Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10. Kammer, 2025-10-29, 10 Sa 40/25

10 Sa 40/25Tribunale del lavoro / Chamber 1029 ott 2025

Regest

1. Eine Arbeitnehmerin im Sozial- und Erziehungsdienst einer Einrichtung, die den AVR-Wü angeschlossen ist, erhält die Zulage für die Tätigkeit in einer besonderen Wohnform - hier: einer offenen Wohngruppe für psychisch erkrankte Menschen - nur dann, wenn der überwiegende Teil der dort betreuten Menschen einen durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf hat (Teil 1 § 3 Abs. 1 AVR-Wü i.V.m. der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B XXIV der Anlage 1 zur Entgeltordnung (VKA) in der Fassung vom 1. Juli 2022). 2. Das nach der Protokollerklärung Nr. 1 in der Fassung bis 30. Juni 2022 maßgebliche Kriterium "der ständigen Unterbringung" ist durch den "durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf" abgelöst worden. 3. Entscheidend für das Vorliegen eines "durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarfs" ist nicht der zeitliche Umfang, insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Bedarf über 24 Stunden am Tag besteht. Vielmehr ist die Bandbreite der Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen zu betrachten. 4. Der Pflegegrad der betreuten Menschen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII ist nicht allein maßgeblich entscheidend. Entscheidungserheblich können aber Feststellungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX in den Lebensbereichen des § 118 Abs. 1 Satz 3 SGB IX sein. Der Vortrag der Arbeitnehmerin muss dabei erkennen lassen, in welchem dieser Bereiche der betreute Mensch Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf hat. Eine zusammenfassende Bewertung genügt nicht.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10. Kammer — 10 Sa 40/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-29

Aktenzeichen: 10 Sa 40/25

ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2025:1029.10SA40.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Arbeitnehmerin im Sozial- und Erziehungsdienst einer Einrichtung, die den AVR-Wü angeschlossen ist, erhält die Zulage für die Tätigkeit in einer besonderen Wohnform - hier: einer offenen Wohngruppe für psychisch erkrankte Menschen - nur dann, wenn der überwiegende Teil der dort betreuten Menschen einen durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf hat (Teil 1 § 3 Abs. 1 AVR-Wü i.V.m. der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B XXIV der Anlage 1 zur Entgeltordnung (VKA) in der Fassung vom 1. Juli 2022).

  2. Das nach der Protokollerklärung Nr. 1 in der Fassung bis 30. Juni 2022 maßgebliche Kriterium "der ständigen Unterbringung" ist durch den "durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf" abgelöst worden.

  3. Entscheidend für das Vorliegen eines "durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarfs" ist nicht der zeitliche Umfang, insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Bedarf über 24 Stunden am Tag besteht. Vielmehr ist die Bandbreite der Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen zu betrachten.

  4. Der Pflegegrad der betreuten Menschen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII ist nicht allein maßgeblich entscheidend. Entscheidungserheblich können aber Feststellungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX in den Lebensbereichen des § 118 Abs. 1 Satz 3 SGB IX sein. Der Vortrag der Arbeitnehmerin muss dabei erkennen lassen, in welchem dieser Bereiche der betreute Mensch Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf hat. Eine zusammenfassende Bewertung genügt nicht.

Orientierungssatz

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 71/26)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Ulm, 23. April 2025, 7 Ca 99/24, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 6 AZR 71/26, Termin: 2026-10-22

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 23. April 2025 - 7 Ca 99/24 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.

  3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Höhe einer Zulage nach Anlage 1 Teil B XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) zur Entgeltordnung des TVöD-VKA. Streitig ist nicht das Vorliegen einer besonderen Wohnform, sondern die Frage des durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarfs der untergebrachten Menschen.

2 Die Klägerin, die keine Kinder hat, ist seit 0.0.1993 bei der Beklagten als Heilerziehungspflegerin in einer Wohngruppe für psychisch erkrankte Menschen beschäftigt. Die Klägerin arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum mit 85% der regelmäßigen Arbeitszeit einer in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmerin. Das Entgelt ist am Monatsende fällig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Vereinbarung die "Arbeitsvertragsrichtlinien in der Fassung der arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - AVR-Württemberg (AVR-Wü) für Einrichtungen, die dem diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Baden-Württemberg angeschlossen sind" in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung - nachfolgend: AVR Wü - Anwendung. Teil 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVR-Wü lautet auszugsweise wie folgt:

3 Auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Tarifgebiet West - Landesbezirk Baden-Württemberg) jeweils geltenden Fassung und die den TVöD ergänzenden Tarifverträge entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, wenn in den AVR-Wü - Erstes Buch bzw. Fünftes Buch - etwas anderes bestimmt ist oder im Falle künftiger Änderungen, Ergänzungen oder Ersetzungen der genannten Tarifverträge bestimmt wird. (…)

4 Für den Sozial- und Erziehungsdienst gibt es in den AVR-Wü keine Regelungen i.S.d. Teil 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 AVR-Wü. Nach Teil 2 § 12 Abs. 1 AVR-Wü richtet sich die Eingruppierung der/des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Eingruppiert ist die Klägerin nach Teil B XXIV der Anlage 1 zur Entgeltordnung (VKA) - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - nachfolgend: Anl. 1 EntGO SuE - in der Entgeltgruppe 8b Stufe 6.

5 Die Protokollerklärung Nr. 1 vor dem 1. Juli 2022 und seit dem 1. Juli 2022 - nachfolgend: PE 1 alt und PE 1 neu - lautet im entscheidungserheblichen Satz 1 wie folgt (Unterschiede unterstrichen):

6 | | | | --- | --- | | Bis zum 30. Juni 2022 | Seit dem 1. Juli 2022 | | Die Beschäftigten - ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten - erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind: sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich (…) | Die Beschäftigten - ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten - erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich. (…) |

7 Bis 30. Juni 2022 - sowie auch nach Änderung der PE 1 ab 1. Juli 2022 - erhielt die Klägerin die monatliche Heimzulage entsprechend ihres Beschäftigungsumfangs (85%), auf der Basis der sogenannten "großen" Heimzulage in Höhe von 85,00 EUR/Monat. Mit der Abrechnung im August 2023 zahlte die Beklagte bis auf Weiteres nur noch eine hälftige Wohnzulage in Höhe von 42,50 EUR brutto/Monat. In der Abrechnung für August 2023 brachte die Beklagte zudem für die Monate Juli 2022 bis Juli 2023 die ihrer Auffassung nach überzahlte - und der Höhe nach unstreitige - Wohnzulage in Höhe der Differenz von 1.150,00 EUR brutto und 575,00 EUR brutto (= 318,49 EUR netto) in Abzug (vgl. Anlage BK2, Bl. 138 der Berufungsakte sowie zur Berechnung Anlage K2, Bl. 10 der erstinstanzlichen Akte). Im Schriftsatz vom 2. Oktober 2024 erklärte die Beklagte vorsorglich die Aufrechnung in Höhe von 575,00 EUR brutto gegen den Vergütungsanspruch der Klägerin für August 2023.

8 Unter dem 9. März 2023 schloss der zuständige Landkreis, der Leistungs- und Kostenträger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX, unter Beteiligung des Kommunalverbands Jugend und Soziales Baden-Württemberg mit der Beklagten für die streitgegenständlichen Wohngruppen eine "Leistungsvereinbarung" (Anlage BB1, Bl. 84 ff. der Berufungsakte) nach § 125 SGB IX i.V.m. § 7 Rahmenvertrag für Baden-Württemberg gemäß § 131 Abs. 1 SGB IX vom 28. Juli 2020, zuletzt in der Fassung vom 1. April 2025, nachfolgend: LRV.

