OLG Stuttgart 16. Senat für Familiensachen, 2026-03-12, 16 UF 46/26

16 UF 46/26Tribunale superiore12 mar 2026

Testo completo

OLG Stuttgart 16. Senat für Familiensachen — 16 UF 46/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-12

Aktenzeichen: 16 UF 46/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0312.16UF46.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Wangen im Allgäu vom 26.02.2026 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass keine Maßnahmen nach § 1666 BGB veranlasst sind.

  2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 2.500,- €

Gründe

I.

1 Der Vater und die Mutter sind die getrenntlebenden, seit XX.XX.2023 verheirateten Eltern der am XX.XX.2023 in Memmingen geborenen 2-jährigen V. und des am XX.XX.2022 in Ravensburg geborenen 3-jährigen D.. Hinsichtlich D. haben sie vor dem Jugendamt W. am 09.02.2022 eine Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB erstellt.

2 Der Vater lebt in B. W., die Mutter lebt mit beiden Kindern zumindest seit September 2024, nach den Angaben der Mutter bereits seit 24.03.2024, in der Ukraine. Die Kinder sind über den Vater krankenversichert. In einem 2025 vor dem Amtsgericht geführten Verfahren schlossen die Eltern am 29.9.2025 einen Vergleich. Darin vereinbarten sie, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter in der Ukraine haben und die Mutter mit den Kindern in die Ukraine reisen dürfe, sich aber in bestimmten Zeiten, nämlich im Zeitraum 25. Oktober bis 08. November 2025, 20. Dezember 2025 bis 10. Januar 2026, und 14. Februar 2026 bis 28. Februar 2026 mit den Kindern in Deutschland aufhalten werde. Auf Grundlage dieser Vereinbarung reiste die Mutter zunächst mit den Kindern in die Ukraine, ab dem 14.2.2026 hielt sie sich absprachegemäß mit den Kindern in der Wohnung des Vaters auf, der Aufenthalt war für zwei Wochen vorgesehen. Am 21.2.2026 kam es wegen des Vorwurfs häuslicher Gewalt zu einem Polizeieinsatz. Zu diesem Zeitpunkt litt D. nach den Angaben des Vaters unter einer schweren Bronchitis. Seitdem befindet sich die Mutter mit den Kindern in einem Frauenhaus.

3 Der Vater macht im unter dem Az. 6 F 75/26 geführten einstweiligen Anordnungsverfahren geltend, dass die Kindsmutter mit den Kindern wegen der aktuellen Angriffssituation im Westen der Ukraine nicht dorthin ausreisen darf. Es bestehe akute Lebensgefahr für die Kinder. Außerdem bestehe für den Sohn D., der an Bronchitis erkrankt sei, die erhebliche Gefahr einer Gesundheitsschädigung, weil wegen der zerstörten Infrastruktur kein Warmwasser gegeben sei und die Kinder eisigen Temperaturen ausgesetzt seien. Die Mutter befinde sich in einer emotionalen Ausnahmesituation. Ohne die einstweilige Anordnung wäre die Mutter im Falle der Umsetzung des Zeitpunkts der geplanten Rückkehr in die Ukraine in einen Raketenbeschuss geraten.

4 Die Mutter hat ausgeführt, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hätten, ihr Aufenthalt in Deutschland sei nur im Rahmen der bestehenden Umgangsregelung vorübergehend erfolgt. Der Aufenthalt im Frauenhaus sei nur eine vorübergehende Notlösung. In S. in der Ukraine verfügten die Kinder über ein gefestigtes und stabiles Lebensumfeld, die Betreuung und Wohnsituation sei gesichert, ebenso die medizinische Versorgung. Im Falle möglicher zeitlich begrenzter Stromunterbrechungen bestehe eine zusätzliche Absicherung durch einen Generator. Eine konkrete Gefährdung der Kinder sei nicht ersichtlich. Dem vom Vater vorgelegten Arztbericht sei kein dauerhaftes Reisehindernis zu entnehmen, daraus ergebe sich ein ordentlicher Allgemeinzustand des Kindes ohne Fieber. Zudem hat die Mutter einen nicht unterschriebenen Arztbericht vorgelegt, wonach sich kein Anhalt für eine Erkrankung feststellen lasse.

