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21 Sch 4/25•OLG Stuttgart 21. Zivilsenat, 2025-10-08, 21 Sch 4/25
21 Sch 4/25Tribunale superiore / Civil Chamber 218 ott 2025
1. Der Einwand, es fehle an einer wirksamen Schiedsvereinbarung, ist im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Regelungen der "Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards vom 10.06.1958" (UN Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - UNÜ) wegen unzulässiger Rechtsausübung präkludiert, wenn der Antragsgegner die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren nicht gerügt hat.(Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) 2. Diese Präklusion greift aufgrund der Meistbegünstigungsklausel nach Art. VII Abs. 1 UNÜ in Verbindung mit § 1031 Abs. 6 ZPO auch soweit das Fehlen der nach Art. II Abs. 1 UNÜ erforderlichen Schriftform in Rede steht.(Rn.44) 3. Das Bestreiten, einen u.a. die Schiedsabrede enthaltenden Vertrag abgeschlossen zu haben, aus dem sich auch der streitgegenständliche Anspruch ergeben würde, beinhaltet nicht ohne Weiteres die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Vielmehr kann dieses Bestreiten auch darauf gerichtet sein, eine günstige Sachentscheidung des Schiedsgerichts zu erwirken.(Rn.48) 4. Das Gericht kann im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches nach § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es an einer schlüssigen Darlegung eines Aufhebungsgrundes durch den Antragsgegner nach § 1059 Abs. 2 ZPO fehlt.(Rn.53) 5. Im Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und entspricht daher grundsätzlich dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten. Das Begehren auf Vollstreckbarerklärung (auch) des Kostenschiedsspruchs wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.(Rn.56)
Entscheidungsdatum: 2025-10-08
Aktenzeichen: 21 Sch 4/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1008.21SCH4.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1025 Abs 4 ZPO, § 1031 Abs 6 ZPO, § 1059 Abs 2 ZPO, § 1061 Abs 1 S 1 ZPO, § 1062 ZPO ... mehr
Der Einwand, es fehle an einer wirksamen Schiedsvereinbarung, ist im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Regelungen der "Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards vom 10.06.1958" (UN Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - UNÜ) wegen unzulässiger Rechtsausübung präkludiert, wenn der Antragsgegner die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren nicht gerügt hat.(Rn.41) (Rn.42) (Rn.43)
Diese Präklusion greift aufgrund der Meistbegünstigungsklausel nach Art. VII Abs. 1 UNÜ in Verbindung mit § 1031 Abs. 6 ZPO auch soweit das Fehlen der nach Art. II Abs. 1 UNÜ erforderlichen Schriftform in Rede steht.(Rn.44)
Das Bestreiten, einen u.a. die Schiedsabrede enthaltenden Vertrag abgeschlossen zu haben, aus dem sich auch der streitgegenständliche Anspruch ergeben würde, beinhaltet nicht ohne Weiteres die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Vielmehr kann dieses Bestreiten auch darauf gerichtet sein, eine günstige Sachentscheidung des Schiedsgerichts zu erwirken.(Rn.48)
Das Gericht kann im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches nach § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es an einer schlüssigen Darlegung eines Aufhebungsgrundes durch den Antragsgegner nach § 1059 Abs. 2 ZPO fehlt.(Rn.53)
Im Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und entspricht daher grundsätzlich dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten. Das Begehren auf Vollstreckbarerklärung (auch) des Kostenschiedsspruchs wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.(Rn.56)
Zitierung zum 1. Leitsatz: Anschluss BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - III ZB 97/06.(Rn.43)
Zitierung zum 2. Leitsatz: Anschluss BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 69/09.(Rn.44)
Zitierung zum 4. und 5. Leitsatz: Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22.(Rn.53) (Rn.56)
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