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24 U 184/21•OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2022-07-05, 24 U 184/21
24 U 184/21Tribunale superiore / Civil Chamber 245 lug 2022
1. Bei einem Mercedes-Benz-Fahrzeug mit dem Motortyp OM 642 (Euro 5) bestehen mangels Rückrufbescheids und wegen fehlender technischer Vergleichbarkeit mit Euro-6-Varianten keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Anschluss BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20).(Rn.19) (Rn.27) 2. Weder das temperaturabhängige Thermofenster noch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) begründen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Prüfstandserkennung oder eine manipulative Ausgestaltung den Verdacht eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens von Repräsentanten des Herstellers (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20)(Rn.39) (Rn.41) 3. Die unionsrechtlichen Vorgaben zur Fahrzeugzulassung dienen dem Umwelt-, Gesundheits- und Binnenmarktschutz, nicht aber dem Schutz individueller Vermögensinteressen von Fahrzeugerwerbern; sie sind daher nicht als Schutzgesetze einzuordnen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.63) (Rn.69) 4. Vertragliche Ansprüche scheitern jedenfalls an der Verjährung. Eine verlängerte Verjährung setzt schlüssigen Vortrag zu Arglist voraus, der nicht dadurch erbracht wird, dass lediglich auf das Vorhandensein eines Thermofensters oder einer KSR verwiesen wird, ohne konkrete Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten oder eine interne Kenntniszurechnung darzulegen (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94).(Rn.88) Verfahrensgang vorgehend LG Stuttgart, 25. November 2021, 20 O 93/21 nachgehend BGH, 16. Dezember 2025, VIa ZR 1021/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-07-05
Aktenzeichen: 24 U 184/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0705.24U184.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 31 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 437 Nr 3 BGB, § 438 Abs 1 Nr 3 BGB, § 440 BGB ... mehr
Bei einem Mercedes-Benz-Fahrzeug mit dem Motortyp OM 642 (Euro 5) bestehen mangels Rückrufbescheids und wegen fehlender technischer Vergleichbarkeit mit Euro-6-Varianten keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Anschluss BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20).(Rn.19) (Rn.27)
Weder das temperaturabhängige Thermofenster noch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) begründen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Prüfstandserkennung oder eine manipulative Ausgestaltung den Verdacht eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens von Repräsentanten des Herstellers (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20)(Rn.39) (Rn.41)
Die unionsrechtlichen Vorgaben zur Fahrzeugzulassung dienen dem Umwelt-, Gesundheits- und Binnenmarktschutz, nicht aber dem Schutz individueller Vermögensinteressen von Fahrzeugerwerbern; sie sind daher nicht als Schutzgesetze einzuordnen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.63) (Rn.69)
Vertragliche Ansprüche scheitern jedenfalls an der Verjährung. Eine verlängerte Verjährung setzt schlüssigen Vortrag zu Arglist voraus, der nicht dadurch erbracht wird, dass lediglich auf das Vorhandensein eines Thermofensters oder einer KSR verwiesen wird, ohne konkrete Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten oder eine interne Kenntniszurechnung darzulegen (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94).(Rn.88)
Verfahrensgang
vorgehend LG Stuttgart, 25. November 2021, 20 O 93/21 nachgehend BGH, 16. Dezember 2025, VIa ZR 1021/22, Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.11.2021, Az. 20 O 93/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klagepartei wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 16.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Klagepartei macht als Erwerberin eines Pkw Mercedes Benz E 350 CDI gegen die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeuges Schadensersatzansprüche geltend, gestützt auf die Behauptung, in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten.
2 Die Klagepartei kaufte das Fahrzeug am 12.01.2013 als Gebrauchtfahrzeug von der Beklagten mit einer damaligen Laufleistung von 24.901 km zu einem Preis von 29.400 €; das Fahrzeug wurde im Jahr 2013 übergeben. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten hergestellt, wobei sie einen Motor des Typs OM 642 (Euro 5) verwendete. Es ist nicht von einem Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen.
3 In dem Fahrzeug kommt eine Abgasrückführung (AGR) zur Anwendung, bei der das im Rahmen der Verbrennung entstandene Abgas in den Brennraum zurückgeleitet wird und somit erneut an der Verbrennung teilnimmt, was sich mindernd auf die Stickoxidemissionen (NOx-Emissionen) auswirkt. Die AGR arbeitet bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug u.a. temperaturgesteuert, wird also beim Unterschreiten einer Schwellentemperatur reduziert.
4 Weiter verfügt das streitgegenständliche Fahrzeug über eine sogenannte "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung" (KSR), auch als "geregeltes Kühlmittelthermostat" bezeichnet, bei der die – durch den Einsatz einer Kühlung – verzögerte Erwärmung des Motoröls zu niedrigeren NOx-Emissionen führt.
5 Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
7 Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.311,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2021 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Mercedes E 350 CDl, Fahrzeugidentifikationsnummer: ....
8 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klagepartei stehe unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu, weil das streitgegenständliche Fahrzeug nicht den Vorgaben dieser Verordnung entsprochen habe, die Klagepartei aufgrund eines fahrlässigen Verhaltens der Beklagten einen Schaden erlitten habe und es sich bei den genannten Vorschriften um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele.
9 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
10 Sie rügt u.a. Verletzungen des materiellen Rechts und führt im Wesentlichen aus, das Landgericht habe verkannt, dass Art. 4 u. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 keine Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB seien. Mit seiner fehlerhaften Anwendung des Rechts stelle sich das Landgericht in offenen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 25.11.2021 (Az.: 20 O 93/21) in vollem Umfang abzuweisen.
13 Die Klagepartei beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Die Klagepartei verteidigt das Urteil des Landgerichts.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2022 Bezug genommen.
II.
17 Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil ist erfolgreich, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen war. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Klagepartei weder aus §§ 826, 31 BGB (1.) noch aus einer sonstigen deliktischen Anspruchsgrundlage (2.) ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht. Ihr stehen auch keine durchsetzbaren vertraglichen Ansprüche zu (3.).
18 Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheidet aus. Die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (a.) werden von der Klagepartei nicht bereits nicht schlüssig behauptet, weil es an einem zu berücksichtigenden Vortrag der Klagepartei zu einem vorsätzlichen Verhalten von Repräsentanten der Beklagten im Sinn von § 31 BGB fehlt (b.). Aus diesem Grund wird weder eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten ausgelöst noch ist die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich.
a.
19 Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 29). Dabei kann das Inverkehrbringen von mit einer Manipulationssoftware versehenen Motoren auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern als mittelbar Geschädigten objektiv sittenwidrig sein (vgl. BGH a.a.O. juris Rn. 33).
20 Nach diesen Maßstäben kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 - 1972, juris Rn. 16), mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde.
b.
