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2 U 2/24•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2025-08-21, 2 U 2/24
2 U 2/24Tribunale superiore / II camera civile21 ago 2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-21
Aktenzeichen: 2 U 2/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0821.2U2.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 PAngV, § 5a Abs 1 UWG, § 5b Abs 4 UWG
Rechtskraft: ja
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 8. Dezember 2023 - 10 O 45/23 - wie folgt abgeändert:
wie geschehen im Vertragsformular der Beklagten nach Anlage K 2.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung hinsichtlich Ziffer I. 1. des Tenors in Höhe von 22.000 €. Im Übrigen kann der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger begehrt Unterlassung einer Preisangabe in einem von einem Verbraucher zu unterzeichnenden Vertragsangebot, welche die im Vorfeld berechenbaren und zwingend anfallenden Preise im Rahmen der Mindestvertragslaufzeit nicht in Gestalt eines einheitlichen Gesamtpreises angebe.
2 1. Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio. Sie legte am 18. April 2023 einem Verbraucher ein Antragsformular vor, das folgende Preisangaben enthält (Ausschnitt aus Anl. K2):
3 In Ziff. 5 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist Folgendes geregelt (Anl. B1):
4 „Wenn der Nutzer einen Vertrag mit einer festen Grundlaufzeit abgeschlossen hat, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Grund- und Anschlusslaufzeit automatisch und unbefristet um jeweils 1 Monat, es sei denn, der Nutzer kündigt den Vertrag in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Grund- oder Anschlusslaufzeit.“
5 Die Beklagte gab am 21. September 2023 (Anl. K12) auf die Abmahnung des Klägers vom 20. Juli 2023 (Anl. K12) hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf andere, hier nicht streitgegenständliche Umstände ab.
6 Wegen des weiteren unstreitigen Vorbringens, des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
7 2. Das Landgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2023 die Klage abgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe, da die Preisangaben weder gegen §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG i. V. m. Art. 246 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB noch gegen §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG i. V. m. § 3 Abs. 1 PAngV noch gegen § 3a UWG i. V. m. § 312a Abs. 2 BGB, Art. 246 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB verstoßen würden. Da das Antragsformular auf eine Mindestvertragslaufzeit und nicht auf eine feste Vertragslaufzeit bezogen sei, müsse kein Gesamtpreis angegeben werden. Denn es sei erstens nicht klar, wie lange der Vertrag laufe und wie hoch der Preis sei, den der Verbraucher für die Gesamtleistung zu zahlen habe. Zweitens könne die einmalige Karten- und Verwaltungsgebühr nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden, weil unklar sei, auf welchen Zeitraum diese umgelegt werden müsse.
8 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
9 3. Gegen das dem Kläger am 12. Dezember 2023 zugestellte (Bl. 58 LGA) Urteil des Landgerichts hat dieser mit am 4. Januar 2024 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 1 BA) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 12. März 2024 (Bl. 28 BA) mit am 12. März 2024 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 30 BA). Er ist der Auffassung, das Landgericht habe den Kern der klägerischen Beanstandung verkannt. Die Angabe des Gesamtpreises, den der Verbraucher während der Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten auf jeden Fall zu bezahlen habe, sei möglich und rechtlich geboten. Es handle sich insoweit um unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile.
10 Der Kläger beantragt zuletzt,
11 das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. Dezember 2023 - 10 O 45/23 - im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt neu zu fassen:
12 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern den Abschluss von Verträgen über eine vergütungspflichtige Mitgliedschaft zur Nutzung einer Fitnessstudioeinrichtung der Beklagten mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten anzubieten, ohne den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich über den Gesamtpreis zu informieren, den der Verbraucher im Rahmen der Mindestvertragslaufzeit jedenfalls zu bezahlen hat,
13 wie geschehen im Vertragsformular der Beklagten nach Anlage K 2.
14 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie ist der Auffassung, die Angabe eines Gesamtpreises sei nicht erforderlich, weil es wegen des offenen Vertragsendes keinen Gesamtpreis gebe, der im Voraus berechnet werden können. Zudem müsse der Verbraucher keinen Gesamtpreis der gesamten Laufzeit zahlen, sondern immer nur einzelne wöchentliche Zahlungen. Zudem handle es sich bei der Angabe eines Mindestgesamtpreises für die Dauer der Mindestlaufzeit bei Fitness-Studioverträgen nicht um eine für Verbraucher wesentliche Information.
18 Mit Schriftsatz vom 8. August 2025 hat der Kläger den auf die Bezahlung einer Abmahnpauschale gerichteten Klageantrag Ziffer 3 für erledigt erklärt (Bl. 61 BA), da die Beklagte die Abmahnpauschale bezahlt habe. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
19 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2025 Bezug genommen.
II.
20 Die zulässige Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags (1.) und hinsichtlich der Ordnungsmittelandrohung (2.) begründet.
