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5 Ds 57 Js 5986/24 jug, 5 Ds 57 Js 25800/24 jug, 5 Ds 57 Js 26504/24 jug, 5 Ds 57 Js 2357/25 jug•AG Reutlingen, 2025-02-28, 5 Ds 57 Js 5986/24 jug, 5 Ds 57 Js 25800/24 jug, 5 Ds 57 Js 26504/24 jug, 5 Ds 57 Js 2357/25 jug
5 Ds 57 Js 5986/24 jug, 5 Ds 57 Js 25800/24 jug, 5 Ds 57 Js 26504/24 jug, 5 Ds 57 Js 2357/25 jugTribunale di primo grado28 feb 2025
Die gleichzeitige Begehung einer Brandstiftung und der strafbare Besitz eines Restes von Betäubungsmitteln kann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden, wenn beide Handlungen in engem zeitlichen, räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen und nach natürlicher Betrachtungsweise ein einheitliches Lebensgeschehen darstellen. Das ist bei einer rauschmittelbedingten Enthemmung, die für die Brandstiftung zumindest mitursächlich war, im Regelfall anzunehmen.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2025-02-28
Aktenzeichen: 5 Ds 57 Js 5986/24 jug, 5 Ds 57 Js 25800/24 jug, 5 Ds 57 Js 26504/24 jug, 5 Ds 57 Js 2357/25 jug
ECLI: ECLI:DE:AGREUTL:2025:0228.5DS57JS5986.24JUG.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 264 Abs 1 StPO, Art 103 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 StGB, § 265a Abs 1 StGB, § 306 Abs 1 Nr 1 StGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Die gleichzeitige Begehung einer Brandstiftung und der strafbare Besitz eines Restes von Betäubungsmitteln kann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden, wenn beide Handlungen in engem zeitlichen, räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen und nach natürlicher Betrachtungsweise ein einheitliches Lebensgeschehen darstellen. Das ist bei einer rauschmittelbedingten Enthemmung, die für die Brandstiftung zumindest mitursächlich war, im Regelfall anzunehmen.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.24)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Staatsanwaltschaft hat eine zunächst eingelegte Sprungrevision zurückgenommen.
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