OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2026-03-16, 5 WF 30/25

5 WF 30/25Tribunale superiore16 mar 2026

Regest

Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Beschwerdebefugnis des Totenfürsorgeberechtigten und Voraussetzungen einer Exhumierung nach Versterben des Putativvaters.(Rn.14) (Rn.27) (Rn.32) (Rn.39) (Rn.43)

Testo completo

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen — 5 WF 30/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-16

Aktenzeichen: 5 WF 30/25

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0316.5WF30.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 68 Abs 2 FamFG, § 178 Abs 1 FamFG, § 178 Abs 2 S 1 FamFG, § 386 ZPO, § 387 Abs 3 ZPO ... mehr

Leitsatz

Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Beschwerdebefugnis des Totenfürsorgeberechtigten und Voraussetzungen einer Exhumierung nach Versterben des Putativvaters.(Rn.14) (Rn.27) (Rn.32) (Rn.39) (Rn.43)

Orientierungssatz

  1. Gegen die Anordnung einer Exhumierung und die Zurückweisung von Einwänden gegen eine solche hat der Totenfürsorgeberechtigte ein Beschwerderecht (Anschluss OLG Dresden, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 20 UF 1351/12).(Rn.14)

  2. Sind mehrere nächste Angehörige vorhanden, gilt der Grundsatz, dass die dem Verstorbenen am nächsten stehende Person unter den Angehörigen der überlebende Ehegatte ist, der - bei fehlender Anordnung durch den Verstorbenen selbst - mit Vorrang vor den anderen Angehörigen berechtigt und verpflichtet ist, über Art und Ort der Bestattung zu bestimmen. Nach den §§ 31, 21 Abs. 1, 3 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg sind, falls ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht vorhanden ist, in der Reihenfolge volljährige Kinder, Eltern, Großeltern und sodann Geschwister zu Entscheidungen hinsichtlich der Bestattung einer Person berufen. Diese Grundsätze gelten auch für die Berechtigung zu einer Umbettung des Toten (Anschluss OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Mai 1993 - 4 U 3/93).(Rn.16)

  3. Gegen den Zwischenbeschluss über die Anordnung der Exhumierung des Verstorbenen findet die sofortige Beschwerde statt.(Rn.19)

  4. § 178 Abs. 1 FamFG ist auf eine Anordnung der Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft anzuwenden. Danach hat der totenfürsorgeberechtigte Angehörige die Exhumierung und Probenentnahme zu dulden, wenn die Abstammungsuntersuchung erforderlich und zumutbar ist.(Rn.27)

  5. Dem Recht des Antragstellers auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist gegenüber dem Recht auf Totenruhe des Putativvaters der Vorrang einzuräumen. Der Rechtsposition des Totenfürsorgeberechtigten kommt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu.(Rn.43) (Rn.44)

Verfahrensgang

vorgehend AG Emmendingen, 26. Februar 2025, 1 F 95/24

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Schwester des festzustellenden Vaters gegen den Beweisbeschluss/Zwischenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 26.02.2025 wird als unzulässig verworfen.

  2. Die sofortige Beschwerde der Mutter des festzustellenden Vaters gegen den Beweisbeschluss/Zwischenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 26.02.2025 wird zurückgewiesen.

  3. Die Mutter und die Schwester des festzustellenden Vaters tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

  4. Der Gegenstandswert der rechtsanwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerinnen wenden sich jeweils gegen die Anordnung der Exhumierung des Verstorbenen V.

2 Das Amtsgericht - Familiengericht - Emmendingen führt das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft für den Antragsteller, den am …2023 geborenen K. Der Antragsteller wird vertreten durch das Jugendamt als Beistand.

3 Die Mutter des Antragsstellers, M, gibt an, zum Zeitpunkt der Empfängnis in einer Beziehung mit V (im Weiteren: Putativvater) gelebt zu haben. Nur mit diesem habe sie im gesetzlichen Empfängniszeitraum ab dem ….2022 bis zur Feststellung der Schwangerschaft geschlechtlich verkehrt, sodass nur dieser als Vater des Antragstellers in Betracht komme.