21 Dem genügt der Vortrag der Klagepartei nicht. Bereits der Vortrag der Klagepartei zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug (bb.) ist mangels tatsächlicher Anhaltspunkte als bloße Behauptung ins Blaue hinein (aa.) unbeachtlich. Selbst wenn die unstreitig in dem streitgegenständlichen Fahrzeug enthaltenen Funktionalitäten Thermofenster und KSR – entgegen der Auffassung der Beklagten und des KBA – als unzulässige Abschalteinrichtung(en) anzusehen wäre(n), fehlt es insoweit an tatsächlichen Anhaltspunkten für ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten von Repräsentanten oder sonstigen Mitarbeitern der Beklagten. Solche folgen weder aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart (cc.) noch aus der Ausgestaltung des Thermofensters (dd.) oder der KSR (ee.) noch aus sonstigen Umständen (ff.). Soweit im Folgenden nicht nur die von der Klagepartei konkret angeführten tatsächlichen Umstände, sondern auch solche erörtert werden, die dem Senat aus vergleichbaren Verfahren bekannt geworden sind, benachteiligt dies die Klagepartei nicht, da die weiteren behandelten tatsächlichen Umstände hinsichtlich einer Stützung ihres Vortrages (nicht aber zu dessen Widerlegung) erörtert werden.
aa.
22 Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist zwar bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung u.a. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, BB 2020, 527 - 529, juris Rn. 7; BGH, Beschl. v. 14.01.2020 - VI ZR 97/19, Rn. 8).
23 Von der Klagepartei kann daher insbesondere nicht verlangt werden, Einzelheiten zu den von ihr behaupteten Manipulationen vorzutragen. Hierbei ist es einer Partei nicht verwehrt, Umstände zu behaupten, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH jeweils a.a.O.).
24 Dennoch nicht zu berücksichtigen ist aber ein nach Vorstehendem schlüssiger Tatsachenvortrag, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts zu haben, willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten, so dass sie in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, BB 2020, 527 – 529, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 14.01.2020 – VI ZR 97/19, Rn. 8 m.w.N.).
bb.
25 Bereits der Vortrag der Klagepartei vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ihrem Fahrzeug ist als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen.
26 (1) Das Fahrzeug der Klagepartei ist nicht von einem Rückrufbescheid des KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen.
27 (2) Auch ist nicht ersichtlich, dass andere Fahrzeuge der Beklagten mit dem Motortyp OM 642, die nach der Schadstoffklasse Euro 5 zertifiziert worden sind, von einem Rückrufbescheid des KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen sind. Dass nach der Schadstoffklasse Euro 6 zertifizierte Fahrzeuge mit dem Motortyp OM 642 von Rückrufen betroffen sind, ist unerheblich. Euro-6-Fahrzeuge sind mit Euro-5-Fahrzeugen aufgrund der erheblich unterschiedlichen Anforderungen der Schadstoffklassen nicht vergleichbar. Die Schadstoffklasse Euro 6 verlangt bei Diesel-Pkw insbesondere die Einhaltung erheblich strengerer NOx-Grenzwerte (80mg/km) als die Schadstoffklasse Euro 5 (180mg/km) (vgl. Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Anhang I Tabellen 1 und 2). Dies hat konkrete Auswirkungen auf die unterschiedliche Auslegung der Motoren. So verfügen Euro-6-Fahrzeuge meist über einen SCR-Katalysator, während Euro-5-Fahrzeuge nicht mit einem solchen ausgestattet sind (vgl. u.a. OLG Stuttgart, Urt. v. 19.01.2021 – 16a U 196/19, juris Rn. 54; Urt. v. 14.12.2020 – 16a U 155/19, juris Rn. 56; Urt. v. 16.06.2020 – 16a U 228/19, Rn. 91). Auch wenn die Motortypen beide die Bezeichnung OM 642 führen, handelt es sich bereits aufgrund dieser Unterschiede mit Blick auf das Emissionsmanagement erkennbar um nicht miteinander vergleichbare Aggregate. Aus diesem Grund können auch aus dem vom Sachverständigen F. D. zu einem nach der Schadstoffklasse Euro 6 typgenehmigten E 350 T keine Schlüsse für das streitgegenständliche Euro 5-Fahrzeug gezogen werden.
28 (3) Ein Verweis auf zu Fahrzeugen der Beklagten mit dem Motortyp OM 651 ergangene Rückrufbescheide des KBA begründet ebenfalls keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem von der Klagepartei gekauften Fahrzeug mit dem Motortyp OM 642. Anhaltspunkte dafür, dass Motoren des Typs OM 651 (Vierzylinder-Motor) mit solchen des Motortyps OM 642 (Sechszylinder-Motor) vergleichbar sind, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass in einem Motorentyp der Beklagten unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten sind, ist kein Indiz dafür, dass auch in allen anderen von der Beklagten hergestellten Motoren unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten sind. Allein das Wissen um die Fähigkeit derartige Abschalteinrichtungen einzubauen begründet keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte diese auch in allen ihren Fahrzeugen zum Einsatz bringt, zumal je nach Fahrzeuggewicht, Luftwiderstand, Agilitätsanforderungen und der konkreten Bauart des Motors sich unterschiedliche ingenieurtechnische Fragestellungen stellen dürften.
29 (4) Aus dem Umstand, dass die Beklagte freiwillige Software-Updates zur Verfügung stellt, kann nicht auf das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen geschlossen werden. Gerichtsbekannt ist, dass das KBA, wenn es eine unzulässige Abschalteinrichtung feststellt, hierauf mit einem verpflichtenden Rückruf und nicht mit einer Freigabe sog. freiwilliger Software-Updates reagiert. Dies ergibt sich auch aus der eigenen Mitteilung des KBA auf dessen Homepage unter der Rubrik "Fragen & Antworten zu Marktüberwachung" unter dem FAQ-Thema "Was sind "freiwillige Maßnahmen" für Dieselfahrzeuge?".
30 (5) Dass sich Fahrzeuge der Beklagten hinsichtlich des NOx-Ausstoßes auf dem Prüfstand des NEFZ anders verhalten als im Realbetrieb, begründet – ebenso wie ein im Realbetrieb höherer CO2-Ausstoß – keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen. Der Umstand, dass die Emissionen im Realbetrieb über denen auf dem Prüfstand liegen, liegt auf der Hand (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 10.12.2021 – 23 U 229/21, juris Rn. 36; OLG München, Urt. v. 27.10.2021 – 20 U 5499/19, juris Rn. 42; BGH, Urt. v. 13.07.2021 – VI ZR 128/20, juris Rn. 23). Dies folgt neben dem Einfluss von Witterung, Straßenbelag und individuellen Fahrverhalten auch aus den – zulässigerweise – auf dem NEFZ-Prüfstand bestehenden Optimierungsmöglichkeiten (vgl. u.a. Urteile des OLG Stuttgart vom 16.06.2020 – 16a U 228/19, juris Rn. 94, und vom 04.05.2021 – 16a U 202/19, juris Rn. 60 ff.), wonach u.a. das gesamte Fahrzeug bis auf 30° C vorgewärmt werden darf, der Luftdruck in den Reifen erhöht werden, Fugen der Außenhülle abgeklebt werden und die Nachladung der Fahrzeugbatterie während des Zyklus unterbunden werden darf. Zudem darf zur Erlangung der EG-Typgenehmigung nach der NEFZ-Prüfung diese mit der leichtesten Ausstattungsvariante ohne Beladung gefahren werden.
