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1 Sch 3/24•OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 2025-05-13, 1 Sch 3/24
1 Sch 3/24Tribunale superiore / I camera civile13 mag 2025
1. Es liegt ein Verstoß gegen den ordre publik vor, wenn ein russischer Schiedsspruch nicht im Einklang mit auch durch Deutschland zu befolgenden Sanktionen steht, welche die EU aufgrund des Ukraine-Krieges gegen die Russische Föderation verhängt hat. 2. Der Schiedsspruch kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, solange die Leistung auf den erwirkten Titel gegen aktuell geltendes EU-Recht verstößt.
Entscheidungsdatum: 2025-05-13
Aktenzeichen: 1 Sch 3/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0513.1SCH3.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1061 Abs 1 ZPO, Art 3k Abs 1 EUV 833/2014 vom 26.06.2024, Art 11 Abs 1 Buchst b EUV 833/2014, § 18f AWG, § 82 AWG
Es liegt ein Verstoß gegen den ordre publik vor, wenn ein russischer Schiedsspruch nicht im Einklang mit auch durch Deutschland zu befolgenden Sanktionen steht, welche die EU aufgrund des Ukraine-Krieges gegen die Russische Föderation verhängt hat.
Der Schiedsspruch kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, solange die Leistung auf den erwirkten Titel gegen aktuell geltendes EU-Recht verstößt.
Der Antrag, den Schiedsspruch Nr. /23 des internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau vom 27.11.2023 für vollstreckbar zu erklären, wird als derzeit unbegründet abgelehnt.
Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch Nr. /23 des internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau vom 27.11.2023 im deutschen Inland derzeit nicht anzuerkennen ist.
Der Antrag Ziffer 3. der Antragsgegnerin, festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 186.435,00 EUR festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin, eine in Russland ansässige Gesellschaft nach russischem Recht, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines russischen Schiedsspruchs, den sie gegen die in K. ansässige Antragsgegnerin erwirkt hat.
2 1. Die Parteien schlossen am 05.02.2021 einen Vertrag mit der Nr. -21 (Anlage AS3) über den Kauf von drei Maschinen und weiteren Gerätschaften zur Innenbeschichtung und -lackierung von Metallgehäusen zu DAP-Bedingungen gemäß Incoterms 2020, welcher durch Zusatzvereinbarungen Nr. .7. vom 15.10.2021 und Nr. .9. vom 29.11.2021 geändert wurde. Der Vertrag wurde jeweils in russischer und englischer Sprache abgefasst, wobei gemäß seiner Ziffer 13.6. beide Texte gleichermaßen verbindlich sein sollten.
3 Unter Ziffer 3. des Vertrages sind die Zahlungsbedingungen, unter Ziffer 4.3. die Lieferfristen für die in Anlage 1 zum Vertrag aufgeführten Waren in drei Schritten geregelt, wobei die dritte Warenlieferung („dritter Schritt“) bis 31.03.2022 erfolgen sollte. Unter Ziffer 13.1. des Vertrages ist vereinbart, dass die geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten sind, wenn die Waren „aus Gründen, die die Verkäuferin zu vertreten hat, nicht bis zum 30.06.2022 versandt“ werden.
4 Unter Ziffer 11.1. des Vertrages heißt es in der deutschen Übersetzung:
5 „Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Käuferin bei der Installation, der Inbetriebnahme und dem Start der Ausrüstung zu beraten.“
6 Unter Ziffer 12.1. ist Folgendes vereinbart:
7 „Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, [sollen] nach Möglichkeit durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden [...]. Können sich die Parteien nicht einigen, so werden alle Streitigkeiten vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau nach russischem Recht entschieden.“
8 Unter Ziffer 12.2. heißt es:
9 „Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Parteien endgültig und verbindlich.“
10 Die Antragsgegnerin lieferte bis Ende des Jahres 2021 Waren betreffend ein Gesamtvolumen von 2.485.800,00 EUR (Schritte 1 und 2). Die Antragstellerin bezahlte an die Antragsgegnerin bis August 2022 insgesamt 2.672.235,00 EUR. Die in Anlage 1 zum Vertrag unter den Punkten 3.1 bis 3.3 aufgelisteten Waren, die im dritten Schritt zu liefern gewesen wären, lieferte die Antragsgegnerin letztendlich nicht mehr an die Antragsstellerin aus, da sie sich nach Beginn des Ukraine Krieges entschlossen hatte, ihre Geschäftsbeziehungen zu Russland vollständig einzustellen, zumal die von ihr nach dem Vertrag gelieferten bzw. zu liefernden Gerätschaften auch zur Beschichtung von Geschosshülsen genutzt werden können. Die nicht mehr gelieferten Waren umfassen ein vertragliches Gesamtvolumen von 1.242.900,00 EUR.
11 Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin eine Rückzahlung in Höhe von 372.870,00 EUR. Letztere teilte mit, sie sei bereit, einen überzahlten Betrag in Höhe von 96.435,00 EUR zurückzuerstatten, sobald dies bezüglich der gegen Russland verhängten Sanktionen wieder gefahrlos möglich sei, erklärte jedoch die Aufrechnung mit ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Zahlungen gemäß Ziffern 3.5. und 3.6. des Vertrages sowie zwei Rechnungsforderungen in Höhe von insgesamt 90.000,00 EUR für die Chefmontage und Inbetriebnahme der gelieferten Gerätschaften.
