auf die höher gelegene B 27 ab.
5 Süd Nord
6 Quelle: Geoportal
7 Eingerahmt von der B 27 in südlicher Richtung, der Frankenbahn in westlicher Richtung sowie der beschriebenen Bebauung/der M. in östlicher und nördlicher Richtung befindet sich - teils auf dem Vorhabengrundstück, teils als eigene, kleinere Parzellen - eine trapezförmige, landwirtschaftlich genutzte Fläche, die aus Sicht des Neckar Richtung Frankenbahn/B 27 leicht ansteigt.
8 Für das Vorhabengrundstück sowie die Grundstücke Flst.-Nrn. XXX, XXX/X, XXX/X und XXX (Fa. P.) beschloss der Gemeinderat der Klägerin am 13.06.2024 die Aufstellung des Bebauungsplans „M./M.“ sowie eine Veränderungssperre. Mit Beschluss vom 25.07.2024 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die Veränderungssperre erneut gefasst unter Herausnahme des Grundstücks Flst.-Nr. XXX (Fa. P.). Die am 13.06.2024 und 25.07.2024 beschlossenen Veränderungssperren setzte der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beigeladenen außer Vollzug (vgl. Beschluss vom 25.09.2024 - 3 S 985/24 - n. v.). Mit Beschlüssen vom 13.02.2025 und vom 16.10.2025 hob der Gemeinderat der Klägerin die Veränderungssperren auf.
9 Für das Gelände der Fa. P. (Flst.-Nr. XXX) wurde am 26.09.2024 die Aufstellung eines Bebauungsplans „B. M. XX“ beschlossen, der nach § 11 BauNVO ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Beton- und Recyclingwerk mit Lagern, Behandeln und Umschlagen von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen im Rahmen der 4. BImSchV“ ausweist. In der Gemeinderatssitzung vom 17.07.2025 wurde der Beschluss über die Offenlage abgelehnt; der Plan wird derzeit von der Klägerin nicht weiterverfolgt.
10 Am 17.02.2023 stellte die Beigeladene vor dem Hintergrund des durch die Bundesregierung beschlossenen Kohleausstiegs und der damit verbundenen geplanten Stilllegung des seit 1967 betriebenen Kohlekraftwerks beim Regierungspräsidium Stuttgart Anträge auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids und einer ersten Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Klärschlammheizkraftwerks mit einer Aufnahmekapazität von 180.000 t entwässertem Klärschlamm pro Jahr und einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 15,1 MW. Das Vorhaben soll unmittelbar nördlich des bestehenden Kraftwerkgebäudes auf einem Teil des bisherigen Kohlelagers entstehen. Zugleich beantragte sie die Zulassung des vorzeitigen Beginns bestimmter bauvorbereitender Maßnahmen. Die Anträge wurden mehrfach überarbeitet. Nach dem zuletzt maßgeblichen Antrag (Stand: 26.02.2025) beantragte die Beigeladene gemäß § 9 BImSchG einen Vorbescheid über die Genehmigungsvoraussetzungen, die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 7 BImSchG i. V. m. der 17. BImSchV ergeben sowie eine 1. Teilgenehmigung, die im Wesentlichen die (Bau)Genehmigung zur Errichtung der Gebäude und der Anlagen der von ihr näher beschriebenen Betriebseinheiten (BE) 01 bis 07 umfasst.
11 Mit Gemeinderatsbeschlüssen vom 07.03.2024 sowie vom 24.10.2024 versagte die Klägerin ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu dem Vorhaben der Beigeladenen.
12 Mit Schreiben vom 10.07.2024 und vom 23.08.2024 beantragte die Beigeladene auf Grundlage des neu eingeführten § 8a Abs. 1 Satz 2 BImSchG ohne Anwendung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG - und damit ohne Prüfung der positiven Genehmigungsprognose - über die vorläufige Zulassung des Beginns der Maßnahmen zu entscheiden. Mit Bescheid vom 30.10.2024 erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Baufeldfreimachung und die Baustelleneinrichtung. Die hiergegen durch die Klägerin erhobene Klage sowie den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wies der Senat mangels Klagebefugnis der Klägerin ab (vgl. Urteil vom 06.05.2025 - 10 S 1918/24 - n. v. und Beschluss vom 02.04.2025 - 10 S 68/25 - juris).
13 Der Beklagte hörte die Klägerin mit Frist von 20.03.2025 bis 09.05.2025 nochmals zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an; die Klägerin versagte mit Gemeinderatsbeschluss vom 08.05.2025 erneut das Einvernehmen.
14 Am 25.06.2025 erteilte das Regierungspräsidium der Beigeladenen den streitgegenständlichen Bescheid, der den beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid sowie die 1. immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung umfasst. Im Tenor des Vorbescheids wird festgestellt, dass am Standort der E. in Walheim, M., XXX W., die für die Errichtung und den Betrieb eines Klärschlammheizkraftwerks genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen, die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 7 BImSchG i. V. m. der 17. BImSchV ergeben, vorliegen. Mit der ersten immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung wird die Errichtung, die Gründung und die Installation im Einzelnen näher bezeichneter Gebäude und baulicher und technischer Anlagen und deren Fundamente am Standort der E. in W., M. genehmigt. Im Bescheidtenor zur 1. Teilgenehmigung wird unter Ziff. 2.3 festgestellt, dass unter anderem die Baugenehmigung für die Errichtung der genannten baulichen Anlagen sowie die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. § 54 Abs. 4 LBO in der 1. Teilgenehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen sind. Der Vorbescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, auch zu den Brüdenkondensaten. Insbesondere soll danach die ordnungsgemäße Entsorgung der Brüdenkondensate in der Kläranlage H. erfolgen. Zur Begründung des Vorbescheids heißt es unter anderem, dass die vorläufige positive Gesamtbeurteilung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, dem Vorhaben nicht entgegenstehen würde. Es befinde sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, füge sich dort ein und die Erschließung - auch im Hinblick auf das Abwasser - sei gesichert; die Brüdenabwässer könnten auf dem von der Beigeladenen vorgesehenen Weg (Abtransport nach Vorbehandlung mittels LKW, dann Einleiten bei der Kläranlage in H.) sicher entsorgt werden. Hinsichtlich der 1. Teilgenehmigung wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens mit derselben Begründung angenommen. Die Gemeinde habe daher ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt, weswegen dieses zu ersetzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
15 Die Klägerin hat am 14.07.2025 Klage erhoben und diese am 01.09.2025 begründet. Sie macht geltend, dass sie durch den Bescheid, mit welchem gemäß § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen ersetzt worden sei, in ihrer Planungshoheit verletzt werde. Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid sei rechtswidrig, da es an der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 BImSchG fehle. Denn es bestehe keine Genehmigungsfähigkeit nach Bauplanungsrecht. Das Vorhaben sei anhand von § 35 BauGB zu beurteilen und widerspreche den Festsetzungen des Flächennutzungsplans. Ein Innenbereich nach § 34 BauGB liege nicht vor. Entgegen der Annahme des Beklagten werde durch die früher als Kohlelager genutzte Freifläche und die Silos kein Bebauungszusammenhang vermittelt. Im Übrigen weise das gegenständliche Gebiet keine erhebliche Zahl großer industrieller oder gewerblicher Hochbauten auf. Der Sachverhalt aus dem Senatsurteil vom 20.07.2011 (- 10 S 2102/09 -) sei nicht vergleichbar. Denn dort sei das streitbefangene Grundstück von drei Seiten von „intensiver industrieller Bebauung“ umgeben gewesen. Das sei hier mitnichten der Fall. Auch die Umschließung des Grundstücks durch Bahngleise/Fluss führe nicht zum Innenbereich, denn es komme immer noch auf die vorhandenen baulichen Anlagen an. Auf der Südseite des Vorhabengrundstücks fehlten ebenfalls bauliche Anlagen, die einen Zusammenhang begründen könnten. Für den Fall der Annahme eines Innenbereichs wird hilfsweise geltend gemacht, dass sich das Vorhaben nicht einfüge. Es liege kein faktisches Industriegebiet vor, das Einfügen richte sich demnach nach § 34 Abs. 1 BauGB, wozu sich der Bescheid nicht verhalte. Das geplante Vorhaben überschreite außerdem das Maß der Nutzung; nach Rückbau des Kohlekraftwerks seien nur noch der Baustoffhandel und die Feuerwehr prägend. Außerdem sei die Erschließung nicht gesichert, da die geplante Entsorgung der Brüdenabwässer über einen „rollenden Kanal“ nicht den Anforderungen des Bauplanungsrechts an eine gesicherte Erschließung entspreche. Die avisierten Transportunternehmen könnten ihre Verträge jederzeit kündigen. Es sei eine leitungsgebundene Erschließung erforderlich. Schließlich bestehe auch kein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids. Der rechtswidrige Vorbescheid und die rechtswidrige 1. Teilgenehmigung würden in die Planungshoheit der Klägerin eingreifen, indem sie Tatsachen schafften, die von der Annahme ausgingen, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zulässig. Daher sei das Einvernehmen der Klägerin zu Unrecht ersetzt worden.
16 Die Klägerin beantragt,
17 den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.06.2025 aufzuheben.
18 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
19 die Klage abzuweisen.
20 Sie treten der Klage entgegen und wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere gehen sie von einer Lage des Vorhabens im unbeplanten Innenbereich aus; dies ergebe sich aus den topographischen Besonderheiten und der bereits vorhandenen Bebauung. Die baurechtliche Erschließung über den im Bescheid ausgeführten Weg sei ebenfalls gesichert. Die Brüdenabwässer könnten über die Kläranlage H. entsorgt werden. Die Entsorgungsbetriebe hätten ihre Zustimmung erteilt. Ein Anschluss an die Kanalisation zur Beseitigung der Abwässer sei keine zwingende Voraussetzung für eine gesicherte Erschließung.
21 Mit Schreiben vom 06.03.2026 hat die Beigeladene eine Einleitungsgenehmigung der Entsorgungsbetriebe der Stadt H. vom 04.03.2026 vorgelegt.
22 Das Gericht hat zu den örtlichen Gegebenheiten in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2026 einen Augenschein eingenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll nebst Anlagen verwiesen.
23 Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten in elektronischer Form vor. Auf den Inhalt der Akten (auch der Gerichtsakten) sowie die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
24 Die Klage, für die der Verwaltungsgerichthof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO erstinstanzlich zuständig ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 02.12.2025 - 10 S 1413/25 - n. v.), hat keinen Erfolg.
25 A. Die Klage gegen den Bescheid vom 25.06.2025 ist als (Dritt-)Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie bereits am 14.07.2025, mithin binnen der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, erhoben.
26 Die Klägerin ist auch klagebefugt. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fordert, dass eine Betroffenheit der Klägerin durch die angegriffene behördliche Maßnahme zumindest möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2022 - 7 C 1.21 - juris Rn. 8). Im Rahmen der Drittanfechtungsklage - wie hier - ist Voraussetzung der Klagebefugnis folglich, dass die Klägerin die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - juris Rn. 14 m. w. N.). Eine Gemeinde kann hiernach in statthafter Weise als Drittbetroffene Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nur dann einlegen, wenn sie nicht als Sachwalterin der Öffentlichkeit oder Teil der staatlichen Verwaltung auftritt, sondern eine Beeinträchtigung eigener schutzwürdiger Belange geltend macht (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2021 - 10 S 1956/20 - juris Rn. 32 m. w. N.).
