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19 W 13/24 (Wx)•OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2026-03-12, 19 W 13/24 (Wx)
19 W 13/24 (Wx)Tribunale superiore / Civil Chamber 1912 mar 2026
1. Voraussetzung der Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags nach § 48 Abs. 1 PStG ist eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 155/17).(Rn.9) 2. Die Vorlage eines Nationalpasses ermöglicht grundsätzlich auch dann den widerlegbaren Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen, wenn dieser aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen stammt (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18).(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend AG Karlsruhe, 23. Januar 2024, III 43/23
Entscheidungsdatum: 2026-03-12
Aktenzeichen: 19 W 13/24 (Wx)
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0312.19W13.24WX.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 35 Abs 1 S 1 PStV, § 48 Abs 1 PStG
Voraussetzung der Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags nach § 48 Abs. 1 PStG ist eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 155/17).(Rn.9)
Die Vorlage eines Nationalpasses ermöglicht grundsätzlich auch dann den widerlegbaren Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen, wenn dieser aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen stammt (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18).(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend AG Karlsruhe, 23. Januar 2024, III 43/23
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2024, Az. III 43/23, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Das Standesamt wird angewiesen, im Geburtseintrag des Betroffenen den Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ beim Vater zu streichen.
I.
1 Der Beteiligte zu 2 - der Vater des Betroffenen - wendet sich dagegen, dass seinem Namen im Geburtseintrag seines Sohnes der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ beigefügt ist.
2 Der Betroffene wurde am xx.xx.2020 in Karlsruhe als Kind der Beteiligten zu 1, einer rumänischen Staatsangehörigen, geboren. Am xx.xx.2020 erkannte der Beteiligte zu 2 - ein gambischer Staatsangehöriger - gegenüber dem Jugendamt unter Vorlage einer Aufenthaltsgestattung die Vaterschaft an. Im Geburtenregister wurde dem Namen des Beteiligten zu 2 der Vermerk „Identität nicht nachgewiesen“ hinzugesetzt. In der Folgezeit legte der Beteiligte zu 2 dem Standesamt einen im Jahre 2019 ausgestellten gambischen Reisepass und eine 2020 erstellte gambische Geburtsurkunde vor. Das Standesamt ließ die Geburtsurkunde von der für Gambia zuständigen Deutschen Botschaft Dakar einer Überprüfung unterziehen. Der damals vorgelegte Reisepass wurde in der Folgezeit einer Urkundenuntersuchung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterzogen. Wegen des Ergebnisses der Überprüfungen wird auf die Berichte der Deutschen Botschaft Dakar und des BAMF Bezug genommen.
3 Am 2. September 2023 beantragte der Beteiligte zu 2 gegenüber dem Standesamt, den Vermerk „Identität nicht nachgewiesen“ im Geburtenregister zu streichen. Das Standesamt legte den Antrag am 12. September 2023 dem Amtsgericht zur Entscheidung nach § 48 PStG vor.
4 Das Amtsgericht, auf dessen Entscheidung wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird, hat den Antrag zurückgewiesen. Der für eine Berichtigung erforderliche volle Beweis für die Richtigkeit der Eintragungen zu den Personalien des Vaters sei nicht geführt. Zwar sei der vorgelegte gambische Pass im Grundsatz ein besonders geeignetes Mittel des Identitätsnachweises. Nach dem Ergebnis der Urkundenüberprüfung bestünden allerdings Zweifel, weil unklar geblieben sei, auf der Grundlage welcher Informationen und Dokumente der Pass ausgestellt worden sei. Die Geburtsurkunde vom xx.xx.2020 stelle keinen ausreichenden Nachweis dar, weil unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung der Urkunde durch die Botschaft Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit verblieben. Weitere Ansätze zur Sachverhaltsaufklärung seien nicht vorhanden.
5 Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, die dem Beteiligten zu 2 am 26. Januar 2024 zugestellt worden ist, richtet sich dessen am 6. Februar 2024 eingegangene Beschwerde. Er ist der Auffassung, für die gambischen Behörden hätten bei einer Einreise im Juli 2023 offenkundig keine Zweifel an der Identität bestanden, weshalb ihm die Geburtsurkunde ausgehändigt worden sei. Dass der gambische Nationalpass ein „Proxy-Pass“ sei, sei nicht nachgewiesen.
6 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 2 ergänzende Unterlagen vorgelegt, nämlich den auf Ausstellung eines Reisepasses gerichteten Antrag und eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter. Der Beteiligte zu 2 ist ergänzend angehört und eine weitere Auskunft der Deutschen Botschaft Dakar eingeholt worden. Im Anhörungstermin hat der Beteiligte zu 2 einen neuen gambischen Reisepass vorgelegt. Die Akte der Ausländerbehörde der Stadt Öhringen war beigezogen (Ablichtung als elektronisches Beiheft).
II.
7 Die Beschwerde ist nach § 51 Absatz 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit § 58 Absatz 1 FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
A.
