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S 1 U 3332/23•SG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, 2025-12-11, S 1 U 3332/23
S 1 U 3332/23Tribunale delle assicurazioni sociali / 1a camera11 dic 2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-11
Aktenzeichen: S 1 U 3332/23
Dokumenttyp: Urteil
Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2023 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger wegen der Folgen der Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ab 3. November 2021 eine höhere Verletztenrente unter Berücksichtigung eines von ihr nach billigem Ermessen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzenden Jahresarbeitsverdienstes zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden von der Beklagten erstattet.
1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer höheren Verletztenrente aufgrund eines in einem weiteren Umfang zu berücksichtigenden Jahresarbeitsverdienstes.
2 Der 1963 geborene Kläger war von 1980 bis Anfang 2001 als Schlosser und Behälterbauer im väterlichen Unternehmen der Stahl- und Edelstahlverarbeitung abhängig beschäftigt. Dieses übernahm er im Mai 2001 und führte es fortan als Einzelunternehmer in selbstständiger Tätigkeit.
3 In den Einkommensteuerbescheiden sind für 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer von 93.514 €, für 2018 von 120.815 €, für 2019 von 115.752 € für 2020 von 86.271 € und für 2021 von 73.172 € ausgewiesen. Der Steuerberater des Klägers bescheinigte für den Zeitraum von August 2019 bis Juli 2020 einen Verdienst von 98.554,75 €.
4 Beim Kläger, der an einem Harnblasentumor erkrankt war, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2023 eine Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) an. Als Tag des Versicherungsfalls wurde der 12. August 2021 festgestellt. Dies sei der Tag des Beginns der Behandlungsbedürftigkeit. Ihm wurde eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vom Hundert (v.H.) ab 3. November 2021 gewährt. Der Zahlbetrag wurde ab diesem Tag mit monatlich 2.184,17 € festgesetzt, ab 1. Juli 2022 mit 2.301,02 € und ab 1. Juli 2023 mit 2.402,03 €. Die Rente berechne sich nach einem Jahresarbeitsverdienst von 78.629,92 €, der in den zwölf Kalendermonaten vor dem 12. August 2021 erzielt worden sei. Eine Vergleichsberechnung der Arbeitseinkünfte in den zwölf Kalendermonaten vor der letzten beruflichen Gefährdung am 31. Dezember 1999 sei mit den jeweiligen Anpassungen nicht günstiger gewesen.
5 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2023 zurückgewiesen. Nach den Einkommensteuerbescheiden habe der Kläger 2020 Einkünfte von 86.271 € und 2021 von 73.172 € gehabt. In der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2020 seien dies anteilig 35.946,25 € und 42.683,67 € vom 1. bis 31. Juli 2021 gewesen, insgesamt also 78.639,92 €. Der Jahresarbeitsverdienst sei hingegen nur zu erhöhen, wenn eine im erheblichen Maße bestehende Unbilligkeit feststehe, was nicht der Fall sei. Zwar könne durch den Vergleich des der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegten Einkommens mit einem früheren belegt werden, dass es zu einer Reduzierung gekommen sei. Allerdings sei diese nicht so erheblich, dass von einer Unbilligkeit auszugehen sei. Sie liege vielmehr in einem Bereich, der dem allgemeinen Unternehmerrisiko zuzurechnen sei, also unter 20 %.
6 Hiergegen hat der Kläger am 19. Dezember 2023 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, bei der Berechnung der Verletztenrente sei ein höherer Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen. Die Vorgehensweise der Beklagten berücksichtige nicht, dass sich dieser während der Corona-Pandemie drastisch reduziert habe. Im August 2020 habe er etwa einen Umsatz von 4.432,70 € erzielt, im selben Monat ein Jahr zuvor hingegen noch von 12.506,49 €. Von Januar 2020 bis August 2020 habe er 83.097,93 € betragen, im selben Zeitraum ein Jahr davor 121.485,60 €. Der Umsatz sei damit 46,2 % höher gewesen. Diese Einbuße habe seinen Lebensstandard erheblich beeinträchtigt.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Bescheid vom 18. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2023 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen der Folgen der Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ab 3. November 2021 eine höhere Verletztenrente unter Berücksichtigung eines von ihr nach billigem Ermessen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzenden Jahresarbeitsverdienstes zu gewähren.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie trägt im Wesentlichen vor, das Klagebegehren sei nicht begründet.