27 Bei der Anwendung des Maßstabs der Möglichkeit einer Rechtsverletzung darf nicht übersehen werden, dass das Erfordernis einer Klagebefugnis lediglich dazu dient, Popularrechtsbehelfe zu verhindern, es aber nicht ihr Sinn ist, ernsthaft streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der Klageerfolg abhängen kann, bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu klären. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis ist dementsprechend erst dann zu verneinen, wenn Rechte der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.05.2024 - 10 S 1863/23 - n. v. und vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Für die Klägerin folgt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung (Vorbescheid und 1. Teilgenehmigung) vom 25.06.2025 wegen der hierin gemäß § 36 Abs. 2 BauGB erfolgten Ersetzung des von ihr verweigerten Einvernehmens. Denn die Einvernehmensregelung des § 36 BauGB (i. V. m. § 54 Abs. 4 LBO) sichert einfachgesetzlich die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV) garantierte gemeindlichen Planungshoheit, mithin eine wehrfähige Rechtsposition der Gemeinde, sodass eine Verletzung der Klägerin in diesem subjektiven Recht zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2020 - 4 C 1.19 - juris Rn. 10). Soweit die Beteiligten darüber streiten, ob eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht nur im Rahmen der 1. Teilgenehmigung, sondern auch im Rahmen des erteilten Vorbescheids erfolgt ist - mithin auch insoweit eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit in Betracht kommt -, ist dies eine Frage der Auslegung des Bescheids, die im Rahmen der Begründetheit der Klage zu erörtern ist. Ob die Klagebefugnis auch aus anderen Gesichtspunkten folgt, kann offenbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 21).
28 B. Die (Dritt-)Anfechtungsklage ist nicht begründet.
29 Die Klägerin kann die Aufhebung des der Beigeladenen erteilten Bescheids (bestehend aus Vorbescheid und 1. Teilgenehmigung) nicht mit der Begründung verlangen, das gemeindliche Einvernehmen sei zu Unrecht ersetzt worden. Sie wird durch den Bescheid, soweit er unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt wurde, nicht in ihrer in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV garantierten gemeindlichen Planungshoheit, die einfachgesetzlich durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewährleistet ist, verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Aufhebung aus anderen Gründen kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil solche nicht innerhalb der von § 6 Satz 1 UmwRG vorgegebenen Frist, die hier zur Anwendung kommt (hierzu unten II. 2.), vorgebracht worden sind.
30 I. Soweit sich die Klägerin gegen den im angegriffenen Bescheid vom 25.06.2025 enthaltenen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid wendet, ist die Klage nicht begründet, weil eine Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 BauGB insoweit nicht erfolgt und die Klägerin daher nicht ihren Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch unabhängig davon ist eine Rechtsverletzung durch den Vorbescheid - anknüpfend an die innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG angegebenen Tatsachen und Beweismittel, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist - nicht erkennbar.
31 1. Die Auslegung des Vorbescheids ergibt, dass mit diesem keine Einvernehmensersetzung nach § 36 Abs. 2 BauGB erfolgt ist. Der Vorbescheid verletzt die Klägerin daher nicht in ihrer Selbstverwaltungsgarantie, soweit sie durch § 36 Abs. 2 BauGB geschützt wird.
32 a) Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 153, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Diese steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt, da die Behörde damit erläutert, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung des Verwaltungsakts ist daher in aller Regel ein unverzichtbares Auslegungskriterium (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 14 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2015 - 6 S 1426/14 - juris Rn. 20). Indes verbietet es sich ebenso regelmäßig, bei einem keinen Auslegungsspielraum eröffnenden Erklärungsinhalt des Tenors eines Verwaltungsakts dessen Begründung einen weitergehenden, mit einer Anfechtungslast verbundenen Regelungsgehalt zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.06.2020 - 6 C 3.19 - juris Rn. 20 und vom 10.10.2012 - 6 C 36.11 - juris Rn. 27). Bei der Ermittlung des Regelungsinhalts eines Verwaltungsakts ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks des Erklärenden zu haften, sondern auf den Willen der Behörde abzustellen, soweit dieser im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. zu Vorstehendem auch Senatsurteil vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - juris Rn. 90 m. w. N.).
33 b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ergibt die Auslegung, dass im Rahmen des Vorbescheids das gemeindliche Einvernehmen nicht - wie die Klägerin wohl annimmt - ersetzt wurde. Dies ergibt sich aus Folgendem:
34 aa) Ausgehend von dem in erster Linie maßgebenden Tenor ist festzustellen, dass der Tenor des Vorbescheids in der Ziffer 1 des Bescheids vom 25.06.2025 enthalten ist. Gemäß Ziffer 1.2. hat „die gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG gebotene vorläufige Gesamtbeurteilung ergeben [hat], dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften […] dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen“ (S. 2 des Bescheids). Von einer Ersetzung des Einvernehmens ist nicht die Rede.
35 Im Gegensatz dazu wird im Tenorierungsteil zur ersten immissionschutzrechtlichen Teilgenehmigung (unter „2. Erste immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung“) unter Ziffer 2.3 (S. 5 des Bescheids) ausdrücklich hervorgehoben, dass „folgende Entscheidungen […] gem. § 13 BImSchG durch die erste immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung […] eingeschlossen“ sind: „2.3.3. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens …“. Schon aus der im Vergleich zur 1. Teilgenehmigung fehlenden Tenorierung ergibt sich ein deutliches Indiz dahingehend, dass die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht (auch) im Rahmen des Vorbescheids erfolgt ist.
36 bb) Dies wird dadurch bestätigt, dass im Begründungsteil des Bescheids (S. 157 ff. unter der Überschrift „Begründung - 1. Sachverhalt und Antragsgegenstand“) explizit erläutert wird, dass „in der Entscheidung über die 1. Teilgenehmigung“ andere behördliche Entscheidungen wie „die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens“ eingeschlossen werden. Im Hinblick auf den zeitgleich erlassenen Vorbescheid ist im Begründungsteil nichts Dergleichen erwähnt.
37 cc) Die weitere Bescheidbegründung ist zwar missverständlich, aber gleichwohl nicht geeignet, die obige Auslegung in Frage zu stellen oder gar den Erklärungsgehalt des Tenors zu erweitern. In der Begründung zum Vorbescheid heißt es wörtlich (vgl. S. 293 f. des Bescheids):
38 „(e) Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB
39 Das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 BauGB wurde nach alldem rechtswidrig versagt. […].
40 Die Gemeinde W. hat ihr Einvernehmen zu der geplanten Anlage mit Gemeinderatsbeschluss vom 07.03.2024 am 13.03.2024 versagt. […] Am 08.05.2025 fand eine reguläre Gemeinderatssitzung statt, in der der Gemeinderat der Gemeinde W. erneut über das gemeindliche Einvernehmen beraten und mehrheitlich beschlossen hat, dieses erneut zu versagen. Für die Begründung im Einzelnen wird auf die Schreiben vom 14.02.2024 sowie vom 13.03.2024 und vom 30.05.2025 verwiesen.
41 Daher hat die zuständige Behörde gemäß § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB in Verbindung mit § 54 Abs. 4 S. 1 LBO, in diesem Fall die höhere Immissionsschutzbehörde, das Einvernehmen zu ersetzen. Bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Der Landesgesetzgeber räumt der zuständigen Genehmigungsbehörde keinen Ermessensspielraum ein.“
42 Aus dieser Formulierung, insbesondere dem letzten Absatz, lässt sich nicht entnehmen, dass bereits im Vorbescheid - über den Tenor hinausgehend - das Einvernehmen ersetzt werden sollte. Denn es wird lediglich aufgezeigt, dass das Einvernehmen zu ersetzen ist, und nicht, dass dies tatsächlich - etwa im Tenor, wie im Falle der 1. Teilgenehmigung - ersetzt wird. Im Übrigen wird zwar vertreten, dass die Ersetzung des Einvernehmens nicht (zwingend) aus dem Tenor der Genehmigung hervorgehen muss, da die Genehmigung zugleich als Ersatzvornahme gilt (vgl. § 54 Abs. 4 Satz 3 LBO). Allerdings ist die „Genehmigung“ in diesem Sinne die Baugenehmigung (also vorliegend die 1. Teilgenehmigung, die die Baugenehmigung einkonzentriert); der hier erfolgte eigenständige Ausspruch über die Ersetzung des Einvernehmens ist rechtlich unschädlich und im Interesse der Rechtsklarheit zu empfehlen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2021 - 2 L 79/17 - juris Rn. 147 m. w. N.). Da das Regierungspräsidium diesen Weg des deklaratorischen Ausspruchs der Ersetzung im Tenor zur 1. Teilgenehmigung gewählt hat, ist nicht anzunehmen, dass dies im Vorbescheid versehentlich unterblieben, aber gleichfalls ebenfalls gewollt war.
43 dd) Schließlich ist die zitierte Begründungspassage im Sachzusammenhang zu sehen. Sie steht insgesamt im Abschnitt „Materielle Genehmigungsfähigkeit Vorbescheid“ und hier unter „b) Vorläufige positive Gesamtbeurteilung andere öffentlich-rechtlicher Normen“ (S. 261 des Bescheids), in dem einleitend ausgeführt wird, dass „die […] vorläufige Gesamtbeurteilung über die Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit [voraussetzt]. Die vorläufige Gesamtbeurteilung hat ergeben, dass auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften - insbesondere zum Bauplanungsrecht, Gewässer- und Bodenschutz, Hochwasserschutz, sowie die Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG), mithin keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich sind.“ Im Nachfolgenden werden in der Bescheidbegründung unter Anlegung dieses summarischen Maßstabs öffentlich-rechtliche Vorschriften der oben genannten Themenbereiche geprüft; lediglich beim Thema Bauplanungsrecht ist die Prüfung tiefergehend, ersichtlich aber identisch der später im Bescheid folgenden Vollprüfung des Bauplanungsrechts im Rahmen der 1. Teilgenehmigung entnommen (vgl. hierzu S. 262 ff. - Vorbescheidgründe - einerseits und S. 322 bis 354 - Gründe 1. Teilgenehmigung - andererseits). Es ist mithin lediglich eine nachrichtliche Wiedergabe der im Rahmen der 1. Teilgenehmigung vorgenommenen Vollprüfung erfolgt, offensichtlich versehentlich unter Einschluss der dortigen Passage über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ersetzung des Einvernehmens.
