OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, 2025-12-04, 7 U 512/23

7 U 512/23Tribunale superiore / Civil Chamber 74 dic 2025

Regest

1. In der Unfallversicherung kann auch dann noch eine Feststellungsklage des Versicherungsnehmers zulässig sein, wenn der Versicherer den Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach vorgerichtlich abgelehnt hat und im Prozess vorsorglich auch den Grad der Invalidität bestreitet. Es kommt maßgeblich darauf an, ob bereits ersichtlich ist, dass der Streit zwischen den Parteien zu einer Leistungsklage führen muss. Dass eine solche als möglich erscheint oder nicht ausgeschlossen ist, genügt nicht für einen Vorrang der Leistungsklage. Jedenfalls wenn vorgerichtlich noch keine sachverständige Begutachtung der Gesundheitsbeeinträchtigung des Versicherten erfolgt ist, ist es dem Versicherungsnehmer in der Regel nicht zuzumuten, selbst ein Gutachten zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs einzuholen. (Rn.49) (Rn.50) (Rn.51) (Rn.52) (Rn.53) 2. Versäumt der Unfallversicherer den gemäß § 186 Satz 1 VVG gebotenen Hinweis auf die Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen und insbesondere auf das Erfordernis einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung, kann er sich nicht auf den Fristablauf berufen. Die ärztliche Invaliditätsfeststellung als solche bleibt als Anspruchsvoraussetzung erforderlich und ist grundsätzlich vom Versicherungsnehmer spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Andernfalls ist das Gericht mangels schlüssigen Klagevortrags nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten über das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität einzuholen. (Rn.67)

Testo completo

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat — 7 U 512/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-04

Aktenzeichen: 7 U 512/23

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1204.7U512.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 256 Abs 1 ZPO, § 186 S 1 VVG, Ziff 2 AUB

Leitsatz

  1. In der Unfallversicherung kann auch dann noch eine Feststellungsklage des Versicherungsnehmers zulässig sein, wenn der Versicherer den Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach vorgerichtlich abgelehnt hat und im Prozess vorsorglich auch den Grad der Invalidität bestreitet. Es kommt maßgeblich darauf an, ob bereits ersichtlich ist, dass der Streit zwischen den Parteien zu einer Leistungsklage führen muss. Dass eine solche als möglich erscheint oder nicht ausgeschlossen ist, genügt nicht für einen Vorrang der Leistungsklage. Jedenfalls wenn vorgerichtlich noch keine sachverständige Begutachtung der Gesundheitsbeeinträchtigung des Versicherten erfolgt ist, ist es dem Versicherungsnehmer in der Regel nicht zuzumuten, selbst ein Gutachten zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs einzuholen. (Rn.49) (Rn.50) (Rn.51) (Rn.52) (Rn.53)

  2. Versäumt der Unfallversicherer den gemäß § 186 Satz 1 VVG gebotenen Hinweis auf die Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen und insbesondere auf das Erfordernis einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung, kann er sich nicht auf den Fristablauf berufen. Die ärztliche Invaliditätsfeststellung als solche bleibt als Anspruchsvoraussetzung erforderlich und ist grundsätzlich vom Versicherungsnehmer spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Andernfalls ist das Gericht mangels schlüssigen Klagevortrags nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten über das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität einzuholen. (Rn.67)

Orientierungssatz

Zitierungen zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 79/13 und OLG Bamberg, Urteil vom 24. Januar 2013 - 1 U 124/12; Abgrenzung OLG Saarbrücken, Urteil vom 3. Juli 2013 - 5 U 69/12 - 10; OLG Frankfurt, Urteil vom 26. Januar 2022 - 7 U 130/16 und OLG Saarbrücken, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 5 U 41/23. (Rn.66) (Rn.67)

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