OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2025-06-26, 11 UF 241/24

11 UF 241/24Tribunale superiore26 giu 2025

Regest

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht im Sinne von § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig, wenn eine im Ausland erworbene Rentenanwartschaft keinen erheblichen Ausgleichswert aufweist.(Rn.35) (Rn.36)

Testo completo

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 11 UF 241/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-26

Aktenzeichen: 11 UF 241/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0626.11UF241.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Abs 3 VersAusglG, § 27 VersAusglG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht im Sinne von § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig, wenn eine im Ausland erworbene Rentenanwartschaft keinen erheblichen Ausgleichswert aufweist.(Rn.35) (Rn.36)

Orientierungssatz

  1. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Versorgungsausgleichsverfahren kann eine grobe Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG nicht begründen.(Rn.26)

  2. Um für die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine grobe Unbilligkeit zu begründen, muss die Trennungszeit deutlich länger angedauert haben als im Regelfall der Scheidung. Die Trennungszeit muss zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dieses ist bei einer Trennungszeit von 4,5 Jahren und einer Zeit des ehelichen Zusammenlebens von 33 Jahren nicht der Fall.(Rn.30) (Rn.31)

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