44 ee) Unabhängig davon, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem Erlass des Verwaltungsakts vorangehende Schreiben zu dessen Auslegung überhaupt herangezogen werden können (zu der - allenfalls untergeordneten - Bedeutung solcher Umstände vgl. Senatsbeschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - juris Rn. 23) ergeben auch die an die Klägerin versandten Anhörungsschreiben, zuletzt das Anhörungsschreiben vom 20.03.2025, keinen Anlass anzunehmen, dass der Beklagte das Einvernehmen zweimal, mithin im Rahmen des Vorbescheids und im Rahmen der 1. Teilgenehmigung ersetzen, wollte. Das Anhörungsschreiben nennt zwar im Betreff den Vorbescheid und die 1. Teilgenehmigung, gibt aber inhaltlich keinen Hinweis darauf, dass die Ersetzung des Einvernehmens im Rahmen der für den Vorbescheid erforderlichen Prognoseentscheidung zur voraussichtlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für erforderlich gehalten wird.
45 2. Unabhängig davon liegt auch eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin durch den Vorbescheid nicht vor. In materieller Hinsicht umfasst die Planungshoheit der Gemeinde nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 2 LV das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet. Von einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.12.1988 - 4 C 40.86 - juris Rn. 43, vom 11.04.1986 - 4 C 51.83 - juris Rn. 36 und vom 30.05.1984 - 4 C 58.81 - juris Rn. 33; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2021 - 10 S 1956/20 - juris Rn. 53 m. w. N.).
46 Die Klägerin macht im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Planungshoheit damit geltend, dass es im Rahmen des Vorbescheids an der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften nach § 9 Abs. 1 BImSchG fehle und begründet dies mit der fehlenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, insbesondere der - aus ihrer Sicht - unzutreffenden Annahme, dass sich das geplante Vorhaben im Innenbereich befinde (vgl. Klageschrift S. 21 ff.). Allerdings ist bereits fraglich, ob die Klägerin durch diese im Rahmen des Vorbescheids zu treffende vorläufige positive Gesamtbeurteilung überhaupt in ihren Rechten verletzt sein kann; denn es ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob die Bindungswirkung eines Vorbescheids sich jeweils nur auf die festgestellten Genehmigungsvoraussetzungen erstreckt (hier: das Vorliegen der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 7 BImSchG i. V. m. der 17. BImSchV ergebenden genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen) oder auch das Ergebnis der von § 9 Abs. 1 BImSchG geforderten positiven vorläufigen Gesamtbeurteilung, soweit diese Prüfung im jeweiligen Einzelfall reicht, umfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2026 - 14 S 329/25 - juris Rn. 32; Jarass in Jarass, BImSchG, § 9 Rn. 21; die Bindungswirkung insoweit verneinend Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 BImSchG Rn. 72 ff. m. w. N.). Dies kann indes dahinstehen, da die von der Klägerin geltend gemachten bauplanungsrechtlichen Bedenken nicht durchgreifen. Dies ergibt sich aus den nachstehenden (unter II.) ausgeführten Erwägungen.
47 II. Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die 1. Teilgenehmigung wendet. Denn die Klägerin kann eine Aufhebung der Genehmigung mit Blick auf ihr gemeindliches Einvernehmen nur verlangen, wenn dieses zu Unrecht ersetzt wurde (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.12.2023 - 5 K 267/22 OVG - juris Rn. 103 m. w. N.; so auch sinngemäß BVerwG, Beschluss vom 05.03.2025 - 7 B 19.24 - juris Rn. 14). Die Gemeinde hat einen Anspruch, dass die Genehmigungsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht; in seinem Anwendungsbereich entfaltet § 36 BauGB seine planungsrechtliche Schutzfunktion (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 05.01.2025 - 6 K 5723/25 - juris Rn. 23). Eine zu Unrecht erfolgte Ersetzung des Einvernehmens liegt hier aber nicht vor. Vielmehr hat das Regierungspräsidium in rechtsfehlerfreier Weise nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. § 54 LBO das Einvernehmen der Klägerin ersetzt, die ihrerseits das Einvernehmen rechtswidrig verweigert hat.
48 1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ersetzung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheides (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 - juris Rn. 33, vom 27.08.2020 - 4 C 1.19 - juris Rn. 26 und vom 09.08.2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 13 [für Veränderungssperre]; Beschluss vom 05.03.2025 - 7 B 19.24 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.05.2023 - OVG 3a A 55/23 - juris Rn. 39, Rn. 41 m. w. N. [zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung]), hier also der 25.06.2025. Ob das Einvernehmen rechtswidrig oder rechtmäßig versagt worden ist, bemisst sich allein - objektiv - nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.1991 - 4 B 191.91 - juris Rn. 24). Nach dieser Norm in der maßgeblichen Fassung vom 03.11.2017 darf das Einvernehmen der Gemeinde […] nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Gemeinde die Versagung des Einvernehmens nicht begründen muss. Der Bestimmung des § 36 BauGB kann auch nicht entnommen werden, dass in den Fällen, in denen das Einvernehmen rechtzeitig verweigert wurde, die Gemeinde mit Gründen, die sie bei ihrer Verweigerung nicht angeführt hat, in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren präkludiert ist. Dementsprechend können in einem späteren gerichtlichen Verfahren auch Gründe herangezogen werden, auf die bei der Versagung des Einvernehmens nicht hingewiesen wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.08.2020 - 4 C 1.19 - juris Rn. 26 und vom 20.05.2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 34).
49 2. Allerdings findet im vorliegenden Fall das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung, weswegen auch insoweit der Prüfungsumfang auf die von der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.2024 - 11 A 13.23 - juris Rn. 17; Heinze/Wolf, NVwZ 2022, 931, 934 m. w. N.; Fellenberg/Schilller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 72).
50 a) Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (vgl. § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Anforderungen an den innerhalb der Frist beizubringenden Tatsachenvortrag richten sich dabei nach Sinn und Zweck von § 6 UmwRG. Dieser besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2023 - 10 B 3.23 - juris Rn. 5 ff.). Der Kläger hat den Prozessstoff grundsätzlich innerhalb der Begründungsfrist festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Der Kläger muss fristgerecht alle Tatsachenkomplexe benennen, die die Klage aus seiner Sicht in tatsächlicher Hinsicht begründen (vgl. zu Vorstehendem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2025 - 3 S 872/25 - juris Rn. 42 m. w. N.). In Bezug auf den Anwendungsbereich regelt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG, dass dieses Gesetz anzuwenden ist auf Rechtsbehelfe gegen „Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach […] dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung […] eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann“.
51 b) Die zugrundegelegt ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz hier anwendbar. Die Klägerin wendet sich gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und die immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung vom 25.06.2025, mithin gegen zwei Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG (hier: Pflicht zur UVP nach Anlage 1 Ziffer 8.1.1.2, Vorhaben zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 3 t Abfällen oder mehr je Stunde). Die strittige Frage, ob sich die Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auch daraus ergibt, dass es sich bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB möglicherweise um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG handelt, ist daher nicht entscheidungserheblich und kann offenbleiben (zum Streitstand siehe OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.12.2023 - 5 K 267/22 OVG - juris Rn. 64 f. m. w. N.). Diese Frage würde sich nur dann stellen, wenn die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens isoliert angegriffen wäre (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.04.2024 - 7 C 1.23 - juris 17). Gegenstand des Rechtsstreits ist aber hier der Genehmigungsbescheid vom 25.06.2025, mit dem zugleich das gemeindliche Einvernehmen ersetzt wurde. Im Übrigen wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine (isolierte) Klage der Gemeinde gegen die Ersetzungsentscheidung als solche unzulässig, weil die Ersetzungsentscheidung im Verhältnis zu dem eigentlichen Rechtsschutzziel der Gemeinde, die Verwirklichung des Vorhabens zu verhindern, als eine bloße Verfahrenshandlung zu qualifizieren ist, die nur im Zusammenhang mit der eigentlichen Sachentscheidung überprüft werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - 3 S 1748/14 - juris Rn. 31 f.; a. A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.01.2022 - 5 MR 11/21 - juris Rn. 27 f. m. w. N.). Ferner gilt § 6 Satz 1 UmwRG nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 VwGO für die Klägerin als juristische Person.
52 3. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Solche liegen hier mit den von der Klägerin innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG geltend gemachten Tatsachen und Beweismitteln nicht vor. Insbesondere befindet sich das mit der 1. Teilgenehmigung genehmigte Vorhaben - entgegen der Ansicht der Klägerin - im Innenbereich nach § 34 BauGB und fügt sich dort ein; die abwassermäßige Erschließung ist gesichert.
53 a) Das Vorhaben befindet sich in einem im Zusammenhang bebauten Orteilsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB.
54 aa) Ein Bebauungszusammenhang i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt vor.
55 (1) Ein Bebauungszusammenhang ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2/66 - juris Rn. 17). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - juris Rn. 11 m. w. N.), so dass etwa Buchgrundstück- oder Flurstückgrenzen ebenso unerheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 47/68 - juris Rn. 19) wie Darstellungen im Flächennutzungs- oder Landschaftsplan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - juris Rn. 4). Zur Bebauung gehören nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen, also für eine angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.2022 - 4 B 30.02 - juris Rn. 3 und Urteile vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - juris Rn. 11 und vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - juris Rn. 12), unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31/66 - juris Rn. 22). Dazu gehören grundsätzlich nur Hochbauten, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.08.2001 - 4 B 26.01 - juris Rn. 5; Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 - juris Rn. 12). Nebenanlagen können grundsätzlich nicht maßstabsbildend sein. Hintergrund ist, dass derartige Anlagen nur eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind und deshalb für sich genommen nicht zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen können. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass grundsätzlich nur Hauptanlagen geeignet sind, ein Gebiet als einen Orteilsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 20 zu Gewächshäusern). Allerdings handelt es sich mit den Begriffen der „Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen“ und der „Hauptanlagen“ lediglich um Hilfskriterien, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks „in aller Regel“ beurteilt werden kann. Letztmaßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 21). Daher dürfen auch Industrieanlagen, die zum in erster Linie optisch wahrnehmbaren Eindruck der Geschlossenheit beitragen können, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, nicht vernachlässigt werden, auch wenn sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, § 34 Rn.12). Selbst eine große Lagerhalle kann Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein, sofern diese als vorhandener Baukörper dem Gebiet im Sinne einer nach der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung ein bestimmtes städtebauliches Gepräge verleiht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2018 - 4 B 4.18 - juris Rn. 8 und 12); schließlich können nach der Rechtsprechung auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude Bauwerke sein, die dem „ständigen Aufenthalt von Menschen dienen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - juris Rn. 5; kritisch zu diesem „wenig hilfreichen“ Kriterium Hauth, BauR 2016, 1258 f. sowie Bracher in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 19. Kapitel Rn. 19.5).
56 Ein Bebauungszusammenhang erfordert keine ununterbrochene Aufeinanderfolge solcher Bauwerke. Auch unbebaute Flächen zwischen ihnen können am Bebauungszusammenhang teilhaben, sofern nach der Verkehrsauffassung der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt wird und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.06.2016 - 4 B 47.14 - juris Rn. 10). Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 - IV C 2/66 - juris Rn. 17 und vom 22.03.1972 - 4 C 121.68 - juris Rn. 17; Rubel, DVBl 2018, 403, 404). Baulücken sind auch dann unbeachtlich, wenn sie wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z. B. Gewässer) oder besonderen Zweckbestimmung (z. B. Erholung) einer Bebauung mit Hochbauten entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2/66 - juris Rn. 17). Gleiches gilt für Flächen, auf denen sich eine andersartige Bautätigkeit in einer sichtbaren Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - juris Rn. 5; Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rn. 362). Wie eng die Aufeinanderfolge der Bebauung sein muss, um sich noch als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch - mathematischen Maßstäben, sondern nur aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238.96 - juris Rn. 4).
