Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, 2025-09-22, 5 Ta 45/25

5 Ta 45/25Tribunale del lavoro / 5a camera22 set 2025

Regest

Die Bemessung des Streitwerts gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG erfolgt streng verfahrensbezogen. Eine verfahrensübergreifende Betrachtung, z.B. im Hinblick auf eine Reduzierung des Gesamtstreitwerts aufgrund zahlreicher Parallelverfahren, ist ausgeschlossen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Karlsruhe, 22. Juli 2025, 9 BV 4/25, Beschluss

Testo completo

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer — 5 Ta 45/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-22

Aktenzeichen: 5 Ta 45/25

ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2025:0922.5TA45.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Bemessung des Streitwerts gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG erfolgt streng verfahrensbezogen. Eine verfahrensübergreifende Betrachtung, z.B. im Hinblick auf eine Reduzierung des Gesamtstreitwerts aufgrund zahlreicher Parallelverfahren, ist ausgeschlossen.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Karlsruhe, 22. Juli 2025, 9 BV 4/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22.07.2025 - 9 BV 4/25 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf den angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

2 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig.

3 2. Sie ist aber unbegründet. Die Streitwertbeschwerdekammer folgt dem Arbeitsgericht, dass eine Bewertung mit EUR 15.000,00 billigem Ermessen entspricht.

4 a) Antrag Ziffer 1: EUR 5.000,00

5 Antrag Ziffer 1 ist gemäß Ziffer II.4 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 01.02.2024 (NZA 2024, 308 ff.; im Folgenden: „SWK 2024“) mit EUR 5.000,00 zu bewerten.

6 aa) Maßstab ist § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, welcher von einem Anknüpfungswert von EUR 5.000,00 ausgeht. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. Der Wert von 5.000,00 Euro stellt dabei einen "Ausgangs"- oder "Anknüpfungswert" dar, von dem ausgehend zu prüfen ist, ob die im konkreten Fall gegebenen wertbestimmenden Faktoren zu einer Erhöhung oder Reduzierung dieses Wertes führen. Dabei sind insbesondere der maßgeblich durch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache bestimmte Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber zu berücksichtigen und sind sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen (vgl. z.B. LAG Baden-Württemberg 11.01.2022 – 5 Ta 96/21 – Rn. 10, juris).

7 bb) Nach Ziffer II.4.1 SWK 2024 ist bei einem Streit über die Einsetzung einer Einigungsstelle (höchstens) der „Hilfswert“ des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen. Die Streitwertkommission hat – zuletzt 2024 – im Wege einer pauschalierenden Betrachtung den Streitwert eines typischen Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens mit EUR 5.000,00 bewertet. Die Streitwertbeschwerdekammer folgt aufgrund der erheblichen Bedeutung einer bundeseinheitlichen Streitwertrechtsprechung und der damit verbundenen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich den Empfehlungen der Streitwertkommission (deren Mitglied der Vorsitzende ist). Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, sind vorliegend keine Anhaltspunkte in Bezug auf Schwierigkeit, Bedeutung und Umfang der Sache erkennbar, die eine Abweichung vom Anknüpfungswert nach oben oder unten rechtfertigen würden.

8 b) Anträge 2 bis 9: EUR 10.000,00

9 Die acht weiteren, jeweils auf die Einsetzung einer eigenständigen Einigungsstelle gerichteten Anträge sind mit jeweils 25% des Anknüpfungswerts zu bewerten, mithin 8 x EUR 1.250,00 = EUR 10.000,00.

10 aa) Nach Ziffer II.14.7 SWK 2024 erfolgt bei Massenverfahren mit objektiver Antragshäufung mit wesentlich gleichem Sachverhalt ein linearer Anstieg des Gesamtwertes mit einer Staffelung beim 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall in Höhe von 25% des Ausgangswerts für jeden Arbeitnehmer. Diese Vorschrift ist nach Sinn und Zweck vorliegend entsprechend anwendbar. Bei Masseverfahren sinkt der Aufwand mit jedem weiteren gleichgelagerten Antrag erheblich. Dies gilt bei Einigungsstelleneinsetzungsverfahren ebenso wie bei personellen Einzelmaßnahmen.