9 Die Klägerin ist in einer offenen Wohngruppe eingesetzt. Dort wurden im streitgegenständlichen Zeitraum 28 von üblicherweise 29 psychisch erkrankten Menschen, sogenannte "Klienten", betreut (zu den zugrunde liegenden Erkrankungen sowie dem jeweiligen "Leistungspaket" vgl. Anlage BB2, Bl. 122 ff. der Berufungsakte). Fünf dieser Menschen sind ihr als Bezugsperson zugewiesen. Sie sind zwischen 61 bis 68 Jahre alt, zwei sind in der Tagesstruktur, zwei in einer Werkstätte für behinderte Menschen, eine nimmt nicht an einem tagesstrukturierenden Angebot teil. Die Wohnungen der Klienten befinden sich in Dreier- und Vierer-Wohngemeinschaften und sind auf insgesamt drei Standorte in der Stadt X verteilt. Das Haus in der A wird als ein Wohnbereich mit 14 Klienten bezeichnet. Das Haus direkt nebenan in der B (neun Klienten) und das Haus in C (fünf Klienten) werden als ein weiterer Bereich behandelt. Insgesamt sind für diese Wohnbereiche im Wechsel ca. acht bis neun Mitarbeiter beschäftigt, davon keine Person in Vollzeit.

10 Die Klägerin arbeitet in einem Schichtsystem, nach dem sie regelmäßig zwischen Frühschicht und Spätschicht wechselt. Die Frühschicht dauert in den streitgegenständlichen Wohngruppen von 6:30 Uhr bis 14:00 Uhr. Die Spätschicht erfolgt von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr. In der Frühschicht ist die Klägerin für alle 28 Klienten zuständig. Im Frühdienst von 6.30 Uhr bis ca. 8:00 Uhr findet ein Rundgang durch alle drei Häuser statt. Hierbei erhalten die meisten Bewohner Medikamente unter Aufsicht, um Krisen und psychotische Phasen zu verhindern bzw. zu verringern. Von Montag bis Freitag nehmen 18 bzw. 19 Klienten von 8:00 Uhr bis ca. 14:00 bzw. 16:00 Uhr an Angeboten der sogenannten Tagesstruktur teil oder befinden sich in einer Werkstatt für behinderte Menschen (acht Klienten zum Zeitpunkt des Kammertermins vor dem Arbeitsgericht am 23. April 2025, elf Klienten zum Zeitpunkt des Kammertermins vor dem Arbeitsgericht am 11. Dezember 2024). Eine Klientin verweigert die Teilnahme an der Tagesstruktur, ein weiterer Klient zumindest teilweise. Die der Werkstatt für behinderte Menschen oder der Tagesstruktur zugewiesenen Klienten suchen diese selbstständig durch Nutzung des ÖPNV auf oder werden in Einzelfällen in Verantwortung des Tagesstrukturanbieters zur Maßnahme begleitet. An Wochenenden gibt es Gruppenangebote. Für die Spätschicht sind grundsätzlich drei Mitarbeiter für sämtliche Bewohner vorgesehen. Aufgrund Fachkräftemangels können aber seit dem Jahr 2024 nur zwei Mitarbeiter eingesetzt werden. Die Klägerin ist in der Spätschicht für ein Haus mit 14 Klienten zuständig, die Betreuung der Klienten erfolgt regelmäßig von 16:00 bis 20:00 Uhr. Eine weitere regelmäßige Medikamentenausgabe findet täglich zwischen 17:00 Uhr 19:00 Uhr statt. In der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:30 Uhr besteht nur eine telefonische Rufbereitschaft. Die hierfür eingeteilte Person hält sich nicht vor Ort in einer Wohngruppe auf, sondern Zuhause. In X umfasst die Rufbereitschaft nicht nur die Wohngruppen, sondern auch andere Wohnformen, so dass ca. 43 Klienten in der nächtlichen Rufbereitschaft zu betreuen sind. Anrufe von Klienten erfolgen ca. drei bis vier Mal pro Woche, ein Einsatz vor Ort ca. einmal im Quartal.

11 Mit Schreiben vom 15. November 2023 (Anlage K1, Bl. 5 der erstinstanzlichen Akte) verlangte die Klägerin die Zahlung des abgezogenen Nettobetrags von 318,49 EUR aus der Abrechnung für August 2023 sowie die Zahlung der Bruttodifferenz von jeweils 42,50 EUR für die Monate August bis Oktober 2023. Zudem forderte sie die Beklagte auf, zukünftig eine Zulage in Höhe von 85,00 EUR brutto zu bezahlen. Die Beklagte lehnte die Forderungen mit Schreiben vom 9. Februar 2024 ab (Anlage K2, Bl. 7 der erstinstanzlichen Akte).

12 Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Landeskirche und Diakonie in Württemberg - nachfolgend: Kirchengericht - unter dem Az. 1 AS 17/2023 D wurden mit Schreiben vom 5. März 2024 (Anlage B4, Bl. 49 ff., 51 der erstinstanzlichen Akte) Tarifauskünfte der Tarifvertragsparteien, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - nachfolgend: KAV - einerseits und der Gewerkschaft ver.di - nachfolgend ver.di - andererseits, zur PE1 neu eingeholt. Unter 2. c heißt es:

13 Die MAV vertritt die Auffassung, bei einer Tätigkeit in einer besonderen Wohnform falle stets die ungekürzte Zulage von 100,00 Euro an. Zudem wirft die MAV die Frage auf, was unter einem "durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf' zu verstehen sei. Der Umstand, dass die behinderten Menschen tagsüber in einer Werkstatt für Behinderte tätig sind, könnte hierbei der Annahme eines "durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarfs" nicht entgegenstehen (vgl. zur früheren Heimzulage BAG 20. Februar 2002 - 10 AZR 263/07 - Rn. 16 ff). Die Frage ist aber, ob ein solcher Bedarf auch dann besteht, wenn nachts lediglich eine Rufbereitschaft eingerichtet ist. Insoweit könnte für die Auslegung von Bedeutung sein, dass die frühere Heimzulage von der Rechtsprechung als Erschwerniszulage betrachtet wurde (BAG 16. November 2011 - 10 AZR 210/10 - Rn. 18). Sie sollte die besonderen Belastungen ausgleichen, die mit der Betreuung von ständig untergebrachten Menschen verbunden sind. Übertragen auf die aktuelle Wohnzulage könnte dies bedeuten, dass ein "gelegentlicher" Bedarf während der Nacht keine besondere Belastung hervorrufen dürfte.

14 Die Antwort der KAV vom 24. April 2024 (Anlage B1, Bl. 24, 25 der erstinstanzlichen Akte) hierauf lautete wie folgt:

15 Die ungekürzte Zulage erhalten Beschäftigte nur dann, wenn in den vom Tatbestand der Protokollerklärung Nr. 1 umfassten Betreuungsformen der überwiegende Teil der betreuten Menschen einen durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf hat. Diese Voraussetzung betrifft mithin alle von der Protokollerklärung Nr. 1 umfassten Fallgestaltungen (das zweite "wenn").

16 Die ungekürzte Zulage fällt also nur dann an, wenn es sich um eine von der Protokollerklärung umfasste Wohnform handelt und beim überwiegenden Teil der betreuten Menschen ein durchgängiger Unterstützungs- und Betreuungsbedarf besteht.