57 Der Bebauungszusammenhang endet in der Regel am letzten Baukörper, und zwar selbst dann, wenn sich dadurch eine „versetzte“ Grenze des Innenbereichs ergibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - juris Rn. 31). Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch unbebaute Flächen bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen. Die Berücksichtigung äußerlich erkennbarer Umstände (die vorhandenen baulichen Anlagen, andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte <Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.>, eine Straße oder ein Weg) kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke (oder solche, die trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen) bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - juris Rn. 22 und Beschlüsse vom 08.10.2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 6 und vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris Rn. 7; Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rn. 362).
58 Bei der Frage, ob ein Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, kann der - zwecks Wiederbebauung des Grundstücks - beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - juris Rn. 20 und vom 12.09.1980 - IV C 75/77 - juris Rn. 17). Die Beseitigung eines Gebäudes zum Zweck der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerks auf dem letzten zum Bebauungszusammenhang gehörenden Grundstück beseitigt dessen Innenbereichsqualität nicht; denn Grundstücke des Innenbereichs sind tendenziell einer Bebauung zugänglich, und zwar auch Grundstücke in einer Ortsrandlage, deren Gebäude den Bebauungszusammenhang abschließen. Diese rechtliche Qualität verlieren sie so lange nicht, wie nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung zu rechnen sei. Die Verkehrsauffassung wird in aller Regel Abriss und Ersatzbau jedenfalls bei engem zeitlichem Zusammenhang als einen einheitlichen Vorgang werten und deshalb auch bei dem Abriss des letzten Gebäudes, das zum Innenbereich gehört, die Wiedererrichtung eines Bauwerks erwarten. Die Zeitspanne, während derer das Grundstück nach Beseitigung der alten Bausubstanz unbebaut bleibt, kann eine entscheidende Rolle spielen. Die (Wieder-) Bebauung eines Ortsrand-Grundstücks, das nach Beseitigung der alten Bausubstanz lange Zeit unbebaut bleibt, mag je nach den örtlichen Verhältnissen von der Verkehrsauffassung nicht mehr erwartet werden. Nach Ablauf einer längeren Zeitspanne kann sich deswegen auch die Rechtsqualität eines solchen Grundstücks ändern, so dass es vom Innenbereichsgrundstück zum Außenbereichsgrundstück wird. Nach welcher Zeitspanne diese Änderung der Rechtsqualität eintritt, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - IV C 75/77 - juris Rn. 17; Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rn. 363).
59 (2) Nach diesen Maßstäben befindet sich das Vorhabenareal auf der ehemaligen Kohlenhalde in einem Bebauungszusammenhang.
60 Zwar befinden sich auf dem Vorhabengrundstück Flst.-Nr. XXX keine Wohngebäude, allerdings hat die Beigeladene - unwidersprochen - vorgetragen, dass sich auf dem Gelände insgesamt sieben Gebäude befinden, in denen Menschen arbeiten, die also dem zumindest vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Außerdem müssen hier - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - insbesondere die groß dimensionierten Kohleblöcke und das Gasturbinengebäude als maßstabsbildende Bebauung herangezogen werden, auch wenn diese nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen. Denn diese Anlagen sind die in erster Linie wahrnehmbaren Hauptanlagen und geben dem Gebiet sein industrielles Gepräge, haben somit ohne weiteres maßstabsbildende Kraft.
61 Dies zugrunde gelegt weist schon die auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX um die Kohleblöcke vorhandene Bebauung (bestehend aus der Gasturbine, dem Deionatgebäude, dem Schalthaus, Pförtnerhaus, Büro- und Werkstattgebäude, vgl. Anlage 5 zum Protokoll, Lichtbilder Nr. 14 bis 20) einen Bebauungszusammenhang auf. Dass zwischen den Gebäuden, insbesondere dem Bestandskraftwerk und der Gasturbine ein größerer Abstand besteht, ändert nichts am tatrichterlichen Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung. Denn zu berücksichtigen ist hier, dass bei sehr großflächigen Baukörpern und einer groß dimensionierten industriellen Anlage zwischen Gebäuden und Anlagen große Abstände erwartbar (und im Hinblick auf Lieferverkehr/Rangierzonen auch erforderlich) sind, die im Auge des Betrachters nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit zerstören (so auch Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rn. 364).
62 Auch die nördlich der ehemaligen Kohlenhalde befindlichen vier Öltanks (vgl. Anlage 5 zum Protokoll, Lichtbilder Nr. 21, 24, 30, 31 und 34) sind nach dem tatrichterlichen Eindruck aufgrund des Augenscheins als „maßstabsbildende Bebauung“ anzusehen; zwar dienen auch sie nicht dem Aufenthalt von Menschen, sind aber wesentliche Bestandteile der Anlage (konkret: der Gasturbine und - bis zur Stilllegung - des Kohlekraftwerks), da das in den Tanks gelagerte Öl, welches über unterirdisch verlegte Leitungen weitergeleitet wurde, für den Betrieb der Anlagen benötigt wird/wurde; insofern haben sie nicht nur untergeordnete Funktion (im Sinne einer Nebenanlage, die nach der Rechtsprechung nicht maßstabsbildend wäre). Aufgrund ihrer Größe (Durchmesser 27 m, Höhe 18 m) sind sie deutlich wahrnehmbar und offensichtlich den Industrieanlagen zugehörig. Selbst wenn man die Heizöltanks als Nebenanlage bezeichnen wollte, handelte es sich doch um betriebsnotwendige Nebenanlagen, denn ohne den dort gelagerten Brennstoff könnten weder das ehemalige Kohlekraftwerk noch die Gasturbine betrieben werden. Der Bebauungszusammenhang zwischen den Anlagen rund um das ehemalige Kohlekraftwerk und den Tanks ist durch die rund 370 m lange Freifläche auch nicht derart unterbrochen, dass damit der Eindruck der Geschlossenheit in Frage gestellt wird. Denn hiergegen spricht, dass sich auf der Freifläche die Kohlenhalde als sichtbare Veränderung der Geländeoberfläche befand. Diese - für das Kohlekraftwerk offensichtlich ebenfalls betriebsnotwendige - Anlage wird sowohl durch die Schienenanlage der Betriebseisenbahn, die auf der westlichen Seite der Kohlelagerfläche mit drei parallelen Schienensträngen verläuft (vgl. Anlage 5 zum Protokoll, Lichtbilder Nr. 31 bis 34 sowie Lichtbild Nr. 28) sowie durch die Krananlage, die entlang der gesamten östliche Seite der Kohlenhalde auf zwei Mauern verläuft, eingehegt (vgl. die Trasse in Anlage 5 zum Protokoll, Lichtbilder Nr. 24, 25 und 27; vgl. auch Lichtbild der Krananlage zum Genehmigungszeitpunkt Anlage 1 zum Protokoll S. 8 und 9). Des Weiteren befindet sich am nord-östlichen Ende der Kohlenhalde eine mit einem massiven Gitter abgeschlossene Schüttgrube, auf die die Kohlewagons verbracht wurden und durch Öffnen des Bodens die Kohle (Unterflurentladesysteme) in die Kohlegrube entluden (Anlage 5 zum Protokoll, Lichtbilder Nr. 31 bis 34 sowie Lichtbild Nr. 27). Dementsprechend handelt es sich bei der Kohlenhalde nicht um eine typische Freifläche, sondern um eine offensichtlich industriell genutzte Anlage. Schließlich ist der Zusammenhang dieser, den Kohlelagerplatz umgebenden Anlage zum Bestandskraftwerk auch deswegen ohne weiteres erkennbar und ins Auge springend, weil über die entlang des Neckar verlaufende Kran- und Kaianlage Kohle für das Bestandskraftwerk (sowie im Übrigen weitere Kraftwerke) angeliefert und umgeschlagen wurde. Insgesamt vermittelt damit das gesamte Areal den Eindruck einer geschlossenen Anlage, der darüberhinaus dadurch verstärkt wird, dass sich an der östlichen Seite des Areals der Neckar befindet, mithin eine topographische Besonderheit vorhanden ist, die eine natürliche Grenze zum Außenbereich darstellt; eine mögliche Bebaubarkeit auf dem Fluss ist offensichtlich ausgeschlossen. Auf der westlichen Seite ergibt sich eine Zäsur aus dem dort verlaufenden, gegenüber dem Vorhabengrundstück deutlich erhöhten, von dort aus steil ansteigenden Bahndamm, auf welchem die Strecke der Frankenbahn verläuft (Anlage 5 zum Protokoll, Lichtbilder Nrn. 31 und 32). Auch diese stellt - insbesondere nach dem vor Ort im Rahmen des Augenscheins gewonnenen tatrichterlichen Eindruck, der auf den Lichtbildern nur unzureichend zum Ausdruck kommt - eine natürliche Grenze des Bebauungszusammenhangs dar.
63 Die vorliegenden Erwägungen gelten, obwohl die Kohlenhalde selbst zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im Juni 2025 bereits abgeräumt war. Denn beseitigter Altbestand ist hier als rechtlich fortwirkend zu berücksichtigen, da die weitere (bauliche) Nutzung unmittelbar zu erwarten ist (vgl. auch Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rn. 364). Dies ist ohne weiteres anzunehmen, da die Abräumung der Kohlenhalde zum Zwecke der Baufeldfreimachung und der Baustelleneinrichtung, die mit Bescheid vom 30.10.2024 genehmigt wurden, erfolgte. Im Übrigen waren die oben beschriebenen, die Kohlenhalde umschließenden Anlage wie Kran und Schienenanlage zum maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt noch vorhanden.