5 Mit Beschluss vom 23.02.2026 hat das Amtsgericht - Familiengericht im Verfahren 6 F 80/26 ohne vorherige mündliche Erörterung der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Kinder außerhalb der Grenzen der BRD zu verbringen.

6 Das Amtsgericht hat sodann beide Kinder am 26.02.2026 angehört und im Anhörungsvermerk festgehalten, dass kein Kind gehustet habe oder krank gewirkt habe. Zudem hat das Amtsgericht mit den Eltern, dem Jugendamt und der Verfahrensbeiständin mündlich verhandelt. Der Vater hat ausgeführt, er habe im Vorverfahren nicht gewusst, dass über den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter in der Ukraine gesprochen worden sei, er hätte dem nie zugestimmt. Seit dem Vergleich habe sich die Sicherheitslage in der Ukraine massiv geändert. Der Raketenbeschuss habe sich ausgeweitet. Die Kinder seien wegen der Situation in der Ukraine erkrankt gewesen, der Vater habe dringend gebeten, dass sie nach Deutschland kommen, um hier behandelt werden zu können. Dies sei in der Ukraine nicht möglich. Er hat eingeräumt, dass die Kinder aktuell nicht mehr krank seien.

7 Das Jugendamt hat erklärt, dass das Mutter-Kind-Verhältnis innig, stabil und vertrauensvoll sei, die Mutter richte ihr Agieren am Kindeswohl aus. D. leide nach der Mitteilung der Betreuerin und der Mitarbeiter im Frauenhaus emotional am Fehlen seines gewöhnlichen häuslichen Umfelds, am Fehlen seines Kindergartens etc. Sie habe sich davon überzeugen können, dass D. kerngesund sei. Er habe die körperliche Auseinandersetzung der Eltern am 21.02.2026 mit ansehen müssen.

8 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.02.2026, auf dessen Gründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht - Familiengericht im Verfahren 6 F 80/26 die einstweilige Anordnung vom 23.2.2026 (Anordnung der Grenzsperre) aufgehoben und die sofortige Wirksamkeit angeordnet.

9 Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde vom 26.02.2026, zudem beantragt er die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Er macht geltend, dass das von der Mutter vorgelegte Attest zum Gesundheitszustand der Kinder nicht unterschrieben sei, zudem sei der Wohn- und Lebenszustand sowie der Krankenversicherungsschutz in der Ukraine nicht glaubhaft gemacht. Als Folge der russischen Angriffe komme es immer wieder zu Stromausfällen und zu kalten Wohnungen. Im nahe gelegenen L. sei eine Polizeibeamtin durch eine Explosion gestorben. Eine Einschätzung der Militärbehörden der Ukraine, wonach S. sicher sei, fehle. Ein Abwarten bis zur Senatsentscheidung in zwei oder drei Wochen sei weniger einschneidend als potentiell negative Folgen, wenn die Kinder doch gefährdet und nicht gesund sein sollten und in der Ukraine keine Versorgung möglich sei.

10 Mit Beschluss vom 27.02.2026 hat der Senat die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Wangen im Allgäu vom 26.02.2026 bis 31.3.2026 ausgesetzt und das Bundespolizeipräsidium ersucht, Ausreisen der Mutter mit den Kindern zu verhindern. Zugleich hat er der Mutter aufgegeben, zu verschiedentlichen Fragen zur Sicherheit und zur - unter anderem medizinischen - Versorgung der Kinder Stellung zu nehmen.