12 Mit Schreiben vom 07.02.2023 erklärte die Antragstellerin den Rücktritt vom Vertrag bezüglich der Waren Ziffern 3.1 bis 3.3 der Anlage 1 des Vertrages. In der Folge rief sie das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau (künftig: MKAS) an. Das MKAS erließ am 27.11.2023 folgenden Schiedsspruch Nr. /23 (in deutscher Übersetzung, Anlage AS2):
13 „Das Schiedsgericht hat beschlossen, der Klage stattzugeben. Von S. GmbH & Co. KG, Deutschland, sind an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung A., Russland, gemäß Vertrag Nr. -21 vom 05.02.2021 186.435,00 EUR (einhundertsechsundachtzigtausendvierhundertfünfunddreißig) als Hauptschuld, 10.677,84 EUR (zehntausendsechshundertsiebenundsiebzig, vierundachtzig) als Zinsen auf die Hauptschuld in Höhe von 186.435,00 EUR für den Zeitraum vom 11.02.2021 bis zum 15.02.2023 (letzter Tag der der Vorbereitung der Klageschrift), Zinsen auf die Hauptschuld in Höhe von 186.435,00 EUR (einhundertsechsundachtzigtausendvierhundertfünfunddreißig) für den Zeitraum vom 16.02.2023 bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu zahlen. Von der S. GmbH & Co. KG, Deutschland, sind an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung A., Russland, die Auslagen der Schiedsklägerin zur Zahlung der Registrierungs- und Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 20.798,00 USD (zwanzigtausendsiebenhundertachtundneunzig) sowie Auslagen der Klägerin in Höhe von 630.000,00 RUB (sechshundertdreißigtausend) zu zahlen.“
14 Unter Punkt 9.8 des Schiedsspruches heißt es:
15 „Im Teil der strittigen Forderung der Beklagten auf die Zahlung des Betrags in Höhe von 90.000,00 Euro für die Chefmontage und Inbetriebnahme der gelieferten Ausrüstung durch die Klägerin ist das Schiedsrichterkollegium zu dem Schluss gekommen, dass die Forderung der Beklagten in diesem Teil unbegründet ist. / Gemäß Ziffer 11.1 des Vertrags verpflichtet sich die Verkäuferin, die Käuferin bei der Installation, der Inbetriebnahme und dem Start der Ausrüstung zu beraten. / Der Vertrag (Abschnitt 3) legt die Zusammensetzung der Geldverpflichtungen der Klägerin fest. Die Verpflichtung der Klägerin, die Beklagte für die Chefmontage und die Inbetriebnahme der gelieferten Ausrüstung zusätzlich zu dem gesamten Vertragswert, der in Ziffer 2.1 bestimmt ist, zu bezahlen, ist nicht vorgesehen und folgt aus den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens und den Gesetzen der Russischen Föderation nicht.“
16 Unter Punkt 9.10 heißt es [sic!]:
17 „Die Beklagte teilte der Klägerin ihre Bereitschaft mit, einen Teil der Vorauszahlung zurückzuzahlen, sobald eine Überweisung möglich sei, ohne dass die Gefahr bestehe, wegen Nichteinhaltung von Sanktionen zur Verantwortung gezogen zu werden (Ziffern 3.1.5, 9.5 dieses Schiedsspruchs). / Die Beklagte hat jedoch weder die erforderliche Begründung noch Beweise für die Unmöglichkeit vorgelegt, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, und zwar sowohl in Bezug auf die Lieferung der Ausrüstung als auch in Bezug auf die Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorauszahlung nach dem Rücktritt vom Vertrag. Der bloße Verweis auf Sanktionen ist keine Rechtfertigung und kein Beweis für das Recht der Klägerin, den Vertrag nicht zu erfüllen. / Es gibt also keinen Grund, die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorauszahlung zu befreien.“
18 2. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des russischen Schiedsspruchs durch das Oberlandesgericht Stuttgart.
19 Die Antragstellerin meint, im Vertragstext sei eine Sprache für das Schiedsverfahren nicht bestimmt worden, was in der Schiedsklausel hätte geschehen müssen. Nach § 22 Ziffer 1. Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung des MKAS sei das Schiedsverfahren deshalb in russischer Sprache durchzuführen gewesen. Die Antragsgegnerin hätte selbst für die Übersetzung der ihr zugestellten Dokumente sorgen müssen.
20 Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Besetzung des Schiedsgerichts gemäß § 17 Ziffer 3. von dessen Schiedsordnung präkludiert. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin auch nicht ausreichend vorgetragen, weshalb hinsichtlich der Schiedsrichter E. und (in korrekter Transkription) H. die Besorgnis der Befangenheit begründet sei. Dass der für die Antragsgegnerin bestellte Ersatzschiedsrichter H., der in der MKAS-Schiedsrichterliste aufgeführt sei, auch Mitglied des Präsidiums des MKAS sei, sei nach dessen maßgeblicher Schiedsordnung irrelevant und lasse nicht auf eine Unparteilichkeit schließen.
21 Die Antragsstellerin meint weiter, die Antragsgegnerin habe im Rahmen des Schiedsverfahrens nicht nachgewiesen, dass die von ihr nach dem Vertrag vom 05.02.2021 zu liefernden Waren unter die Sanktionen nach der EU-Verordnung Nr. 833/2914 fielen. Die von Art. 11 Abs. 1 lit. b) VO (EU) Nr. 388/2014 ohnehin nicht erfasste Rückzahlung einer im Rahmen eines sanktionierten Geschäftes geleisteten Vorauszahlung sei aber ohnehin höchstens „derzeit“ nicht zurückzuzahlen. Bei den Sanktionen handle es sich um ein höherer Gewalt unterliegendes Ereignis, nach dessen Entfallen die Leistung zu erbringen sei. Die Antragsgegnerin könne sich die zurückbegehrte Vorauszahlung nicht etwa aneignen.
22 Die Antragstellerin beantragt,
23 den Schiedsspruch des internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau vom 27.11.2023, Nr. /23, mit dem beschlossen wurde:
24 von S. GmbH & Co. KG, Deutschland, sind an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung A., Russland, gemäß Vertrag Nr. -21 vom 05.02.2021
25 • 186.435,00 EUR (einhundertsechsundachtzigtausendvierhundertfünfunddreißig) als Hauptschuld,
26 • 10.677,84 EUR (zehntausendsechshundertsiebenundsiebzig, vierundachtzig) als Zinsen auf die Hauptschuld in Höhe von 186.435,00 EUR für den Zeitraum vom 11.02.2021 bis zum 15.02.2023 (letzter Tag der Vorbereitung der Klageschrift),
27 • Zinsen auf die Hauptschuld in Höhe von 186.435,00 EUR (einhundertsechsundachtzigtausendvierhundertfünfunddreißig) für den Zeitraum vom 16.02.2023 bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung,
28 • Auslagen der Antragstellerin für die Zahlung der Registrierungs- und Schiedsgerichtsgebühren in Höhe von (zwanzigtausendsiebenhundertachtundneunzig) US-Dollar,
29 • Auslagen der Antragstellerin in Höhe von (sechshundertdreißigtausend) russische Rubel zu zahlen,
30 für vollstreckbar zu erklären.
31 Die Antragsgegnerin beantragt:
32 1. (Prozesskostensicherheit)
33 2. Der Antrag, den Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau (Russland) vom 27. November 2023, Nr. /23, für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.