12 Mit Bescheid vom 12. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2024 hat die Beklagte über ein Recht des Klägers auf eine Rente auf unbestimmte Zeit entschieden und diese nach einer MdE von 30 v.H. ab 1. Juli 2024 gewährt. Im hiergegen wegen der Höhe der MdE geführten Klageverfahren S 3 U 2758/24 beim SG haben die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach die Beklagte den Bescheid vom 18. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2023 abgeändert und dem Kläger eine Rente nach einer MdE von 60 v.H. vom 3. November 2021 bis 30. Juni 2024 bewilligt hat.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
14 Die zulässige Klage ist begründet.
15 Gegenstand des Klageverfahrens ist die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 Sozialgerichtsgesetz – SGG) Klage, womit der Kläger unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2023 (§ 95 SGG) die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung aufgrund einer erforderlichen Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach pflichtgemäßem Ermessen hinsichtlich der Höhe der Verletztenrente verfolgt. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist für die Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34), welche am 11. Dezember 2025 stattfand.
16 Die Klage ist form- und fristgerecht (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 90 SGG) beim zuständigen SG (§ 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 1 AGSGG) erhoben worden und auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft, und begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
17 Der Kläger hat nach § 56 Abs. 1. Satz 1, Abs. 3, § 82 Abs. 1 Satz 1, § 87 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf die begehrte behördliche Verpflichtung.
18 Die Beklagte hat bei der erstmaligen Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes mit Bescheid vom 18. Juli 2023 diesen zunächst zutreffend nach der Regelberechnung des § 82 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung § 9 Abs. 5 SGB VII mit 78.629,92 € aus den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Beginns der Behandlungsbedürftigkeit der gesundheitlichen Folgen der anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKV am 12. August 2021 errechnet und richtig angenommen, dass eine Vergleichsberechnung der Arbeitseinkünfte in den zwölf Kalendermonaten vor der letzten beruflichen Gefährdung am 31. Dezember 1999, einschließlich der jeweiligen Anpassungen, nicht günstiger ist (vgl. § 84 SGB VII).
19 Der Jahresarbeitsverdienst ist hingegen im Fall des Klägers gemäß § 87 Satz 1 SGB VII nach billigem Ermessen der Beklagten im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst neu festzusetzen, denn die Voraussetzungen des Tatbestandes der Vorschrift sind erfüllt. Die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach der Regelberechnung des § 82 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 SGB VII ist in erheblichem Maße unbillig.
20 Ob der berechnete Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig ist, kann das Gericht in vollem Umfang selbst überprüfen. Es handelt sich um die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes. Die Beklagte ist insoweit nicht befugt, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, da die erhebliche Unbilligkeit Tatbestandsmerkmal ist. Ihr steht in dieser Frage auch kein Beurteilungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 15. September 2011 - B 2 U 24/10 R -, SozR 4-2700 § 87 Nr. 2, Rz. 24 m.w.N.). Die Vorschrift soll atypische Fallgestaltungen erfassen und, ausgerichtet unter anderem am Lebensstandard der Versicherten, für diese zu einem billigen Ergebnis führen. Ziel der Regelung ist es, den Jahresarbeitsverdienst als Grundlage der Rente so zu bemessen, dass der Lebensstandard gesichert wird, den Versicherte zeitnah vor dem Versicherungsfall erreicht und auf den sie sich eingerichtet haben.
21 § 87 Satz 2 SGB VII nennt, ohne abschließend zu sein („insbesondere“), Kriterien für die Beurteilung der Unbilligkeit. Bei der Überprüfung des Jahresarbeitsverdienstes sind die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen, beim Kläger also im Zeitpunkt des Beginns der Behandlungsbedürftigkeit am 12. August 2021 (vgl. § 9 Abs. 5 SGB VII).