4 Der Putativvater starb bei einem Verkehrsunfall am …2022. Eine Autopsie wurde nach dem Unfall nicht durchgeführt, asservierte Gewebeproben des Putativvaters sind nicht vorhanden.

5 Das Amtsgericht hörte am 10.04.2024 die Mutter des Antragstellers sowie die Schwester des Putativvaters (im Weiteren: Beschwerdeführerin Ziffer 2) und die Mutter des Putativvaters (im Weiteren: Beschwerdeführerin Ziffer 1) persönlich an. Mit Beweisbeschluss vom 11.04.2024 (12 F 9/24, As. 64) ordnete das Gericht die Einholung eines DNS-Gutachtens mit biostatischer Berechnung unter Einbeziehung der Beschwerdeführerinnen an.

6 Die Sachverständige teilte mit Schreiben vom 26.06.2024 mit, eine Testung der Eltern des Putativvaters habe keine Feststellung erlaubt, dass es sich um die biologischen Großeltern des Kindes handele. Dabei könne nicht bestimmt werden, ob das Verwandtschaftsverhältnis beider Großeltern oder nur eines Großelternteils auszuschließen sei (I, 6 f.). Eine Y-chromosomale DNA-Analyse des Großvaters und des Enkels ergebe einen übereinstimmenden Haplotyp. Dies spreche für ein Verwandtschaftsverhältnis von Großvater und Kind in väterlicher Linie. Dies könne jedoch nur durch direkte Testung von DNS des Putativvaters aufgeklärt werden. Sollte keine DNS des Putativvaters vorhanden sein, könne eine Exhumierung folgen.

7 Mit Schreiben vom 21.11.2024 brachte die Beschwerdeführerin Ziffer 2 erstmals vor, nicht der Putativvater, sondern dessen Halbbruder B könne der Vater des Antragstellers sein (I, 23). Auf die gerichtliche Aufforderung, die ladungsfähige Anschrift des B sowie die Anhaltspunkte mitzuteilen, die für dessen Vaterschaft sprechen, reagierte die Beschwerdeführerin Ziffer 2 nicht.

8 Mit Beschluss vom 26.02.2025, der zugleich auch als Zwischenbeschluss bezeichnet wurde, ordnete das Amtsgericht die Exhumierung des Putativvaters zum Zwecke der Probenentnahme an (I, 30). Zugleich stellte das Amtsgericht fest, dass die Verweigerung der Einwilligung in die Probeentnahme durch die Beschwerdeführerin Ziffer 2 unberechtigt sei.

9 Die Beschwerdeführerin Ziffer 2 wendet sich gegen den ihr am 27.02.2025 (I, 38) zugestellten Beschluss. Die Beschwerdeführerin Ziffer 1 wendet sich gegen den ihr am 04.03.2025 (I, 41) zugestellten Beschluss. Beide Beschwerdeführerinnen lassen sich von derselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten und erheben mit Schriftsatz vom 13.03.2025 (I, 43) sofortige Beschwerde, Zugang beim Amtsgericht am gleichen Tag. Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die Mutter des Antragstellers habe während der Empfängniszeit auch mit B Geschlechtsverkehr gehabt.

10 Das Amtsgericht hat den sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 14.03.2025 nicht abgeholfen (I, 44 f.).

11 Das Beschwerdegericht hat die Mutter des Antragstellers, die Beiständin des Antragstellers sowie den Vater des Putativvaters und die Beschwerdeführerin Ziffer 2 jeweils persönlich angehört. Die Beschwerdeführerin Ziffer 1 ist zum Anhörungstermin nicht erschienen, ohne sich ausreichend zu entschuldigen. Das vorgelegte Attest enthält keine Diagnose. Auch im Nachgang reichte die Beschwerdeführerin Ziffer 1 keine ausreichende Entschuldigung ein.

12 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie insbesondere auf den Anhörungsvermerk vom 05.02.2026 Bezug genommen.