11 Mit Schriftsatz vom 04.03.2026 hat die Mutter angeregt, die Aussetzung der Vollziehung aufzuheben. Zugleich hat sie ausgeführt, dass sie mit den Kindern weiterhin im Frauenhaus unter beengten Umständen wohne und dass das Frauenhaus voll belegt sei, sodass sie dort nicht längere Zeit bleiben könnten. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag hat sie konkretisiert, dass im Raum S. sowie im Umkreis von 15 km in den letzten drei Monaten keine andauernden Kampfhandlungen stattfanden, keine Evakuierungsanordnungen erlassen wurden und Bildungseinrichtungen wie auch die zivile Infrastruktur funktionieren würden; der von D. besuchte Kindergarten habe regulär geöffnet. Sie hat dargelegt, dass ihre Wohnung über eine reguläre Stromversorgung verfüge und zur Absicherung eine unterbrechungsfreie Stromversorgung installiert sei, bestehend aus einem Sinus-Wechselrichter (...) mit angeschlossenem Batteriespeicher (140Ah, 12V); zusätzlich befinde sich im Haus ihrer Eltern ein Generator. Auch seien die Kinder kinderärztlich angebunden. Die Mutter hat verschiedene Unterlagen vorgelegt: Eine Bestätigung des Frauenhauses, einen Mietvertrag über die Wohnung in der Ukraine vom 27.03.2024, eine Bescheinigung des ukrainischen Kindergartens vom 03.03.2026, eine Bestätigung des Zentrums für primarärztliche Versorgung der Stadt S. vom 20.08.2025, aus der sich ergibt, dass D. dort angebunden ist, eine Bestätigung des Stadtrats von S., dass Bildungseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und andere Einrichtungen der kritischen Infrastruktur im Territorialer Gemeinschaft der Stadt S. fristgerecht arbeiten, sowie ein Schreiben der militärischen Gebietsverwaltung L., in dem bescheinigt ist, dass im Zeitraum Dezember 2025 bis März 2026 im Gebiet L. keine aktiven Kampfhandlungen stattfanden, die Gefahr von Raketenangriffen für die gesamte Ukraine besteht, keine Schäden an Wohngebäuden infolge von Luftangriffen in der Stadt S. und im Umkreis von 15 km festgestellt wurden und die Objekte der Wohn- und Kommunalinfrastruktur sowie die Gesundheitseinrichtungen in S. mit Generatoren und alternativen Stromquellen ausgestattet sind und im normalen Modus arbeiten.

12 Die Verfahrensbeiständin hat in ihrem Bericht vom 05.03.2026 zur Gesamtsituation ausgeführt. Sie hat am 26.02.2026 die Mutter mit den Kindern im Frauenhaus aufgesucht; es hätten sich zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf eine akute Erkrankung der Kinder ergeben. Sie ist der Auffassung, dass, sofern sich die aktuelle Sicherheits- bzw. Gefährdungslage in der Region L. im Vergleich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Vereinbarung hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder bei der Mutter nicht maßgeblich verändert bzw. verschlechtert hat, die Voraussetzungen einer Grenzsperre nicht gegeben seien. Die in der Ukraine geborenen Kinder seien in der Ukraine sozial und familiär eingebunden und verfügen über Betreuungsstrukturen. Eine medizinische Versorgung sei nach ihren Recherchen auch in der Westukraine verfügbar. Zudem bestehe die Möglichkeit geplanter Untersuchungen im EU-Raum, sofern erforderlich. Aktuell würden die Kinder, insbesondere D., vor allem Belastungsreaktionen aufgrund von Heimweh, Instabilität durch die Situation im Frauenhaus und Unklarheit über die weiteren Schritte sowie den elterlichen Konflikt zeigen.

13 Der Vater begründet seine Beschwerde mit seinen Bedenken im Hinblick auf die Sicherheitslage in der Ukraine, auch im Westen, wobei er sich unter anderem auf Ereignisse in L. bezieht. Darüber hinaus berichtet er von einer durchgängigen Krankheit der Kinder und legt insbesondere Unterlagen vor, die den Behandlungsverlauf dokumentieren sollen. Um eine Chronifizierung zu vermeiden, sei eine fachärztliche Untersuchung zwingend erforderlich, er legt auch einen entsprechenden Überweisungsschein vor. Es bestehe das Risiko schwerster psychologischer Traumatisierungen der Kinder bis zum Tod bei drohender Chronifizierung der Atemprobleme von D.. Es sei erforderlich, die Freizügigkeit auf die EU zu beschränken.