34 3. Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau (Russland) vom 27. November 2023, Nr. /23, im Inland nicht anzuerkennen ist.
35 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, sie sei von der Bestellung des Schiedsgerichts und von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden, weil das MKAS das Verfahren in russischer Sprache durchgeführt habe und ihr deshalb alle Dokumente nur in russischer Sprache übersandt worden seien. Da die Parteien mit Ziffer 13.6. des Vertrages dessen bilinguale Abwicklung in englischer und russischer Sprache vereinbart hätten und der Antragsgegnerseite - wie der Antragstellerin bekannt gewesen sei - russische Schriftstücke völlig unverständlich seien, wäre auch das Schiedsverfahren in russischer und in englischer Sprache durchzuführen gewesen.
36 Die Antragsgegnerin meint weiter, das Schiedsgericht sei nicht den Vereinbarungen der Parteien gemäß besetzt worden. Insbesondere bestünden Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit der Schiedsrichter E. und H., wobei bereits die bloße Möglichkeit ausreiche, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. Der Schiedsrichter E. hätte entsprechend Art. 6 Nr. 3 Ziffer 7) des über § 1.4 der Schiedsgerichtsordnung des MKAS anzuwendenden Unparteilichkeit-Annexes zu Verfügung Nr. 110 der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (künftig: Unparteilichkeit-Annex) offen legen müssen, dass er bereits in einem anderen, mit dem streitgegenständlichen zusammenhängenden Schiedsverfahren durch die Antragsstellerin benannt worden sei. Die Bestellung des Schiedsrichters H. sei nicht rechtens, weil dieser entgegen § 16 Ziffer 6. der MKAS-Schiedsordnung nicht in der Liste der Schiedsrichter für internationale Handelsstreitigkeiten stehe. Zudem könne er als Mitglied des MKAS-Präsidiums nach der 2024 eingeführten Ziffer 3.4.3 der Leitlinien der International Bar Association zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, die entsprechend der Einleitung des Unparteilichkeit-Annexes als weltweit gültiger hoher Standard zu berücksichtigen seien, nicht gleichzeitig als Schiedsrichter fungieren.
37 Die Antragsgegnerin ist überdies der Auffassung, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs widerspreche der öffentlichen Ordnung. Zum einen sei ein rechtsstaatliches Verfahren für eine nicht-russische Partei in Russland nicht mehr gewährleistet. Zum Zweiten sei das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das Schiedsgericht ihren außergerichtlichen Vortrag im Rahmen des geltenden beschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht gewürdigt habe, wonach sie sich an einer Rückzahlung der erfolgten Überzahlung aufgrund der gegen Russland verhängten EU-Sanktionen gehindert sehe. Zudem werde die Antragsgegnerin durch den Schiedsspruch zu einer sanktionswidrigen und somit verbotenen Leistung verpflichtet, denn die durch die Antragsgegnerin an die Antragsstellerin nach dem Vertrag vom 05.02.2021 zu liefernden Maschinen würden, da sie auch zur Produktion von Geschosshülsen verwendet werden könnten, zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands und insbesondere seiner Kriegsindustrie beitragen, sodass ihre Lieferung entsprechend der jedenfalls ab Erlass des Schiedsspruchs geltenden Fassung der EU-Verordnung Nr. 833/2914 verboten gewesen sei. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b) der VO (EU) Nr. 388/2014 dürften aus einem verbotenen, weil sanktionierten Rechtsgeschäft stammende Ansprüche insgesamt nicht mehr erfüllt werden, auch wenn es sich um die Rückerstattung einer vor Sanktionsverhängung erhaltenen Vorauszahlung handle. Ein Verstoß gegen EU-Sanktionen werde nach § 18 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) als Straftat geahndet.
38 Die Antragsgegnerin meint zuletzt, der Schiedsspruch sei sowohl im Tenor als auch in der Begründung hinsichtlich der Zinsen nicht bestimmt genug.
39 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
40 Den Antrag der Antragsgegnerin, der Antragstellerin aufzugeben, binnen einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist Prozesskostensicherheit für sämtliche zu erwartende Prozesskosten der Antragsgegnerin für alle Instanzen in einer von dem Gericht zu bestimmenden Höhe zu leisten, hat der Senat mit Zwischenbeschluss vom 06.11.2024 (Bl. 109 ff. d.eA.) abgelehnt.
II.
41 Der auf Vollstreckbarerklärung des russischen Schiedsspruchs gerichtete Antrag ist zulässig (1.), derzeit jedoch unbegründet (2. c)).
42 1. Der Antrag ist zulässig.
43 a) Das Oberlandesgericht Stuttgart ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den Antrag zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im Bezirk dieses Gerichts hat.
44 b) Die bei dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung einzuhaltenden Förmlichkeiten sind erfüllt.
45 aa) Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ). Das UNÜ lässt aber in Art. VII Abs. 1 die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es für die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist. Das deutsche Gericht ist deshalb befugt, von Amts wegen auf anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Regelungen zurückzugreifen (BGH, Beschluss vom 25.09.2003, Az. III ZB 68/02, juris Rn. 9 f.). Die gemäß § 1025 Abs. 4 ZPO für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche anwendbaren Regelungen der deutschen Zivilprozessordnung verweisen ihrerseits im Grundsatz auf das UNÜ (§ 1061 Abs. 1 Satz 1), treffen jedoch hinsichtlich der Vorlagepflichten der die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs nachsuchenden Partei in § 1064 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 ZPO eine eigenständige nationale Regelung, die nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ hat, da sie anerkennungsfreundlicher ist (BGH, a.a.O.).
46 bb) Die innerdeutsche Regelung fordert für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs lediglich die Vorlage desselben in Ur- oder beglaubigter Abschrift, die hier gegeben ist; die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 21.06.2024 den Schiedsspruch im russischsprachigen Original vorgelegt. Auf die im UNÜ vorgesehene Vorlage einer in bestimmter Weise beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs und der Schiedsvereinbarung kommt es nach deutschem Recht dagegen nicht an (BGH, a.a.O.). Dennoch hat die Antragstellerin auch das Original einer beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruches sowie die Urschrift des diesem zugrunde liegenden Vertrages und eine beglaubigte Übersetzung desselben im Original vorgelegt. Es muss aber wegen des Günstigkeitsprinzips nicht näher geprüft werden, ob die vorgelegten Übersetzungen den Vorgaben von Art. IV UNÜ entsprechen.