II.

13 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziffer 1 ist zulässig, die Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziffer 2 ist hingegen unzulässig. Ihre Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.

14 a) Die Beschwerdeführerin Ziffer 1 ist als Totenfürsorgeberechtigte beschwerdebefugt. Gegen die Anordnung einer Exhumierung und die Zurückweisung von Einwänden gegen eine solche kommt dem Totenfürsorgeberechtigten ein Beschwerderecht zu (OLG Dresden vom 17.12.2013 - 20 UF 1351/12).

15 Die Beschwerdeführerin Ziffer 2 ist hingegen nicht beschwerdebefugt, denn sie ist nicht totenfürsorgeberechtigt.

16 aa) Sind mehrere nächste Angehörige vorhanden, hat sich spätestens seit dem Inkrafttreten des § 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 – in Baden-Württemberg ersetzt durch §§ 31, 21 Abs. 1, 3 des Bestattungsgesetzes vom 21.07.1970 – der Grundsatz durchgesetzt, dass die dem Verstorbenen am nächsten stehende Person unter den Angehörigen der überlebende Ehegatte ist, der – bei fehlender Anordnung durch den Verstorbenen selbst – in erster Linie und mit Vorrang vor den anderen Angehörigen berechtigt und verpflichtet ist, über Art und Ort der Bestattung zu bestimmen (RGZ 154, 269, 271 f; LG München I FamRZ 1982, 849, 850); denn von ihm kann in aller Regel die größte Rücksichtnahme auf den Willen des Verstorbenen erwartet werden (KG FamRZ 1969, 414, 415). Gemäß §§ 31, 21 Abs. 1, 3 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg sind, falls ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht vorhanden ist, in dieser Reihenfolge volljährige Kinder, Eltern, Großeltern und sodann Geschwister zu Entscheidungen hinsichtlich der Bestattung einer Person berufen. Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch die Berechtigung zu einer Umbettung des Toten (RGZ 154, 269, 272, OLG Zweibrücken vom 28. Mai 1993 – 4 U 3/93, juris Rn. 26).

17 bb) Hieraus folgt, dass die Eltern des verstorbenen Putativvaters als nächste Angehörige des Verstorbenen zur Totenfürsorge berechtigt sind. Eine Anordnung des Verstorbenen, welche Person nach seinem Tod die Totenfürsorge ausüben soll, ist nicht ersichtlich. Angesichts des frühen Unfalltods des Putativvaters ist von einer solchen ausdrücklichen Bestimmung auch nicht auszugehen.

18 cc) Die Beschwerdeführerin Ziffer 2 weist hingegen einen entfernteren Verwandtschaftsgrad als die Eltern auf. Sie ist keine Totenfürsorgeberechtigte.

19 b) Gegen den Zwischenbeschluss findet die sofortige Beschwerde statt (§§ 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 387 Abs. 3 ZPO).

20 Um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in Grundrechte abwehren zu können, steht der zur Feststellung der Abstammung zu testenden Person ein analog §§ 386 bis 389 ZPO geltend zu machendes Weigerungsrecht zu. Dieses richtet sich gegen die zwangsweise Durchsetzung der Beweisanordnung und kann entgegen § 355 Abs. 2 ZPO, wonach ein Beweisbeschluss als Nebenentscheidung nicht selbständig anfechtbar ist, im Rahmen eines Zwischenstreits nach § 387 ZPO geltend gemacht werden (vgl. Schnitzler/Klinkhammer, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, 5. Auflage 2020, § 31 Rn. 63; Sternal/Giers, FamFG, 22. Auflage 2025, § 178 Rn. 12; Haußleiter/Eickelmann, FamFG, 2. Auflage 2017, § 178 Rn. 5; Prütting/Helms/Grohmann, FamFG, 7. Auflage 2026, § 178 Rn. 7). Diese Regelungen sind für die Exhumierung des Verstorbenen entsprechend anwendbar (BGH FamRZ 2015, 39, juris Rn. 20).