64 Ausgehend vom Vorhabenareal in südliche Richtung über das Bestandskraftwerk, das hieran südlich anschließende Deionatgebäude und die Gasturbine erstreckt sich der Bebauungszusammenhang weiter bis zu der den Ortskern umrahmenden B 27. Nach dem eingenommenen Augenschein stellt sich die südlich an die Gasturbine anschließende Fläche, die bis Ende 2025 an die Fa. H. verpachtet war, als eher kleinflächig dar (im Vergleich zu der nördlich und südlich vorhandenen Bebauung und Nutzung). Sie diente zum Genehmigungszeitpunkt als Lagerplatz für Kesselsand, nicht nur des Bestandskraftwerks, sondern auch aus anderen Kohlekraftwerken, und war immissionsschutzrechtlich genehmigt. Zur Lagerung waren mehrere Anschüttwände auf der Fläche vorhanden, außerdem befand sich dort eine Betriebstankstelle. Südlich hieran anschließend und ebenfalls in östlicher Richtung durch den Flusslauf des Neckar begrenzt befindet sich die Fa. P., auf deren ca. 15.000 m² großen Grundstück neben einer Anlegestelle mehrere große und prominent ins Auge springende, für den Betrieb des Beton- und Recyclingwerks erforderliche Anlagen vorhanden sind (zwei Siloanlagen mit mehreren Silos, Förderband, kleinere Brecheranlage, Bürogebäude und Bürocontainer, sowie Anschüttwände und diverse ungebrochene Steinbaustoffe, vgl. Protokollanlage 5 Lichtbilder Nr. 4, 5, 7 und 8). Die dem Betrachter unmittelbar ins Auge fallenden groß dimensionierten Industrieanlagen (Siloanlagen und Förderband) sind ebenfalls maßstabsbildend für das industrielle Gepräge der Bebauung. Angesichts der schieren Größe ist die - im Wesentlichen unbebaute - Fläche auf dem ehemaligen H.-Areal nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang in nördlicher Richtung zu unterbrechen. Im Übrigen war die Fläche H. zum maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt mit Kesselsand/Anschüttwänden belegt, mithin in der Geländeoberfläche sichtbar verändert und ebenfalls für den Betrachter erkennbar der industriellen Nutzung des Bestandskraftwerks dienend. Gleiches gilt für den nördlichen Teil des P.-Geländes, auf welchem ebenfalls die Geländeoberfläche durch Lagerung von Steinbaustoffen erkennbar verändert war und dies ersichtlich der Nutzung des Betonwerks diente (vgl. auch Anlage 5, Lichtbild Nr. 11, das die Steinhäufen auf dem Gelände zeigt).
65 Der Bebauungszusammenhang setzt sich westlich der M. - gegenüber dem Gelände der Fa. P. - fort. Dort befindet sich im insoweit beplanten Bereich ein Gewerbegebiet und als bauliche Anlage das großflächige Gebäude der Feuerwehr sowie dasjenige des Arbeiter-Samariter-Bundes (vgl. Protokollanlage 5 Lichtbilder Nr. 2, 4, 6, 11, 12). Die Geländefläche steigt hierbei in Richtung der B 27 deutlich an (vgl. auch Anlage 5 Lichtbilder Nr. 11 und 12, wobei sich die Steigung auf den Lichtbildern weniger deutlich präsentiert als im Rahmen des Augenscheins). Der Umstand, dass für die Vorhaben von Feuerwehr/ASB ein Bebauungsplan aufgestellt wurde, beeinflusst im Übrigen den - rein faktisch zu beurteilenden - Bebauungszusammenhang nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2010 - 3 S 2627/08 - juris Rn. 21). Jedenfalls aufgrund der auch hier gegebenen geographisch/topographischen Besonderheiten (Begrenzung des Gebiets auf der östlichen Seite durch den Neckar und teilweise westlich durch die M. bzw. den Auffahrast auf die B 27) ist nach umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall ein Bebauungszusammenhang anzunehmen. Hierbei ist hinsichtlich der Bebauungsdichte bei wertender Betrachtung zu berücksichtigten, dass es sich jeweils um gewerbliche/industrielle Nutzung handelt, die üblicherweise großflächiger angelegt ist und zwecks Anfahrbarkeit mit größeren Maschinen/LKW mit großzügigen Abständen errichtet wird.
66 bb) Das Vorhabenareal liegt des Weiteren innerhalb eines Ortsteils.
67 (1) Die Tatbestandsmerkmale „Bebauungszusammenhang“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. Gemeinsam ist beiden Voraussetzungen nur der Begriff der „Bebauung“. Vermittelt eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz ggf. vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, liegt mithin ein Bebauungszusammenhang vor, an dem das zu bebauende Grundstück teilnimmt, ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob dieser Bebauungszusammenhang Teil eines Bebauungskomplexes im Gebiet einer Gemeinde ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 11). Denn nur bei Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils kann Baurecht nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB bestehen. Fehlt es dagegen an der Ortsteileigenschaft, ist § 34 BauGB nicht anwendbar. Daran ändert auch ein etwa bestehender Bebauungszusammenhang nichts, denn auch die das Gegenstück zum Ortsteil bildende Splittersiedlung kann im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB „im Zusammenhang bebaut“ sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2015 - 4 B 45.14 - juris Rn. 6 m. w. N.) oder (sogar) die Merkmale eines Baugebiets im Sinne von §§ 2 bis 4, §§ 5 bis 9 BauNVO aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 13 und Beschluss vom 07.06.2016 - 4 B 47.14 - juris Rn. 10).
68 Eine organische Siedlungsstruktur schließt das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs. So kann etwa eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31/66 - juris Rn 23). Auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.2014 - 4 B 40.13 - juris Rn. 5 m. w. N.). Hieraus folgt, dass einer Bebauung nach tatrichterlicher Würdigung auch dann die organische Siedlungsstruktur fehlen kann, wenn sie zwar hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einen ausreichenden Rahmen für die Fortentwicklung vorgibt, aber das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche sowie die Bauweise nicht einmal ansatzweise eine Regelmäßigkeit erkennen lassen. Ob optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen, feststellbar sind, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2015 - 4 BN 1.15 - juris Rn. 9).
69 Für das Vorliegen eines Ortsteils ist allerdings nicht erforderlich, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31/66 - juris Rn. 23). Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.06.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 21, vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - juris Rn. 12 und vom 06.11.1968 - IV C 31/66 - juris Rn. 23). Die Norm verlangt damit eine Fragestellung, die in die Zukunft weist, die aber unter Umständen durch einen Blick auf die Entstehung der Besiedlung erhellt werden, so etwa, wenn sich strukturelle Besonderheiten nur durch eine historische Entwicklung erklären lassen, die auch unter heutigen Verhältnissen fortschreibungsfähig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1986 - 4 B 41.86 - juris Rn. 2). Diese teleologische Auslegung muss der Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB im Sinne eines Planersatzes Rechnung tragen, der - im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Begriffs des Bebauungszusammenhangs - auch eine rechtliche Komponente hat, die in Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - juris Rn. 17 und vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - juris Rn. 11).
70 (2) Dies zugrundegelegt ist hier von einem Ortsteil auszugehen; eine organische Siedlungsstruktur ist gegeben. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um ein Wohngebiet handelt, sondern um ein faktisches Industriegebiet und überwiegend prägend hier das Bestandskraftwerk ist, welches sowohl nach Art als auch Maß der Nutzung dem nun geplanten Vorhaben in etwa vergleichbar ist. Aufgrund der bereits vorhandenen Betriebe und der eher lockeren Bebauung lässt auch die Bauweise eine gewisse Regelmäßigkeit erkennen. Für eine organische Siedlungsstruktur (in Abgrenzung zur Splittersiedlung) spricht auch, dass die vorhandene Bebauung homogen von Industriebauten/gewerblicher Nutzung geprägt ist und eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung erwarten lässt. Die Annahme einer „Splittersiedlung“ erscheint jedenfalls nach den tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten - der vorhandenen gewerblich/industriell geprägten Bebauung und Nutzung innerhalb des hier durch geographisch/topographische Besonderheiten ohnehin stark eingegrenzten Bereichs - fernliegend (vgl. den ähnlichen Fall bei VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2010 - 3 S 2627/08 - juris Rn. 21). Dem Vorliegen eines Ortsteils steht auch nicht entgegen, dass sich dieser eher „schlauchartig“ entlang des Neckars entlangzieht; denn dies erklärt sich ebenfalls mit den geographischen Besonderheiten und insbesondere daraus, dass jedenfalls das großflächige Grundstück der Fa. P. als auch das Vorhabengrundstück über eine Kaianlage zum Neckar hin verfügen, die für industrielle Zwecke (u. a. im Falle des Vorhabengrundstücks die Anlieferung der Kohle auch per Schiff) genutzt werden/wurden. Das Vorhabengrundstück findet zudem auf seiner westlichen Seite eine natürliche Begrenzung durch den Bahndamm der Frankenbahn. Über die M. als Erschließungsstraße, die nach Unterquerung der B 27 auf Höhe der Feuerwehr/des Jugendhauses in den „Kernort“ W. mündet, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zu diesem.
71 Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass hier schon aufgrund der vorhandenen Gebäudezahl kein Ortsteil vorliegen könne, sondern es sich lediglich um eine bloße Ansammlung dreier Betriebe (dem Kraftwerk, der Fa. P. und dem Gebäude der freiwilligen Feuerwehr) handele, ist dem nicht zuzustimmen. Zum einen gibt es keine konkrete Zahl, ab welcher von einem Ortsteil auszugehen ist, vielmehr ist erforderlich, dass „nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht“ vorhanden ist. Demnach verbietet sich ein rein quantitativer Vergleich, vielmehr ist auch hier der Vergleich mit einer unerwünschten Splittersiedlung vorzunehmen und dabei auch die Art und „Gewichtigkeit“ der Bauten in den Blick zu nehmen. Dies gilt insbesondere für industriell oder gewerblich geprägte Bereiche, die häufig durch große Flächen und umfangreiche, oftmals technische, bauliche Anlagen geprägt sind, weniger hingegen durch bauliche Anlagen, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten. Auch in diesen Fällen liegt ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil oder jedenfalls ein Teil eines solchen Ortsteils vor, wenn der betreffende Bereich zumindest bauliche Anlagen umfasst, die dem Aufenthalt von Menschen dienen (z. B. Sozialgebäude, Büros, Verwaltung; vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.2011 - 4 B 13.11 - juris Rn. 6 m. w. N.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 34 Rn. 16). Solche baulichen Anlagen sind hier vorhanden (u. a. Bürogebäude der Fa. P., Feuerwehr und ASB, die zum Kraftwerksgelände gehörenden Anlagen wie bspw. die Werkstatt). Demnach hat der vorhandene Bebauungskomplex schon deswegen ein „gewisses Gewicht“, da er mit mehreren großflächigen und ins Auge springenden, die Umgebung prägenden Industriebauten bebaut ist. Im Übrigen übersieht die Klägerin bei ihrer Aufzählung, dass neben den von ihr benannten drei Betrieben zum Genehmigungszeitpunkt noch die Fa. H. sowie der ASB vorhanden waren.
72 b) Entgegen der Ansicht der Klägerin fügt sich das geplante Vorhaben nach Art und Maß der Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
73 aa) Ein Vorhaben fügt sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein, wenn es sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9/77 - juris Rn. 46 ff.). Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenden Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 6; Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 12 ff.). Auszusondern sind hiernach solche baulichen Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2010 - 3 S 2627/08 - juris Rn. 22). Bei der Frage, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, geht es um eine konkrete Betrachtung der Beziehung des Vorhabens zu seiner Umgebung.
74 Für das Maß der Nutzung sind im Rahmen des „Einfügens“ nicht die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genannten Kriterien maßgebend. Vielmehr sind entscheidend die optisch wahrnehmbaren Umstände, insbesondere die Größe des Gebäudes im Verhältnis zur wahrnehmbaren Umgebung. Es kommt allein auf die das Baugrundstück prägende Umgebungsbebauung an. Vorrangig ist deshalb auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2017 - 8 A 10859/17 - juris Rn. 41). Für die Art der Nutzung sind demgegenüber nach § 34 Abs. 2 BauGB die Vorgaben der BauNVO heranzuziehen, wenn die Eigenart der näheren Umgebung eines der Baugebiete der BauNVO entspricht.