14 Der Vater legt dar, dass sich sein Handeln nicht gegen die Mutter, die er als liebevoll und fürsorglich beschreibt, richte, sondern allein auf ein stabiles Umfeld für die Kinder abziele, im Hinblick auf die Gefahr in der Ukraine; die bei der ursprünglichen Vereinbarung bestehende gewisse Stabilität in der Westukraine sei nicht mehr gegeben. Die zwischenmenschliche Beziehung der Eltern sei weiterhin intakt.

15 Im Hinblick auf die Angabe der Verfahrensbeiständin in ihrem Bericht vom 05.03.2026, die Kinder seien in der Ukraine geboren – was nicht den Tatsachen entspricht -, beantragt der Vater, die Verfahrensbeiständin zu entpflichten. Er führt aus, die Verfahrensbeiständin habe in ihrem Bericht mehrere Fehler gemacht, so habe sie sich auf den nicht unterschriebenen ärztlichen Bericht bezogen und die für ihn unverständliche Möglichkeit von Behandlungen im EU-Raum bezogen, die einer Wahrnehmung der Interessen der Kinder entgegenstehen würden und eine Kommunikation mit dem Vater unmöglich mache.

16 Auf den Akteninhalt wird verwiesen.

II.

17 Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wangen vom 26.02.2026 hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Wangen bei einer Ausreise der Mutter mit den Kindern nach S., Ukraine, nicht angenommen, dass eine Kindeswohlgefährdung ein Verbot einer Ausreise rechtfertigen würde. Nachdem sich die Eltern in dem Vergleich vom 29.09.2025 darauf verständigt haben, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter in der Ukraine haben und die Mutter mit den Kindern in die Ukraine reisen dürfe, ist eine anderweitige Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren aufgrund Kindeswohlgefährdung nicht geboten.

18 Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Vaters zulässig ist (vgl. gegen eine Anfechtbarkeit OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Februar 2026 – 18 UF 225/25 –, juris unter Bezugnahme auf OLG Bamberg, Beschluss vom 28. März 2022 – 2 UF 10/22 –, juris sowie OLG Koblenz, Beschluss vom 1. September 2021 – 7 UF 297/21 –, juris, für eine Anfechtbarkeit OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 1 UF 50/18 –, juris; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, 7. Aufl. 2020, FamFG § 57 Rn. 7, der sich auf KG FamRZ 2008, 1648, bezieht, in dem es allerdings um eine Grenzsperre im Rahmen des Umgangsrechts ging).

19 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für eine (einstweilige) Maßnahme nach § 1666 BGB, worunter auch der Erlass einer sogenannten Grenzsperre fallen kann, liegen nach den hier zu berücksichtigenden Erkenntnissen nicht vor.

20 Die Mutter ist aufgrund des Vergleichsschlusses vom 29.09.2025 berechtigt, mit den Kindern in die Ukraine zu reisen, wo sie mit den Kindern zusammen auch lebte.

21 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der in das (Mit-) Sorgerecht eines Elternteiles eingegriffen wird und es einem sorgeberechtigten Elternteil untersagt wird, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, sowie das Bundespolizeipräsidium ersucht wird, durch geeignete Maßnahmen die Ausreise zu verhindern, bedarf aufgrund der damit verbundenen Einschränkung des Elternrechts einer Ermächtigungsgrundlage. Die hier in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Eingriff in die elterliche Sorge der Mutter ist § 1666 BGB. Nach § 1666 Abs. 1 BGB ist das Gericht ermächtigt, die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, sofern das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden. Entsprechend ist es nach dem nicht abschließenden Maßnahmenkatalog des § 1666 BGB auch zum Erlass einer Grenzsperre befugt, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – XII ZB 150/19, FamRZ 2023, 57 m. w. Nachw.). Die Schädigung muss aber regelmäßig mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (st. Rspr. BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49 m. w. Nachw.).

22 Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdung des Wohls der Kinder in der Obhut ihrer Mutter und/oder infolge einer Ausreise mit ihrer Mutter in die Ukraine, dass kinderschutzrechtliche Eilmaßnahmen gerechtfertigt wären, liegen nicht vor. Die aufgrund der allgemeinen Gefahrenlage infolge des Krieges bestehenden Risiken der Rückkehr der Mutter mit den Kindern in die westliche Ukraine sind im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände hinzunehmen.