47 cc) Soweit - worauf die Antragsgegnerin hingewiesen hat - die Antragstellerin mit Anlage AS2 versehentlich den Scan eines russischsprachigen Schiedsspruches vorgelegt hat, der offensichtlich ein anderes Verfahren betrifft und nicht mit der deutschen Übersetzung des in der Sache Nr. /23 ergangenen Schiedsspruches übereinstimmt, ist dies nicht von Belang, da per Post sowohl der korrekte russischsprachige Schiedsspruch im Original als auch in der beglaubigten Übersetzung vorgelegt worden ist.
48 2. Der Antrag ist jedoch derzeit unbegründet. Es liegen zwar weder von der Antragsgegnerin vorzutragende und zu beweisende Gründe gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 1 UNÜ und Art. IX des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (EuÜ) vor, welche die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hinderten (a)), noch ist ein von Amts wegen zu prüfender Versagungsgrund gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 UNÜ gegeben, aufgrund dessen dem Schiedsspruch die Anerkennung endgültig zu versagen wäre (b)). Seine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung in Deutschland würde aber jedenfalls derzeit, das heißt nach aktueller Rechtslage elementare Grundlagen der hiesigen Rechtsordnung verletzen (c)).
49 a) Verstöße gegen Art. V Abs. 1 UNÜ, Art. IX EuÜ kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg geltend machen.
50 aa) Soweit die Antragsgegnerin vorgebracht hat, sie sei entsprechend Art. IX Abs. 1 lit. b) EuÜ, Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ von der Bestellung des Schiedsrichters und dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden, da das Schiedsverfahren entgegen der vertraglichen Vereinbarung auf Russisch durchgeführt worden sei und ihr deshalb die zugestellten Dokumente „völlig unverständlich“ gewesen seien, kann dies nicht verfangen.
51 (1) Nach § 22 Ziffer 1. der Schiedsgerichtsordnung des MKAS (Bl. 90 f. d.eA.) können die Parteien „sich nach eigenem Ermessen auf eine oder mehrere Sprachen einigen, die im Verlauf des Schiedsverfahrens verwendet werden sollen. [...] Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird das Schiedsverfahren in russischer Sprache durchgeführt“. Dies entspricht im Wesentlichen der deutschen Rechtslage gemäß § 1045 Abs. 1 ZPO, wonach - sofern keine Vereinbarung über die Sprache oder die Sprachen getroffen wurde, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind - hierüber das Schiedsgericht bestimmt, das in der Regel die Landes- und Gerichtssprache deutsch (vgl. § 184 Satz 1 GVG) wählen wird.
52 (2) Vorliegend haben die Parteien hinsichtlich der Sprache, in welcher das schiedsgerichtliche Verfahren geführt werden soll, entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin keine Vereinbarung getroffen.
53 α) In der Schiedsklausel unter Ziffer 12. des Vertrages vom 05.02.2021 ist nur geregelt, dass Streitigkeiten, die durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien nicht beigelegt werden können, durch das MKAS nach russischem Recht entschieden werden und dass dessen Entscheidungen für die Parteien verbindlich sein sollen. Zur Durchführung des Schiedsverfahrens sind dagegen keinerlei Vereinbarungen getroffen worden.
54 β) Auch aus der in Ziffer 13.6. des Vertrages getroffenen Regelung hinsichtlich der Abfassung des Vertrages ist eine Vereinbarung im Sinne von § 22 Ziffer 1. der Schiedsgerichtsordnung des MKAS nicht zu entnehmen. Dort heißt es lediglich:
55 „Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren unterzeichnet, eines für jede Partei, jeweils in russischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.“
56 Unabhängig von der Frage, ob dieser Vereinbarung tatsächlich - wie die Antragsgegnerin meint - die Einigung entnommen werden kann, dass die Abwicklung des Vertrages bilingual erfolgen sollte, kann die Klausel jedenfalls nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch das Schiedsverfahren entsprechend geführt werden sollte (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 02.10.2001, Az. 8 Sch 3/01). Ziffer 13.6. stellt nur abschließend fest, dass der Vertrag vom 05.02.2021 - wohl aus Praktikabilitätsgründen - sowohl in russischer als auch in englischer Sprache abgefasst ist, und statuiert - um übersetzungsbedingten Divergenzen vorzubeugen -, dass beide Ausfertigungen gleichermaßen gelten sollen.
57 γ) Dem Umstand, dass E-Mail-Korrespondenz nach Vertragsschluss auf Englisch geführt wurde, kann nicht entnommen werden, dass das Schiedsverfahren nach dem Vertrag auf Englisch bzw. bilingual abgehalten werden sollte.
58 (3) Dass die Antragsgegnerin bzw. die bei dieser verantwortlichen Personen der russischen Sprache nicht mächtig waren und dies der Antragstellerin auch bekannt war, führte nicht dazu, dass das russische Schiedsgericht mit der Antragsgegnerin in einer dieser verständlichen Sprache, etwa auf Englisch oder Deutsch hätte korrespondieren müssen. Vielmehr verbleibt es nach der Schiedsordnung des MKAS mangels anderweitiger Vereinbarung bei der - nach allgemeiner Lebenserfahrung naheliegenden - Durchführung des Verfahrens auf Russisch. Es wäre deshalb Sache der Antragsgegnerin gewesen, sich um Übersetzungen der ihr - unstreitig - zugestellten in russischer Sprache abgefassten Dokumente ins Deutsche bzw. eigener Schriftsätze wiederum ins Russische zu bemühen, um ordnungsgemäß an dem Verfahren teilnehmen zu können (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Dies wäre ihr auch durchaus möglich und zumutbar gewesen. Wer internationalen Handel betreibt, muss mit der Notwendigkeit der Zuhilfenahme von Übersetzern und Dolmetschern rechnen. Der Antragsgegnerin wurden somit ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten eingeräumt, indem ihr die maßgeblichen Schriftstücke in russischer Sprache postalisch übermittelt wurden (vgl. OLG Celle, a.a.O.).
