OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2025-06-26, 24 U 2614/22

24 U 2614/22Tribunale superiore / Civil Chamber 2426 giu 2025

Regest

Auf den Einwand des Herstellers in einem "Dieselfall", dass der Geschädigte sein Fahrzeug unter Marktwert und ohne die erforderliche Abklärung des marktgerechten Restwertes veräußert habe, muss der Geschädigte sekundär darlegen, welche Bemühungen er zur Abklärung des Marktpreises unternommen hat. Sofern eine solche Abklärung durch Einholung weiterer Händlerangebote erfolgt sein soll, obliegt es dem Geschädigten, unter Benennung eines Ansprechpartners darzulegen, wann das Fahrzeug, wem angeboten wurde und in welcher Höhe ein Ankaufsangebot abgegeben wurde.(Rn.72) (Rn.77) (Rn.80)

Testo completo

OLG Stuttgart 24. Zivilsenat — 24 U 2614/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-26

Aktenzeichen: 24 U 2614/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0626.24U2614.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 BGB, § 187 Abs 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 254 Abs 2 S 1 Alt 2 BGB, § 291 BGB ... mehr

Leitsatz

Auf den Einwand des Herstellers in einem "Dieselfall", dass der Geschädigte sein Fahrzeug unter Marktwert und ohne die erforderliche Abklärung des marktgerechten Restwertes veräußert habe, muss der Geschädigte sekundär darlegen, welche Bemühungen er zur Abklärung des Marktpreises unternommen hat. Sofern eine solche Abklärung durch Einholung weiterer Händlerangebote erfolgt sein soll, obliegt es dem Geschädigten, unter Benennung eines Ansprechpartners darzulegen, wann das Fahrzeug, wem angeboten wurde und in welcher Höhe ein Ankaufsangebot abgegeben wurde.(Rn.72) (Rn.77) (Rn.80)

Orientierungssatz

  1. Ein Anspruch auf Differenzschadensersatz besteht, wenn das Fahrzeug bei Vertragsschluss mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war - auch ohne Eigentumserwerb durch den Geschädigten (Anschluss EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 und BGH, Urteil vom 11. September 2023 - VIa ZR 1693/22).(Rn.26)

  2. Eine temperaturabhängig arbeitende Abgasrückführung (AGR) und eine Kühlmittel-Solltemperaturregelung (KSR) stellen unzulässige Abschalteinrichtungen dar, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen die Wirksamkeit der Emissionskontrolle reduzieren (Anschluss EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 und BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21).(Rn.30) (Rn.42)

  3. Die Motorschutzausnahme greift nur bei plötzlicher, nicht vorhersehbarer Gefahr für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs; Verschleiß oder Verschmutzung reichen nicht aus (Anschluss EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18).(Rn.36) (Rn.100)

  4. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum erfordert konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsirrtumslage auf Seiten der verantwortlichen Mitarbeiter. Pauschale Hinweise auf fehlende Kenntnis reichen nicht aus (Anschluss BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23).(Rn.52)

  5. Die Schadenshöhe bemisst sich innerhalb einer Bandbreite von 5-15 % des Kaufpreises unter Berücksichtigung von Risiko, Emissionsrelevanz und Verschuldensgrad (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 und BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20).(Rn.59)

  6. Veräußert der Geschädigte das Fahrzeug unterhalb des marktüblichen Händlereinkaufspreises ohne ausreichende Abklärung, liegt ein schadensminderndes Mitverschulden vor (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Februar 2024 - 24 U 1424/22).(Rn.74) (Rn.81)

  7. Bei Veräußerung unter Marktwert trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast zur Abklärung des Marktpreises, insbesondere zu eingeholten Angeboten und Ansprechpartnern.(Rn.80)

  8. Erzielt der Geschädigte weniger als 90 % des DAT-Händlereinkaufspreises, ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung ein korrigierter Restwert anzusetzen.(Rn.81)

  9. Ein Software-Update kann den Schaden nicht mindern, wenn es selbst eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält oder diese nicht vollständig entfernt (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21).(Rn.84) (Rn.86) (Rn.104)

  10. Die Einrede der Verjährung greift nicht, wenn der Hersteller nicht darlegt, dass der Käufer bereits vor Klageerhebung Kenntnis von der konkret betroffenen Abschalteinrichtung hatte (Anschluss BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18 und BGH, Urteil vom 30. Oktober 2023 - VIa ZR 183/21).(Rn.107)

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