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21 Sch 7/25•OLG Stuttgart 21. Zivilsenat, 2025-12-09, 21 Sch 7/25
21 Sch 7/25Tribunale superiore / Civil Chamber 219 dic 2025
1. Ein Antrag der Antragsgegnerseite auf Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO ist im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruches gemäß § 1059 ZPO statthaft. (Rn.27) 2. Eine mündliche Verhandlung ist im Rahmen des Aufhebungsverfahrens gemäß § 1063 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur für die Entscheidung über die Aufhebung, nicht für eine Zwischenentscheidung über die Leistung einer Prozesskostensicherheit zwingend vorgeschrieben. Insoweit liegt es vielmehr gemäß §§ 1063 Abs. 1 Satz 1, 128 Abs. 4 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. (Rn.20) 3. Der Streitwert des Verfahrens auf Aufhebung eines die Schiedsklage abweisenden Schiedsspruchs bestimmt sich nach dem Wert der mit der Schiedsklage in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche. Das Interesse einer Partei, die über das Aufhebungsverfahren eine Zurückverweisung an ein anderes Schiedsgericht begehrt, liegt nicht nur darin, von der Kostentragungspflicht befreit zu werden. (Rn.50)
Entscheidungsdatum: 2025-12-09
Aktenzeichen: 21 Sch 7/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1209.21SCH7.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 ZPO, § 110 ZPO, § 128 Abs 4 ZPO, § 1059 ZPO, § 1063 Abs 1 S 1 ZPO ... mehr
Ein Antrag der Antragsgegnerseite auf Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO ist im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruches gemäß § 1059 ZPO statthaft. (Rn.27)
Eine mündliche Verhandlung ist im Rahmen des Aufhebungsverfahrens gemäß § 1063 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur für die Entscheidung über die Aufhebung, nicht für eine Zwischenentscheidung über die Leistung einer Prozesskostensicherheit zwingend vorgeschrieben. Insoweit liegt es vielmehr gemäß §§ 1063 Abs. 1 Satz 1, 128 Abs. 4 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. (Rn.20)
Der Streitwert des Verfahrens auf Aufhebung eines die Schiedsklage abweisenden Schiedsspruchs bestimmt sich nach dem Wert der mit der Schiedsklage in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche. Das Interesse einer Partei, die über das Aufhebungsverfahren eine Zurückverweisung an ein anderes Schiedsgericht begehrt, liegt nicht nur darin, von der Kostentragungspflicht befreit zu werden. (Rn.50)
Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 26 Sch 7/17 und OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 34 Sch 62/19). (Rn.27)
Zitierungen zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 26 Sch 7/17 und OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 34 Sch 62/19. (Rn.20)
Zitierungen zu Leitsatz 3: Anschluss BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZB 115/19 und OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 34 Sch 62/19. (Rn.50)
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