17 Mit dem neu eingefügten Tatbestandsmerkmal des "durchgängigen Unterstützungs- und Betreuungsbedarfs" war vor allem beabsichtigt, den sich daraus ergebenden Pflege- und Betreuungsbedarf herauszustellen, der über eine zeitlich nur teilweise Unterstützung, der in einer ansonsten gleichgelagerten Wohnform hinausgeht.

18 Die hälftige Zulage kann daher bereits dann beansprucht werden kann, wenn der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- und Betreuungsbedarf nicht überwiegt.

19 Die Antwort von ver.di vom 10. Juni 2024 (Anlage B2, Bl. 29 der erstinstanzlichen Akte) lautet wie folgt:

20 Die neu aufgenommene Formulierung "mit durchgängigem Unterstützungs- und Betreuungsbedarf" greift die in der bisherigen PE Nr. 1 Satz 1 aufgeführten Formulierungen der zu betreuenden Personen auf (Menschen mit Behinderung, Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten). Mit dieser neuen Formulierung ist nicht darauf abgestellt worden, den zeitlichen Betreuungsbedarf zu bewerten.

21 Die Klägerin ist der Auffassung, sie erbringe ihre Arbeitsleistung in einer Wohngruppe, in der für die Bewohner 24 Stunden am Tag durchgängig der Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf durch die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Beklagten sichergestellt sei. Unerheblich sei, ob diese ständig vor Ort seien. Die Klienten hätten chronische psychische Erkrankungen, aufgrund derer sie nicht eigenständig und ohne fremde Hilfe leben könnten. Zum Teil seien es auch Personen, die forensisch untergebracht worden seien, momentan drei Personen. Ein großer Teil der Personen sei nicht in der Lage, einen vollen Arbeitstag in der Werkstatt für Behinderte zu absolvieren. Sie würden dann stundenweise im Rahmen eines sogenannten Tagesstruktursystems mit einem Bus in die Werkstatt der Beklagten gebracht, selbst wenn sie grundsätzlich in der Tagesstruktur seien. Zunehmend sei es aber so, dass die meisten Bewohner durchgängig in ihrem Wohnbereich verblieben. Sie begleite die Klienten bei Amtsgängen, Arztbesuchen und Einkäufen (vgl. im Einzelnen S. 3 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2025, Bl. 82 der erstinstanzlichen Akte). Auch bei der Körperhygiene, Medikamenteneinnahme und Haushaltsführung, wie zum Beispiel Reinigung der Wohnung und Müllversorgung, würden die Bewohner von ihr angeleitet bzw. unterstützt. Darüber hinaus führe sie regelmäßig Gespräche mit den von ihr zu betreuenden Klienten um Bedarfe mit dem Ziel zu klären, sie wieder in den Alltag außerhalb der betreuten Einrichtung entlassen zu können. Die Möglichkeit eines täglichen Austauschs über ihr Erlebtes und ihr Gefühlsleben sei Teil des täglichen Hilfebedarfs. Auch die Rufbereitschaft stelle eine weitere Erschwernis dar, auch wenn sie hier nur ab und an angerufen werde. Ihr stehe deshalb die Zulage nach der PE 1 Satz 1, 1. Halbs. neu im Umfang entsprechend ihrem Teilzeitumfang in Höhe von 85,00 EUR zu. Der Abzug im August 2023 in Höhe von 575,00 EUR brutto sei daher unberechtigt.

22 Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

23 1 . Die Beklagte wird verurteilt, 575,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2023 an die Klägerin zu zahlen.

24 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, 680,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 42,50 EUR brutto seit dem 1. August 2023, 1. September 2023, dem 1. Oktober 2023, dem 1. November 2023, 1. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. März 2024, 1. April 2024, 1. Mai 2024, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. August 2024, 1. September 2024, 1. Oktober 2024, 1. November 2024 und 1. Dezember 2024 an die Klägerin zu zahlen.

25 Die Beklagte hat beantragt:

26 Klagabweisung.

27 Zur Begründung hat sie vorgetragen, die PE 1 Satz 1, 1. Halbs. neu habe den Anwendungsbereich der Wohnzulage einerseits erweitert und andererseits eingeschränkt. Erweitert worden sei der Anwendungsbereich bezogen auf die Einrichtung, in der der betreffende Mitarbeiter tätig sein müsste, Anspruch auf die Wohnzulage zu haben. Demgegenüber werde der Anwendungsbereich eingeschränkt, weil es nun nicht mehr darauf ankomme, dass die Bewohner dieser Einrichtungen dort "ständig untergebracht" seien, sondern maßgeblich sei nun, dass bei dem überwiegenden Teil der Bewohner ein "durchgängiger Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf" vorliege. Dies sei nur der Fall, wenn die Bewohner permanent vor Ort betreut werden müssten, den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen also ein signifikant höherer Aufwand durch die erforderliche Präsenz vor Ort rund um die Uhr entstehe. Die von der Klägerin betreuten Klienten seien aber in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:30 Uhr nicht betreuungsbedürftig. Für die in diesem Zeitraum bestehende Nachtrufbereitschaft sei die Klägerin im zweiten Halbjahr des Jahres 2023 nur drei Mal eingeteilt worden und habe nur einen einstündigen Einsatz gehabt. Auch tagsüber würden die Klienten nicht durchgehend betreut. Der Charakter der Zulage als Erschwerniszulage habe sich durch die PE 1 neu nicht geändert. Eine psychische Erkrankung sage an sich nichts über den Betreuungsbedarf aus. Durchgängige Belastungen lägen nur in Einrichtungen vor, in denen psychisch schwerstkranke Menschen untergebracht seien, die insbesondere auch während der Nachtzeit Hilfe benötigten. Das sei bei der Beklagten nicht der Fall. Bei ihr würden keine Klienten forensisch durch zwangsweise Einweisungen untergebracht. Die Klienten könnten ihren Tagesablauf selbst organisieren. Sie bestreite, dass "ein großer Teil der Bewohner" nicht in der Lage sei, einen vollen Arbeitstag in der Werkstatt für behinderte Menschen zu absolvieren. Unzutreffend sei auch, dass zunehmend die "meisten Bewohner" durchgängig in ihrem Wohnbereich verblieben und es Aufgabe der Klägerin und ihrer Kollegen sei, diese zu motivieren, in die Tagesstruktur einzusteigen. Es sei unrichtig, dass alle oder gar ein überwiegender Anteil der Klienten bei Amtsgängen, Arztbesuchen und Einkäufen begleitet werden müssten. Das Führen von Gesprächen mit dem Ziel, die Klienten wieder in den Alltag außerhalb der betreuten Einrichtung entlassen zu können, stelle keine Unterstützungs- oder Betreuungsleistung im Sinne der PE 1 Satz 1 neu dar (vgl. im Einzelnen S. 8 f. des Schriftsatzes vom 30. März 2025, Bl. 95 f. der erstinstanzlichen Akte).