8 Der Beteiligte zu 2 ist - wie für die Beschwerdeberechtigung bei Ablehnung des Berichtigungsantrags erforderlich (Bornhofen in: Gaaz/Bornhofen/Lammers, Personenstandsgesetz, 6. Auflage 2023, § 48 Rn. 16) - formell und materiell beschwert. Er hatte - neben der Mutter des Betroffenen - den Berichtigungsantrag gestellt und ist materiell beschwert, weil Gegenstand der Entscheidung der seinem Namen beigefügte Hinweis im Geburtseintrag seines Sohnes ist.
B.
9 1. Die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags nach § 48 Absatz 1 PStG setzt eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit voraus. Unrichtig in diesem Sinne ist jeder Eintrag, dessen Inhalt auf der Verletzung materiell- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften beruht (BGH, Beschluss vom 25. April 2018 – XII ZB 155/17 –, juris, Rn. 11). An den Nachweis der Unrichtigkeit sind, wie das Amtsgericht zutreffend hervorgehoben hat, strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 126/15 –, juris, Rn. 12).
10 2. Auf der Grundlage der ergänzenden Urkundenvorlagen und der weiteren Ermittlungen im Beschwerdeverfahren kann der erläuternde Zusatz nach § 35 Absatz 1 Satz 1 PStV gestrichen werden; die Identität des Beteiligten zu 2 ist mittlerweile zur Überzeugung des Beschwerdegerichts geklärt.
11 a) Nicht erheblich ist allerdings, ob - wie vom Beteiligten zu 2 angeführt - bei der Beurkundung der Geburt zweier weiterer seiner Kinder beim Standesamt in Heilbronn der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ seinem Namen nicht hinzugefügt worden ist. Die Voraussetzungen eines solchen Vermerks sind von den einzelnen Standesämtern und den jeweils zuständigen Gerichten eigenständig zu prüfen; eine Bindung an die von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten getroffenen Entscheidungen besteht nicht.
12 b) Die Möglichkeiten, gemäß § 26 FamFG von Amts wegen Ermittlungen zu der Identität des Antragstellers anzustellen, sind erschöpft. Die vom Senat an die Botschaft der Republik Gambia gerichtete Anfrage vom 10. Dezember 2025, die Aufschluss über die Frage geben sollte, welche Nachforschungen vor einer Passausstellung angestellt zu werden pflegen, ist auch auf Sachstandsanfrage vom 7. Januar 2026 nicht beantwortet worden; die Auskunft eines ausländischen Staates kann nicht erzwungen werden. Der Vater des Beteiligten zu 2 ist nach dessen Auskunft in der Anhörung in der Beschwerdeinstanz 2011 oder 2012 gestorben; Nachforschungen bei ihm können daher nicht mehr stattfinden. Die Einholung von Auskünften bei den lokalen Behörden über die Deutsche Botschaft ist nach deren Einschätzung (E-Mail vom 21. August 2024) nicht Erfolg versprechend.
13 c) Allein durch die Geburtsurkunde konnte die Identität des Antragstellers nicht hinlänglich geklärt werden. Ob die vorgelegte Urkunde echt ist, ist in dem Bericht der Botschaft Dakar für das Standesamt offengelassen worden, die die Ausstellung der Urkunde nach gambischem Recht wegen des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften für nichtig erachtet, dem aber hinzugesetzt hat, dass eine - hier vorgenommene - Mehrfachregistrierung in der Praxis der gambischen Behörden „eher die Regel, als die Ausnahme“ sei. Die Geburtsurkunde bestätigt die Personenstandsangaben des Beteiligten zu 2 damit zwar aus formellen Gründen nicht vollständig, ist aber auch kein Indiz dafür, dass zur Identität inhaltlich falsche Angaben gemacht worden sind.
14 d) Der Beteiligte zu 2 hat im Verfahren des ersten Rechtszugs und zuletzt in der Anhörung durch das Beschwerdegericht zwei aufeinanderfolgend ausgestellte gambische Reisepässe vorgelegt, die seine Personalangaben bestätigen. Zuletzt wurde der Reisepass mit der Nummer … , gültig vom 3. Oktober 2023 bis 3. Oktober 2028 vorgelegt (Vorlage im Termin vom 8. Juli 2024). Zweifel an der Echtheit des Reisepasses bestehen unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestätigung der Botschaft der Republik Sambia in Brüssel vom 15. Januar 2026 nicht. Ein Nationalpass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen. Dies gilt grundsätzlich auch für Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen. Bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung nur noch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können (BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18 -, Rn. 19, juris).
15 e) Bei Gesamtwürdigung der im ersten und zweiten Rechtszug angestellten Erhebungen liegen Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität nicht mehr vor.