21 Die Voraussetzungen für eine solche sofortige Beschwerde - Vorliegen eines Beweisbeschlusses und eine daraufhin folgende Verweigerung durch den Berechtigten unter Angabe von Gründen - liegen vor.

22 Das Amtsgericht hat den Beschluss als Beweisbeschluss/Zwischenbeschluss bezeichnet. Hierbei geht das Amtsgericht davon aus, die Beschwerdeführerin Ziffer 2 habe durch ihren Vortrag, auch der Halbbruder des Verstorbenen komme als Vater in Betracht, eine Verweigerung der Exhumierung zu verstehen gegeben.

23 Nachdem die Beschwerdeführerin Ziffer 1 gegen den Beweis- und Zwischenbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt hat, hat auch sie zu verstehen gegeben, sich der Beweisaufnahme gemäß §§ 178 Abs. 2 FamFG, 386 ZPO entgegen zu stellen. Das Beschwerdegericht sieht davon ab, das Amtsgericht zur Feststellung im Wege des Zwischenbeschlusses anzuhalten, dass auch die Verweigerung der Beschwerdeführerin Ziffer 1 unberechtigt ist. Dies würde im vorliegenden konkreten Fall eine bloße Formalie darstellen, ohne dass ein Verfahrensbeteiligter einen Mehrwert oder Vorteil erfahren würde. Auch die Verletzung eines etwaigen rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen.

24 c) Die Beschwerdeführerin Ziffer 1 hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 567 ff. ZPO).

25 2. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziffer 1 hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.

26 a) Gemäß § 178 Abs. 1 FamFG hat jede Person, soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

27 Die Voraussetzungen für die Untersuchung eines Verstorbenen und seine damit einhergehende Exhumierung zur Feststellung seiner Vaterschaft sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Insoweit ist § 178 Abs. 1 FamFG jedoch entsprechend anzuwenden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm den Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Integrität zum Zwecke der Feststellung der Abstammung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen, was zeigt, welche große Bedeutung er der Klärung des Personenstandes beimisst. Da nach dieser Vorschrift jede (lebende) Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zu dem genannten Zweck zu dulden hat, kann kein Zweifel daran bestehen, dass erst recht die Entnahme als solche von Gewebeproben aus den sterblichen Überresten einer Person zu diesem Zweck grundsätzlich hingenommen werden muss (OLG München, FamRZ 2001, 126, 127; OLG Dresden, FPR 2002, 570, 571 – jeweils zu § 372a ZPO ; Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 178 Rz. 11; BeckOK FamFG/Nickel, Stand: 01.05.2014, § 178 Rz. 4; Staudinger/Rauscher, BGB, 2011, Vorbem. zu §§ 1591 ff. Rz. 78). Demgemäß hat der totenfürsorgeberechtigte Angehörige die Exhumierung und Probenentnahme zu dulden, wenn die Abstammungsuntersuchung erforderlich und zumutbar ist (BGH FamRZ 2015, 39, Rn. 20).

28 b) Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht die Exhumierung des Putativvaters zu Recht angeordnet. Die Mutter des Antragstellers hat ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich eine mögliche Vaterschaft des Putativvaters ergibt (aa). Die Exhumierung und Probeentnahme sind für das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft erforderlich (bb) und zumutbar (cc).

29 aa) Die Mutter hat ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Vaterschaft des Putativvaters vorgetragen.

30 Gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 FamFG sollen im Antrag das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. Während Satz 2 und Satz 3 für den Fall der Vaterschaftsanfechtung weitere Anforderungen an den Antrag stellen, ist dies für den Fall der Vaterschaftsfeststellung nicht der Fall. Das bedeutet indes nicht, dass im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ohne Weiteres in die Beweisaufnahme einzutreten ist. Es müssen Anhaltspunkte dargetan sein, die eine Vaterschaft als möglich erscheinen lassen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1993, 76, 77). Enthält der Antrag keine entsprechenden Angaben, ist er unzulässig (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 171 Rn. 5). Das Gericht soll gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 FamFG allerdings vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Auf diese Weise kann insbesondere geklärt werden, ob es auf die mit einem Grundrechtseingriff verbundene Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten überhaupt ankommt (Wellenhofer, NZFam 2014, 117, 118; BGH FamRZ 2015, 39, Rn. 12).