59 (4) Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin - nachdem sie einen Teil des Vertrages nicht erfüllt hatte und es diesbezüglich bereits zu außergerichtlichen Einigungsversuchen gekommen war - damit rechnen musste, dass durch die Antragsstellerin ein Schiedsverfahren angestrengt werden würde. Ihr hätte somit auch die Dringlichkeit und Notwendigkeit bewusst sein müssen, ihr zugestellte, in russischer Sprache verfasste Schriftstücke - noch dazu mit erkennbar offiziellem Charakter - übersetzen zu lassen und gegebenenfalls innerhalb einer ihr darin gesetzten Frist darauf zu reagieren. Dass sie wohl - wie sich etwa aus der als Anlage AS5 vorgelegten E-Mail vom 04.04.2024 ergibt - auf dem Standpunkt stand, russische Gerichtsentscheidungen „eines totalitären Unrechtsregimes“ nicht anerkennen zu müssen, da diese in Deutschland keine bindende Wirkung entfalteten, ändert hieran nichts.
60 bb) Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Bildung des Schiedsgerichts habe entgegen Art. IX Abs. 1 lit. d) EuÜ, Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ nicht der Vereinbarung der Parteien entsprochen.
61 (1) Die Parteien haben hinsichtlich der Bildung bzw. Besetzung des Schiedsgerichts keine konkreten Vereinbarungen getroffen. Entsprechend ist gemäß Art. IV Abs. 1 lit. a) EuÜ das Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des bezeichneten Schiedsgerichts durchzuführen.
62 (2) Die Besetzung dieses Gerichts steht vorliegend nicht gemäß Art. IX Abs. 1 lit. d) EuÜ den Bestimmungen des Art. IV EuÜ bzw. gemäß Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ „dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand“, entgegen. Denn unabhängig davon, ob der Vortrag der Antragsgegnerin ausreichende Zweifel an einer Unparteilichkeit der Schiedsrichter E. und H. begründen kann und ob der in Ziffer 3.4.3 der Leitlinien der International Bar Association zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit niedergelegte Rechtsgedanke über den Unparteilichkeit-Annex - obgleich dieser Punkt erst im Jahr 2024 und somit nach Erlass des Schiedsspruches in die Leitlinien aufgenommen wurde - insofern Anwendung findet, als es der Unparteilichkeit eines Schiedsrichters per se entgegensteht, wenn er zeitgleich Präsidiumsmitglied des Schiedsgerichtes ist, ist die Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen hierzu insgesamt präkludiert.
63 (3) In § 17 Ziffer 3. der MKAS-Schiedsordnung heißt es unter „Challenge of an Arbitrator“ wie folgt:
64 „A party may send a written notice of challenge stating the reasons therefor to the Nomination Committee within 15 days after being notified of the composition of the arbitral tribunal or having become aware of circumstances that can serve as a reason for challenge. Unless a party makes a challenge within the period of time referred to above it shall be deemed to have waived its right to challenge in accordance with § 44 herein.“
65 In § 44 der Schiedsordnung heißt es unter der Überschrift „Waiver of the Right to Object“ ergänzend:
66 „Unless a party raises within the specified period of time or, where none is set, without unjustified delay, an objection to the noncompliance in the course of the arbitral proceedings with any provision of these Rules or other ICAC regulations and rules, the arbitration agreement, or any applicable nonmandatory rules of legislation on arbitration, it shall be deemed to have waived its right to object.“
67 Nachdem die Antragsgegnerin unstreitig über die Besetzung des Schiedsgerichts in Kenntnis gesetzt wurde, die Übersendung der entsprechenden Dokumente in russischer Sprache nach Auffassung des Senats auch ausreichend war und die Antragsgegnerin hierauf bis zuletzt nicht reagiert, sondern sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt hat, weder zu einer Kenntnisnahme der russischen Dokumente noch zur Anerkennung eines russischen Schiedsspruches verpflichtet gewesen zu sein, ist sie nunmehr nach den anzuwendenden Regeln der MKAS-Schiedsordnung mit entsprechendem Vorbringen ausgeschlossen.
68 (4) Die fraglichen Regelungen der Schiedsordnung entsprechen auch der deutschen Rechtsordnung, insbesondere enthalten §§ 295 ff. ZPO Präklusionstatbestände.
69 b) Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 2 UNÜ, der die Anerkennung des streitgegenständlichen Schiedsspruches endgültig hindern würde, ist ebenfalls nicht gegeben.
70 aa) In Betracht käme lediglich ein Verstoß gegen den ordre public, also die öffentliche Ordnung gemäß Art. V Abs. 2 lit. 2 UNÜ. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn der Schiedsspruch zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen, elementaren und unabdingbaren, auch international durchzusetzenden Grundsätzen deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, wenn er also eine Norm verletzt, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist, oder wenn er zu herrschenden Rechts- und Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbarem Widerspruch steht (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008, Az. III ZB 17/08, juris Rn. 5; Geimer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 1061 Rn. 28).
71 bb) Der Anerkennung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs steht zunächst keine - möglicherweise für den Schiedsspruch kausal gewordene - ordre public-Widrigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens entgegen.
72 (1) Der für ausländische Schiedssprüche anzuwendende verfahrensrechtliche ordre public international ist - wenn auch unwesentlich - großzügiger als der inländische, sodass ein Verstoß hiergegen regelmäßig dann ausscheidet, wenn bereits der orde public interne nicht verletzt ist, und nur dann anzunehmen ist, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH, Beschluss vom 02.03.2017, Az. I ZB 42/16, juris Rn. 21; Beschluss vom 06.10.2016, Az. I ZB 13/15, juris Rn. 56; Beschluss vom 30.10.2008, Az. III ZB 17/08, juris Rn. 5; Beschluss vom 23.02.2006, Az. III ZB 50/05, juris Rn. 28).
73 (2) Vorliegend ist ein verfahrensrechtlicher Verstoß zu verneinen, der dem ordre public in der dargestellten Weise widerspräche. Insbesondere ist die Antragsgegnerin mit der Geltendmachung von Verfahrensmängeln ausgeschlossen, die sie nicht (erfolglos) bereits im Rahmen des ausländischen Schiedsverfahrens geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2001, Az. III ZR 332/99, juris Leitsatz und Rn. 21 ff. zur Geltendmachung der Befangenheit eines Schiedsrichters; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2012, Az. 9 Sch 02/09, SchiedsVZ 2012, Seiten 101 ff. (103 f.); Zöller, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).