11 bb) Im vorliegenden Fall ist daher eine streitwertreduzierende Staffelung aufgrund gleichgelagerter Anträge angezeigt. Dagegen ist eine komplette Reduzierung auf den Anknüpfungswert iHv. EUR 5.000,00 nicht gerechtfertigt. Entgegen der Argumentation der Beschwerde handelt es sich vorliegend gerade nicht um einen Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand der Jahresurlaubsplanung. Es ist zwar zutreffend, dass die Arbeitgeberin die Zustimmung zur Jahresurlaubsplanung begehrte und der Betriebsrat dieser nicht zustimmte. Der Betriebsrat hat dann aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht die Einsetzung einer einzigen Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Jahresurlaubsplanung“ beantragt, sondern ausdrücklich die Einsetzung einer Einigungsstelle in Bezug auf die zeitliche Festlegung einzelner Arbeitnehmer. Die Anträge können angesichts des eindeutigen Wortlauts und ausweislich der Antragsbegründung nicht abweichend ausgelegt werden. Das Gericht entscheidet zwar nach „billigem Ermessen“, es bestimmt aber nicht selbst, welche Anträge konkret gestellt werden. Keine Rolle bei der Streitwertbemessung spielt die materielle Begründetheit oder die Sinnhaftigkeit eines Antrags. Selbst wenn man der Argumentation der Arbeitgeberin folgen und der Auffassung sein sollte, dass eine künstliche Aufspaltung in einzelne Urlaubsfestlegungen nicht möglich sei, weil sich die Urlaubswünsche gegenseitig bedingen, ändert dies nichts daran, dass der Betriebsrat genau diese – aus Sicht der Arbeitgeberin „künstliche“ – Aufspaltung beantragt hat. Grundlage der Gebührenfestsetzung ist nicht, was sinnvollerweise hätte beantragt werden können, sondern was tatsächlich beantragt wurde.

12 cc) Keine verfahrensübergreifende Betrachtung / keine Relevanz der „Erforderlichkeit“ iSd. § 40 Abs. 1 BetrVG.

13 Entgegen der Auffassung der Beschwerde findet keine verfahrensübergreifende Betrachtung statt. Einen solchen verfahrensübergreifenden „Massenrabatt“ oder gar eine Bewertung weiterer Verfahren mit Null entspräche nicht den Empfehlungen des SWK 2024. Dieser sieht in Ziffer II.14.7 ausdrücklich eine „objektive Antragshäufung“ vor. Auch in Absatz 2 der Vorbemerkungen des SWK 2024 ist geregelt, dass die Aussagen des Katalogs verfahrensbezogen zu sehen seien und nicht verfahrensübergreifend gelten. Dieser Grundsatz der verfahrensbezogenen Betrachtung resultiert aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 19.10.2010 – 2 AZN 194/10 – AP Nr. 1 zu § 42 GKG1975: „Werden die verschiedenen Kündigungen demgegenüber in unterschiedlichen Prozessen angegriffen, fehlt für eine Anrechnung der jeweiligen Gegenstandswerte eine Rechtsgrundlage (…). Die Frage, ob ein Anwalt durch eine solche Verfahrensgestaltung vermeidbare Kosten verursacht, ist für die Bemessung des Gegenstandswerts ohne Bedeutung.“). Auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg geht vom Grundsatz der streng verfahrensbezogenen Betrachtung in jahrelanger Rechtsprechung aus (z.B. vom 11.01.2022 – 5 Ta 96/21 – 14, juris; vom 30.10.2018 – 5 Ta 126/18 -Rn.19 ff., juris).