31 Vorliegend hat das Amtsgericht die Beteiligten angehört. Die Mutter des Antragstellers sowie die Beschwerdeführerinnen waren sich während der Anhörung einig, dass der Putativvater der Vater des Antragstellers sei. Auch in der Anhörung vom 05.02.2026 hat die Mutter des Antragsstellers angegeben, zum Zeitpunkt der Empfängnis ausschließlich mit dem Putativvater geschlechtlich verkehrt zu haben. Der gesetzliche Empfängniszeitraum gemäß § 1600d Abs. 3 Satz 1 BGB errechnet sich vom 10.06.2022 bis zum 07.10.2022. Der Putativvater ist bereits am 02.07.2022 verstorben. Die Mutter des Antragstellers hat hierzu mitgeteilt, kurz nach dem Tod des Putativvaters die Schwangerschaft festgestellt zu haben. Die Angaben der Mutter des Antragsstellers sind insoweit schlüssig.

32 Die schlüssigen Angaben der Mutter des Antragstellers und die sich daraus ergebenden ausreichenden Anhaltspunkte für eine Vaterschaft des Putativvaters sind nicht durch den Vortrag der Beschwerdeführerin Ziffer 1 widerlegt. Insbesondere ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel, die einer Exhumierung entgegenstehen, aus den bereits vorliegenden gutachterlichen Erkenntnissen (1), aus dem Vortrag, die Mutter des Antragstellers habe auch mit dem Halbbruder des Putativvaters geschlechtlich verkehrt (2), oder dem Vortrag, der Putativvater sei zeugungsunfähig gewesen.

33 (1) Das bereits vorliegende Untersuchungsergebnis, nach dem die Eltern des Putativvaters nicht die gemeinsamen Großeltern des Antragstellers sind, kann den Vortrag des Antragstellers nicht ausreichend erschüttern. Den Ergebnissen der erbbiologischen Untersuchung des Antragstellers und der Eltern des Putativvaters kann nicht entnommen werden, ob der Putativvater nicht der Vater des Antragsstellers ist oder ob die rechtlichen Eltern des Putativvaters nicht dessen gemeinsame leibliche Eltern sind. Der durch die Untersuchung festgestellte übereinstimmende Haplotyp spricht zwar für ein Verwandtschaftsverhältnis von Großvater und Kind in väterlicher Linie. Die erforderliche Gewissheit kann jedoch nur durch eine direkte Untersuchung der DNS des Putativvaters erlangt werden.

34 (2) Die Beschwerdeführerin Ziffer 1 tritt den Ausführungen der Mutter zwar entgegen und trägt vor, diese habe nicht ausschließlich mit dem Putativvater geschlechtlich verkehrt. Die Beschwerdeführerin Ziffer 2 schärfte diesen Vortrag im Anhörungstermin noch nach und gab nunmehr an, der Putativvater könne nicht der Vater des Antragstellers sein. Der Beweis dieses Vortrags gelingt der Beschwerdeführerin Ziffer 1 jedoch nicht.

35 Konkret hat die Beschwerdeführerin Ziffer 2 nach der Ankündigung des Amtsgerichts, die Exhumierung des Putativvaters in Betracht zu ziehen, angegeben, sie habe erst kürzlich erfahren, dass auch der Halbbruder des Putativvaters B als leiblicher Vater des Antragstellers in Betracht komme. Dieser lebe in F und wohl in einer Partnerschaft mit der Mutter des Antragstellers. Jedenfalls sei er mit dieser einmal in einer gemeinsamen Wohnung gewesen. Auf Aufforderung des Beschwerdegerichts vom 20.03.2025, die ladungsfähige Anschrift des B mitzuteilen oder die konkreten Quellen zu den geäußerten Annahmen zu nennen, reagierten die Beschwerdeführerinnen nicht.