23 Erkenntnisse dahingehend, dass das Wohl der Kinder bei einem Verbleib bei der Mutter gefährdet wäre, liegen nicht vor. Dies wird im Ergebnis auch vom Vater, der sie als liebevolle und fürsorgliche Mutter beschreibt, nicht behauptet. Sofern sich der Vater auf die gehäuften Atemwegsinfekte der Kinder bezieht, stellen diese für sich genommen keine Kindeswohlgefährdung durch die Kindsmutter dar; eine Kausalität eines mütterlichen Verhaltens an den Erkrankungen ist nicht ersichtlich und die ärztlichen Vorstellungen der Kinder zeigen, dass auf Erkrankungen adäquat reagiert wurde.

24 Eine erneute Aufenthaltsnahme in beziehungsweise eine Rückkehr nach S., Ukraine, lässt eine Kindeswohlgefährdung grundsätzlich aufgrund des dort vorherrschenden Kriegszustandes besorgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein der Umstand, dass ein Elternteil mit seinen Kindern in ein Land zurückkehren möchte, in dem ein bewaffneter Konflikt stattfindet, nicht zwingend eine konkrete Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB, aufgrund derer kinderschutzrechtliche Maßnahmen geboten sind, begründet. Maßgeblich ist vielmehr der konkrete Einzelfall, bei dem zu berücksichtigen ist, ob für die betroffenen Kinder eine erhebliche Gefahr für ihre körperliche oder seelische Entwicklung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. .

25 Zur Frage des Vorliegens einer eine Rückführung nach dem HKÜ verhindernde Kindeswohlgefährdung wird eine solche bei einer besonders erheblichen, ganz konkreten und aktuellen Gefahr angenommen (OLG Stuttgart Beschluss vom 23.5.2024 – 17 UF 71/24); diese wird regelmäßig angenommen, sofern eine Rückführung in ein im Kriegszustand befindliches Land angestrebt wird.

26 Eine dementsprechende Gefahr vermag der Senat nach den vorliegenden Erkenntnissen in der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung in der Frage der Aufenthaltsnahme in der Ukraine zwar grundsätzlich zu erkennen. Vorliegend sind aber bei der Frage, ob Maßnahmen nach § 1666 BGB, die zur Verhinderung der Gefahr nur in der Verhinderung der Einreise der Kinder in die Ukraine liegen könnten, darüber hinaus die weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten.

27 Die Mutter ist Hauptbezugsperson der noch jungen Kinder, die seit geraumer Zeit mit dieser in der Ukraine leben. Dies wird, ebenso wie die Erziehungsfähigkeit der Mutter, auch vom Vater nicht in Zweifel gezogen. Für einen Verbleib im mütterlichen Haushalt spricht schließlich mit Gewicht das Prinzip der Kontinuität; ihm liegt die Annahme zugrunde, dass ein Kind ein grundlegendes Bedürfnis nach gleichbleibenden und stabilen Lebensverhältnissen hat und deren Erhalt dem Kindeswohl am ehesten entspricht (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl. 2016, S. 208). Auch hiergegen wendet sich der Vater nicht, ihm geht es allein um die Verhinderung der Rückkehr in die Ukraine. Im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit des ausreisewilligen Elternteils ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass der hauptsächlich betreuende Elternteil mit dem Kind im Inland verbleibt, selbst wenn diese Möglichkeit mit dem Kindeswohl am besten zu vereinbaren wäre (BGH, Beschl. v. 28.04.2010 - XII ZB 81/09, FamRZ 2010, 1060); entsprechend ist vorliegend zu beachten, dass eine Verhinderung der Ausreise der Kinder - eine Ausreise der Mutter allein kann nicht verhindert werden - zur Trennung von ihrer Hauptbezugsperson führen würde.