31 An dieser Einschätzung ändert die Veröffentlichung der Leitlinien der Europäischen Kommission von Januar 2017 nichts. Diese Leitlinien richten sich an die Typgenehmigungsbehörden und zeigen auf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Abweichungen der Emissionen im Vergleich zu den Emissionen im NEFZ nachgegangen werden kann. Dabei differenzieren die Leitlinien zwischen verschiedenen Kategorien und empfehlen, zur Erleichterung der Bewertung der Prüfungen in den verschiedenen Kategorien, Prüfschwellen zu entwickeln, die der annehmbaren Emissionszunahme der jeweiligen Kombinationen von Schadstoffen, Technologien und Bedingungen entsprechen. Jedes Ergebnis einer Emissionsprüfung oberhalb dieser Prüfschwellen sollte als "Verdachtsfall" eingestuft werden. In Kategorie 3, in der die Prüfungen auf der Straße durchgeführt werden und die Werte der modifizierten Parameter – weitgehend – ungesteuert sind (z. B. die Fahrzeuggeschwindigkeit in Abhängigkeit vom Verkehr sowie die Temperatur), wird ein Schwellenwert des zwei- bis fünffachen zulässigen NOx-Emissionswerts vorgeschlagen. Schon aus dieser differenzierten Ausgestaltung, ab wann – für die Prüfbehörde – von einem Verdachtsfall auszugehen ist, der erst weitere Nachfragen beim Hersteller veranlasst, folgt, dass ein reiner Realbetriebsmesswert für sich gesehen gerade noch keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung darstellt, geschweige denn für ein diesbezügliches vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter.
cc.
32 Die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart begründen hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhalts keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für ein vorsätzliches Handeln – weder von Repräsentanten i.S.v. § 31 BGB noch von Verrichtungsgehilfen i.S.v. § 831 BGB der Beklagten. Dem Senat ist aus der gegenüber dem 16a. Zivilsenat erteilten Auskunft der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 05.05.2021 (in 16a U 173/19) bekannt, dass Gegenstand dieser Ermittlungen nur von Rückrufbescheiden wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffene Fahrzeuge sind. Dies ist bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht der Fall.
33 Dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen die Beklagte einen Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG verhängt hat, begründet ebenfalls keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für ein vorsätzliches Verhalten für die Beklagte handelnder Personen.
dd.
34 Im Hinblick auf die temperaturgesteuerte AGR, auch als "Thermofenster" bezeichnet, ist weder ein Täuschungsvorsatz von Repräsentanten der Beklagten noch ein Irrtum auf Seiten des KBA über dessen Vorliegen im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens ersichtlich.
35 (1) Abgesehen davon, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine unterbliebene Offenlegung des Thermofensters oder dessen genauer Wirkungsweise gegenüber dem KBA vorgetragen werden, würden beide Umstände auch nicht den Schluss auf eine Täuschung des KBA zulassen. Denn sowohl dem KBA als auch dem EU-Normgeber waren ab 2008 der allgemeine Einsatz von "Thermofenstern" bekannt – wie der Senat aus in Parallelverfahren erteilten Auskünften weiß. Das KBA wäre daher bei unzureichenden oder gar fehlenden Angaben zu einer temperaturgesteuerten AGR nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2021 – VII ZR 190/20, juris Rn. 26).
36 (2) Anhaltspunkte für ein heimliches und manipulatives Vorgehen, durch das das KBA von Nachfragen abgehalten worden wäre, oder für eine anderweitige Überlistung des KBA, werden nicht vorgetragen.
37 (a) Raum für eine Anordnung der Vorlage der Antragsunterlagen nach § 142 Abs. 1 ZPO besteht insoweit nicht. Auch wenn die Regelung des § 142 ZPO nicht unmittelbar Beweiszwecken dient, sondern dem Gericht als Maßnahme der materiellen Prozessleitung ermöglichen soll, sich frühzeitig einen umfassenden Überblick über den Prozessstoff zu verschaffen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 142 Rn. 1), setzt eine solche Anordnung einen schlüssigen und zu berücksichtigenden Klagevortrag voraus (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 142 Rn 7; BGH, Urt. v. 26.06.2007 – XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 – 32, juris Rn. 20 am Ende) und dient nicht dazu, einen solchen erst herbeizuführen.
38 (b) Auch fehlt es an einem auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Vortrag zu einer konkreten Ausgestaltung des "Thermofensters".
39 (3) Bei einer Abschalteinrichtung, die – beim Vorliegen der äußeren Bedingungen – im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte – insbesondere solcher für eine manipulative Ausgestaltung – nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben (vgl. BGH 16.09.2021 – VII ZR 190/20, juris Rn. 26). Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten und deren vorsätzlichem Handeln nicht.
40 (4) Dass bestimmte Ausgestaltungen des Thermofensters nunmehr vom Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) als unzulässige Abschalteinrichtungen angesehen werden (für ein Thermofenster, bei dem die volle Abgasreinigung nur in einem Außentemperatur-Fenster von 15 bis 33 Grad Celsius stattfindet, vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 23.09.2021 – C-128/20, Celex-Nr. 62020CC0128, juris Rn. 104) und denkbar ist, dass diese Sicht in Zukunft auch vom KBA übernommen wird, ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts. Denn für diese sind die damaligen, vor Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges liegenden, Vorstellungen und Erkenntnisse maßgeblich (ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2022 – 16a U 158/19, juris Rn. 57; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2022 – 16a U 138/19, juris Rn. 38).
ee.
41 Auch die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug implementierte KSR lässt, selbst wenn diese entgegen der Ansicht der Beklagten und des KBA in dem streitgegenständlichen Fahrzeug als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen wäre, nach dem Vortrag der Klagepartei keinen Rückschluss auf ein vorsätzliches Handeln zu. Weder kann aus ihrer Nichtangabe im EG-Typgenehmigungsverfahren auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden (1) noch werden tatsächliche Anhaltspunkte zu ihrer Ausgestaltung vorgetragen, die diesen Schluss zulassen ((2) bis (4)).