28 Mit Urteil vom 23. April 2025 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es maßgeblich auf den Beschluss des Kirchengerichts vom 22. Oktober 2024 - 1 AS 17/2023 D - Bezug genommen. Gegen das der Beklagten am 30. April 2025 zugestellte Urteil hat sie am 19. Mai 2025 Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der auf ihren Antrag vom 25./27. Juni 2026 bis 30. Juli 2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

29 Die Beklagte trägt vor, eine eigenständige Begründung lasse das angegriffene Urteil vermissen. Der Beschluss des Kirchengerichts sei mit Beschluss des Gerichtshofs der Evangelischen Kirche vom 21. Juli 2025 - II-0124/32-2024 aufgehoben worden. Das Fehlen eines durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarfs werde auch aus den Pflegegraden ersichtlich. Nur zwei Personen hätten den Pflegegrad 3, neun Personen den Pflegegrad 2 und drei Personen den Pflegegrad 1, alle weiteren Klienten keinen Pflegegrad. Auch die Pflegegrade 2 und 3 brächten keinen hohen Pflegebedarf mit sich. Die "Leistungspakete" gäben den (refinanzierten) Betreuungsumfang wieder, allerdings nicht in einfachen Sätzen oder durch einfache Berechnungen wie bei einem Pflegegrad (vgl. im Einzelnen S. 4 ff. des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2025, Bl. 130 ff. der Berufungsakte). Ein Rückschluss vom maximal erreichbaren Geldbetrag zur durchgängigen Betreuung gehe fehl. Dagegen spreche auch die Ungleichwertigkeit der unterschiedlichen Höhen der jeweiligen Bedarfsgruppen in den unterschiedlichen Leistungspaketen. Die Anlage 1 zur Leistungsvereinbarung halte vielmehr fest, dass eine regelhafte Festlegung der zeitlichen Lage für die Leistungen nicht möglich sei. Insbesondere dass in der Nachtzeit eine durchgehend vor Ort anwesende Fachbetreuung nicht gewährleistet sei, sei daher ein geeignetes Abgrenzungsmerkmal. Anders als in einer weiteren besonderen Wohnform, die die Beklagte an einem anderen Standort anbiete, sei die Nachtwache in den streitgegenständlichen Wohngruppen aber nicht im Präsenzdienst. In einer Werkstätte für behinderte Menschen seien nicht ständig pädagogische Betreuungen vor Ort. Die Pfändungsfreigrenzen seien durch die Aufrechnung im August 2023 nicht verletzt. Der pfändbare Betrag belaufe sich auf 1.006,40 EUR.

30 Die Beklagte beantragt:

31 Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 23. April 2025 - 7 Ca 99/24 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

32 Die Klägerin beantragt,

33 die Berufung zurückzuweisen.

34 Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und führt ergänzend aus, der Pflegegrad sei schon deshalb kein entscheidendes Kriterium, weil dazu ein Antrag der betroffenen Person nötig sei. Es sei dann auch nicht nachzuvollziehen, weshalb Bewohner in den Wohngruppen untergebracht seien, die keinen Pflegegrad aufwiesen. Entsprechend spiele ein Pflegegrad auch keine Rolle bei der Entscheidung der sogenannten Leistungskonferenz, die u.a. darüber entscheide, welcher Betreuungsbedarf bestehe und welche Wohnform indiziert sei. Das belege auch die Leistungsvereinbarung, in der die Pflegegrade ebenfalls keine Rolle spielten. Vielmehr ergebe sich aus den "Leistungspaketen" (Anlage BB2, Bl. 122 ff. der Berufungsakte), die von den zuständigen Fall-Managern des Landratsamtes auf der Grundlage der Teilhabeberichte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beruhten, dass bei keinem Klienten nur geringe Beeinträchtigungen vorlägen, die nur ein geringes Maß an Unterstützung erforderten. In den Werkstätten für behinderte Menschen übernähmen die dort anwesenden Sozialarbeiter die pädagogische und soziale Begleitung in allen Belangen rund um den Arbeitsplatz.

35 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36 Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht die Zulage nach der PE 1 Satz 1, 1. Halbs. neu nur in Höhe von 42,50 EUR brutto monatlich zu. Diesen Anspruch erfüllt die Beklagte bereits.

I.

37 Die Berufung ist zulässig.

38 1. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG) und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2 ZPO).

39 2. Die Beklagte hat sich auch ausreichend mit der Begründung im angegriffenen Urteil auseinandergesetzt.

40 a) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 27 m.w.N.) . Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art sowie aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Dazu ist zwar keine schlüssige, rechtlich zutreffende oder vertretbare Begründung erforderlich. Die Berufungsbegründung muss sich aber mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es dieses bekämpfen will (st. Rspr., vgl. nur BAG 1. August 2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 11 m.w.N.) .

41 b) Das Arbeitsgericht hat sich auf S. 10 des angegriffenen Urteils maßgeblich die zuvor auf den S. 8 bis 10 des Urteils wörtlich wiedergegebenen Entscheidungsgründe des Beschlusses des Kirchengerichts vom 22. Oktober 2024 - 1 AS 17/2023 - zu eigen gemacht. Dieses hat u.a. darauf abgestellt, dass der durchgängige Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf noch nicht entfällt, wenn sich die behinderten Menschen für einen kurzen Zeitraum selbständig bewegen. Anders verhalte es sich, wenn sich die Klienten/innen nicht nur gelegentlich und jeweils für einen längeren Zeitraum ohne Begleitung eines Betreuers außerhalb der Wohngruppe aufhalten. Hierauf aufbauend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es sei unschädlich, wenn die Bewohner nicht rund um die Uhr vollstationär versorgt würden. Die Beklagte hat sich hiergegen mit der Behauptung gewandt, allein die geringen oder gar nicht festgestellten Pflegegrade der Klienten belegten, dass ein durchgängiger Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf nicht bestehe. Personen mit den Pflegegraden 1 und 2 lebten üblicherweise im häuslichen Umfeld und versorgten sich in weiten Teilen selbst. Auch die Klienten der Beklagten begäben sich selbständig zur Tagesstruktur und erledigten Körperpflege und häusliche Tätigkeiten selbständig. Die vom Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts beträfen zudem Sachverhaltskonstellationen, die nicht vergleichbar seien.

42 Auch mit der weiteren Begründung, der Aufenthalt der Klienten in den Werkstätten für behinderte Menschen stehe einem durchgängigen Unterstützungsbedarf nicht entgegen, hat sich die Beklagte ausreichend auseinandergesetzt, indem sie erneut die fehlende Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen des vom Arbeitsgericht angeführten Urteils des Bundesarbeitsgerichts gerügt und dies auch im Einzelnen begründet hat.

43 Schließlich hat sich die Beklagte auch mit dem letzten Argument des Arbeitsgerichts, dem durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf stehe nicht entgegen, dass dieser in der Nacht geringer ausgeprägt sei und von der Beklagten nur eine Rufbereitschaft vorgehalten werde, auseinandergesetzt. Sie hat behauptet, gerade weil nur eine Person in der Rufbereitschaft eingeteilt sei, könne diese nicht an zwei Standorten gleichzeitig anwesend sein. Dies müsse auch gar nicht gewährleistet werden, weil es für die Klienten nicht erforderlich sei.

II.

44 Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin ist es nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gelungen darzustellen, dass in den Wohngruppen "ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist oder betreut wird". Der Klägerin steht daher kein Anspruch auf Zahlung von 575,00 EUR brutto für August 2023 zu. Ebenso wenig ist die Beklagte verpflichtet, beginnend mit August 2023 bis Dezember 2024 jeweils monatlich weitere 42,50 EUR brutto zu bezahlen.

45 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Forderung über 575,00 EUR ergibt sich ohne weiteres aus der Abrechnung für August 2023 und ist der Höhe nach auch nicht zwischen den Parteien streitig. Die in Antrag zu 2 aufgeführten monatlichen Beträge von 42,50 EUR ergeben sich wie folgt: 100,00 EUR Zulage für eine Vollzeittätigkeit x 85 Teilzeitumfang der Klägerin = 85,00 EUR. Davon ist ab August 2023 die Hälfte bezahlt worden, so dass die andere Hälfte von der Klägerin geltend gemacht wird.