75 bb) Dies zugrundegelegt ist das Einfügen zu bejahen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
76 Nach den obigen Maßstäben ist für die nähere Umgebung als prägend in erster Linie das Bestandskraftwerk in den Blick zu nehmen. Dagegen spricht - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht, dass dieses mittlerweile (und auch schon zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids) stillgelegt ist. Denn der optisch wahrnehmbare Baukörper ist nach wie vor vorhanden; außerdem wirkt selbst ein beseitigter Altbestand bei der Frage des „Einfügens“ noch prägend nach (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - juris Rn. 25 f. m. w. N.). Erst Recht muss dies dann für Altbestand gelten, dessen Baukörper noch vorhanden, aber nicht mehr genutzt wird. Das Bestandskraftwerk stellt auch keinen Fremdkörper dar, der bei der Ermittlung der näheren Umgebung außer Betracht zu bleiben hätte. Ein Fremdkörper in diesem Sinne ist nur ein Gebäude, das völlig aus dem Rahmen der sonst vorhandenen Bebauung fällt. Ein solcher ist aber bei einem nur vereinzelt vorkommenden Vorhaben nicht anzunehmen, wenn dieses infolge seiner Größe die Eigenart des Baugebiets mitprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 16). Dies ist hier offensichtlich der Fall.
77 Ausgehend vom Bestandskraftwerk hält sich das geplante Vorhaben nach dem Maß der Nutzung im vorgegebenen Rahmen. Denn - wie bereits im Bescheid ausführlich dargelegt (vgl. S. 334 f. des Bescheids) - stellt sich die geplante Anlage mit einer Höhe von 31 m und einer Fläche von 24 x 97 m (Kesselhaus) bzw. mit 18 x 64 m Fläche und einer Höhe von 36 m (Schlammbunker) kompakter dar als das Bestandskraftwerk, welches rund 41 m hoch ist und mit allen Nebeneinrichtungen (ohne Verwaltungstrakt und Umspannwerk) eine räumliche Ausdehnung von 120 x 160 m aufweist.
78 Nach der Art der Nutzung hält sich das Vorhaben ebenfalls im Rahmen. Im vorliegenden Fall entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO. Der Gebietscharakter des Industriegebiets ist dadurch eingegrenzt, dass es ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient; die nicht gewerblichen Nutzungen sind nach dem Gebietscharakter ausgeschlossen. Mit der ausschließlichen Unterbringung von Gewerbebetrieben unterscheidet sich das Industriegebiet vom Gewerbegebiet, das den Gebietscharakter mit der „vorwiegenden“ Unterbringung von Gewerbebetrieben festlegt und somit nichtgewerbliche Nutzungen vom Gebietscharakter nicht ausschließt (vgl. Söfker/Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Blechschmidt, BauNVO, § 9 Rn. 8). Vom Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO unterscheidet es sich zudem in erster Linie durch den höheren zulässigen Störgrad. Daher ist auch nicht entscheidend, ob ein Groß- oder Kleinbetrieb gegeben ist, denn auch Kleinbetriebe können erheblich stören. Nur mit dieser Einschränkung und in tatsächlicher Hinsicht kann es den Erfahrungen der Praxis entsprechen, dass oftmals Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung des Mittel- und Kleingewerbes und die Industriegebiete vorwiegend der Ansiedlung des Großgewerbes dienen (vgl. Söfker/Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Blechschmidt, BauNVO, § 8 Rn. 8; zu Abgrenzung Industrie- /Gewerbegebiet vgl. auch BayVGH, Urteil vom 09.09.2020 - 9 BV 17.2417 - juris Rn. 20 ff. m. w. N.).
79 Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um ein faktisches Industriegebiet nach § 9 BauNVO. Neben dem Bestandskraftwerk sind die weiteren größeren Betriebe im Gebiet - namentlich die Fa. P. und die ehemalige Fa. H. - ebenfalls industrieller Natur; im Hinblick auf den Grad der vom Betrieb ausgehenden Störungen ist die Fa. P. (Betonhersteller/Lieferant mit diversen „störenden“ Anlagen wie Fördertechnik, Betonmischanlage, Brecher) augenscheinlich für ein Industriegebiet prägend. Gleiches gilt für die ehemalige Fa. H., deren Aufbereitung bzw. Lagerung von Verbrennungsrückständen nach Vortrag des Regierungspräsidiums ebenfalls immissionsschutzrechtlich genehmigt war. Dass für den südwestlichen Teil - namentlich den Bereich, in dem Feuerwehr/ASB untergebracht sind - ein Bebauungsplan existiert, der ein Gewerbegebiet ausweist, steht dem nicht entgegen. Denn angesichts der Größe des Gebiets ist es nicht ungewöhnlich, dass sich der Gebietscharakter von weniger störendem Gewerbe (das sich näher an der Wohnbebauung, hier dem durch die B 27 abgetrennten Ortskern von W. befindet) zu störender Industrie (weiter weg von Wohnbebauung) ändert. Jedenfalls die entlang des Neckars angesiedelte vorhandene Nutzung ist industriegebietstypisch.
80 Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind „Gewerbebetriebe aller Art“ - mithin auch das Klärschlammheizkraftwerk - in Industriegebieten zulässig; damit fügt sich das geplante Vorhaben nach der Art der Nutzung ebenfalls ein.
81 c) Die Erschließung ist im Hinblick auf das Abwasser gesichert und erfüllt damit insoweit das Erschließungserfordernis im Sinne von § 34 BauGB
82 aa) Beim Erschließungsbegriff in §§ 30 bis 35 BauGB handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff. Die Vorschriften des Baugesetzbuches enthalten allerdings keine Konkretisierungen der Anforderungen an die gesicherte Erschließung; der Begriff der Erschließung findet selbst innerhalb dieses Gesetzes keine einheitliche Verwendung (vgl. Quaas in Schrödter, BauGB, § 123 Rn. 4 m. w .N.; Gloria, NVwZ 1991, 720, 722; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 30 Rn. 19). Die an die einzelnen Erschließungsanlagen zu stellenden Anforderungen sind daher konkretisierungsbedürftig. Ausgehend vom Zweck der gesicherten Erschließung als bodenrechtliches Zulässigkeitsmerkmal ist deren Ziel die Gewährleistung einer der geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechenden Benutzbarkeit bebaubarer und bebauter Grundstücke. Die planungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung bestimmen sich in Art und Umfang nach dem jeweiligen Vorhaben, insbesondere auch nach dem zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - juris Rn. 14 f. und vom 13.02.1976 - IV C 53/74 - juris Rn. 30, [jeweils ausdrücklich „wegemäßige“ Erschließung]; vgl. auch Gänslmayer/Hauth in Rixner/Biermann/Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, § 34 Rn. 95 ff. [ausschließliches Eingehen auf wegemäßige Erschließung]). Sie sollen zum einen gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind, und zum anderen, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.1999 - 4 B 47.99 - juris Rn. 5). Des Weiteren dürfen die vorhandenen Wege nicht überlastet werden und drittens darf der Verkehr nicht zu einer Schädigung des Straßenzustands führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 53/74 - juris Rn. 30).
83 Die im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich zu prüfende Erschließung umfasst in sachlicher Hinsicht in erster Linie den hinreichenden Anschluss eines Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Elektrizität und Wasser und die Abwasserbeseitigung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1996 - 8 S 1844/96 - juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2022 - OVG 10 B 3/20 - juris Rn. 27; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB, § 30 Rn. 42; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 30 Rn. 20 f.; Gloria, NVwZ 1991, 720, 722 m. w. N.; Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, Kapitel 18 Rn. 18.52 f.; verneinend im Hinblick auf Elektrizität aber Dürr in Brügelmann, § 30 BauGB Rn. 24). Im Anwendungsbereich von § 34 BauGB ergeben sich die Anforderungen an die Erschließungsanlagen aus der jeweiligen Innenbereichssituation und den konkreten Anforderungen des jeweiligen Vorhabens und Baugrundstücks. Die in der näheren Umgebung vorhandenen Erschließungsanlagen reichen regelmäßig aus, so dass für die zur Genehmigung stehende bauliche Anlage keine andere oder zusätzliche Erschließung gefordert werden kann (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2022 - OVG 10 B 3/20 - juris Rn. 27, 29; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 34 Rn. 37; so auch BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - juris Rn. 34 [in Bezug auf die wegemäßige Erschließung]).
84 Im Hinblick auf die abwassermäßige Erschließung sind auch die wasserrechtlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der Landeswassergesetze zu beachten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2014 - 5 S 2179/13 - juris Rn. 10, wonach die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 LBO „das (bauordnungsrechtliche) Erfordernis einer gesicherten Erschließung (vgl. auch §§ 30 ff. BauGB)“ konkretisiert; so auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB, § 30 Rn. 49). Denn zwar ist der Begriff der Erschließung - wie bereits ausgeführt - allein bundesrechtlich zu bestimmen, allerdings besteht zwischen der planungsrechtlich gesicherten Erschließung und der bauordnungsrechtlichen Erschließung ein sachlicher Zusammenhang. Die landesrechtlichen Regelungen können das bundesrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung ergänzen (vgl. Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 30 Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 - juris Rn. 13 für die wegemäßige Erschließung; anders wohl BayVGH, Urteil vom 29.09.1982 - 4 N 80 A.2156 - BayVBl. 1983, 336, 338, wonach für die abwassermäßige Erschließung „landesrechtliche Bestimmungen sowie vor allem örtliche Gegebenheiten maßgebend“ seien). Da der bauplanungsrechtliche Erschließungsbegriff gegenüber dem bauordnungsrechtlichen tendenziell großzügiger ist (vgl. Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, Kapitel 18 Rn. 18.51) ist die Abwasserbeseitigung als Teil der Erschließung bauplanungsrechtlich jedenfalls dann gesichert, wenn sie den Bestimmungen der Landesbauordnung und des Wasserrechts entspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.06.1993 - 8 S 256/93 - juris Rn. 10 f. und vom 14.10.1980 - 5 S 1229/80 - VBlBW 1981, 52; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 30 Rn. 22). Im Hinblick auf Abwasser sieht die landesrechtliche Norm in § 33 Abs. 1 Satz 1 LBO vor, dass bauliche Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagwassers dauernd gesichert ist. Nach Satz 2 ist das Abwasser entsprechend den §§ 55 und 56 des WHG und § 46 des WG BW zu entsorgen.
85 Bei der Frage nach den Anforderungen an die Erschließung ist auch die spätere Nutzung der baulichen Anlage (und die hieraus folgenden Anforderungen an die Erschließungsanlagen) in den Blick zu nehmen (so auch - beiläufig - Dürr in Brügelmann, BauGB, § 30 Rn. 26; Rieger in Schrödter, BauGB, § 30 Rn. 21a). Entgegen der Annahme des Beklagten im Schriftsatz vom 04.06.2026 sind daher bei den Anforderungen an die (abwassermäßige) Erschließung im Rahmen von § 34 BauGB auch die Brüdenabwässer in den Blick zu nehmen, auch wenn diese nicht bereits durch die hier mit der 1. Teilgenehmigung genehmigte Errichtung der Baukörper entstehen, sondern erst durch den - gesondert zu genehmigenden - Betrieb der Anlage.