21 1. Der Unterlassungsantrag (Klageantrag Ziffer 1) ist zulässig (a) und begründet (b).
22 a) Klageantrag Ziffer 1 ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt (aa) und der Kläger ist für dessen Geltendmachung klagebefugt (bb).
23 aa) Der Klageantrag Ziffer 1 ist hinreichend bestimmt. Der Kläger richtet sich gegen die konkrete Verletzungsform. Damit sind die Bestimmtheitsanforderungen gewahrt.
24 bb) Der Kläger ist, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt.
25 b) Der Unterlassungsantrag ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4, 3 Abs. 1 UWG i. V. m. § 3 Abs. 1 PAngV ein Unterlassungsanspruch zu. § 3 PAngV ist hier anwendbar (aa). Die Beklagte haftet als Täterin (bb) für ihre unzulässige (dd) geschäftliche Handlung (cc). Wiederholungsgefahr liegt vor (ee).
26 aa) § 3 Abs. 1 PAngV ist anwendbar und wird nicht von § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG verdrängt. Denn § 3 Abs. 1 PAngV (in Umsetzung von RL 98/6/EG) geht § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG (in Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 lit. c RL 2005/29/EG [UGP-RL]) wegen Art. 3 Abs. 4 UGP-RL vor (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-476/14 = GRUR 2016, 945, Rn. 44 f., beck-online - Citroën Commerce GmbH; BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 29/15 = GRUR 2017, 286, Rn. 11, beck-online - Hörgeräteausstellung).
27 bb) Die Beklagte ist als Täterin passivlegitimiert.
28 cc) Eine geschäftliche Handlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG liegt vor.
29 dd) Die beanstandete Handlung ist gem. §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4, 3 Abs. 1 UWG i. V. m. § 3 Abs. 1 PAngV unzulässig. Die Beklagte hat Verbrauchern die wesentliche Information des Gesamtpreises (1) vorenthalten (2), was geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (3).
30 (1) Die Angabe des Gesamtpreises gem. § 3 Abs. 1 PAngV ist gem. § 5b Abs. 4 UWG eine wesentliche Information i. S. v. § 5a Abs. 1 UWG. Denn § 3 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG, die im - von Art. 7 Abs. 5 UGP-Richtlinie in Bezug genommenen - Anhang II zur UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG) ausdrücklich aufgeführt ist, der nicht abschließend die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing aufzählt.
31 (2) Die Beklagte enthält den Verbrauchern den Gesamtpreis als wesentliche Information vor, welche die Verbraucher benötigen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Denn die Voraussetzungen für die Bildung eines Gesamtpreises über die Grundlaufzeit (a) liegen vor (b).
32 (a) Nach § 3 Abs. 1 PAngV hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Gesamtpreise anzugeben, also die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (§ 2 Nr. 3 PAngV). Als Gesamtpreis muss der Verkaufspreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erhalt der betreffenden Leistung bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-476/14, Rn. 37, juris - Citroën Commerce GmbH).
33 Mit dem Abschluss eines Vertrages verbundene Kosten, die nicht bezifferbar, insbesondere zeit- oder verbrauchsabhängig sind, können und müssen nicht in einen einheitlichen Gesamtpreis einbezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14 = NJW-RR 2016, 1322, Rn. 34, beck-online - Wir helfen im Trauerfall; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08 = GRUR 2010, 652, Rn. 18, beck-online - Costa del Sol Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 187/97, BGHZ 139, 368-378, Rn. 26, juris - Handy für 0,00 DM; Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 7/97, Rn. 24, juris - Handy-Endpreis). Eine Verpflichtung, die für eine Addition geeigneten Preisbestandteile sowie die während der Mindestdauer des Vertrages in jedem Fall anfallenden Gebühren zu einem Teilgesamtpreis zusammenzurechnen, kann der Preisangabenverordnung nicht entnommen werden (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 187/97, BGHZ 139, 368-378, Rn. 26, juris - Handy für 0,00 DM; Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 7/97, Rn. 24, juris - Handy-Endpreis). Sie wäre auch im Interesse der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV) nicht sinnvoll. Denn der Vergleichbarkeit der Preise wäre nicht gedient, wenn die Anbieter zur Angabe von Preisen genötigt wären, die miteinander nicht zu vergleichen sind (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 7/97, Rn. 24, juris - Handy-Endpreis).
34 (b) In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen dafür, dass nicht bezifferbare Kosten nicht in den Gesamtpreis einbezogen müssen, nicht vor. Das Angebot der Beklagten enthält keine mit dem Abschluss eines Vertrags verbundene Kosten, die nicht bezifferbar sind, weil sie zeit- oder verbrauchsabhängig sind. Welche Kosten während der Grundlaufzeit des Vertrages anfallen, steht von vornherein fest und ist nicht davon abhängig, in welchem zeitlichen Umfang Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen werden oder in welchem Umfang Materialien verbraucht werden.