46 2. Die AVR Wü als Allgemeine Geschäftsbedingungen können keine normative Wirkung entfalten und kommen daher - wie hier - nur kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme zur Anwendung (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 23) . Das gilt auch für die tariflichen Regelungen des TVöD-VKA, da diese nur über die Inbezugnahme in Teil 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 AVR-Wü in Bezug genommen sind. Den Inhalt von Tarifverträgen, die "nur" vertraglich in Bezug genommen sind, ermitteln die Gerichte für Arbeitssachen nicht selbst (vgl. nur BAG 12. Juni 2024 - 4 AZR 202/23 - Rn. 44 m.w.N.). Für die Anwendbarkeit von Ausschlussfristen ist von den Parteien nichts vorgetragen. Anlass zur Prüfung bestand für das Berufungsgericht insofern weder in Bezug auf die zur Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch der Klägerin für August 2023 gestellte Forderung der Beklagten noch in Bezug auf die Forderungen der Klägerin ab August 2023.

47 3. Die Klägerin kann nicht deshalb die Zahlung von 575,00 EUR brutto für den Zeitraum von Juli 2022 bis Juli 2023 fordern, weil die Beklagte mit dem Abzug dieses Betrages von ihrem Bruttovergütungsanspruch im August 2023 gegen die Pfändungsfreigrenzen (§ 394 BGB) verstoßen hätte. Die Beklagte hat den pfändungsfreien Betrag der Vergütung im August 2023 zutreffend mit 1.006,40 EUR angegeben. Das Nettoentgelt lag im August 2023 vor Abzug des sich aus 575,00 EUR ergebenden Nettobetrages in Höhe von 319,71 EUR bei 2.847,20 EUR und daher weiter über dem pfändungsfreien Betrag. Gegen die Richtigkeit der Aufrechnung der Bruttoforderungen gegeneinander, wie sie in der Abrechnung für August 2023 im Einzelnen dargestellt ist, hat auch die Klägerin keine Einwendungen erhoben.

48 4. Die Klägerin erfüllt "nur" die Voraussetzungen der PE 1 Satz 1, 2. Halbsatz neu, nicht jedoch die Voraussetzungen des 1. Halbsatzes.

49 a) Ein Anspruch der Klägerin scheidet nicht deshalb aus, weil ihre Eingruppierung nach Entgeltgruppe S8b in der Fallgruppe 2 Anl. 1 EntGO SuE erfolgt ist. Darunter fallen Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Ausgenommen von dem Anspruch auf Zulage nach der PE1 Satz 1 neu sind in der Entgeltgruppe S 8b eingruppierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aber nur bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2.

50 b) Die Auslegung der PE 1 Satz 1, 1. Halbs. neu hat nach den für die Auslegung von Gesetzen folgenden Regeln zu erfolgen.

51 aa) Vorliegend kann dahinstehen, dass die PE 1 Satz 1 neu eine tarifliche Regelung darstellt, die AVR-Wü dagegen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch die AVR-Wü sind dennoch nicht nach einem abstrakt-generellen Maßstab wie sonst bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen, sondern nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Auslegung von Gesetzen und Tarifverträgen maßgeblich sind (st. Rspr., vgl. nur BAG 5. Oktober 2023 - 6 AZR 308/22 - Rn. 20) . Vorliegend kommt es zudem maßgeblich auf die tarifliche PE 1 Satz 1 neu an, da ein Wille der die AVR-Wü schaffenden Arbeitsrechtlichen Kommission, der PE 1 Satz 1 neu einen eigenen, vom Willen der Tarifvertragsparteien abweichenden Inhalt zu geben, auszuschließen ist. Das folgt schon daraus, dass Teil 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 AVR-Wü ausdrücklich regelt, dass der TVöD-VKA nur dann nicht gilt, wenn die AVR-Wü etwas anderes regeln. Das ist hier nicht der Fall.

52 bb) Deshalb ist zunächst vom Tarifwortlaut der PE 1 Satz 1 neu auszugehen, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Mit zu berücksichtigen ist ferner die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 48/22 - Rn. 22).

53 c) Bei den Wohngruppen, in denen die Klägerin eingesetzt ist, handelt es sich um eine besondere Wohnform i.S.d. PE 1 Satz 1 neu. Insofern ist der Wortlaut der PE 1 Satz 1 neu eindeutig, der Sachverhalt lässt eine entsprechende Subsumtion zu und es besteht auch kein Streit zwischen den Parteien.

54 aa) Als besondere Wohnform nennt die PE 1 Satz 1 neu ausdrücklich Wohngruppen. Das Vorliegen von Wohngruppen ist unstreitig. In den drei Häusern wohnen drei bis vier Klienten jeweils zusammen in einer Wohnung. Damit liegt eine Wohngruppe vor.

55 bb) Die Klienten sind auch Menschen mit Behinderungen i.S.d. § 2 SGB IX und damit i.S.d. PE 1 Satz 1 neu, in der auf "Behinderungen i.S.d. SGB IX" verwiesen wird. Die Parteien haben dies zwar nicht ausdrücklich vorgetragen. Auch gehen nur zwischen acht und elf Klienten in Werkstätten für behinderte Menschen und somit nicht mehr als die Hälfte der 28 betreuten Klienten. Dass es sich bei den Klienten um Menschen mit Behinderungen handelt, ergibt sich jedoch aus den vertraglichen Grundlagen, die der unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten zugrunde liegt.

56 Nach § 2 der Leistungsvereinbarung umfasst das Leistungsangebot der Beklagten u.a. das Wohnen in besonderen Wohnformen. § 3 Abs. 1 der Leistungsvereinbarung regelt, dass sich das Leistungsangebot nach § 4 Abs. 1 LRV an volljährige Menschen mit Beeinträchtigungen richtet, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Damit ist zwar nicht der zeitliche Aspekt von sechs Monaten aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aufgegriffen. Jedoch ergibt sich im Zusammenhang mit dem Verweis auf § 4 Abs. 1 LRV, dass behinderte Menschen i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX gemeint sind. Denn nach § 4 Abs. 1 LRV sind die Zielgruppe des LRV leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 99 SGB IX besteht. Zudem verweisen § 6 erster Spiegelstrich, § 7 Abs. 1 ("Art und Inhalt der Assistenzleistungen in Besonderen Wohnformen") der Leistungsvereinbarung u.a. auf § 49 LRV. Anlage 1 zu § 49 Abs. 1 a LRV regelt im Modul "besondere Wohnformen" Art, Inhalt und Umfang der erbringenden Leistungen. § 55 LRV regelt räumliche und sächliche Ausstattung besonderer Wohnformen. Aus der Leistungsvereinbarung der Beklagten mit dem Landkreis wird daher aus der Gesamtschau der Regelungen deutlich, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Einrichtungen besondere Wohnformen i.S.v. Wohngruppen für behinderte Menschen anbietet.

57 d) Allerdings haben die Menschen nicht zum überwiegenden Teil einen "durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf".

58 aa) Die Auslegung der PE1 Satz 1 neu ergibt, dass es nicht auf den zeitlichen Umfang ankommt, sondern vielmehr auf die Bandbreite der Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen.