74 α) Die Rechtmäßigkeit des Schiedsverfahrens richtet sich zunächst nach dem ausländischen Verfahrensrecht, nach dem der Schiedsspruch ergangen ist, sodass es der Rechtslage am Besten entspricht, wenn Verfahrensrügen im Ursprungsland geltend gemacht und geprüft werden (BGH, a.a.O., Rn. 21). Nur wenn dies dem Antragsgegner nicht möglich war oder er seine Rügen im Schieds- oder einem sich anschließenden Aufhebungsverfahren ohne Erfolg vorgebracht hat, kann eine Überprüfung noch im Vollstreckbarkeitsverfahren stattfinden (BGH, a.a.O., Rn. 21).
75 β) Zwar hat der Bundesgerichtshof für den Einwand der fehlenden oder unwirksamen Schiedsvereinbarung gegenteilig entschieden (Beschluss vom 16.12.2010, Az. III 100/09). Dies kann jedoch nicht verallgemeinert und auch auf andere Verfahrensrügen angewendet werden (OLG Karlsruhe, a.a.O.; so auch Wilske/Markert in: BeckOK ZPO, 56. Edition, § 1061 Rn. 59; Voit in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage, Rn. 20a). Denn der vom BGH entschiedene Fall liegt anders als etwa der hiesige, in dem die Wirksamkeit der Schiedsklausel nicht in Frage steht, sondern nur das anschließende Schiedsverfahren als fehlerhaft gerügt wird. Nur wenn sich eine Partei bereits nicht durch Vereinbarung der schiedsrichterlichen Entscheidung unterworfen hat bzw. wenn dies nicht feststeht, ist ihr auch von vornherein nicht zuzumuten, sich aktiv am Schiedsverfahren zu beteiligen oder im Erlassstaat ein gerichtliches Aufhebungsverfahren hinsichtlich des Schiedsspruches zu betreiben (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.10.2009, Az. 34 Sch 20/08, juris Rn. 44).
76 γ) Dass die Antragsgegnerin sich vorliegend nicht etwa rügelos eingelassen, sondern an dem Schiedsverfahren gar nicht teilgenommen hat, kann die Präklusion (anders entschieden nur für den Fall des Einwands fehlender oder unwirksamer Schiedsvereinbarung durch OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2015, Az. 19 Sch 23/14, beck-online Rn. 31 ff.; OLG München, a.a.O.) nicht hindern. Denn der Antragsgegnerin sind alle wesentlichen Dokumente unstreitig zugestellt worden, ihr wäre es somit möglich gewesen, diese zur Kenntnis zu nehmen und hierauf zu reagieren, insbesondere Einwendungen bereits im Schiedsverfahren geltend zu machen. Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.
77 (3) Von einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht auszugehen. Dass das Schiedsverfahren auf Russisch geführt wurde und der Antragsgegnerin das Verfahren betreffende Dokumente nur in russischer Sprache zugegangen sind, entsprach den getroffenen Vereinbarungen und der russischen Schiedsordnung. Es war ihr - wie oben bereits ausgeführt - durchaus zumutbar, die ihr zugegangenen russischen Dokumente übersetzen zu lassen.
78 (4) Auch das Vorbringen der Antragsgegnerin kann nicht verfangen, das russische Schiedsgericht habe sich mit dem vorgerichtlich durch sie ins Feld geführten Argument nicht auseinandergesetzt, sie sehe sich aufgrund der durch die EU gegen die Russische Föderation verhängten Sanktionen derzeit daran gehindert, Zahlungen an die Antragstellerin zu erbringen. Das MKAS hat sich vielmehr unter Punkt 9.10 des Schiedsspruches ausdrücklich mit diesem Argument befasst. Dass es dieses dabei nicht entsprechend der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin gewürdigt hat, kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründen.
79 (5) Die Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verstößt auch nicht etwa deshalb gegen den ordre public, weil - wie die Antragsgegnerin vorgebracht hat - für eine nicht-russische Partei in der Russischen Föderation kein rechtsstaatliches Verfahren mehr gewährleistet wäre.
80 α) Es kann dahinstehen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Denn es ist weder vorgebracht worden noch ersichtlich, wie sich dieser Umstand - sein Zutreffen unterstellt - auf den ergangenen Schiedsspruch ausgewirkt haben könnte. Nachdem die Antragsgegnerin von vornherein an dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht teilgenommen hat, kann auch nicht nachvollzogen werden, inwieweit sie als nicht-russische Partei im Falle einer Teilnahme rechtsstaatswidrig eingeschränkt gewesen wäre.
81 β) Soweit sich die Antragsgegnerin auf den Beschluss Nr. 2024/1744/GASP des Rates der Europäischen Union vom 24.06.2024 berufen hat, der die Aufnahme einer Bestimmung in die russische Arbitrazh-Prozessordnung rügt, womit russischen Gerichten die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten übertragen wurde, an denen Parteien beteiligt sind, die internationalen Sanktionen unterliegen, kann dies im vorliegenden Fall von vornherein nicht verfangen. Denn hier wurde nicht etwa die Zuständigkeit für ein eigentlich in Deutschland zu führendes Verfahren nach Russland gezogen. Vielmehr haben die Parteien in der streitgegenständlichen Schiedsklausel vom 05.02.2021 ausdrücklich vereinbart, dass „alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten [...] vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau nach russischem Recht entschieden“ werden sollten.
82 cc) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs kann auch nicht aufgrund eines inhaltlichen Verstoßes desselben gegen den ordre public endgültig versagt werden.
83 (1) Da das Verbot der révision au fond gilt, der ausländische Schiedsspruch somit im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft werden darf, ist eine unrichtige Rechtsanwendung bzw. inhaltliche Fehlentscheidung für sich genommen kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu verweigern (Zöller, a.a.O., Rn. 38). Einwendungen gegen den Anspruch an sich sind nur insoweit zulässig, als sie - wie hier nicht - erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstanden sind (Zöller, a.a.O., Rn. 54). Auch insoweit findet jedoch eine orde public-Prüfung statt, wobei die Anforderungen des orde public international wiederum weniger streng sind als diejenigen des orde public interne (Zöller, a.a.O., Rn. 38).