22 In Bezug auf die erreichte Lebensstellung ist darauf abzustellen, welche Einkünfte die Einkommenssituation der Versicherten geprägt haben (BSG, Urteil vom 15. September 2011 - B 2 U 24/10 R -, SozR 4-2700 § 87 Nr. 2, Rz. 25 m.w.N.). In zeitlicher Hinsicht ist zu prüfen, welche Einkünfte die Versicherten innerhalb der Jahresfrist vor dem Versicherungsfall, vorliegend vor dem Beginn der Behandlungsbedürftigkeit, erzielt haben. Ihre Einnahmen aus Erwerbstätigkeit im maßgeblichen Jahreszeitraum sind mit dem Ergebnis der gesetzlichen Berechnung zu vergleichen. Durch diesen Vergleich ergibt sich, ob der nach gesetzlichen Vorgaben festgesetzte Betrag des Jahresarbeitsverdienstes außerhalb jeder Beziehung zu den Einnahmen steht, die für den Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls beziehungsweise der Behandlungsbedürftigkeit oder innerhalb der Jahresfrist vor diesem Zeitpunkt die finanzielle Lebensgrundlage gebildet haben (BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 15/02 R -, SozR 4-2700 § 87 Nr. 1, Rz. 17).
23 Die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach der Regelberechnung mit 78.629,92 € ist danach in erheblichem Maße unbillig. In den maßgeblichen Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum vor dem 12. August 2021, also ab 1. August 2020 bis 31. Juli 2021, reichen, bezogen auf den Standort des vom Kläger geführten Unternehmens, die tiefgreifenden Auswirkungen der Corona-Pandemie aufgrund der Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. 2020, S. 120) und ihre Änderungen auf die Produktion. Diese führten zu einer Kombination von Nachfrage- und Angebotsstopps. Als maßgebliche Folgen kam es neben massiven Lieferkettenunterbrechungen zu Produktionsstillständen. Das vom Kläger geführte Unternehmen war, wie er in der mündlichen Verhandlung eindrücklich schilderte, dergestalt betroffen, dass er zwar weiterhin Rahmenverträge mit Unternehmen der Luftfahrtindustrie hatte, Abfragen hieraus für physische Tools zur Herstellung und Wartung von Flugzeugen indes pandemiebedingt nicht erfolgten. Verglichen mit dem Zeitraum von August 2020 bis Juli 2021, in dem der Kläger deswegen nach den Einkommensteuerbescheiden lediglich einen Jahresarbeitsverdienst von 78.626,92 € erzielte, betrug er im gleichen Zeitraum davor, in dem sich im Übrigen teilweise sogar schon die Corona-Maßnahmen auswirkten, also von August 2019 bis Juli 2020, noch 98.554,75 € (48.230 € für August bis Dezember 2019 und 50.324,75 € für Januar bis Juli 2020). Damit blieben seine die Lebensstellung prägenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer im maßgeblichen Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum vor dem 12. August 2021 um gerundet 20 % gegenüber demselben Zeitraum davor zurück. Wird der Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020 in den Blick genommen, also bis zu dem Monat, in dem die Corona-Maßnahmen erstmals Anwendung fanden, errechnet sich ein Jahresarbeitsverdienst von 110.838,50 € (96.460 € für März bis Dezember 2019 sowie 14.378,50 € für Januar und Februar 2020). Der von der Beklagte zugrunde gelegte bleibt hinter diesem gerundet 29 % zurück. Der Einkommensteuerbescheid für 2019, der in der Rückbetrachtung erstmals keine Einkünfte aus Zeiträumen einbezieht, in denen sich die Corona-Maßnahmen auswirkten, belegt einen Jahresarbeitsverdienst von 115.752 €. Danach beträgt die Reduzierung sogar annähernd ein Drittel. Dieses Ausmaß begründet damit, selbst unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Prozentgrenze, die allerdings aus der maßgeblichen gesetzlichen Regelung nicht abgeleitet werden kann (vgl. Kellner, in: BeckOK-Sozialrecht, Stand: 15. November 2025, § 87 SGB VII, Rz. 14 m.w.N.), unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der sich über einen längeren Zeitraum abbildenden erreichten deutlich höheren Lebensstellung, eine Unbilligkeit in erheblichem Maße. Soweit die Beklagte ein Unternehmerrisiko anführt, geht der Rückgang der Einkünfte indes nicht auf eine missglückte Unternehmensstrategie des Klägers zurück, welche diesem zuzuordnen wäre, sondern auf pandemiebedingte Auswirkungen, auf die er keinen Einfluss hatte.
24 Damit hat die Beklagte aufgrund der erforderlichen Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes den Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen hinsichtlich der Höhe der Verletztenrente neu zu bescheiden.
25 Daher war der Klage stattzugeben.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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