36 Im Anhörungstermin vom 05.02.2026 teilte die Beschwerdeführerin Ziffer 2 dann sogar mit, sie sei während des Geschlechtsverkehrs der Mutter des Antragstellers mit B im Nachbarraum gewesen und habe dies unmittelbar mitbekommen. Der Putativvater hingegen sei in den Wochen vor seinem Tod stark in der Arbeit eingebunden gewesen. Er sei so erschöpft gewesen, dass er mit der Mutter des Antragstellers nicht mehr geschlechtlich verkehrt habe.

37 Das Beschwerdegericht kann sich keine ausreichende Überzeugung bilden, dass diese Ausführungen zutreffen. Gegen sie spricht bereits, dass die Beschwerdeführerin Ziffer 2 diesen Vortrag erstmals am 21.11.2024, mithin etwa ein Jahr nach Beginn des Verfahrens, äußerte. Im Anhörungstermin vom 11.04.2024 erwähnte sie diese Vorgänge nicht. Auch die Beschwerdeführerin Ziffer 1, die nach der weiteren Schilderung der Beschwerdeführerin Ziffer 2 den Geschlechtsverkehr zwischen B und der Mutter des Antragstellers unterbrach, gab dies während der amtsgerichtlichen Anhörung nicht an, sondern äußerte, den Antragsteller als ihren Enkelsohn anzusehen. Nachdem die Beschwerdeführerin Ziffer 2 zunächst im Schriftsatz vom 20.03.2025 vortragen ließ, erst kürzlich von der sexuellen Beziehung zwischen B und der Mutter des Antragstellers erfahren zu haben, trägt sie im Anhörungstermin nunmehr vor, unmittelbar den Geschlechtsverkehr mitbekommen zu haben. Diese Erklärungen und Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Die Mutter des Antragstellers trägt zu der möglichen Vaterschaft des Putativvaters gänzlich anders vor.

38 (c) Erhebliche Gründe, von einer Zeugungsunfähigkeit des Putativvaters auszugehen, bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin zu Ziffer 1 trägt im Weiteren vor, der Putativvater habe erhebliche Probleme mit der Zeugungsfähigkeit gehabt. Die Beschwerdeführerin Ziffer 2 gab hierzu während der Anhörung an, der Putativvater habe aufgrund einer Testung erfahren, dass er aufgrund einer geringen Spermienanzahl nahezu zeugungsunfähig sei. Die Mutter des Antragstellers räumt die Probleme des Putativvaters mit der Zeugungsfähigkeit ein. Dieser habe jedoch Medikamente eingenommen, die die Zeugungsfähigkeit gesteigert hätten. Weitere Anhaltspunkte für eine Zeugungsunfähigkeit des Putativvaters bestehen nicht.

39 bb) Die Exhumierung des Putativvaters ist daher zur Probeentnahme erforderlich. Andere Erkenntnisquellen, insbesondere Gewebeproben des Vaters, die ausreichend steril gelagert wurden und daher für eine Untersuchung zur Verfügung stehen, sind nicht vorhanden. Dies hat bereits das Amtsgericht ausreichend aufgeklärt.

40 (1) Eine erbbiologische Untersuchung der Eltern des Putativvaters wurde bereits angeordnet und durchgeführt. Eine Verwandtschaft des Antragstellers mit dem Putativvater konnte weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Die Untersuchung der weiteren Angehörigen ist nicht erfolgversprechend. Der Halbbruder des Putativvaters, B, steht für eine Untersuchung im hiesigen Verfahren nicht zur Verfügung. Seine Anschrift ist nicht bekannt. Anhaltspunkte für eine weitere Ermittlung des Aufenthaltsorts des B liegen nicht vor. Der Mutter des Antragstellers sowie der Familie des Putativvaters ist B zwar bekannt, aktuelle Informationen zu seinem Aufenthalt sind von ihnen jedoch nicht zu erfahren.