16 aa) Nach der eigenen Schilderung des Beteiligten zu 2 in seiner Anhörung vor dem Beschwerdegericht (Seite 4 des Protokolls vom 8. Juli 2024) ist allerdings davon auszugehen, dass seine zuletzt ausgestellten Reisepässe ohne eine persönliche Vorstellung bei der Ausstellungsbehörde und ohne einen von ihm unterzeichneten Antrag ausgestellt worden ist; das gilt sowohl für den verloren gegangenen Reisepass als auch für denjenigen, den er in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht vorgelegt hat. Unabhängig davon, ob ein Pass dieser Art im Rechtsverkehr - etwa gegenüber der Ausländerbehörde oder im Reiseverkehr - Verwendung finden kann, ist festzustellen, dass ein solcher wegen der geringeren Möglichkeit der Überprüfung der Personenstandsdaten durch die Ausstellungsbehörde geringere Aussagekraft hat. In diesem Zusammenhang war auch die Einschätzung der für Gambia zuständigen Deutschen Botschaft Dakar im E-Mail vom 21. August 2024 zu sehen, dass die Prüftiefe der Ausstellungsbehörde gambischer Pässe gering sei; es genüge die Vorlage einer Geburtsurkunde, die ihrerseits nur mit geringer Tiefe geprüft werde. In die Überlegungen war auch einzubeziehen, dass der Pass - was Gegenstand der Erörterung in der Beteiligtenanhörung war (vgl. Protokoll vom 8. Juli 2024, Seite 3) - offenbar auf der Grundlage eines unvollständig ausgefüllten Antragsformulars ausgestellt worden ist. Diese Umstände schwächen - wie die deutliche Änderung der Namensunterschrift des Beteiligten zu 2 - den Beweiswert des Nationalpasses.
17 bb) Die Angaben im Pass haben aber im Verfahren eine Bestätigung erfahren, die trotz des herabgesetzten Aussagewerts der Passausstellung vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu den Personalien zu beseitigen geeignet sind.
18 (1) Die Auskunftspersonen, die die Deutsche Botschaft Dakar zu den Personalien des Beteiligten zu 2 befragt hat, konnten zwar nicht das Geburtsdatum bestätigen, wohl aber die in der Geburtsurkunde gemachten Angaben zu Mutter, Vater und Geburtsort. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Auskunftspersonen in dem Bericht nicht namhaft gemacht worden sind, was die Aussagekraft des Berichts herabsetzt. Die erhobenen Auskünfte können gleichwohl im Rahmen der Gesamtbeurteilung verwertet werden.
19 (2) Das Geburtsdatum findet eine gewisse Bestätigung in der vom Beteiligten zu 2 vorgelegten Schulbescheinigung der „T. xxx xxx School“ (As. II 452); die dort angegebenen Jahre des Schulbesuchs - 2003 bis 2006 - sind mit dem Geburtsdatum des Beteiligten zu 2 vereinbar.
20 (3) Bestätigt werden die Personenstandsangaben außerdem durch die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 3. April 2025 (ergänzender Vermerk der Deutschen Botschaft Dakar vom 20. Juni 2025), die inhaltlich mit einer früheren eidesstattlichen Versicherung vom 25. November 2019 übereinstimmt.
21 (4) In die Entscheidung einzubeziehen war der Umstand, dass zu der Frage einer Eheschließung gegenüber dem Standesamt einerseits und in der Anhörung im Beschwerdeverfahren unterschiedliche Angaben gemacht worden sind (vgl. Hinweis vom 18. Juli 2024). Das führt allerdings letztlich nicht zu einer anderen Beurteilung, weil nicht auszuschließen ist, dass der Beteiligte zu 2 - wegen der nach seiner Auskunft fehlenden Registrierung der nach islamischen Eheschließung - nicht von einer im deutschen Rechtskreis wirksamen Eheschließung ausgegangen ist.
22 (5) Dass der Beteiligte zu 2 in seiner Anhörung nicht näher angeben konnte, ob er zu Hause oder in einem Krankenhaus geboren worden ist (As. I 390), stellt keine gegen die Richtigkeit der Personalien sprechenden Umstand dar; es liegt nicht fern, dass eine entsprechende Information - wie vom Beteiligten zu 2 angegeben - bei seiner Mutter nicht abgefragt worden ist.
III.
23 1. Die als Kostenschuldner für die Gerichtskosten allein in Betracht kommenden Beteiligten zu 3 und 4 sind nach § 51 Absatz 1 Satz 2 PStG von den Gerichtskosten befreit. Eine Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 kommt jedenfalls in Ermangelung eines groben Verschuldens des Standesamts oder der Aufsichtsbehörde (vgl. zu diesem Erfordernis OLG München, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 31 Wx 194/19 Kost -, juris, Rn. 5; Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, 13. Aufl. 2022, FamFG § 81 Rn. 7) nicht in Betracht.
24 2. Einer Geschäftswertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz bedarf es nichts, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet ist.
25 3. Die Voraussetzungen für eine Rückübertragung an den Senat mit dem Ziel der Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt. Unter welchen Voraussetzungen eine Berichtigung des Geburtsregisters vorgenommen werden kann, welche Wirkung die Ausstellung ausländischer Nationalpässe hatte und in welchen Fällen die darin enthaltenen Eintragungen nicht zugrunde zu legen sind, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Die Anwendung der hierzu entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall wirft keine weiteren grundsätzlichen oder der Rechtsfortbildung zugänglichen Fragen auf.
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