42 (1) Selbst zugunsten der Klagepartei unterstellt, dass die KSR dem KBA zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht bekannt war, weil sie im Genehmigungsverfahren von der Beklagten nicht angegeben worden war, kann hieraus nicht ohne weiteres auf ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen, d.h. Verrichtungsgehilfen als auch Repräsentanten im Sinn von § 31 BGB, geschlossen werden.
43 Da eine Abschalteinrichtung nur ausnahmsweise zulässig ist, dürfte zwar davon auszugehen sein, dass eine solche grundsätzlich im EG-Typgenehmigungsverfahren – auch ohne konkrete Fragen im formalisierten Antragsverfahren – offen zu legen ist, da nur dann die Typgenehmigungsbehörde in die Lage versetzt wird, ihre ausnahmsweise Zulässigkeit zu prüfen. Ein vorsätzliches Handeln setzt insoweit aber voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen, d.h. in erster Linie die die KSR entwickelnden Ingenieure, erkannt hatten, dass es sich bei dieser um eine Abschalteinrichtung handelt und dass diese auch unzulässig ist. Denn nur, wenn auch die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung ohne weiteres erkennbar war, kann sowohl auf eine gewollte Täuschung zur Erschleichung der EG-Typgenehmigung geschlossen werden als auch darauf, dass dieser für die Beklagte wesentliche, ihre Compliance betreffende Umstand, auch intern bis zur Ebene ihrer Repräsentanten weitergeleitet worden ist. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür, d.h. dass die KSR konkret so ausgestaltet war, dass deren Unzulässigkeit ohne weiteres von den sie entwickelnden Ingenieuren hätte erkannt werden müssen, werden weder von der Klagepartei vorgetragen noch sind solche anderweitig ersichtlich.
44 (2) Die Klagepartei behauptet lediglich ins Blaue hinein, dass die KSR offenkundig unzulässig sei. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, wie die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug enthaltene KSR tatsächlich ausgestaltet ist, insbesondere dafür, diese funktioniere auf dem Prüfstand des NEFZ anders als im realen Fahrbetrieb (a) oder sei an eine Prüfstandserkennung geknüpft (b) werden nicht vorgetragen. Dass die Bedatung der Einrichtung an die Prüfbedingungen des NEFZ angelehnt ist, lässt keinen Schluss auf ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten zu (c).
45 (a) Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die KSR im realen Fahrbetrieb – bei gleichen äußeren Bedingungen wie auf dem Prüfstand – anders funktioniere als auf dem Prüfstand des NEFZ, sind nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass nach – senatsbekannten – Auskünften des KBA die KSR unter Prüfbedingungen eine niedrigere Kühlmitteltemperatur einregele, mit der Folge höherer AGR-Raten, aber nach Ablauf eines Timers eine höhere Kühlmitteltemperatur eingeregelt werde, mit der Folge geringerer AGR-Raten, kann nicht geschlossen werden, die KSR funktioniere auf dem Prüfstand des NEFZ anders als im realen Fahrbetrieb (ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2022 – 16a U 158/19, juris Rn. 66; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2022 – 16a U 138/19, juris Rn. 45). Auch lassen sich den Auskünften des KBA keine Angaben dazu entnehmen, nach Ablauf welcher konkreten Zeit und unter welchen Bedingungen der Timer die KSR in einen Modus mit einem schlechteren Emissionsverhalten versetzen soll. Zudem gibt das KBA selbst an, dass die Steuerung der KSR nicht an die Erkennung des Prüfstandes des NEFZ geknüpft, sondern lediglich an dessen Randbedingungen "angelehnt" sei (so die den Parteivertretern bekannte Auskunft des KBA vom 29.03.2021 gegenüber dem Landgericht Erfurt).
46 (b) Auch für eine behauptete Steuerung der KSR mittels einer Prüfstandserkennung oder für eine prüfstandsbezogene Bedatung, worunter eine Bedatung mit Parametern zu verstehen ist, die im realen Betrieb praktisch in dieser Kombination nicht vorkommt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 179/21 Rn. 25), werden keine tatsächlichen Anhaltspunkte angeführt.
47 (aa) Die Existenz einer Prüfstandserkennung in Bezug auf den NEFZ, über die jedes Fahrzeug verfügt, lässt keinen Schluss darauf zu, dass über diese auch das Emissionsverhalten des Fahrzeugs gesteuert wird, insbesondere die KSR. Denn nahezu alle Fahrzeuge verfügen heute über ein Anti-Blockier-System (ABS), ein Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP) oder vergleichbare Sensoren, die melden, dass das Fahrzeug sich nicht normal bewegt. Um ein Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand betreiben zu können, muss dieses daher den Rollenprüfstand von sich aus erkennen oder es muss ihm gesagt werden. Dies ist senatsbekannt (vgl. u.a. S. 249, 252 des Berichts des 5. Untersuchungsausschusses gem. Art. 44 GG vom 22. Juni 2017, BT-Drucks. 18/12900). Dass über diese Prüfstandserkennung auch das Emissionsverhalten des Fahrzeuges gesteuert wird, folgt daraus nicht.
48 (bb) Auch aus bei Realbetriebsmessungen ermittelten Emissionsgrenzwertüberschreitungen kann nicht auf eine das Emissionsverhalten des Fahrzeuges beeinflussende Prüfstandserkennung geschlossen werden. Im realen Fahrbetrieb gemessene Emissionsgrenzwertüberschreitungen sind bereits als tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10, 5 VO (EG) Nr. 715/2007 untauglich (s.o.).
49 (cc) Auch der Umstand, dass die beiden vorgenannten Umstände kumulativ vorliegen, lässt den Schluss auf einen Zusammenhang zwischen diesen beiden Umständen, mithin auf eine das Emissionsverhalten steuernde Prüfstandserkennung nicht zu. Denn diese beiden Umstände liegen kumulativ bei jedem Fahrzeug vor, also auch solchen ohne unzulässige Abschalteinrichtungen.