84 (2) Dass das Schiedsgericht der Antragstellerin vorliegend eine Rückzahlung in Höhe von 186.435,00 EUR zugesprochen hat, welche sich aus der Differenz zwischen dem Wert der gelieferten Waren von 2.485,800,00 EUR und den durch die Antragstellerin geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.672.235,00 EUR ergibt, und dabei die vorgerichtlich im Wege der Aufrechnung durch die Antragsgegnerin geltend gemachten Gegenansprüche in Höhe von 90.000,00 EUR aufgrund der unter Ziffern 3. und 11.1. des Vertrages vom 05.02.2021 getroffenen Vereinbarungen nicht abgezogen hat, ist mit dem deutschen Rechtsgefühl keineswegs unvereinbar, sondern erscheint zumindest vordergründig nachvollziehbar.
85 (3) Auch andere Verstöße gegen den ordre public, die einer Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs dauerhaft entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
86 c) Es ist aber jedenfalls derzeit ein Verstoß gegen den ordre public insoweit anzunehmen, als der fragliche Schiedsspruch nicht im Einklang mit den auch durch Deutschland zu befolgenden Sanktionen steht, welche die EU aufgrund des Ukraine-Krieges gegen die Russische Föderation verhängt hat.
87 aa) Ein Verstoß gegen den ordre public liegt unter anderem dann vor, wenn der Schiedsspruch den Antragsgegner zu einer nach in Deutschland anzuwendendem Recht verbotenen Leistung verpflichtet. Die Leistung, zu der die Antragsgegnerin durch den Schiedsspruch Nr. /23 verpflichtet wird, unterfällt sowohl der zum Zeitpunkt seines Erlasses gültigen als auch der aktuellen Version der EU-Verordnung Nr. 833/2014 des Europäischen Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
88 bb) Nach Art. 3k Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 25.06.2024 ist es „verboten, in Anhang XXIII aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen“. Nach Überzeugung des Senates fallen die hier streitgegenständlichen, durch die Antragsgegnerin an die Antragstellerin nach dem Vertrag vom 05.02.2021 gelieferten und noch zu liefernden Güter unproblematisch unter diese Bestimmung.
89 (1) Es handelt sich um Maschinen und dazugehörige Gerätschaften zur Innenbeschichtung und -lackierung von Metallgehäusen. Damit fallen sie zweifelsohne unter den KN-Code Ziffer 8424 89 des Anhangs XXIII der EU-VO Nr. 833/2014, wo es heißt: „Apparate [...] zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver“. Dass die streitgegenständlichen Maschinen bzw. Geräte auch zur Beschichtung von Geschosshülsen genutzt werden können, hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, sondern nur vorgetragen, dies bedeute noch lange nicht, dass sie „tatsächlich zu diesem Zweck“ bzw. „zur Stärkung der russischen Kriegsindustrie verwendet werden“, was auch bestritten werde (vgl. Bl. 103 d.eA.). Vielmehr seien die Maschinen zur Beschichtung von Aluminiumdosen gedacht gewesen. Dies ist jedoch letztendlich nicht von Relevanz, da es nach Art. 3k Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 nur darauf ankommt, dass die Gerätschaften zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten. Dies ist zweifelsohne der Fall.
90 (2) Hinzu kommt, dass sich die Antragstellerin im Vertrag unter Ziffer 11.2. ausdrücklich vorbehalten hat, die Ausrüstung zu nutzen, um „Produkte in jedem technisch machbaren Format und jeder Form herzustellen“, und diese „zugunsten Dritter zu veräußern“. Zwar soll dies nur „entsprechend [der] Zweckbestimmung“ der Ausrüstung „in jeder rechtmäßigen Weise“ geschehen können. Dieser Passus ist jedoch der Auslegung zugänglich und dehnbar, sodass davon auszugehen ist, dass auch die Fertigung von Geschosshülsen hierunter fallen sollte bzw. zumindest könnte.
91 cc) Für Güter nach Anhang XXIII der EU-VO Nr. 833/2014 in der aktuellen Fassung gibt es (anders als für in anderen Anhängen verzeichnete Güter) keine Altvertragsklausel, Abwicklungsfristen für vor der entsprechenden Aktualisierung der EU-Verordnung abgeschlossene Verträge sind nicht vorgesehen. Das Verbot des Art. 11 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 gilt also auch für Altverträge (vgl. auch Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), https://www.bmwde/Redaktion/DE/FAQ/Sanktionen-Russland/faq-russland-sanktionen.html, FAQ Internationale Beziehungen, Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen, Stand 19.12.2024, Ziffer 10.; zur Verwertbarkeit der FAQ trotz Beibringungsgrundsatz auch soweit nicht durch die Parteien vorgelegt vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2023, Az. ZR 115/22, juris Rn. 31 f.).
92 dd) Die Rückzahlung von vorausbezahlten Entgeltleistungen für die nach dem Vertrag vom 05.02.2021 zu liefernden Gerätschaften, zu welcher die Antragsgegnerin nach dem Schiedsspruch verpflichtet wäre, ist ebenfalls verboten.
93 (1) Gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b) VO (EU) Nr. 833/2014 werden auch „Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, [...] nicht erfüllt, sofern sie von [...] jedweder [...] russischen Person, Organisation oder Einrichtung“ geltend gemacht werden. Der vorliegende Anspruch auf Rückforderung einer Vorauszahlung für noch nicht gelieferte Waren fällt hierunter.
94 (2) Das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte unter Ziffer 51. der auf seiner Homepage veröffentlichten FAQ zu der Frage „Verstößt die Rückerstattung einer vor Sanktionsverhängung erhaltenen Vorauszahlung gegen das Erfüllungsverbot des Art. 11 VO (EU) 833/2014, wenn die Vertragserfüllung aufgrund einschlägiger Sanktionsverbote nicht mehr möglich ist?“ zunächst ausgeführt, dass dies nicht der Fall sei, da die Rückzahlung einer Anzahlung gerade darauf abziele, eine Rechtsbeziehung wieder in den Zustand vor Sanktionsverhängung zu versetzen (vgl. Anlage AG24; aktuelle Version der Homepage des BMWE). Eine Vorauszahlung dürfe trotz Erfüllungsverbot rückerstattet werden.
