AG Reutlingen, 2026-02-11, 5 Gs 19/26

5 Gs 19/26Tribunale di primo grado11 feb 2026

Regest

Ein dringender Tatverdacht im Sinne von §§ 112 Abs. 1 Satz 1, 114 StPO liegt in der Regel nicht vor, wenn die Identifizierung des Beschuldigten letztlich alleine auf das Ergebnis eines nicht nachvollziehbar dokumentierten Gesichtserkennungssystem des Bundeskriminalamtes und auf ein schon deswegen nicht hinreichend nachvollziehbares Wiedererkennen gestützt wird, ohne dass weitere objektive individualisierende Anknüpfungstatsachen, nachvollziehbare Validierungsangaben oder sonstige Identifizierungsgrundlagen vorliegen.(Rn.6) (Rn.7)

Testo completo

AG Reutlingen — 5 Gs 19/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-11

Aktenzeichen: 5 Gs 19/26

ECLI: ECLI:DE:AGREUTL:2026:0211.5GS19.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 112 Abs 1 S 1 StPO, § 114 StPO

Leitsatz

Ein dringender Tatverdacht im Sinne von §§ 112 Abs. 1 Satz 1, 114 StPO liegt in der Regel nicht vor, wenn die Identifizierung des Beschuldigten letztlich alleine auf das Ergebnis eines nicht nachvollziehbar dokumentierten Gesichtserkennungssystem des Bundeskriminalamtes und auf ein schon deswegen nicht hinreichend nachvollziehbares Wiedererkennen gestützt wird, ohne dass weitere objektive individualisierende Anknüpfungstatsachen, nachvollziehbare Validierungsangaben oder sonstige Identifizierungsgrundlagen vorliegen.(Rn.6) (Rn.7)

Orientierungssatz

Ein polizeilicher Treffer eines Gesichtserkennungssystems begründet für sich genommen keinen dringenden Tatverdacht, sondern regelmäßig nur einen überprüfungsbedürftigen Ermittlungsansatz. Maßgeblich ist nicht eine isolierte Betrachtung der Software, sondern die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel; fehlen jedoch objektive individualisierende Identifizierungsmerkmale, eine hinreichend abgesicherte Wiedererkennung, eine Wahllichtbildvorlage, sachverständige Absicherung oder sonstige belastbare Verdichtungstatsachen, trägt auch die Gesamtschau den Erlass eines Haftbefehls nicht. Dass die Softwareauswertung hier weder nachvollziehbar dokumentiert war noch durch weiteres Beweismaterial hinreichend abgesichert wurde, rechtfertigt deshalb die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht.(Rn.8) (Rn.9)

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