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24 U 22/21•OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2022-05-12, 24 U 22/21
24 U 22/21Tribunale superiore / Civil Chamber 2412 mag 2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-12
Aktenzeichen: 24 U 22/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0512.24U22.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.09.2021, Aktenzeichen 46 O 90/21, wird zurückgewiesen.
Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
1 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.09.2021, Aktenzeichen 46 O 90/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2 Der Senat bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 22.03.2022, denen auch die Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 05.05.2022 nicht entgegenstehen.
3 Ergänzend wird Folgendes angemerkt:
4 Darauf, ob die KSR eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug darstellt, kommt es nach den Ausführungen im Hinweisbeschluss nicht an. Soweit auch in der Stellungnahme eine prüfstandsbezogene Bedatung von Thermofenster und KSR behauptet wird, werden hierfür weiterhin keine tatsächlichen Anhaltspunkte angeführt.
5 Mit Blick auf die jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23.02.2022 – VII ZR 602/21) wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass für die Behauptung, die Steuerung der KSR erfolge darüber, dass die Motorsteuerung die Durchführung der Vorkonditionierung vor dem Prüfstandtest in Gestalt einer für sechs Stunden gleichbleibenden Umgebungstemperatur zwischen 20°C und 30°C erkenne, keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind. Dies lässt sich insbesondere nicht den Gutachten des Sachverständigen Dr. H. entnehmen. Dieser führt insoweit lediglich aus, dass die Motorstarttemperatur beim NEFZ mit der Umgebungstemperatur identisch sei und zwischen 20°C und 30°C liege. Dies ergibt sich aber bereits aus den Regularien der Vorkonditionierung zum NEFZ (vgl. die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, dort Ziffer 5.3.1.3. in Verbindung mit Ziffer 6.3.1. des Anhang 4a – Prüfung Typ I). Dazu, welchen Einfluss die Vorkonditionierung auf die Steuerung der KSR haben soll, trifft der Sachverständige Dr. H. in seinen Gutachten aber gerade keine Aussage.
6 Hinsichtlich der Behauptung fehlerhafter oder unterlassener Angaben im EG-Typgenehmigungsverfahren fehlt es an einem Vortrag – inklusive tatsächlicher Anhaltspunkte – für verschleiernde Angaben von Mitarbeitern der Beklagten, die das KBA von Rückfragen abgehalten hätten (vgl. Hinweisbeschluss). Als solche sind auch die nunmehr vorgelegten Anlagen untauglich.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
8 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
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