95 (3) Ab 14.12.2022 war die fragliche Ziffer auf der Homepage des damaligen BMWK als „in Überarbeitung“ gekennzeichnet, zum 13.04.2023 wurde sodann „nach Rücksprache mit der zuständigen Arbeitseinheit der EU-Kommission“ die Antwort auf die vorzitierte Frage abgeändert wie folgt (vgl. Anlage AG24; aktuelle Version der Homepage des BMWE):
96 „Ja. Verboten ist nach dem Wortlaut der Bestimmung die Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die im Zusammenhang mit mittlerweile sanktionierten Geschäften stehen. Die Rückzahlung einer Anzahlung, die darauf abzielt, eine Rechtsbeziehung in den Zustand vor Sanktionsverhängung (status quo ante) zu versetzen, ist vor diesem Hintergrund rechtlich unzulässig.“
97 Art. 11 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 ist somit nach Auskunft der dafür verantwortlichen Arbeitseinheit der EU-Kommission dahingehend zu verstehen, dass im Rahmen sanktionierter Geschäfte keinerlei Zahlungen mehr erbracht werden dürfen, und zwar auch dann nicht, wenn Vorauszahlungen auf Waren geleistet wurden, die aufgrund der Verhängung der EU-Sanktionen oder aus anderen Gründen nicht (mehr) ausgeliefert wurden, sodass der Vertrag durch die Rückzahlung in den status quo ante versetzt würde.
98 ee) Es ist zwar nicht zu beanstanden bzw. widerspricht nicht dem ordre public, dass die Antragstellerin trotz der gegen die Russische Föderation verhängten EU-Sanktionen den Schiedsspruch erwirkt hat. Es war ihr zuzugestehen, bezüglich einer ihr nach materieller Rechtslage zustehenden Forderung einen Titel zu erwirken, schon um einer eventuellen Verjährung vorzubeugen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin vorgerichtlich eine Erfüllung (allerdings in Höhe von 96.435,00 EUR) zugesagt hatte, sobald dies bezüglich der gegen Russland verhängten Sanktionen wieder gefahrlos möglich sei.
99 ff) Die Leistung auf den erwirkten Titel würde jedoch gegen aktuell geltendes EU-Recht verstoßen. Verstöße gegen EU-Sanktionen sind gemäß § 18 f. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) strafbewehrt oder gelten als Ordnungswidrigkeiten (§ 82 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)). Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass die Sanktionen voraussichtlich in der Zukunft wieder aufgehoben werden und die Antragsgegnerin dann zu einer Zahlung verpflichtet wäre. Das Erfüllungsverbot wurde aber zunächst dauerhaft auch über den Geltungszeitraum der Sanktionen hinweg angeordnet. Dem wäre zwar bei einer künftigen Aufhebung der Sanktionen Rechnung zu tragen (vgl. Homepage des BMWE, https://www.bmwde/Redaktion/DE/FAQ/Sanktionen-Russland/faq-russland-sanktionen.html, FAQ Internationale Beziehungen, Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen, Stand 19.12.2024, Ziffer 51a). Eine Aufhebung der Sanktionen und die Folgen davon sind jedoch derzeit noch nicht abzusehen, nachdem der Ukraine-Krieg weiterhin fortdauert und seine Entwicklung nicht vorhergesagt werden kann. Somit kann der Schiedsspruch jedenfalls derzeit nicht für vollstreckbar erklärt werden. Dies verstieße nicht nur gegen in Deutschland geltendes Recht, sondern gegen grundlegende politische und rechtliche Wertvorstellungen, namentlich gegen ein daraus folgendes gesetzliches Verbot, dessen Übertretung strafbewehrt wäre. Der Antrag war somit als derzeit unbegründet abzulehnen, eine Anerkennung des Schiedsspruchs in Deutschland derzeit zu versagen.
III.
100 Der Antrag Ziffer 3. der Antragsgegnerin, festzustellen, dass der Schiedsspruch Nr. /23 im Inland nicht anzuerkennen ist, war unzulässig.
101 1. Die Antragsgegnerin hat den entsprechenden negativen Feststellungsantrag eigenständig neben dem Antrag auf Ablehnung des Antrags der Antragstellerseite auf Vollstreckbarerklärung des fraglichen Schiedsspruches gestellt. Über ihn war somit gesondert zu entscheiden.
102 2. Zwar steht dem (zukünftigen) Antragsgegner grundsätzlich entsprechend § 1062 Abs. 1 Nr. 4, 3. Alt. ZPO in Verbindung mit § 1061 Abs. 2 ZPO ein solcher Antrag zu (BGH, Beschluss vom 09.03.2023, Az. I ZB 33/22, beck-online Leitsatz c) und Rn. 92 ff.). Dies gilt allerdings nur bis zur Einleitung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1061 Abs. 1 ZPO (BGH, a.a.O., Leitsatz c)), da dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches die Anerkennung des Schiedsspruches immanent ist und gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO im Falle der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung von Amts wegen auch festzustellen ist, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anerkannt wird. Eine subsidiäre Feststellungsklage wird damit unzulässig, sobald eigenständig Vollstreckbarerklärung beantragt wird (Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, § 1071 Rn. 30); somit fehlt für den entsprechenden sozusagen „widerklagend“ gestellten Feststellungsantrag im Vollstreckbarerklärungsverfahrens von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis.
IV.
103 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Abweisung des negativen Feststellungsantrags der Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Kostentragung keine Relevanz.
104 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses ergeht analog § 708 Nr. 10 ZPO (Senat, Beschluss vom 05.11.2013, Az. 1 Sch 1/11, juris Rn. 81; Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, § 1064 Rn. 9, 15). Entsprechend § 1064 Abs. 2 ZPO ist keine Abwendungsbefugnis der Gegenseite auszusprechen (so der Senat, a.a.O.; vgl. auch Wilske/ Markert in: BeckOK ZPO, 55. Edition, § 1064 Rn. 8; MüKo zur ZPO, a.a.O., Rn. 9 Fn. 21).
V.
105 Der Streitwert für das Vollstreckbarerklärungsverfahren wurde in Anwendung von § 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt. Dabei ist nur die Hauptforderung für den Streitwert maßgeblich, während in entsprechender Anwendung von §§ 43 Abs. 1 GKG, 4 Abs. 1 ZPO Zinsen und Kosten, mögen sie auch konkret beziffert sein, als Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend wirken (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023, Az. I ZB 31/22, juris Rn. 9; BayOLG, Beschluss vom 01.04.2025, Az. 102 Sch 1/25, juris Rn. 24). Der negative Feststellungsantrag der Antragsgegnerin hat entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG keinen eigenständigen Streitwert, weil er wirtschaftlich mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung identisch ist.
106 | | | | | --- | --- | --- | | Rieger | Taferner | Jäger | | Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht | Richterin am Oberlandesgericht | Richterin am Oberlandesgericht |
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