59 (1) Der Wortlaut der PE 1 Satz 1, 1. Halbs. neu ist in Bezug auf den entscheidungserheblichen Begriff "durchgängig" eindeutig. Nach Wahrig Deutsches Wörterbuch ist durchgängig "allgemein geltend". Nach Duden (Online-Wörterbuch) bedeutet durchgängig "von Anfang bis Ende durchgehend, allgemein feststellbar". Als Beispiele werden genannt: "ein durchgängiger Zug seines Stils", "diese Meinung wird durchgängig vertreten", als Synonyme: "allerseits, allerwärts, allgemein, allseits". Es geht also darum, dass etwas in alle Richtungen gleichermaßen erfolgt, erscheint, geschieht, nicht aber, wie häufig. Damit liegt die Bedeutung des Wortes nicht in einer zeitlichen Komponente wie dies mit der früheren Formulierung der "ständigen Unterbringung" eher der Fall gewesen ist (vgl. hierzu nur BAG 23. Februar 2000 - 10 AZR 82/99 - zu II. 2. a der Gründe; 27. September 2000 - 10 AZR 640/99 - zu B 2. e der Gründe). "Ständig" lässt zwar verschiedene Bedeutungen zu (vgl. Duden Online Wörterbuch: 1. "sehr häufig, regelmäßig oder [fast] ununterbrochen wiederkehrend, andauernd" (ihre ständige Nörgelei, er kommt ständig zu spät, in ständiger Angst leben, wir haben ständig Ärger mit ihm), 2. "eine bestimmte Tätigkeit dauernd ausübend" (der ständige Ausschuss, ein Stab ständiger Mitarbeiter) und 3. "dauernd, sich nicht ändernd, fest" (unser ständiger Wohnsitz)). Eindeutig liegt aber immer eine zeitliche Komponente vor. Bezogen auf die behinderten Menschen i.S.d. PE 1 Satz 1, 1. Halbs. neu bedeutet dies, dass sie in einer großen Bandbreite Unterstützung oder Betreuung brauchen müssen, nicht aber, dass dieser Bedarf ständig in einem feststellbaren zeitlichen Umfang besteht.

60 (2) Sinn und Zweck der PE1 Satz 1 neu bestätigen das Ergebnis.

61 (a) Der Anspruch auf eine Zulage entsteht gemäß dem 2. Halbs. bereits dann, wenn überhaupt Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht sind. Die Belastung, die mit der durchgängigen Unterstützung oder Betreuung von weniger als dem überwiegenden Teil der Klienten einhergeht, wird aber bereits mit der nach dem 2. Halbs. der PE 1 Satz 1 neu geregelten Zulage von 50,00 EUR - bzw. bei der Klägerin gemäß ihrem Teilzeitanteil mit 42,50 EUR - abgegolten. Damit ist der durchgängige Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf das (Erschwernis-)Merkmal, das die Tätigkeit der Arbeitnehmer als Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1) oder als Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung (Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 3) heraushebt. Hat auch nur ein Klient diesen durchgängigen Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf, entsteht die Zulage nach der PE 1 Satz 1, 2. Halbs. neu. Die zeitliche Dauer dieser Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen ist daher offensichtlich irrelevant, wenn schon ein Klient genügt, um den Anspruch auszulösen. Auch das zeigt, dass die Belastung, die durch die Zulage ausgeglichen werden soll, sich qualitativ an der geforderten Bandbreite der Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen ausrichtet, nicht aber an der dafür aufgewandten Zeit.

62 (b) Dieses Verständnis wird nach der vom Kirchengericht im Verfahren 1 AS 17/2023 D eingeholten Tarifauskunft von ver.di geteilt. Danach sollte mit der Einführung des "durchgängigen" Unterstützungs- oder Betreuungsbedarfs nicht auf eine zeitliche Komponente abgestellt werden. Die KAV stellen dagegen auf die Abgrenzung zur "zeitlich nur teilweisen Unterstützung" ab, "der in einer ansonsten gleichgelagerten Wohnform hinausgeht". Die Tarifauskünfte sind daher unergiebig, da sie kein übereinstimmendes Bild ergeben.

63 (3) Die Historie der PE 1 Satz 1, 1. Halbs. neu spricht für das bereits aufgezeigte Verständnis. Die Rechtsprechung hat sich vielfach mit dem Begriff des "Heims" gemäß der PE 1 Satz 1 alt befassen müssen, gerade auch im Zusammenhang mit der "ständigen" Unterbringung (vgl. nur BAG 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - zu II. 2. d der Gründe; 23. Februar 2000 - 10 AZR 82/99 - zu II. 2. a der Gründe; 27. September 2000 - 10 AZR 640/99 - zu B 2. e der Gründe) . Die PE 1 Satz 1, 1. Halbs. neu stellt dagegen nicht mehr auf ein Heim ab, sondern auf Wohnformen, in denen Menschen nach besonderen Konzepten betreut werden (BeckOK TVöD EntgO/Hamm 43. Ed. 1. September 2024 EntgO VKA Protokollerklärung Nr. 1 Rn. 3). Entsprechend diesen neuartigen Betreuungskonzepten ist auch das Begriffspaar der "ständigen Unterbringung" durch den "durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf" abgelöst worden (zutreffend Kirchengericht 22. Oktober 2024 - 1 AS 17/2023 D - B II. 2. d bb der Gründe) . Der Bedarf des Menschen, sei es in einer besonderen Wohnform, sei es in einem Kinder- und Jugendheim oder einer vergleichbaren Einrichtung oder einer ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn sie als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, sei es in der Heimerziehung nach § 34 SGB III, und damit einhergehend die Belastungen der Arbeit für den unterstützenden oder betreuenden Arbeitnehmer soll die Zulage (zu diesem Verständnis BAG 16. November 2011 - 10 AZR 210/10 - Rn. 18) begründen. Die Zulage bleibt also eine Erschwerniszulage. Die Erschwernis wird nun aber anhand der Bandbreite der zu erbringenden Leistungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bewertet.

64 (4) Schließlich sprechen auch Gründe der Praktikabilität für dieses Auslegungsergebnis. Der zeitliche Umfang einer jeden Unterstützungs- oder Betreuungsleistung ist schwer feststellbar. Gemäß dem - insofern im Kern übereinstimmenden - Vortrag der Parteien, erfolgt jedoch eine Bedarfsfeststellung für neun Lebensbereiche durch den Träger der Eingliederungshilfe, hier: den Landkreis. Dies entspricht § 118 SGB IX. Aus den Feststellungen werden Leistungspakete entwickelt, wie sie in der Anlage BB2 in Spalte vier in drei Ziffern niedergelegt sind. Bereits hieraus ergibt sich, dass der Feststellung Tatsachen zugrunde liegen, die bzgl. jedes einzelnen Klienten ermittelt werden müssen. Diese können sich zwar ändern. Dadurch werden die maßgeblichen Feststellungen über die Bedarfe aber nicht hinfällig. Vielmehr wird der nach § 121 Abs. 2 Satz 2 SGB IX hierauf beruhende Gesamtplan spätestens nach zwei Jahren überprüft und fortgeschrieben. Die Feststellung eines durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarfs i.S.d. PE1 Satz 1, 1. Halbs. neu würde unmöglich, wenn statt auf diesen zweijährigen Zeitraum auf jedwede Schwankung dahin zu reagieren wäre, dass der Anspruch auf die Zulage entfallen, aber auch jederzeit wieder neu entstehen könnte. Die Feststellung, ob ein Anspruch auf die Zulage besteht, wird ohnehin schon durch das quantitative Merkmal des "überwiegenden Teils" der Klienten erschwert und ist fließend, je nachdem, wie lange die Klienten verbleiben und wie regelmäßig oder unregelmäßig sich hier Veränderungen ergeben. Weitere Schwankungen im konkreten Betreuungs- und Unterstützungsbedarf machten die Regelung nahezu unanwendbar. Es kann daher grundsätzlich immer nur um die breite Fächerung der Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen in den maßgeblichen Lebensbereichen - hier gemäß § 118 SGB IX - gehen, nicht jedoch darum, wie lange diese den einzelnen Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

65 bb) Der Vortrag der Klägerin lässt von diesem Auslegungsergebnis ausgehend nicht erkennen, dass der überwiegende Teil der Klienten derartige durchgängige Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen benötigt.