50 (dd) Dafür, dass die KSR an eine Prüfstandserkennung geknüpft ist bzw. unter Prüfbedingungen anders geregelt werde als im Realbetrieb, begründet auch der Beitrag des Bayerischen Rundfunks vom 10.02.2021 keinen tauglichen tatsächlichen Anhaltspunkt. In dem Artikel heißt es zwar, dass "die betroffenen Fahrzeuge eine Prüffahrt erkennen" würden. Diese Aussage lässt sich aber der im Artikel hierzu als Beleg zitierten Auskunft des Bundesverkehrsministeriums nicht entnehmen, die wie folgt zitiert wird: "die von Daimler in den betroffenen Fahrzeugen verbaute Strategie zum geregelten Kühlmittelthermostat schaltet unter Prüfbedingungen einen Modus, bei dem unter Regelung einer niedrigen Kühlmitteltemperatur (…) der NOx-Grenzwert in der Typprüfung eingehalten wird". "Unter Prüfbedingungen", d.h. immer dann, wenn diese Bedingungen vorliegen, und nicht nur auf dem Prüfstand, schaltet die KSR in einen Modus, bei dem unter Regelung einer niedrigen Kühlmitteltemperatur der NOx-Grenzwert eingehalten werde (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 10.12.2021 – 23 U 229/21, juris Rn. 29; OLG München, Urt. v. 27.10.2021 – 20 U 5499/19, juris Rn. 41). Abgesehen davon, dass diese Auskunft des Bundesverkehrsministeriums insoweit mit den bekannten Auskünften des KBA übereinstimmt, kann diese nicht zuverlässiger sein als die des KBA als der zuständigen Fachbehörde, von der das Bundesverkehrsministerium seinerseits seine Informationen erhält. Das KBA hat zudem ausdrücklich klargestellt, dass die KSR nicht über eine Erkennung des Prüfstandes des NEFZ gesteuert wird. Entsprechendes gilt auch für weitere Presseartikel. Deren Reichweite als tatsächlicher Anhaltspunkt kann nicht weitergehen, als die ihnen zugrundeliegenden Aussagen des KBA und des Bundesverkehrsministeriums.
51 (ee) Das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 12.11.2020 (LG Stuttgart 27 O 230/18) ist als tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer die Steuerung der KSR beeinflussenden Prüfstandserkennung untauglich. Es ist bereits nicht plausibel, wie der Sachverständige aus den von ihm für die Steuerung der KSR als relevant identifizierten Parametern in Gestalt einer geringen Motordrehzahl und eines Luftmassenstroms im unteren Bereich auf eine Prüfstandserkennung oder eine prüfstandsbezogene Bedatung schließen will. Denn diese Parameter können so auch im realen Fahrbetrieb vorkommen. Abgesehen davon führt der Sachverständige eigens aus, selbst nicht beurteilen zu können, ob die von ihm beschriebene Absenkung der Kühlmittelsolltemperatur auch im normalen Fahrbetrieb auftrete oder umgekehrt, ob eine Umschaltung auf die normale Kühlmittelsolltemperatur beim NEFZ möglich sei. Der Sachverständige hat den realen Einfluss der von ihm dargestellten Bedatung auf das Emissionsverhalten des Fahrzeuges gerade nicht untersucht.
52 (ff) Auch die weiteren Gutachten des Sachverständigen Dr. H., in denen dieser aus den von ihm für die Steuerung der KSR als relevant identifizierten Parametern in Gestalt einer geringen Motordrehzahl, einer Umgebungstemperatur zwischen 15° C und 35° C, einer Ansauglufttemperatur zwischen 15° C und 50° C und des Umstandes, dass sich das Fahrzeug unterhalb einer Höhe von 1950 Metern befindet, auf eine Prüfstandserkennung oder eine prüfstandsbezogene Bedatung schließen will, sind als tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer die Steuerung der KSR beeinflussenden Prüfstandserkennung untauglich. Denn diese Parameter können so – auch in ihrer Kombination – auch im realen Fahrbetrieb vorkommen. Der Sachverständige hat den realen Einfluss der von ihm dargestellten Bedatung auf das Emissionsverhalten des Fahrzeuges zudem nicht untersucht.
53 Vor dem Hintergrund einer jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an Vortrag zur Prüfstandsbezogenheit einer KSR (Beschl. v. 23.02.2022 – VII ZR 602/21) ist zu betonen, dass für die Behauptung, die Steuerung der KSR erfolge darüber, dass die Motorsteuerung die Durchführung der Vorkonditionierung vor dem Prüfstandtest in Gestalt einer für sechs Stunden gleichbleibenden Umgebungstemperatur zwischen 20° C und 30° C erkenne, keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind. Dies lässt sich insbesondere nicht den Gutachten des Sachverständigen Dr. H. entnehmen. Dieser führt insoweit lediglich aus, dass die Motorstarttemperatur beim NEFZ mit der Umgebungstemperatur identisch sei und zwischen 20° C und 30° C liege. Dies – wie auch auch die Vorkonditionierungsdauer von sechs Stunden – ergibt sich aber bereits aus den Regularien der Vorkonditionierung zum NEFZ (vgl. die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, dort Ziffer 5.3.1.3. in Verbindung mit Ziffer 6.3.1. des Anhang 4a – Prüfung Typ I). Dazu, welchen Einfluss die Vorkonditionierung auf die Steuerung der KSR haben soll, trifft der Sachverständige Dr. H. gerade keine Aussage.
54 (gg) Die gutachterliche Äußerung des Prof. Dr.-Ing. W. E. (... Universität ...) bezieht sich auf ein – dem Senat unbekanntes – Gutachten zum Motor EA 288 der Volkswagen AG. Dem Senat ist – aufgrund Vorlage (auch) in anderen Verfahren – nur die Seite 24 bekannt. Soweit darauf abstellt wird, der Sachverständige habe sich auch zu der von der Beklagten eingesetzten KSR geäußert, wonach die Beklagte die KSR an die Erkennung eines Abgastests gekoppelt habe, lässt sich dies weder der zitierten Passage noch dem vorgelegten Gutachtenauszug entnehmen. Auch ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der Sachverständige zu dieser Aussage kommt.
55 (hh) Auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 12.02.2020 begründet keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine das Emissionsverhalten des Fahrzeuges steuernde Prüfstandserkennung zum Einsatz kommt. Denn in dem Gutachten wird der Einfluss von Außentemperaturen auf das Emissionsverhalten des Fahrzeuges dargestellt. Außentemperaturen zwischen 20°C bis 30°C kommen aber auch im realen Fahrbetrieb vor. Dass diese Bedingungen im Realbetrieb nicht stets vorliegen, ist unerheblich.
56 (c) Dass die KSR nach Auskunft des KBA an die Randbedingungen des NEFZ "angelehnt" sein soll, lässt ebenfalls keinen Schluss auf ein vorsätzliches Handeln zu. Aus einer auf dem Prüfstand und im Realbetrieb bei jeweils identischen Betriebsbedingungen in gleicher Weise arbeitenden Einrichtung kann – bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte – nicht geschlossen werden, dass der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich erfolgt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.2021 – VI ZR 889/20, juris Rn. 27; BGH, 16.09.2021 – VII ZR 190/20, juris Rn. 30; BGH, Beschl. v. 13.10.2021 – VII ZR 99/21, BeckRS, 38651 Rn. 19, 24). Ob das auch gilt, wenn die die KSR steuernden Parameter "exakt" auf die Randbedingungen des Prüfstandes des NEFZ abstimmt sind (bislang vom BGH offengelassen, vgl. BGH, 16.09.2021 – VII ZR 190/20, juris Rn. 20) oder als "prüfstandsbezogen" anzusehen sind, muss hier – mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine solche Bedatung – nicht entschieden werden. Denn der Aussage des KBA, die Bedatung sei an die Bedingungen des NEFZ "angelehnt", kann nicht entnommen werden, dass diese Bedingungen in Kombination im realen Fahrbetrieb praktisch nicht vorkommen.
