OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2023-03-13, 2 W 47/20

2 W 47/20Tribunale superiore / II camera civile13 mar 2023

Regest

1. Der Anwendbarkeit des § 148 ZPO steht die Regelung in Art. 132 UMV nicht entgegen. Die Aussetzungsmöglichkeiten in der UMV sind nicht abschließend geregelt sind (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 5 W 81/02).(Rn.25) 2. Die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Sie kommt im Verletzungsprozess in Betracht, wenn der Nichtigkeitsantrag einige Erfolgsaussicht aufweist, insbesondere wenn erstinstanzlich bereits die Löschung angeordnet ist, ohne dass insoweit bereits Rechtskraft eingetreten sein muss. Bei der Ermessensausübung sind das Interesse des Verletzungsklägers an einer zeitnahen Entscheidung, das Interesse des Beklagten, nicht aufgrund einer löschungsreifen Marke verurteilt zu werden, und das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, miteinander abzuwägen.(Rn.32) 3. Mit dem Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2011, als sie die drei Gemeinschaftsmarken angemeldet hatte, noch davon ausgegangen war, dass der Zusatzstoff Chromoxid, der für die Rosafärbung der Hüftgelenkkugeln verantwortlich ist, die Härte der Verbundmaterialien verbessert, kann zwar möglicherweise die Bösgläubigkeit der damaligen Markenanmeldung begründet werden. Dies erscheint bereits zweifelhaft, weil sich die Bösgläubigkeit im Regelfall auf die bessere Berechtigung eines Dritten bezieht, während der Umstand, dass das charakteristische Merkmal der Rosafärbung zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, eigentlich ein Eintragungshindernis gem. Art. 7 Abs. 1 lit. e UMV darstellt, das richtigerweise nach Art. 52 Abs. 1 lit. a UMV geltend zu machen gewesen wäre und nicht nach Art. 52 Abs. 1 lit. b UMV (Bösgläubigkeit). Der Umstand ist jedenfalls nicht geeignet, die Bösgläubigkeit der Anmeldung der Unionsmarken im Jahr 2019 gem. Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV zu begründen, denn zu diesem Zeitpunkt stand die Klägerin nicht mehr auf dem Standpunkt, dass der Zusatzstoff Chromoxid technische Wirkungen zeitigt, so dass Art. 7 Abs. 1 lit. e UMV aus Sicht der Klägerin kein Eintragungshindernis mehr begründete.(Rn.35) (Rn.36) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss des Senats vom 13. März 2025 wurde durch Beschluss vom 9. Mai 2025 berichtigt. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Testo completo

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 W 47/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-13

Aktenzeichen: 2 W 47/20

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0313.2W47.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 148 ZPO, § 252 Abs 2 ZPO, Art 7 Abs 1 Buchst e EUV 2017/1001, Art 52 Abs 1 Buchst a EUV 2017/1001, Art 52 Abs 1 Buchst b EUV 2017/1001 ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Der Anwendbarkeit des § 148 ZPO steht die Regelung in Art. 132 UMV nicht entgegen. Die Aussetzungsmöglichkeiten in der UMV sind nicht abschließend geregelt sind (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 5 W 81/02).(Rn.25)

  2. Die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Sie kommt im Verletzungsprozess in Betracht, wenn der Nichtigkeitsantrag einige Erfolgsaussicht aufweist, insbesondere wenn erstinstanzlich bereits die Löschung angeordnet ist, ohne dass insoweit bereits Rechtskraft eingetreten sein muss. Bei der Ermessensausübung sind das Interesse des Verletzungsklägers an einer zeitnahen Entscheidung, das Interesse des Beklagten, nicht aufgrund einer löschungsreifen Marke verurteilt zu werden, und das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, miteinander abzuwägen.(Rn.32)

  3. Mit dem Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2011, als sie die drei Gemeinschaftsmarken angemeldet hatte, noch davon ausgegangen war, dass der Zusatzstoff Chromoxid, der für die Rosafärbung der Hüftgelenkkugeln verantwortlich ist, die Härte der Verbundmaterialien verbessert, kann zwar möglicherweise die Bösgläubigkeit der damaligen Markenanmeldung begründet werden. Dies erscheint bereits zweifelhaft, weil sich die Bösgläubigkeit im Regelfall auf die bessere Berechtigung eines Dritten bezieht, während der Umstand, dass das charakteristische Merkmal der Rosafärbung zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, eigentlich ein Eintragungshindernis gem. Art. 7 Abs. 1 lit. e UMV darstellt, das richtigerweise nach Art. 52 Abs. 1 lit. a UMV geltend zu machen gewesen wäre und nicht nach Art. 52 Abs. 1 lit. b UMV (Bösgläubigkeit). Der Umstand ist jedenfalls nicht geeignet, die Bösgläubigkeit der Anmeldung der Unionsmarken im Jahr 2019 gem. Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV zu begründen, denn zu diesem Zeitpunkt stand die Klägerin nicht mehr auf dem Standpunkt, dass der Zusatzstoff Chromoxid technische Wirkungen zeitigt, so dass Art. 7 Abs. 1 lit. e UMV aus Sicht der Klägerin kein Eintragungshindernis mehr begründete.(Rn.35) (Rn.36)

  4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss des Senats vom 13. März 2025 wurde durch Beschluss vom 9. Mai 2025 berichtigt. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

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