35 Da auch der Zeitraum der Grundlaufzeit des Vertrages feststeht, auf den sich das Angebot der Beklagten bezieht, ist es möglich und damit auch gem. § 3 Abs. 1 PAngV erforderlich, für diesen einen Gesamtpreis zu bilden, der sämtliche auf den Vertrag zu zahlenden Beiträge und Gebühren einschließt, deren Anfall bereits sicher vorhersehbar ist. Dementsprechend ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, also die Summe aller Einzelpreise, die zu zahlen sind, genau zu beziffern (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 13. März 2024 - 3 U 4/24 e, Rn. 38, juris; ähnlich OLG München, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 29 U 6100/20, Rn. 20, juris).
36 Die Kosten, die dem Verbraucher während der Grundlaufzeit entstehen, sind auch nicht davon abhängig, ob der Vertrag nach Ablauf der Grundlaufzeit gekündigt wird oder nicht. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vertragsangebot der Beklagten ein Angebot für eine Mitgliedschaft im T. E. für eine Grundlaufzeit von 12 Monaten bei 14-tägiger Zahlweise (Anl. K2). Aus dem Vertragsangebot selbst ergibt sich kein Hinweis auf eine automatische Vertragsverlängerung. Dies folgt auch nicht aus dem Wort „Grundlaufzeit“. Die automatische Vertragsverlängerung folgt vielmehr allein aus Ziffer 5 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anl. B1).
37 Hier kommt hinzu, dass zu den unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteilen des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erhalt der betreffenden Leistung bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-476/14, Rn. 37, juris - Citroën Commerce GmbH), nur die während der Grundlaufzeit des Vertrages anfallenden Kosten gehören. Denn solche Leistungen, die als vom Käufer beliebig zu wählende Zusatzleistungen zu betrachten sind, müssen nicht in den Endpreis mit einbezogen werden. Ob sich der Vertrag automatisch verlängert, weil der Verbraucher nicht vor Ende der Grundlaufzeit fristgemäß kündigt, ist bei Vertragsschluss nicht absehbar und kann deshalb für die Höhe des zu zahlenden Gesamtentgelts keine Rolle spielen. Dies ergibt sich auch aus der Erwägung, dass die Verlängerung allein in der Entscheidungsgewalt des Kunden liegt und daher als beliebig zu wählende, optionale Zusatzleistung anzusehen ist; sie ist deshalb nicht in den Endpreis mit einzubeziehen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 13. März 2024 - 3 U 4/24 e, Rn. 41, juris).
38 Ob die Beklagte die Zusatzleistung „Getränke Flatrate“ in den gem. § 3 Abs. 1 PAngV zu bildenden Gesamtpreis einzubeziehen hat (vgl. dazu OLG Dresden, Urteil vom 12. Januar 2016 - 14 U 1425/15, Rn. 28, juris), braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil das beanstandete Verhalten in der konkreten Verletzungsform ohnehin bereits unzulässig ist.
39 (3) Das Vorenthalten des Gesamtpreises ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG). Den Unternehmer, der geltend macht, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 15. April 2021 - I ZR 134/20 = GRUR 2021, 979, Rn. 26, beck-online - Testsiegel auf Produktabbildung). Dieser ist die Beklagte nicht nachgekommen.
40 ee) Aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes besteht Wiederholungsgefahr.
41 2. Die Androhung der Ordnungsmittel ergibt sich aus § 890 Abs. 2 ZPO.
III.
42 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit in Bezug auf den Klageantrag Ziffer 3 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat deshalb insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits insoweit zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Die Beklagte hat keine erheblichen Einwendungen gegen die Forderung gemäß Klageantrag Ziffer 3 vorgebracht. Vorliegend sind deshalb insoweit der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Die zulässige Berufung des Klägers hätte voraussichtlich auch in Bezug auf den Klageantrag Ziffer 3 in der Sache Erfolg gehabt. Der Klageantrag Ziffer 3 war zulässig und begründet. Dem Kläger stand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gem. § 13 Abs. 3 UWG zu.
43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es handelt sich bei Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG um vermögensrechtliche Streitigkeiten i. S. v. § 708 Nr. 10 ZPO, da diese Unterlassungsklagen auf die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher abzielen und einem Rechtsverhältnis zwischen dem jeweiligen Verbraucher und der Beklagten entspringen, das auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder geldwerten Gegenständen gerichtet ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 47/15, Rn. 123, juris; vgl. zum Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit: BGH, Beschluss vom 22. Februar 2024 - III ZB 65/23, Rn. 19, juris).
44 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 51 Abs. 2 Satz 1, 47, 48 GKG bestimmt.
45 Die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Es handelt sich vorliegend um Rechtsanwendung im Einzelfall.
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