57 (3) Zudem ist dem Senat, u.a. aufgrund der gegenüber dem 16a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts erteilten Auskunft des KBA vom 23.02.2021 (Az. 16a U 69/19) bekannt, dass das KBA die KSR nicht per se als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet, sondern nur dann, wenn die KSR im Fahrzeug tatsächlich enthalten, aktiv und für die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand des NEFZ relevant ist. Letztere Voraussetzung überprüft das KBA ausweislich der erteilten Auskunft durch ein sogenanntes "Testing-Out", bei dem getestet wird, ob die jeweilige Fahrzeugvariante auch mit aktivierter Abschalteinrichtung und damit mit abgeschalteter Emissionsoptimierung und deshalb verringerter AGR die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte auf dem Prüfstand des NEFZ einhält. Dies spricht – zumal es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine ohne weiteres erkennbare unzulässige Abschalteinrichtung fehlt (s.o.) – sogar positiv gegen ein vorsätzliches Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen (ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2022 – 16a U 158/19, juris Rn. 74; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2022 – 16a U 138/19, juris Rn. 53).
58 (4) In einem solchen Fall, in dem keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Emissionsverhalten des Fahrzeugs an eine Erkennung des Prüfstandes gekoppelt ist und/oder auf dem Prüfstand – bei gleichen äußeren Bedingungen – grundsätzlich in anderer Weise funktioniert als im realen Fahrbetrieb, sowie dem Umstand, dass die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2021 – VII ZR 190/20, juris Rn. 30 m.w.N. und BGH, Urt. v. 16.09.2021 – VII ZR 321/20, juris Rn. 30 m.w.N., jeweils zum Thermofenster; sowie BGH, Beschl. v. 13.10.2021 – VII ZR 99/21, BeckRS 2021, 38651, Rn. 26 zur KSR).
ff.
59 Auch die weiteren von der Klagepartei angeführten Umstände sind als tatsächliche Anhaltspunkte für eine Repräsentantenkenntnis ungeeignet. Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 05.04.2019 ist als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Kenntnis von Repräsentanten von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp untauglich. Die Pressemitteilung bezieht sich auf den Vorwurf wettbewerbswidriger Absprachen im Zeitraum 2006 bis 2014 zwischen namhaften deutschen Automobilherstellern, u.a. unter Beteiligung der Beklagten, betreffend der AdBlue-Dosierstrategien und der Größen der AdBlue-Tanks. Das streitgegenständliche Fahrzeug kann von dieser Absprache nicht betroffen sein, weil es als Euro-5-Fahrzeug weder über einen SCR-Katalysator noch über einen AdBlue-Tank verfügt.
60 Auch weitere deliktische Ansprüche scheiden aus.
a.
61 Ein Anspruch aus § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB scheidet mangels eines zu berücksichtigenden Vortrages zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. in Bezug auf das Thermofenster und der KSR einer vorsätzlichen Begehungsweise aus. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden.
b.
62 Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fehlt es ebenfalls an einem zu berücksichtigenden Vortrag zu einer vorsätzlichen Begehungsweise bzw. bereits zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
c.
63 Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG FGV oder i.V.m. Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 scheitert bereits daran, dass diese Normen keine Schutzgesetze im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20 Rn. 11 - 14; BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 74).
aa.
64 Dafür, dass der EU-Verordnungsgeber durch die VO (EG) Nr. 715/2007 (Grundverordnung) oder die Richtlinie 2007/46/EG sowie der nationale Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG durch die EG-FGV auch die wirtschaftlichen Interessen individueller Erwerber von Kraftfahrzeugen schützen wollen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
65 Die Grundverordnung soll dem Umweltschutz (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1), insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (vgl. Erwägungsgründe 4, 5, 6 und 13) – und damit auch der Gesundheit der EU-Bürger – sowie der Harmonisierung des Binnenmarktes (vgl. Erwägungsgründe Nr. 1, 17) dienen, nicht aber dem Schutz der Vermögensinteressen einzelner EU-Bürger. Auch die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, die durch das EG-FGV in deutsches Recht umgesetzt worden ist, dient nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen EU-Bürger. Durch sie soll vielmehr eine vollständige Harmonisierung der Zulassungsvorschriften für Fahrzeuge erreicht werden. Daneben wird in den Erwägungsgründen neben dem Ziel einheitlicher Vorgaben für die Hersteller die Verkehrssicherheit, der Gesundheits- und Umweltschutz, eine rationelle Energienutzung und ein wirksamer Schutz gegen unbefugte Benutzung genannt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 3 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), aber eben nicht der Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen EU-Bürger (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 11; BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 – 1190, juris Rn. 74; OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 – 7 U 134/17, ZIP 2019, 815 - 827, juris Rn. 145 – 159; OLG Braunschweig, Urt. v. 13.06.2019 – 7 U 289/18, DAR 2019, 517 – 521, juris Rn. 123).
66 Daran ändern auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19.12.2019 in der Rechtssache C-663/19 und die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.2021 in den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 14.02.2022 – VIa ZR 204/21 m.w.N.).
67 Gleiches gilt für die Stellungnahme der EU-Kommission vom 05.07.2021 in der Rechtssache C-100/21. Diese deckt sich inhaltlich mit der Stellungnahme der EU-Kommission zum bereits aus dem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichenen Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera, in der sie zur Richtlinie 2007/46/EG und zur Grundverordnung ausführt, dass diese*"den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs einschließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen beziehungsweise den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach Anhang IV zur Richtlinie 2007/46 … in den Verkehr bringen"* (bezwecke). Dies besagt aber für die hier allein interessierende Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll, nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2021 – VII ZR 280/21, juris Rn. 27).
bb.
68 Auch die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 führen zu keiner anderen Bewertung. Selbst wenn entsprechend der in diesen Schlussanträgen (dort Rn. 50 und Rn. 78 Nr. 1) vertretenen Auffassung zu Argumentationszwecken unterstellt würde, die Richtlinie 2007/46/EG solle (auch) das Interesse des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, handelt es sich bei den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen §§ 6 und 27 EG-FGV nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
69 (1) Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 73 m.w.N.).
70 (2) Diese Voraussetzungen sind bezogen auf §§ 6, 27 EG-FGV nicht gegeben. Denn mit diesen Vorschriften bezweckte der nationale Normgeber nicht den Schutz des Interesses eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (dazu (a)), und die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs erschiene im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Normen gestellt sind, weder sinnvoll noch tragbar (dazu (b)).