66 (1) Der Betreuungsbedarf ergibt sich auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht allein maßgeblich aus den Pflegegraden. Zwar ist nach § 117 Abs. 3 Satz 1 SGB IX die zuständige Pflegekasse vom Träger der Eingliederungshilfe - hier dem Landkreis - mit Zustimmung des Leistungsberechtigten - hier der Klienten - zu informieren, wenn Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit bestehen. Ähnliches gilt für den Fall, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erforderlich sind (§ 117 Abs. 3 Satz 2 SGB IX). Hintergrund ist die Abstimmung der Pflegeleistungen mit den Leistungen der Eingliederungshilfe (Neumann/Pahlen/Winkler/Greiner SGB IX 15. Aufl. § 117 Rn . 6) . Der Landkreis wird daher die Pflegebedürftigkeit im Blick haben. Entsprechend hat die Beklagte im Berufungstermin ausgeführt, es gebe bei ihr mittlerweile eine Pflegeexpertin, die nur dafür zuständig sei, jährlich zu überprüfen, ob bei den Klienten ein Pflegegrad bestehe und in welchem Umfang. Wenn sie entsprechende Feststellungen treffe, sei sie beauftragt, mit dem Klienten einen entsprechenden Antrag zu stellen. Es ginge für die Beklagte auch darum, dass ihr ansonsten die Pflegegelder verloren gingen. Allerdings kann jedenfalls dann, wenn viele Klienten überhaupt keinen Antrag gestellt haben und insofern deren Pflegebedürftigkeit noch keiner Prüfung unterzogen worden ist, keine Feststellung dahin getroffen werden, dass diese Pflegegrad Null haben. Auch die Beklagte hat nicht dargelegt, dass nach ihrer Auffassung sämtliche Klienten, die keinen festgestellten Pflegegrad haben, keinen Pflegebedarf haben. Das sind immerhin 14 Personen und damit die Hälfte der Klienten.

67 (2) Maßgeblich könnten daher im vorliegenden Fall nur die Feststellungen im Rahmen der Eingliederungshilfe sein, die die Klägerin in der Anlage BB2 in der 4. Spalte zusammenfassend zu den "Leistungspaketen" dargestellt hat. Insofern konnte als unstreitig im Berufungstermin festgehalten werden, dass die erste Zahl in der 4. Spalte unter "Leistungspaket" wie folgt vom "Fallmanager" [Anmerkung: also einem Mitarbeiter des Landkreises] ermittelt wird: Sämtliche neun Lebensbereiche nach § 118 SGB IX werden betrachtet. Es gibt Werte von gering = 1, mittlerer Bedarf = 2, hoher Bedarf = 3 und sehr hoher Bedarf = 4. Wenn für alle neun Bereiche der Hilfebedarf ermittelt ist, wird aus dem gesamten Hilfebedarf ein Durchschnitt ermittelt. Dieser spiegelt sich in der ersten Zahl des Leistungspaketes in Spalte 4 wider. Diese Zahl findet sich auch im Leistungsbescheid. Die zweite Zahl setzt sich zusammen aus den Lebensbereichen 1, 2, 5, 7 und 8, wie sie in § 118 SGB IX wiedergegeben sind. (…) Die dritte Zahl schließlich betrifft den Lebensbereich 5. (…).

68 Für das Berufungsgericht sind die Kriterien nach § 118 SGB IX grundsätzlich geeignet, den "durchgängigen Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf" zu prüfen. Angesichts der komplexen Ermittlung des Bedarfs genügt es aber nicht, sich auf die 4. Spalte in der Anlage BB2 zu berufen. Sie ermöglicht dem Berufungsgericht gerade nicht, einen "durchgängigen" Betreuungs- und Unterstützungsbedarf i.S.d. PE 1 Satz 1, 1. Halbs. neu zu prüfen.

69 (a) Nach § 118 Abs. 1 Satz 3 SGB IX müssen in folgenden Lebensbereichen die nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe beschrieben werden:

70 1. Lernen und Wissensanwendung,

71 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,

72 3. Kommunikation,

73 4. Mobilität,

74 5. Selbstversorgung,

75 6. häusliches Leben,

76 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,

77 8. bedeutende Lebensbereiche und

78 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.

79 In der 4. Spalte der Anlage BB2 sind in der ersten und zweiten von drei Ziffern alle oder jedenfalls die Lebensbereiche 1, 2, 5, 7 und 8 abgebildet. Der tatsächliche Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf in jedem einzelnen Lebensbereich wird daher nicht erkennbar. Erst recht wird nicht erkennbar, welcher (refinanzierte) Betreuungsumfang jedem dieser immerhin fünf von neun Lebensbereichen zugeordnet worden ist, so dass dahinstehen kann, ob hieraus etwas für den Begriff "durchgängig" zu schließen wäre. Wenn aber ein durchgängiger Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf bejaht werden soll, muss dieser nach Auffassung des Berufungsgerichts in allen Lebensbereichen, jedenfalls aber in der ganz überwiegenden Anzahl vorliegen. Ob er zeitlich intensiv ist, ist unerheblich. Es geht um die Bandbreite der nötigen Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen, auch wenn diese zeitlich nicht umfangreich abverlangt werden. Durch die (Erschwernis-)Zulage der PE 1 Satz 1 neu soll die Belastung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausgeglichen werden, die sich aus der Vielfalt der geforderten Hilfe ergibt. Insofern macht es einen erheblichen Unterschied, ob die Klienten nur in wenigen oder vereinzelten Lebensbereichen Unterstützung oder Betreuung brauchen oder in vielen.

80 Auch wenn in der Anlage 1 zur Leistungsvereinbarung konkrete Leistungsinhalte aufgelistet sind (Anlage BB2 S. 1, 6, 9, Bl. 95 ff., 100, 103 der Berufungsakte), so ist bei einigen "nicht-poolbaren Fachleistungen" bei der zeitlichen Lage aufgeführt: "Eine regelhafte Festlegung der zeitlichen Lage ist für Leistung/dieses Leistungsspektrum nicht möglich, dies muss im Einzelfall entschieden werden." Es fehlt also erneut die Nachvollziehbarkeit von Bedarfen bei der überwiegenden Anzahl der Klienten, da diese nicht konkret und zwingend durch die Leistungsvereinbarung geregelt sind. Die konkrete Einzelfallentscheidung hat die Klägerin nicht mitgeteilt.