86 In zeitlicher Hinsicht ist die Erschließung dann gesichert, wenn nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung bzw. zum Beginn der Nutzung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 40 m. w. N.; Schwarz in Bunze/Fuchs/Klinge/Reitzig/Schwarz/Simon/Spieß, Baurecht, § 34 BauGB Ziffer 3.5). Dies ist zum Genehmigungszeitpunkt aufgrund objektiver Kriterien prognostisch festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 10.83 - juris Rn. 14; Rieger in Schrödter, BauGB, § 30 Rn. 24; Kment in Jarras/Kment, BauGB, § 30 Rn. 13; Decker in Schiwy, BauGB, § 34 Rn. 88).
87 bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist vorliegend die Erschließung im Hinblick auf das Abwasser gesichert.
88 (1) Die Entsorgung des Schmutzwassers aus den Aufenthaltsräumen der Betriebsgebäude sowie das Betriebsabwasser kann über das öffentliche Abwasserkanalnetz der Klägerin erfolgen; ein Anschluss an das öffentliche Abwassernetz ist vorhanden und kann insoweit genutzt werden. Für diese Abwassermengen ist die Kläranlage der Klägerin, die grundsätzlich nach § 46 Abs. 1 WG BW entsorgungspflichtig ist, ausreichend dimensioniert. In der fachlichen Stellungnahme der Stadtwerke Bietigheim-Bissingen vom 01.10.2024 wird dies ausdrücklich bestätigt. Hiergegen werden auch keine Einwände geltend gemacht; dies ist insbesondere auch nicht Gegenstand der Klagebegründung (§ 6 Satz 1 UmwRG).
89 (2) Auch die Erschließung hinsichtlich der Brüdenabwässer ist gesichert.
90 Soweit die Klägerin mit der Klageschrift innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG geltend macht, eine Abwassererschließung dürfe immer nur kanalgebunden, also über einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation, erfolgen, daher sei die vorgesehene straßengebundene Abwasserentsorgung keine „Erschließung“ im Sinne des BauGB, ist dem jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu folgen.
91 Zwar wird in der Regel - jedenfalls bei Wohnbebauung - eine kanalgebundene Entsorgung gefordert (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 30 Rn. 41). Allerdings findet die Auffassung, dass die abwassermäßige Erschließung ausschließlich kanalgebunden erfolgen muss, im Baugesetzbuch keine Stütze; es enthält keine Regelungen über die an die einzelnen Erschließungsanlagen zu stellenden Anforderungen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 40; explizit zu Wasser und Abwasser auch Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 30 Rn. 22). Aus der Rechtsprechung lässt sich ein solcher Grundsatz ebenfalls nicht ableiten. Jedenfalls für Außenbereichsgrundstücke finden sich zahlreiche Entscheidungen, denen gerade keine kanalgebundene Abwasserentsorgung, vielmehr oft eine solche über einen „rollenden Kanal“ zugrunde liegt (vgl. nur den Sachverhalt bei VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 2 S 1486/19 - juris und Beschluss vom 18.08.2009 - 2 S 2337/08 - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2023 - 20 A 4259/19 - juris 2. LS).
92 Auch aus dem Grundsatz, dass sich ein geplantes Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) mit den vorhandenen Erschließungsanlagen abfinden muss, folgt nicht zwingend das Erfordernis einer kanalgebundenen Entsorgung der Abwässer. Eine straßengebundene abwassermäßige Erschließung ist vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Rechtsprechung unter dem Aspekt der wegemäßigen Erschließung ausdrücklich die Zufahrt für Entsorgungsfahrzeuge nennt, womit im Einzelfall auch Entsorgungsfahrzeuge für Abwässer gemeint sein können (vgl. u. a. die Sachverhalte bei OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2022 - OVG 10 B 3/20 - juris Rn. 12, 40 und 43 - Innenbereichsgrundstück - und bei BVerwG, Urteil vom 01.09.1965 - IV C 139/65 - juris Rn. 5 ff.; zum straßengebundenen Transport von Abwasser siehe auch den Sachverhalt bei BVerwG, Urteil vom 23.06.2022 - 7 C 3.21 - juris). Hinzu kommt, dass Abwässer unter Umständen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2022 - 7 C 3.21 - juris Rn. 13; a. A. noch die Vorinstanz, Senatsurteil vom 20.04.2021- 10 S 2566/19 - juris Rn. 18) - sobald sie in ein Transportfahrzeug verladen sind - für die Transportphase rechtlich nicht als Abwasser, sondern als Abfall gelten und in Bezug auf Abfall eine kanalgebundene Entsorgung fernliegend ist.
93 Aus den - ergänzend heranzuziehenden - Vorschriften der § 33 LBO (in der Fassung vom 01.01.2014), §§ 55, 56 WHG und § 46 WG BW ergibt sich für den vorliegenden Fall ebenfalls nichts anderes. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 LBO ist das Abwasser entsprechend §§ 55, 56 WHG und § 46 WG BW zu entsorgen. Demnach obliegt grundsätzlich die Abwasserbeseitigungspflicht für das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser der Gemeinde (vgl. § 56 Satz 1 WHG, § 46 Abs. 1 Satz 1 WG BW). Dieser Verpflichtung entsprechend sieht § 46 Abs. 1 Satz 2 WG BW - als Gegenstück - eine Ablieferungspflicht vor (vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 08.05.2013 - 5 A 809/12 - juris Rn. 30 für die entsprechenden Regelungen des SächsWG). Die Gemeinde wird der Beseitigungspflicht regelmäßig dadurch nachkommen, dass sie entsprechende Anlagen zur dezentralen Beseitigung schafft und dann nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GemO einen Anschluss- und Benutzungszwang vorsieht; hiervon geht § 46 Abs. 4 WG BW aus, der für den Regelfall wohl von einer „Einleitung in die öffentliche Kanalisation“ ausgeht. Allerdings sieht § 46 Abs. 2 Satz 2 WG BW Fälle vor, in denen nicht die Gemeinde, sondern der Verursacher der Abwässer beseitigungspflichtig ist (vgl. § 56 Satz 2 WHG). Jedenfalls für diese Fälle finden sich keine Regelungen dahingehend, dass dieser die Beseitigung über einen Kanal vornehmen muss. Als typische Fälle für solche Konstellationen werden gerade Fälle angeführt, in denen eine Kanalisation oder Kläranlage nicht vorhanden ist bzw. gewerblich-industrielle Bereiche, die einen sehr großen Abwasseranfall haben, der nicht mit angemessenem Aufwand an die Kanalisation angeschlossen werden kann (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 56 WHG Rn. 20; Czychowski/Reinhardt in Czychowski/Reinhardt, WHG, § 56 Rn. 15 ff.; vgl. auch die Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2 WG BW).
94 Im vorliegenden Fall ist die Klägerin nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2 WG BW von ihrer Beseitigungspflicht befreit. Denn sie hat - mit Zustimmung der Wasserbehörde - wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands auf Antrag der Beigeladenen mit Schreiben vom 11.04.2025 die Annahme der Brüdenabwässer gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 WG BW i. V. m. § 7 Abs. 1a der Abwassersatzung der Gemeinde W. die Beseitigung in rechtlich einwandfreier Weise ausschließen können und ausgeschlossen. Ergänzend wird auf den Bescheid (S. 344 f.) Bezug genommen. In derart gelagerten Fällen steht eine nicht leitungsgebundene Abwasserentsorgung im Einklang mit Wasserrecht, und entspricht damit den Erschließungsanforderungen des § 33 Abs. 1 Satz 2 LBO i. V. m. WG BW, mithin auch denjenigen des § 34 BauGB.
95 (3) Soweit die Klägerin im Hinblick auf den vorgesehenen straßengebundenen Abwasserentsorgungsweg (und wohl generell im Hinblick auf die Erschließung) geltend macht, die vorhandenen Straßen könnten den zusätzlichen Verkehr nicht aufnehmen, insbesondere würde durch die Sperrung der Neckarbrücke in Besigheim die Situation verschärft und die Gemeinde Kirchheim werde durch den zu erwartenden LKW-Verkehr noch stärker als bereits jetzt belastet, ist dieser Tatsachenvortrag nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert. Die Klägerin hat dies erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Dieser Vortrag stellt sich auch nicht als bloße (zulässige) Vertiefung eines innerhalb der Frist geltend gemachten Tatsachenkerns dar, da mit der Klagebegründung die fehlende abwassermäßige Erschließung ausschließlich unter Zugrundelegung der Tatsache gerügt wurde, dass der straßengebundene Abtransport schuldrechtliche Verträge mit Transportunternehmen erfordere, die jederzeit kündbar seien. Dass die vorhandene wegemäßige Erschließung nicht ausreichend sei, um den Verkehr aufzunehmen, wurde hingegen innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht vorgetragen. Das verspätete Vorbringen kann auch nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, weil die Verspätung nicht (genügend) entschuldigt worden ist. Das verspätete Tatsachenvorbringen ist auch nicht nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausnahmsweise zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die den Fall betrifft, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.09.2024 - 8 ZB 23.485 - juris Rn. 17). Dieser Bagatellvorbehalt ist eng auszulegen, denn es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung über die Klagegründe zu spekulieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 - juris Rn. 17). Eine „mit geringem Aufwand“ durchzuführende Ermittlung des vom Kläger zur Überprüfung gestellten Streitstoffs kommt nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2024 - 8 A 2211/22 - juris Rn. 22; zu Vorstehendem insgesamt auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 - 8 S 701/23 - juris Rn. 64 ff.). Dies ist hier nicht der Fall.
96 (4) Unabhängig davon ist die wegemäßige Erschließung des Vorhabens - auch im Hinblick auf den durch den LKW-Transport der Brüdenabwässer verursachten Verkehr - aber gesichert.
97 Im Rahmen des § 34 BauGB ist die wegemäßige Erschließung durch eine vorhandene Straße nur gesichert, wenn sie den durch das konkrete Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253.95 - juris Rn. 12). Dies gilt auch in Fällen mit vorhabenbedingt erhöhten Anforderungen, etwa einem besonders starken Verkehrsaufkommen (z. B. bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb). Allerdings gefährdet nicht jede Erhöhung der Verkehrsbelastung an Kreuzungspunkten zu weiterführenden Straßen mit der Folge von Wartezeiten die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens. Die Erschließung ist nur dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelungsspuren nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 9 B 6.14 - juris Rn. 13 m. w. N.). Im unbeplanten Innenbereich - wie hier - sind nur solche Vorhaben zulässig, die sich mit der vorhandenen Erschließung abfinden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - juris Rn. 34).