71 (a) Mit der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für die Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV) – einer gemeinsamen Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums des Innern – bezweckte der nationale Normgeber die Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG in nationales Recht, nicht jedoch den Schutz der Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Die letztgenannte Zielrichtung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der nationalen Normen noch aus sonstigen Umständen. Vielmehr ist den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022 (dort Rn. 42) im Gegenteil zu entnehmen, die Bundesregierung habe – in Übereinstimmung mit der allgemeinen Ansicht (vgl. dazu oben aa) – die Auffassung zum Ausdruck gebracht, die Richtlinie 2007/46/EG diene nicht dem Zweck, auch die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, zu schützen. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, mit den Umsetzungsvorschriften gemäß §§ 6, 27 EG-FGV wäre der Schutz eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs beabsichtigt.
72 (b) Auch in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die §§ 6, 27 EG-FGV gestellt sind, erschiene es weder sinnvoll noch tragbar, dem individuellen Erwerber eines Kraftfahrzeugs gestützt auf die genannten Normen einen Schadensersatzanspruch bereits dann einzuräumen, wenn ein Hersteller – gegebenenfalls bloß fahrlässig – ein Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet hat.
73 (aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinien- bzw. unionsrechtskonforme Auslegung, vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020 – C-735/19 Rn. 75; BGH, Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 78/20 Rn. 25; jeweils m.w.N.).
74 Einer Umsetzung von Richtlinien bedarf es allerdings nur insoweit, wie der bestehende Rechtszustand nicht bereits den Vorgaben der Richtlinie entspricht. Im Falle der Übereinstimmung von Richtlinienauftrag und nationalem Rechtszustand bedarf es weder einer Umsetzung noch eines Hinweises, dass die bestehenden nationalen Rechtsnormen nunmehr durch eine Richtlinienbestimmung festgeschrieben und in deren Licht zu interpretieren sind (vgl. Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Januar 2022, Art. 288 AEUV Rn. 119 m.w.N.).
75 (bb) Nach diesen Maßstäben bedarf es in der deutschen Rechtsordnung über die bestehenden Institute des Vertrags- und Deliktsrechts hinaus nicht der Einordnung der §§ 6, 27 EG-FGV als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, um das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, angemessen zu schützen.
76 [1] Bereits das bestehende Recht hält zahlreiche – abgestufte – Instrumente bereit, die das Interesse des Erwerbers schützen, nicht ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug zu erwerben bzw. nutzen zu müssen, und auch einen erheblichen Anreiz für die Hersteller von Motoren bieten, unionsrechtliche Vorschriften einzuhalten.
77 So ist ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 826 BGB (i.V.m. § 31 BGB bzw. § 831 BGB) gegen den Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors zwar von strengen Voraussetzungen abhängig; diese wurden allerdings bereits in vielen tausenden Fällen mit der Folge einer Haftung des Motorenherstellers bejaht. Überdies stehen dem Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs in aller Regel – verschuldensunabhängig – vertragliche Ansprüche zu, die insbesondere auf Nacherfüllung gerichtet sind und gegebenenfalls – falls es sich bei dem Verkäufer des Fahrzeugs nicht um den Motorenhersteller handeln sollte – zu Regressansprüchen gegen den Hersteller des Motors führen. Schließlich sind auch die in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022 (dort Endnote 36) angesprochenen empfindlichen Bußgelder und Strafen zu berücksichtigen, die das Unionsrecht bei Verstößen gegen das Verbot, Motoren mit unzulässigen Abschalteinrichtungen auszustatten, vorsieht. Die in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022 (dort Rn. 58) wiedergegebene Auffassung des vorlegenden Gerichts, Hersteller hätten "nach derzeitigem Rechtsstand keine Inanspruchnahme zu befürchten", trifft nach alledem erkennbar nicht zu.
78 [2] Das auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen basierende bestehende System zeichnet sich dadurch aus, dass die den Hersteller treffenden Sanktionen und die dem Erwerber zustehenden Ansprüche erheblich davon abhängen, welcher Verschuldensvorwurf dem Hersteller zu machen ist. So ist beispielsweise ein Hersteller, der i.S.v. § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, nicht nur inhaltlich, sondern – aufgrund differenzierter Verjährungsvorschriften – auch zeitlich deutlich weitergehenden Rechtsfolgen ausgesetzt als ein solcher, den lediglich der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit trifft.
79 [3] Dieses abgestufte und interessengerechte System würde im Ergebnis zerstört, wenn die §§ 6, 27 EG-FGV in der Weise als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ausgelegt würden, dass beispielsweise schon ein auf leichter Fahrlässigkeit beruhender Verstoß gegen sich aus der VO (EG) Nr. 715/2007 ergebende Verpflichtungen einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten deliktischen Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugerwerbers zur Folge hätte, der noch viele Jahre nach Herstellung des Motors geltend gemacht werden könnte.
80 Eine derartig weitgehende, den Grad des Verschuldens nicht ausreichend berücksichtigende Haftung von Motorenherstellern stellte einen durch nichts gerechtfertigten Fremdkörper in der deutschen Rechtsordnung dar, der den – unter anderem in Art. 5 Abs. 4 EUV verankerten – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Grundsätze des Vertrauensschutzes (vgl. dazu Streinz/Huber, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 19 EUV Rn. 23 m.w.N.) verletzte und in Hinblick auf Regelungen des Kaufrechts und die Haftung für sonstige Konstruktionsfehler Wertungswidersprüche mit sich brächte. So ergäben sich auch für weit zurückliegende Produktionszeiträume erhebliche Haftungsrisiken, mit denen Fahrzeug- und Motorenhersteller bislang nicht rechnen mussten und für die sie keine Rückstellungen bilden konnten. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb unzulässige Abschalteinrichtungen anders als alle anderen Konstruktionsfehler von Fahrzeugen behandelt werden sollten (z.B. vorzeitig alternde Bremsschläuche), die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht auffallen, die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge aber gleichwohl gefährden, so dass der weitere Betrieb des Fahrzeuges untersagt werden müsste, falls sich der Erwerber der Nachrüstung widersetzt. Schließlich ist auch kein Grund erkennbar, weshalb ein Fahrzeughersteller gegenüber einem Erwerber, mit dem er keinen Vertrag geschlossen hat, bereits bei leichter Fahrlässigkeit umfassender haften müsste als nach den Regelungen des Kaufrechts, das einerseits die Möglichkeit der Nacherfüllung und andererseits eine kenntnisunabhängige zweijährige Verjährung von Mängelansprüchen ab Ablieferung vorsieht (§ 438 BGB), während Ansprüche aufgrund Schutzgesetzverletzungen gegebenenfalls erst in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
81 [4] Solche Wertungswidersprüche und die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und der Grundsätze des Vertrauensschutzes werden mit der Richtlinie 2007/46/EG nicht angestrebt und sind zu ihrer Umsetzung nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn man – entsprechend den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022 (dort Rn. 50 und Rn. 78 Nr. 1) – unterstellte, die Richtlinie diene (auch) dem Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.