28 Die Mutter beabsichtigt, mit den Kindern an einen konkreten Ort in der Ukraine, nämlich nach S. zu gehen, wo sie auch bisher mit den Kindern lebte. S. ist eine Stadt in der O. L. in der Ukraine mit rund 67.000 Einwohnern (2024). Sie liegt vom Gebietszentrum L. 70 km in südlicher Richtung entfernt und in der Nähe zur polnischen Grenze. Soweit ersichtlich finden, eher vereinzelt, auch diese Region treffende Raketenangriffe statt, die insbesondere die Energieversorgung zum Ziel haben. Aus öffentlich zugänglichen Quellen (https://...) ergibt sich, dass es in der O. L. im Zeitraum 06.03.2025 – 06.03.2026 insgesamt 25 Luft-/Drohnenangriffe gegeben hat; mit Ausnahme von 7 alle auf den Ort oder die nächste Umgebung von L., 2 südlich hiervon, einer in S.. Die Angriffe galten, auch nach dem Vortrag des Vaters, nahezu ausschließlich nicht der Zivilbevölkerung, sondern infrastrukturellen Zielen wie der Energieversorgung. Ausweislich der Auskunft der Militärischen Gebietsverwaltung für das Gebiet der O. L. finden im Gebiet der O. keine aktiven Kampfhandlungen statt. Schäden an Wohngebäuden seien im Gebiet der Stadt S. und im Umkreis von 15 km hierum nicht festgestellt worden.

29 Die Mutter hat überzeugend und soweit ihr möglich dokumentiert, dass die Kinder in S. ein geregeltes Leben führen können und ihre grundlegenden Bedürfnisse regulär erfüllbar sind. D. geht in den Kindergarten, der, ausweislich der Bescheinigung des Kindergartens, den Betrieb regulär aufrechterhält. Die Familie lebt in einer Wohnung, die bei Stromausfall über einen Speicher im Haus mit Energie versorgt wird, im Notfall steht darüber hinaus ein Generator bei den Eltern der Mutter zur Verfügung. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass die Mutter, die auch vom Vater als liebevoll und fürsorglich beschrieben wird, alles in ihrer Macht Stehende tun wird, um Gefahren vor den Kindern abzuwenden, insbesondere im Falle eines Luftalarms entsprechenden Schutz aufsuchen wird. Dabei gilt auch zu berücksichtigen, dass die Mutter bereits während des Krieges mit den Kindern in der Ukraine gelebt hat.

30 Auch das Bildungszentrum verfügt nach eigenen Angaben über einen entsprechenden Schutzraum. Eine ärztliche Anbindung ist gegeben, wie sich aus der Bestätigung des ärztlichen Versorgungszentrums ergibt; auch der Stadtrat von S. und die militärische Gebietsverwaltung bestätigen aktuell, dass Gesundheitseinrichtungen regulär funktionieren. Ob die ärztliche Versorgung dort dem deutschen Standard entspricht, kann nicht beurteilt werden, ist aber auch nicht ausschlaggebend; Anhaltspunkte dafür, dass kriegsbedingte wesentliche Einschränkungen der ärztlichen Versorgung vorliegen, sind nicht ersichtlich, vielmehr bescheinigen die offiziellen Stellen, dass die Versorgung regulär weitergeführt wird. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass D. eine Behandlung benötigen würde, die in S. nicht geleistet werden kann.

31 Aus den bislang vereinzelt gebliebenen Kriegshandlungen, die sich nicht gegen Wohngebäude gerichtet haben, ergibt sich keine derart konkrete Gefahr für das Wohl der Kinder, dass in einer Gesamtabwägung aller Umstände eine Maßnahme nach § 1666 BGB, die hier in der Verhinderung der Rückkehr in die Ukraine durch eine Grenzsperre liegen könnte, angezeigt wäre. Die Anordnung einer Grenzsperre stellt einen erheblichen Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG dar und setzt daher eine besonders gewichtige Gefahrenlage voraus. Es liegen keine konkreten Hinweise auf unmittelbar bevorstehende aktive Kampfhandlungen am vorgesehenen Aufenthaltsort der Kinder oder auf eine fehlende Versorgung, die eine erhebliche Gefährdung der Kinder erwarten lassen würden, vor.

32 Vor diesem Hintergrund kommt eine Trennung der Mutter von den Kindern nicht in Betracht.

III.

33 Der Senat hat gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Das Familiengericht hat in erster Instanz mit den Beteiligten mündlich verhandelt, die Kinder angehört und das Ergebnis der Anhörung ausführlich protokolliert. Von einer erneuten mündlichen Verhandlung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.

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