98 Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen hier zu einer anderen Einschätzung der (wegemäßigen) Erschließungssituation führen könnten. Soweit geltend gemacht wird, dass sich durch die die Brüdenabwässer transportierenden LKWs die Verkehrssituation in der Nachbargemeinde Kirchheim verschlechtere, ist diese bereits aufgrund der räumlichen Entfernung (rund drei Kilometer) nicht mehr für eine gesicherte Erschließung relevant. Denn nicht jede Erhöhung der Verkehrsbelastung an Kreuzungspunkten zu weiterführenden Straßen gefährdet die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - juris Rn. 34). Zwar kommt es für die Frage der Erschließung nicht nur auf die vor dem Grundstück verlaufende Straße an; selbst wenn diese ausreichend dimensioniert ist, kann die Erschließung dann nicht gewährleistet sein, wenn die Anbindung der Straße an das allgemeine örtliche Verkehrsnetz unzureichend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 8.80 - juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.06.2024 - 1 MB 2/24 - juris Rn. 57). Allerdings ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die M. als unmittelbar das Grundstück erschließende Straße, noch dass die nur 450 Meter entfernte B 27 als „Zubringerstraße“ (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 8.80 - juris) den Verkehr nicht aufnehmen kann oder an diesem Knoten durch die zusätzlichen LKWs die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht mehr gewährleistet sei. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen im angegriffenen Bescheid (dort S. 348 f.) und macht sich diese zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Sachprüfung zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO. Die im drei Kilometer entfernten Kirchheim vorhandenen verkehrlichen Überlastungen, die im Übrigen auch in den vorgelegten Verkehrsgutachten so vermerkt sind, sind für die Frage der Erschließung nicht beachtlich und haben hier außer Betracht zu bleiben. Die dortigen Verkehrszustände sind kein Problem unzureichender Dimensionierung oder unzureichenden Ausbaus für den zu erwartenden zusätzlichen LKW-Verkehr, sondern ein Problem der von dem Vorhaben unabhängigen Überlastung dieses Verkehrswegs u. a. als Zubringer zur A 81 (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.1996 - 10 A 2628/91 - juris Rn. 73). Wollte man dies als Problem der Erschließung dem Vorhaben zurechnen, so müsste jedes Vorhaben in der Region, das mit zusätzlichen Verkehrsvorgängen mit diesem Verkehrsknotenpunkt verbunden ist, wegen fehlender Erschließung unzulässig sein (vgl. Bosch, BauR 1998, 276, 281 m. w. N.). Daher ist auch das Vorbringen, die Situation (in Kirchheim) „verschärfe“ sich durch die Sperrung der Neckarbrücke in Besigheim (südlich des Vorhabens), unerheblich. Im Übrigen war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung im Juni 2025 die Brücke nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten noch nicht gesperrt. Ergänzend wird zur verkehrlichen Erschließung auf die Ausführungen im Bescheid (S. 348 ff.) verwiesen.
99 (5) Die Klägerin macht schließlich - im Rahmen der Klagebegründung und innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG - geltend, die vorgesehene straßengebundene Erschließung im Hinblick auf das Abwasser sei deswegen nicht „gesichert“, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierfür eine rechtlich und tatsächlich dauerhaft belastbare Infrastruktur vorausgesetzt werde, die unabhängig von unsichereren Faktoren wie privaten Verträgen oder der Verfügbarkeit externer Ressourcen gewährleistet sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 30.84 - juris); der „rollende Kanal“ erfülle diese Anforderungen nicht, da er von der kontinuierlichen Verfügbarkeit von Tankwagen und einer funktionierenden Logistik abhänge. Vertragsbeziehungen mit den Transportdienstleisten würden keine hinreichende rechtliche Sicherheit bieten, da sie gekündigt werden könnten.
100 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die geplante straßengebundene abwassermäßige Erschließung der Brüdenabwässer vorliegend gesichert. Ihr stehen weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegen. Soweit für den Entsorgungsweg die Nutzung von Straßen und Wegen vorgesehen ist, ist die erforderliche Infrastruktur (also die Straßen und Wege) entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich und tatsächlich dauerhaft gesichert. Die wegemäßige Abfahrt ist tatsächlich möglich (siehe oben); insofern unterscheidet sich der Fall von dem von der Klägerin angeführten Fall (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1988 - 5 S 377/87 - VBlBW 1989, 108), in welchem der vorhandene Weg als Erschließungsanlage für den Betrieb der (dortigen) Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend war. Auch rechtliche Gründe, die gegen eine dauerhafte Nutzung der wegemäßigen Infrastruktur sprechen, liegen nicht vor. In tatsächlicher Hinsicht ist nichts erkennbar oder geltend gemacht, was gegen die Verladung der vorbehandelten Brüdenabwässer in LKWs und eine spätere Einleitung in eine Kläranlage zur Entsorgung spricht.
101 Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, eine „gesicherte“ Erschließung fehle im Hinblick auf die mit den Transportunternehmen zu schließenden privatrechtlichen Verträge, schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an. Denn die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich ausschließlich auf die wegemäßige Erschließung eines Vorhabens. Es liegt auf der Hand, für diese strenge Anforderungen im Hinblick auf die Sicherung zu stellen, da eine Zuwegung zu einem Grundstück nur auf den zur Verfügung stehenden Flächen gewährleistet werden kann. Insoweit liegt die dingliche Sicherung aber vor. Im Hinblick auf die abwassermäßige Erschließung, die nicht kanalgebunden verläuft, kann und muss ein gleicher Grad an Sicherung nicht gefordert werden, da insoweit die Erschließung mit beliebig vielen Transportdienstleistern durchgeführt werden und auch die Abnahme der Abwässer nicht zwingend nur durch einen einzigen Entsorger erfolgen kann. Gleichwohl ist - ausgehend vom Gesetzeswortlaut des § 34 BauGB - erforderlich, dass der Entsorgungsweg „gesichert“ ist, mithin weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen und eine gewisse Verbindlichkeit gegeben ist.
102 In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sind keine Hindernisse erkennbar, die dem Abschluss von Verträgen mit Transportdienstleistern entgegenstehen und die - im Falle der Kündigung - durch andere Dienstleister ersetzt werden können. Der „gesicherten Erschließung“ steht auch nicht entgegen, dass solche Verträge zum Genehmigungszeitpunkt noch nicht geschlossen sind. Denn die Sicherung ist - wie ausgeführt - prognostisch zu beurteilen und muss (erst) zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Anlage bzw. zum Zeitpunkt der Nutzung vorliegen.
103 Weiteres hat die Klägerin im Hinblick auf die gesicherte Erschließung nicht innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG vorgetragen. Ungeachtet dessen ist aber auch für den weiteren Entsorgungsweg von einer gesicherten Erschließung auszugehen. Insbesondere stehen der Einleitung der Brüdenabwässer in die Kläranlage H. - und damit der endgültigen abwassermäßigen Entsorgung - keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.
104 Der Einleitung der Abwässer in die Kläranlage der Stadt H. stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen. § 8 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt H. 2018 erlaubt grundsätzlich das Einleiten auch von Abwasser Dritter, vorbehaltlich einer schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Sammelkläranlage H. für das Einleiten von gereinigtem Abwasser in den Neckar lässt hierfür ebenfalls Raum (vgl. wasserrechtlicher Bescheid vom 10.12.2012, GAS 1110 ff.). Darin wird ausdrücklich die Erlaubnis erteilt, die „im Einzugsgebiet der Sammelkläranlage H. anfallenden […] Abwässer sowie klärtechnische behandelbare Fremdstoffe von Dritten …“ einzuleiten.
105 Schließlich spricht auch in tatsächlicher Hinsicht nichts gegen die Prognose, dass die Einleitung in H. von dortiger Seite zugelassen wird. Zwar lag zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses - anders als jetzt (vgl. Schreiben vom 04.03.2026, GAS 1166 f.) - noch keine Einleitungsgenehmigung der Entsorgungsbetriebe H. vor. Gleichwohl erweist sich die im Bescheid (S. 345 f.) anhand objektiver Kriterien vorgenommene Prognose als tragfähig. Denn zum einen lagen bereits zum damaligen Zeitpunkt Schreiben der Entsorgungsbetriebe vom 29.06.2023 (VAS 7715) und 09.10.2024 (VAS 45935) vor, wonach der Annahme des Brüdenkondensats „nach Rücksprache mit Aufsichtsbehörde, Betriebsführung und Betriebsleitung“ nichts entgegenstehe und eine entsprechende Einleitungsgenehmigung zu beantragen sei, bzw. es wurde mitgeteilt, dass „von Seiten der Entsorgungsbetriebe […] aus heutiger Sicht keine Bedenken gegen eine Einleitung von vorbehandeltem Brüdenkondensat“ bestehen, wenn näher aufgezählte Nebenbestimmungen eingehalten werden. Des Weiteren hat der Leiter der Entsorgungsbetriebe mit E-Mail vom 17.02.2025 (GAS 1108 f.) dies nochmals bestätigt und mitgeteilt, dass „aus objektiven Gesichtspunkten der Erteilung der Einleitungsgenehmigung zum jetzigen Zeitpunkt nichts“ entgegensteht. Nachdem die Entsorgungsbetriebe damit mehrfach - wenn auch noch nicht rechtlich verbindlich - zugesagt hatten, die Brüdenabwässer anzunehmen, sie sich mit der praktischen Umsetzung bereits detailliert befasst hatten, was die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen dokumentieren und die vorgesehenen Nebenbestimmungen im angegriffenen Bescheid auch so übernommen wurden (vgl. Ziffer 2.4.2, Ziffer 2.6. i. V. m. Kapitel C, S. 7 f. und Ziffern 1.5.15 ff, S. 74 ff. des Bescheids) erweist sich die positive Prognose - auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Entsorgungsbetrieben um eine öffentliche Einrichtung handelt - als tragfähig. Im Übrigen hat sie sich im Nachhinein durch die mittlerweile erteilte Einleitungsgenehmigung bestätigt. Der positiven Prognose einer gesicherten Erschließung (spätestens zum Zeitpunkt der Ingebrauchnahme der Anlage) steht auch nicht entgegen, dass die Einleitungsgenehmigung vom 04.03.2026 unter Ziffer 16 einen Widerrufsvorbehalt enthält. Denn bereits § 6 der Abwassersatzung der Stadt H. sieht (sinngemäß) vor, dass „sämtliche Stoffe“ ausgeschlossen sind, die die öffentliche Abwasseranlage negativ beeinflussen. Ein Widerruf aus einem solchen „wichtigen Grund“ kann nicht generell ausgeschlossen werden. Auch die Befristung der Einleitungsgenehmigung spricht prognostisch nicht gegen eine „gesicherte Erschließung“, zumal in der Befristung auf fünf Jahre bereits ausgeführt ist, dass diese „mit Aussicht auf Verlängerung“ besteht. Schließlich ist prognostisch davon auszugehen, dass die noch ausstehende Vereinbarung über die Mehrkostenvereinbarung erfolgen wird. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und den Entsorgungsbetrieben als Träger öffentlicher Gewalt abzuschließen ist, ist davon auszugehen, dass auf Grundlage des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips keine für die Beigeladene nicht akzeptablen Kosten gefordert werden und somit bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt der Ingebrauchnahme der Anlage die Mehrkostenvereinbarung abgeschlossen sein wird, mithin der Entsorgungsweg über die Kläranlage H. gesichert ist.
106 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene durch ihre Antragstellung ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), waren ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen.
107 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
108 Beschluss
109 vom 10.03.2026
110 Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 63 Abs. 1 GKG endgültig auf 80.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 2.3 und 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).
111 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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