81 (b) § 7 Leistungsvereinbarung, der Assistenzleistungen in Besondere Wohnformen zum Inhalt hat, regelt entsprechend in Abs. 5: "Die Basismodulleistungen werden - abhängig vom individuellen Bedarfsfall - entweder als Befähigungsleistung i.S. des § 48 Abs. 1 a) LRV oder als unterstützende Leistung i.S. des § 48 Abs. 1 b) LRV erbracht. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 3 LRV." Der individuelle Bedarfsfall wird auch hier angesprochen. Er lässt sich aber aus den Ziffern der Anlage BB2 nicht ersehen. Aus § 3 Abs. 2 der Leistungsvereinbarung ergibt sich zudem der "Personenkreis/Zielgruppe des Leistungsangebots", der "insbesondere folgende Merkmale aufweist", wie folgt:

82 • Menschen mit Unterstützungsbedarf bei der Teilhabe an der Gesellschaft

83 • Menschen mit umfassend Bedarfen in den Lebensbereichen allgemeiner Erledigungen des Alltags und häuslicher Versorgung

84 • Menschen mit umfassendem Bedarf zur Strukturierung des Alltags

85 • Menschen mit umfassendem Bedarf an Anleitung und Motivation

86 • Menschen mit einem Unterstützungsbedarf bei der Gestaltung sozialer Beziehungen, persönlicher Lebensplanung, des gemeinschaftlichen Lebens, Freizeit, Sport, Kultur, Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen auf der Grundlage der ICF- Funktionen

87 • Menschen mit umfassendem Bedarf an Unterstützung und Begleitung von ärztlicher und medizinscher Versorgung

88 • Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind

89 • Menschen mit einem ergänzenden Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen und einfachsten Maßnahmen der Behandlungspflege

90 • Menschen mit Bedarf an ständiger Erreichbarkeit einer Ansprechperson

91 Auch hieraus wird deutlich, dass die Betreuungs- oder Unterstützungsbedarfe unterschiedlichster Art sein können und zudem zum Teil "umfassend" sein sollen, zum Teil aber auch nicht. Wie viele dieser Merkmale die Klienten der Klägerin aufweisen, ist nicht ersichtlich. Selbst für die ihr selbst zugewiesenen fünf Klienten wird nicht deutlich, welche konkreten Bedarfe diese haben mit Ausnahme von mehrfach täglichen Gesprächsangeboten. Die im Übrigen im Schriftsatz vom 28. Februar 2025 auf S. 3 aufgelisteten Tätigkeiten - Begleitung zu Arztbesuchen, Besorgen von Rezepten, individuelle Einkaufsfahrten, Gespräche zur Befindlichkeit, Unterstützung und Motivation bei Zimmerreinigung und Wäschepflege bei ca. bei der Hälfte der Klienten, Begleitung und Beratung zu Kleiderkäufen und Anschaffungen, Begleitung und Unterstützung bei der Erledigung von Schriftverkehr und Behördengängen und bei der Einteilung der Finanzen, Spaziergänge, Freizeitangebote, Kochaktionen und Ausflüge am Wochenende machen ebenfalls nicht deutlich, welche Klienten welche Bedarfe haben, ob diese durchgängig sind und ob der überwiegende Teil der Klienten sie hat.

92 (3) Auch der weitere Vortrag der Klägerin genügt nicht, um einen durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf zu bejahen.

93 (a) Soweit die Klägerin erstinstanzlich von massiven Einschränkungen der Klienten im sozialen Bereich als auch in lebenspraktischen Dingen, insbesondere aber auch durch immer wieder auftretende psychotische Schübe, gesprochen hat, wird daraus der Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf der einzelnen Klienten nicht deutlich. Die Klägerin hat auf den Vortrag der Beklagten, bei den Wohngruppen handle es sich nicht um Einrichtungen, in denen "forensische Unterbringung" erfolge, zuletzt nicht mehr behauptet, es liege eine "stationäre" Unterbringung vor. Dagegen spricht auch § 3 Abs. 3 der Leistungsvereinbarung, wonach bei Vorliegen u.a. der folgenden Merkmale das Angebot i.d.R. nicht geeignet/wirksam und eine Inanspruchnahme ausgeschlossen ist:

94 • Assistenz und Pflege für Personen mit schweren Verhaltensauffälligkeiten, die zu einer erheblichen Gefährdung für sich selbst oder andere Personen führen und die auf der Basis des Leistungskonzepts der Einrichtung nicht abgewendet werden kann.

95 • Assistenz und Pflege von Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung bzw. unterbringungsähnliche Maßnahmen im Sinne von § 1831 Abs. 1-3 BGB bzw. des §§ 13ff Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG Baden-Württemberg) im Sinne eines fakultativ schließbaren Settings vorliegen.

96 Das Vorliegen einer chronisch psychischen Erkrankung an sich begründet zudem bereits nicht ausreichend, dass überhaupt ein Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf besteht, erst recht beantwortet das Vorliegen eines chronischen Leidens nicht die Frage, ob ein durchgängiger Bedarf besteht. Viele psychisch erkrankte Menschen bewältigen den Alltag bei guter ärztlicher Betreuung ohne Eingliederungshilfe.

97 (b) Auch die behauptete "engmaschige Unterstützung und Betreuung" macht nicht deutlich, was die Klägerin im Einzelnen tut. Dasselbe gilt für Gesprächsbedarfe, Austausch und Unterstützung sowie die Behauptung, kein Klient könne längere Zeit am Tag ohne Betreuung und Unterstützung verbringen.

98 cc) Nicht überzeugend, aber auch nicht entscheidungserheblich ist, dass die Beklagte wie bereits im außergerichtlichen Schreiben vom 9. Februar 2024 - auch - darauf abstellt, dass keine Präsenzrufbereitschaft in der Nacht bereitgestellt wird. Es handelt sich hierbei um eine rein zeitliche Betrachtungsweise, die das Berufungsgericht, wie vorstehend ausgeführt, nicht für zutreffend hält. Dass nächtliche Bedarfe nicht vorhanden sind, ändert nichts daran, dass die Durchgängigkeit durch eine Vielzahl von Bedarfen tagsüber bejaht werden könnte. Es ist auch nicht konsequent, wenn die Beklagte trotz der von ihr vertretenen Auffassung überhaupt eine Zulage, wenn auch nur nach der PE 1 Satz 1, 2. Halbs. neu zahlt. Denn auch diese setzt voraus, dass überhaupt "durchgängige" Betreuungs- oder Unterstützungsbedarfe vorhanden sind, sie müssen nur nicht bei der "überwiegenden" Anzahl der Klienten vorhanden sein.

99 dd) Auf die Frage der Betreuung oder Unterstützung in den Werkstätten für behinderte Menschen oder den sonstigen Angeboten in der Tagesstruktur kam es nach alledem für das Berufungsgericht nicht an.

100 5. Da die Klägerin die Voraussetzungen der PE 1 Satz 1, 1. Halbs. neu nicht erfüllt, hat die Beklagte in der Zeit von Juli 2022 bis Juli 2023 monatlich eine überhöhte Zulage bezahlt. Die Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB). Die Beklagte konnte die Vergütungsforderung der Klägerin für August 2023 in Höhe der Überzahlung von 575,00 EUR brutto durch Aufrechnung zum Erlöschen bringen (§ 389 BGB). Der Klägerin steht daher kein Vergütungsanspruch für August 2023 in Höhe von 575,00 EUR brutto zu. Ebenso wenig steht ihr für die Zeit von August 2023 bis Dezember 2024 eine Differenz von jeweils 42,50 EUR brutto monatlich zu. Es kann daher dahinstehen, dass Zinsen bzgl. der im Antrag zu 2 geltend gemachten Differenzen angesichts der Fälligkeit zum Monatsende erstmalig ab dem 1. September 2023 geltend gemacht werden könnten.

III.

101 1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz aufgrund ihres Unterliegens zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

102 2. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

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