41 (2) Die Angehörigen des Putativvaters verfügen über kein weiteres geeignetes Probematerial des Putativvaters. Zwar gab der Vater des Putativvaters im Anhörungstermin erstmals an, das Mobiltelefon des Putativvaters im Besitz zu haben, an dem sich Blutanhaftungen des Putativvaters befänden. Eine Untersuchung dieses Mobiltelefons erscheint aber keine ausreichende Grundlage für eine Vaterschaftsfeststellung zu sein. Der Putativvater ist am 02.07.2022, mithin vor über 3 1/2 Jahren verstorben. Das Mobiltelefon wurde seither nicht steril verwahrt, sondern befand sich im Haushalt des Großvaters. Bereits die Tatsache, dass dieses Mobiltelefon erstmals im Anhörungstermin erwähnt wurde, obwohl das Amtsgericht bereits am 28.06.2024 nach Probematerial gefragt hatte, mindert die Eignung als Beweismittel. Nachdem den Familienmitgliedern des Putativvaters daran gelegen ist, die Exhumierung des Putativvaters zu verhindern, kann eine Entscheidung nicht darauf gestützt werden, dass es sich bei den Anhaftungen am Mobiltelefon ausschließlich um das Blut des Putativvaters handeln kann. Es bleibt unklar, wie die Anhaftungen am Mobiltelefon zustande kamen und ob diese sicher vom Putativvater stammen. Hierbei ist berücksichtigt, dass inzwischen nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit nachvollzogen werden kann, wie und wo das Mobiltelefon in den letzten 3 1/2 Jahren gelagert wurde. Selbst eine Übereinstimmung des Erbguts des Antragstellers mit einer DNS-Spur vom Mobiltelefon könnte daher nicht alle Zweifel ausräumen.

42 (3) Eine weitere Aufklärung oder ein weiterer Erkenntnisgewinn sind von einer weiteren persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin Ziffer 1 nicht zu erwarten. Der schriftsätzliche Vortrag erfolgte bislang ausschließlich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin Ziffer 2, dem sich die Beschwerdeführerin Ziffer 1 anschloss. Weitere, eigene Beobachtungen hat die Beschwerdeführerin Ziffer 1 nicht mitgeteilt. Klärungsbedürftige Punkte, zu denen die Beschwerdeführerin Ziffer 1 Angaben machen könnte, sind nicht ersichtlich. Daher sieht das Beschwerdegericht von der Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen des Nichterscheinens zum Anhörungstermin am 05.02.2026, aber auch von einer weiteren Ladung zu einer persönlichen Anhörung ab.

43 cc) Die Exhumierung des Putativvaters und Probeentnahme ist ferner zumutbar. Dem Recht des Antragstellers auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist gegenüber dem Recht auf Totenruhe des Putativvaters der Vorrang einzuräumen.

44 Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen tritt regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück. Der Rechtsposition des Totenfürsorgeberechtigten, der – wie hier der Beteiligte – die Rechte des Verstorbenen gleichsam als Treuhänder wahrnimmt, kommt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des § 178 Abs. 1 FamFG regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu. Zwar kann er etwa ein eigenes Recht auf ein ungestörtes Andenken des Verstorbenen haben, was regelmäßig bei dessen Verunglimpfung zum Tragen kommt. Im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung bzw. -anfechtung ist dieses Recht indes regelmäßig nicht berührt (Lakkis, FamRZ 2006, 454, 457). Denn das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge findet eine Grenze in den zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörenden Vorschriften, wozu auch § 178 FamFG gehört (vgl. BVerfG, NJW 1994, 783, 784; BGH FamRZ 2015, 39, Rn. 32).

III.

45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

46 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach überwiegender Auffassung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, grundsätzlich mit dem Wert der Hauptsache anzusetzen (BGH vom 27.02.2020 - III ZB 61/19, juris Rn. 14; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16.6; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 6 Rn. 73). Nachdem sich die Beschwerde nur auf eine Zwischenentscheidung bezieht, erscheint die Festsetzung in Höhe von 2.000 € sachgerecht, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.