14 Nach der Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg wäre eine verfahrensübergreifende Betrachtung mit der Systematik der Bemessung der Gebühren nach dem RVG unvereinbar (LAG Baden-Württemberg 30.10.2018, aaO. - Rn. 21). Diese knüpft an die jeweilige „Angelegenheit“ an (vgl. §§ 13 ff. RVG). Diese ist, wie sich aus der Aufzählung der Varianten in § 16 RVG und den Gebührentatbeständen der Nrn. 3100 VV RVG ff. in Teil III der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 RVG unmissverständlich ergibt, streng verfahrensbezogen. § 7 RVG regelt die Gebühren bei einer Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber. Eine Regelung, wonach Angelegenheiten sich verfahrensübergreifend gebührenrechtlich auswirken, existiert nicht. Die Streitwertbeschwerdekammer folgt daher nicht der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 11.01.2007 (6 Ta 638/06, juris), wonach es unerheblich sei, ob parallel gelagerte Streitigkeiten in gesonderten Einzelverfahren oder in einem Gruppenverfahren zur Entscheidung gestellt werden.

15 Diese Betrachtungsweise führt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu unbilligen Ergebnissen. Die Beschwerde argumentiert im Wesentlichen damit, dass der Betriebsrat als eigentliches Regelungsziel eine Jahresurlaubsplanung aller Arbeitnehmer und damit die Einsetzung nur einer einzigen Einigungsstelle begehrt hat. Die Jahresurlaubsplanung habe der Betriebsrat auch vorgerichtlich abgelehnt und im Vergleich habe man sich schließlich auf die Einsetzung nur einer einzigen Einigungsstelle geeinigt. Der Betriebsrat habe unnötigerweise 12 verschiedene Verfahren mit einheitlicher Antragsbegründung geführt und es habe nur ein Gütetermin stattgefunden, in dem alle Verfahren mitverglichen worden seien. Es sei auch nicht möglich, in jeweils separaten Einigungsstellen über die Urlaubsanträge der einzelnen Arbeitnehmer zu entscheiden, weil sich die Urlaubswünsche gegenseitig bedingen. Der Betriebsrat habe es ansonsten in der Hand, sogar 122 einzelne Einigungsstelleneinsetzungsverfahren einzuleiten.

16 Es ist in der Tat auf den ersten Blick für die Streitwertbeschwerdekammer nicht ersichtlich, weshalb der Betriebsrat den kostenträchtigen Weg über 12 verschiedene Beschlussverfahren mit jeweils mehreren Einigungsstelleneinsetzungsanträgen gegangen ist. Die Einsetzung einer einzigen Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand einer Jahresurlaubsplanung erschiene ad hoc auch aus Sicht der Beschwerdekammer sinnvoller und kostenschonender. Es ist indes im Rahmen der Streitwertbemessung irrelevant, ob die vom Betriebsrat verursachten Zusatzkosten iSd. § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich waren. Nach der Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg und des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber in solchen Fällen, in denen der Betriebsrat parallele Sachverhalte statt in einem in mehreren Beschlussverfahren zur Entscheidung stellt, im Verfahren gemäß § 40 BetrVG mangelnde Kostenschonung einwenden (LAG Baden-Württemberg aaO. – Rn. 24, juris; (BAG 29.07.2009 – 7 ABR 95/07 -Rn. 36 f., NZA 2009, 1223). Ein solcher Rechtsstreit über die Erforderlichkeit von Kosten kann nicht im Rahmen der Streitwertbemessung vorweggenommen werden.

17 Der Verweis der Beschwerde auf die Entscheidung des VG Ansbach (08.08.2016 – AN 7 P 16.00296) verfängt nicht. Das VG Ansbach hat in seiner Entscheidung gerade keine verfahrensübergreifende Betrachtung vorgenommen und in Anlehnung an den SWK 2024 eine Staffelung bei Massenverfahren vorgenommen. Die zitierte Entscheidung des OVG Weimar vom 17.01.2022 – 3 VO 319/21 betrifft eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland und ist damit vorliegend nicht einschlägig.

III.

18 Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist eine Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

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