82 Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich – und auch aufgrund der weiteren Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen vom 02.06.2022 nicht anzunehmen –, dass die Richtlinie bezogen auf das genannte Interesse des Fahrzeugerwerbers ein bestimmtes Rechtsschutzniveau vorgäbe, das in Deutschland unterschritten wäre, falls die §§ 6 und 27 EG FGV nicht als Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB angesehen würden. Soweit der Generalanwalt in den Schlussanträgen vom 02.06.2022 (dort Rn. 65 und Rn. 78 Nr. 2) die Ansicht vertritt, die Mitgliedstaaten müssten vorsehen, dass "ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 12 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist", kann damit sinnvollerweise nicht gemeint sein, ein solcher Ersatzanspruch müsse unabhängig von weiteren Voraussetzungen eingeräumt werden. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit weiterer Voraussetzungen schon aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, und sie wird auch in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022 dadurch angedeutet, dass dort (Rn. 59) die Auffassung des vorlegenden Gerichts wiedergegeben wird, "auch fahrlässige Verstöße" sollten einen Anspruch begründen – was nahelegt, dass Ansprüche von einem Verschulden des Herstellers abhängig gemacht werden dürfen. Soweit in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022 (dort Rn. 58 und 59) zum Ausdruck kommt, die dem Erwerber eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung derzeit nach deutschem Recht zustehenden Ansprüche seien unzureichend, handelt es sich nicht um eine eigene Bewertung des Generalanwalts, sondern um eine Wiedergabe der "Auffassung des vorlegenden Gerichts", die ihrerseits auf falschen Annahmen beruht (vgl. dazu schon oben unter [1]).
cc.
83 Da die Einschätzung des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 zum Schutzzweck der Richtlinie 2007/46 selbst dann, wenn sie als richtig unterstellt würde, nichts an dem Ergebnis ändern würde, die §§ 6, 27 EG-FGV nicht als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB einzustufen, bedarf es insoweit mangels Entscheidungserheblichkeit keines Vorabentscheidungsersuchens des Senats gemäß Art. 267 AEUV (vgl. hierzu Streinz/Ehricke, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 35 f. m.w.N.).
d.
84 Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG ist nicht ersichtlich. Es ist zwar anerkannt, dass das in § 16 UWG enthaltene Verbot strafbarer Werbung ein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.05.2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 – 257, juris Rn. 87), doch wird zur Erfüllung der Tatbestände des § 16 UWG von der Klagepartei nichts vorgetragen. Der Vortrag erschöpft sich in Rechtsausführungen und lässt einen Tatsachenvortrag, insbesondere zu konkreten Werbeaussagen der Beklagten, insbesondere zu Spritverbrauch und Abgasausstoß sowie zu deren Unwahrheit vermissen.
e.
85 Die Beklagte haftet auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 130 OWiG. § 130 OWiG ist kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (dazu ausführlich BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 16/93 –, BGHZ 125, 366 - 382, juris Rn. 19 – 24; ebenso OLG Koblenz, Urt. v. 05.11.2004 – 5 U 875/04, juris Rn. 28; KG Berlin, Urt. v. 20.07.2001 – 9 U 1912/00, NZG 2002, 383 - 389, juris Rn. 40; wohl a.A., wenn dort auch nicht tragend, OLG Oldenburg, Urt. v. 12.10.2006 – 8 U 344/05, PStR 2007, 254, juris Rn. 32).
86 Schließlich stehen der Klagepartei auch keine durchsetzbaren vertraglichen Ansprüche zu.
87 Solche ergeben sich weder aus §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 440, 346 ff. BGB noch aus §§ 437 Nr. 3, 440, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 280 BGB. Ungeachtet des Vorliegens eines Sachmangels in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der Frage einer Entbehrlichkeit der Setzung einer erfolglosen Nacherfüllungsfrist steht beiden Ansprüchen zumindest die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (betreffend den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises führt die erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 438 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 218 BGB zur Unwirksamkeit des Rücktritts), da die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gemäß § 438 Abs. 2 BGB bereits bei Übergabe des Fahrzeugs zu laufen begonnen hatte und vor dem Eingang der Klage im Jahr 2021 geendet hatte. Die Voraussetzungen für die regelmäßige Verjährung nach § 438 Abs. 3 BGB liegen mangels eines schlüssigen Vortrages zu einem arglistigen Verhalten der Beklagten nicht vor.
88 Dem Klagevortrag lässt sich weder ein arglistiges Verhalten von Repräsentanten der Beklagten selbst entnehmen – wozu auf die vorstehenden Ausführungen entsprechend Bezug genommen werden kann – noch, dass die Beklagte selbst als juristische Person arglistig gehandelt hat. Für die Frage, ob eine juristische Person von einem tatsächlichen Umstand, hier dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, Kenntnis hat, kommt es im Rahmen des Vertragsrechts weder auf die Organstellung des Wissensträgers noch auf die Rechtsform der Gesellschaft an, sondern darauf, ob die Information bei ordnungsgemäßer Informations- und Kommunikationsverwaltung zur Verfügung gestanden hätte (Maier-Reimer/Finkenauer in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 166 Rn. 18 m.w.N.). Zugerechnet werden danach Kenntnisse von an dem konkreten Geschäft nicht beteiligten Personen, die "typischerweise aktenmäßig festgehalten" werden. Konkretisiert hat der Bundesgerichtshof diese Anforderungen (u.a. in BGH, Urt. v. 02.02.1996 – V ZR 239/94, BGHZ 132, 30-39, juris Rn. 24 ff.) dahin, dass für eine Wissenszurechnung kumulativ erforderlich ist, dass die Information über den Umstand zum Zeitpunkt ihrer Wahrnehmung überhaupt gespeichert werden musste und zudem ein besonderer Anlass bestand, sich in der konkreten Situation, d.h. vorliegend der des Vertragsschlusses, (noch) über den gespeicherten Umstand zu vergewissern. Selbst unterstellt, dass der Umstand der Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung (die Frage ihre Erkennbarkeit außer Betracht lassend) eine der Speicherung unterliegende Information darstellen würde, wird kein Anlass dafür vorgetragen, dass der Vertreter der Beklagten, der – vor dem öffentlichen Bekanntwerden des Dieselskandals – die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung abgab, sich über den gespeicherten Umstand hätte vergewissern müssen.
III.
89 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
90 Die Revision war zuzulassen. Zwar sind die rechtlichen Anforderungen, die an ein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB zu stellen sind, vom Bundesgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert, nicht aber speziell für den Fall der EG-FGV, die eine Vielzahl von Dieselverfahren betrifft, vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Generalanwalts beim EuGH vom 02.06.2022 in der dortigen Rechtssache C-100/21 geklärt.
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